27.08.2013 Aufrufe

Prüfungsordnung.pdf - Examen

Prüfungsordnung.pdf - Examen

Prüfungsordnung.pdf - Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />

Organisation faîtière pour l’examen professionnel supérieurd’expert<br />

fiscal<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

für die höhere Fachprüfung für<br />

Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

Bezugsquelle:<br />

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />

c/o Kaufmännischer Verband Schweiz<br />

Hans-Huber-Strasse 4<br />

Postfach 1853<br />

8027 Zürich<br />

Telefon 044 283 45 56<br />

Telefax 044 283 45 50<br />

steuerexperten@kvschweiz.ch<br />

www.examen.ch


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

1. ALLGEMEINES 4<br />

1.1. Zweck der Prüfung 4<br />

1.2. Trägerschaft 4<br />

1.3. Aufbau der Prüfungen 4<br />

2. ORGANISATION 4<br />

2.1. Aufsicht / Öffentlichkeit 4<br />

2.2. Zusammensetzung der Prüfungskommission 5<br />

2.3. Aufgaben der Prüfungskommission 5<br />

2.4. Fachkommissionen, Expertinnen und Experten 6<br />

2.5. Prüfungssekretariat 6<br />

3. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG 6<br />

3.1. Ausschreibung 6<br />

3.2. Anmeldung 6<br />

3.3. Zulassung zu den Modulprüfungen 7<br />

3.4. Zulassung zur Diplomprüfung 7<br />

3.5. Vorbildung 7<br />

3.6. Praxisanforderungen 7<br />

3.7. Zulassungsentscheid 8<br />

3.8. Kosten 8<br />

4. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN 8<br />

4.1. Sprache 8<br />

4.2. Aufgebot 8<br />

4.3. Rücktritt 9<br />

4.4. Ausschluss 9<br />

4.5. Prüfungsaufsicht, Experten 9<br />

4.6. Abschluss und Notensitzung 10<br />

Seite 2 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

5. PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN 10<br />

5.1. Modulprüfungen 10<br />

5.2. Diplomprüfung 10<br />

5.3. Diplomarbeit 11<br />

5.4. Steuern Vertiefungsgebiet 11<br />

5.5. Expertengespräche 11<br />

5.6. Wegleitung 11<br />

6. NOTENGEBUNG, BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG 12<br />

6.1. Notengebung 12<br />

6.2. Bewertung der Modulprüfungen 12<br />

6.3. Bestehen der Diplomprüfung 12<br />

6.4. Nichtbestehen der Prüfungen 12<br />

6.5. Wiederholen der Modulprüfungen 12<br />

6.6. Wiederholung der Diplomprüfung 12<br />

6.7. Prüfungszeugnis und Zertifikat 13<br />

7. DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN 13<br />

7.1. Titel und Veröffentlichung 13<br />

7.2. Entzug des Diploms 13<br />

7.3. Beschwerderecht 13<br />

8. DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 13<br />

8.1. Ansätze 13<br />

8.2. Abrechnung 14<br />

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 14<br />

9.1. Aufhebung bisherigen Rechts 14<br />

9.2. Übergangsbestimmungen 14<br />

9.3. Inkrafttreten 14<br />

Seite 3 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und<br />

Steuerexperten<br />

Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember<br />

2002 erlässt die Trägerorganisation (vgl. Ziffer 1.2.1) die folgende <strong>Prüfungsordnung</strong>:<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Zweck der Prüfung<br />

1.1.1. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die zur<br />

selbständigen Ausübung des Berufes einer diplomierten Steuerexpertin oder eines diplomierten<br />

Steuerexperten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf höchstem Niveau<br />

besitzt.<br />

1.1.2. Mit dem gesetzlich geschützten Berufstitel<br />

- diplomierter Steuerexperte / diplomierte Steuerexpertin<br />

- expert fiscal diplômé / esperte fiscal diplômée<br />

- esperto fiscale diplomato / esperta fiscale diplomata<br />

soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl kompetenter und vertrauenswürdiger<br />

