Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Was wie eine Floskel klingt, kann im Hinblick auf die enorme Reichweite<br />
<strong>der</strong> Vorschrift, vor allem im Hinblick auf die möglichen <strong>zur</strong> Auskunft<br />
verpflichteten Personen, maßgebliche Bedeutung erlangen.<br />
Darüber hinaus muss <strong>der</strong> Antrag „im Zusammenhang mit einem Verfahren<br />
wegen Verletzung eines Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ gestellt<br />
werden. <strong>Die</strong>s macht freilich insoweit Sinn, als die gesamte <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums dient, so dass hier oh-<br />
nehin ein Zusammenhang bestehen sollte. Offen bleibt aber, wie dieser<br />
Zusammenhang ausgestaltet sein muss bzw. welche Verfahren hier in<br />
Betracht kommen. Mangels näherer Angaben und auch mangels Beschränkungen<br />
ist zunächst davon auszugehen, dass <strong>der</strong> allgemeine Beg-<br />
riff „Verfahren“ sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren<br />
im Rahmen <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes meint. Im Gegensatz zu<br />
den übrigen Vorschriften nennt Art. 8 Abs. 1 den Antragsteller „Kläger“<br />
und „Partei“, wie in den vorhergehenden Vorschriften. <strong>Die</strong>s deutet dar-<br />
auf hin, dass mit dem Verfahren doch <strong>der</strong> Prozess in <strong>der</strong> Hauptsache gemeint<br />
ist. 469<br />
Abs. 3 <strong>der</strong> Vorschrift stellt klar, dass <strong>der</strong> Auskunftsanspruch grundsätz-<br />
lich unbeschadet an<strong>der</strong>er gesetzlicher Bestimmungen besteht, die dort<br />
näher bezeichnet werden.<br />
b) Auskunftsverpflichtete Personen<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift bietet einen ganzen Katalog an möglichen Anspruchsgeg-<br />
nern an. Neben dem Verletzer ist nämlich „jede an<strong>der</strong>e Person“ <strong>zur</strong> Auskunft<br />
verpflichtet, die entwe<strong>der</strong> nachweislich rechtsverletzende Ware in<br />
gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte (lit. a), o<strong>der</strong> nachweislich<br />
rechtsverletzende <strong>Die</strong>nstleistungen in gewerblichem Ausmaß in An-<br />
spruch nahm (lit. b), o<strong>der</strong> nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten<br />
469 Haedicke führt aus, dass auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> eines Schutzrechts<br />
abzustellen sei, zu dem sich das Gericht vom Tatbestand <strong>der</strong> Schutzrechtsverletzung<br />
bereits überzeugt habe, damit <strong>der</strong> Rechtsinhaber sich Aufschluss über den Umfang <strong>der</strong><br />
Rechtsverletzung verschaffen könne; vgl. Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong><br />
Schutzrechtsinhabers im Spiegel <strong>der</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />
geistigen Eigentums, in: FS Schricker, 2005, S. 19 (28).<br />
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