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Satzung der VdF - Vereinigung der Französischlehrerinnen und ...

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<strong>Vereinigung</strong> zuerkannt hat.<br />

§ 4 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet<br />

a) durch freiwilligen Austritt, bei Verletzung<br />

<strong>der</strong> Beitragspflicht, durch Ausschluß durch<br />

den erweiterten Vorstand o<strong>der</strong> die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung, den Tod.<br />

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem Erweiterten Vorstand zum Schluß des<br />

Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist. Ein<br />

Mitglied, das den Interessen o<strong>der</strong> dem ansehen des Vereins<br />

Schaden zufügt, kann nach vorhergehen<strong>der</strong> Anhörung vom<br />

erweiterten Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann<br />

bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung Berufung einlegen. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet auf <strong>der</strong><br />

nächstfolgenden Versammlung mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

erschienen Mitglie<strong>der</strong> endgültig.<br />

§ 5 Die Organe <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />

Organe des Vereins sind: <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> erweiterte<br />

Vorstand die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. § 6 Der Vorstand (1)<br />

Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden<br />

seinem Stellvertreter <strong>und</strong> seinem Kassenführer Der<br />

Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die<br />

Verwaltung des Vereinsvermögens <strong>und</strong> die Ausführung <strong>der</strong><br />

Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des<br />

Vorstandes <strong>und</strong> des Erweiterten Vorstandes. Er ist im<br />

Einvernehmen mit dem Vorstand für die Herausgabe <strong>der</strong><br />

Zeitschrift fh verantwortlich. <strong>der</strong> Vorsitzende bedarf bei<br />

Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als<br />

DM 1000,- <strong>der</strong> Zustimmung eines Mitglieds <strong>der</strong><br />

Erweiterten Vorstandes. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden<br />

sind die an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne § 6 (1)<br />

jeweils allein zeichnungsberechtigt in Höhe bis zu DM<br />

1000,-. Die Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze (4) <strong>und</strong> (5) gelten<br />

nur für das Innenverhältnis. Der Absatz (4) beschränkt die<br />

Vertretungsmacht des Vorsitzenden nicht.<br />

§ 7 Der Erweiterte Vorstand<br />

Der erweitertet Vorstand besteht aus: dem Vorstand vier<br />

weiteren Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n <strong>und</strong> vier Delegierten von<br />

Regionalverbänden. Der erweiterte Vorstand ist für die in<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> nie<strong>der</strong>gelegten (§4, Abs. (1)-(3)) <strong>und</strong> für die

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