Prüfungsordnung.pdf - Examen
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Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />
Organisation faîtière pour l’examen professionnel supérieurd’expert<br />
fiscal<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong><br />
für die höhere Fachprüfung für<br />
Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
Bezugsquelle:<br />
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />
c/o Kaufmännischer Verband Schweiz<br />
Hans-Huber-Strasse 4<br />
Postfach 1853<br />
8027 Zürich<br />
Telefon 044 283 45 56<br />
Telefax 044 283 45 50<br />
steuerexperten@kvschweiz.ch<br />
www.examen.ch
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
1. ALLGEMEINES 4<br />
1.1. Zweck der Prüfung 4<br />
1.2. Trägerschaft 4<br />
1.3. Aufbau der Prüfungen 4<br />
2. ORGANISATION 4<br />
2.1. Aufsicht / Öffentlichkeit 4<br />
2.2. Zusammensetzung der Prüfungskommission 5<br />
2.3. Aufgaben der Prüfungskommission 5<br />
2.4. Fachkommissionen, Expertinnen und Experten 6<br />
2.5. Prüfungssekretariat 6<br />
3. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG 6<br />
3.1. Ausschreibung 6<br />
3.2. Anmeldung 6<br />
3.3. Zulassung zu den Modulprüfungen 7<br />
3.4. Zulassung zur Diplomprüfung 7<br />
3.5. Vorbildung 7<br />
3.6. Praxisanforderungen 7<br />
3.7. Zulassungsentscheid 8<br />
3.8. Kosten 8<br />
4. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN 8<br />
4.1. Sprache 8<br />
4.2. Aufgebot 8<br />
4.3. Rücktritt 9<br />
4.4. Ausschluss 9<br />
4.5. Prüfungsaufsicht, Experten 9<br />
4.6. Abschluss und Notensitzung 10<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
5. PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN 10<br />
5.1. Modulprüfungen 10<br />
5.2. Diplomprüfung 10<br />
5.3. Diplomarbeit 11<br />
5.4. Steuern Vertiefungsgebiet 11<br />
5.5. Expertengespräche 11<br />
5.6. Wegleitung 11<br />
6. NOTENGEBUNG, BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG 12<br />
6.1. Notengebung 12<br />
6.2. Bewertung der Modulprüfungen 12<br />
6.3. Bestehen der Diplomprüfung 12<br />
6.4. Nichtbestehen der Prüfungen 12<br />
6.5. Wiederholen der Modulprüfungen 12<br />
6.6. Wiederholung der Diplomprüfung 12<br />
6.7. Prüfungszeugnis und Zertifikat 13<br />
7. DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN 13<br />
7.1. Titel und Veröffentlichung 13<br />
7.2. Entzug des Diploms 13<br />
7.3. Beschwerderecht 13<br />
8. DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 13<br />
8.1. Ansätze 13<br />
8.2. Abrechnung 14<br />
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 14<br />
9.1. Aufhebung bisherigen Rechts 14<br />
9.2. Übergangsbestimmungen 14<br />
9.3. Inkrafttreten 14<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong><br />
für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und<br />
Steuerexperten<br />
Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember<br />
2002 erlässt die Trägerorganisation (vgl. Ziffer 1.2.1) die folgende <strong>Prüfungsordnung</strong>:<br />
1. Allgemeines<br />
1.1. Zweck der Prüfung<br />
1.1.1. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die zur<br />
selbständigen Ausübung des Berufes einer diplomierten Steuerexpertin oder eines diplomierten<br />
Steuerexperten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf höchstem Niveau<br />
besitzt.<br />
1.1.2. Mit dem gesetzlich geschützten Berufstitel<br />
- diplomierter Steuerexperte / diplomierte Steuerexpertin<br />
- expert fiscal diplômé / esperte fiscal diplômée<br />
- esperto fiscale diplomato / esperta fiscale diplomata<br />
soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl kompetenter und vertrauenswürdiger<br />
Sachverständiger erleichtert werden. Sie sind Spezialistinnen oder Spezialisten in Fragen<br />
des Steuerrechts und der Steuerberatung und haben vertiefte Kenntnisse in den dem<br />
Steuerrecht nahe stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre<br />
und des Handelsrechts.<br />
1.2. Trägerschaft<br />
1.2.1. Die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfolgend Trägerorganisation)<br />
bestehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten<br />
und Treuhandexperten (Treuhand-Kammer), dem Schweizerischen Anwaltsverband<br />
(SAV), der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), dem Schweizerischen Treuhänderverband<br />
(STV) und der Schweizerischen Vereinigung diplomierter Steuerexperten<br />
(SVDS) bildet die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten.<br />
1.2.2. Die Trägerorganisation ist für die ganze Schweiz zuständig.<br />
1.3. Aufbau der Prüfungen<br />
Die Prüfung teilt sich in sechs Teilprüfungen (künftig als Modulprüfungen bezeichnet) und<br />
eine abschliessende Diplomprüfung.<br />
2. Organisation<br />
2.1. Aufsicht / Öffentlichkeit<br />
2.1.1. Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie<br />
(BBT) wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient.<br />
2.1.2. Die Prüfung ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen<br />
gestatten.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
2.2. Zusammensetzung der Prüfungskommission<br />
2.2.1. Die Durchführung der Prüfungen wird einer Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission<br />
ist für die Qualitätssicherung der Prüfungen verantwortlich und setzt sich<br />
aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.<br />
2.2.2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Prüfungskommission werden<br />
durch die Trägerorganisation für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Bei der<br />
Auswahl wird darauf geachtet, dass die Trägerverbände angemessen vertreten sind. Eine<br />
Wiederwahl ist möglich.<br />
2.2.3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fachkommissionen nehmen an den Sitzungen<br />
der Prüfungskommission mit beratender Stimme teil.<br />
2.2.4. Die Prüfungskommission konstituiert sich im übrigen selbst. Die Einberufung erfolgt durch<br />
deren Präsidentin oder deren Präsidenten. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.<br />
2.2.5. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich; ein entsprechender Beschluss gilt dann als zustande<br />
gekommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission diesem ausdrücklich<br />
zustimmt.<br />
2.3. Aufgaben der Prüfungskommission<br />
2.3.1. Die Prüfungskommission<br />
a) erlässt die Wegleitung zur <strong>Prüfungsordnung</strong>. Die Wegleitung ist durch die Trägerorganisation<br />
zu genehmigen;<br />
b) setzt die Prüfungsgebühren fest;<br />
c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen fest;<br />
d) bestimmt das Prüfungsprogramm;<br />
e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfungen durch;<br />
f) wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten und die Mitglieder der Fachkommissionen;<br />
g) entscheidet über die Zulassung zur Modul- und Diplomprüfung sowie über einen allfälligen<br />
Prüfungsausschluss;<br />
h) entscheidet über die Abgabe des Diploms;<br />
i) behandelt Anträge und Beschwerden;<br />
j) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz;<br />
k) erstellt ein Budget über die jeweils vorgesehenen Prüfungen zuhanden der Trägerorganisation;<br />
l) entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse;<br />
m) berichtet der Trägerorganisation und dem BBT über ihre Tätigkeit;<br />
n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.<br />
2.3.2. Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben den Fachkommissionen oder dem<br />
Prüfungssekretariat übertragen.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
2.4. Fachkommissionen, Expertinnen und Experten<br />
2.4.1. Der Modulprüfungskommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung<br />
der Klausurarbeiten für die Modulprüfungen.<br />
2.4.2. Der Diplomarbeitskommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung<br />
der Diplomarbeiten sowie die Durchführung des Kolloquiums.<br />
2.4.3. Der Klausurkommission obliegt die Aufgabenstellung, Begutachtung und Bewertung der<br />
Klausurarbeiten für die Diplomprüfung.<br />
2.4.4. Die Kommission für die mündlichen Prüfungen rekrutiert und instruiert die Expertinnen und<br />
Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfungen hinsichtlich Stoffgebiete, Schwierigkeitsgrad<br />
