Claus, Gewinnabschöpfung und Steuer Pasewaldt B ... - ZIS
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<strong>Claus</strong>, <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong> <strong>Pasewaldt</strong><br />
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wegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeidende Überkompensation<br />
zugunsten des Täters eintrete.<br />
Im dritten Kapitel („Wege zur Vermeidung einer Doppelbelastung<br />
durch <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> Besteuerung“) sucht<br />
die Autorin nach einer für Behörden <strong>und</strong> Gerichte praktikablen<br />
Möglichkeit, eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen<br />
– durch die <strong>Gewinnabschöpfung</strong> einerseits <strong>und</strong> im<br />
Wege der Besteuerung andererseits – zu vermeiden. Dabei<br />
geht <strong>Claus</strong> von der Prämisse aus, dass sich dieses Ziel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf zwei Wegen erreichen lasse: Entweder werde der<br />
Betrag, um den der Betroffene doppelt belastet würde, bereits<br />
bei der Verhängung der Abschöpfungsmaßnahme mindernd<br />
in Abzug gebracht (sog. strafrechtliche Lösung), oder dieser<br />
Betrag werde erst nachträglich bei der Besteuerung kompensiert<br />
(sog. steuerrechtliche Lösung). Beide Lösungen sieht die<br />
Autorin allerdings dem gr<strong>und</strong>sätzlichen Problem ausgesetzt,<br />
dass <strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gewinnabschöpfung</strong>srecht einander in dem<br />
Sinne überlappten, dass die Vermeidung einer doppelten<br />
Belastung in einem der beiden Verfahren jeweils Erkenntnisse<br />
voraussetze, die erst mit dem Abschluss des jeweils anderen<br />
Verfahrens vorlägen, wobei der zeitliche Ablauf von<br />
Straf- <strong>und</strong> Besteuerungsverfahren in der Praxis jedoch variiere.<br />
Unter Berücksichtigung dessen unterzieht <strong>Claus</strong> beide<br />
Ansätze im Folgenden einer gründlichen Untersuchung anhand<br />
der verschiedenen <strong>Steuer</strong>arten, bei der sie jeweils Vor-<br />
<strong>und</strong> Nachteile für deren Anwendbarkeit in Bezug auf jede<br />
<strong>Steuer</strong>art aufzeigt. Im Ergebnis favorisiert die Autorin eine<br />
differenzierte Lösung <strong>und</strong> schlägt vor, eine verfassungswidrige<br />
Doppelbelastung des Abschöpfungsadressaten durch eine<br />
<strong>Gewinnabschöpfung</strong> bei gleichzeitiger steuerlicher Haftung<br />
zu vermeiden, indem die Kompensation einer Ertragsteuerbelastung<br />
den Finanzbehörden überlassen werde, während die<br />
Verhinderung einer Verbrauch, Verkehr- oder Substanzsteuerbelastung<br />
den Strafverfolgungs- bzw. Ordnungsbehörden<br />
obliegen solle. Konkret sollten Strafgerichte <strong>und</strong> Bußgeldbehörden<br />
bereits eingetretene oder noch anstehende Belastungen<br />
des Abschöpfungsadressaten durch Einkommensteuer,<br />
Körperschaftsteuer <strong>und</strong> Gewerbesteuer – unabhängig von der<br />
Art der Abschöpfungsmaßnahme <strong>und</strong> den konkreten Vorgaben<br />
für die Berechnung des Abschöpfungsbetrags (brutto<br />
oder netto) – unberücksichtigt lassen <strong>und</strong> nur eine mögliche<br />
Belastung des Abschöpfungsgegenstands mit einer Verbrauch-,<br />
Verkehr- oder Substanzsteuer als schmälernde Größe<br />
in ihre Anordnung einbeziehen. Demgegenüber sollten<br />
Finanzbehörden, entsprechend der dem Ertragsteuerrecht immanenten<br />
Ausgleichsfunktion, die straf- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen<br />
Abschöpfungsbeträge – ebenfalls unabhängig von der<br />
Art der konkreten Maßnahme – bei der Bemessung der jeweiligen<br />
Ertragsteuer bis zur Höhe der zuvor auch besteuerten<br />
Beträge als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zum Abzug<br />
zulassen. Sollte sich dabei ausnahmsweise abzeichnen,<br />
dass die Einkommenslage des Abschöpfungsadressaten einen<br />
Verlustausgleich bzw. -abzug in absehbarer Zeit nicht zulasse<br />
<strong>und</strong> die Besteuerung des illegalen Gewinns deshalb eine<br />
„unbillige Härte“ darstelle, soll dieser Konflikt nach <strong>Claus</strong><br />
dadurch gelöst werden, dass bereits ergangene <strong>Steuer</strong>bescheide<br />
nach Maßgabe der allgemeinen steuerrechtlichen<br />
