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Bescheid - ORF Public Value

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KOA 11.261/13-015<br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II,<br />

bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M.<br />

als Senatsvorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne Lackner<br />

und Mag. Michael Truppe, im Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß §§ 6 ff<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetz (<strong>ORF</strong>-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, betreffend<br />

die Änderung der Angebotskonzepte TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at wie<br />

folgt entschieden:<br />

I. Spruch<br />

I.) Der Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des<br />

Online-Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at wird, soweit nach Maßgabe des am<br />

26.11.2012 vorgelegten geänderten Angebotskonzepts<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at eine Integration von kommerzieller Kommunikation<br />

dahingehend vorgesehen ist, dass bei Live-Streams TV-Werbung<br />

durch InStream-Video-Ads in Form von Mid-Roll-Spots ersetzt<br />

werden soll, gemäß § 6b Abs. 1 iVm § 3 Abs. 4a <strong>ORF</strong>-G<br />

abgewiesen.<br />

II.) Der Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des<br />

Online-Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at wird, soweit nach Maßgabe des am<br />

26.11.2012 vorgelegten geänderten Angebotskonzepts<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at eine kommerzielle Verwertung dahingehend<br />

vorgesehen ist, dass kommerzielle Kommunikation (InPage-Ads<br />

(Bannerwerbung) oder InStream-Video-Ads) vom <strong>ORF</strong> spezifisch mit<br />

der Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Sendungen zur<br />

politischen Information zur Buchung angeboten werden, gemäß § 6b<br />

Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 iVm § 1a Z 11 <strong>ORF</strong>-G abgewiesen.<br />

III.) Im Übrigen wird über Antrag des Österreichischen Rundfunks die<br />

Änderung der Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at<br />

nach Maßgabe der am 26.11.2012 vorgelegten geänderten<br />

Angebotskonzepte


A) hinsichtlich TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

1.) mit der Erweiterung des Angebotes um Fremdproduktionen im Bereich<br />

Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen sowie Kunst- und<br />

Kulturproduktionen und Autorenfilme österreichischer und europäischer<br />

Provenienz;<br />

2.) mit der Erweiterung des Angebotes um zeitlich unbeschränkt abrufbare und<br />

werbefreie Archive aus den Bereichen Politik und Zeitgeschichte,<br />

insbesondere im Rahmen der Aktion „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“;<br />

3.) mit der Ausdehnung der Bereitstellungsdauer von eigen-, ko- oder<br />

auftragsproduzierten Sendereihen (ohne verbindenden inhaltlichen<br />

Zusammenhang), die regelmäßig – in einem 7 Tage überschreitenden<br />

Intervall – im <strong>ORF</strong>-Fernsehprogramm ausgestrahlt werden, auf 30 Tage bzw.<br />

längstens bis zur nächsten Ausstrahlung der Reihe;<br />

4.) mit der Integration der bisher unter religion.<strong>ORF</strong>.at abrufbaren nicht-linearen<br />

Audio- und audiovisuellen Inhalte;<br />

5.) mit den technischen Anpassungen im Bereich der Indexierung, Navigation<br />

und Auffindbarkeit (verbesserte Suchfunktion, Verweise auf ähnliche<br />

Sendungen, thematische Gliederung, A-Z-Sendungsliste, aussagekräftige<br />

Keyframes, Player-Steuerung etc.);<br />

6.) mit der Integration von kommerzieller Kommunikation in Form von<br />

Bannerwerbung (InPage-Ads); sowie<br />

7.) mit der Integration von Werbeformen, die vor, zwischen und nach On-<br />

Demand-Sendungen bzw. –Sendungsteilen (Pre-Roll-, Mid-Roll und Post-<br />

Roll-Spots) sowie vor und nach Live-Streams (Pre-Roll- und Post-Roll-Spots)<br />

zum Einsatz kommen (InStream-Video-Ads);<br />

sowie<br />

B) hinsichtlich religion.<strong>ORF</strong>.at<br />

1.) mit der Übertragung der bislang dort abrufbaren nicht-linearen Audio- und<br />

audiovisuellen Inhalte in das Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at samt Verlinkung<br />

bzw. Einbettung dieser Inhalte;<br />

2.) mit der Erweiterung um nutzergenerierte Inhalte in thematischem<br />

Zusammenhang mit dem Angebot; sowie<br />

3.) mit den technischen Anpassungen im Bereich der Indexierung und<br />

Strukturierung<br />

gemäß § 6b Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 <strong>ORF</strong>-G unter den Auflagen des<br />

