Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Abs. 3 ist schließlich anzuführen, dass Zeugenvernehmungen o<strong>der</strong> Besichtigungen<br />
durch Sachverständige zumin<strong>des</strong>t insofern „auf an<strong>der</strong>e Weise<br />
außer Kraft gesetzt werden“ können, als das Gericht ein Verwertungsverbot<br />
<strong>der</strong> aus ihnen erlangten Informationen anordnen kann.<br />
Abschließend zu dieser Frage soll auf die Ausführungen <strong>der</strong> Kommission<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hingewiesen<br />
werden. Dort heißt es: „In Deutschland sind die rechtlichen Möglichkei-<br />
ten <strong>der</strong> Beweissicherung nicht sehr schlagkräftig. Sie beschränken sich<br />
auf die Beweisbeschaffung mittels Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten<br />
und Augenscheinnahme, dehnen sich allerdings nicht auf die<br />
Unterlagen und die Vernehmung <strong>der</strong> Parteien aus.“ 448 Auch wenn die<br />
Kommission hier wohl in erster Linie bemängelt, dass <strong>der</strong> Urkundenbeweis<br />
nicht hinreichend gesichert sei, deutet diese Einschätzung insgesamt<br />
doch darauf hin, dass <strong>der</strong> Kommission an <strong>der</strong> Sicherung aller Beweismittel<br />
gelegen war. Daher ist davon auszugehen, dass Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
uneingeschränkt alle Beweismittel erfassen soll.<br />
(3) Wahrscheinlichkeitsgrad<br />
Schließlich wird in Art. 7 auch <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit nicht<br />
festgelegt, <strong>der</strong> im Hinblick auf die Rechtsverletzung vorliegen muss. Der<br />
Wortlaut gibt nur vor, dass die Verletzung behauptet worden sein muss,<br />
was jedoch als selbstverständlich angesehen werden kann, wenn <strong>der</strong> Antragsteller<br />
versucht, Maßnahmen gegen einen vermeintlichen Verletzer<br />
zu erwirken. Weiterhin muss er aber auch „alle vernünftigerweise ver-<br />
fügbaren Beweismittel“ vorgelegt haben, was impliziert, dass über die<br />
Behauptung hinaus bereits Beweis angetreten worden sein muss. 449 Im<br />
Übrigen ist die Formulierung <strong>der</strong> Vorschrift jedoch völlig offen und lässt<br />
praktisch keinen Schluss auf etwaige Vorgaben in Bezug auf die Wahr-<br />
scheinlichkeit zu. Bei Berücksichtigung <strong>der</strong> Vorbil<strong>der</strong>, an denen sich die<br />
Kommission orientiert hatte, ergibt sich ebenfalls keine einheitliche Linie<br />
– ganz abgesehen davon, dass ja auch Art. 7 im Laufe <strong>der</strong> Beratungen<br />
448<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 15.<br />
449<br />
Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />
ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (748).<br />
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