Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
lichkeit kann <strong>der</strong> Geschädigte anstelle <strong>des</strong> Schadensersatzes, also alternativ,<br />
auch den Verletzergewinn herausverlangen. <strong>Die</strong>se ursprünglich vom<br />
Reichsgericht entwickelte 520 und später gewohnheitsrechtlich anerkannte<br />
521 Berechnungsmethode ist inzwischen auch in einigen Spezialgesetzen<br />
für das geistige Eigentum gesetzlich normiert. 522<br />
Der Ersatz eines immateriellen Schadens ist allerdings ausschließlich von<br />
§ 97 Abs. 2 UrhG vorgesehen, so dass er im Bereich <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schutz-<br />
rechte als dem Urheberrecht 523 grundsätzlich nicht geltend gemacht werden<br />
kann, § 253 Abs. 1 BGB. 524 Demgegenüber sehen jedoch einige <strong>der</strong><br />
Spezialgesetze anstelle <strong>des</strong> Schadensersatzes nur eine geringere Entschädigung<br />
in Geld vor, sofern dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen<br />
ist. 525<br />
bb) Umsetzungsbedarf<br />
Angesichts <strong>der</strong> bestehenden Anspruchsgrundlagen und anerkannten Be-<br />
rechnungsmethoden für den Schadensersatz sind die von Art. 13 Abs. 1<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen im deutschen Recht bereits<br />
weitgehend erfüllt. Problematisch könnte allerdings das Verhältnis <strong>der</strong><br />
520<br />
RGZ 156, S. 65 (67) – Scheidenspiegel, m.w.N. Zur weiteren Entwicklung siehe von<br />
<strong>der</strong> Osten, Zum Anspruch auf Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinnes im Patentrecht,<br />
GRUR 1998, S. 284 ff.<br />
521<br />
Vgl. BGH GRUR 1972, S. 189 (190) - Wandsteckdose II, m.w.N. Entgegen <strong>der</strong><br />
Einschätzung <strong>der</strong> Kommission bei Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags (S. 16) handelt es<br />
sich hierbei also um eine Berechnungsmethode <strong>des</strong> Schadensersatzes im Rahmen <strong>der</strong><br />
deliktischen Haftung, nicht um einen Fall <strong>der</strong> Geschäftsführung ohne Auftrag. Genauer<br />
hierzu Hoeren, High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299<br />
(300).<br />
522<br />
§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG und § 42 Abs. 2 S. 2 GeschmMG. Zu <strong>der</strong> Frage, welche Gemeinkosten<br />
<strong>der</strong> Verletzer von seinem Gewinn abziehen darf, BGH GRUR 2001, S. 329<br />
ff. – Gemeinkostenanteil. Siehe hierzu Tilmann, Gewinnherausgabe im gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 2003, S. 647 ff., Pross, Verletzergewinn und<br />
Gemeinkosten, in: FS Tilmann, 2003, S. 881 ff. und Meier-Beck, Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinns,<br />
GRUR 2005, S. 617 (619 ff.).<br />
523<br />
Und den in § 97 Abs. 2 UrhG genannten Rechtsinhabern verwandter Schutzrechte.<br />
524<br />
Eine Ausnahme hiervon kann lediglich dann vorliegen, wenn neben <strong>der</strong> Verletzung<br />
eines Schutzrechtes gleichzeitig noch ein an<strong>der</strong>es Rechtsgut, wie z.B. das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht verletzt ist; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />
Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />
Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />
Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
525<br />
§ 24 Abs. 2 S. 2 GebrMG, § 42 Abs. 2 S. 3 GeschmMG, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG, §<br />
37 Abs. 2 S. 2 SortSchG, § 9 Abs. 1 S. 3 HalblSchG.<br />
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