Spruchpunktes IV.) genehmigt.<br />

IV.) Die Genehmigung nach Spruchpunkt III.) wird gemäß § 6b Abs. 2 iVm Abs. 3<br />

<strong>ORF</strong>-G unter folgenden Auflagen erteilt:<br />

1.) Kindersendungen und Sendungen im Rahmen von „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes<br />

school“ sowie sonstige Archive bzw. entsprechende Subseiten dürfen keine<br />

kommerzielle Kommunikation beinhalten;<br />

2.) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information,<br />

einschließlich ihrer Sendungsteile, dürfen keine kommerzielle Kommunikation<br />

in Form von InStream-Video-Ads iSd Spruchpunktes III.)7.) beinhalten;<br />

3.) InStream-Video-Ads (Pre-Roll-, Mid-Roll- und Post-Roll-Spots) dürfen<br />

maximal einmal bei jedem neuen Nutzungsvorgang (Visit) ausgespielt<br />

werden; darüber hinaus darf innerhalb eines Nutzungsvorganges ab<br />

Überschreiten einer Dauer von 10 Minuten für jeden Zeitraum von 10 Minuten<br />

erneut ein InStream-Video-Ad ausgespielt werden;<br />

4.) Der Einsatz von Mid-Roll-Spots unterliegt darüber hinaus folgenden<br />

Bedingungen:<br />

2


a) Sie dürfen nur bei Sendungen bzw. Sendungsteilen mit einer Länge<br />

von über 10 Minuten ausgespielt werden;<br />

b) Sie dürfen nur bei Sendungen und Sendungsteilen eingesetzt<br />

werden, die auch nach § 15 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G durch Werbung<br />

unterbrochen werden dürfen, und unterliegen den in dieser<br />

Bestimmung festgelegten Beschränkungen;<br />

5.) Wird bei der Bereitstellung des Online-Angebotes von TVthek.<strong>ORF</strong>.at eine<br />

Sendung in Sendungsteile bzw. Beiträge unterteilt, so ist die Zahl der im<br />

Rahmen dieser Sendungsteile bzw. Beiträge zur Ausspielung gelangenden<br />

Pre-, Mid- und Post-Roll-Spots je Nutzungsvorgang auf jenes Ausmaß<br />

beschränkt, wie nach den vorstehenden Spruchpunkten IV.)3.) und IV.)4.)<br />

InStream-Video-Ads (Pre-, Mid-, und Post-Roll-Spots) für die gesamte<br />

Sendung zulässigerweise zur Ausstrahlung gelangen können.<br />

6.) Die Bereitstellung und Integration der nach den vorstehenden Punkten<br />

zulässigen kommerziellen Kommunikation in das Online-Angebot<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at hat derart zu erfolgen, dass<br />

a) bei InStream-Video-Ads die Restdauer eines Werbeclips angezeigt<br />

wird; und<br />

b) soweit auf Nutzerseite technische Maßnahmen eingesetzt werden,<br />

die auf eine Ausblendung bzw. Nicht-Konsumation der<br />

kommerziellen Kommunikation abzielen (Ad-Blocker, Pop-Up-<br />

Blocker etc.), es zu keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit der<br />

angebotenen Inhalte kommen darf.<br />

1. Gang des Verfahrens<br />

II. Begründung<br />

1.1. Vorschlag des <strong>ORF</strong> für Änderungen des Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

Mit Schreiben vom 25.09.2012, am selben Tag bei der Kommunikationsbehörde Austria<br />

(KommAustria) per E-Mail eingelangt, übermittelte der Österreichische Rundfunk (<strong>ORF</strong>)<br />

einen Vorschlag für Änderungen seines Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at. Der Vorschlag<br />

beinhaltete – bedingt durch die Integration von nicht-linearen Inhalten, die bis dato unter<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at angeboten wurden – auch eine Änderung des Angebotskonzepts von<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at sowie Darstellungen der voraussichtlichen Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation und die Angebotsvielfalt. Diesen Vorschlag übermittelte der <strong>ORF</strong> auch<br />

der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Bundesarbeitskammer. Darüber hinaus<br />

veröffentlichte der <strong>ORF</strong> den Vorschlag gleichzeitig auf seiner Website (unter<br />

http://zukunft.orf.at) unter Hinweis darauf, dass allen vom geplanten Angebot Betroffenen die<br />

