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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

und es aber im Gegensatz zum Rechtsnachfolger unterlassen hatte, den<br />

Schutzgegenstand mit seinem Namen zu versehen, würde die Vermutungsregelung<br />

dazu führen, dass nun – entgegen <strong>der</strong> ursprünglichen Darlegungs-<br />

und Beweislastverteilung – <strong>der</strong> originäre Rechtsinhaber den<br />

Gegenbeweis im Sinne <strong>des</strong> § 292 ZPO führen, also vollen Beweis dafür<br />

erbringen, dass eine wirksame Rechtsübertragung nicht stattgefunden hat.<br />

Ob eine solche Rechtsfolge von <strong>der</strong> Ratio <strong>der</strong> Urheber- und Inhabervermutung<br />

noch gedeckt ist, ist zu bezweifeln. 382 Und auch von den Befür-<br />

wortern einer solch weiten Anwendbarkeit <strong>der</strong> Inhabervermutung wird<br />

eingeräumt, dass jeweils zu berücksichtigen sei, in welchem Zusammenhang<br />

die Vermutungswirkung eingesetzt werden solle, so dass nach <strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>, die durchgesetzt werden sollen, differenziert werden<br />

müsse. 383 <strong>Die</strong>se Lösung scheint jedoch kaum geeignet, eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung und damit verbundene Rechtssicherheit in Bezug auf<br />

die Vermutungswirkung zu för<strong>der</strong>n. Aus diesen Gründen ist eine solche<br />

Erweiterung <strong>des</strong> § 10 UrhG – trotz <strong>der</strong> hiermit verbundenen, für die Pra-<br />

xis sehr wünschenswerten Ergebnisse –abzulehnen.<br />

II. Beweise<br />

Für Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht die Schwierig-<br />

keit, ihre <strong>Rechte</strong> effektiv durchzusetzen, häufig in <strong>der</strong> nicht einfachen<br />

Beweisbarkeit einer Rechtsverletzung. <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums besteht ja gerade darin, dass die unter diesem Oberbegriff<br />

zusammengefassten <strong>Rechte</strong> und Schutzgüter nur schwer greifbar sind, so<br />

dass auch eine Verletzung dieser <strong>Rechte</strong> nicht einfach darzulegen und zu<br />

beweisen ist. Daher weiß <strong>der</strong> Geschädigte bei Klageerhebung häufig<br />

noch gar nicht genau, welches seiner <strong>Rechte</strong> konkret verletzt ist.<br />

382<br />

Aus diesem Grund hat Schack auch nur eine eingeschränkte Formulierung für einen<br />

möglichen, im obigen Sinne ergänzten § 10 Abs. 3 UrhG vorgeschlagen, vgl. Kunz-<br />

Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums“, S. 7 (mit Formulierungsvorschlägen),<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/006/2006-0228StellungnahmeGes<br />

etz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />

383<br />

Dreier/Schulze räumen ein, dass UrhG Kommentar, 2006, § 10 Rn. 39,46.<br />

80

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