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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

in erster Linie darauf, Piraterieware bereits an den Außengrenzen Europas<br />

abzuwehren, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass sie überhaupt in den Marktkreislauf<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft gelangen konnten. 168 <strong>Die</strong> hierdurch geregelten<br />

Maßnahmen wurden in neuerer Zeit ergänzt durch die „Verordnung (EG)<br />

Nr. 1383/2003 <strong>des</strong> Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen <strong>der</strong> Zollbehörden<br />

gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte <strong>Rechte</strong> geistigen<br />

Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die<br />

erkanntermaßen <strong>der</strong>artige <strong>Rechte</strong> verletzen“ 169 . <strong>Die</strong>se Verordnung war<br />

das Ergebnis <strong>des</strong> jährlichen statistischen Berichts von 2001, <strong>der</strong> einen<br />

neunfachen Anstieg <strong>der</strong> Anzahl gefälschter Produkte aufzeigte, die in <strong>der</strong><br />

Zeit von 1998 bis 2001 die europäischen Grenzen überquert hatten. 170<br />

„Um das Funktionieren <strong>des</strong> Systems zu verbessern“ 171 , wurde daher die<br />

vorgenannte Verordnung erlassen. Festzuhalten ist aber auch hier, dass<br />

damit von <strong>der</strong> EU nach wie vor keine Vorschriften erlassen wurden, die<br />

die zivilprozessuale Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums innerhalb <strong>des</strong> europäischen Binnenmarkts betreffen.<br />

Abschließend ist allerdings anzumerken, dass die Zurückhaltung <strong>der</strong> EU<br />

nicht zwingend an ihrer fehlenden Kompetenz liegen muss. Art. 94 EGV<br />

bestimmt nämlich, dass eine Kompetenz <strong>der</strong> EU <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

dann gegeben ist, wenn diese sich „unmittelbar auf die Errichtung<br />

o<strong>der</strong> das Funktionieren <strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes auswirken.“ Hiervon<br />

erfasst sind auch die Vorschriften <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung. Insofern kann<br />

mit Dreier nur vermutet werden, dass die EU aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl nati-<br />

onaler Verfahrensregeln bis zum Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG gerade<br />

diese unmittelbaren Auswirkungen auf die Errichtung o<strong>der</strong> das Funktionieren<br />

<strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes nicht als gegeben angesehen hat-<br />

168<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />

169<br />

Sog. „Grenzbeschlagnahmeverordnung“, ABl. EU Nr. L 196 v. 2.8.2003, S. 7. <strong>Die</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wurde gemäß Art. 24 <strong>der</strong> neuen Verordnung mit Wirkung<br />

vom 1. Juli 2004 aufgehoben.<br />

170<br />

Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 667.<br />

171 Erwägungsgrund (1) <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.<br />

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