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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1. Abhilfemaßnahmen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 10<br />

In Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind zunächst die sog. Abhilfemaßnahmen 486<br />

geregelt. <strong>Die</strong>se sind geeignete Maßnahmen, die die Gerichte auf Antrag<br />

<strong>des</strong> Antragstellers in Bezug auf solche Waren anordnen können müssen,<br />

die nach ihren Feststellungen ein Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen.<br />

Gegebenenfalls sollen diese Maßnahmen auch in Bezug auf Materialien<br />

und Geräte angeordnet werden können, die vorwiegend <strong>zur</strong> Schaf-<br />

fung o<strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> verletzenden Waren gedient haben. <strong>Die</strong>se<br />

Maßnahmen müssen gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 a. E. „unbeschadet etwaiger<br />

Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Rechtsinhabers aus <strong>der</strong> Verletzung“<br />

getroffen werden können, und auch eine „Entschädigung irgend-<br />

welcher Art“ ist explizit ausgeschlossen.<br />

Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 gehören zu diesen Maßnahmen <strong>der</strong> Rückruf<br />

aus den Vertriebswegen (lit. a), das endgültige Entfernen aus den Ver-<br />

triebswegen (lit. b) o<strong>der</strong> die Vernichtung (lit. c). Durch die offene Formulierung<br />

an dieser Stelle wird deutlich, dass es sich bei den genannten<br />

Maßnahmen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, son<strong>der</strong>n<br />

um die beispielhafte Nennung <strong>der</strong>jenigen Maßnahmen, die <strong>der</strong> Kommis-<br />

sion beson<strong>der</strong>s geeignet erscheinen, um die durch die verletzende Waren<br />

hervorgerufene Störung effektiv zu beseitigen, und die <strong>des</strong>halb in <strong>der</strong><br />

Praxis den Regelfall bilden dürften. Gleichzeitig verdeutlicht die ausdrückliche<br />

Nennung dieser drei Maßnahmen aber, dass jene im nationalen<br />

Recht auch vorgesehen sein sollen. 487 Im Ergebnis werden die Mit-<br />

gliedstaaten also verpflichtet, zugunsten <strong>des</strong> Rechtsinhabers Ansprüche<br />

mit einem entsprechenden Inhalt vorzusehen, so dass <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

abgeholfen wird. Nicht ersichtlich ist jedoch, worin genau <strong>der</strong> Unterschied<br />

zwischen dem Rückruf und dem endgültigen Entfernen aus den<br />

Vertriebswegen bestehen soll, denn ein Rückruf kann nur sinnvoll sein,<br />

wenn dadurch die Waren auch tatsächlich aus den Vertriebswegen ent-<br />

486 In Englisch: „corrective measures“.<br />

487 Vgl. auch Erwägungsgrund (7), S. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

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