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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums befugt sind,<br />

die in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe<br />

zu beantragen. <strong>Die</strong> Vorschrift regelt aber gerade die Befugnis <strong>zur</strong> Beantragung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen bei <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung, also die Befugnis<br />

<strong>zur</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>, und meint damit die prozessuale Befugnis<br />

im oben definierten Sinne. 360<br />

Nach deutschem Recht ist zunächst selbstverständlich <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>inhaber<br />

prozessführungsbefugt, so dass die deutsche Regelung bereits <strong>der</strong> Vorgabe<br />

<strong>des</strong> Art. 4 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht. In Bezug auf Art. 4 (b) trifft<br />

dies allerdings nur teilweise zu, da nach deutschem Recht nur <strong>der</strong> ausschließliche<br />

Lizenznehmer prozessführungsbefugt ist, 361 während die<br />

<strong>Richtlinie</strong> eine Befugnis für alle Personen vorsieht, die <strong>zur</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums befugt sind. Für den einfachen Lizenznehmer<br />

kommt demgegenüber nach deutschem Recht nur eine gewillkürte<br />

Prozessstandschaft in Betracht, die an spezielle Voraussetzungen ge-<br />

knüpft ist. 362 Insofern entspricht unser nationales Recht daher nicht den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. Gleiches gilt für die Prozessführungsbefugnis<br />

von Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, die in Art. 4<br />

(c) und (d) grundsätzlich vorgesehen sind. Nach deutschem Recht sind<br />

die Verwertungsgesellschaften nur dann prozessführungsbefugt, wenn sie<br />

sich die betreffenden <strong>Rechte</strong> durch die Berechtigten im voraus abtreten<br />

lassen und damit selbst Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> werden, o<strong>der</strong> natürlich wenn<br />

die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. 363<br />

Daneben existiert <strong>zur</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>wahrnehmung durch die<br />

Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche Vermutung in § 13b<br />

WahrnG, die jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommt, nämlich nur in Fällen von Auskunftsansprüchen, die nur<br />

von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. 364<br />

Daneben existieren zwar noch zahlreiche tatsächliche Vermutungen, die<br />

360<br />

Vgl. hierzu auch die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 21.<br />

361<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 94 Rn. 14.<br />

362 Siehe oben, S. 17.<br />

363 Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 97 Rn. 107.<br />

364<br />

Vgl. hierzu Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 97<br />

Rn. 108.<br />

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