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Verordnung über die freie Heilfürsorge der ... - Eureka24.de

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Inhalts<strong>über</strong>sicht<br />

- 2 -<br />

1. Anspruch<br />

2. Umfang<br />

3. Ambulante ärztliche Behandlung<br />

4. Krankenhausbehandlung<br />

5. Zahnärztliche Behandlung<br />

6. Behandlung in Notfällen<br />

7. Leistungen zur medizinischen Vorsorge o<strong>der</strong> Rehabilitation<br />

8. Heilmittel<br />

9. Arznei- und Verbandmittel<br />

10. Hilfsmittel<br />

11. Erstattung von Pflegekosten<br />

12. Behandlung innerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens <strong>über</strong> den europäischen Wirtschaftsraum<br />

13. Behandlung während eines <strong>die</strong>nstlichen Aufenthalts im Ausland<br />

14. Behandlung während eines privaten Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Vertrages zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens<br />

<strong>über</strong> den europäischen Wirtschaftsraum<br />

15. Fahrkosten<br />

16. Zuzahlungen<br />

1. Anspruch<br />

1.1 Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte <strong>der</strong> Bundespolizei erhalten <strong>Heilfürsorge</strong>,<br />

solange sie Anspruch auf Besoldung haben (im Folgenden: "<strong>Heilfürsorge</strong>berechtigte").<br />

1.2 <strong>Heilfürsorge</strong>berechtigte, denen Urlaub unter Wegfall <strong>der</strong> Besoldung gewährt wird,<br />

haben für <strong>die</strong> Dauer des Urlaubs keinen Anspruch auf <strong>Heilfürsorge</strong>.<br />

Dies gilt nicht in den Fällen des § 70 Abs. 2 zweiter Halbsatz BBesG, des § 17<br />

Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Son<strong>der</strong>urlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundes<strong>die</strong>nst<br />

(Son<strong>der</strong>urlaubsverordnung - SUrlV), des § 5 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong><br />

Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundes<strong>die</strong>nst (Elternzeitverordnung -<br />

EltZV).

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