23.10.2012 Aufrufe

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... - Asstel

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... - Asstel

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... - Asstel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sicherungsteuer. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise können Folgebeiträge in 3 gleichen<br />

Monatsraten abgebucht werden. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden,<br />

so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig.<br />

Für Saisonkennzeichen werden Teilzahlungen nicht vereinbart.<br />

(2) entfällt<br />

(3) Centbeträge von 0,05 EUR oder mehr werden auf 0,10 EUR nach oben, Centbeträge<br />

von weniger als 0,05 EUR werden auf 0,10 EUR nach unten gerundet.<br />

2 d. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist <strong>die</strong> Versicherungsteuer<br />

enthalten.<br />

(2) Der vom Hundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz.<br />

Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag<br />

zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes.<br />

Centbeträge von 0,05 EUR oder mehr werden auf 0,10 EUR nach oben, Centbeträge<br />

von weniger als 0,05 EUR auf 0,10 EUR nach unten gerundet..<br />

2 e. entfällt<br />

3 Beitragsberechnung<br />

bei vorzeitiger<br />

Beendigung des<br />

Vertrages<br />

3 b Kurzzeitkennzeichen<br />

4 Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Zuordnung der<br />

Wagnisse nach<br />

objektiven<br />

Merkmalen zur<br />

Beitragsberechnung<br />

5 Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Zuordnung der<br />

Wagnisse nach<br />

subjektiven<br />

Merkmalen zur<br />

Beitragsberechnung<br />

6 Anwendung und<br />

Änderung von<br />

Merkmalen zur<br />

Beitragsberechnung<br />

Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, berechnet sich der Beitrag anteilig<br />

nach der Zeit, <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Versicherer Versicherungsschutz leistet. TB Nr. 2a Abs. 2 bleibt<br />

unberührt.<br />

Für <strong>die</strong> Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich gestempelten Kurzzeitkennzeichen<br />

zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine Probe- oder Überführungsfahrt bis<br />

zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 v. H. des Tarifbeitrages (Beitragssatz<br />

100 %) <strong>für</strong> das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag<br />

beträgt 87,00 EUR. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an <strong>die</strong> Probe- oder Überführungsfahrt<br />

<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen (nicht Kurzzeitkennzeichen)<br />

amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird <strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen<br />

hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden<br />

Vertrag einbezogen.<br />

(1) Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Fahrzeuge nach Typ, Art, Aufbau, Verwendung,<br />

Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind <strong>die</strong> Eintragungen im<br />

Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden,<br />

soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Ergeben <strong>die</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder andere amtliche<br />

Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren<br />

Verkehrsarten (vgl. Nr. 7 Abs. 12 und 13) verwendet, so richtet sich der Beitrag<br />

nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />

(3) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug<br />

und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag <strong>für</strong> das Antriebsfahrzeug und<br />

den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet.<br />

Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen, bei der Einstufung in <strong>die</strong><br />

Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen und bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung<br />

nach Nr. 12 a und Nr. 12 b werden – unbeschadet der Regelung in Nr. 25 – <strong>die</strong><br />

im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in<br />

der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der<br />

Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages<br />

kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und<br />

der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers.<br />

(1) Merkmale zur Beitragsberechnung werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis<br />

nicht beeinflussen.<br />

(2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Merkmale, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />

bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der<br />

Änderung folgt.<br />

Seite 28 ASSTEL Sachversicherung AG Stand: 01.01.2008

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!