Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
2. Gerichtliche Anordnungen<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 11<br />
Art. 11 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,<br />
dass die Gerichte im Falle einer Rechtsverletzung <strong>des</strong> geistigen Ei-<br />
gentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm<br />
die weitere Verletzung <strong>des</strong> betreffenden Rechts untersagt. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten<br />
müssen also einen Unterlassungsanspruch <strong>des</strong> Rechtsinhabers<br />
bereitstellen, den dieser sowohl gegenüber dem Verletzer als auch ge-<br />
genüber Mittelspersonen geltend machen kann, <strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von Dritten<br />
in Anspruch genommen werden, um ein Recht an geistigem Eigentum zu<br />
verletzen (S. 3). 498 Darüber hinaus muss die Einhaltung <strong>der</strong> Unterlassungsanordnung<br />
dadurch gewährleistet werden, dass im Falle einer Miss-<br />
achtung in geeigneten Fällen Zwangsgel<strong>der</strong> verhängt werden können (S.<br />
2), wobei sich diese Regelung aufgrund ihrer systematischen Stellung nur<br />
auf den missachtenden Verletzer bezieht, nicht auch die Mittelspersonen.<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift orientiert sich an Art. 44 Abs. 1 <strong>des</strong> TRIPS-<br />
Übereinkommens, präzisiert jedoch <strong>der</strong>en Anwendungsbereich in Bezug<br />
auf die „Partei“, gegenüber <strong>der</strong> die Unterlassung angeordnet wird, und<br />
geht durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Mittelspersonen sowie durch die An-<br />
ordnung von Zwangsgel<strong>der</strong>n über die TRIPS-Regelung hinaus. 499 Im<br />
Vergleich zu <strong>der</strong> ursprünglich vorgeschlagenen Regelung, die noch „eine<br />
Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel“ 500 vorsah, wurde Art. 11<br />
jedoch bereits entschärft.<br />
b) Deutsche Unterlassungsansprüche und Umsetzungsbedarf<br />
498<br />
<strong>Die</strong> Einbeziehung von Mittelspersonen erfolgt dabei unbeschadet <strong>des</strong> Art. 8 Abs. 3<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG („Information Society Directive“), <strong>der</strong> für das Urheberrecht<br />
bereits die Einbeziehung von „Vermittlern“ regelt, „<strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von einem Dritten<br />
<strong>zur</strong> Verletzung eines Urheberrechts o<strong>der</strong> verwandter Schutzrechte genutzt werden.“ Zu<br />
dieser Vorschrift siehe die Ausführungen von Dreier, <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Urheberrechtsrichtlinie<br />
2001/29/EG in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 28 (41) und Reinbothe,<br />
<strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 43<br />
(46).<br />
499<br />
Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />
500 Art. 15 Abs. 1 RL-Vorschlag.<br />
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