Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
sind.“ 278 Während man also im Laufe <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong><br />
in <strong>der</strong> Überschrift das Wort „Gegenstand“ mit dem Begriff „Ziel“ austauschte,<br />
unterblieb bei <strong>der</strong> Überschrift <strong>des</strong> Art. 1 eine entsprechende<br />
Korrektur. Da aber die Vorschrift selbst auch verän<strong>der</strong>t wurde, wäre eine<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Überschrift nur konsequent gewesen. Denn Art. 1 wurde in<br />
zweifacher Hinsicht präzisiert: Zum einen wurden nicht nur die „Maßnahmen“,<br />
son<strong>der</strong>n auch „Verfahren und Rechtsbehelfe“ in den Text aufgenommen,<br />
was den Inhalt <strong>der</strong> folgenden Kapitel genauer wi<strong>der</strong>spie-<br />
gelt 279 und verdeutlichen soll, dass auch wirklich jegliche Art <strong>der</strong><br />
Rechtsdurchsetzung mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfasst werden soll. Zum an<strong>der</strong>en<br />
wurde explizit <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums“ eingefügt. Im Vergleich zu dem vorherigen allgemeinen<br />
Begriff „Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum“, <strong>der</strong> sowohl den materiellen<br />
als auch den formellen Schutz umfassen kann, stellt die neue<br />
Sprachfassung eine Präzisierung dar, indem ausdrücklich auf die Rechtsdurchsetzung<br />
abgestellt wird. Es wird also klar gestellt, dass diese Richt-<br />
linie nicht mehr <strong>der</strong> Vereinheitlichung <strong>des</strong> materiellen Schutzniveaus in<br />
den Mitgliedstaaten dient, son<strong>der</strong>n die Folgen von Rechtsverletzungen<br />
dieser materiellen Schutzrechte behandelt.<br />
Aus Art. 1 S. 1 folgt, dass das erklärte Ziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> darin besteht,<br />
„die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sicherzustellen.“<br />
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> soll die Mitgliedstaaten demnach zwingen, ihre nationalen<br />
Rechtsvorschriften in <strong>der</strong> Art und Weise zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu ergänzen,<br />
dass eine europaweite einheitliche Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die<br />
<strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums gewährleistet wird. <strong>Die</strong>se<br />
wie<strong>der</strong>um soll in erster Linie dazu beitragen, Beschränkungen <strong>des</strong> freien<br />
Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, um innerhalb<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaft ein Umfeld zu schaffen, das Innovationen und<br />
Investitionen begünstigt. 280 Denn nur so könne gewährleistet werden,<br />
dass kreatives Schaffen geför<strong>der</strong>t werde und die Erfin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Schöpfer<br />
278<br />
Art. 1 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />
279<br />
Im RL-Vorschlag lautete die Überschrift für Kap. II noch „Maßnahmen und Verfahren“,<br />
was sich nicht exakt aus Art. 1 ergibt. <strong>Die</strong>se Überschrift ist in <strong>der</strong> verabschiedeten<br />
<strong>Richtlinie</strong> nun auch um die „Rechtsbehelfe“ erweitert worden.<br />
280 Erwägungsgrund (1).<br />
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