Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
in erster Linie darauf, Piraterieware bereits an den Außengrenzen Europas<br />
abzuwehren, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass sie überhaupt in den Marktkreislauf<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaft gelangen konnten. 168 <strong>Die</strong> hierdurch geregelten<br />
Maßnahmen wurden in neuerer Zeit ergänzt durch die „Verordnung (EG)<br />
Nr. 1383/2003 <strong>des</strong> Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen <strong>der</strong> Zollbehörden<br />
gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte <strong>Rechte</strong> geistigen<br />
Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die<br />
erkanntermaßen <strong>der</strong>artige <strong>Rechte</strong> verletzen“ 169 . <strong>Die</strong>se Verordnung war<br />
das Ergebnis <strong>des</strong> jährlichen statistischen Berichts von 2001, <strong>der</strong> einen<br />
neunfachen Anstieg <strong>der</strong> Anzahl gefälschter Produkte aufzeigte, die in <strong>der</strong><br />
Zeit von 1998 bis 2001 die europäischen Grenzen überquert hatten. 170<br />
„Um das Funktionieren <strong>des</strong> Systems zu verbessern“ 171 , wurde daher die<br />
vorgenannte Verordnung erlassen. Festzuhalten ist aber auch hier, dass<br />
damit von <strong>der</strong> EU nach wie vor keine Vorschriften erlassen wurden, die<br />
die zivilprozessuale Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums innerhalb <strong>des</strong> europäischen Binnenmarkts betreffen.<br />
Abschließend ist allerdings anzumerken, dass die Zurückhaltung <strong>der</strong> EU<br />
nicht zwingend an ihrer fehlenden Kompetenz liegen muss. Art. 94 EGV<br />
bestimmt nämlich, dass eine Kompetenz <strong>der</strong> EU <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>der</strong><br />
unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />
dann gegeben ist, wenn diese sich „unmittelbar auf die Errichtung<br />
o<strong>der</strong> das Funktionieren <strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes auswirken.“ Hiervon<br />
erfasst sind auch die Vorschriften <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung. Insofern kann<br />
mit Dreier nur vermutet werden, dass die EU aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl nati-<br />
onaler Verfahrensregeln bis zum Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG gerade<br />
diese unmittelbaren Auswirkungen auf die Errichtung o<strong>der</strong> das Funktionieren<br />
<strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes nicht als gegeben angesehen hat-<br />
168<br />
Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />
169<br />
Sog. „Grenzbeschlagnahmeverordnung“, ABl. EU Nr. L 196 v. 2.8.2003, S. 7. <strong>Die</strong><br />
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wurde gemäß Art. 24 <strong>der</strong> neuen Verordnung mit Wirkung<br />
vom 1. Juli 2004 aufgehoben.<br />
170<br />
Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 667.<br />
171 Erwägungsgrund (1) <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.<br />
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