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FAQ - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

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<strong>Zentrale</strong> <strong>Zulagenstelle</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Altersvermögen</strong>®<br />

<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz<br />

Häufig gestellte Fragen (<strong>FAQ</strong>)<br />

zusy®<br />

Version Eigenheimrentengesetz (EigRentG)<br />

Ausgabedatum 20.04.2010<br />

Bearbeitungszustand freigegeben<br />

Datei <strong>FAQ</strong>_EigRentG_ZfA_V06.00.00


<strong>Zentrale</strong> <strong>Zulagenstelle</strong> <strong>für</strong> <strong>Altersvermögen</strong>®<br />

<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

0 Allgemeines<br />

0.1 Änderungsübersicht<br />

Version Datum Seite Bemerkungen<br />

00.00.01 22.07.08 Alle Erstellung<br />

00.00.02 25.07.08 Alle Überarbeitung<br />

00.00.03 30.07.08 1-11 Abstimmung<br />

01.00.00 01.08.08 1-11 Veröffentlichung der Kapitel 0 bis 4.1 im<br />

Internetauftritt der DRV-Bund (siehe Datei<br />

‚<strong>FAQ</strong>_EigRentG_Internet_V01.00.00.doc<br />

01.00.01 05.08.08 5<br />

11 ff.<br />

Überarbeitung (Inkrafttreten)<br />

Überarbeitung<br />

01.01.00 06.08.08 Alle Abstimmung<br />

02.00.00 08.08.08 Alle Veröffentlichung der Kapital 1, 4.1, 4.2 bis 6<br />

Internetauftritt der DRV-Bund (siehe Datei<br />

‚<strong>FAQ</strong>_EigRentG_Internet_V02.00.00.doc<br />

03.00.00 20.01.09 Alle Diverse Ergänzungen<br />

04.00.00 21.03.09 Alle Diverse Ergänzungen<br />

05.00.00 22.10.09 Alle Diverse Ergänzungen und Änderungen<br />

06.00.00 20.04.10 Alle Diverse Ergänzungen und<br />

Änderungen/Überarbeitung aufgrund des<br />

überarbeiteten BMF-Schreiben vom 31.03.2010<br />

sowie dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-<br />

Vorgaben/Überarbeitete Version zum Einstellen im<br />

Internetauftritt der DRV Bund<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

0 Allgemeines ................................................................................................................ 1<br />

0.1 Änderungsübersicht .......................................................................................... 1<br />

0.2 Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................... 4<br />

1 Allgemeine Informationen ......................................................................................... 5<br />

2 Erweiterung des Personenkreises nach § 10a Einkommensteuergesetz............... 6<br />

2.1 Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrentner der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung........................................................................................... 6<br />

2.1.1 Personenkreis .............................................................................................6<br />

2.1.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrages......................................................7<br />

2.2 Versorgungsempfänger..................................................................................... 7<br />

2.2.1 Personenkreis .............................................................................................7<br />

2.2.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrages......................................................8<br />

2.3 Technische Sachverhalte .................................................................................. 8<br />

3 Einmalige Erhöhung der Grundzulage...................................................................... 9<br />

3.1 Personenkreis .................................................................................................... 9<br />

3.2 Voraussetzungen ............................................................................................... 9<br />

3.3 Höhe der Zulage................................................................................................. 9<br />

3.4 Technische Daten <strong>für</strong> den Anbieter ................................................................ 10<br />

4 Förderung von selbst genutzten Wohnimmobilien................................................ 11<br />

4.1 Allgemein.......................................................................................................... 11<br />

4.2 Entnahmemodell .............................................................................................. 12<br />

4.2.1.1 Zur Anschaffung/Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie.....12<br />

4.2.1.2 Allgemeines...........................................................................................12<br />

4.2.1.3 Voraussetzungen ..................................................................................13<br />

4.2.1.4 Regelung <strong>für</strong> bestehende Altersvorsorgeverträge..................................14<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

4.2.2 Entnahme <strong>für</strong> die Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase...........14<br />

4.3 Darlehenstilgung.............................................................................................. 15<br />

4.3.1.1 4.3.1 Allgemeines..................................................................................15<br />

4.4 Wohnungswirtschaftliche Verwendung.......................................................... 17<br />

4.5 Selbstnutzung der eigenen Wohnung zu Wohnzwecken .............................. 18<br />

4.6 Wohnförderkonto............................................................................................. 18<br />

4.6.1 Inhalt des Wohnförderkontos.....................................................................18<br />

4.6.3 Rückführung des Wohnförderkontos .........................................................20<br />

4.7 Besteuerung ..................................................................................................... 21<br />

5 Anfragen von Unternehmensberatern, Gesellschaftern, Wirtschaftsberatern,<br />

Immobilienfinanzierungsberatern, -vermittlern, Versicherungsmaklern,<br />

Steuerberatern, Rechtsanwälten u.s.w. .................................................................. 23<br />

6 Gestaltungsfragen.................................................................................................... 23<br />

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zusy®<br />

0.2 Abkürzungsverzeichnis<br />

AltZertG Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen<br />

AO Abgabenordnung<br />

BMF Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen<br />

DSRV Datenstelle der Träger der Rentenversicherung<br />

EigRentG Eigenheimrentengesetz<br />

EStG Einkommensteuergesetz<br />

ZfA <strong>Zentrale</strong> <strong>Zulagenstelle</strong> <strong>für</strong> <strong>Altersvermögen</strong><br />

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zusy®<br />

1 Allgemeine Informationen<br />

Gibt es eine Informationsbroschüre <strong>für</strong> den Sparer?<br />

Nein.<br />

Gibt es schon Zertifizierungen von Altersvorsorgeprodukten im Bereich Wohn-<br />

Riester?<br />

Ja, seit dem 01.11.2008. Die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen erfolgt bis zum<br />

30.06.2010 durch die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht - Zertifizierungsstelle -<br />

in 53117 Bonn, Graurheindorfer Str. 108, ab dem 01.07.2010 durch das Bundeszentralamt<br />

<strong>für</strong> Steuern in 53225 Bonn, An der Küppe 1. Eine Liste der <strong>für</strong> die Altersvorsorgeverträge<br />

erteilten Zertifikate ist im Internet unter www.bafin.de abrufbar. Bei speziellen Fragen zur<br />

Zertifizierung besteht die Möglichkeit einer Rückfrage bei der Zertifizierungsbehörde.<br />

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zusy®<br />

2 Erweiterung des Personenkreises nach § 10a<br />

Einkommensteuergesetz<br />

2.1 Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrentner der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

2.1.1 Personenkreis<br />

Gehören auch Personen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, ab dem<br />

