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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sind.“ 278 Während man also im Laufe <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong><br />

in <strong>der</strong> Überschrift das Wort „Gegenstand“ mit dem Begriff „Ziel“ austauschte,<br />

unterblieb bei <strong>der</strong> Überschrift <strong>des</strong> Art. 1 eine entsprechende<br />

Korrektur. Da aber die Vorschrift selbst auch verän<strong>der</strong>t wurde, wäre eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Überschrift nur konsequent gewesen. Denn Art. 1 wurde in<br />

zweifacher Hinsicht präzisiert: Zum einen wurden nicht nur die „Maßnahmen“,<br />

son<strong>der</strong>n auch „Verfahren und Rechtsbehelfe“ in den Text aufgenommen,<br />

was den Inhalt <strong>der</strong> folgenden Kapitel genauer wi<strong>der</strong>spie-<br />

gelt 279 und verdeutlichen soll, dass auch wirklich jegliche Art <strong>der</strong><br />

Rechtsdurchsetzung mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfasst werden soll. Zum an<strong>der</strong>en<br />

wurde explizit <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums“ eingefügt. Im Vergleich zu dem vorherigen allgemeinen<br />

Begriff „Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum“, <strong>der</strong> sowohl den materiellen<br />

als auch den formellen Schutz umfassen kann, stellt die neue<br />

Sprachfassung eine Präzisierung dar, indem ausdrücklich auf die Rechtsdurchsetzung<br />

abgestellt wird. Es wird also klar gestellt, dass diese Richt-<br />

linie nicht mehr <strong>der</strong> Vereinheitlichung <strong>des</strong> materiellen Schutzniveaus in<br />

den Mitgliedstaaten dient, son<strong>der</strong>n die Folgen von Rechtsverletzungen<br />

dieser materiellen Schutzrechte behandelt.<br />

Aus Art. 1 S. 1 folgt, dass das erklärte Ziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> darin besteht,<br />

„die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sicherzustellen.“<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> soll die Mitgliedstaaten demnach zwingen, ihre nationalen<br />

Rechtsvorschriften in <strong>der</strong> Art und Weise zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu ergänzen,<br />

dass eine europaweite einheitliche Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die<br />

<strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums gewährleistet wird. <strong>Die</strong>se<br />

wie<strong>der</strong>um soll in erster Linie dazu beitragen, Beschränkungen <strong>des</strong> freien<br />

Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, um innerhalb<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft ein Umfeld zu schaffen, das Innovationen und<br />

Investitionen begünstigt. 280 Denn nur so könne gewährleistet werden,<br />

dass kreatives Schaffen geför<strong>der</strong>t werde und die Erfin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Schöpfer<br />

278<br />

Art. 1 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

279<br />

Im RL-Vorschlag lautete die Überschrift für Kap. II noch „Maßnahmen und Verfahren“,<br />

was sich nicht exakt aus Art. 1 ergibt. <strong>Die</strong>se Überschrift ist in <strong>der</strong> verabschiedeten<br />

<strong>Richtlinie</strong> nun auch um die „Rechtsbehelfe“ erweitert worden.<br />

280 Erwägungsgrund (1).<br />

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