Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online
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ausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende<br />
Rente begonnen hat.“<br />
16. § 281a wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.<br />
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.<br />
Artikel 5<br />
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher<br />
Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich<br />
(Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)<br />
§ 1<br />
Zweckbestimmung<br />
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren<br />
Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen,<br />
wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.<br />
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person<br />
1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,<br />
2. Richterin oder Richter des Bundes oder<br />
3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder<br />
Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse<br />
ist.<br />
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen<br />
Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.<br />
§ 2<br />
Anspruch<br />
Drucksache 128/09<br />
(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1<br />
des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.