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EVI_Formular_fixSTROM+ LK_FIN02.indd - EVI Hildesheim

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Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch<br />

im Haushalt für den Landkreis <strong>Hildesheim</strong><br />

<strong>EVI</strong> fi xSTROM+<br />

1.) Kundendaten (bitte füllen Sie folgende Felder aus)<br />

Anrede<br />

Name, Vorname 1<br />

Name, Vorname 2<br />

Geburtsdatum 1<br />

Telefon<br />

E-Mail<br />

Sie sind damit einverstanden, über die zuvor genannte E-Mail-Adresse von der <strong>EVI</strong> rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder<br />

Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) zu erhalten.<br />

2.) Verbrauchsstelle (bitte füllen Sie folgende Felder aus)<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ, Ort<br />

3.) Rechnungsanschrift (bitte nur ausfüllen, falls abweichend von Punkt 2)<br />

Name, Vorname<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ, Ort<br />

4.) Bisheriger Strombezug<br />

Um Ihren Auftrag schnellstmöglich ausführen zu können, bitten wir Sie um folgende Angaben oder alternativ um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten Stromrechnung.<br />

(Achtung: Unterlagen können nicht zurück geschickt werden.)<br />

Stromzählernummer<br />

Jahresverbrauch<br />

Bisherige Kundennummer<br />

Bisheriger Stromlieferant<br />

5.) Internes Bearbeitungsfeld von <strong>EVI</strong><br />

Kundennummer Objektnummer<br />

6.) Preise<br />

Preise für die Strombelieferung und Erläuterungen fi nden Sie auf dem aktuellen Preisblatt (Anlage 1). Stromlieferungen zu diesen Bedingungen sind nur im Landkreis<br />

<strong>Hildesheim</strong> außerhalb des Grundversorgungsgebietes der <strong>EVI</strong> möglich.<br />

7.) Lieferbeginn<br />

Gewünschter Lieferbeginn (maßgeblich ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten nach Ziff . 1 AGB):<br />

ab dem<br />

zum nächstmöglicher Termin<br />

8.) Laufzeit, Kündigung<br />

Frau<br />

. .<br />

Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2013 und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von 2 Monaten<br />

zum 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt wird. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf<br />

der Textform.<br />

9.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

Herr<br />

. . 1 9 Geburtsdatum 2 . . 1 9<br />

in kWh<br />

Eheleute<br />

Ergänzend fi nden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt, <strong>EVI</strong> fi xSTROM+ (AGB, Anlage<br />

2) und die Entgeltregelungen zu den AGB der <strong>EVI</strong> (Anlage 3) Anwendung. Dieser Vertragstext, die AGB und die Entgeltregelungen zu den AGB können zusätzlich<br />

unter www.evi-hildesheim.de abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Geschäftsführung<br />

Michael Bosse-Arbogast<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Birkenbusch<br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRA: 2474<br />

Firma<br />

Pers. haftende Gesellschaft<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> Verwaltungs-GmbH<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRB: 2787


Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch<br />

im Haushalt für den Landkreis <strong>Hildesheim</strong><br />

<strong>EVI</strong> fi xSTROM+<br />

10.) Vollmacht<br />

Sie bevollmächtigten die <strong>EVI</strong> zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des<br />

Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit Ihnen dadurch<br />

keine Kosten entstehen. Zudem bevollmächtigen Sie die <strong>EVI</strong> auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebs<br />

und/ oder der Messung. Soweit und solange für Sie ein Dritter nach § 21 b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigen<br />

Sie die <strong>EVI</strong> auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.<br />

11.) Einzugsermächtigung<br />

Der nachstehend genannte Kontoinhaber ermächtigt den Lieferanten widerrufl ich, Rechnungs- und Abschlagsbeträge aus diesem Auftragsverhältnis von seinem<br />

nachfolgend genannten Girokonto im Lastschriftverfahren einzuziehen.<br />

Kontoinhaber<br />

Kontonummer<br />

Kreditinstitut<br />

Eine Einzugsermächtigung liegt bereits vor.<br />

Datum . . 2 0 1 2<br />

Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Vertrages. Auf die Zahlungsmöglichkeiten gem. Ziff . 4.1 AGB<br />

wird hingewiesen.<br />

12. ) Einwilligungserklärung zum Datenschutz (Werbung und Marktforschung)<br />

Ich bin damit einverstanden, dass meine im Rahmen dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tel.-Nr., E-Mail-<br />

