Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
tums“ 186 vom 20. März 1883, das unter an<strong>der</strong>em die Mitgliedslän<strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />
Gewährung eines wirksamen Schutzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
verpflichtet. 187<br />
All diese internationalen Abkommen haben gemeinsam, dass sie vom<br />
Grundsatz <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung ausgehen und einen Min<strong>des</strong>tschutz<br />
garantieren. 188 Vor allem aber stellen sie lediglich Regeln und Prinzipien<br />
in Bezug auf den materiellen Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums auf. Vor-<br />
schriften für die formelle Rechtsdurchsetzung lassen sich hier jedoch<br />
kaum 189 finden. 190 <strong>Die</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> privaten Rechtsdurchsetzung<br />
war demnach weitgehend den einzelnen Territorialstaaten überlassen.<br />
Und selbst wenn die nationalen Gesetze diesbezügliche Vorschriften be-<br />
reits vorsahen, war die Rechtsdurchsetzung auf internationaler Ebene<br />
doch ungewiss. 191<br />
b) Das TRIPS-Übereinkommen von 1994<br />
Eine grundlegende Än<strong>der</strong>ung dieser Rechtslage brachte das „Übereinkommen<br />
über handelsbezogene Aspekte <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“<br />
192 vom 15. April 1994. <strong>Die</strong>ses hat einen ganzen Teil – „Teil III.<br />
<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ – allein <strong>der</strong> zivil-<br />
rechtlichen Rechtsdurchsetzung gewidmet und brachte dadurch im Vergleich<br />
mit den übrigen internationalen Abkommen eine wesentliche Neuerung<br />
mit sich. Während das TRIPS-Übereinkommen also einerseits inhaltlich<br />
neben den an<strong>der</strong>en Abkommen steht, indem es in seinem zweiten<br />
186<br />
Im Folgenden: PVÜ.<br />
187<br />
Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler, Wettbewerbsrecht, 2007, Einl. Rn. 5.2.<br />
188<br />
Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 994 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler,<br />
Wettbewerbsrecht, 2007, Einl. Rn. 5.2.<br />
189<br />
<strong>Die</strong> RBÜ enthält lediglich in Art. 15 eine Urhebervermutung und damit eine Beweiserleichterung<br />
und in Art. 16 eine Vorschrift <strong>zur</strong> Beschlagnahme rechtswidrig hergestellter<br />
Werkstücke. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 9 PVÜ.<br />
190<br />
Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />
RInt 1996, S. 205 (206); Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 89;<br />
von Bogdandy, Zum Schutz geistigen Eigentums nach dem Hermès-Urteil, NJW 1999,<br />
S. 2088.<br />
191<br />
Elfring, Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung, 2006, S. 42 f.<br />
192<br />
Im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen. Es gehört zu den für alle Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />
Welthandelsorganisation verbindlichen Verträgen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft;<br />
vgl. Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/<br />
Geistiges_Eigentum.pdf, S. 2.<br />
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