Sachverständiger erleichtert werden. Sie sind Spezialistinnen oder Spezialisten in Fragen<br />

des Steuerrechts und der Steuerberatung und haben vertiefte Kenntnisse in den dem<br />

Steuerrecht nahe stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre<br />

und des Handelsrechts.<br />

1.2. Trägerschaft<br />

1.2.1. Die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend Trägerorganisation)<br />

bestehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten<br />

und Treuhandexperten (Treuhand-Kammer), dem Schweizerischen Anwaltsverband<br />

(SAV), der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), dem Schweizerischen Treuhänderverband<br />

(STV) und der Schweizerischen Vereinigung diplomierter Steuerexperten<br />

(SVDS) bildet die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten.<br />

1.2.2. Die Trägerorganisation ist für die ganze Schweiz zuständig.<br />

1.3. Aufbau der Prüfungen<br />

Die Prüfung teilt sich in sechs Teilprüfungen (künftig als Modulprüfungen bezeichnet) und<br />

eine abschliessende Diplomprüfung.<br />

2. Organisation<br />

2.1. Aufsicht / Öffentlichkeit<br />

2.1.1. Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie<br />

(BBT) wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient.<br />

2.1.2. Die Prüfung ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen<br />

gestatten.<br />

Seite 4 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

2.2. Zusammensetzung der Prüfungskommission<br />

2.2.1. Die Durchführung der Prüfungen wird einer Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission<br />

ist für die Qualitätssicherung der Prüfungen verantwortlich und setzt sich<br />

aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.<br />

2.2.2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Prüfungskommission werden<br />

durch die Trägerorganisation für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Bei der<br />

Auswahl wird darauf geachtet, dass die Trägerverbände angemessen vertreten sind. Eine<br />

Wiederwahl ist möglich.<br />

2.2.3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fachkommissionen nehmen an den Sitzungen<br />

der Prüfungskommission mit beratender Stimme teil.<br />

2.2.4. Die Prüfungskommission konstituiert sich im übrigen selbst. Die Einberufung erfolgt durch<br />

deren Präsidentin oder deren Präsidenten. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.<br />

2.2.5. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich; ein entsprechender Beschluss gilt dann als zustande<br />

gekommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission diesem ausdrücklich<br />

zustimmt.<br />

2.3. Aufgaben der Prüfungskommission<br />

2.3.1. Die Prüfungskommission<br />

a) erlässt die Wegleitung zur <strong>Prüfungsordnung</strong>. Die Wegleitung ist durch die Trägerorganisation<br />

zu genehmigen;<br />

b) setzt die Prüfungsgebühren fest;<br />

c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen fest;<br />

d) bestimmt das Prüfungsprogramm;<br />

e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfungen durch;<br />

f) wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten und die Mitglieder der Fachkommissionen;<br />

g) entscheidet über die Zulassung zur Modul- und Diplomprüfung sowie über einen allfälligen<br />

Prüfungsausschluss;<br />

h) entscheidet über die Abgabe des Diploms;<br />

i) behandelt Anträge und Beschwerden;<br />

j) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz;<br />

k) erstellt ein Budget über die jeweils vorgesehenen Prüfungen zuhanden der Trägerorganisation;<br />

l) entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse;<br />

m) berichtet der Trägerorganisation und dem BBT über ihre Tätigkeit;<br />

n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.<br />

2.3.2. Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben den Fachkommissionen oder dem<br />

Prüfungssekretariat übertragen.<br />

Seite 5 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

2.4. Fachkommissionen, Expertinnen und Experten<br />

2.4.1. Der Modulprüfungskommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung<br />

der Klausurarbeiten für die Modulprüfungen.<br />

2.4.2. Der Diplomarbeitskommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung<br />

der Diplomarbeiten sowie die Durchführung des Kolloquiums.<br />

2.4.3. Der Klausurkommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung der<br />

Klausurarbeiten für die Diplomprüfung.<br />

2.4.4. Die Kommission für die mündlichen Prüfungen rekrutiert und instruiert die Expertinnen und<br />

Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfungen hinsichtlich Stoffgebiete, Schwierigkeitsgrad<br />

