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Zur Kritik des deutschen Trivialromans seit der Aufklärung

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gattungsmäßig verwandte Werke in <strong>der</strong> gleichen Weise interpretieren und mit den<br />

gleichen Kriterien kritisieren, unabhängig von ihrer Einstufung als ‘Dichtung’ o<strong>der</strong><br />

‘Trivialliteratur’. Man soll es auch.<br />

Die Vorzüge und Mängel eines bestimmten Werkes für ein bestimmtes Publikum in einer<br />

bestimmten geschichtlichen Situation aufzuweisen, ist för<strong>der</strong>lich. Ob am Ende dieses<br />

Aufweisens dann noch das Etikett ‘Dichtung’ o<strong>der</strong> ‘Trivialliteratur’ vergeben wird (wie an<br />

abertausend an<strong>der</strong>e Werke), sagt nichts mehr über den Gegenstand, nur noch etwas über<br />

die Wertung. Ein Verdikt am Anfang, “noch vor jedem Umgang” mit dem Gegenstand, ist<br />

fatal und präformiert alles Weitere.<br />

Was die zitierten <strong>Kritik</strong>er von diesem Aufsatz trennt, ist ihre empirisch unfundierte<br />

Kunsttheorie. Daß es in <strong>der</strong> bürgerlichen Kulturepoche eine Spannung von Anpassung<br />

und Verweigerung, Esoterik und Popularität gibt, bestreitet dieser Aufsatz nicht; er sagt<br />

es. Läßt sich (durch Übertragung eines Marxzitats zur Religion) daraus ableiten, daß<br />

mo<strong>der</strong>ne E-Musik generell religionsananaloge Funktion hat – die mo<strong>der</strong>ne U-Musik<br />

generell nicht? Daß es nichtaffirmative ‘Dichtung’ und affirmative Unterhaltungsliteratur<br />

gibt, ist eine Binsenweisheit. Daß es keine affirmative Kunst und keine nichtaffirmative<br />

‘Trivialliteratur’ gab, gibt und geben kann, wäre schwer zu beweisen. Es sei denn, man<br />

gibt per definitionem nichtaffirmative Literatur als ‘Kunst’, affirmative als ‘Unterhaltung’<br />

aus. Aber so war es ja wohl nicht gemeint.<br />

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />

außerhalb <strong>der</strong> engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung <strong>des</strong><br />

Rechteinhabers unzulässig und strafbar. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Vervielfältigungen,<br />

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Speicherung und Verarbeitung in<br />

elektronischen Systemen.<br />

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