Adresse) sowie die Vertragsdaten einschließlich der Daten zur Vertragsbeendigung (dazu gehören Beginn und Ende der Belieferung, Daten zum Energieverbrauch)<br />

von der <strong>EVI</strong> zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der <strong>EVI</strong> (z.B. Vertragsangebote,<br />

Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) gespeichert, verarbeitet, und genutzt werden.<br />

(Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie diese Klausel!)<br />

Ich bin damit einverstanden, zu den oben genannten Zwecken per Telefon, Fax, E-Mail und SMS kontaktiert zu werden.<br />

Datum . . 2 0 1 2<br />

Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung<br />

folgenden Kalenderjahres. Der Widerruf kann auch lediglich hinsichtlich einzelner Kontaktwege erfolgen. Der Widerruf ist zu richten an die <strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

GmbH & Co.KG, Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong>, Fax-Nr. 05121 508-222 oder per E-Mail an kundenservice@evi-hildesheim.de. Eine Übermittlung der Daten an<br />

Dritte erfolgt nicht, es sei denn, ich habe dem ausdrücklich zugestimmt oder der Lieferant ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpfl ichtet oder die<br />

Übermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich zulässig.<br />

13.) Widerrufsbelehrung<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt<br />

dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der<br />

ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspfl ichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der<br />

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die <strong>EVI</strong> Energieversorgung GmbH & Co. KG, Römerring 1, 31137<br />

<strong>Hildesheim</strong>, Fax-Nr. 05121 508-222 oder per E-Mail an kundenservice@evi-hildesheim.de.<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.<br />

Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren<br />

bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpfl ichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt<br />

werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.<br />

- Ende der Widerrufsbelehrung -<br />

14.) Auftragserteilung<br />

Mit Ihrer Unterschrift erteilen Sie der <strong>EVI</strong> den Auftrag, Ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die Verbrauchsstelle zu liefern und nehmen die Widerrufsbelehrung<br />

zur Kenntnis. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der <strong>EVI</strong> zustande.<br />

Datum . .<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Geschäftsführung<br />

Michael Bosse-Arbogast<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Birkenbusch<br />

2 0 1 2<br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRA: 2474<br />

Unterschrift<br />

Unterschrift<br />

Unterschrift<br />

BLZ<br />

Pers. haftende Gesellschaft<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> Verwaltungs-GmbH<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRB: 2787


Anlage 1<br />

Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch<br />

im Haushalt für den Landkreis <strong>Hildesheim</strong><br />

<strong>EVI</strong> fi xSTROM+<br />

Preisblatt | Preisstand 01.06.2012<br />

Der Preis für diesen Auftrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtarbeitspreis und ggfs. dem Grundpreis.<br />

Individuelle Stromkennzeichnung der <strong>EVI</strong> Energieversorgung <strong>Hildesheim</strong> im Lieferjahr 2010 gemäß §42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)<br />

3,8 %<br />

19,8 %<br />

11 %<br />

4,1 %<br />

23,1 %<br />

38,2 %<br />

1) <strong>EVI</strong> Energieträgermix mit EEG<br />

Umweltauswirkungen je Kilowattstunde:<br />

Radioaktiver Abfall: 1) 0,0006 g/kWh 2) 0,0000 g/kWh<br />

3) 0,0006 g/kWh 4) 0,0007 g/kWh<br />

CO 2 -Emissionen: 1) 454 g/kWh 2) 0 g/kWh<br />

3) 458 g/kWh 4) 494 g/kWh<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

80,2 %<br />

19,8%<br />

2) <strong>EVI</strong> BioStrom R3<br />

Geschäftsführung<br />

Michael Bosse-Arbogast<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Birkenbusch<br />

3,8 %<br />

19,8 %<br />

11,1%<br />

3,4%<br />

23,3 %<br />

38,5 %<br />

3) <strong>EVI</strong> CLEViER R3 Energieträgermix<br />

3,3 %<br />

11,7%<br />

14,9 %<br />

3,1%<br />

42,5 %<br />

24,5 %<br />

4) Energieträgermix Deutschland<br />

Energieträgermix:<br />

▪ Kernkraft Kohle ▪ Erdgas Sonstige fossile Energieträger<br />

▪ Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

▪ Sonstige erneuerbare Energien<br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRA: 2474<br />

Pers. haftende Gesellschaft<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> Verwaltungs-GmbH<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Bruttopreis Nettopreis<br />

bis 6.375 kWh Jahresverbrauch<br />

Gesamtarbeitspreis<br />

davon<br />

22,25 ct/kWh 18,70 ct/kWh<br />

Arbeitspreis 17,797 ct/kWh 14,955 ct/kWh<br />

+ EEG-Umlage im Jahr 2012 4,275 ct/kWh 3,592 ct/kWh<br />

+ KWKG im Jahr 2012 0,002 ct/kWh 0,002 ct/kWh<br />

+ Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV im Jahr 2012 0,180 ct/kWh 0,151 ct/kWh<br />

