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Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online

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– 39 –<br />

§ 5<br />

Erstattung<br />

Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt<br />

nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen<br />

den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung<br />

oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten<br />

Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.<br />

Artikel 6<br />

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März<br />

1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“<br />

die Wörter „in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages<br />

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.<br />

2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,<br />

jeweils in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes] geltenden Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting<br />

unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben<br />

unberücksichtigt.“<br />

3. § 57 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts<br />

Drucksache 128/09<br />

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b<br />

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum<br />

des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder<br />

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum<br />

und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]<br />

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung<br />

die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen<br />

nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften<br />

um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“<br />

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter<br />

„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem … [einsetzen: Da-

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