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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

mithin <strong>zur</strong> Bereitstellung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums verpflichtet, die den hier genannten<br />

Voraussetzungen entsprechen müssen. <strong>Die</strong>s bedeutet zum einen,<br />

dass nicht nur die vorsätzliche, son<strong>der</strong>n auch eine fahrlässige Verletzung<br />

von Schutzrechten zwingend zu einem Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> verletzten<br />

Rechtsinhabers führen muss. Es muss also jede Art von Verschulden<br />

<strong>zur</strong> Begründung <strong>des</strong> Anspruchs ausreichen. 509<br />

Zum an<strong>der</strong>en muss ein angemessener Ausgleich <strong>des</strong> „erlittenen tatsächlichen<br />

Schadens“ herbeigeführt werden. Hierfür schreibt Art. 13 Abs. 1 S.<br />

2 zusätzlich vor, wie <strong>der</strong> Schadensersatz von den Gerichten festzusetzen,<br />

also die Höhe zu ermitteln ist. Nach lit. a sind dabei alle in Frage kom-<br />

menden Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B. die negativen Auswirkungen<br />

für die geschädigte Partei, einschließlich ihrer Gewinneinbußen. Umfasst<br />

sind von dieser Vorschrift aber explizit auch die zu Unrecht erzielten<br />

Gewinne <strong>des</strong> Verletzers 510 sowie darüber hinaus „in geeigneten Fäl-<br />

len auch an<strong>der</strong>e als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen<br />

Schaden für den Rechtsinhaber“. Hiernach ist also sowohl <strong>der</strong><br />

materielle als auch <strong>der</strong> immaterielle Schaden <strong>des</strong> Rechtsinhabers zu ersetzen.<br />

Alternativ sieht die Vorschrift in lit. b „statt<strong>des</strong>sen in geeigneten Fällen“<br />

die Festsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzes als Pauschalbetrag vor. <strong>Die</strong>se hat<br />

dann „auf <strong>der</strong> Grundlage von Faktoren wie min<strong>des</strong>tens dem Betrag <strong>der</strong><br />

Vergütung o<strong>der</strong> Gebühr, die <strong>der</strong> Verletzer hätte entrichten müssen, wenn<br />

er die Erlaubnis <strong>zur</strong> Nutzung <strong>des</strong> betreffenden Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

eingeholt hätte“, zu erfolgen. Durch diese Formulierung werden<br />

zwar nicht die zu Grunde zu legenden Faktoren abstrakt beschrieben,<br />

aber es wird deutlich gemacht, dass als Min<strong>des</strong>tbetrag für den pauscha-<br />

509<br />

Genauer zu <strong>der</strong> Frage, ob Vorsatz und Fahrlässigkeit nach deutschem Recht <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> entsprechen, Dreier, Ausgleich, Abschreckung und an<strong>der</strong>e Rechtsfolgen von<br />

Urheberrechtsverletzungen – Erste Gedanken <strong>zur</strong> EU-<strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen<br />

und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum, GRURInt 2004, S. 706<br />

(707).<br />

510<br />

<strong>Die</strong>se Maßnahme soll nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong> Abschreckung dienen<br />

und z.B. vorsätzliche, in kommerziellem Maßstab begangene Rechtsbrüche verhin<strong>der</strong>n;<br />

vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

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