und Bewertung der Leistungen. Ihr obliegt ferner die fachtechnische Überwachung<br />
der mündlichen Prüfungen.<br />
2.4.5. Die vorgenannten Fachkommissionen können weitere Expertinnen und Experten zur<br />
Erarbeitung einzelner Aufgaben und zur Korrektur heranziehen.<br />
2.5. Prüfungssekretariat<br />
Die Trägerorganisation bestimmt das Prüfungssekretariat. Das Prüfungssekretariat erledigt<br />
für die Prüfungskommission und für die Fachkommissionen die administrativen Arbeiten<br />
und übernimmt einzelne Aufgaben gemäss den Weisungen der Prüfungskommission oder<br />
der Fachkommissionen.<br />
3. Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung<br />
3.1. Ausschreibung<br />
3.1.1. Die Prüfungen werden mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen<br />
ausgeschrieben.<br />
3.1.2. Die Ausschreibung orientiert über<br />
- die Prüfungsdaten;<br />
- die Prüfungsgebühr;<br />
- die Anmeldestelle;<br />
- die Anmeldefrist;<br />
- die geltende <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung.<br />
3.2. Anmeldung<br />
3.2.1. Die Anmeldung hat schriftlich unter Verwendung der besonderen Anmeldeformulare bis zu<br />
dem jeweils festgelegten Stichtag zu erfolgen.<br />
3.2.2. Mit der Anmeldung anerkennt die Kandidatin oder der Kandidat diese <strong>Prüfungsordnung</strong> und<br />
die dazugehörige Wegleitung.<br />
3.2.3. Die Anmeldung für die Modulprüfung enthält:<br />
a) den Nachweis über die Vorbildung gemäss Ziffer 3.5 (Kopie des für die Zulassung zu<br />
den Prüfungen erforderlichen Ausweises);<br />
b) Angabe der zu prüfenden Module;<br />
c) Angabe der Prüfungssprache;<br />
d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
3.2.4. Die Anmeldung für die Diplomprüfung enthält:<br />
a) Kopien der Testate über die abgelegten Modulprüfungen bzw. von entsprechenden<br />
Gleichwertigkeitsbestätigungen;<br />
b) Ausweise über die Praxis gemäss Ziffer 3.6;<br />
c) Angabe der Prüfungssprache;<br />
d) Angabe des Vertiefungsgebiets;<br />
e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;<br />
f) Auszug aus dem Zentralstrafregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf.<br />
3.3. Zulassung zu den Modulprüfungen<br />
3.3.1. Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen hinsichtlich<br />
Vorbildung gemäss Ziffer 3.5 erfüllt.<br />
3.3.2. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziffer 3.8.1<br />
3.4. Zulassung zur Diplomprüfung<br />
3.4.1. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer<br />
a) Die Modulprüfungen gemäss Ziffer 6.2 erfolgreich absolviert hat;<br />
b) die Praxisanforderungen gemäss Ziffer 3.6 erfüllt;<br />
c) keinen Eintrag im Zentralstrafregister enthält, welcher Zweifel an der Integrität der<br />
Kandidatin oder des Kandidaten bezüglich seiner Tätigkeit als diplomierten Steuerexpertin<br />
oder diplomierten Steuerexperten wecken würde.<br />
3.4.2. Die Prüfungskommission beurteilt auf Antrag die Anrechenbarkeit anderer Ausbildungsgänge<br />
an die Vorbildung und die Befreiung von der Prüfung einzelner Module gemäss Ziffer<br />
5.1.3. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise entscheidet das BBT.<br />
3.4.3. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziffer 3.8.1<br />
3.5. Vorbildung<br />
3.5.1. Zu den Modulprüfungen und zur Diplomprüfung werden alle Kandidatinnen und Kandidaten<br />
zugelassen, welche über einen der folgenden Ausweise verfügen:<br />
a) eidg. Fachausweis als Treuhänderin oder Treuhänder;<br />
b) eidg. Fachausweis als Fachfrau oder Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen;<br />
c) Abschluss einer schweizerischen Fachhochschule (Wirtschafts- oder Verwaltungsschule;<br />
Bachelor oder Master);<br />
d) Abschluss einer schweizerischen juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Hochschule (Bachelor oder Master (resp. Lizentiat oder Diplom) oder Doktorat);<br />
e) eidg. Diplom als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer;<br />
f) eidg. Diplom als Treuhandexpertin oder Treuhandexperte;<br />
g) eidg. Diplom als Expertin oder Experte in Rechnungslegung und Controlling;<br />
