Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-online
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§ 5<br />
Erstattung<br />
Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt<br />
nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen<br />
den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung<br />
oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten<br />
Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.<br />
Artikel 6<br />
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März<br />
1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“<br />
die Wörter „in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages<br />
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.<br />
2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:<br />
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,<br />
jeweils in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes] geltenden Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting<br />
unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben<br />
unberücksichtigt.“<br />
3. § 57 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts<br />
Drucksache 128/09<br />
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b<br />
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum<br />
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder<br />
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum<br />
und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]<br />
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung<br />
die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen<br />
nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften<br />
um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“<br />
bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter<br />
„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem … [einsetzen: Da-