01.01.2008 zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis?<br />

§ 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz umfasst die Erweiterung des unmittelbar<br />

förderberechtigten Personenkreises um diejenigen Personen, die eine Rente wegen<br />

vollständiger Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit aus einem der von der<br />

Niveauabsenkung durch die Rentenreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme<br />

beziehen.<br />

Die im Gesetz genannten Personen sind nunmehr unmittelbar förderberechtigt, weil sie in<br />

diesen Fällen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem<br />

betreffenden Altersicherungssystem aufzubauen.<br />

Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer<br />

Förderberechtigung über die Erwerbstätigkeit.<br />

Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner, dessen<br />

Rente zeitlich befristet ist, zum förderberechtigten Personenkreis?<br />

Ja.<br />

Wie ist der Begriff in § 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz „…unmittelbar vor<br />

dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher…“ zu definieren?<br />

Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug einer Rente<br />

wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung waren.<br />

Der Tatbestand des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der<br />

Pflichtversicherung und dem Bezug der Leistung auf Grund einer Erwerbsminderung oder<br />

Erwerbsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum<br />

steuerrechtlich) vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit<br />

(Leistungsfall) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.<br />

Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder ist wie bei<br />

Pflichtversicherten einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung auch bei<br />

Bezug einer ausländischen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit<br />

eine Gleichstellung vorzunehmen?<br />

Ja, eine Gleichstellung ist auch <strong>für</strong> Bezieher einer ausländischen Leistung vorzunehmen,<br />

wenn diese mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus<br />

der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die<br />

Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt<br />

wurden.<br />

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Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

Ab welchem Zeitpunkt gilt die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente als<br />

"bezogen", da in vielen Fällen die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente<br />

rückwirkend bewilligt wird? Ist auf den eigentlichen Rentenbeginn oder den Beginn<br />

der laufenden Zahlung abzustellen?<br />

Es ist immer auf den Rentenbeginn der Leistung abzustellen und nicht auf die laufende<br />

Zahlung.<br />

2.1.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrages<br />

Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Erwerbsunfähigkeits- bzw.<br />

Erwerbsminderungsrentnern?<br />

Maßgeblich ist die Bruttorente. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw.<br />

Erwerbsunfähigkeit im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86<br />

Absatz 1 Satz 2 Nummern 1-3 Einkommensteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei<br />

der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.<br />

Was zählt alles zur Bruttorente, der Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner<br />

und Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen?<br />

Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen<br />

Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung.<br />

Andere Zahlbeträge, wie z. B. der Auffüllbetrag oder der Rentenzuschlag, zählen mit zum<br />

Bruttorentenbetrag.<br />

Leistungen aus einer Höherversicherung gehören zur Bruttorente.<br />

Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages auch eine Erwerbsunfähigkeits-<br />

bzw. Erwerbsminderungsrente aus einer ausländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (z.B. EU, Schweiz) berücksichtigt?<br />

Ja, wenn die ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem<br />

01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.<br />

Wie wird der Mindesteigenbeitrag berechnet, wenn eine Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit bezogen und „auf Kosten der eigenen<br />

Gesundheit“ neben dem Rentenbezug noch gearbeitet wird?<br />

Alle Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind zu berücksichtigen.<br />

Damit sind der Mindesteigenbeitragsberechnung sowohl der Bruttorentenbetrag der<br />

Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente als auch die<br />

rentenversicherungspflichtigen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit zu Grunde zu legen.<br />

2.2 Versorgungsempfänger<br />

2.2.1 Personenkreis<br />

Soll der neue berechtigte Personenkreis generell Versorgungsempfänger umfassen<br />

oder nur Versorgungsempfänger aufgrund einer Dienstunfähigkeit?<br />

Nach § 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz gehören Empfänger einer Versorgung<br />

wegen Dienstunfähigkeit zum begünstigten Personenkreis.<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

Gehören Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einer<br />

ausländischen Beamtenversorgung beziehen, zum förderberechtigten Personenkreis?<br />

Nein, weil § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf eine Versorgung nach den<br />

Regelungen des Bundes bzw. der Länder abstellt.<br />

2.2.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrages<br />

Was umfasst der Begriff der Versorgung?<br />

Es ist von den zuständigen Stellen in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, welche Leistungen<br />

der Versorgung zuzurechnen sind.<br />

2.3 Technische Sachverhalte<br />

Wie soll die Übermittlung der Daten erfolgen? Durch neue Meldearten oder<br />

Erweiterungen der Meldeschlüssel im BZ01 (Versorgung / Dienstherr)?<br />

Der BZ01-Datensatz wird entsprechend den neuen Regelungen angepasst.<br />

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zusy®<br />

3 Einmalige Erhöhung der Grundzulage<br />

3.1 Personenkreis<br />

Wer erhält den so genannten „ Berufseinsteiger-Bonus“?<br />

Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten alle Personen, die nach § 79 Satz 1<br />

Einkommensteuergesetz unmittelbar zulageberechtigt sind und die zu Beginn des<br />

Beitragsjahres, <strong>für</strong> das die erhöhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll,<br />

das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

3.2 Voraussetzungen<br />

Wird der „Berufseinsteiger-Bonus“ <strong>für</strong> Verträge ab dem 01.01.2008 gezahlt oder auch<br />

<strong>für</strong> Altverträge, wenn der Anleger am 01.01.2008 das 25. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat?<br />

Den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten Zulageberechtigte, die <strong>für</strong> ein Beitragsjahr ab dem<br />

Jahr 2008 einen Zulageantrag stellen und die zu Beginn des Beitragsjahres das 25.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Wie wird der Begriff „Berufseinsteiger“ definiert? Zählen hierzu Studenten<br />

nach abgeschlossenem Studium oder nur Auszubildende oder aber auch<br />

Schulabsolventen nach erfolgtem Schulabschluss?<br />

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ stellt auf die unmittelbare Zulageberechtigung und das<br />

Lebensalter ab.<br />

Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden?<br />

Nein. Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird nach § 84 Einkommensteuergesetz ohne<br />

gesonderten Antrag <strong>für</strong> das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt,<br />

<strong>für</strong> das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.<br />

Wenn ich zum Stichtag 01.01.2008 25 Jahre alt werde (Geburtstag habe), kann ich<br />

dann noch den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten?<br />

Nein. Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten unmittelbar Zulageberechtigte,<br />

die zu Beginn des Beitragsjahres 2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die<br />

Berechnung des Lebensjahres ergibt sich aus § 187 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch. Fällt der 25. Geburtstag auf den 01.01.2008, wird das 25. Lebensjahr am<br />

31.12.2007 vollendet.<br />

Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt?<br />

Das Gesetz knüpft an die <strong>für</strong> den Bezug von Kindergeld bzw. die Gewährung von<br />