h) weitere gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung.<br />
3.6. Praxisanforderungen<br />
3.6.1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich über mindestens 4 Jahre qualifizierte Fachpraxis<br />
auszuweisen, die bis zum 30. September des Prüfungsjahres in vollem Umfang erbracht<br />
sein muss.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
3.6.2. Die qualifizierte Fachpraxis muss sich auf die Bearbeitung anspruchsvoller Fachfragen auf<br />
dem Arbeitsgebiet einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in einem privaten Unternehmen<br />
oder einer Angestellten oder eines Angestellten bei einer Steuerverwaltung<br />
erstrecken.<br />
3.6.3. Mindestens 2 Jahre der Fachpraxis haben sich auf das Gebiet der Schweiz oder des<br />
Fürstentums Liechtenstein zu beziehen.<br />
3.6.4. Die qualifizierte Fachpraxis ist nach Erfüllen der notwendigen Vorbildung gemäss Ziffer 3.5<br />
zu erbringen. Für Kandidaten mit Abschlüssen gemäss Ziffer 3.5.1 Buchstaben a, b, e, f<br />
und g gilt als Beginn der qualifizierten Fachpraxis der 30. September desjenigen Jahres, in<br />
welchem die entsprechende Prüfung abgelegt und bestanden wurde.<br />
3.7. Zulassungsentscheid<br />
3.8. Kosten<br />
Der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen wird der Bewerberin oder dem Bewerber<br />
mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender<br />
Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die<br />
Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt.<br />
3.8.1. Die Prüfungsgebühren und ein allfälliges separates Materialgeld werden gemäss Gebührenregelung<br />
vom 31.12.1997 des BBT festgesetzt.<br />
3.8.2. Die Kandidatinnen und Kandidaten entrichten nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr<br />
und das Materialgeld.<br />
3.8.3. Wer nach Ziffer 4.3 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von einer<br />
Prüfung zurücktreten muss, der oder dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen<br />
Kosten rückerstattet.<br />
3.8.4. Wer eine Prüfung abbricht oder nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.<br />
3.8.5. Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche eine Prüfung wiederholen,<br />
wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs<br />
festgelegt.<br />
3.8.6. Im Falle der Gutheissung einer Beschwerde einer Kandidatin oder eines Kandidaten gegen<br />
eine frühere Prüfung werden die Prüfungsgebühren für eine vorsorglich erfolgte Anmeldung<br />
für eine Wiederholung der Prüfung vollumfänglich zurückerstattet.<br />
3.8.7. Die für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register erhobenen Gebühren<br />
des BBT werden den Kandidatinnen und Kandidaten auferlegt.<br />
3.8.8. Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während einer Prüfung<br />
gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.<br />
4. Durchführung der Prüfungen<br />
4.1. Sprache<br />
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich an der schriftlichen und an der mündlichen<br />
Prüfung je in einer der Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen.<br />
4.2. Aufgebot<br />
4.2.1. Sowohl die Modulprüfungen als auch die Diplomprüfung finden alle zwei Jahre statt.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
4.2.2. Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen<br />
Prüfungen aufgeboten.<br />
4.2.3. Dem Aufgebot kann entnommen werden:<br />
a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfungen;<br />
b) die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel;<br />
c) die Namen der Expertinnen und Experten für die mündlichen Prüfungen.<br />
4.2.4. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen oder Experten für die mündlichen Prüfungen und<br />
für das Kolloquium müssen mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn der Präsidentin<br />
oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgebracht und begründet werden. Diese<br />
oder dieser trifft die notwendigen Anordnungen.<br />
4.2.5. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ist befugt, notwendig werdende<br />
