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Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung

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GR 1/2006 (BSU) Globalrichtlinie – <strong>Baugenehmigung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Konzentrationswirkung</strong><br />

1. Anlass und Ziel der Globalrichtlinie<br />

Mit der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14.12.2005 werden<br />

<strong>mit</strong> Wirkung ab 01.04.2006 die Regelungen zur Durchführung des <strong>Baugenehmigung</strong>sverfahrens<br />

grundlegend neu gefasst. Danach sind grundsätzlich zwei Genehmigungsverfahren<br />

vorgesehen:<br />

• das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO für Wohngebäude<br />

und kleinere gewerbliche Vorhaben, deren Übereinstimmung <strong>mit</strong> den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften vom Bauherrn und seinen Beauftragten weitgehend<br />

selbst verantwortet wird, sowie<br />

• das <strong>Baugenehmigung</strong>sverfahren <strong>mit</strong> <strong>Konzentrationswirkung</strong> nach § 62 HBauO für<br />

alle sonstigen Vorhaben, sofern sie nicht nach § 60 HBauO verfahrensfrei sind.<br />

Aufgrund des Wahlrechts nach § 59 (3) HBauO kann sich der Bauherr aber auch<br />

bei verfahrensfreien Vorhaben oder Vorhaben des vereinfachten Genehmigungsverfahrens<br />

für das <strong>Baugenehmigung</strong>sverfahren <strong>mit</strong> <strong>Konzentrationswirkung</strong> entscheiden.<br />

Um die „<strong>Baugenehmigung</strong> aus einer Hand“ zu ermöglichen, entfaltet das <strong>Baugenehmigung</strong>sverfahren<br />

<strong>Konzentrationswirkung</strong>. Das bedeutet, dass die <strong>Baugenehmigung</strong><br />

alle anderen das Vorhaben betreffenden Entscheidungen <strong>mit</strong> einbezieht.<br />

Diese Globalrichtlinie regelt und verdeutlicht das Verfahren der <strong>Baugenehmigung</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Konzentrationswirkung</strong>, insbesondere die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde<br />

<strong>mit</strong> den generell fachlich zuständigen oder fachkundigen Dienststellen (fachkompetente<br />

Stellen), und benennt die ggf. durch das beantragte Vorhaben berührten<br />

Rechtsbereiche und die fachkompetenten Stellen.<br />

2. <strong>Konzentrationswirkung</strong><br />

2.1 Begriffsdefinition<br />

Auf Grund der <strong>Konzentrationswirkung</strong> schließt die <strong>Baugenehmigung</strong> nach §§ 62 und<br />

72 HBauO alle für die beantragte bauliche Anlage erforderlichen öffentlichrechtlichen<br />

Entscheidungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen usw.) ein.<br />

Diese Entscheidungen werden in einem einzigen Verwaltungsakt, der <strong>Baugenehmigung</strong>,<br />

zusammengefasst.<br />

Die rechtlichen Grundlagen sind in folgenden Paragraphen verankert:<br />

§ 62 Abs. 1 HBauO:<br />

„Im <strong>Baugenehmigung</strong>sverfahren <strong>mit</strong> <strong>Konzentrationswirkung</strong> prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Zulässigkeit nach<br />

1. den Vorschriften des Baugesetzbuches und den auf Grund des BauGB erlassenen<br />

Vorschriften.<br />

2. ………<br />

3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich<br />

sind.“<br />

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