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Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online

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insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen<br />

wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der<br />

betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“<br />

Artikel 4<br />

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert<br />

durch ..., wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 86 (weggefallen)“.<br />

b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden Angaben eingefügt:<br />

„Vierter Unterabschnitt<br />

Besonderheiten beim Versorgungsausgleich<br />

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten<br />

§ 120g Externe Teilung<br />

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“.<br />

c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“<br />

ersetzt.<br />

d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen<br />

beim Versorgungsausgleich“.<br />

2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />

„Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten<br />

von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet,<br />

die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften<br />

durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich<br />

sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich<br />

hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die<br />

volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem<br />

Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt,<br />

wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung<br />

zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von<br />

der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht.“<br />

3. § 76 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.<br />

Drucksache 128/09

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