Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
vor <strong>der</strong> Begehung entsprechen<strong>der</strong> Rechtsverletzungen bewirkt werden<br />
kann.<br />
Zusätzlich wird <strong>der</strong> Abschreckungscharakter <strong>der</strong> Vorschrift – zumin<strong>des</strong>t<br />
für den Verletzer – dadurch verstärkt, dass er die Kosten <strong>der</strong> Veröffentlichungsmaßnahmen<br />
zu tragen hat, was sich zumin<strong>des</strong>t für den jeweiligen<br />
Verletzer abschreckend in Bezug auf die künftige Begehung von Verletzungshandlungen<br />
bei <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums auswirken kann.<br />
2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />
a) Existenz entsprechen<strong>der</strong> Regelungen in Spezialgesetzen<br />
Wie bereits dargelegt wurde, sehen einige <strong>der</strong> deutschen Spezialgesetze<br />
zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums bereits die Möglichkeit <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung<br />
vor. 551 Allerdings gelten diese Vorschriften aufgrund<br />
ihrer Verankerung bei einem speziellen Recht auch nur für diesen jeweiligen<br />
expliziten Bereich, eine analoge Anwendung ist nicht möglich. 552<br />
Da die <strong>Richtlinie</strong> nun aber einheitlich für alle <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
diese Möglichkeit vorschreibt, müssen die übrigen Spezialgesetze,<br />
in denen eine entsprechende Regelung bislang fehlte, um eine solche<br />
ergänzt werden. <strong>Die</strong>ses muss nicht nur aus Klarstellungsgründen ge-<br />
schehen, 553 son<strong>der</strong>n weil die <strong>Richtlinie</strong> den Mitgliedstaaten eine grundsätzliche<br />
Verpflichtung auferlegt, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Entscheidungen<br />
in Verfahren wegen Verletzung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />
und zwar aller Schutzrechte, zu ermöglichen.<br />
b) Vereinbarkeit <strong>der</strong> bestehenden Regelungen mit Art. 15<br />
aa) Ausgestaltung <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis<br />
Aber auch im Hinblick auf die bestehenden deutschen Regelungen muss<br />
überlegt werden, ob diese den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />
Denn die deutschen Vorschriften <strong>zur</strong> Urteilsbekanntmachung sind an<br />
strengere Voraussetzungen geknüpft, als Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorsieht.<br />
So setzen sie alle ein berechtigtes Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an <strong>der</strong><br />
551<br />
Vgl. § 103 UrhG, § 47 GeschmMG, § 12 Abs. 3 UWG.<br />
552<br />
A.A. wohl Benkard – Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136.<br />
553 So aber Benkard – Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136.<br />
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