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Checkliste zur Ermittlung des Elternunterhalts - Caritas NRW

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<strong>Checkliste</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>des</strong> <strong>Elternunterhalts</strong><br />

A. Für wen soll Elternunterhalt gezahlt werden?<br />

Name: ... ...<br />

B. Welches Kind/welche Kinder ist/sind möglicherweise <strong>zur</strong> Zahlung von<br />

Elternunterhalt verpflichtet ?<br />

Name ...<br />

Name ...<br />

Kinder haften als Teilschuldner.<br />

C. Besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis?<br />

Handelt es sich um leibliche oder adoptierte Kinder?<br />

ja nein<br />

Unterhaltspflichtig sind nur Kinder, nicht aber Schwiegersöhne oder<br />

Schwiegertöchter.<br />

D. Eigene Einkünfte der Mutter/<strong>des</strong> Vaters<br />

1. Über welche Einkünfte verfügt die Mutter/der Vater Elternteil monatlich<br />

durchschnittlich netto?<br />

Erwerbstätigkeit ... €<br />

Eigene Rente/Pension/Ruhegehalt/Witwenrente ... €<br />

Betriebliche Altersversorgung ... €<br />

Private Rentenversicherung ... €<br />

Leistungen der sozialen/privaten<br />

Pflegeversicherung<br />

Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung ... €<br />

Vermögenserträge ... €<br />

Wohngeld ... €<br />

Grundsicherung ... €<br />

Sonstiges ... €<br />

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ist vorrangig<br />

und auch an<strong>zur</strong>echnen, wenn er nicht geltend gemacht wird.<br />

Ferner sind alle sonstigen eigenen Einkommensquellen, soweit zumutbar<br />

und möglich, auszuschöpfen. Wird dies unterlassen, sind die nicht erzielten<br />

(fiktiven) Einkünfte an<strong>zur</strong>echnen.<br />

2. Welche persönlichen Aufwendungen sind hiervon abzusetzen?<br />

... €


Berufsbedingte Kosten ... €<br />

Verbindlichkeiten ... €<br />

Krankenversicherung ... €<br />

Krankenzusatzversicherung ... €<br />

Sonstige ... €<br />

E. Eigenes Vermögen <strong>des</strong> Elternteils<br />

Haus- und Grundbesitz ... €<br />

Sparguthaben ... €<br />

Wertpapiere ... €<br />

Schmuck, Kunstobjekte, Antiquitäten ... €<br />

Kraftfahrzeuge ... €<br />

Forderungen gegen Dritte ... €<br />

Sonstiges ... €<br />

Ist der Vermögenseinsatz bzw. die Vermögensverwertung<br />

– objektiv möglich? ja nein<br />

– wirtschaftlich? ja nein<br />

Nur wenn beide Fragen zu bejahen sind, muss das Vermögen mit Ausnahme eines<br />

Schonvermögens von 2.500 € bedarfsdeckend eingesetzt werden.<br />

F. Bedarf <strong>des</strong> Elternteils<br />

Der Bedarf bestimmt sich nach der Lebensstellung <strong>des</strong> Elternteils. Maßgebend sind<br />

seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Untergrenze ist das<br />

Existenzminimum, das sich an den Eigenbedarfssätzen eines unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten orientiert (770 Euro).<br />

Elementarunterhalt ... €<br />

Zusatzbedarf ... €<br />

Heim- und Pflegekosten ... €<br />

Sonstiges ... €<br />

G. Ungedeckter Bedarf<br />

Bedarf gemäß Abschnitt F. monatlich ... €<br />

abzüglich eigene Einkünfte gemäß Abschnitt D.,<br />

bereinigt<br />

abzüglich einzusetzen<strong>des</strong> Vermögen ... €<br />

Ungedeckter Bedarf ... €<br />

... €


H. Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> in Anspruch Genommenen<br />

Zu den die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkünften zählen alle dem<br />

Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Geldmittel. Der Unterhaltsschuldner hat<br />

alle Einkommensquellen, soweit zumutbar und möglich, auszuschöpfen. Unterlässt<br />

er dies, sind die nicht erzielten Einkünfte fiktiv an<strong>zur</strong>echnen. Bei der Zumutbarkeit<br />

