Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
ersichtlich ist, inwiefern die Situation <strong>des</strong> Rechtsinhabers wirklich verbessert<br />
wird. Denn die selbständige Klage mit anschließen<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />
ist zum einen sehr zeitaufwendig und schon daher für einen<br />
effektiven Schutz im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums ungeeignet, zum<br />
an<strong>der</strong>en aber auch nicht innerhalb <strong>des</strong> anhängigen Verletzungsprozesses<br />
möglich. Aus diesen Gründen reichen hier allein materiell-rechtliche Ansprüche<br />
nicht aus, obwohl sie natürlich grundsätzlich selbständig eingeklagt<br />
und durchgesetzt werden könnten. Vielmehr ist die prozessuale<br />
<strong>Durchsetzung</strong>sfähigkeit im deutschen Recht anzupassen. 425 Es wäre daher<br />
sinnvoller gewesen, die Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> Vorlageanordnungen<br />
gemäß §§ 371, 421, 422 ZPO durch prozessuale Zwangsmittel, wie etwa<br />
<strong>der</strong> Androhung und entsprechenden Anordnung eines Ordnungsgel<strong>des</strong>,<br />
effektiver zu gestalten. Eine solche Erzwingbarkeit von prozessualen<br />
Anordnungen ist den prozessrechtlichen Instituten – entgegen <strong>der</strong> Ansicht<br />
<strong>des</strong> Gesetzgebers – auch nicht grundsätzlich fremd. Sie mag im<br />
deutschen Recht bislang gegenüber den Parteien fremd sein. Dritte kön-<br />
nen jedoch bereits gemäß § 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 386 bis 390 ZPO<br />
<strong>zur</strong> Vorlage gezwungen werden. Es wäre also durchaus möglich gewesen,<br />
die Vorschriften <strong>der</strong> ZPO entsprechend abzuän<strong>der</strong>n und eine prozessuale<br />
Erzwingbarkeit <strong>der</strong> Vorlageanordnung in Bezug auf die Gegenpar-<br />
tei einzufügen. <strong>Die</strong>s hätte <strong>der</strong> Rechtsnatur <strong>des</strong> Art. 6 als prozessuale<br />
Maßnahme besser entsprochen.<br />
Aber auch die Ausgestaltung <strong>des</strong> materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs<br />
ist zu kritisieren. Der Gesetzgeber hat hier als Voraussetzung eine „hin-<br />
reichende Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Rechtsverletzung normiert mit <strong>der</strong><br />
Begründung, dass die Vorschrift zwar <strong>der</strong> Gewinnung von Beweismitteln<br />
diene, „<strong>der</strong> Anspruch aber nicht schon bei jedwedem Verdacht gewährt<br />
werden“ könne. 426 <strong>Die</strong>se hinreichende Wahrscheinlichkeit ist jedoch et-<br />
was an<strong>der</strong>es als die „hinreichende Begründung“, die Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong> vorgibt und an die sich die Wortwahl <strong>des</strong> Gesetzgebers an-<br />
425<br />
McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (21).<br />
426<br />
Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, „Beson<strong>der</strong>er Teil“, S. 103 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />
Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />
Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
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