Freibeträgen nach § 32 Absätze 4 bzw. 6 Einkommensteuergesetz maßgebliche<br />

Altersgrenze an.<br />

3.3 Höhe der Zulage<br />

Wie hoch ist der „Berufseinsteiger-Bonus“?<br />

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ beträgt 200 Euro. Die Grundzulage wird einmalig um diesen<br />

Betrag erhöht.<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 EUR abhängig vom geleisteten<br />

Mindesteigenbeitrag?<br />

Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird gekürzt, wenn der<br />

erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde.<br />

Sofern <strong>für</strong> zwei Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird, erfolgt eine Verteilung der<br />

gesamten Zulage (Grundzulage und „Berufseinsteiger-Bonus“) im Verhältnis zu dem<br />

geleisteten Eigenbeitrag je Vertrag.<br />

Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren Beitragsjahr geltend<br />

gemacht werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung der Grundzulage, einschließlich<br />

„Berufseinsteiger-Bonus“ erfolgte, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht<br />

erreicht wurde?<br />

Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur <strong>für</strong> das erste nach dem 31.12.2007 beginnende<br />

Beitragsjahr gewährt wird, <strong>für</strong> das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.<br />

Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages der „Berufseinsteiger-Bonus“<br />

wie die Zulagen berücksichtigt?<br />

Ja.<br />

Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten Steuervorteil<br />

verrechnet?<br />

Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der Günstigerprüfung im Rahmen der<br />

Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht.<br />

Im Rahmen der Günstigerprüfung stellt das Finanzamt den Zulageanspruch der<br />

Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug gegenüber und prüft, ob die<br />

Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge bereits durch die Zulage bewirkt wird. Dieses<br />

Ergebnis der Steuerfreistellung wird insbesondere bei jungen Berufseinsteigern<br />

typischerweise aufgrund deren Einkommensverhältnisse regelmäßig bereits durch die<br />

Grundzulage erzielt. Die Einbeziehung des Erhöhungsbetrages in die Günstigerprüfung<br />

würde insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.<br />

Die Nichteinbeziehung des Berufseinsteigerbonus in die Günstigerprüfung soll den Anreiz<br />

zur privaten Altersvorsorge erhöhen, weil dieser Bonus <strong>für</strong> Berufseinsteiger nunmehr in<br />

jedem Fall ohne Wechselwirkungen mit dem Sonderausgabenabzug uneingeschränkt dem<br />

Zulageberechtigten zugute kommt.<br />

3.4 Technische Daten <strong>für</strong> den Anbieter<br />

Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ als „Zulage“ oder als „Bonus“ auszuweisen?<br />

Da der „Berufseinsteiger-Bonus“ Bestandteil der Grundzulage ist, muss er entsprechend in<br />

der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz als „Grundzulage (ggf. einschließlich<br />

Erhöhungsbetrag)“ ausgewiesen werden. Die Anbieter können zusätzlich in einem separaten<br />

Feld der Bescheinigungen, das <strong>für</strong> Erläuterungen zur Verfügung steht, Angaben zum<br />

Erhöhungsbetrag aufnehmen.<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

4 Förderung von selbst genutzten<br />

Wohnimmobilien<br />

4.1 Allgemein<br />

Welche Förderansätze gibt es im Eigenheimrentengesetz?<br />

Der Gesetzgeber ermöglicht einerseits die Entnahme von gefördertem Kapital aus einem<br />

Altersvorsorgevertrag und andererseits die Förderung von Tilgungsleistungen.<br />

Bei der Entnahme <strong>für</strong> die geförderte wohnungswirtschaftliche Verwendung sind zwei Fälle zu<br />

unterscheiden.<br />

1. Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann<br />

ganz oder teilweise unmittelbar <strong>für</strong> die Anschaffung (Kauf) oder Herstellung (Bau) von<br />

selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-<br />

Eigenheimbetrag muss unmittelbar - d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang -<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnimmobilie genutzt werden.<br />

Die Entnahmemöglichkeit während der Ansparphase <strong>für</strong> selbst genutzte Objekte, deren<br />

Anschaffung oder Herstellung bereits vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurde,<br />

besteht daher nach dem Eigenheimrentengesetz nicht.<br />

2. Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums<br />

kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

<strong>für</strong> die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Im<br />

Gegensatz zur Entnahme während der Ansparphase ist die Entnahme zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase zwecks Entschuldung auch <strong>für</strong> selbst genutzte Objekte anwendbar,<br />

deren Anschaffung oder Herstellung bereits vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurde.<br />

Der zweite Förderansatz ist der der Darlehenstilgung. Nach den Regelungen des<br />

Eigenheimrentengesetzes gehören auch Tilgungsleistungen <strong>für</strong> ein Darlehen, das <strong>für</strong> eine<br />

nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird,<br />

zu den Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82 Einkommensteuergesetz.<br />

In welcher Höhe gelten Tilgungsleistungen und andere Einzahlungen auf einen<br />

Altersvorsorgevertrag als geförderte Altersvorsorgebeiträge und sind damit<br />

steuerverstrickt?<br />

Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind die Beiträge oder Tilgungsleistungen des<br />

Zulageberechtigten, <strong>für</strong> die er eine Altersvorsorgezulage und / oder einen steuerlichen Vorteil<br />

aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz erhalten hat (§ 82<br />

Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Diese Einzahlungen sind „steuerverstrickt“.<br />

So sind zum Beispiel auch vertraglich geschuldete Beiträge oder Tilgungsleistungen, die<br />

über den Mindesteigenbeitrag hinaus gezahlt wurden, aber infolge der Günstigerprüfung<br />

beim Sonderausgabenabzug keine Berücksichtigung fanden, im Falle der Zulagegewährung<br />

bis zu den Höchstbeträgen des § 10a Einkommensteuergesetz „steuerverstrickt“ und damit<br />

geförderte Altersvorsorgebeiträge.<br />

Die ZfA teilt dem Anbieter die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 90 Abs. 2 Satz 6<br />

Einkommensteuergesetz mit.<br />

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zusy®<br />

4.2 Entnahmemodell<br />

4.2.1.1 Zur Anschaffung/Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie<br />

4.2.1.2 Allgemeines<br />

Kann ich <strong>für</strong> eine Immobilie, die ich vor 2008 gebaut oder gekauft habe, die neue<br />

Eigenheimförderung in Anspruch nehmen?<br />

Gemäß § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz kann der<br />

Zulageberechtigte das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie verwenden. Daraus<br />

folgt, dass <strong>für</strong> eine Immobilie, die bereits vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt<br />

worden ist, während der Ansparphase kein Kapital entnommen werden darf.<br />

Können alle bestehenden Altersvorsorgeverträge <strong>für</strong> Wohnzwecke eingesetzt werden?<br />

