Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
(2) Beweismittel<br />
Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut auch nicht, ob von ihr alle Beweismittel<br />
erfasst werden, o<strong>der</strong> ob die Vorschrift nur für den Urkunden- und<br />
den Augenscheinsbeweis gelten soll. Im Hinblick auf Art. 6, bei dem die<br />
einzuführende Vorlagepflicht ja nur in Bezug auf Urkunden und Augenscheinsobjekte<br />
sinnvoll ist, könnte nämlich vertreten werden, dass Art. 7<br />
insoweit an Art. 6 anknüpft und daher ebenfalls auf diese beiden Beweismittel<br />
zu beschränken ist. Hierfür spräche nicht nur die Systematik,<br />
son<strong>der</strong>n auch die Tatsache, dass die in Art. 7 Abs. 1 S. 2 genannten Beispielsmaßnahmen<br />
auf Urkunden und Augenscheinsobjekte beschränkt<br />
sind, und außerdem Art. 7 Abs. 3 bei den übrigen Beweismitteln nicht<br />
passe, da eine Zeugenvernehmung o<strong>der</strong> eine Besichtigung durch einen<br />
Sachverständigen begrifflich nicht aufgehoben o<strong>der</strong> außer Kraft gesetzt<br />
werden könne. 447<br />
<strong>Die</strong>se Argumente müssen jedoch nicht zwingend zu einer Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Beweismittel führen. Zunächst könnte die Tatsache, dass Art. 7 im<br />
Gegensatz zu Art. 6 we<strong>der</strong> die Bezeichnung <strong>des</strong> Beweismittels noch ausdrücklich<br />
eine Vorlage <strong>der</strong> Beweismittel verlangt, in <strong>der</strong> Weise ausgelegt<br />
werden, dass die in Art. 6 extra normierten Beschränkungen hier gerade<br />
nicht vorliegen sollen. In diesem Fall wären also grundsätzlich alle Beweismittel<br />
von Art. 7 erfasst. In Bezug auf Abs. 1 S. 2 ist festzuhalten,<br />
dass die hier genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung sind,<br />
son<strong>der</strong>n in erster Linie diejenigen Maßnahmen nennen, die die Vorbil<strong>der</strong><br />
<strong>des</strong> britischen und französischen Rechts zum Inhalt hatten. Im Hinblick<br />
darauf, dass Art. 7 Abs. 1 S. 1 lediglich „schnelle und wirksame … Maßnahmen“<br />
for<strong>der</strong>t, werden auch alle an<strong>der</strong>en erdenklichen Maßnahmen mit<br />
<strong>der</strong> Vorschrift vereinbar sein, solange sie diesen Grundanfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen. <strong>Die</strong> Tatsache, dass im Zweifel die auf Urkunden und Au-<br />
genscheinsobjekte gerichteten Maßnahmen in <strong>der</strong> Praxis am wirksamsten<br />
sein werden, schließt nicht aus, dass daneben auch an<strong>der</strong>e Maßnahmen in<br />
Bezug auf an<strong>der</strong>e Beweismittel in Betracht kommen können. Zu Art. 7<br />
447 So <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“,<br />
S. 68 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />
http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
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