Grundpreis je Zähler<br />

ab 6.376 kWh Jahresverbrauch<br />

78,90 Euro/Jahr 66,30 Euro/Jahr<br />

Gesamtarbeitspreis<br />

davon<br />

23,49 ct/kWh 19,74 ct/kWh<br />

Arbeitspreis 19,034 ct/kWh 15,995 ct/kWh<br />

+ EEG-Umlage im Jahr 2012 4,275 ct/kWh 3,592 ct/kWh<br />

+ KWKG im Jahr 2012 0,002 ct/kWh 0,002 ct/kWh<br />

+ Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV im Jahr 2012<br />

ab 10.000 kWh Jahresverbrauch<br />

0,180 ct/kWh 0,151 ct/kWh<br />

Gesamtarbeitspreis<br />

davon<br />

23,25 ct/kWh 19,54 ct/kWh<br />

Arbeitspreis 18,796 ct/kWh 15,795 ct/kWh<br />

+ EEG-Umlage im Jahr 2012 4,275 ct/kWh 3,592 ct/kWh<br />

+ KWKG im Jahr 2012 0,002 ct/kWh 0,002 ct/kWh<br />

+ Umlage nach §19 Abs. 2 StromNEV im Jahr 2012 0,180 ct/kWh 0,151 ct/kWh<br />

Den vorgenannten Nettobeträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (seit dem 01.01.2007: 19%) hinzugerechnet.<br />

Es gilt eine Preisgarantie für diesen Vertrag bis zum 31.12.2013. Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Grund- und Arbeitspreis (netto) im Sinne der Ziff . 6.1<br />

der AGB und auf die Stromsteuer nach Ziff . 6.5 der AGB und besteht somit vorbehaltlich eventueller Änderungen der EEG-Umlage nach Ziff . 6.2 der AGB, dem<br />

KWKG-Aufschlag nach Ziff . 6.3 der AGB, der Umlage gem. § 19 Abs. 2 StromNEV nach 6.4 der AGB, der Umsatzsteuer nach Ziff . 6.5 der AGB, sowie vorbehaltlich<br />

der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinne der Ziff . 6.6-6.8 der beigefügten AGB, auf deren Anfall der<br />

Lieferant jeweils keinen Einfl uss hat.<br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRB: 2787<br />

Quelle: <strong>EVI</strong>, Stand 27.10.2011


Anlage 2<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen für<br />

die Lieferung von elektrischer Energie<br />

durch die <strong>EVI</strong> Energieversorgung <strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

für Eigenverbrauch im Haushalt,<strong>EVI</strong> <strong>fixSTROM+</strong> und <strong>EVI</strong> fixSTROM<br />

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn<br />

4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung Aufrechnung<br />

1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, <strong>Formular</strong>en etc. ist freibleibend. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge<br />

Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.<br />

zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Last-<br />

1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.<br />

raussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, 4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag<br />

dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefer- durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauvertrages<br />

etc.) erfolgt sind.<br />

schal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet,<br />

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht<br />

solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.<br />

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsver-<br />

vertraglich benannte Verbrauchsstelle. Verbrauchsstelle ist die Eigentumsgrenze des auf weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht,<br />

den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr<br />

dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.<br />

als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die<br />

der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.<br />

Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprü- Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.<br />

chen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge-<br />

Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/ stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf 5. Vorauszahlung/Sicherheitsleistung<br />

eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, 5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener<br />

der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund<br />

Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder<br />

zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />

teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (frühestens jedoch zu Beginn der Lie-<br />

3. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/Anteilige Preisberechnung ferung). Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von<br />

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Mess- zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen<br />

stellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbe- Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem<br />

treiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum beste-<br />

oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den hen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen<br />

Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstable- Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist<br />

sung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten<br />

nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/ oder vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche<br />

der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der<br />

schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneu-<br />

berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte te Vorauszahlung nachzuentrichten.<br />

Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.<br />

5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassen-<br />

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen system (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.<br />

Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zu- 6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte<br />

tritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermitt- Belastungen<br />

lung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis,<br />

erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in<br />

Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzufüh-<br />

Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat rende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) sowie die Konzessionsabgaben.<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den 6.2. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem Er-<br />