sind persönliche und familiäre Bindungen zu berücksichtigen.<br />

1. Über welche Einkünfte verfügt das in Anspruch genommene Kind monatlich<br />

durchschnittlich netto?<br />

Lohn/Gehalt ... €<br />

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ... €<br />

Vermietung/Verpachtung ... €<br />

Kapitalerträge ... €<br />

Geldwerte Vorteile ... €<br />

Fiktiv an<strong>zur</strong>echnen<strong>des</strong> Einkommen ... €<br />

Sonstige Einkünfte ... €<br />

2. Welche persönlichen Aufwendungen sind hiervon abzusetzen?<br />

Berufsbedingte Kosten ... €<br />

Verbindlichkeiten ... €<br />

Kranken- und Zusatzversicherungen ... €<br />

Altersvorsorge ... €<br />

Sonstige ... €<br />

3. Was verbleibt als durchschnittliches bereinigtes monatliches<br />

Nettoeinkommen? ... €<br />

Für die Altersvorsorge wird eine Sparrate von 5 % <strong>des</strong> Bruttoeinkommens anerkannt,<br />

wenn beispielsweise kein belastungsfreies Grundvermögen vorhanden ist (BGH,<br />

NJW 2006, 3344)<br />

4. Welche Unterhaltsansprüche haben Vorrang ?<br />

Dem Anspruch auf Elternunterhalt gehen sämtliche übrigen<br />

Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner vor vor.<br />

Name Kinder, Enkelkinder,<br />

Ehegatten, frühere<br />

Ehegatten, Berechtigte<br />

nach § 1615 l BGB<br />

Höhe der monatlichen<br />

Aufwendungen


5. Selbstbehaltskontrolle<br />

Der angemessene Selbstbehalt ist mit (min<strong>des</strong>tens) 1.400 € zuzüglich der<br />

Hälfte <strong>des</strong> darüber hinausgehenden Einkommens anzusetzen (vgl. aber auch:<br />

BVerfG, FamRZ 2005, 1051). Darin sind 450 Euro Warmmiete enthalten)<br />

Er erhöht sich für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden<br />

Ehegatten um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen<br />

Betrag, min<strong>des</strong>tens um 1.050 Euro (einschließlich weiter 350 Euro Warmmiete).<br />

Wird der angemessene Selbstbehalt <strong>des</strong> auf Unterhalt in Anspruch<br />

genommenen Kin<strong>des</strong> nach Befriedigung der vorrangig Unterhaltsberechtigten<br />

und <strong>des</strong> errechneten Elternunterhaltes unterschritten?<br />

ja nein<br />

6. Vermögen<br />

Auch Vermögen ist ggf. einzusetzen, allerdings nur dann, wenn dies<br />

wirtschaftlich vertretbar ist.<br />

Als Schonvermögen sind rund 80.000 € zu berücksichtigen. Die eigene<br />

angemessene Altersvorsorge <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> darf dabei nicht gefährdet werden.<br />

Welches Vermögen ist vorhanden und ggf. einzusetzen?<br />

Haus- und Grundbesitz (siehe Hinweis am Ende<br />

<strong>des</strong> Beitrags)<br />

Sparguthaben ... €<br />

Wertpapiere ... €<br />

Schmuck, Kunstobjekte, Antiquitäten ... €<br />

Kraftfahrzeuge ... €<br />

Forderungen gegen Dritte ... €<br />

Sonstiges ... €<br />

Ist die Verwertung wirtschaftlich vertretbar?<br />

ja nein<br />

Falls nein, aus welchen Gründen? ...<br />

Was verbleibt danach unter Beachtung <strong>des</strong> Schonvermögens? ... €<br />

7. Ist dem Elternteil ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, das <strong>zur</strong> Verwirkung<br />

etwaiger Unterhaltsansprüche führt (vgl. § 1611 BGB)?<br />

ja nein<br />

Falls ja, welche? Sachverhalt:<br />

Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden<br />

Schwere Verfehlung gegen den<br />

Unterhaltspflichtigen<br />

... €


Grobe Vernachlässigung der früheren<br />

eigenen Unterhaltspflicht durch den Elternteil<br />

8. Ist der Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt, weil er längere Zeit<br />

nicht geltend gemacht worden ist und nach den Umständen mit einer<br />

Nachforderung nicht mehr zu rechnen war ?<br />

ja nein<br />

Falls ja, Sachverhalt:<br />

Zeitmoment<br />

Umstandsmoment<br />

9. Inanspruchnahme durch das Sozialamt: Fordert das Sozialamt übergangenen<br />

Unterhalt nur von der Zeit an, zu welcher es dem Unterhaltspflichtigen schriftlich<br />

mitgeteilt hat, dass es Sozialhilfeleistungen erbringt (§ 94 Abs. 4 SGB XII) ?<br />

ja nein<br />

Für die Zeit vor der schriftlichen Mitteilung kann das Sozialamt nur dann Unterhalt<br />

fordern, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befand. Das ist der Fall, wenn<br />

der Elternteil das unterhaltspflichtige Kind erfolglos aufgefordert hatte, Unterhalt zu<br />

leisten (Mahnung nach § 286 BGB)

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