Ja, sofern die Voraussetzungen nach § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vorliegen.<br />

Können auch mittelbar Zulageberechtigte ihre Altersvorsorgeverträge <strong>für</strong><br />

Wohnzwecke einsetzen?<br />

Ja, sofern die Voraussetzungen nach § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vorliegen.<br />

Kann man Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen, um ein bereits<br />

laufendes Baudarlehen vorzeitig zu tilgen oder eine Anschlussfinanzierung günstiger<br />

zu gestalten?<br />

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz<br />

oder teilweise unmittelbar <strong>für</strong> die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem<br />

Wohneigentum eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar<br />

- d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - <strong>für</strong> die Anschaffung oder Herstellung<br />

einer inländischen Immobilie genutzt werden.<br />

Die Verwendung des ausgezahlten Betrages <strong>für</strong> die Ablösung eines <strong>für</strong> die Finanzierung<br />

aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Anschaffung der Immobilie.<br />

Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann<br />

das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase <strong>für</strong> die<br />

Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.<br />

Wenn mein zertifizierter Bausparvertrag nächstes Jahr zuteilungsreif ist, kann ich das<br />

angesparte Kapital zu eigenen Wohnzwecken verwenden?<br />

In der Regel wird bei einem Bausparvertrag die vertraglich vereinbarte Bausparsumme<br />

angespart und der bis zur abgeschlossenen Vertragssumme fehlende Teil bei Zuteilung des<br />

Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuteilung<br />

der Bausparsumme steuerrechtlich eine Entnahme des in einem zertifizierten<br />

Bausparvertrag angesparten und geförderten Kapitals darstellt. Diese Entnahme ist -<br />

insbesondere vor Eintritt der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages (Rentenbeginn)<br />

- an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine wesentliche Voraussetzung ist der<br />

unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung des angesparten Kapitals<br />

zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung - hier der Zuteilung - und der Anschaffung oder<br />

Herstellung der Wohnung. Die Voraussetzung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs<br />

gilt in der Regel als erfüllt, wenn die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

innerhalb von einem Monat vor der Antragstellung bei der ZfA und bis zu zwölf Monaten<br />

nach der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags entstanden sind.<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

Kommunikationshandbuch<br />

zusy®<br />

Wenn also beispielsweise im Jahr 2009 eine eigene Wohnung zur Selbstnutzung<br />

angeschafft oder hergestellt wurde, der zertifizierte Bausparvertrag jedoch erst im Jahr 2011<br />

zuteilungsreif sein wird, kann das darin angesparte geförderte Kapital nicht <strong>für</strong> die<br />

Finanzierung dieser Wohnung entnommen werden, weil dann der unmittelbare zeitliche<br />

Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.<br />

Alternativ ist die Entnahme des angesparten und geförderten Kapitals bei Eintritt der<br />

Rentenphase möglich, und zwar zur Entschuldung der begünstigten Wohnung.<br />

Kann man die Entnahmemöglichkeit aus einem Altersvorsorgevertrag nur einmal in<br />

Anspruch nehmen?<br />

Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich.<br />

Jede Entnahme muss jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der<br />

wohnungswirtschaftlichen Verwendung stehen.<br />

Sind die Teilkapitalentnahme (bis 30%) und die Entnahme zur Entschuldung zu Beginn<br />

der Auszahlungsphase nebeneinander möglich?<br />

Zu Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages sind außerhalb der<br />

Verrentung des Kapitals sowohl die Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) als auch die Entnahme zur Entschuldung<br />

der selbstgenutzten Wohnung (§ 92a Abs. 1 Einkommensteuergesetz) nebeneinander<br />

zulässig. Die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die in den Regelungen enthaltenen Prozentsätze<br />

(bis zu 30%, bis zu 75% oder 100%) ist jeweils das zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

vorhandene Kapital. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.<br />

4.2.1.3 Voraussetzungen<br />

Wann ist der „unmittelbare zeitliche Zusammenhang“ gegeben?<br />

Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entnahme des<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrages und der Anschaffung / Herstellung der Wohnung ist<br />

regelmäßig auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor Antragstellung bei der ZfA<br />

und bis zwölf Monate nach Auszahlung entsprechende Aufwendungen <strong>für</strong> die Anschaffung /<br />

Herstellung entstanden sind.<br />

Ist ein Antrag <strong>für</strong> die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag<br />

erforderlich?<br />

Ja, der Antrag ist schriftlich und formlos bei der ZfA zu stellen.<br />

Wann gilt eine Immobilie als angeschafft oder hergestellt?<br />

Hergestellt ist eine Immobilie regelmäßig, wenn sie bezugsfertig ist, das heißt wenn die<br />

wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse,<br />

Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).<br />

Alternativ ist als Nachweis <strong>für</strong> die Bezugsfertigkeit eine Meldebescheinigung vorzulegen.<br />

Eine Immobilie ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem<br />

Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr<br />

auf ihn übergehen.<br />

Gilt das Erben einer Wohnung mit der Absicht zur Selbstnutzung als Anschaffung?<br />

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wird eine Wohnung angeschafft, wenn<br />

sie entgeltlich erworben wird. Geht eine Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf<br />

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einen Erben über, gilt dieser Erbfall regelmäßig nicht als Anschaffung im Sinne einer<br />

wohnungswirtschaftlichen Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz.<br />

Eine Erbengemeinschaft hat nach dem 31.12.2007 eine Wohnimmobilie geerbt. Einer<br />

der Erben will die Wohnimmobilie als Alleineigentümer selbst nutzen und muss<br />

hier<strong>für</strong> die Miterben auszahlen. Gilt die Auszahlung von Miterben zum Zweck der<br />

Selbstnutzung der anteilig ererbten Wohnung als Anschaffung?<br />

Übersteigt der Wert der ererbten Wohnung den Erbanteil des Zulageberechtigten, der die<br />

Wohnung allein oder gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer selbst nutzen will, kann<br />

die ggf. erforderliche Finanzierung des Differenzbetrages im Rahmen eines zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrages erfolgen. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist eine wohnungswirtschaftliche<br />

Verwendung nach dem 31.12.2007.<br />

Gilt im Fall der Scheidung die Auszahlung des geschiedenen Ehepartners zum Erwerb<br />

dessen Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Wohnung als Anschaffung?<br />

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wird eine Wohnung angeschafft, wenn<br />

sie entgeltlich erworben wird. Dies gilt auch <strong>für</strong> den Erwerb eines Miteigentumsanteils an<br />

einer Wohnung. Für die Inanspruchnahme der Wohnriester-Förderung darf hierbei der<br />

Kaufpreis des Miteigentumsanteils nicht höher sein der betragsmäßige Anteil am (Gesamt-)<br />

