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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber kraft <strong>der</strong> Vermutung „Verletzungsverfahren<br />

anstrengen“ kann.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ist angelehnt an die Regelung in Art. 15 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong><br />

Revidierten Berner Übereinkunft – auf die wie<strong>der</strong>um das TRIPS-<br />

Übereinkommen in Art. 9 Abs. 1 ausdrücklich Bezug nimmt –, <strong>der</strong>en<br />

Wortlaut die <strong>Richtlinie</strong> hier fast wörtlich übernimmt. 369<br />

b) Rechtslage nach dem deutschen UrhG und Umsetzungsbedarf<br />

Eine dem Art. 5 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechende Vorschrift ist im deutschen<br />

Urheberrecht in § 10 Abs. 1 UrhG bereits enthalten. <strong>Die</strong> hier normierte<br />

gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung <strong>des</strong><br />

Urhebers im Prozess, 370 indem sie aus <strong>der</strong> Urheberbezeichnung von Gesetzes<br />

wegen den Schluss auf die Urheberschaft zieht und somit den<br />

Urheber von <strong>der</strong> Verpflichtung befreit, seine Urheberschaft im Prozess<br />

darzulegen und zu beweisen. 371 Wird die Urheberschaft jedoch von <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Partei bestritten, was Rechtsverletzer regelmäßig tun, muss diese<br />

wie<strong>der</strong>um den Beweis <strong>des</strong> Gegenteils erbringen, vgl. § 292 ZPO. <strong>Die</strong><br />

gegnerische Partei muss also vollen Beweis dafür erbringen, dass die<br />

Urheberschaft nicht besteht. Bis dahin wird jedoch <strong>der</strong> als Urheber Be-<br />

zeichnete als Schöpfer <strong>des</strong> Werkes angesehen und kann dementsprechend<br />

sämtliche diesem zustehenden <strong>Rechte</strong> geltend machen. 372<br />

Bislang ist die Urhebervermutung <strong>des</strong> § 10 UrhG auf alle schutzfähigen<br />

Werke anwendbar. Außerdem verweisen §§ 70 Abs. 1 und 72 Abs. 1<br />

UrhG auf diese Vorschrift, so dass die Vermutungswirkung auch Verfassern<br />

wissenschaftlicher Ausgaben und Lichtbildnern zugute kommt. Für<br />

die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte existiert im deutschen<br />

Recht jedoch keine Vorschrift. Ob § 10 UrhG auf diese <strong>Rechte</strong> analog<br />

anwendbar ist und dadurch auch die Inhaberschaft an verwandten Schutz-<br />

369<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />

370<br />

Vgl. hierzu auch schon oben, S. 16 f.<br />

371<br />

Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 1; Mestmäcker/Schulze<br />

(Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Band 1.1, 2006, § 10<br />

Nr. 4.<br />

372<br />

Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 9 f.<br />

75

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