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Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) - Eureka24.de

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<strong>Hessisches</strong> <strong>Sonderzahlungsgesetz</strong> (<strong>HSZG</strong>)<br />

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Vom 22. Oktober 2003<br />

GVBl. I S. 280<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten<br />

1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im<br />

Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,<br />

2. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes,<br />

3. Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge<br />

und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten<br />

Personenkreis,<br />

4. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die<br />

Aufwandsentschädigung erhalten,<br />

5. Praktikantinnen und Praktikanten (§§ 23a, 187a des Hessischen<br />

Beamtengesetzes),<br />

6. frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren<br />

Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten<br />

als denjenigen, die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung<br />

vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der bis zum 15.<br />

September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen<br />

Religionsgesellschaften und ihre Verbände.<br />

Zusammensetzung der Sonderzahlungen


<strong>Hessisches</strong> <strong>Sonderzahlungsgesetz</strong> (<strong>HSZG</strong>)<br />

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Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden<br />

Berechtigten, einem Sonderbetrag für Kinder und einem jährlichen Festbetrag.<br />

Zahlungsweise<br />

Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im<br />

Voraus mit den Bezügen gezahlt. Der jährliche Festbetrag wird im Voraus mit<br />

den Bezügen für den Monat Juli gezahlt.<br />

Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen<br />

(1) Sonderzahlungen stehen für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf<br />

laufende Bezüge aus einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis besteht. § 7<br />

Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(2) Sonderzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und<br />

Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis<br />

oder Disziplinarentscheidung gewährt wird.<br />

(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines<br />

Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht,<br />

solange ihnen Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung<br />

oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.<br />

Grundbetrag<br />

(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den<br />

jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind<br />

1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des<br />

ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung für<br />

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der


<strong>Hessisches</strong> <strong>Sonderzahlungsgesetz</strong> (<strong>HSZG</strong>)<br />

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Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a,<br />

45, 47 bis 49 und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie<br />

sonstiger Einmalzahlungen,<br />

2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der<br />

Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen<br />

und Ausgleichszulagen,<br />

3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher<br />

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,<br />

4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,<br />

5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,<br />

6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften<br />

nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden<br />

Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.<br />

1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind<br />

Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes,<br />

7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden<br />

Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und<br />

das Übergangsgeld.<br />

(2) Der Grundbetrag beträgt<br />

1. für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 fünf vom<br />

Hundert der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2; ruhegehaltfähig<br />

sind 4,17 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit<br />

diese ruhegehaltfähig sind,<br />

2. für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1<br />

Nr. 3 und 6 4,17 vom Hundert der jeweiligen Versorgungsbezüge<br />

nach Abs. 1 Satz 2.<br />

Sonderbetrag für Kinder<br />

Berechtigte erhalten neben dem Grundbetrag für jedes Kind, für das ihnen für<br />

den jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe<br />

von 2,13 Euro.


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Jährlicher Festbetrag<br />

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den<br />

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag<br />

des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich<br />

einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass<br />

sie mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung<br />

haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jährliche Festbetrag im gleichen<br />

Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.<br />

(2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein<br />

Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden<br />

jährlichen Festbetrag anzurechnen.<br />

Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften<br />

Die bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften<br />

maßgebenden Höchstgrenzen sind um die Sonderzahlungen nach §§ 5 bis 7<br />

zu erhöhen.<br />

Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003<br />

Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten für das Jahr 2003 eine jährliche<br />

Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen<br />

Sonderzuwendung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung<br />

und das Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen<br />

Sonderzuwendung vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547, 556) in der bis<br />

zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend<br />

Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 des in<br />

Satz 1 genannten Bundesgesetzes tritt für die Sonderzahlung an Berechtigte<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 ein Bemessungsfaktor von 50 vom Hundert, im<br />

Übrigen von 60 vom Hundert. Dabei sind die Bezügeanpassungen aufgrund<br />

des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004<br />

nicht zugrunde zu legen.


<strong>Hessisches</strong> <strong>Sonderzahlungsgesetz</strong> (<strong>HSZG</strong>)<br />

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Besoldungsdurchschnitt an Hochschulen<br />

Veränderungen beim Besoldungsdurchschnitt nach § 34 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes aufgrund dieses Gesetzes sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Das Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen<br />

Sonderzuwendung wird aufgehoben.<br />

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1<br />

treten die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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