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Prüfungsordnung - Evangelisch-Theologische Fakultät - Universität ...

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- 13 -<br />

§ 13<br />

Gegenstände der Prüfung zur/zum Mag. Theol.<br />

Die Gegenstände der Prüfung zur Magistra Theologiae/zum Magister Theologiae sind die in<br />

der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der <strong>Evangelisch</strong>en Theologie und die<br />

Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ genannten.<br />

§ 14<br />

Art und Umfang der Prüfungsleistungen<br />

Die Prüfung zum Magister Theologiae besteht aus:<br />

1. der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit,<br />

2. der Praktisch-<strong>Theologische</strong>n Ausarbeitung,<br />

3. den Fachprüfungen.<br />

§ 15<br />

Wissenschaftliche Hausarbeit/ Magisterarbeit<br />

(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der<br />

Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung<br />

selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2) Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit stehen zwölf<br />

Wochen zur Verfügung. Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer Altes Testament, Neues<br />

Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie geschrieben<br />

werden. Das gewählte Fach ist bei der Anmeldung der Arbeit anzugeben.<br />

(3) Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Die<br />

Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin/der<br />

Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsausschuss ein Thema<br />

benennt. Thema und Zeitpunkt der Themenstellung sind aktenkundig zu machen.<br />

(4) Auf Antrag des Prüflings sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling<br />

rechtzeitig ein Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit erhält.<br />

(5) Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen und des<br />

Literaturverzeichnisses 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten<br />

(entspricht etwa 60 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite). Thema und<br />

Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit sind so zu begrenzen,<br />

dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann.<br />

(6) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungssausschuss im Einvernehmen mit der<br />

Betreuerin/dem Betreuer eine Nachfrist von bis zu sechs Wochen gewähren.<br />

(7) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit<br />

selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt<br />

sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Eine Wissenschaftliche Hausarbeit/ Magisterarbeit ist<br />

insbesondere dann nicht selbst verfasst, wenn Inhalt oder Struktur und Aufbau der<br />

Auseinandersetzung mit dem Thema der Arbeit von Dritten vorgegeben werden. Der<br />

Prüfungssausschuss kann dem Prüfling eine eidesstattliche Versicherung hierüber<br />

abverlangen.

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