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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Darüber hinaus setzt die einstweilige Verfügung nach deutschem Recht<br />

zusätzlich den Verfügungsgrund, also die sog. Dringlichkeit voraus. Da<br />

Art. 7 von dieser Voraussetzung – außer im Fall einer Anordnung <strong>der</strong><br />

Maßnahmen ohne vorherige Anhörung <strong>der</strong> Gegenpartei 463 – befreit wur-<br />

de, ist das deutsche Recht auch insoweit nicht mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar.<br />

Selbst bei einer ergebnisorientierten Argumentation dahingehend, dass<br />

bei Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums je<strong>der</strong> Tag zählt und<br />

im Übrigen <strong>der</strong> Gegner für eine effektive Beweissicherung überrascht<br />

werden muss, so dass die Dringlichkeit immer vorliegt, steht die Unvereinbarkeit<br />

<strong>der</strong> zulässigen Maßnahmen <strong>der</strong> Lösung über §§ 935 ZPO, 809<br />

BGB im Wege.<br />

Nach alledem sind die Möglichkeiten <strong>der</strong> Beweissicherung nach deutschem<br />

Recht mit den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht vereinbar,<br />

und es besteht ein entsprechen<strong>der</strong> Anpassungsbedarf.<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat zwar auch einen Umsetzungsbedarf in Be-<br />

zug auf Art. 7 gesehen, musste diesen aber insofern an<strong>der</strong>s begründen,<br />

als er von einem völlig unterschiedlichen Ansatz ausgegangen ist. Denn<br />

mit <strong>der</strong> Entscheidung bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Art. 6 zugunsten einer materiell-rechtlichen<br />

Lösung und <strong>der</strong> zusätzlichen Annahme, dass Art. 7<br />

hierauf aufbaue – obwohl er gerade nicht dieselben Voraussetzungen<br />

nennt wie Art. 6 –, war auch die Entscheidung in Bezug auf die Umsetzung<br />

<strong>des</strong> Art. 7 vorgegeben. Aufgrund <strong>der</strong> einheitlichen Betrachtung <strong>der</strong><br />

beiden Artikel hat <strong>der</strong> Gesetzgeber auch eine gemeinsame Umsetzungsvorschrift<br />

geschaffen. Beide Artikel wurden also in einer Norm zusam-<br />

mengefasst und für je<strong>des</strong> Schutzrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums in die<br />

Spezialgesetze integriert. Dabei begründet <strong>der</strong> jeweilige Abs. 1 <strong>der</strong> neuen<br />

Vorschrift den materiell-rechtlichen Vorlageanspruch <strong>des</strong> Rechtsinhabers<br />

gegen den Verletzer, welcher gemäß Abs. 2 jeweils im Wege einer<br />

463 Zumin<strong>des</strong>t dies wäre wegen § 937 Abs. 2 ZPO kein Problem.<br />

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