Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
te. So wird dem Verletzten <strong>der</strong> ihm obliegende Beweis, dass er Inhaber<br />
<strong>des</strong> verletzten Rechts ist, 124 durch die Vermutung erleichtert, dass das<br />
Recht, das er einmal innegehabt hat, noch fortbesteht. 125 Zudem hat <strong>der</strong><br />
BGH im Hinblick auf den Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung im Bereich <strong>des</strong><br />
geistigen Eigentums den Anscheinsbeweis 126 für anwendbar erklärt. 127<br />
Wenn also bestimmte Umstände vorliegen, die nach <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Lebenserfahrung auf eine Rechtsverletzung schließen lassen und dadurch<br />
einen typischen Geschehensablauf begründen, spricht <strong>der</strong> Beweis <strong>des</strong><br />
ersten Anscheins dafür, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.<br />
In diesem Fall muss <strong>der</strong> Verletzer die ernste Möglichkeit eines abweichenden<br />
Geschehensablaufs substantiiert darlegen, um den Anscheinsbeweis<br />
zu entkräften und den Verletzten zu zwingen, vollen Beweis für<br />
die Rechtsverletzung zu erbringen. 128<br />
Eine weitere Beson<strong>der</strong>heit bei <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums besteht schließlich in <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung: Unab-<br />
hängig von <strong>der</strong> normalen Urteilsverkündung i.S.d. § 310 ZPO kann hier<br />
<strong>der</strong> obsiegenden Partei die Befugnis eingeräumt werden, das Urteil auf<br />
Kosten <strong>der</strong> unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie<br />
ein berechtigtes Interesse dartut. 129 Ein solches kann darin bestehen, ei-<br />
nen Plagiatsvorwurf zu beweisen o<strong>der</strong> sich umgekehrt von einem Plagi-<br />
123 Hier z.B. die sog. GEMA-Vermutung, vgl. BGHZ 95, S. 274 (276 f.) - GEMA-<br />
Vermutung I, sowie Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 728.<br />
124 <strong>Die</strong>s betrifft also den Beweis seiner Aktivlegitimation.<br />
125<br />
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Schricker (Hrsg.) – Wild,<br />
Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 103.<br />
126<br />
Zu Wesen und Voraussetzungen <strong>des</strong> Anscheinsbeweises (Prima-facie-Beweises)<br />
siehe MüKo-ZPO – Prütting, 2000, § 286 Rn. 48 ff.<br />
127 BGHZ 100, S. 31 (33 f.) - Raubpressungen.<br />
128<br />
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
ZPO, 2007, Anh. § 286 Rn. 16 ff.<br />
129<br />
Vgl. § 103 UrhG, § 47 GeschmMG, § 12 Abs. 3 UWG. Im PatG ist ein solcher Anspruch<br />
bislang nur in § 142 Abs. 6 für den Strafprozess vorgesehen; vgl. hierzu Benkard<br />
– Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136. Gleiches gilt für § 25 Abs. 6<br />
GebrMG und § 143 Abs. 6 MarkenG.<br />
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