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Claus, Gewinnabschöpfung und Steuer Pasewaldt B ... - ZIS

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<strong>Claus</strong>, <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong> <strong>Pasewaldt</strong><br />

_____________________________________________________________________________________<br />

f<strong>und</strong>ene Resultat zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse in<br />

Form einer doppelten Be- oder Entlastung des Abschöpfungsadressaten<br />

zu berichtigen ist. Dabei gelangt die Autorin<br />

zu dem Schluss, dass etwa bei den Betrugsdelikten der (nach<br />

dem sog. Bruttoprinzip zu ermittelnde) Verfallsbetrag den der<br />

Besteuerung unterliegenden (<strong>und</strong> nach dem sog. Nettoprinzip<br />

zu ermittelnden) Gewinn des Täters mitunter um ein Vielfaches<br />

übersteige, was der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen<br />

des Täters für die Tat geschuldet sei. Deshalb sei<br />

eine Korrektur dieser Diskrepanz im Wege einer verfassungskonformen<br />

Auslegung von § 12 Nr. 4 EStG in dem Sinne<br />

herbeizuführen, dass der Abschöpfungsbetrag bei der Besteuerung<br />

nur in der Höhe zum Abzug zugelassen werde, in der<br />

der illegale Gewinn zuvor auch tatsächlich besteuert worden<br />

sei. Im Bereich des Kapitalmarktstrafrechts, also bei den<br />

Delikten des Insiderhandels <strong>und</strong> der Marktpreismanipulation,<br />

soll die Auflösung entsprechender Abweichungen dagegen<br />

über die steuerrechtlichen Sonderregelungen für Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen erfolgen, während wiederum etwa auf<br />

dem Gebiet der Kartellordnungswidrigkeiten schon wegen der<br />

weitgehenden (ertrag-)steuerlichen Neutralität der Abschöpfung<br />

wirtschaftlicher Vorteile mittels der Geldbuße regelmäßig<br />

keine Gefahr einer Doppelbelastung oder Überkompensation<br />

des Abschöpfungsadressaten bestehe. Und für den Bereich<br />

des <strong>Steuer</strong>strafrechts gelangt <strong>Claus</strong> sogar zu der Feststellung,<br />

dass ein Konflikt zwischen <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong><br />

Besteuerung regelmäßig bereits deshalb nicht entstehen könne,<br />

weil der typische Vorteil der <strong>Steuer</strong>hinterziehung in der<br />

Ersparnis von Aufwendungen liege, die aber kein abschöpfbares<br />

„Erlangtes“ darstellen würden. Darüber hinaus sei eine<br />

Verfallsanordnung insoweit auch durch die sog. Verfallssperre<br />

des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen, weil bei einer<br />

Vereitelung von <strong>Steuer</strong>ansprüchen der <strong>Steuer</strong>fiskus als durch<br />

die Tat „Verletzter“ anzusehen sei.<br />

Im fünften Kapitel („Gesetzesvorschlag“) verleiht die<br />

Autorin ihrer Kritik an den „Systemfehlern“ sowohl im geltenden<br />

Recht der <strong>Gewinnabschöpfung</strong> als auch im <strong>Steuer</strong>recht,<br />

die derzeit im Wege verfassungskonformer Auslegung<br />

zu korrigieren seien, durch Vorschläge für eine Neufassung<br />

der einschlägigen Vorschiften Gestalt. Konkret präsentiert<br />

<strong>Claus</strong> einen Entwurf zur Neufassung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.<br />

8 EStG, der – als einzige Gegenausnahme zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />

wertneutralen Besteuerung (§ 40 AO) – auch die derzeitigen<br />

Abzugsverbote für „Strafen <strong>und</strong> Maßnahmen mit gleicher<br />

Wirkung“ der §§ 12 Nr. 4 EStG, 10 Nr. 3 UStG in einem<br />

allgemeinen Betriebsausgabenabzugsverbot in sich vereint.<br />

Ferner plädiert die Autorin für eine Abschaffung des sog.<br />

Bruttoprinzips im Rahmen des straf- <strong>und</strong> ordnungswidrigkeitenrechtlichen<br />

