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Claus, Gewinnabschöpfung und Steuer Pasewaldt B ... - ZIS

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<strong>Claus</strong>, <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong> <strong>Pasewaldt</strong><br />

_____________________________________________________________________________________<br />

wegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeidende Überkompensation<br />

zugunsten des Täters eintrete.<br />

Im dritten Kapitel („Wege zur Vermeidung einer Doppelbelastung<br />

durch <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> Besteuerung“) sucht<br />

die Autorin nach einer für Behörden <strong>und</strong> Gerichte praktikablen<br />

Möglichkeit, eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen<br />

– durch die <strong>Gewinnabschöpfung</strong> einerseits <strong>und</strong> im<br />

Wege der Besteuerung andererseits – zu vermeiden. Dabei<br />

geht <strong>Claus</strong> von der Prämisse aus, dass sich dieses Ziel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf zwei Wegen erreichen lasse: Entweder werde der<br />

Betrag, um den der Betroffene doppelt belastet würde, bereits<br />

bei der Verhängung der Abschöpfungsmaßnahme mindernd<br />

in Abzug gebracht (sog. strafrechtliche Lösung), oder dieser<br />

Betrag werde erst nachträglich bei der Besteuerung kompensiert<br />

(sog. steuerrechtliche Lösung). Beide Lösungen sieht die<br />

Autorin allerdings dem gr<strong>und</strong>sätzlichen Problem ausgesetzt,<br />

dass <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gewinnabschöpfung</strong>srecht einander in dem<br />

Sinne überlappten, dass die Vermeidung einer doppelten<br />

Belastung in einem der beiden Verfahren jeweils Erkenntnisse<br />

voraussetze, die erst mit dem Abschluss des jeweils anderen<br />

Verfahrens vorlägen, wobei der zeitliche Ablauf von<br />

Straf- <strong>und</strong> Besteuerungsverfahren in der Praxis jedoch variiere.<br />

Unter Berücksichtigung dessen unterzieht <strong>Claus</strong> beide<br />

Ansätze im Folgenden einer gründlichen Untersuchung anhand<br />

der verschiedenen <strong>Steuer</strong>arten, bei der sie jeweils Vor-<br />

<strong>und</strong> Nachteile für deren Anwendbarkeit in Bezug auf jede<br />

<strong>Steuer</strong>art aufzeigt. Im Ergebnis favorisiert die Autorin eine<br />

differenzierte Lösung <strong>und</strong> schlägt vor, eine verfassungswidrige<br />

Doppelbelastung des Abschöpfungsadressaten durch eine<br />

<strong>Gewinnabschöpfung</strong> bei gleichzeitiger steuerlicher Haftung<br />

zu vermeiden, indem die Kompensation einer Ertragsteuerbelastung<br />

den Finanzbehörden überlassen werde, während die<br />

Verhinderung einer Verbrauch, Verkehr- oder Substanzsteuerbelastung<br />

den Strafverfolgungs- bzw. Ordnungsbehörden<br />

obliegen solle. Konkret sollten Strafgerichte <strong>und</strong> Bußgeldbehörden<br />

bereits eingetretene oder noch anstehende Belastungen<br />

des Abschöpfungsadressaten durch Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer <strong>und</strong> Gewerbesteuer – unabhängig von der<br />

Art der Abschöpfungsmaßnahme <strong>und</strong> den konkreten Vorgaben<br />

für die Berechnung des Abschöpfungsbetrags (brutto<br />

oder netto) – unberücksichtigt lassen <strong>und</strong> nur eine mögliche<br />

Belastung des Abschöpfungsgegenstands mit einer Verbrauch-,<br />

Verkehr- oder Substanzsteuer als schmälernde Größe<br />

in ihre Anordnung einbeziehen. Demgegenüber sollten<br />

Finanzbehörden, entsprechend der dem Ertragsteuerrecht immanenten<br />

Ausgleichsfunktion, die straf- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen<br />

Abschöpfungsbeträge – ebenfalls unabhängig von der<br />

Art der konkreten Maßnahme – bei der Bemessung der jeweiligen<br />

Ertragsteuer bis zur Höhe der zuvor auch besteuerten<br />

Beträge als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zum Abzug<br />

zulassen. Sollte sich dabei ausnahmsweise abzeichnen,<br />

dass die Einkommenslage des Abschöpfungsadressaten einen<br />

Verlustausgleich bzw. -abzug in absehbarer Zeit nicht zulasse<br />

<strong>und</strong> die Besteuerung des illegalen Gewinns deshalb eine<br />

„unbillige Härte“ darstelle, soll dieser Konflikt nach <strong>Claus</strong><br />

dadurch gelöst werden, dass bereits ergangene <strong>Steuer</strong>bescheide<br />

nach Maßgabe der allgemeinen steuerrechtlichen<br />

Korrekturvorschriften (oder in Anwendung der §§ 163, 227<br />

AO) geändert werden. Diese Lösung auf steuerrechtlicher<br />

Ebene hält die Autorin für den dogmatisch richtigen Weg,<br />

weil ihrer Ansicht nach nicht die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche<br />