Änderungen im Expertinnen- und Expertenstab auch noch nach Zustellung der Namen<br />
der Expertinnen und Experten an die Kandidatinnen und Kandidaten von sich aus anzuordnen.<br />
4.3. Rücktritt<br />
4.3.1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann ihre oder seine Anmeldung bis 4 Wochen vor<br />
Beginn der Modulprüfungen oder der Diplomprüfung (Diplomarbeit) zurückziehen.<br />
4.3.2. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare<br />
Gründe gelten namentlich:<br />
- unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;<br />
- Krankheit, Unfall;<br />
- Mutterschaft;<br />
- Todesfall im engeren Umfeld.<br />
Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt<br />
werden.<br />
4.3.3. Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat aus den erwähnten entschuldbaren Gründen eine<br />
begonnene Prüfung nicht abschliessen, so hat sie oder er das Recht, diese bei der nächsten<br />
Prüfungssession unter Anrechnung der bereits erzielten Ergebnisse zu beenden.<br />
4.4. Ausschluss<br />
4.4.1. Von der jeweiligen Modul- oder Diplomprüfung des betreffenden Jahres und derjenigen der<br />
darauf folgenden 4 Jahre wird ausgeschlossen, wer:<br />
- unzulässige Hilfsmittel verwendet;<br />
- die Prüfungsdisziplin grob verletzt;<br />
- wissentlich falsche Angaben macht;<br />
- nicht selbst erworbene Leistungsausweise einreicht;<br />
- die Prüfungskommission oder die Expertinnen oder Experten auf andere Weise zu täuschen<br />
versucht.<br />
4.4.2. Der Ausschluss von einer Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis<br />
ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf,<br />
die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.<br />
4.5. Prüfungsaufsicht, Experten<br />
4.5.1. Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen<br />
Prüfungsaufgaben. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.<br />
4.5.2. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, beurteilen<br />
die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest.<br />
4.5.3. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten<br />
und legen gemeinsam die erzielten Punkte fest.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
4.5.4. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen oder<br />
Mitarbeiter der Kandidatinnen und Kandidaten oder sonstige Personen mit Interessenkonflikten<br />
treten bei einer Prüfung als Expertinnen oder Experten in den Ausstand. Die Präsidentin<br />
oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt in diesem Fall Ersatzexpertinnen<br />
oder -experten.<br />
4.6. Abschluss und Notensitzung<br />
4.6.1. Die Festsetzung der Noten jeder Kandidatin und jedes Kandidaten für die Modulprüfung<br />
sowie die endgültige Festsetzung der Noten und der Beschluss über das Bestehen der Diplomprüfung<br />
erfolgt im Anschluss an die jeweilige Prüfung durch die Prüfungskommission<br />
auf Antrag der Fachkommissionen, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Expertinnen<br />
oder Experten. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird an diese Sitzungen<br />
eingeladen.<br />
4.6.2. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen oder<br />
Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Festsetzung der Noten für<br />
die Modulprüfung sowie bei der Entscheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand.<br />
5. Prüfungsteile und Anforderungen<br />
5.1. Modulprüfungen<br />
5.1.1. Die Modulprüfungen umfassen folgende Module und bestehen ausschliesslich aus schriftlichen<br />
Klausurarbeiten:<br />
- Steuern natürlicher Personen;<br />
- Unternehmenssteuerrecht;<br />
- Interkantonales und internationales Steuerrecht;<br />
- Mehrwertsteuern;<br />
- Betriebswirtschaftslehre;<br />
- Recht.<br />
5.1.2. Die Klausurarbeiten dauern jeweils 90 Minuten.<br />
5.1.3. Die Kandidatin oder der Kandidat kann von der Prüfung einzelner Module aufgrund vorgängig<br />
erbrachter Lernleistungen bzw. früher abgeschlossenen Ausbildungen befreit werden,<br />
soweit die erworbenen Kenntnisse durch anerkannte in- oder ausländische Zertifikate<br />
nachgewiesen sind. Zuständig ist die Prüfungskommission.<br />
