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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1. Allgemeine Verpflichtung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 3<br />

<strong>Die</strong>se allgemeinen Bestimmungen wie<strong>der</strong>um werden eingeleitet von <strong>der</strong><br />

zentralen Vorschrift <strong>des</strong> Art. 3, <strong>der</strong> die „Allgemeine Verpflichtung“ <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten bestimmt. Hier werden die maßgeblichen Verfahrensgrundssätze<br />

vorgeschrieben, die die Mitgliedstaaten bei Einführung <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen müssen.<br />

Gemäß Art. 3 Abs. 1 müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-<br />

helfe demnach „fair und gerecht“ sein, darüber hinaus „dürfen sie nicht<br />

unnötig kompliziert o<strong>der</strong> kostspielig sein“, und letztlich dürfen sie auch<br />

„keine unangemessenen Fristen o<strong>der</strong> ungerechtfertigten Verzögerungen<br />

mit sich bringen.“ Bei einem Vergleich mit den allgemeinen Pflichten<br />

<strong>des</strong> TRIPS-Übereinkommens fällt auf, dass die hier gewählte Formulierung<br />

fast wörtlich <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 2 TRIPS entspricht.<br />

Gleiches gilt für Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach die Maßnahmen,<br />

Verfahren und Rechtsbehelfe auch „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“<br />

sein müssen und zudem so angewendet werden müssen,<br />

„dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden<br />

wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“ <strong>Die</strong>-<br />

ser Absatz spiegelt im Wesentlichen die Vorgaben <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 1<br />

TRIPS wi<strong>der</strong>.<br />

b) Wirkungen<br />

Allerdings bestehen hier auch zwei erwähnenswerte Unterschiede. Einer-<br />

seits werden von Art. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Gegensatz zum TRIPS-<br />

Übereinkommen nicht nur die Maßnahmen 353 und das Verfahren, son<strong>der</strong>n<br />

ausdrücklich auch die Rechtsbehelfe erfasst. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die<br />

Mitgliedstaaten nunmehr verpflichtet sind, den aufgezählten Grundsätzen<br />

entsprechende Rechtsbehelfe <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. 354<br />

353<br />

Art. 41 Abs. 1 TRIPS spricht nicht von Maßnahmen, son<strong>der</strong>n dem „Vorgehen“ gegen<br />

Verletzungen von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

354<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

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