Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
sich darauf zu beschränken, nur die zum Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />
benötigten Muster mitzunehmen. 438<br />
Da die Wirksamkeit dieser Maßnahme vom Überraschungseffekt ab-<br />
hängt, wird auch hier die Gegenpartei nicht vorher gehört. Voraussetzung<br />
ist hier allerdings nur, dass <strong>der</strong> Antragsteller Inhaber eines französischen<br />
o<strong>der</strong> europäischen Patents ist o<strong>der</strong> auch Inhaber einer ausschließlichen<br />
Lizenz. <strong>Die</strong>ser auserwählte Personenkreis hat einen Rechtsanspruch auf<br />
die „saisie-contrefaçon“ mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Richter auch nur die<br />
Anspruchsberechtigung prüfen darf. Insbeson<strong>der</strong>e darf er nicht die Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>der</strong> behaupteten Rechtsverletzung beurteilen, weil diese<br />
mit <strong>der</strong> Maßnahme ja gerade nachgewiesen werden soll. 439<br />
Letztlich sieht das französische Recht die Leistung einer Sicherheit zum<br />
Zweck <strong>der</strong> Absicherung etwaiger nachfolgen<strong>der</strong> Schadensersatzansprüche<br />
voraus. Außerdem ist <strong>der</strong> Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 14<br />
Tagen nach Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme eine entsprechende Klage in<br />
<strong>der</strong> Hauptsache zu erheben. 440<br />
(3) Entwicklung <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
<strong>Die</strong> verabschiedete Fassung liest sich wie eine Mischung aus Art. 50<br />
TRIPS, „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ und „saisie-contrefaçon“. Selbst wenn die<br />
Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags sich hier ausdrücklich nur auf<br />
Art. 50 Abs. 7 TRIPS stützt und ansonsten diese Vorschrift diesmal nicht<br />
als unmittelbares Vorbild benennt, 441 das nur präzisiert werden musste,<br />
entsprechen die einzelnen Absätze <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> doch sehr den<br />
Grundsätzen, die das TRIPS-Übereinkommen bereits zu den einstweiligen<br />
Maßnahmen festgesetzt hat. Vor allem ist hier in Abs. 1 (b) schon<br />
<strong>der</strong> allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, dass die Gerichte schnelle<br />
und wirksame einstweilige Maßnahmen anordnen dürfen, „um einschlä-<br />
438 Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />
in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (378).<br />
439 Ebenda.<br />
440<br />
Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />
in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (379).<br />
441<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />
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