Verfalls zugunsten des sog. Nettoprinzips, der<br />

durch eine Ersetzung der Worte „etwas erlangt“ durch die<br />

Worte „einen Vermögensvorteil erlangt“ in den §§ 73 Abs. 1<br />

S. 1 StGB, 29a Abs. 1 OWiG Rechnung getragen werden<br />

soll, um einen Gleichlauf zwischen <strong>Gewinnabschöpfung</strong>s-<br />

<strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht herbeizuführen.<br />

In einem letzten Teil fasst <strong>Claus</strong> die wichtigsten Ergebnisse<br />

ihrer Untersuchung in 20 Thesen zusammen.<br />

Fazit: Mit ihrer umfangreichen Untersuchung zum Zusammenspiel<br />

von <strong>Gewinnabschöpfung</strong> <strong>und</strong> Besteuerung lie-<br />

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536<br />

<strong>ZIS</strong> 10/2012<br />

fert die Autorin einen beachtlichen Beitrag zur wissenschaftlichen<br />

Aufarbeitung eines Themas, das Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner hohen Praxisrelevanz auch künftig<br />

noch beschäftigen wird. Die Arbeit besticht – über ihre klare<br />

Struktur <strong>und</strong> verständliche Darstellung hinaus – vor allem<br />

durch die zahlreichen Beispiele <strong>und</strong> Rechendarstellungen,<br />

mittels derer <strong>Claus</strong> das komplexe Thema mit seinen vielseitigen<br />

Verknüpfungen zwischen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

einerseits sowie Abschöpfungs- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>recht<br />

andererseits für den Leser greifbar macht. Hinsichtlich ihrer<br />

Schlussfolgerungen wird man der Autorin freilich nicht uneingeschränkt<br />

zustimmen müssen. Dies gilt besonders für die<br />

Forderung nach einer (Wieder-)Einführung des sog. Nettoprinzips<br />

beim straf- <strong>und</strong> ordnungswidrigkeitenrechtlichen<br />

Verfall. Hier bleibt <strong>Claus</strong> letztlich insbesondere eine Antwort<br />

auf die Frage schuldig, wie Gerichte <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden<br />

dann den in der Praxis auftretenden Nachweis- <strong>und</strong><br />

Beweisproblemen bei der Bemessung des Verfallsbetrags<br />

begegnen sollen, die nach der alten Rechtslage häufig zu<br />

einer Aushöhlung der <strong>Gewinnabschöpfung</strong> geführt hatten <strong>und</strong><br />

den Gesetzgeber erst zur Einführung des sog. Bruttoprinzips<br />

im Jahr 1992 veranlasst haben. Zumindest greift <strong>Claus</strong> diesem<br />

Einwand insoweit vor, als sie geltend macht, dass die<br />

Effektivität der <strong>Gewinnabschöpfung</strong> weniger von der Ausgestaltung<br />

des rechtlichen Instrumentariums als von der Bereitschaft<br />

<strong>und</strong> Fähigkeit der Gerichte <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden<br />

zu ihrer Umsetzung abhänge, zumal jedenfalls eine<br />

ständige Ausdehnung der materiell-rechtlichen Regelungen<br />

zur <strong>Gewinnabschöpfung</strong> aus rechtsstaatlicher Sicht auch<br />

nicht unbedenklich sei. Alles in allem handelt es sich um ein<br />

Werk, das durchaus lesenswert <strong>und</strong> jedem interessierten Leser,<br />

gleich ob aus Wissenschaft oder Praxis, vollauf zu empfehlen<br />

ist.<br />

Rechtsanwalt Dr. David <strong>Pasewaldt</strong>, Wirtschaftsjurist<br />

(Univ. Bayreuth), Frankfurt a.M.

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