Zutritt verweigert oder behindert, ist er dem Lieferanten zum Ersatz der dadurch entstanneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des<br />

denen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Kunden bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungs-<br />

der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als netzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils geltenden Höhe.<br />

die Höhe der Pauschale.<br />

Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines<br />

3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Liefe- Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derrant<br />

berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach bilzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher<br />

ligem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2012<br />

12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer 3,592 Cent pro kWh.<br />

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies ange- 6.3. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich ferner um die vom Netzbetreiber vom Lieferanten<br />

messen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung<br />

3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) –<br />

wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Ab- derzeit gemäß § 9 Abs. 7 KWKG in der jeweils geltenden Höhe. Die Aufschläge werden<br />

rechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der<br />

Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorga-<br />

von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechneben des KWKG festgelegt und betragen im Kalenderjahr 2012 0,002 Cent/kWh.<br />

te Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung 6.4. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den<br />

verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.<br />

Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage (Sonderkundenaufschlag) nach § 19 Abs.<br />

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Mes-seinrich- 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils<br />

tungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte geltenden Höhe. Die Umlage beträgt gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbe-<br />

Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachtreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) ab dem 01.01.2012 im Kalenderjahr 2012 0,151 ct/ kWh.<br />

prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehler- 6.5. Die Preise nach Ziff. 6.1 - 6.4 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer (derzeit: 2,05 ct/<br />

grenzen nicht überschritten werden.<br />

kWh) sowie – auf diese Nettopreise und die Stromsteuer – Umsatzsteuer (derzeit: 19 %)<br />

3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Brutto-<br />

Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festpreise entsprechend.<br />

gestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird 6.6. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit<br />

der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehr-<br />

oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind kosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe<br />

auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren<br />

denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weiter-<br />

in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei gabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />

Jahre, beschränkt.<br />

Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zuge-<br />

3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die ordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenent-<br />

Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig belastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weitergabe<br />

rechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entspre- kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die<br />

chend angepasst werden.<br />

Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.


6.7. Ziff. 6.6 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.6 weitergegebenen Steuer 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und<br />

oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der<br />

Weitergabe verpflichtet.<br />

Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht<br />

6.8. Ziff. 6.6 und Ziff. 6.7 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der<br />

elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbind- schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfülliche<br />

Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf<br />

die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).<br />

dem EEG und dem KWKG).<br />

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder gro-<br />

6.9. Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise ber Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende<br />

– mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.2- 6.5 an den Kunden weitergegebenen EEG Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgese-<br />

Umlage, Aufschlag nach KWKG, Sonderkundenaufschlag sowie Strom- und Umsatzsteuhen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste,<br />

er – darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die hätte voraussehen müssen.<br />

für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung 10. Umzug/Übertragung des Vertrags<br />

des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lie- Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.<br />

ferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen<br />

einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden Verbrauchsstelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum<br />

ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Ko- Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum<br />

stensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug innerhalb<br />

hungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich; des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei<br />

allerdings erstmals nach Ablauf einer etwaigen Preisgarantie. Preisanpassungen werden Wochen in Textform zu kündigen.<br />

nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitge-<br />

vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten teilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in<br />

Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für<br />

Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.<br />

Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten<br />

6.10. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Telefon-Nummer hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist<br />

05121-508 333 oder im Internet unter www.evi-hildesheim.de.<br />

der Kunde verpflichtet, weitere Verbräuche an seiner bisherigen Verbrauchsstelle, für die<br />

7. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen<br />

der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von<br />

7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses<br />

und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bis-<br />

StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der herigen Verbrauchsstelle bleibt unberührt.<br />

Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf<br />

durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zukreter<br />

Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen stimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen<br />

Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich<br />

veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße ge- widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert<br />

stört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedin- hingewiesen.<br />

gungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des 10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der<br />

Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lie-<br />

erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fälferanten nach § 7 EnWG handelt.<br />

len ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der 11. Datenschutz/Widerspruchsrecht<br />

Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des 11.1. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.<br />

Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstan- 11.2. Der Kunde kann jederzeit der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der<br />

dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenüber dem Lieferanten wider-<br />

erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).<br />

sprechen.<br />

7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur 12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten/Lieferantenwechsel<br />

zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem 12.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbe-<br />

Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in treiber erhältlich.<br />

Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstan- 12.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Liefeden,<br />

hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu rant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des ver-<br />

kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. gleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er<br />

8. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung<br />

nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch<br />

8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung anzugeben.<br />

unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom 13. Streitbeilegungsverfahren<br />

unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet 13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB<br />

