Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber kraft <strong>der</strong> Vermutung „Verletzungsverfahren<br />
anstrengen“ kann.<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift ist angelehnt an die Regelung in Art. 15 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong><br />
Revidierten Berner Übereinkunft – auf die wie<strong>der</strong>um das TRIPS-<br />
Übereinkommen in Art. 9 Abs. 1 ausdrücklich Bezug nimmt –, <strong>der</strong>en<br />
Wortlaut die <strong>Richtlinie</strong> hier fast wörtlich übernimmt. 369<br />
b) Rechtslage nach dem deutschen UrhG und Umsetzungsbedarf<br />
Eine dem Art. 5 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechende Vorschrift ist im deutschen<br />
Urheberrecht in § 10 Abs. 1 UrhG bereits enthalten. <strong>Die</strong> hier normierte<br />
gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung <strong>des</strong><br />
Urhebers im Prozess, 370 indem sie aus <strong>der</strong> Urheberbezeichnung von Gesetzes<br />
wegen den Schluss auf die Urheberschaft zieht und somit den<br />
Urheber von <strong>der</strong> Verpflichtung befreit, seine Urheberschaft im Prozess<br />
darzulegen und zu beweisen. 371 Wird die Urheberschaft jedoch von <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Partei bestritten, was Rechtsverletzer regelmäßig tun, muss diese<br />
wie<strong>der</strong>um den Beweis <strong>des</strong> Gegenteils erbringen, vgl. § 292 ZPO. <strong>Die</strong><br />
gegnerische Partei muss also vollen Beweis dafür erbringen, dass die<br />
Urheberschaft nicht besteht. Bis dahin wird jedoch <strong>der</strong> als Urheber Be-<br />
zeichnete als Schöpfer <strong>des</strong> Werkes angesehen und kann dementsprechend<br />
sämtliche diesem zustehenden <strong>Rechte</strong> geltend machen. 372<br />
Bislang ist die Urhebervermutung <strong>des</strong> § 10 UrhG auf alle schutzfähigen<br />
Werke anwendbar. Außerdem verweisen §§ 70 Abs. 1 und 72 Abs. 1<br />
UrhG auf diese Vorschrift, so dass die Vermutungswirkung auch Verfassern<br />
wissenschaftlicher Ausgaben und Lichtbildnern zugute kommt. Für<br />
die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte existiert im deutschen<br />
Recht jedoch keine Vorschrift. Ob § 10 UrhG auf diese <strong>Rechte</strong> analog<br />
anwendbar ist und dadurch auch die Inhaberschaft an verwandten Schutz-<br />
369<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />
370<br />
Vgl. hierzu auch schon oben, S. 16 f.<br />
371<br />
Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 1; Mestmäcker/Schulze<br />
(Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Band 1.1, 2006, § 10<br />
Nr. 4.<br />
372<br />
Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 9 f.<br />
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