Möglichkeit offen steht, binnen einer Frist von sechs Wochen (bis 07.11.2012) hierzu<br />

Stellung zu nehmen, sowie dass vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden können.<br />

1.2. Antrag des <strong>ORF</strong> auf Genehmigung des geänderten Angebotskonzeptes für<br />

das Online-angebot „TVthek.<strong>ORF</strong>.at“ im Auftragsvorprüfungsverfahren<br />

Mit Schreiben vom 26.11.2012, am 29.11.2012 bei der KommAustria eingelangt, beantragte<br />

der <strong>ORF</strong> gemäß § 6a Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G die Genehmigung der Änderungen des<br />

Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at. Dem Antrag wurden der Vorschlag für Änderungen von<br />

3


TVthek.<strong>ORF</strong>.at, ein geändertes (konsolidiertes) Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at sowie<br />

ein geändertes Angebotskonzept für religion.<strong>ORF</strong>.at, eine Darstellung der<br />

Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP über die voraussichtlichen<br />

Auswirkungen der geplanten Änderungen des Online-Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at auf die<br />

Wettbewerbssituation sowie eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen der<br />

geplanten Änderungen auf die Angebotsvielfalt von Prof. Dr. Rudolf Bretschneider beigelegt.<br />

Darüber hinaus wurden dem Antrag die hierzu im Rahmen der rund sechswöchigen<br />

Konsultationsphase an den <strong>ORF</strong> gerichteten Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer, der<br />

ATV Privat TV GmbH & Co KG, der SevenOne Media Austria GmbH, des Verbandes<br />

Österreichischer Privatsender und des Verbandes Österreichischer Zeitungen beigelegt,<br />

welche im Rahmen der vorangegangenen Konsultation eingelangt waren. Zu den im<br />

Rahmen der Konsultationsphase eingelangten Stellungnahmen erklärte der <strong>ORF</strong>, dass<br />

aufgrund dieser Stellungnahmen seiner Ansicht nach keine wesentlichen Änderungen des<br />

Vorschlags bzw. des Angebotskonzeptes vorzunehmen seien.<br />

1.2.1. Zum geänderten Angebotskonzept<br />

Eingangs stellte der <strong>ORF</strong> den Status des bis dato bereitgestellten Online-Angebotes<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at dar und führte aus, dass die KommAustria das Angebotskonzept für ein nicht<br />

kommerziell verwertetes Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at vom 03.02.2011, ergänzt mit Schreiben<br />

des <strong>ORF</strong> vom 14.03.2011, binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von acht Wochen nicht<br />

untersagt habe. Auch das mit Schreiben vom 12.01.2012 geänderte, um weitere<br />

Verbreitungsformen ergänzte Angebotskonzept sei seitens der KommAustria nicht untersagt<br />

worden. Hierauf basierend plane der <strong>ORF</strong> die TVthek mit den nachfolgend dargestellten<br />

Änderungen in inhaltlicher, zeitlicher und technischer Hinsicht zu adaptieren. Damit<br />

verbunden sei die Absicht, kommerzielle Kommunikation bereitzustellen:<br />

In inhaltlicher Hinsicht solle die TVthek im Bereich von Dokumentationen, Reportagen,<br />

Kulturveranstaltungen sowie Kunst- und Kulturproduktionen und im Bereich der Autorenfilme<br />

österreichischer und europäischer Provenienz um hochwertige Fremdproduktionen ergänzt<br />

werden. Darüber hinaus sei geplant, zeit- und kulturgeschichtliche Archive auf vorhandenes<br />

sendungsbegleitendes (Roh-)Material auszudehnen, sowie diese in Kooperation mit Schulen<br />

bzw. öffentlichen Stellen unter dem Titel „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“ als<br />

Bildungsangebot bereit zu stellen. Schließlich sei vorgesehen, das bestehende<br />