Verkehrswert der begünstigten Wohnimmobilie.<br />

Wie setzt sich das entnehmbare Kapital eines Altersvorsorgevertrages zusammen?<br />

Das Kapital setzt sich insgesamt aus den angesparten und nach § 10a und/oder Abschnitt XI<br />

Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgebeiträgen sowie den Erträgen,<br />

Wertsteigerungen und Zulagen zusammen. Hierzu zählt auch das vor dem 01.01.2008 in<br />

einem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital.<br />

4.2.1.4 Regelung <strong>für</strong> bestehende Altersvorsorgeverträge<br />

Kann man das Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag <strong>für</strong> die Anschaffung<br />

oder Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen?<br />

Ja, die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch <strong>für</strong> bereits bestehende<br />

Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der<br />

Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die<br />

Neuregelungen auch <strong>für</strong> diese Verträge Anwendung.<br />

4.2.2 Entnahme <strong>für</strong> die Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

Kann Kapital aus einem bestehenden Altersvorsorgevertrag entnommen werden, um<br />

<strong>für</strong> eine Umschuldung verwendet zu werden?<br />

Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums in der<br />

Ansparphase kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase <strong>für</strong> die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt<br />

werden.<br />

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Kann ich meinen zuteilungsreifen Darlehensvertrag (Bausparvertrag mit<br />

Darlehensoption) in der Auszahlungsphase vollständig <strong>für</strong> die Tilgung des noch<br />

offenen Betrages einsetzen?<br />

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital kann zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase <strong>für</strong> die Entschuldung einer eigenen, selbstgenutzten Wohnung verwendet<br />

werden. Sofern der Zeitpunkt der Zuteilungsreife des zertifizierten Darlehensvertrages<br />

(Bausparvertrages) mit dem Beginn der Auszahlungsphase übereinstimmt, kann das darin<br />

angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen auf Antrag und nach Genehmigung durch<br />

die ZfA entnommen und zur Tilgung der noch offenen Darlehensschuld <strong>für</strong> die selbstgenutzte<br />

Wohnung verwendet werden.<br />

Ist mit der Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase die komplette<br />

Schuldenfreiheit der Immobilie gemeint?<br />

Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

ist unabhängig von der Frage, ob eine teilweise oder vollständige Entschuldung der<br />

Wohnimmobilie erfolgt, grundsätzlich möglich. Das entnommene Kapital darf die noch<br />

bestehende Restschuld, maximal Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, nicht<br />

überschreiten.<br />

4.3 Darlehenstilgung<br />

4.3.1.1 4.3.1 Allgemeines<br />

Kann ein bestehender Altersvorsorgevertrag in einen „Wohnriester-Vertrag“<br />

umgestellt werden?<br />

Im Rahmen des bestehenden oder ggf. eines neu abgeschlossenen Altersvorsorgevertrages<br />

kann mit dem Anbieter eine Darlehensoption vereinbart werden. Dabei wird vertraglich ein<br />

Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens vom Anbieter eingeräumt, welches <strong>für</strong><br />

eine wohnungswirtschaftliche Verwendung - also z.B. <strong>für</strong> die Anschaffung oder Herstellung<br />

einer eigenen selbstgenutzten Wohnimmobilie - einzusetzen und spätestens bis zur<br />

Vollendung des 68. Lebensjahres an den Anbieter zu tilgen ist. Bei Inanspruchnahme dieses<br />

Darlehens werden die Altersvorsorgezulagen <strong>für</strong> die Tilgungen gewährt, die der<br />

Zulageberechtigte auf den im Rahmen seines zertifizierten Altersvorsorgevertrages<br />

bestehenden Darlehensvertrag leistet.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> diese Förderung besteht jedoch darin, dass das<br />

zugrunde liegende Darlehen <strong>für</strong> eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird. Das bedeutet, dass diese<br />

Fördermöglichkeit <strong>für</strong> eine evtl. bereits vor dem 01.01.2008 angeschaffte oder hergestellte<br />

Immobilie nicht genutzt werden kann.<br />

Kann ich einen nicht zertifizierten Darlehensvertrag auf einen zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umschulden?<br />

Es besteht die Möglichkeit, ein nicht zertifiziertes Darlehen, das <strong>für</strong> eine nach dem<br />

31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung aufgenommen wurde, auf<br />

einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umzuschulden.<br />

Eine solche Umschuldung erfordert das gegenseitige Einverständnis der Vertragspartner.<br />

Was muss ich mir unter einem Kombiprodukt vorstellen?<br />

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Bei einem sogenannten „Kombiprodukt“ gelten bereits die Sparbeiträge als<br />

Tilgungsleistungen nach § 82 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die steuerlich gefördert werden<br />

können. Dabei wird mit den vom Zulageberechtigten geleisteten Zahlungen zunächst<br />

Altersvorsorgevermögen gebildet, welches zu einem späteren Zeitpunkt zur Tilgung des<br />

Darlehens eingesetzt wird. Dies muss jedoch bereits zu Vertragsabschluss unwiderruflich<br />

vereinbart werden, d.h. Altersvorsorge- und Darlehensvertrag gelten als einheitlicher Vertrag.<br />

4.3.2 Voraussetzungen<br />

Wie werden die Zulagen bzw. die steuerliche Förderung bei Tilgungsleistungen <strong>für</strong><br />

einen Darlehensvertrag ermittelt? Bis zu welcher Höhe sind Tilgungsleistungen<br />

förderbar?<br />

Die Zulagen werden in voller Höhe gewährt, wenn die vereinbarten Tilgungsleistungen in<br />

ihrer Höhe dem Mindesteigenbeitrag entsprechen, der auf einen Riester-Sparvertrag gezahlt<br />

werden müsste, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser Mindesteigenbeitrag (und somit<br />

auch der förderbare Anteil Ihrer Tilgungsleistungen) beträgt ab dem Jahr 2008 grundsätzlich<br />

4% des rentenversicherungspflichtigen bzw. anderen maßgeblichen Einkommens des<br />

Vorjahres abzüglich der entsprechenden Grundzulage und eventuellen Kinderzulagen. Der<br />

Mindesteigenbeitrag wird <strong>für</strong> jedes Beitragsjahr geprüft.<br />

Soweit es sich bei den vom Zulageberechtigten gezahlten Tilgungsleistungen um<br />

Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />

handelt, sind diese bis zu den Höchstbeträgen des §10a Einkommensteuergesetz – jährlich<br />

2100 Euro – förderbar.<br />

Darf der Betrag eines riester-geförderten Darlehens höher sein als die anteiligen<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der selbst genutzten Wohnimmobilie?<br />

Nach § 82 Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz sind nur die Tilgungsleistungen<br />

förderbar, die zugunsten von Darlehen geleistet werden, die ausschließlich <strong>für</strong> eine nach<br />

dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne<br />

des § 92a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz eingesetzt wurden. Eine<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung liegt nur bis zur Höhe der Anschaffungs-<br />