5.2. Diplomprüfung<br />
5.2.1. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete einer diplomierten Steuerexpertin oder<br />
eines diplomierten Steuerexperten.<br />
5.2.2. Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:<br />
Prüfungsteile Art der Prüfung Zeit Gewicht<br />
1 Diplomarbeit mit Kolloquium Schriftlich und 10 Tage 2.00<br />
mündlich<br />
2 Steuern allgemein, beinhaltend Klausurarbeit 6.0 Stunden 4.00<br />
Steuerrecht inkl. Verfahrensrecht<br />
sowie integriert Recht steuerspezifisch<br />
und integriert Betriebswirtschafts-<br />
lehre steuerspezifisch mit einem<br />
Anteil von je rund 25% an der gesamten<br />
Klausurarbeit<br />
3 Steuern Vertiefungsgebiet Klausurarbeit 2.0 Stunden 2.00<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
4 Expertengespräch Steuern allgemein Mündlich 40 Minuten 1.00<br />
5 Expertengespräch Vertiefungsgebiet Mündlich 40 Minuten 1.00<br />
5.3. Diplomarbeit<br />
5.3.1. Die Diplomarbeit umfasst die selbständige Bearbeitung anspruchsvoller Steuerprobleme.<br />
5.3.2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Diplomarbeit in drei Exemplaren einzureichen<br />
unter Angabe der verwendeten Quellen und der Erklärung, dass sie oder er die Arbeit selbständig<br />
und ohne Hilfe Dritter verfasst hat. Wenn sich herausstellt, dass die abgegebene<br />
Erklärung unrichtig war, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Kandidatin oder der<br />
Kandidat wird von dieser und jeder weiteren Prüfung der folgenden 4 Jahre ausgeschlossen.<br />
Stellt sich heraus, dass eine Dritte oder ein Dritter bei der Erarbeitung Hilfe geleistet<br />
hat, namentlich die Fragestellung analysiert, die Arbeit durchgelesen und korrigiert oder<br />
Lösungshinweise gegeben hat, so wird die von dieser Dritten oder diesem Dritten vermittelte<br />
Fachpraxis gemäss Ziffer 3.6 in den folgenden 4 Kalenderjahren nicht mehr anerkannt.<br />
Ist die Dritte oder der Dritte Angestellte oder Angestellter, Partnerin oder Partner einer Gesellschaft<br />
oder einer öffentlichen Verwaltungseinheit, so trifft die Sanktion die entsprechende<br />
Filiale oder Verwaltungsabteilung.<br />
5.3.3. Über die Diplomarbeit wird von den zuständigen Expertinnen oder Experten mit der Kandidatin<br />
oder dem Kandidaten ein Kolloquium von 25-35 Minuten Dauer geführt, durch welches<br />
die Vertrautheit der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft<br />
wird. Die Expertinnen oder Experten teilen der Kandidatin oder dem Kandidaten den<br />
Termin für das Kolloquium mindestens drei Wochen vor der Durchführung mit.<br />
5.3.4. Diplomarbeit und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Dabei wird von<br />
der zunächst für die schriftliche Arbeit festgesetzten Note ausgegangen und diese je nach<br />
der Beurteilung des Kolloquiums um maximal einen ganzen Notenpunkt auf- oder abgerundet.<br />
5.3.5. Die Diplomarbeit und das Kolloquium können auf Begehren denjenigen Hochschulabsolventen<br />
erlassen werden, die eine Dissertation auf dem Gebiet des Steuerrechts oder der<br />
betriebswirtschaftlichen Steuerlehre verfasst haben.<br />
5.4. Steuern Vertiefungsgebiet<br />
Es werden die folgenden Vertiefungsgebiete angeboten:<br />
- Steuern natürlicher Personen, Vermögenserträge, Vorsorge<br />
- Unternehmenssteuerrecht<br />
- Internationales Steuerrecht<br />
- Mehrwertsteuer<br />
5.5. Expertengespräche<br />
5.5.1. Im Expertengespräch Steuern allgemein werden Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidatin<br />
oder des Kandidaten in drei bis maximal fünf verschiedenen Themenbereichen aller<br />
Steuergebiete geprüft. Innerhalb dieser Themenbereiche können Fragen zu den den Steuern<br />
nahe stehenden Gebieten des Rechts und der Betriebswirtschaftslehre gestellt werden.<br />
5.5.2. Im Expertengespräch Vertiefungsgebiet werden Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidatin<br />
oder des Kandidaten aus dem Themenbereich seines gewählten Vertiefungsgebiets geprüft.<br />
5.6. Wegleitung<br />
Der Inhalt und die Anforderungen der einzelnen Module und der Prüfungsteile der Diplomprüfung<br />
