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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

te. So wird dem Verletzten <strong>der</strong> ihm obliegende Beweis, dass er Inhaber<br />

<strong>des</strong> verletzten Rechts ist, 124 durch die Vermutung erleichtert, dass das<br />

Recht, das er einmal innegehabt hat, noch fortbesteht. 125 Zudem hat <strong>der</strong><br />

BGH im Hinblick auf den Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung im Bereich <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums den Anscheinsbeweis 126 für anwendbar erklärt. 127<br />

Wenn also bestimmte Umstände vorliegen, die nach <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Lebenserfahrung auf eine Rechtsverletzung schließen lassen und dadurch<br />

einen typischen Geschehensablauf begründen, spricht <strong>der</strong> Beweis <strong>des</strong><br />

ersten Anscheins dafür, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.<br />

In diesem Fall muss <strong>der</strong> Verletzer die ernste Möglichkeit eines abweichenden<br />

Geschehensablaufs substantiiert darlegen, um den Anscheinsbeweis<br />

zu entkräften und den Verletzten zu zwingen, vollen Beweis für<br />

die Rechtsverletzung zu erbringen. 128<br />

Eine weitere Beson<strong>der</strong>heit bei <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums besteht schließlich in <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung: Unab-<br />

hängig von <strong>der</strong> normalen Urteilsverkündung i.S.d. § 310 ZPO kann hier<br />

<strong>der</strong> obsiegenden Partei die Befugnis eingeräumt werden, das Urteil auf<br />

Kosten <strong>der</strong> unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie<br />

ein berechtigtes Interesse dartut. 129 Ein solches kann darin bestehen, ei-<br />

nen Plagiatsvorwurf zu beweisen o<strong>der</strong> sich umgekehrt von einem Plagi-<br />

123 Hier z.B. die sog. GEMA-Vermutung, vgl. BGHZ 95, S. 274 (276 f.) - GEMA-<br />

Vermutung I, sowie Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 728.<br />

124 <strong>Die</strong>s betrifft also den Beweis seiner Aktivlegitimation.<br />

125<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Schricker (Hrsg.) – Wild,<br />

Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 103.<br />

126<br />

Zu Wesen und Voraussetzungen <strong>des</strong> Anscheinsbeweises (Prima-facie-Beweises)<br />

siehe MüKo-ZPO – Prütting, 2000, § 286 Rn. 48 ff.<br />

127 BGHZ 100, S. 31 (33 f.) - Raubpressungen.<br />

128<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, Anh. § 286 Rn. 16 ff.<br />

129<br />

Vgl. § 103 UrhG, § 47 GeschmMG, § 12 Abs. 3 UWG. Im PatG ist ein solcher Anspruch<br />

bislang nur in § 142 Abs. 6 für den Strafprozess vorgesehen; vgl. hierzu Benkard<br />

– Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136. Gleiches gilt für § 25 Abs. 6<br />

GebrMG und § 143 Abs. 6 MarkenG.<br />

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