Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... - Asstel
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sicherungsteuer. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise können Folgebeiträge in 3 gleichen<br />
Monatsraten abgebucht werden. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden,<br />
so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig.<br />
Für Saisonkennzeichen werden Teilzahlungen nicht vereinbart.<br />
(2) entfällt<br />
(3) Centbeträge von 0,05 EUR oder mehr werden auf 0,10 EUR nach oben, Centbeträge<br />
von weniger als 0,05 EUR werden auf 0,10 EUR nach unten gerundet.<br />
2 d. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist <strong>die</strong> Versicherungsteuer<br />
enthalten.<br />
(2) Der vom Hundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz.<br />
Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag<br />
zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes.<br />
Centbeträge von 0,05 EUR oder mehr werden auf 0,10 EUR nach oben, Centbeträge<br />
von weniger als 0,05 EUR auf 0,10 EUR nach unten gerundet..<br />
2 e. entfällt<br />
3 Beitragsberechnung<br />
bei vorzeitiger<br />
Beendigung des<br />
Vertrages<br />
3 b Kurzzeitkennzeichen<br />
4 Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Zuordnung der<br />
Wagnisse nach<br />
objektiven<br />
Merkmalen zur<br />
Beitragsberechnung<br />
5 Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Zuordnung der<br />
Wagnisse nach<br />
subjektiven<br />
Merkmalen zur<br />
Beitragsberechnung<br />
6 Anwendung und<br />
Änderung von<br />
Merkmalen zur<br />
Beitragsberechnung<br />
Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, berechnet sich der Beitrag anteilig<br />
nach der Zeit, <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Versicherer Versicherungsschutz leistet. TB Nr. 2a Abs. 2 bleibt<br />
unberührt.<br />
Für <strong>die</strong> Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich gestempelten Kurzzeitkennzeichen<br />
zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine Probe- oder Überführungsfahrt bis<br />
zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 v. H. des Tarifbeitrages (Beitragssatz<br />
100 %) <strong>für</strong> das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag<br />
beträgt 87,00 EUR. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an <strong>die</strong> Probe- oder Überführungsfahrt<br />
<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen (nicht Kurzzeitkennzeichen)<br />
amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird <strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen<br />
hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden<br />
Vertrag einbezogen.<br />
(1) Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Fahrzeuge nach Typ, Art, Aufbau, Verwendung,<br />
Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind <strong>die</strong> Eintragungen im<br />
Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden,<br />
soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Ergeben <strong>die</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder andere amtliche<br />
Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren<br />
Verkehrsarten (vgl. Nr. 7 Abs. 12 und 13) verwendet, so richtet sich der Beitrag<br />
nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />
(3) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug<br />
und Anhänger als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag <strong>für</strong> das Antriebsfahrzeug und<br />
den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet.<br />
Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen, bei der Einstufung in <strong>die</strong><br />
Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen und bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung<br />
nach Nr. 12 a und Nr. 12 b werden – unbeschadet der Regelung in Nr. 25 – <strong>die</strong><br />
im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in<br />
der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der<br />
Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages<br />
kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und<br />
der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers.<br />
(1) Merkmale zur Beitragsberechnung werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis<br />
nicht beeinflussen.<br />
(2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Merkmale, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />
bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der<br />
Änderung folgt.<br />
Seite 28 ASSTEL Sachversicherung AG Stand: 01.01.2008