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Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online

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– 37 –<br />

ausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende<br />

Rente begonnen hat.“<br />

16. § 281a wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.<br />

b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.<br />

Artikel 5<br />

Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher<br />

Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich<br />

(Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)<br />

§ 1<br />

Zweckbestimmung<br />

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren<br />

Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen,<br />

wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.<br />

(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person<br />

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft,<br />

Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,<br />

2. Richterin oder Richter des Bundes oder<br />

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder<br />

Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse<br />

ist.<br />

(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.<br />

§ 2<br />

Anspruch<br />

Drucksache 128/09<br />

(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1<br />

des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.

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