Satzung über die Gebühren für den Einsatz der ... - Stadt Aßlar
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- 4 -<br />
§ 4<br />
Entstehung <strong>der</strong> <strong>Gebühren</strong>schuld<br />
Die <strong>Gebühren</strong>schuld entsteht mit dem Beginn des <strong>Einsatz</strong>es zur<br />
Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und<br />
Leistungen.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> <strong>Gebühren</strong>schuld<br />
Die zu zahlende <strong>Gebühren</strong>schuld wird durch <strong>Gebühren</strong>bescheid<br />
festgesetzt. Die <strong>Gebühren</strong>schuld wird fällig mit <strong>der</strong> Bekanntgabe<br />
des <strong>Gebühren</strong>bescheids.<br />
§ 6<br />
Härtefälle<br />
Die Behörde, welche <strong>die</strong> Gebühr festsetzt, kann <strong>die</strong> Gebühr<br />
ermäßigen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung absehen, wenn <strong>die</strong>s mit Rücksicht<br />
auf <strong>die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse des <strong>Gebühren</strong>pflichtigen<br />
o<strong>der</strong> sonst aus Billigkeitsgrün<strong>den</strong> geboten erscheint.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> bisherige <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Einsatz</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren vom<br />
01. Juli 1994 außer Kraft.<br />
<strong>Aßlar</strong>, 07. Juli 1999 Der Magistrat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aßlar</strong><br />
Esch, Bürgermeister