Religionsarchiv (nicht-lineare audio-visuelle Inhalte) von religion.<strong>ORF</strong>.at in die TVthek zu<br />

integrieren und dort besser strukturiert zugänglich zu machen. Darüber hinaus solle der<br />

Bereich der Sendungsbegleitung, der grundsätzlich bereits vom geltenden Angebotskonzept<br />

erfasst sei, im Sinne einer „Additional Content Offensive“, insbesondere im<br />

Informationsbereich weiter intensiviert werden.<br />

In zeitlicher Hinsicht sieht der Antrag im Bereich der Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen<br />

eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer für Sendungen regelmäßig ausgestrahlter<br />

Sendereihen auf das Ausstrahlungsintervall im Fernsehen vor. Demnach sollten Ausgaben<br />

regelmäßig ausgestrahlter Sendereihen statt 7 maximal 30 Tage online bereitgehalten<br />

werden oder entsprechend kürzer, wenn die nächste Ausgabe der Reihe bereits früher<br />

ausgestrahlt wurde (und damit diese online verfügbar sei). In technischer Hinsicht sieht der<br />

Antrag im Wesentlichen die Optimierung des Zugangs zum Angebot und die Anpassung an<br />

die unterschiedlichen verfügbaren Endgeräte und Verbreitungswege vor.<br />

Zentrales Element des Antrags ist schließlich die kommerzielle Vermarktung der bisher<br />

werbefrei bereitgestellten TVthek mittels aller gängigen Formen des Video-Advertising<br />

(Video- bzw. Bewegtbildwerbung) und des Display-Advertising (Bannerwerbung).<br />

Ausgenommen von der Vermarktung seien hierbei explizit die zeit- und kulturgeschichtlichen<br />

4


Archive (etwa „<strong>ORF</strong>-TVthek goes school“), Kindersendungen sowie die entsprechenden<br />

Subseiten:<br />

Der <strong>ORF</strong> führte in seinem Antrag aus, Video-Advertising (Bewegtbildwerbung) einsetzen zu<br />

wollen, d.h. die Schaltung von werblichen Bewegtbild-Spots bei On-Demand Beiträgen sowie<br />

auch bei Live-Streams. Die Spots sollten in unterschiedlichen Längen, vor (Pre-Roll Spots),<br />

in der Mitte (Mid-Roll-Spots) oder nach (Post-Roll-Spots) einem redaktionellen Online-<br />

Beitrag (ausgenommen: Kindersendungen und bei „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“) in<br />

Form eines Videos geschalten werden, wobei in zeitlicher Hinsicht alle Varianten möglich<br />

sein sollen (-5 sec, -10sec, -15 sec, -20sec, -25sec, -30 sec).<br />

Weiters sei der Einsatz von Display-Advertising (Bannerwerbung/InPage-Ads) geplant, wobei<br />

alle im Tarifwerk für Online angebotenen Werbeformen (Medium Rectangle, Skyscraper,<br />

Flash Bar, L-AD,…) umfasst sein würden. Bannerwerbung sei ebenfalls nicht für Subseiten<br />

zu Kindersendungen und bei „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“ vorgesehen.<br />

Der <strong>ORF</strong> brachte hierzu auch vor, dass es im Bereich Online-Werbeformen zu laufenden<br />

weiteren Innovationen und Optimierungen der bestehenden Angebote komme. Die dadurch<br />

notwendigen Anpassungen sollten – nach Genehmigung des <strong>ORF</strong>-Stiftungsrats – im<br />

Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten erfolgen.<br />

Zum Einsatz der Werbeformen erläuterte der <strong>ORF</strong>, dass eine Sendung aus einem oder<br />

mehreren Beiträgen bestehen könne. Für Sendungen, die nicht in Beiträge unterteilt seien,<br />

sollten nachfolgende Regelungen für Beiträge analog verwendet werden:<br />

Pre-Roll-Clips sollten maximal bei jedem neuen Nutzungsvorgang ausgespielt werden bzw.<br />

innerhalb eines Nutzungsvorgangs nur dann zweimal oder öfter, wenn dieser länger als zehn<br />

Minuten dauern und ein neuer Beitrag geöffnet würde. Unter einem Nutzungsvorgang<br />

verstehe der <strong>ORF</strong> in diesem Fall den sogenannten „Visit“ bzw. die Verweildauer in der<br />