werden in der Wegleitung zur <strong>Prüfungsordnung</strong> umschrieben.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
6. Notengebung, Bestehen und Wiederholen der Prüfung<br />
6.1. Notengebung<br />
6.1.1. Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen<br />
genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />
6.1.2. Jeder Prüfungsteil gemäss Ziffer 5.2.2 wird mit ganzen und halben Noten bewertet. Andere<br />
als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />
6.1.3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist das Mittel der Noten aller Prüfungsteile. Die Noten<br />
der einzelnen Prüfungsteile. sind bei der Berechnung der Gesamtnote gemäss Ziffer 5.2.2<br />
zu gewichten. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.<br />
6.2. Bewertung der Modulprüfungen<br />
6.2.1. Die Modulprüfungen berechtigen zur Zulassung zur Diplomprüfung, wenn die Kandidatin<br />
oder der Kandidat mindestens 24 Notenpunkte aus nicht länger als vor 6 Jahren abgelegten<br />
Modulprüfungen vorweisen kann und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter<br />
4 zur Anrechnung kommen.<br />
6.2.2. Soweit die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung einzelner Module befreit ist,<br />
reduziert sich die Anzahl der erforderlichen Noten-Punkte um jeweils 4 Punkte pro nicht<br />
abzulegendes Modul.<br />
6.3. Bestehen der Diplomprüfung<br />
Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens<br />
eine Gesamtnote von 4,0 erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 2 Notenpunkte unter<br />
4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 werden die Prüfungsteile<br />
gemäss Ziffer 5.2.2 gewichtet.<br />
6.4. Nichtbestehen der Prüfungen<br />
Die Diplomprüfung gilt als nicht bestanden bzw. das Zertifikat für eine Modulprüfung kann<br />
nicht erteilt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat<br />
- sich nicht rechtzeitig abmeldet;<br />
- ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt;<br />
- ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt;<br />
- von der Prüfung gemäss Ziffer 4.4 oder Ziffer 5.3.2 ausgeschlossen werden muss.<br />
6.5. Wiederholen der Modulprüfungen<br />
Modulprüfungen können anlässlich einer nächsten ordentlich festgesetzten Prüfung einzeln<br />
wiederholt werden. Massgebend für den Prüfungsinhalt ist die zum Zeitpunkt der Wiederholung<br />
der Prüfung gültige Fassung der <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung.<br />
6.6. Wiederholung der Diplomprüfung<br />
6.6.1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung höchstens zwei Mal im Rahmen der<br />
nächsten ordentlich festgesetzten Prüfung gemäss Ziffer 4.2.1 wiederholen.<br />
6.6.2. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens<br />
die Note 5 erzielt wurde.<br />
6.6.3. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste<br />
Diplomprüfung.<br />
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<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
6.7. Prüfungszeugnis und Zertifikat<br />
6.7.1. Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält für jede absolvierte Modulprüfung ein Zertifikat.<br />
6.7.2. Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nach absolvierter<br />
Diplomprüfung ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden:<br />
- die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote;<br />
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung;<br />
- das abgeschlossene Vertiefungsgebiet;<br />
- bei Nichterteilen des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung.<br />
7. Diplom, Titel und Verfahren<br />
7.1. Titel und Veröffentlichung<br />
7.1.1. Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom. Dieses wird vom<br />
BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder<br />
dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet.<br />
7.1.2. Die Diplominhaberinnen und Diplominhaber sind berechtigt, die geschützten Berufstitel<br />
gemäss Ziffer 1.1.2 zu führen.<br />
7.1.3. Die Namen der Diplominhaberinnen und Diplominhaber werden veröffentlicht und in ein<br />
vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vorbehalten<br />
bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz.<br />
7.2. Entzug des Diploms<br />
7.2.1. Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche<br />
Verfolgung bleibt vorbehalten.<br />
7.2.2. Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht<br />
weitergezogen werden.<br />
7.3. Beschwerderecht<br />
7.3.1. Gegen Entscheide der Prüfungskommission betreffend Nichtzulassung zur Modul- oder<br />
Diplomprüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung<br />
beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin<br />
oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Die Notengebung kann<br />
nur auf Willkür hin überprüft werden.<br />
7.3.2. Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30<br />
Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, welche<br />
endgültig entscheidet.<br />
8. Deckung der Prüfungskosten<br />
8.1. Ansätze<br />
8.1.1. Die Trägerorganisation legt auf Antrag der Prüfungskommission die Ansätze fest, nach<br />
denen die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt<br />
werden.<br />
8.1.2. Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die entsprechenden<br />
Gebühren, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind.<br />
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8.2. Abrechnung<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten<br />
Für die Festsetzung des Bundesbeitrages wird dem BBT nach dessen Richtlinien nach<br />
Abschluss der Prüfungen eine detaillierte Abrechnung eingereicht.<br />
9. Schlussbestimmungen<br />
9.1. Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Das Reglement vom 20. März 1995 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten wird<br />
aufgehoben.<br />
9.2. Übergangsbestimmungen<br />
9.2.1. Die ersten Diplomprüfungen nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> finden im Jahr 2008 statt.<br />
9.2.2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für die Prüfung 2008 anmelden, müssen sich<br />
nur über mindestens 3 Jahre qualifizierte Fachpraxis gemäss Ziffer 3.6.1. ausweisen.<br />
9.2.3. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfungen nach dem alten Prüfungsreglement<br />
vom 20. März 1995 nicht bestanden haben, können nach jenem Reglement die Diplomprüfung<br />
nur noch im Prüfungsjahr 2008 wiederholen. Müssen sie gemäss jenem Reglement<br />
das Fach Steuern wiederholen, so werden sie im Fach Steuern allgemein gemäss der neuen<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> und der neuen Wegleitung schriftlich bzw. mündlich geprüft. Müssen<br />
sie die Diplomarbeit wiederholen, so erstellen sie die Diplomarbeit nach der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong><br />
und der neuen Wegleitung. Müssen sie die Fächer Recht, Betriebswirtschaft<br />
oder Kurzreferat wiederholen, so wird für sie eine entsprechende Prüfung gemäss altem<br />
Prüfungsreglement und alter Wegleitung erstellt bzw. eine mündliche Prüfung gemäss altem<br />
Prüfungsreglement abgenommen.<br />
9.2.4 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfungen nach dem alten Prüfungsreglement<br />
vom 20. März 1995 nicht bestanden haben und diese nach dem Prüfungsjahr<br />
2008 wiederholen, werden nach der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong> und Wegleitung geprüft,<br />
wobei die Wiederholung die gesamte Diplomprüfung umfasst, ausgenommen die Diplomarbeit<br />
mit Kolloquium, sofern in diesem Prüfungsteil mindestens die Note 5 erzielt<br />
wurde.<br />
9.3 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 1.1.2007 in Kraft.<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> wurde von der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten<br />
anlässlich der Vereinsversammlung vom 10. November 2005 erlassen.<br />
Die Präsidentin: Die Protokollführerin:<br />
Prof. Dr. Madeleine Simonek Karin Wild<br />
Die vorliegende <strong>Prüfungsordnung</strong> wird genehmigt.<br />
Bern, 29. Juni 2006<br />
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)<br />
Die Direktorin:<br />
Ursula Renold<br />
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