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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lehnt. 427 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> antragstellende Rechtsinhaber<br />

alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> hinreichenden Begründung<br />

seines Anspruchs vorgelegt hat. <strong>Die</strong>s ist nicht gleichbedeutend<br />

damit, dass das Bestehen seines Anspruches bereits auch schon hinrei-<br />

chend wahrscheinlich ist, da jenes erst das Ergebnis <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong><br />

vorgelegten Beweismittel ist. So weitgehend ist die prozessuale Vorgabe<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> jedoch nicht zu verstehen, da hier gerade nur die Vorlage<br />

sämtlicher verfügbaren Beweismittel, die den Anspruch hinreichend be-<br />

gründen können, vorgeschrieben ist. Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick darauf,<br />

dass Art. 6 ja gerade erst <strong>zur</strong> vollständigen Beweisbarkeit <strong>des</strong> Anspruchs<br />

beitragen soll, dürfen hier die Anfor<strong>der</strong>ungen nicht zu hoch gestellt werden.<br />

Es scheint daher, als hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> „hinreichenden<br />

Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Rechtsverletzung strengere Voraussetzungen<br />

normiert, als Art. 6 es vorsieht. 428 Dem Ziel <strong>der</strong> Vorschrift, nämlich dem<br />

Rechtsverletzer im Rahmen <strong>der</strong> – insbeson<strong>der</strong>e prozessualen – <strong>Durchsetzung</strong><br />

seiner <strong>Rechte</strong> gegenüber dem Verletzer eine Hilfe bei <strong>der</strong> Vorlage<br />

und Erlangung von Beweismitteln zu gewähren, 429 wäre dies jedoch nicht<br />

zuträglich.<br />

2. Beweissicherung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7<br />

Während Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die „Ergänzung eines bisher nicht ausreichenden<br />

Beweises“ zum Ziel hat, enthält Art. 7 mit den Regelungen <strong>zur</strong><br />

Beweissicherung und Beweisbeschaffung ein „Kernstück <strong>der</strong> Richtli-<br />

nie“. 430<br />

427<br />

Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass „nicht auf die Vorlage aller verfügbaren Beweismittel<br />

abgestellt werden“ könne, weil „<strong>zur</strong> Umsetzung ein materiell-rechtlicher<br />

Anspruch geschaffen“ werde. Es zeigt sich daher auch hier, dass eine Umsetzung <strong>des</strong><br />

Art. 6 im Wege prozessualer Än<strong>der</strong>ungen zumin<strong>des</strong>t solche Probleme nicht aufgeworfen<br />

hätte.<br />

428<br />

Vgl. zu diesem Problem auch Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (April 2006), S. 3, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

429<br />

Vgl. Erwägungsgrund (20).<br />

430<br />

So Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737. Zur alten Rechtslage siehe Tilmann/Schreibauer,<br />

Beweissicherung vor und im Patentverletzungsprozess, in: FS Erdmann,<br />

2002, S. 901.<br />

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