/Herstellungskosten des Miteigentumsanteils vor.<br />

Kann der Ehegatte oder ein anderer Erbe bei Tod des Zulageberechtigten den<br />

Darlehensvertrag mit dem noch nicht vollständig getilgten Darlehen übernehmen und<br />

mit eigenen förderfähigen Tilgungsleistungen laufend entschulden?<br />

Ein zertifizierter Darlehensvertrag (Altersvorsorgevertrag) kann immer nur mit einem<br />

Vertragspartner abgeschlossen werden, er kann daher weder vom Ehegatten noch von<br />

einem Kind oder anderen Erbe des verstorbenen Zulageberechtigten<br />

übernommen/weitergeführt werden.<br />

Jedoch kann sowohl der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten als auch ein Kind<br />

oder anderer Erbe durch einen eigenen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorge-<br />

Darlehensvertrag die auf ihn übergegangene Wohnung weiterhin unter Ausschöpfung der<br />

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steuerlichen Förderung laufend entschulden, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung<br />

durch Ausgleichszahlungen an Miterben, die über den eigenen Erbanteil hinausgehen,<br />

Anschaffungskosten <strong>für</strong> die Wohnung entstehen. Dies gilt, sofern <strong>für</strong> den Erben eine<br />

unmittelbare Zulageberechtigung besteht.<br />

4.4 Wohnungswirtschaftliche Verwendung<br />

Was bedeutet der Begriff „wohnungswirtschaftliche Verwendung“?<br />

Sowohl die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen als auch die<br />

Inanspruchnahme der Förderung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrag ist nur <strong>für</strong> eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des §<br />

92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz möglich. Das bedeutet, dass das geförderte Kapital<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung oder die Herstellung einer Wohnung in einem eigenen Haus oder einer<br />

Eigentumswohnung zur Selbstnutzung verwendet werden muss. Darüber hinaus fallen unter<br />

diesen Begriff auch der Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft<br />

<strong>für</strong> die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung sowie die Anschaffung eines<br />

eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33<br />

Wohnungseigentumsgesetz.<br />

Kann die geförderte Wohnimmobilie sich auch im Ausland befinden?<br />

Die Wohnung, <strong>für</strong> die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet bzw. die Förderung<br />

von Tilgungsleistungen in Anspruch genommen wird, muss in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum anwendbar ist, liegen. Sie muss als Ihr Eigentum von Ihnen zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzt werden und es muss sich bei dieser Wohnung um Ihre<br />

Hauptwohnung oder um den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen handeln.<br />

Inwieweit kann ich die Förderung in Anspruch nehmen, wenn ich einen Teil meines<br />

Wohnhauses vermiete?<br />

Wird das eigengenutzte Wohnhaus zum Teil fremdgenutzt/vermietet, so dient es -bezogen<br />

auf diesen Teil- nicht eigenen Wohnzwecken und ist somit nicht begünstigt. Das heißt eine<br />

eventuelle Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital darf die Anschaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten des selbstgenutzten Eigentumsanteils nicht überschreiten.<br />

Ebenso kann die Förderung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrag nur in Anspruch genommen werden, soweit eine<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz<br />

vorliegt. Die im Altersvorsorgevertrag vereinbarte Darlehenssumme darf daher entweder den<br />

selbstgenutzten Eigentumsanteil nicht überschreiten, oder aber -bei einer<br />

Gesamtdarlehenssumme- kann nur der Anteil der Tilgungsleistung gefördert werden, der auf<br />

den selbstgenutzten Eigentumsanteil entfällt.<br />

Muss ich alleiniger Eigentümer der Wohnung sein, um die Förderung in Anspruch<br />

nehmen zu können?<br />

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein. Er<br />

muss nicht Alleineigentümer der Wohnung werden, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich<br />

ausreichend. Der entsprechende Eigentumsanteil muss selbst genutzt werden. Der<br />

geförderte Betrag darf jedoch die Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten des<br />

erworbenen Eigentumsanteils nicht überschreiten.<br />

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Kann ein „Wohnriester“-Vertrag auch <strong>für</strong> die Renovierung oder Modernisierung einer<br />

selbstgenutzten Wohnung verwendet werden?<br />

Wird eine bereits bestehende Wohnung renoviert, beispielsweise im Rahmen der<br />

Instandhaltung oder Modernisierung, handelt es sich dabei nicht um eine Anschaffung oder<br />

Herstellung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung.<br />

Kann ein „Wohnriester“-Vertrag auch <strong>für</strong> den Anbau an einer bereits bestehenden<br />

selbstgenutzten Wohnung verwendet werden?<br />

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen fällt unter den Begriff der Herstellung<br />

die Errichtung einer neuen bisher nicht vorhandenen Wohnung zum Zweck der<br />

Selbstnutzung. Wird jedoch eine bereits bestehende selbstgenutzte Wohnung durch einen<br />

Anbau erweitert, handelt es sich dabei nicht um eine Anschaffung oder Herstellung im Sinne<br />

einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung.<br />

Welche Daten (z. B. Objektadresse, Grundbuchdaten) hat der Anbieter zum<br />

begünstigten Wohnobjekt zu speichern und an die ZFA zu kommunizieren?<br />

Im Zusammenhang mit der Förderung von Tilgungsleistungen <strong>für</strong> einen zertifizierten<br />

Darlehensvertrag hat der Anbieter die wohnungswirtschaftliche Verwendung zu prüfen. Im<br />

Fall der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages erfolgt diese Prüfung durch die<br />

ZfA. Sofern es sich um einen einheitlichen Vertrag nach § 1 Abs. 1a AltZertG (Sparvertrag<br />

mit Darlehensoption) handelt, liegt eine geteilte Prüfkompetenz vor. In diesem Fall kann der<br />

Anbieter die <strong>für</strong> die Prüfung der Entnahmevoraussetzungen erforderlichen Daten an die ZfA<br />

übermitteln und das Vorliegen der den Daten zugrunde liegenden Nachweisen bestätigen.<br />

Die entsprechenden Nachweise sind jeweils von der ZfA und dem Anbieter zu archivieren.<br />

4.5 Selbstnutzung der eigenen Wohnung zu Wohnzwecken<br />

Was ist darunter zu verstehen?<br />

Eine Wohnung wird grundsätzlich nur dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich<br />

bewohnt wird.<br />

Die begünstigte Wohnung muss die Hauptwohnung oder den Lebensmittelpunkt des<br />

