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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Abs. 3 ist schließlich anzuführen, dass Zeugenvernehmungen o<strong>der</strong> Besichtigungen<br />

durch Sachverständige zumin<strong>des</strong>t insofern „auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

außer Kraft gesetzt werden“ können, als das Gericht ein Verwertungsverbot<br />

<strong>der</strong> aus ihnen erlangten Informationen anordnen kann.<br />

Abschließend zu dieser Frage soll auf die Ausführungen <strong>der</strong> Kommission<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hingewiesen<br />

werden. Dort heißt es: „In Deutschland sind die rechtlichen Möglichkei-<br />

ten <strong>der</strong> Beweissicherung nicht sehr schlagkräftig. Sie beschränken sich<br />

auf die Beweisbeschaffung mittels Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten<br />

und Augenscheinnahme, dehnen sich allerdings nicht auf die<br />

Unterlagen und die Vernehmung <strong>der</strong> Parteien aus.“ 448 Auch wenn die<br />

Kommission hier wohl in erster Linie bemängelt, dass <strong>der</strong> Urkundenbeweis<br />

nicht hinreichend gesichert sei, deutet diese Einschätzung insgesamt<br />

doch darauf hin, dass <strong>der</strong> Kommission an <strong>der</strong> Sicherung aller Beweismittel<br />

gelegen war. Daher ist davon auszugehen, dass Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

uneingeschränkt alle Beweismittel erfassen soll.<br />

(3) Wahrscheinlichkeitsgrad<br />

Schließlich wird in Art. 7 auch <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit nicht<br />

festgelegt, <strong>der</strong> im Hinblick auf die Rechtsverletzung vorliegen muss. Der<br />

Wortlaut gibt nur vor, dass die Verletzung behauptet worden sein muss,<br />

was jedoch als selbstverständlich angesehen werden kann, wenn <strong>der</strong> Antragsteller<br />

versucht, Maßnahmen gegen einen vermeintlichen Verletzer<br />

zu erwirken. Weiterhin muss er aber auch „alle vernünftigerweise ver-<br />

fügbaren Beweismittel“ vorgelegt haben, was impliziert, dass über die<br />

Behauptung hinaus bereits Beweis angetreten worden sein muss. 449 Im<br />

Übrigen ist die Formulierung <strong>der</strong> Vorschrift jedoch völlig offen und lässt<br />

praktisch keinen Schluss auf etwaige Vorgaben in Bezug auf die Wahr-<br />

scheinlichkeit zu. Bei Berücksichtigung <strong>der</strong> Vorbil<strong>der</strong>, an denen sich die<br />

Kommission orientiert hatte, ergibt sich ebenfalls keine einheitliche Linie<br />

– ganz abgesehen davon, dass ja auch Art. 7 im Laufe <strong>der</strong> Beratungen<br />

448<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 15.<br />

449<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (748).<br />

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