und Bewertung der Leistungen. Ihr obliegt ferner die fachtechnische Überwachung<br />

der mündlichen Prüfungen.<br />

2.4.5. Die vorgenannten Fachkommissionen können weitere Expertinnen und Experten zur<br />

Erarbeitung einzelner Aufgaben und zur Korrektur heranziehen.<br />

2.5. Prüfungssekretariat<br />

Die Trägerorganisation bestimmt das Prüfungssekretariat. Das Prüfungssekretariat erledigt<br />

für die Prüfungskommission und für die Fachkommissionen die administrativen Arbeiten<br />

und übernimmt einzelne Aufgaben gemäss den Weisungen der Prüfungskommission oder<br />

der Fachkommissionen.<br />

3. Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung<br />

3.1. Ausschreibung<br />

3.1.1. Die Prüfungen werden mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen<br />

ausgeschrieben.<br />

3.1.2. Die Ausschreibung orientiert über<br />

- die Prüfungsdaten;<br />

- die Prüfungsgebühr;<br />

- die Anmeldestelle;<br />

- die Anmeldefrist;<br />

- die geltende <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung.<br />

3.2. Anmeldung<br />

3.2.1. Die Anmeldung hat schriftlich unter Verwendung der besonderen Anmeldeformulare bis zu<br />

dem jeweils festgelegten Stichtag zu erfolgen.<br />

3.2.2. Mit der Anmeldung anerkennt die Kandidatin oder der Kandidat diese <strong>Prüfungsordnung</strong> und<br />

die dazugehörige Wegleitung.<br />

3.2.3. Die Anmeldung für die Modulprüfung enthält:<br />

a) den Nachweis über die Vorbildung gemäss Ziffer 3.5 (Kopie des für die Zulassung zu<br />

den Prüfungen erforderlichen Ausweises);<br />

b) Angabe der zu prüfenden Module;<br />

c) Angabe der Prüfungssprache;<br />

d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;<br />

Seite 6 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

3.2.4. Die Anmeldung für die Diplomprüfung enthält:<br />

a) Kopien der Testate über die abgelegten Modulprüfungen bzw. von entsprechenden<br />

Gleichwertigkeitsbestätigungen;<br />

b) Ausweise über die Praxis gemäss Ziffer 3.6;<br />

c) Angabe der Prüfungssprache;<br />

d) Angabe des Vertiefungsgebiets;<br />

e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;<br />

f) Auszug aus dem Zentralstrafregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf.<br />

3.3. Zulassung zu den Modulprüfungen<br />

3.3.1. Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen hinsichtlich<br />

Vorbildung gemäss Ziffer 3.5 erfüllt.<br />

3.3.2. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziffer 3.8.1<br />

3.4. Zulassung zur Diplomprüfung<br />

3.4.1. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer<br />

a) Die Modulprüfungen gemäss Ziffer 6.2 erfolgreich absolviert hat;<br />

b) die Praxisanforderungen gemäss Ziffer 3.6 erfüllt;<br />

c) keinen Eintrag im Zentralstrafregister enthält, welcher Zweifel an der Integrität der<br />

Kandidatin oder des Kandidaten bezüglich seiner Tätigkeit als diplomierten Steuerexpertin<br />

oder diplomierten Steuerexperten wecken würde.<br />

3.4.2. Die Prüfungskommission beurteilt auf Antrag die Anrechenbarkeit anderer Ausbildungsgänge<br />

an die Vorbildung und die Befreiung von der Prüfung einzelner Module gemäss Ziffer<br />

5.1.3. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise entscheidet das BBT.<br />

3.4.3. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziffer 3.8.1<br />

3.5. Vorbildung<br />

3.5.1. Zu den Modulprüfungen und zur Diplomprüfung werden alle Kandidatinnen und Kandidaten<br />

zugelassen, welche über einen der folgenden Ausweise verfügen:<br />

a) eidg. Fachausweis als Treuhänderin oder Treuhänder;<br />

b) eidg. Fachausweis als Fachfrau oder Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen;<br />

c) Abschluss einer schweizerischen Fachhochschule (Wirtschafts- oder Verwaltungsschule;<br />