Zulageberechtigten darstellen. (Hierbei ist nicht - allein - auf die melderechtlichen Tatsachen<br />

abzustellen.)<br />

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein.<br />

Die Aufgabe des Eigentums an der begünstigten Wohnung ist der Aufgabe der<br />

Selbstnutzung im Hinblick auf die Rechtsfolgen gleichzustellen.<br />

4.6 Wohnförderkonto<br />

4.6.1 Inhalt des Wohnförderkontos<br />

Was ist ein Wohnförderkonto und wer verwaltet es?<br />

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Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage <strong>für</strong> die nachgelagerte Besteuerung. In diesem<br />

Konto werden die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst.<br />

Hierzu gehören nach § 92a Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Altersvorsorge-<br />

Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />

Einkommensteuergesetz und die hier<strong>für</strong> gewährten Zulagen. Der Gesamtbetrag des<br />

Wohnförderkontos ist in der Ansparphase jährlich um 2 % zu erhöhen.<br />

Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. In besonderen – im Gesetz<br />

geregelten – Fällen ist das Wohnförderkonto von der ZfA zu führen.<br />

Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmalig <strong>für</strong> das Beitragsjahr des Beginns der<br />

Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag<br />

um 2 Prozent zu erhöhen.<br />

Beginnt die Auszahlungsphase am 01.01.eines Jahres, ist dann dieses Jahr mit<br />

heranzuziehen?<br />

Ja, das Jahr ist mit zu berücksichtigen.<br />

Wie erhält man als Steuerpflichtiger Einblick in das Wohnförderkonto ("Kontostand")?<br />

Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die ZfA den Stand des Wohnförderkontos gesondert<br />

fest (§ 92b Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz) und teilt die Feststellung dem<br />

Zulageberechtigten durch Bescheid mit. Zu bestimmten Anlässen, z.B. bei Auflösung des<br />

Wohnförderkontos oder im Fall des Anbieterwechsels, erfolgt die Feststellung von Amts<br />

wegen.<br />

Wer führt das Wohnförderkonto, wenn der Vertrag beim Anbieter vollständig aufgelöst<br />

ist?<br />

Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. Wurde die<br />

Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem<br />

Anbieter und dem Zulageberechtigten beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus<br />

dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das<br />

Wohnförderkonto von der ZfA weitergeführt. Davon abweichend kann der Zulageberechtigte<br />

bestimmen, dass das Wohnförderkonto nicht von der ZfA weitergeführt wird, sondern mit<br />

dem Wohnförderkonto eines weiteren Anbieters zusammengeführt wird, der ebenfalls ein<br />

Wohnförderkonto <strong>für</strong> den Zulageberechtigten führt.<br />

Wie erfolgt die Rückforderung von Zulagen, wenn die Geschäftsbeziehung<br />

zwischen Anleger und Anbieter nach vollständiger Entnahme oder<br />

Darlehenstilgung beendet ist?<br />

Sofern es sich um eine Rückforderung von Zulagen nach § 90 Abs. 3<br />

Einkommensteuergesetz handelt, weil die ZfA nachträglich erkennt, dass der<br />

Zulageanspruch nicht besteht oder weggefallen ist, fordert sie zu Unrecht gutgeschriebene<br />

oder ausgezahlte Zulagen per Datensatz vom Anbieter zurück. Bei bestehendem<br />

Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto des Anlegers entsprechend zu belasten. Ist<br />

die Geschäftsbeziehung und damit das Vertragsverhältnis beendet, leitet die ZfA ein<br />

Rückforderungsverfahren gegenüber dem Zulageberechtigten ein (vgl. § 37 AO).<br />

Handelt es sich um Rückzahlungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Einkommensteuergesetz<br />

wegen schädlicher Verwendung und ist eine Rückzahlung durch den Anbieter ganz oder<br />

teilweise nicht möglich ist, weil kein entsprechender Guthabensaldo auf dem Anlegerkonto<br />

zur Verfügung steht oder die Geschäftsbeziehung beendet ist, fordert die ZfA auch hier den<br />

noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag vom Zulageberechtigten zurück.<br />

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4.6.2 Auflösung des Wohnförderkontos<br />

Ist bei einer Übertragung von Eigentumsanteilen an einer begünstigten Wohnung an<br />

einen Dritten das Wohnförderkonto nur insoweit aufzulösen, als es die auf den<br />

verbleibenden Miteigentumsanteil entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

übersteigt?<br />

Die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrages erfolgt,<br />

wenn der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur<br />

vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung ganz aufgibt. Bei anteiliger<br />

Aufgabe des Eigentums erfolgt die Auflösung des Wohnförderkontos und die Besteuerung<br />

des Auflösungsbetrages, soweit der Stand des Wohnförderkontos die auf den verbleibenden<br />

Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten übersteigt.<br />

Ist das Wohnförderkonto aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte das geförderte<br />

Wohneigentum an einen anderen überträgt, z.B. im Wege der vorweggenommenen<br />

Erbfolge an seine Kinder, sich aber ein Dauerwohnrecht vorbehält?<br />

Das Wohnförderkonto ist in den Fällen aufzulösen, in denen der Dauernutzungsberechtigte<br />

nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung ist.<br />

Wenn hingegen der Zulageberechtigte weiterhin ein eigentumsähnliches oder lebenslanges<br />

Dauerwohnrecht nach § 33 Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) an der begünstigten<br />

Wohnung hat, ist das Wohnförderkonto nur insoweit aufzulösen, als sein Stand zum<br />

Zeitpunkt der Eigentumsübertragung den Wert des eingetragenen Dauerwohnrechts<br />

übersteigt.<br />

Die Begründung lediglich eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts löst in der Regel eine<br />

schädliche Verwendung aus.<br />

Kann bei Tod des Zulageberechtigten das Wohnförderkonto vom überlebenden<br />

Ehegatten übernommen werden? ist dies auch möglich, wenn die Auszahlungsphase<br />

bereits begonnen hat?<br />

Die Auflösung des Wohnförderkontos - und die damit verbundene sofortige Besteuerung - ist<br />

u.a. dann nicht vorzunehmen, wenn der Eigentumsanteil des verstorbenen<br />

Zulageberechtigten an der Wohnung, <strong>für</strong> den eine Förderung nach dem<br />

Eigenheimrentengesetz in Anspruch genommen wurde, innerhalb eines Jahres vollständig<br />

auf seinen Ehegatten übergeht, und der Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken<br />

nutzt Hierbei müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht<br />

dauernd getrennt gelebt (§ 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) und ihren Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gehabt haben (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3<br />

Einkommensteuergesetz). In diesem Fall wird das Wohnförderkonto aus dem Vertrag des<br />

verstorbenen Zulageberechtigten <strong>für</strong> den überlebenden Ehegatten weitergeführt; dies gilt<br />

auch in der Auszahlungsphase, solange das Wohnförderkonto noch nicht vollständig<br />

zurückgeführt wurde; einer Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten bedarf es nicht.<br />

