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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sich darauf zu beschränken, nur die zum Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

benötigten Muster mitzunehmen. 438<br />

Da die Wirksamkeit dieser Maßnahme vom Überraschungseffekt ab-<br />

hängt, wird auch hier die Gegenpartei nicht vorher gehört. Voraussetzung<br />

ist hier allerdings nur, dass <strong>der</strong> Antragsteller Inhaber eines französischen<br />

o<strong>der</strong> europäischen Patents ist o<strong>der</strong> auch Inhaber einer ausschließlichen<br />

Lizenz. <strong>Die</strong>ser auserwählte Personenkreis hat einen Rechtsanspruch auf<br />

die „saisie-contrefaçon“ mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Richter auch nur die<br />

Anspruchsberechtigung prüfen darf. Insbeson<strong>der</strong>e darf er nicht die Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>der</strong> behaupteten Rechtsverletzung beurteilen, weil diese<br />

mit <strong>der</strong> Maßnahme ja gerade nachgewiesen werden soll. 439<br />

Letztlich sieht das französische Recht die Leistung einer Sicherheit zum<br />

Zweck <strong>der</strong> Absicherung etwaiger nachfolgen<strong>der</strong> Schadensersatzansprüche<br />

voraus. Außerdem ist <strong>der</strong> Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 14<br />

Tagen nach Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme eine entsprechende Klage in<br />

<strong>der</strong> Hauptsache zu erheben. 440<br />

(3) Entwicklung <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>Die</strong> verabschiedete Fassung liest sich wie eine Mischung aus Art. 50<br />

TRIPS, „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ und „saisie-contrefaçon“. Selbst wenn die<br />

Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags sich hier ausdrücklich nur auf<br />

Art. 50 Abs. 7 TRIPS stützt und ansonsten diese Vorschrift diesmal nicht<br />

als unmittelbares Vorbild benennt, 441 das nur präzisiert werden musste,<br />

entsprechen die einzelnen Absätze <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> doch sehr den<br />

Grundsätzen, die das TRIPS-Übereinkommen bereits zu den einstweiligen<br />

Maßnahmen festgesetzt hat. Vor allem ist hier in Abs. 1 (b) schon<br />

<strong>der</strong> allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, dass die Gerichte schnelle<br />

und wirksame einstweilige Maßnahmen anordnen dürfen, „um einschlä-<br />

438 Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />

in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (378).<br />

439 Ebenda.<br />

440<br />

Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />

in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (379).<br />

441<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />

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