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Baurecht 3.pdf

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3. Grundzüge der Plankontrolle3.1 Planaufstellungsverfahren, Formelle Fehler von Bauleitplänen3.1.1 Maßgebliche Verfahrensvorschriften (§§ 2 – 4c BauGB)a) Der Planaufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)b) Die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)c) Die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4, § 2a BauGB)d) Die Beteiligung der Träger des öffentlichen Interesses (§§ 4, 4a BauGB)e) Das Verfahren der Planauslegung (§ 3 Abs. 2, § 4a BauGB)f) Die Planentscheidung (§ 10 Abs. 1 BauGB)g) Die Plangenehmigung in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGBh) Planausfertigung und Ersatzverkündung (§ 10 Abs. 3 BauGB)3.1.2 Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§ 214 f. BauGB; GemOen)a) Verstöße gegen kommunalrechtliche Bestimmungen (GemOen)b) Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern (§ 214 Abs. 1 BauGB)c) Verletzung materiellrechtlicher Bestimmungen (§ 214 Abs. 2 BauGB)d) Sonderproblem Abwägungsvorgang und -ergebnis (§ 214 Abs. 3 BauGB)3.1.3 Rügefrist, Heilung, Kommunalaufsicht (§§ 214 Abs. 4, 215 f. BauGB)a) Zweijahresfrist für die Geltendmachung von Fehlern (§ 215 BauGB)b) Heilung von Fehlern in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB)c) Aufgaben der Kommunalaufsicht (§ 216 BauGB)3.1.4 Merksätze1. Das Bauleitverfahren wird durch den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats(§ 2 Abs. S. 2 BauGB) förmlich eröffnet. Ihm kommt insofern rechtliche Bedeutungzu, als an diesen Beschluss die Berechtigung der Gemeinde geknüpft ist, eine Veränderungssperrezu beschließen (§ 14 BauGB) oder Baugesuche durch die Baugenehmigungsbehördezurückstellen zu lassen (§ 15 BauGB). Fehler des Aufstellungsbeschlussesberühren die Rechtmäßigkeit des Planaufstellungsverfahrens nicht.2. Die Bürger sind am Planungsverfahren zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt zunächstim Rahmen der frühzeitigen oder vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3Abs.1 BauGB) sowie später - nach Herstellung des Planentwurfs - im Rahmen derförmlichen Bürgerbeteiligung (Auslegungsverfahren - § 3 Abs. 2 BauGB). Nach §214 Abs. 1 BauGB sind für die Rechtmäßigkeit der Planung nur Fehler im Rahmendes förmlichen Auslegungsverfahrens beachtlich.3. Die Gemeinde hat im Zuge der Herstellung des Planentwurfs einen Umweltbericht(§ 2 Abs. 4 BauGB) zu erstellen. Dieser wird besonderer Teil der Begründung (§ 2aBauGB). Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Begründung sind idR nicht beachtlich;Fehler im Umweltbericht sind dagegen stets beachtlich, sofern sie nicht nurunwesentliche Punkte betrifft (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).


