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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

den strengen Antragsvoraussetzungen <strong>der</strong> beweisrechtlichen Vorschriften<br />

unterliegen. Gerade diese letzte Erleichterung bringt aber auch einen<br />

Nachteil mit sich: <strong>Die</strong> Anordnung von Amts wegen kann von den Parteien<br />

nur angeregt, jedoch nicht förmlich beantragt werden. Ob das Gericht<br />

daher die Vorlage anordnet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 412<br />

Der Beweisantrag einer Partei darf demgegenüber nur aus verfahrensrechtlichen<br />

o<strong>der</strong> beweisrechtlichen Gründen abgelehnt werden, da grundsätzlich<br />

ein Recht auf Beweis besteht. 413 Im Übrigen gilt auch für die<br />

Anordnungen <strong>der</strong> §§ 142, 144 ZPO, dass die Nichtbefolgung <strong>der</strong> Anordnung<br />

durch die Partei nicht sanktioniert werden kann; eine Sanktionsmöglichkeit<br />

besteht hier nur gegenüber Dritten. 414 <strong>Die</strong> Vorlage kann also<br />

auch hier von einer sich weigernden Partei nicht erzwungen werden, son-<br />

<strong>der</strong>n ihr Verhalten kann lediglich, wie bei den übrigen Vorlageanordnungen<br />

auch, nur im Rahmen <strong>der</strong> Beweiswürdigung nach §§ 286, 427 ZPO<br />

entsprechend berücksichtigt werden. 415<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6<br />

<strong>Die</strong> eben aufgezeigten Nachteile führen dazu, dass auch die Vorlageanordnung<br />

von Amts wegen nicht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar<br />

ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer effektiven Durchsetzbar-<br />

keit <strong>der</strong> Anordnung kann hier nichts an<strong>der</strong>es gelten als das zu den beweisrechtlichen<br />

Anordnungen Ausgeführte.<br />

Darüber hinaus setzt Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> voraus, dass die Partei,<br />

die eine Vorlageanordnung erwirken möchte, also regelmäßig <strong>der</strong> ge-<br />

schädigte Rechtsinhaber, eine solche beantragen können muss. <strong>Die</strong>se<br />

Voraussetzung ist bei den Anordnungen von Amts wegen gerade nicht<br />

erfüllt, weil diese von den Parteien nur formlos angeregt werden können,<br />

was jedoch nicht einem Antrag im prozess-rechtlichen Sinne gleich-<br />

412 Musielak (Hrsg.) – Stadler, ZPO, 2007, § 142 Rn. 1.<br />

413<br />

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 812; Thomas/Putzo –<br />

Reichold, ZPO, 2007, § 284 Rn. 3 ff.; Musielak (Hrsg.) – Foerste, ZPO, 2007, § 284<br />

Rn. 14.<br />

414<br />

§ 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 386-390 ZPO.<br />

415<br />

Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, § 142 Rn. 27; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S.<br />

822.<br />

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