Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online
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insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen<br />
wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der<br />
betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert<br />
durch ..., wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 86 (weggefallen)“.<br />
b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden Angaben eingefügt:<br />
„Vierter Unterabschnitt<br />
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich<br />
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten<br />
§ 120g Externe Teilung<br />
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“.<br />
c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“<br />
ersetzt.<br />
d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen<br />
beim Versorgungsausgleich“.<br />
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />
„Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten<br />
von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet,<br />
die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften<br />
durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich<br />
sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich<br />
hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die<br />
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem<br />
Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt,<br />
wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung<br />
zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von<br />
der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht.“<br />
3. § 76 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.<br />
Drucksache 128/09