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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

schwierig sein zu erkennen, wann die Grenze von vielfach wie<strong>der</strong>holten<br />

kleinen Verletzungshandlungen hin zu einer gewerbsmäßigen Begehung<br />

überschritten ist. <strong>Die</strong>se Schwierigkeiten bestehen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Rechtsverfolgung in <strong>der</strong> Praxis ohnehin. Und sie würden mit Sicherheit<br />

nicht weniger werden, wenn neben diese tatsächlichen Probleme auch<br />

noch die rechtliche Frage treten würde, ob die Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

anwendbar sind o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> ob ggf. eine weitere – noch neu zu erlassende<br />

– <strong>Richtlinie</strong> einschlägig wäre, die sich ausschließlich mit Verbrau-<br />

cherverletzungen beschäftigen würde. Einer einheitlichen Rechtsanwendung<br />

und Rechtspraxis wäre dies kaum zuträglich. Gerade im Hinblick<br />

auf die globalen Herausfor<strong>der</strong>ungen, die in <strong>der</strong> digitalen Welt für den<br />

Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums bestehen, sollte jedoch eine möglichst<br />

einheitliche Rechtsanwendung angestrebt werden, und dieser Grundsatz<br />

muss unabhängig davon gelten, ob die Verletzung von Verbrauchern<br />

o<strong>der</strong> Produktpiraten herrührt. Daher ist es durchaus sinnvoll, dass grundsätzlich<br />

alle Verletzungshandlungen von den Regelungen dieser Richtli-<br />

nie erfasst werden. Welche konkreten Maßnahmen in welcher Stärke<br />

dann praktisch angewendet werden, sollte <strong>der</strong> Rechtsprechung überlassen<br />

bleiben. Denn es muss ohnehin je<strong>der</strong> einzelne Fall mit seinen eigenen<br />

Beson<strong>der</strong>heiten betrachtet werden und je<strong>des</strong> Mal eine Entscheidung unter<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefunden werden,<br />

so dass eine vorweggenommene Pauschalisierung, welche Maßnahmen<br />

in welchem Fall generell noch verhältnismäßig sind und welche<br />

nicht mehr, wohl wenig Sinn machen würde.<br />

Denn bei all diesen Diskussionen darf nicht vergessen werden, dass auch<br />

kleine Verletzungshandlungen, die von Verbrauchern begangen werden,<br />

je<strong>des</strong> Mal eine Verletzung <strong>der</strong> Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums darstellen,<br />

und dies unabhängig davon, in welchem Grade sich dies auf die<br />

Verkaufszahlen <strong>der</strong> Musik- o<strong>der</strong> Filmindustrie auswirkt.<br />

Geistiges Eigentum hat einen Wert, <strong>der</strong> von einer Vielzahl von Verbrauchern<br />

nicht anerkannt wird. In Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass Schöpfer<br />

und Erfin<strong>der</strong> von den Gewinnen, die sie aus ihren Werken und Erfindungen<br />

ziehen können, ihren Lebensunterhalt bestreiten, darf dieser Wert<br />

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