Bachelor oder Master);<br />

d) Abschluss einer schweizerischen juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Hochschule (Bachelor oder Master (resp. Lizentiat oder Diplom) oder Doktorat);<br />

e) eidg. Diplom als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer;<br />

f) eidg. Diplom als Treuhandexpertin oder Treuhandexperte;<br />

g) eidg. Diplom als Expertin oder Experte in Rechnungslegung und Controlling;<br />

h) weitere gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung.<br />

3.6. Praxisanforderungen<br />

3.6.1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich über mindestens 4 Jahre qualifizierte Fachpraxis<br />

auszuweisen, die bis zum 30. September des Prüfungsjahres in vollem Umfang erbracht<br />

sein muss.<br />

Seite 7 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

3.6.2. Die qualifizierte Fachpraxis muss sich auf die Bearbeitung anspruchsvoller Fachfragen auf<br />

dem Arbeitsgebiet einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in einem privaten Unternehmen<br />

oder einer Angestellten oder eines Angestellten bei einer Steuerverwaltung<br />

erstrecken.<br />

3.6.3. Mindestens 2 Jahre der Fachpraxis haben sich auf das Gebiet der Schweiz oder des<br />

Fürstentums Liechtenstein zu beziehen.<br />

3.6.4. Die qualifizierte Fachpraxis ist nach Erfüllen der notwendigen Vorbildung gemäss Ziffer 3.5<br />

zu erbringen. Für Kandidaten mit Abschlüssen gemäss Ziffer 3.5.1 Buchstaben a, b, e, f<br />

und g gilt als Beginn der qualifizierten Fachpraxis der 30. September desjenigen Jahres, in<br />

welchem die entsprechende Prüfung abgelegt und bestanden wurde.<br />

3.7. Zulassungsentscheid<br />

3.8. Kosten<br />

Der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen wird der Bewerberin oder dem Bewerber<br />

mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender<br />

Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die<br />

Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt.<br />

3.8.1. Die Prüfungsgebühren und ein allfälliges separates Materialgeld werden gemäss Gebührenregelung<br />

vom 31.12.1997 des BBT festgesetzt.<br />

3.8.2. Die Kandidatinnen und Kandidaten entrichten nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr<br />

und das Materialgeld.<br />

3.8.3. Wer nach Ziffer 4.3 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von einer<br />

Prüfung zurücktreten muss, der oder dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen<br />

Kosten rückerstattet.<br />

3.8.4. Wer eine Prüfung abbricht oder nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.<br />

3.8.5. Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche eine Prüfung wiederholen,<br />

wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs<br />

festgelegt.<br />

3.8.6. Im Falle der Gutheissung einer Beschwerde einer Kandidatin oder eines Kandidaten gegen<br />

eine frühere Prüfung werden die Prüfungsgebühren für eine vorsorglich erfolgte Anmeldung<br />

für eine Wiederholung der Prüfung vollumfänglich zurückerstattet.<br />

3.8.7. Die für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register erhobenen Gebühren<br />

des BBT werden den Kandidatinnen und Kandidaten auferlegt.<br />

3.8.8. Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während einer Prüfung<br />

gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.<br />

4. Durchführung der Prüfungen<br />

4.1. Sprache<br />

Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich an der schriftlichen und an der mündlichen<br />

Prüfung je in einer der Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen.<br />

4.2. Aufgebot<br />

4.2.1. Sowohl die Modulprüfungen als auch die Diplomprüfung finden alle zwei Jahre statt.<br />

Seite 8 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

4.2.2. Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen<br />

Prüfungen aufgeboten.<br />

4.2.3. Dem Aufgebot kann entnommen werden:<br />

a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfungen;<br />

b) die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel;<br />

c) die Namen der Expertinnen und Experten für die mündlichen Prüfungen.<br />

4.2.4. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen oder Experten für die mündlichen Prüfungen und<br />

für das Kolloquium müssen mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn der Präsidentin<br />

oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgebracht und begründet werden. Diese<br />

oder dieser trifft die notwendigen Anordnungen.<br />

4.2.5. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ist befugt, notwendig werdende<br />