4. Nach wie vor im Mittelpunkt der Kontrolle des Aufstellungsverfahrens steht die sogförmliche Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Neue Regelungen für die Bürger-und die Behördenbeteiligung trifft insoweit § 4a BauGB. Bei der Fehlerkontrolleist besonders die Einhaltung der Monatsfrist für die Auslegung und der Wochenfristfür die Ankündigung zu beachten. Während bei der Monatsfrist der erste Tag mitgezähltwird, ist dies bei der Wochenfrist nicht der Fall. Die Ankündigung muss die Anstoßfunktionerfüllen. Fehler im Auslegungsverfahren sind nach § 214 Abs. 1 Nr 2BauGB idR beachtlich.5. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereichedurch die Planung berührt werden (TÖB), sind nach § 4 BauGB am Verfahren zubeteiligen. Das gänzliche Unterbleiben der Beteiligung der TÖB führt zur Rechtswidrigkeitder Planung; etwas anderes gilt gem. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wenn nureinzelne TÖB nicht beteiligt (vergessen) worden sind. Träger öffentlicher Belangesind Behörden, u.U. aber auch Private (z.B. Post, Bahn), die für die Wahrnehmungkonkret betroffener öffentlicher Interessen zuständig sind (z.B. Naturschutzbehörden,Gewerkschaften, Kirchen, Verkehrsbehörden, u.a.).6. Nach der Beteiligung von Bürgern und TÖB ist über die erhobenen Einwendungenund über den Erlass des Bebauungsplans als Satzung zu entscheiden und zwar aufGrundlage einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 10 BauGB). InHamburg erfolgt der Erlass des Bebauungsplans nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetzund der WeiterübertragungsVO durch eine Entscheidung des Bezirksamtsleitersnach Beschlussfassung der Bezirksversammlung, in einigen Fällen, z.B. bei Plänenvon gesamtstädtischer Bedeutung, aber auch durch Rechtsverordnung des Senatsoder durch die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft beschließt den Bebauungsplanals Gesetz, Bezirksamtsleiter und Senat erlassen Pläne in der Form der Rechtsverordnung.7. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der stets der Genehmigung der HöherenVerwaltungsbehörde bedarf (§ 6 BauGB), sind Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplanentwickelt wurden (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB), heute grundsätzlichgenehmigungsfrei. Eine Genehmigungspflicht besteht nur noch für selbständigeoder vorzeitige Bebauungspläne sowie für solche, die im Parallelverfahren erlassenwerden (§ 10 Abs. 2 BauGB). Das Fehlen der erforderlichen Genehmigung führt zurUnwirksamkeit des Plans. Insoweit ist aber die Möglichkeit einer Heilung nach § 214Abs. 4 BauGB zu beachten.8. Bebauungspläne bedürfen als Rechtsnormen der Ausfertigung. Damit wird dieÜbereinstimmung der beschlossenen Fassung des Plans mit dem Original beurkundet.Da sich Bebauungspläne aus technischen Gründen nur schwer bekanntmachenlassen, lässt § 10 Abs. 3 BauGB es ausreichen, dass entweder die Genehmigungdes Plans (soweit eine solche erforderlich ist) oder der Beschluss über den Bebauungsplanortsüblich bekanntgemacht wird und der Plan selbst zur Einsicht für jedermannbereitgehalten wird. Diese Form der Ersatzverkündung tritt an die Stelle derüblichen Form der Veröffentlichung von Satzungen.9. Nach § 214 BauGB sind eine Reihe von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften,das Entwicklungs- und Abwägungsgebot für die Rechtswirksamkeit derBauleitpläne und sonstigen Satzungen nach dem BauGB unbeachtlich. Fehler führendann im Gerichtsverfahren nicht zur Feststellung der Unwirksamkeit. Das bedeutet,


