Das Amt einer Presbyterin oder eines ... - Kirchengemeinde Asseln
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Aufkreuzen für die Gemeinde Kirchenwahl am 24. Februar 2008<br />
Wählbarkeit (§ 2)<br />
(1) <strong>Das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Presbyterin</strong> <strong>oder</strong> <strong>eines</strong> Presbyters kann<br />
solchen Gemeindegliedern übertragen werden, welche<br />
nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zu diesem<br />
<strong>Amt</strong> befähigt und zugelassen sind. Wählbar ist, wer am<br />
Wahltag 24.2.2008 wahlberechtigtes Gemeindeglied nach<br />
§ 1 ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.<br />
(2) <strong>Das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Presbyterin</strong> <strong>oder</strong> <strong>eines</strong> Presbyters kann<br />
ordinierten Gemeindegliedern nicht übertragen werden.<br />
<strong>Das</strong> gleiche gilt für Gemeindeglieder, die im kirchlichen<br />
Vorbereitungs- <strong>oder</strong> Probedienst stehen. <strong>Das</strong><br />
Landeskirchenamt kann in besonders begründeten<br />
Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.