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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

2. Gerichtliche Anordnungen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 11<br />

Art. 11 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,<br />

dass die Gerichte im Falle einer Rechtsverletzung <strong>des</strong> geistigen Ei-<br />

gentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm<br />

die weitere Verletzung <strong>des</strong> betreffenden Rechts untersagt. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten<br />

müssen also einen Unterlassungsanspruch <strong>des</strong> Rechtsinhabers<br />

bereitstellen, den dieser sowohl gegenüber dem Verletzer als auch ge-<br />

genüber Mittelspersonen geltend machen kann, <strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von Dritten<br />

in Anspruch genommen werden, um ein Recht an geistigem Eigentum zu<br />

verletzen (S. 3). 498 Darüber hinaus muss die Einhaltung <strong>der</strong> Unterlassungsanordnung<br />

dadurch gewährleistet werden, dass im Falle einer Miss-<br />

achtung in geeigneten Fällen Zwangsgel<strong>der</strong> verhängt werden können (S.<br />

2), wobei sich diese Regelung aufgrund ihrer systematischen Stellung nur<br />

auf den missachtenden Verletzer bezieht, nicht auch die Mittelspersonen.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift orientiert sich an Art. 44 Abs. 1 <strong>des</strong> TRIPS-<br />

Übereinkommens, präzisiert jedoch <strong>der</strong>en Anwendungsbereich in Bezug<br />

auf die „Partei“, gegenüber <strong>der</strong> die Unterlassung angeordnet wird, und<br />

geht durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Mittelspersonen sowie durch die An-<br />

ordnung von Zwangsgel<strong>der</strong>n über die TRIPS-Regelung hinaus. 499 Im<br />

Vergleich zu <strong>der</strong> ursprünglich vorgeschlagenen Regelung, die noch „eine<br />

Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel“ 500 vorsah, wurde Art. 11<br />

jedoch bereits entschärft.<br />

b) Deutsche Unterlassungsansprüche und Umsetzungsbedarf<br />

498<br />

<strong>Die</strong> Einbeziehung von Mittelspersonen erfolgt dabei unbeschadet <strong>des</strong> Art. 8 Abs. 3<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG („Information Society Directive“), <strong>der</strong> für das Urheberrecht<br />

bereits die Einbeziehung von „Vermittlern“ regelt, „<strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von einem Dritten<br />

<strong>zur</strong> Verletzung eines Urheberrechts o<strong>der</strong> verwandter Schutzrechte genutzt werden.“ Zu<br />

dieser Vorschrift siehe die Ausführungen von Dreier, <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Urheberrechtsrichtlinie<br />

2001/29/EG in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 28 (41) und Reinbothe,<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 43<br />

(46).<br />

499<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

500 Art. 15 Abs. 1 RL-Vorschlag.<br />

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