Änderungen im Expertinnen- und Expertenstab auch noch nach Zustellung der Namen<br />

der Expertinnen und Experten an die Kandidatinnen und Kandidaten von sich aus anzuordnen.<br />

4.3. Rücktritt<br />

4.3.1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann ihre oder seine Anmeldung bis 4 Wochen vor<br />

Beginn der Modulprüfungen oder der Diplomprüfung (Diplomarbeit) zurückziehen.<br />

4.3.2. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare<br />

Gründe gelten namentlich:<br />

- unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;<br />

- Krankheit, Unfall;<br />

- Mutterschaft;<br />

- Todesfall im engeren Umfeld.<br />

Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt<br />

werden.<br />

4.3.3. Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat aus den erwähnten entschuldbaren Gründen eine<br />

begonnene Prüfung nicht abschliessen, so hat sie oder er das Recht, diese bei der nächsten<br />

Prüfungssession unter Anrechnung der bereits erzielten Ergebnisse zu beenden.<br />

4.4. Ausschluss<br />

4.4.1. Von der jeweiligen Modul- oder Diplomprüfung des betreffenden Jahres und derjenigen der<br />

darauf folgenden 4 Jahre wird ausgeschlossen, wer:<br />

- unzulässige Hilfsmittel verwendet;<br />

- die Prüfungsdisziplin grob verletzt;<br />

- wissentlich falsche Angaben macht;<br />

- nicht selbst erworbene Leistungsausweise einreicht;<br />

- die Prüfungskommission oder die Expertinnen oder Experten auf andere Weise zu täuschen<br />

versucht.<br />

4.4.2. Der Ausschluss von einer Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis<br />

ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf,<br />

die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.<br />

4.5. Prüfungsaufsicht, Experten<br />

4.5.1. Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen<br />

Prüfungsaufgaben. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.<br />

4.5.2. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, beurteilen<br />

die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest.<br />

4.5.3. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten<br />

und legen gemeinsam die erzielten Punkte fest.<br />

Seite 9 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

4.5.4. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen oder<br />

Mitarbeiter der Kandidatinnen und Kandidaten oder sonstige Personen mit Interessenkonflikten<br />

treten bei einer Prüfung als Expertinnen oder Experten in den Ausstand. Die Präsidentin<br />

oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt in diesem Fall Ersatzexpertinnen<br />

oder -experten.<br />

4.6. Abschluss und Notensitzung<br />

4.6.1. Die Festsetzung der Noten jeder Kandidatin und jedes Kandidaten für die Modulprüfung<br />

sowie die endgültige Festsetzung der Noten und der Beschluss über das Bestehen der Diplomprüfung<br />

erfolgt im Anschluss an die jeweilige Prüfung durch die Prüfungskommission<br />

auf Antrag der Fachkommissionen, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Expertinnen<br />

oder Experten. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird an diese Sitzungen<br />

eingeladen.<br />

4.6.2. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen oder<br />

Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Festsetzung der Noten für<br />

die Modulprüfung sowie bei der Entscheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand.<br />

5. Prüfungsteile und Anforderungen<br />

5.1. Modulprüfungen<br />

5.1.1. Die Modulprüfungen umfassen folgende Module und bestehen ausschliesslich aus schriftlichen<br />

Klausurarbeiten:<br />

- Steuern natürlicher Personen;<br />

- Unternehmenssteuerrecht;<br />

- Interkantonales und internationales Steuerrecht;<br />

- Mehrwertsteuern;<br />

- Betriebswirtschaftslehre;<br />

- Recht.<br />

5.1.2. Die Klausurarbeiten dauern jeweils 90 Minuten.<br />

5.1.3. Die Kandidatin oder der Kandidat kann von der Prüfung einzelner Module aufgrund vorgängig<br />

erbrachter Lernleistungen bzw. früher abgeschlossenen Ausbildungen befreit werden,<br />

soweit die erworbenen Kenntnisse durch anerkannte in- oder ausländische Zertifikate<br />

