Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
lehnt. 427 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> antragstellende Rechtsinhaber<br />
alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> hinreichenden Begründung<br />
seines Anspruchs vorgelegt hat. <strong>Die</strong>s ist nicht gleichbedeutend<br />
damit, dass das Bestehen seines Anspruches bereits auch schon hinrei-<br />
chend wahrscheinlich ist, da jenes erst das Ergebnis <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong><br />
vorgelegten Beweismittel ist. So weitgehend ist die prozessuale Vorgabe<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> jedoch nicht zu verstehen, da hier gerade nur die Vorlage<br />
sämtlicher verfügbaren Beweismittel, die den Anspruch hinreichend be-<br />
gründen können, vorgeschrieben ist. Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick darauf,<br />
dass Art. 6 ja gerade erst <strong>zur</strong> vollständigen Beweisbarkeit <strong>des</strong> Anspruchs<br />
beitragen soll, dürfen hier die Anfor<strong>der</strong>ungen nicht zu hoch gestellt werden.<br />
Es scheint daher, als hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> „hinreichenden<br />
Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Rechtsverletzung strengere Voraussetzungen<br />
normiert, als Art. 6 es vorsieht. 428 Dem Ziel <strong>der</strong> Vorschrift, nämlich dem<br />
Rechtsverletzer im Rahmen <strong>der</strong> – insbeson<strong>der</strong>e prozessualen – <strong>Durchsetzung</strong><br />
seiner <strong>Rechte</strong> gegenüber dem Verletzer eine Hilfe bei <strong>der</strong> Vorlage<br />
und Erlangung von Beweismitteln zu gewähren, 429 wäre dies jedoch nicht<br />
zuträglich.<br />
2. Beweissicherung<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7<br />
Während Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die „Ergänzung eines bisher nicht ausreichenden<br />
Beweises“ zum Ziel hat, enthält Art. 7 mit den Regelungen <strong>zur</strong><br />
Beweissicherung und Beweisbeschaffung ein „Kernstück <strong>der</strong> Richtli-<br />
nie“. 430<br />
427<br />
Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass „nicht auf die Vorlage aller verfügbaren Beweismittel<br />
abgestellt werden“ könne, weil „<strong>zur</strong> Umsetzung ein materiell-rechtlicher<br />
Anspruch geschaffen“ werde. Es zeigt sich daher auch hier, dass eine Umsetzung <strong>des</strong><br />
Art. 6 im Wege prozessualer Än<strong>der</strong>ungen zumin<strong>des</strong>t solche Probleme nicht aufgeworfen<br />
hätte.<br />
428<br />
Vgl. zu diesem Problem auch Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (April 2006), S. 3, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />
429<br />
Vgl. Erwägungsgrund (20).<br />
430<br />
So Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737. Zur alten Rechtslage siehe Tilmann/Schreibauer,<br />
Beweissicherung vor und im Patentverletzungsprozess, in: FS Erdmann,<br />
2002, S. 901.<br />
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