TVthek.<br />

Mid-Roll-Clips unterbrächen den jeweiligen Beitrag und sollten nur bei Beiträgen mit einer<br />

Länge von über zehn Minuten ausgespielt werden.<br />

Post-Roll-Clips könnten bei jedem Nutzungsvorgang am Ende einer Sendung stehen.<br />

Der <strong>ORF</strong> plane bei On-Demand Beiträgen alle dargestellten Spot-Varianten (Pre-, Post- und<br />

Mid-Rolls) anzubieten. Bei Live-Streams plane der <strong>ORF</strong>, abgesehen vom Einsatz von Pre-<br />

Roll-Spots, TV-Werbung durch Mid-Roll-Spots zu ersetzen. Weiters können auch am Ende<br />

der Live-Streams Post-Roll Spots zum Einsatz kommen.<br />

Der <strong>ORF</strong> habe zudem vor, während des Abspielens des Werbespots eine Einblendung am<br />

unteren Rand des Video-Players zu setzen, die den Sekundenablauf des Werbespots<br />

anzeigt („nur noch xx sec bis zu ihrem Beitrag“). Durch diese Information solle die subjektiv<br />

empfundene Wartezeit des Nutzers verkürzt werden. Grundsätzlich sei auch vorgesehen,<br />

Banner-Werbung und Video-Werbung in Kombination anzubieten.<br />

Der <strong>ORF</strong> gehe vor dem Hintergrund, dass es noch keine eingehenden Studien über die<br />

Höhe der Anteile an Nutzer-Ausstiegen bei Werbeeinblendungen vor oder während eines<br />

Beitrags gibt, eher davon aus, dass der negative Effekt auf die Nutzung geringer sei, als bei<br />

einem Werbeblock vor einer Fernsehsendung, da bei der Nutzung des On-Demand-<br />

Angebots die bewusste Auswahl des Beitrags und die aktive Nutzung im Vordergrund stehe.<br />

Sollte sich zeigen, dass die negativen Effekte bei der oben beschriebenen Planung größer<br />

sind als angenommen, stelle der <strong>ORF</strong> in Aussicht, einen nutzerfreundlichen Einsatz der<br />

Werbeformen zu gewährleisten. Die für klassische Werbung (Bannerwerbung) vorgesehenen<br />

5


Plätze auf der TVthek könnten durchgehend bespielt werden. Die Werbeplätze würden<br />

entweder durch dynamische Auslieferung, nach Angabe von einem definierten Kontingent an<br />

Ad Impressions (Sichtkontakte) bzw. als Platzierung mit einer durchgehenden Präsenz<br />

bespielt.<br />

1.2.2. Angaben des <strong>ORF</strong> zum Unternehmensgegenstand und zur wirksamen Erbringung<br />

des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags<br />

Hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des <strong>ORF</strong>-Gesetzes verwies der <strong>ORF</strong> auf das<br />

Angebotskonzept, welches entsprechende Ausführungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 8 <strong>ORF</strong>-G,<br />

insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Angebots der TVthek mit dem öffentlichrechtlichen<br />

Kernauftrag (§ 4 <strong>ORF</strong>-G) sowie zu besonderen Qualitätskriterien, die<br />

unveränderte Gültigkeit besitzen, beinhalte. Er führte darüber hinaus aus, dass durch die<br />

kommerzielle Vermarktung der TVthek die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages nicht<br />

berührt werde.<br />

Zum Unternehmensgegenstand führte der <strong>ORF</strong> aus, dass dieser auch die Bereitstellung der<br />

<strong>ORF</strong>-TVthek als mit der Veranstaltung von Rundfunk in Zusammenhang stehendes Online-<br />

Angebot (§ 2 Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G) umfasse. Der direkte Zusammenhang der <strong>ORF</strong>-TVthek mit<br />

den Fernsehprogrammen des <strong>ORF</strong> ergebe sich aus ihrer Funktion, die Inhalte dieser<br />