dass lediglich die Kommunalaufsichtsbehörde derartige Verstöße rügen kann (§ 216BauGB).10. Bestimmte Fehler, die im Gerichtsverfahren an sich beachtlich sind, verlierennach § 215 Abs. 1 BauGB ihre Beachtlichkeit durch Zeitablauf. Diese Mängel müsseninnerhalb der Fristen des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden sein, nicht notwendigvon dem jeweiligen Kläger. Mängel eines Bauleitplans, die nicht gem. § 214BauGB irrelevant sind und deren Rüge nicht gem. § 215 BauGB verfristet ist, führennicht mehr zur Nichtigkeit, sondern nur noch zur Unwirksamkeit des Plans. Das bedeutet,dass eine rückwirkende Heilung grundsätzlich möglich ist (§ 214 Abs. 4BauGB).3.1.5 Fälle1. Die Stadt S beabsichtigt, ein neues Wohngebiet zu schaffen, um der dringendenNachfrage nach Wohnraum zu entsprechen. Der Planentwurf wird 4 Wochen langöffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit erhebt A Einwendungen, weil ihm durchdas neue Wohngebiet die bisher freie Aussicht versperrt werde. Ferner erhebt der Bals Inhaber einer Gerbereibetriebes am 15.8. Einwendungen mit der Begründung, dievon seinem Betrieb ausgehenden Gerüche würden zu einer schwerwiegenden Belästigungdes nur 100m entfernt liegende Wohngebietes führen. Der Gemeinderatweist beide Einwendungen zurück und beschließt den Plan ohne Änderungen. A habekein Recht auf freie Aussicht, die Einwendungen des B könnten unberücksichtigtbleiben, weil er sie verspätet vorgebracht hätte.Was können A und B nun tun?Dürr, BauR Fall 1 S.2012. B ist Bürgermeister der dörflich geprägten Gemeinde G in Niedersachsen. EineBauleitplanung gibt es nicht; die vorhandene Bebauung entspricht dem Dorfgebiet. Bmöchte eine aktive Gewerbeansiedlungspolitik betreiben, auch um dringend benötigteArbeitsplätze zu schaffen. Er kann seinen Freund, Unternehmer U für die Gemeindeinteressieren. U möchte einen größeren Handel mit Nutzfahrzeugen in G ansiedeln.Zu diesem Zweck regt B die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Nutzfahrzeughandelauf ca. 4000 qm Fläche am Rande des vorhandenen Dorfgebiets an.Eine neue Zufahrtsstraße soll das Unternehmen an die Bundesstraße anschließen.Am Donnerstag den 6.5.1999, wird an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, dienach der Hauptsatzung der Gemeinde der Ort für amtliche Bekanntmachungen ist,die Auslegung des Planentwurfs „Gewerbegebiet-Ost“ durch Aushang bekannt gemacht.Am Freitag, den 14.5.1999 (Tag nach Himmelfahrt) beginnt die Auslegungdes Planentwurfs, die am Freitag, den 11. 6. 1999 endet. Während dieser Zeit erhaltenauch die Träger der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme.Bauer D befürchtet eine starke Lärmbelästigung seines Hofes durch die Zufahrtsstraße.Das Naturschutzamt des Kreises verlangt Ausgleichsmaßnahmen wegen dererheblichen Eingriffswirkung des Vorhabens in Natur und Landschaft. Am 13.8.1999wird der Plan beschlossen und der zuständigen Kreisbehörde vorgelegt. Diese läßtnichts von sich hören. Daraufhin wird am 15.11.1999 der Planbeschluss, der von Bam selben Tage ausgefertigt worden war, an der Bekanntmachungstafel ausgehängt.Der Plan berücksichtigt die Einwendungen des D, indem es in den Festsetzungender Verkehrsfläche heißt: „Eine durchschnittliche Lärmbelästigung von 40 dB (A)tagsüber darf nicht überschritten werden. Diese ist durch entsprechende Verkehrsschilder(Geschwindigkeitsbegrenzungen) sicherzustellen.“ Weiter heißt es im Plan:


„Die Eingriffswirkungen in Natur und Landschaft werden durch die bereits im Jahre1998 von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme zur Renaturierung des Bachlaufsder G-Au ausgeglichen. Diese Maßnahmen werden der Gewerbefläche zugeordnet.“Ist der Plan rechtmäßig?


Verfahren der Bauleitplanung1. Planaufstellungsbeschluss (§ 2 I 2 BauGB)2. Planerarbeitung (§ 2 I 1 BauGB)3. Frühzeitige Beteiligung von Bürgern und TÖB (§§ 3 I, 4 I)- Unterrichtung der betroffenen Bevölkerung- Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange- Gelegenheit zu Äußerung und Erörterung4. Planbegründung, Umweltbericht (§§ 2, 2a BauGB)- Erarbeitung der Planbegründung (§ 2a BauGB)- Herstellung eines Umweltberichts (§ 2 IV BauGB)5. Förmliche Beteiligung der TöB (§ 4 II BauGB)- Bestimmung der TöB- Einholung von Stellungnahmen- Beschränkte materielle Präklusion bei Verfristung6. Förmliche Bürgerbeteiligung (§ 3 II BauGB)- rechtzeitige Bekanntmachung der Auslegung- Anstoßfunktion der Bekanntmachung- öffentliche Auslegung (1 Monat)- Prüfung der rechtzeitig eingegangenen Anregungen7. Planbeschluss (§ 10 I BauGB)- Entscheidung über nicht berücksichtigte Anregungen und Mitteilungdes Ergebnisses (§ 3 II 4 BauGB)- Beschlussfassung über Planentwurf8. Kontroll- und Genehmigungsverfahren- Genehmigung, soweit erforderlich (§§ 6 I, 10 II BauGB)- evtl. Anzeigeverfahren nach Landesrecht § 246 I a BauGB9. Ausfertigung, Bekanntmachung (Ersatzverkündung, § 10 III)- Ausfertigung des beschlossenen Plans (BVerwG NVwZ 1988, 916)- Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigungoder des Planbeschlusses (§ 10 III BauGB)


