Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
1. Abhilfemaßnahmen<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 10<br />
In Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind zunächst die sog. Abhilfemaßnahmen 486<br />
geregelt. <strong>Die</strong>se sind geeignete Maßnahmen, die die Gerichte auf Antrag<br />
<strong>des</strong> Antragstellers in Bezug auf solche Waren anordnen können müssen,<br />
die nach ihren Feststellungen ein Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen.<br />
Gegebenenfalls sollen diese Maßnahmen auch in Bezug auf Materialien<br />
und Geräte angeordnet werden können, die vorwiegend <strong>zur</strong> Schaf-<br />
fung o<strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> verletzenden Waren gedient haben. <strong>Die</strong>se<br />
Maßnahmen müssen gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 a. E. „unbeschadet etwaiger<br />
Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Rechtsinhabers aus <strong>der</strong> Verletzung“<br />
getroffen werden können, und auch eine „Entschädigung irgend-<br />
welcher Art“ ist explizit ausgeschlossen.<br />
Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 gehören zu diesen Maßnahmen <strong>der</strong> Rückruf<br />
aus den Vertriebswegen (lit. a), das endgültige Entfernen aus den Ver-<br />
triebswegen (lit. b) o<strong>der</strong> die Vernichtung (lit. c). Durch die offene Formulierung<br />
an dieser Stelle wird deutlich, dass es sich bei den genannten<br />
Maßnahmen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, son<strong>der</strong>n<br />
um die beispielhafte Nennung <strong>der</strong>jenigen Maßnahmen, die <strong>der</strong> Kommis-<br />
sion beson<strong>der</strong>s geeignet erscheinen, um die durch die verletzende Waren<br />
hervorgerufene Störung effektiv zu beseitigen, und die <strong>des</strong>halb in <strong>der</strong><br />
Praxis den Regelfall bilden dürften. Gleichzeitig verdeutlicht die ausdrückliche<br />
Nennung dieser drei Maßnahmen aber, dass jene im nationalen<br />
Recht auch vorgesehen sein sollen. 487 Im Ergebnis werden die Mit-<br />
gliedstaaten also verpflichtet, zugunsten <strong>des</strong> Rechtsinhabers Ansprüche<br />
mit einem entsprechenden Inhalt vorzusehen, so dass <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />
abgeholfen wird. Nicht ersichtlich ist jedoch, worin genau <strong>der</strong> Unterschied<br />
zwischen dem Rückruf und dem endgültigen Entfernen aus den<br />
Vertriebswegen bestehen soll, denn ein Rückruf kann nur sinnvoll sein,<br />
wenn dadurch die Waren auch tatsächlich aus den Vertriebswegen ent-<br />
486 In Englisch: „corrective measures“.<br />
487 Vgl. auch Erwägungsgrund (7), S. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />
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