4.6.3 Rückführung des Wohnförderkontos<br />

Kann nach der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages wieder Kapital<br />

eingezahlt werden, um den Stand vor der Entnahme wieder herzustellen?<br />

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Soweit Vertragsbedingungen nicht entgegenstehen, kann der Zulageberechtigte das<br />

Wohnförderkonto durch entsprechend benannte Einzahlungen – z.B. Sondertilgungen – auf<br />

den betreffenden oder aber auch auf einen anderen auf seinen Namen lautenden<br />

Altersvorsorgevertrag jederzeit mindern. Es handelt sich bei diesen Einzahlungen jedoch<br />

nicht um Altersvorsorgebeiträge, sie können somit nicht steuerlich gefördert werden.<br />

Zur vollständigen Rückführung des Wohnförderkontos müsste der Anleger den im<br />

Wohnförderkonto erfassten Gesamtbetrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur<br />

Minderung des Wohnförderkontos einzahlen. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet auch die<br />

jährliche Erhöhung um 2%.<br />

Ist es auch möglich, dass Einzahlungen des Anlegers auf den Vertrag, aus dem er das<br />

Geld <strong>für</strong> seine Immobilie entnommen hat, nicht als Minderungsbeträge gelten, sondern<br />

als Sparbeiträge und damit wieder Zulage gezahlt werden könnte? Ist zwingend zuerst<br />

das Wohnförderkonto zurückzuführen, bevor wieder Sparbeiträge geleistet werden<br />

können?<br />

Diese Entscheidung trifft der Zulageberechtigte ggf. in Abhängigkeit von den vereinbarten<br />

Vertragsbedingungen zwischen ihm und dem Anbieter.<br />

4.7 Besteuerung<br />

Wie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung, wenn das gesamte Kapital entnommen<br />

oder das Darlehen vollständig getilgt wurde?<br />

Das in der selbst genutzten Wohnung gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen wird<br />

nachgelagert besteuert. Bei der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt die nachgelagerte<br />

Besteuerung nicht durch die Erfassung eines fiktiven Mietvorteils, sondern durch eine<br />

Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. Hierzu gehören neben dem<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch die geförderten Tilgungsbeiträge und eine<br />

entsprechende fiktive Verzinsung, mit der unter anderem die Nutzung des geförderten<br />

Kapitals durch den Berechtigten bereits bis zum Beginn der Auszahlungsphase ausgeglichen<br />

wird.<br />

Für die nachgelagerte Besteuerung stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei<br />

verschiedene Alternativen zur Verfügung.<br />

Der so genannte Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz<br />

ist nachgelagert zu besteuern. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das<br />

Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu<br />

Beginn der Auszahlungszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85.<br />

Lebensjahres gleichmäßig verteilt wird.<br />

Neben der planmäßigen Verteilung des Wohnförderkontos in der Auszahlungsphase wird<br />

dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung eingeräumt. In<br />

diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu 70 Prozent bei der Ermittlung des zu<br />

versteuernden Einkommens berücksichtigt. Wird nach der Einmalbesteuerung eine Haltefrist<br />

von 20 Jahren nicht eingehalten (Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition in ein<br />

Folgeobjekt oder Einzahlung des noch nicht besteuerten Betrages in einen Riester-Vertrag),<br />

ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag (30%) gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt<br />

der Aufgabe der Selbstnutzung mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.<br />

Nachgelagert besteuert wird auch der so genannte Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3<br />

Satz 5 Einkommensteuergesetz bei einem Fall der steuerlich relevanten schädlichen<br />

Verwendung der geförderten Wohnimmobilie. Der Betrag des Wohnförderkontos ist in einer<br />

Summe nachgelagert zu versteuern. Eine Progressionsmilderung ist insoweit nicht<br />

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<strong>FAQ</strong> zum Eigenheimrentengesetz –<br />

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vorgesehen. Der Auflösungsbetrag ist beim Tod des Steuerpflichtigen diesem zuzurechnen<br />

und nachgelagert zu besteuern.<br />

Müssen die Zulagen und die Steuerermäßigung zurückgezahlt werden, wenn der<br />

Zulageberechtigte verstirbt und die Wohnimmobilie vererbt wird?<br />

Mit dem Tod des Zulageberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie<br />

aufgegeben.<br />

Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von<br />

Zulagen und/oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto<br />

geführt wird, ist dieses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist noch dem Verstorbenen<br />

zuzurechnen (§ 92a Absatz 3 Satz 6 Einkommensteuergesetz) und wird im Rahmen der<br />

Einkommensteuerfestsetzung <strong>für</strong> das Jahr des Todes mit dem individuellen Steuersatz<br />

nachgelagert besteuert.<br />

Wann beginnt die nachgelagerte Besteuerung?<br />

Die nachgelagerte Besteuerung beginnt immer zu Beginn der Auszahlungsphase. Das gilt<br />

auch, wenn die Tilgung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages vor Beginn der<br />

Auszahlungsphase abgeschlossen wurde.<br />

Wie erfolgt der Einbehalt der Steuer?<br />

Der Verminderungsbetrag wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlungsphase<br />

beginnt, festellt und unterliegt danach jährlich der Besteuerung. Diese erfolgt gegebenenfalls<br />

im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung.<br />

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5 Anfragen von Unternehmensberatern,<br />

Gesellschaftern, Wirtschaftsberatern,<br />

Immobilienfinanzierungsberatern, -<br />

vermittlern, Versicherungsmaklern,<br />

Steuerberatern, Rechtsanwälten u.s.w.<br />

Nach § 96 Absatz 3 Einkommensteuergesetz hat die ZfA auf Anfrage des Anbieters (§ 80<br />

Einkommensteuergesetz) Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben. Das<br />

Unternehmen, <strong>für</strong> das Sie tätig sind, gehört nicht zu den Anbietern im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes. Bitte haben Sie Verständnis da<strong>für</strong>, dass Ihnen die gewünschte<br />

Auskunft nicht erteilt werden kann. Ich empfehle, sich an die entsprechenden<br />

Produktanbieter bzw. deren Steuerexperten zu wenden.<br />

6 Gestaltungsfragen<br />

Die ZfA darf in Einzelfällen keine Auskunft zu steuerlichen Gestaltungsfragen erteilen. Hier<strong>für</strong><br />

stehen Ihnen die Vertreter der steuerberatenden Berufe bzw. die Lohnsteuerhilfevereine zur<br />

Verfügung.<br />

Zur weiteren Information wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen<br />

(BMF) „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen<br />

Altersversorgung“ verwiesen, das auf der Internetseite des BMF zur Verfügung steht.<br />

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