3.2 Materielle Anforderungen an die Bauleitplanung3.2.1 Erfordernis der Planrechtfertigunga) Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB)b) Maßstab der gemeindlichen Planungskonzeptionc) Gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit3.2.2 Einhaltung der Vorgaben für planerische Festsetzungena) Der Festsetzungskatalog des § 9 BauGBb) Die Bedeutung der Regelungen der BauNVO (Typenzwang)c) Sonstige zwingende Vorgaben (Planungsleitsätze)3.2.3 Entwicklungs-, Abstimmungs- und Anpassungsgebotea) Das Entwicklungsgebot des § 8 BauGBb) Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)c) Beachtung der Grundsätze der §§ 1 VI, 1a BauGBd) Abstimmung unter benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)3.2.4 Das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)a) Der Inhalt des Abwägungsgebotesb) Unterscheidung von Abwägungsvorgang und -ergebnisc) Beachtlichkeit von Fehlern (§ 214 I Nr. 1, III, § 215 BauGB)d) Abwägungsausfalle) Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB)f) Abwägungsfehleinschätzungg) Abwägungsdisproportionalität3.2.5 Merksätze1. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine Planungspflicht der Gemeinden. Dadurchwird deren Planungshoheit eingeschränkt. Die Planaufstellung muss für die städtebaulicheEntwicklung erforderlich sein. Diese Norm wird als Gebot erforderlicher undVerbot nicht erforderlicher Bauleitpläne verstanden. Die Erforderlichkeit der Planungist rechtlich voll überprüfbar. Allerdings ist Maßstab der Kontrolle das Planungskonzeptder Gemeinde selbst, wie es sich regelmäßig aus dem Flächennutzungsplanergibt.2. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht (§ 1 Abs. 3 S 2BauGB); er kann insbesondere auch nicht durch einen öffentlichrechtlichen Vertragbegründet werden. Das gilt auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan nach §12 BauGB. Möglich ist aber ein sog. hinkender öffentlichrechtlicher Vertrag, bei demsich nur der Bürger für den Fall einer bestimmten Planung verpflichtet, weil sich dieGemeinde in diesem Fall nicht rechtlich zur Aufstellung verpflichtet.3. Begrenzt wird das Planungsermessen durch die Vorgaben des BauGB, insbesonderedie abschließende Regelung des Planungsinstrumentariums in § 9 BauGBund die Regelungen der BauNVO. Andere als die in § 9 BauGB aufgeführten Fest-


setzungen sind unzulässig. So erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB z.B. nicht die Festsetzungvon Lärmgrenzen für einzelne Baugebiete.4. Die BauNVO schränkt das Planungsermessen der Gemeinde ebenfalls ein. Sieenthält für ihren Anwendungsbereich einen sog. Typenzwang: Die Gemeinden müssensich danach im Rahmen der vorgegebenen Bestimmungen halten. Sie dürfenetwa keine anderen Gebietstypen festsetzen, als von der BauNVO vorgegeben werden.5. Für den Bebauungsplan gilt außerdem das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2BauGB, wonach die Gemeinde, den Bebauungsplan aus dem FNPl entwickeln muss.Entwickeln heißt in diesem Zusammenhang, dass die Grobplanungen des Flächennutzungsplans,insbesondere dessen Grundzüge, zu beachten sind. Kleinere Abweichungensind unschädlich.6. Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.Diese Verpflichtung ist zwingend und in der Abwägung nicht überwindbar.Allerdings lassen die Ziele der Raumordnung der Gemeinde Spielräume, in denensich noch eigene planerische Vorstellungen durchsetzen lassen. Die Planungshoheitwird auch dadurch geschützt, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Raumordnungsplänenbeteiligt werden (Gegenstromprinzip).7. Da sich die Bauleitplanungen einer Gemeinde u.U. auf die Planungen einer benachbartenGemeinde auswirken können, verlangt § 2 Abs. 2 BauGB eine Abstimmungder Bauleitpläne benachbarter Gemeinden, in deren Verlauf ein Ausgleich zufinden ist.8. Das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verlangt von der planenden Gemeindeeine sorgfältige Ermittlung und Berücksichtigung der von der Planung berührten Belange.Es ist das Kernstück rechtsstaatlicher Planung und stellt als planungsrechtlicheAusprägung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zugleich ein Verfassungsgebotdar, dessen Einschränkung unzulässig wäre. Das Abwägungsgebot bezieht sich sowohlauf den Abwägungsvorgang wie auch auf das Abwägungsergebnis. Neuerdingsist ein Teil des Gebots, nämlich die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials undseine Bewertung, in § 2 Abs. 3 BauGB besonders geregelt.9. Das Abwägungsgebot ist verletzt,- wenn keine sachliche Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall)- wenn Belange in der Abwägung fehlen, die man hätte mit einstellen müssen(Abwägungsdefizit)- wenn die Bedeutung bestimmter Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung)- wenn der Ausgleich der betroffenen Belange in einer Weise vorgenommenwird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnissteht (Abwägungsdisproportionalität)10. Nach wie vor nicht restlos geklärt ist das Verhältnis von Abwägungsvorgang undAbwägungsergebnis. Diese Frage spielt neuerdings wegen der unterschiedlichenFehlerfolgen in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB sowie in § 215 BauGB einewichtige Rolle.