nachgewiesen sind. Zuständig ist die Prüfungskommission.<br />

5.2. Diplomprüfung<br />

5.2.1. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete einer diplomierten Steuerexpertin oder<br />

eines diplomierten Steuerexperten.<br />

5.2.2. Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:<br />

Prüfungsteile Art der Prüfung Zeit Gewicht<br />

1 Diplomarbeit mit Kolloquium Schriftlich und 10 Tage 2.00<br />

mündlich<br />

2 Steuern allgemein, beinhaltend Klausurarbeit 6.0 Stunden 4.00<br />

Steuerrecht inkl. Verfahrensrecht<br />

sowie integriert Recht steuerspezifisch<br />

und integriert Betriebswirtschafts-<br />

lehre steuerspezifisch mit einem<br />

Anteil von je rund 25% an der gesamten<br />

Klausurarbeit<br />

3 Steuern Vertiefungsgebiet Klausurarbeit 2.0 Stunden 2.00<br />

Seite 10 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

4 Expertengespräch Steuern allgemein Mündlich 40 Minuten 1.00<br />

5 Expertengespräch Vertiefungsgebiet Mündlich 40 Minuten 1.00<br />

5.3. Diplomarbeit<br />

5.3.1. Die Diplomarbeit umfasst die selbständige Bearbeitung anspruchsvoller Steuerprobleme.<br />

5.3.2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Diplomarbeit in drei Exemplaren einzureichen<br />

unter Angabe der verwendeten Quellen und der Erklärung, dass sie oder er die Arbeit selbständig<br />

und ohne Hilfe Dritter verfasst hat. Wenn sich herausstellt, dass die abgegebene<br />

Erklärung unrichtig war, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Kandidatin oder der<br />

Kandidat wird von dieser und jeder weiteren Prüfung der folgenden 4 Jahre ausgeschlossen.<br />

Stellt sich heraus, dass eine Dritte oder ein Dritter bei der Erarbeitung Hilfe geleistet<br />

hat, namentlich die Fragestellung analysiert, die Arbeit durchgelesen und korrigiert oder<br />

Lösungshinweise gegeben hat, so wird die von dieser Dritten oder diesem Dritten vermittelte<br />

Fachpraxis gemäss Ziffer 3.6 in den folgenden 4 Kalenderjahren nicht mehr anerkannt.<br />

Ist die Dritte oder der Dritte Angestellte oder Angestellter, Partnerin oder Partner einer Gesellschaft<br />

oder einer öffentlichen Verwaltungseinheit, so trifft die Sanktion die entsprechende<br />

Filiale oder Verwaltungsabteilung.<br />

5.3.3. Über die Diplomarbeit wird von den zuständigen Expertinnen oder Experten mit der Kandidatin<br />

oder dem Kandidaten ein Kolloquium von 25-35 Minuten Dauer geführt, durch welches<br />

die Vertrautheit der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft<br />

wird. Die Expertinnen oder Experten teilen der Kandidatin oder dem Kandidaten den<br />

Termin für das Kolloquium mindestens drei Wochen vor der Durchführung mit.<br />

5.3.4. Diplomarbeit und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Dabei wird von<br />

der zunächst für die schriftliche Arbeit festgesetzten Note ausgegangen und diese je nach<br />

der Beurteilung des Kolloquiums um maximal einen ganzen Notenpunkt auf- oder abgerundet.<br />

5.3.5. Die Diplomarbeit und das Kolloquium können auf Begehren denjenigen Hochschulabsolventen<br />

erlassen werden, die eine Dissertation auf dem Gebiet des Steuerrechts oder der<br />

betriebswirtschaftlichen Steuerlehre verfasst haben.<br />

5.4. Steuern Vertiefungsgebiet<br />

Es werden die folgenden Vertiefungsgebiete angeboten:<br />

- Steuern natürlicher Personen, Vermögenserträge, Vorsorge<br />

- Unternehmenssteuerrecht<br />

- Internationales Steuerrecht<br />

- Mehrwertsteuer<br />

5.5. Expertengespräche<br />

5.5.1. Im Expertengespräch Steuern allgemein werden Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidatin<br />

oder des Kandidaten in drei bis maximal fünf verschiedenen Themenbereichen aller<br />