Korrekturvorschriften (oder in Anwendung der §§ 163, 227<br />
AO) geändert werden. Diese Lösung auf steuerrechtlicher<br />
Ebene hält die Autorin für den dogmatisch richtigen Weg,<br />
weil ihrer Ansicht nach nicht die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche<br />
Abschöpfung wegen der zuvor erfolgten<br />
Besteuerung, sondern vielmehr die Besteuerung unbillig<br />
werde, wenn die vorhandenen Verlustverrechnungsvorschriften<br />
leerliefen. Für eine Anwendung insbesondere der strafrechtlichen<br />
Härteklausel (§ 73c Abs. 1 S. 1 StGB) bestehe<br />
deshalb bei einem Zusammentreffen von Verfall <strong>und</strong> Besteuerung<br />
kein Raum.<br />
Das vierte – <strong>und</strong> mit 104 Seiten umfangreichste – Kapitel<br />
(„Abschöpfungs- <strong>und</strong> steuerrechtliche Besonderheiten in einzelnen<br />
Deliktsgruppen“) leitet <strong>Claus</strong> mit der Feststellung ein,<br />
dass Art <strong>und</strong> Höhe des Abschöpfungsgegenstands – über die<br />
verschiedenen Berechnungsmethoden hinaus – von der im Einzelfall<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Tat abhingen, was wiederum deren<br />
Eigenart <strong>und</strong> den aus ihr typischerweise erzielten Vorteilen<br />
geschuldet sei. In der Praxis führe dieser Umstand insbesondere<br />
dann zu Anwendungsproblemen, wenn mehrere abschöpfungsrelevante<br />
Taten zusammenträfen oder wenn der<br />
Vorteil, der typischerweise durch die Verwirklichung eines<br />
(Straf-)Tatbestands erzielt werde, steuerlich anders behandelt<br />
werde als der Vorteil aus einem anderen Tatbestand. Diese<br />
Konfliktlage nimmt die Autorin zum Anlass, ihren zuvor<br />
entwickelten Lösungsansatz auf eine Vielzahl verschiedener,<br />
für den Bereich der <strong>Gewinnabschöpfung</strong> ihrer Auffassung<br />
nach besonders praxisrelevanten Deliktsarten anzuwenden.<br />
Ausgehend von einer Skizzierung der Voraussetzungen potentieller<br />
Anknüpfungstaten sowie insbesondere der Bedeutung<br />
zivilrechtlicher Ansprüche der durch die Tat Verletzten<br />
(im Rahmen der sog. Verfallssperre des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB)<br />
beschreibt <strong>Claus</strong> dabei zuerst die Kriterien der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung zur Bestimmung des „Erlangten“ beim<br />
strafrechtlichen Verfall (§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB) unter besonderer<br />
Berücksichtigung eines straftatbezogenen Unmittelbarkeitskriteriums.<br />
Im Anschluss wendet die Autorin ihren Lösungsvorschlag<br />
für das Verhältnis von <strong>Gewinnabschöpfung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht auf Anknüpfungstaten aus verschiedenen<br />
Deliktsbereichen an. Zu diesen Deliktsgruppen zählen namentlich<br />
das Betrugsstrafrecht (einschließlich seiner Vorfeldtatbestände),<br />
das Kapitalmarktstrafrecht, das Urheberstrafrecht<br />
<strong>und</strong> die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, das Korruptionsstrafrecht,<br />
die Kartellordnungswidrigkeiten, das Außenwirtschafts-<br />
<strong>und</strong> Kriegswaffenkontrollstrafrecht, das Arbeitsstrafrecht,<br />
das Umweltstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht<br />
<strong>und</strong> das <strong>Steuer</strong>strafrecht, innerhalb derer <strong>Claus</strong> die<br />
praktische Umsetzbarkeit ihres Lösungsansatzes überwiegend<br />
anhand authentischer Beispielsfälle aus der Rechtsprechung<br />
prüft. Dabei geht sie jeweils im Wesentlichen nach folgendem<br />
Schema vor: In einem ersten Schritt identifiziert sie die<br />
einschlägigen (Straf-)Tatbestände sowie Art <strong>und</strong> Umfang des<br />
für bzw. aus deren Verwirklichung typischerweise „Erlangten“.<br />
Im zweiten Schritt analysiert die Autorin, inwieweit<br />
diese Vorteile der Besteuerung unterliegen, bevor sie in einem<br />
dritten Schritt darlegt, welche Vermögenswerte nach<br />
ihrem Lösungsansatz im Einzelfall abgeschöpft werden sollten.<br />
Im vierten <strong>und</strong> letzten Schritt untersucht <strong>Claus</strong> jeweils<br />
abschließend, ob <strong>und</strong> – gegebenenfalls – wie das dabei ge-<br />
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Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com<br />
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