3.2.6 Fälle1. Am Stadtrand der Gemeinde G soll eine Glasfabrik der Firma F errichtet werden.Das Gelände wurde zur Ermöglichung dieses Vorhaben durch B-Plan dem FNPl entsprechendals Industriegebiet ausgewiesen. Die Entscheidung über den Standort derFabrik war bereits vor Beginn des Planungsverfahrens getroffen worden, in dem derBürgermeister mit der Firma F einen Vertrag geschlossen haben, indem F zusagte,bei entsprechender Umsetzung des von ihm vorgelegten Plans der Stadt eine Bibliothekerrichten. Eigentümer E, der in dem nebenan liegenden Wohngebiet lebt, führtan, daß der zukünftige Lärm ihn in seiner Ruhe stören wird (BVerwGE 45, 309).2. Die Antragsteller wenden sich gegen einen 1988 von der Gemeinde G beschlossenenB-Plan. Sie sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebiets.Dieses liegt im Naturpark „Nördlicher Teutoburger Wald/ Wiesengebirge“ sowie amRande eines im regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrückausgewiesenen Erholungsgebiets. Der B-Plan setzt ein Gewerbegebiet fest. Die Antragstellerbefürchten unzumutbare Belästigungen durch das Gewerbe und Verkehrslärmfür ihr Wohngebiet (BVerwGE 90, 329).3. A ist Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet einer Gemeinde, die landwirtschaftlichgenutzt werden. An das Plangebiet schließt in nordwestlicher Richtung derAmpersee mit einem Campingplatz, einer Kläranlage und einer Müllverbrennungsanlagean. Dahinter befinden sich die unter Landschaftsschutz stehenden Amperauen.Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft fest.In der Begründung heißt es, dass die Amperauen und die angrenzenden Bereichevon weiteren negativen Eingriffen freigehalten werden sollen. Das Unternehmen Bwill im Plangebiet eine Recyclinganlage für aluminiumhaltige Salzschlacke, das UnternehmenC eine Anlage für Kiesabbau errichten. Die Gemeinde lehnt beide Vorhabenab (BVerwG DVBl. 1991, 445).


Materielle Plankontrolle1. Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1 III BauGB)- Gerichtliche Kontrolle uneingeschränkt, aber anhand des Planungskonzeptsder Gemeinde (BVerwGE 34, 301)2 Ziele der Raumordnung (§ 1 IV BauGB)- Begriff der Ziele § 3 Nr. 2, § 4 ROG nF (allgemein dazu BVerw-GE 90, 329)3. Berücksichtigung von Vorhaben der Fachplanung (§ 4 I ROG)- Gegenseitige Pflichten gem. § 7 BauGB (BVerwGE 70, 244)4. Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB)- B-Plan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden(Bsp. BVerwGE 48, 70); Ausnahmen beachten (§ 8 II 2, III, IVBauGB)5. Sonstige zwingende Planvorgaben- Beachtung zwingenden Rechts, z.B. § 9 BauGB; BauNVO, Planungsleitsätze,Regelungen in NaturschutzVOen, LandschaftsschutzVOenusw.6. Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB)a) Prüfung auf Abwägungsfehler (Vorgang und Ergebnis)- Abwägungsausfall- Abwägungsdefizit- Abwägungsfehleinschätzung- Abwägungsdisproportionalitätb) Abwägungsgrundsätze- Gebot der Konfliktbewältigung- Gebot der Rücksichtnahme- Interkommunale Rücksichtnahme (§ 2 II BauGB)- Berücksichtigung der Belange nach § 1a BauGBc) Problem: Optimierungsgebote und Planungsleitsätze

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