Abschöpfung wegen der zuvor erfolgten<br />

Besteuerung, sondern vielmehr die Besteuerung unbillig<br />

werde, wenn die vorhandenen Verlustverrechnungsvorschriften<br />

leerliefen. Für eine Anwendung insbesondere der strafrechtlichen<br />

Härteklausel (§ 73c Abs. 1 S. 1 StGB) bestehe<br />

deshalb bei einem Zusammentreffen von Verfall <strong>und</strong> Besteuerung<br />

kein Raum.<br />

Das vierte – <strong>und</strong> mit 104 Seiten umfangreichste – Kapitel<br />

(„Abschöpfungs- <strong>und</strong> steuerrechtliche Besonderheiten in einzelnen<br />

Deliktsgruppen“) leitet <strong>Claus</strong> mit der Feststellung ein,<br />

dass Art <strong>und</strong> Höhe des Abschöpfungsgegenstands – über die<br />

verschiedenen Berechnungsmethoden hinaus – von der im Einzelfall<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Tat abhingen, was wiederum deren<br />

Eigenart <strong>und</strong> den aus ihr typischerweise erzielten Vorteilen<br />

geschuldet sei. In der Praxis führe dieser Umstand insbesondere<br />

dann zu Anwendungsproblemen, wenn mehrere abschöpfungsrelevante<br />

Taten zusammenträfen oder wenn der<br />

Vorteil, der typischerweise durch die Verwirklichung eines<br />

(Straf-)Tatbestands erzielt werde, steuerlich anders behandelt<br />

werde als der Vorteil aus einem anderen Tatbestand. Diese<br />

Konfliktlage nimmt die Autorin zum Anlass, ihren zuvor<br />

entwickelten Lösungsansatz auf eine Vielzahl verschiedener,<br />

für den Bereich der <strong>Gewinnabschöpfung</strong> ihrer Auffassung<br />

nach besonders praxisrelevanten Deliktsarten anzuwenden.<br />

Ausgehend von einer Skizzierung der Voraussetzungen potentieller<br />

Anknüpfungstaten sowie insbesondere der Bedeutung<br />

zivilrechtlicher Ansprüche der durch die Tat Verletzten<br />

(im Rahmen der sog. Verfallssperre des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB)<br />

beschreibt <strong>Claus</strong> dabei zuerst die Kriterien der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung zur Bestimmung des „Erlangten“ beim<br />

strafrechtlichen Verfall (§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB) unter besonderer<br />

Berücksichtigung eines straftatbezogenen Unmittelbarkeitskriteriums.<br />

Im Anschluss wendet die Autorin ihren Lösungsvorschlag<br />

für das Verhältnis von <strong>Gewinnabschöpfung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht auf Anknüpfungstaten aus verschiedenen<br />

Deliktsbereichen an. Zu diesen Deliktsgruppen zählen namentlich<br />

das Betrugsstrafrecht (einschließlich seiner Vorfeldtatbestände),<br />

das Kapitalmarktstrafrecht, das Urheberstrafrecht<br />

<strong>und</strong> die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, das Korruptionsstrafrecht,<br />

die Kartellordnungswidrigkeiten, das Außenwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Kriegswaffenkontrollstrafrecht, das Arbeitsstrafrecht,<br />

das Umweltstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht<br />

<strong>und</strong> das <strong>Steuer</strong>strafrecht, innerhalb derer <strong>Claus</strong> die<br />

praktische Umsetzbarkeit ihres Lösungsansatzes überwiegend<br />

anhand authentischer Beispielsfälle aus der Rechtsprechung<br />

prüft. Dabei geht sie jeweils im Wesentlichen nach folgendem<br />

Schema vor: In einem ersten Schritt identifiziert sie die<br />

einschlägigen (Straf-)Tatbestände sowie Art <strong>und</strong> Umfang des<br />

für bzw. aus deren Verwirklichung typischerweise „Erlangten“.<br />

Im zweiten Schritt analysiert die Autorin, inwieweit<br />

diese Vorteile der Besteuerung unterliegen, bevor sie in einem<br />

dritten Schritt darlegt, welche Vermögenswerte nach<br />

ihrem Lösungsansatz im Einzelfall abgeschöpft werden sollten.<br />

Im vierten <strong>und</strong> letzten Schritt untersucht <strong>Claus</strong> jeweils<br />

abschließend, ob <strong>und</strong> – gegebenenfalls – wie das dabei ge-<br />

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Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com<br />

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