Steuergebiete geprüft. Innerhalb dieser Themenbereiche können Fragen zu den den Steuern<br />

nahe stehenden Gebieten des Rechts und der Betriebswirtschaftslehre gestellt werden.<br />

5.5.2. Im Expertengespräch Vertiefungsgebiet werden Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidatin<br />

oder des Kandidaten aus dem Themenbereich seines gewählten Vertiefungsgebiets geprüft.<br />

5.6. Wegleitung<br />

Der Inhalt und die Anforderungen der einzelnen Module und der Prüfungsteile der Diplomprüfung<br />

werden in der Wegleitung zur <strong>Prüfungsordnung</strong> umschrieben.<br />

Seite 11 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

6. Notengebung, Bestehen und Wiederholen der Prüfung<br />

6.1. Notengebung<br />

6.1.1. Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen<br />

genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />

6.1.2. Jeder Prüfungsteil gemäss Ziffer 5.2.2 wird mit ganzen und halben Noten bewertet. Andere<br />

als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />

6.1.3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist das Mittel der Noten aller Prüfungsteile. Die Noten<br />

der einzelnen Prüfungsteile. sind bei der Berechnung der Gesamtnote gemäss Ziffer 5.2.2<br />

zu gewichten. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.<br />

6.2. Bewertung der Modulprüfungen<br />

6.2.1. Die Modulprüfungen berechtigen zur Zulassung zur Diplomprüfung, wenn die Kandidatin<br />

oder der Kandidat mindestens 24 Notenpunkte aus nicht länger als vor 6 Jahren abgelegten<br />

Modulprüfungen vorweisen kann und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter<br />

4 zur Anrechnung kommen.<br />

6.2.2. Soweit die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung einzelner Module befreit ist,<br />

reduziert sich die Anzahl der erforderlichen Noten-Punkte um jeweils 4 Punkte pro nicht<br />

abzulegendes Modul.<br />

6.3. Bestehen der Diplomprüfung<br />

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens<br />

eine Gesamtnote von 4,0 erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 2 Notenpunkte unter<br />

4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 werden die Prüfungsteile<br />

gemäss Ziffer 5.2.2 gewichtet.<br />

6.4. Nichtbestehen der Prüfungen<br />

Die Diplomprüfung gilt als nicht bestanden bzw. das Zertifikat für eine Modulprüfung kann<br />

nicht erteilt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat<br />

- sich nicht rechtzeitig abmeldet;<br />

- ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt;<br />

- ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt;<br />

- von der Prüfung gemäss Ziffer 4.4 oder Ziffer 5.3.2 ausgeschlossen werden muss.<br />

6.5. Wiederholen der Modulprüfungen<br />

Modulprüfungen können anlässlich einer nächsten ordentlich festgesetzten Prüfung einzeln<br />

wiederholt werden. Massgebend für den Prüfungsinhalt ist die zum Zeitpunkt der Wiederholung<br />

der Prüfung gültige Fassung der <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung.<br />

6.6. Wiederholung der Diplomprüfung<br />

6.6.1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung höchstens zwei Mal im Rahmen der<br />

nächsten ordentlich festgesetzten Prüfung gemäss Ziffer 4.2.1 wiederholen.<br />

6.6.2. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens<br />

die Note 5 erzielt wurde.<br />

6.6.3. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste<br />

Diplomprüfung.<br />

Seite 12 von 14


<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

6.7. Prüfungszeugnis und Zertifikat<br />

6.7.1. Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält für jede absolvierte Modulprüfung ein Zertifikat.<br />

6.7.2. Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nach absolvierter<br />

Diplomprüfung ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden:<br />

- die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote;<br />

- das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung;<br />

- das abgeschlossene Vertiefungsgebiet;<br />

- bei Nichterteilen des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung.<br />

7. Diplom, Titel und Verfahren<br />

7.1. Titel und Veröffentlichung<br />

7.1.1. Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom. Dieses wird vom<br />

BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder<br />

dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet.<br />

7.1.2. Die Diplominhaberinnen und Diplominhaber sind berechtigt, die geschützten Berufstitel<br />

gemäss Ziffer 1.1.2 zu führen.<br />

7.1.3. Die Namen der Diplominhaberinnen und Diplominhaber werden veröffentlicht und in ein<br />

vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vorbehalten<br />

bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz.<br />

7.2. Entzug des Diploms<br />

7.2.1. Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche<br />

Verfolgung bleibt vorbehalten.<br />

7.2.2. Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht<br />

weitergezogen werden.<br />

7.3. Beschwerderecht<br />

7.3.1. Gegen Entscheide der Prüfungskommission betreffend Nichtzulassung zur Modul- oder<br />

Diplomprüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung<br />

beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin<br />

oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Die Notengebung kann<br />

nur auf Willkür hin überprüft werden.<br />

7.3.2. Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30<br />

Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, welche<br />

endgültig entscheidet.<br />

8. Deckung der Prüfungskosten<br />

8.1. Ansätze<br />

8.1.1. Die Trägerorganisation legt auf Antrag der Prüfungskommission die Ansätze fest, nach<br />

denen die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt<br />

werden.<br />

8.1.2. Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die entsprechenden<br />

Gebühren, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind.<br />

Seite 13 von 14


8.2. Abrechnung<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />

Für die Festsetzung des Bundesbeitrages wird dem BBT nach dessen Richtlinien nach<br />

Abschluss der Prüfungen eine detaillierte Abrechnung eingereicht.<br />

9. Schlussbestimmungen<br />

9.1. Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Das Reglement vom 20. März 1995 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten wird<br />

aufgehoben.<br />

9.2. Übergangsbestimmungen<br />

9.2.1. Die ersten Diplomprüfungen nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> finden im Jahr 2008 statt.<br />

9.2.2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für die Prüfung 2008 anmelden, müssen sich<br />

nur über mindestens 3 Jahre qualifizierte Fachpraxis gemäss Ziffer 3.6.1. ausweisen.<br />

9.2.3. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfungen nach dem alten Prüfungsreglement<br />

vom 20. März 1995 nicht bestanden haben, können nach jenem Reglement die Diplomprüfung<br />

nur noch im Prüfungsjahr 2008 wiederholen. Müssen sie gemäss jenem Reglement<br />

das Fach Steuern wiederholen, so werden sie im Fach Steuern allgemein gemäss der neuen<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> und der neuen Wegleitung schriftlich bzw. mündlich geprüft. Müssen<br />

sie die Diplomarbeit wiederholen, so erstellen sie die Diplomarbeit nach der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

und der neuen Wegleitung. Müssen sie die Fächer Recht, Betriebswirtschaft<br />

oder Kurzreferat wiederholen, so wird für sie eine entsprechende Prüfung gemäss altem<br />

Prüfungsreglement und alter Wegleitung erstellt bzw. eine mündliche Prüfung gemäss altem<br />

Prüfungsreglement abgenommen.<br />

9.2.4 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfungen nach dem alten Prüfungsreglement<br />

vom 20. März 1995 nicht bestanden haben und diese nach dem Prüfungsjahr<br />

2008 wiederholen, werden nach der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung geprüft,<br />

wobei die Wiederholung die gesamte Diplomprüfung umfasst, ausgenommen die Diplomarbeit<br />

mit Kolloquium, sofern in diesem Prüfungsteil mindestens die Note 5 erzielt<br />

wurde.<br />

9.3 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 1.1.2007 in Kraft.<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> wurde von der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />

anlässlich der Vereinsversammlung vom 10. November 2005 erlassen.<br />

Die Präsidentin: Die Protokollführerin:<br />

Prof. Dr. Madeleine Simonek Karin Wild<br />

Die vorliegende <strong>Prüfungsordnung</strong> wird genehmigt.<br />

Bern, 29. Juni 2006<br />

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)<br />

Die Direktorin:<br />

Ursula Renold<br />

Seite 14 von 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!