(„Stromdiebstahl“).<br />

insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unterneh-<br />

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive mens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belie-<br />

Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a<br />

Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantwornutzung<br />

unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht ten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen<br />

titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: <strong>EVI</strong> Energieversorgung GmbH & Co. KG,<br />

aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong>, Fax-Nr. 05121 508-222 oder per E-Mail an beschwerde@<br />

Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbre- evi-hildesheim.de<br />

chung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung 13.2. Sollte der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zu-<br />

unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen gang beim Lieferanten abgeholfen haben, ist der Kunde berechtigt, die Schlichtungsstelle<br />

Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige nach § 111b EnWG anzurufen. Die Beschwerden des Kunden an die Streitschlichtungs-<br />

Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftstelle sind zu richten an: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin,<br />

lich hinweisen.<br />

Fax-Nr. 030 2757240-69 oder per E-Mail an info@schlichtungsstelle-energie.de. Das Recht<br />

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu<br />

Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle<br />

pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berech- hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />

nung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder 13.3. Der Lieferant wird den Kunden über die Anschrift und Internetadresse der Schlichtungs-<br />

wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn stelle ab Einrichtung bzw. Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wie- Technologie auf jeder Rechnung sowie im Internet unter www.evi-hildesheim.de informiederherstellung<br />

bezahlt sind.<br />

ren.<br />

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die 13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den 0Verbraucher-<br />

Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Vorausservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105<br />

setzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, Bonn, Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.-Fr. 9:00 Uhr -15:00 Uhr), Telefax:<br />

dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.<br />

030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.<br />

9. Haftung<br />

14. Schlussbestimmungen<br />

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der 14.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes 14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu<br />

machen (§ 18 NAV).<br />

9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden<br />

Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.<br />

oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.


Anlage 3<br />

Entgeltregelungen zu den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom<br />

der <strong>EVI</strong> Energieversorgung <strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG für den Eigenverbrauch im Haushalt<br />

Gültig ab 01.06.2012<br />

Zu 3. der AGB (Abrechnung) brutto netto<br />

Monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung je Abrechnung (Jahresabrechnung im allgemeinen Preis enthalten) 10,00 EUR Ust.-frei<br />

Rechnungskopie 4,00 EUR Ust.-frei<br />

Je Bescheinigung (für Ämter) 2,00 EUR Ust.-frei<br />

Zu 4. der AGB (Verzug)<br />

Mahnung 5,00 EUR Ust.-frei<br />

Nachinkasso / Direktinkasso 25,00 EUR Ust.-frei<br />

Telefoninkasso 5,00 EUR Ust.-frei<br />

Bearbeitung einer Rücklastschrift (zuzüglich zu der vom Kreditinstitut berechneten Gebühr)<br />

Zu 5. der AGB (Vorauszahlung und Vorkassensystem)<br />

5,00 EUR Ust.-frei<br />

Einbau Vorkassensystem 85,60 EUR 71,93 EUR<br />

Zu 8. der AGB (Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung)<br />

Unterbrechung der Versorgung<br />

- Bei vorhandener Trenneinrichtung<br />

- Bei Außensperrungen wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.<br />

Wiederherstellung der Versorgung<br />

- innerhalb der gültigen Geschäftszeiten des Netzbeteibers<br />

34,00 EUR Ust.-frei<br />

- außerhalb der gültigen Geschäftszeiten des Netzbetreibers wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.<br />

Die Wiederherstellung des Anschlusses wird von der vollständigen Bezahlung der durch die Versorgungsunterbre<br />

chung und Wiederherstellung entstanden Kosten abhängig gemacht.<br />

40,00 EUR Ust.-frei<br />

Unmöglichkeit der Durchführung, weil Kunde trotz ordnungsgemäßer Terminsankündigung nicht angetroffen wird 22,00 EUR 18,49 EUR<br />

Bearbeitungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung 15,00 EUR Ust.-frei<br />

Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen: gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 288 II BGB für Unternehmer 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz<br />

Den vorgenannten Beträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (seit dem 01.01.2007: 19 %) hinzugerechnet.<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Geschäftsführung<br />

Michael Bosse-Arbogast<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Birkenbusch<br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRA: 2474<br />

Pers. haftende Gesellschaft<br />

<strong>EVI</strong> Energieversorgung<br />

<strong>Hildesheim</strong> Verwaltungs-GmbH<br />

Römerring 1, 31137 <strong>Hildesheim</strong><br />

Amtsgericht <strong>Hildesheim</strong><br />

HRB: 2787

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