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9 AZR 139/08 - EzA Schnelldienst

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Seite 2<br />

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine generelle Mindestdauer der Kurzpausen nach § 7 Abs. 1<br />

Nr. 2 ArbZG bestimmt werden kann und wo diese ggf. anzusetzen wäre. Gegen eine tarifliche Regelung,<br />

die in Verkehrsbetrieben eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens acht Minuten vornimmt,<br />

bestehen keine Bedenken.<br />

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