Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
den strengen Antragsvoraussetzungen <strong>der</strong> beweisrechtlichen Vorschriften<br />
unterliegen. Gerade diese letzte Erleichterung bringt aber auch einen<br />
Nachteil mit sich: <strong>Die</strong> Anordnung von Amts wegen kann von den Parteien<br />
nur angeregt, jedoch nicht förmlich beantragt werden. Ob das Gericht<br />
daher die Vorlage anordnet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 412<br />
Der Beweisantrag einer Partei darf demgegenüber nur aus verfahrensrechtlichen<br />
o<strong>der</strong> beweisrechtlichen Gründen abgelehnt werden, da grundsätzlich<br />
ein Recht auf Beweis besteht. 413 Im Übrigen gilt auch für die<br />
Anordnungen <strong>der</strong> §§ 142, 144 ZPO, dass die Nichtbefolgung <strong>der</strong> Anordnung<br />
durch die Partei nicht sanktioniert werden kann; eine Sanktionsmöglichkeit<br />
besteht hier nur gegenüber Dritten. 414 <strong>Die</strong> Vorlage kann also<br />
auch hier von einer sich weigernden Partei nicht erzwungen werden, son-<br />
<strong>der</strong>n ihr Verhalten kann lediglich, wie bei den übrigen Vorlageanordnungen<br />
auch, nur im Rahmen <strong>der</strong> Beweiswürdigung nach §§ 286, 427 ZPO<br />
entsprechend berücksichtigt werden. 415<br />
(2) Vereinbarkeit mit Art. 6<br />
<strong>Die</strong> eben aufgezeigten Nachteile führen dazu, dass auch die Vorlageanordnung<br />
von Amts wegen nicht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar<br />
ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer effektiven Durchsetzbar-<br />
keit <strong>der</strong> Anordnung kann hier nichts an<strong>der</strong>es gelten als das zu den beweisrechtlichen<br />
Anordnungen Ausgeführte.<br />
Darüber hinaus setzt Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> voraus, dass die Partei,<br />
die eine Vorlageanordnung erwirken möchte, also regelmäßig <strong>der</strong> ge-<br />
schädigte Rechtsinhaber, eine solche beantragen können muss. <strong>Die</strong>se<br />
Voraussetzung ist bei den Anordnungen von Amts wegen gerade nicht<br />
erfüllt, weil diese von den Parteien nur formlos angeregt werden können,<br />
was jedoch nicht einem Antrag im prozess-rechtlichen Sinne gleich-<br />
412 Musielak (Hrsg.) – Stadler, ZPO, 2007, § 142 Rn. 1.<br />
413<br />
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 812; Thomas/Putzo –<br />
Reichold, ZPO, 2007, § 284 Rn. 3 ff.; Musielak (Hrsg.) – Foerste, ZPO, 2007, § 284<br />
Rn. 14.<br />
414<br />
§ 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 386-390 ZPO.<br />
415<br />
Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
ZPO, 2007, § 142 Rn. 27; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S.<br />
822.<br />
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