Fernsehprogramme online bereitzustellen.<br />

Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags und der besonderen Aufträge führte der <strong>ORF</strong> im Wesentlichen aus, dass sich<br />

die Begründung für die <strong>ORF</strong>-TVthek aus dem im <strong>ORF</strong>-G definierten besonderen Auftrag für<br />

ein Online-Angebot ergebe, der nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der<br />

wirtschaftlichen Tragbarkeit die Erbringung eines Abrufdienstes für die in den Programmen<br />

nach § 3 Abs. 1 und 8 <strong>ORF</strong>-G ausgestrahlten Sendungen (§ 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G) direkt<br />

beauftrage, aus der Möglichkeit zur Bereitstellung audiovisueller Angebote als<br />

sendungsbegleitende Inhalte (§ 3 Abs. 5 Z 2 iVm § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G) und<br />

aus den im Rahmen des Versorgungsauftrags definierten Bestimmungen für die Online-<br />

Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen gleichzeitig mit der<br />

Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt (§ 3 Abs. 4a <strong>ORF</strong>-G). Die<br />

Bereitstellung der <strong>ORF</strong>-TVthek sei daher auch zur wirksamen Erfüllung des öffentlichrechtlichen<br />

Auftrages zweckmäßig.<br />

Indem die TVthek die entsprechenden Inhalte des <strong>ORF</strong>-Fernsehens zusätzlich online<br />

verfügbar mache, diene sie der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags nach § 4<br />

Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G, was durch die sendungsbegleitende Bereitstellung von Inhalten unterstützt<br />

werde. Die einzelnen Aufträge des § 4 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G würden daher so erfüllt, wie sie auch<br />

von den <strong>ORF</strong>-Fernsehprogrammen erfüllt werden. Beispielsweise erfülle die Online-<br />

Bereitstellung der Nachrichtensendungen § 4 Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G („die umfassende<br />

Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen,<br />

kulturellen und sportlichen Fragen“). Für Sendungen der Kategorie Eigen-, Ko- und<br />

Auftragsproduktion habe der Gesetzgeber den hohen öffentlich-rechtlichen Mehrwert bereits<br />

in § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G vertypt, zumal kein vergleichbares – spezifisch österreichisch<br />

geprägtes – Angebot vorhanden sei, diese Sendungen den besonderen Anforderungen der<br />

§ 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 <strong>ORF</strong>-G Rechnung trügen und das Angebot eine Förderung der<br />

österreichischen Sprache und Kultur bewirke.<br />

Die inhaltliche Vervollständigung, die über den direkten Auftrag des § 4e <strong>ORF</strong>-G<br />

hinausgehe, und die technische und zeitliche Optimierung würden in wichtigen Bereichen die<br />

Lückenhaftigkeit des Abrufdienstes beseitigen und den Servicecharakter des Angebotes<br />

beträchtlich steigern. Durch die beschriebene Vervollständigung im Bereich von<br />

Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen sowie Kunst-, und Kulturproduktionen<br />

6


und Autorenfilmen österreichischer und europäischer Provenienz sorge der <strong>ORF</strong><br />

insbesondere für (im Folgenden: § 4 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G) die umfassende Information der<br />

Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und<br />

sportlichen Fragen (Z 1) und die Förderung der österreichischen Identität (Z 3), von Kunst,<br />

Kultur und Wissenschaft (Z 5) sowie der österreichischen künstlerischen und kreativen<br />

Produktion (Z 6) und vermittelt ein vielfältiges kulturelles Angebot (Z 8).<br />

Der qualitative Ausbau der Archive sei ein Instrument der Bildung (Z 13): Wie alle<br />

vorliegenden Daten der <strong>ORF</strong>-Medienforschung belegten, könne der <strong>ORF</strong> viele Jugendliche<br />

(Zielgruppe 10 bis 18 Jahre alt) mit den herkömmlichen TV-Ausstrahlungen am Abend nicht<br />

gut erreichen, da diese Zeit nicht mehr mit Fernsehen verbracht wird. Wenn Sendungen aber<br />

auf der <strong>ORF</strong>-TVthek im Internet dauerhaft angeboten würden, könnten sie jederzeit<br />

angesehen bzw. auch im Rahmen der Geschichtsstunden im Schulunterricht gezeigt<br />

werden.<br />

Durch die Integration von Audio- oder audiovisuellen Angeboten sowie von<br />

sendungsbegleitenden Informationen und Hintergrundberichten, die bisher unter<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at angeboten worden seien, sollten die Inhalte besser auffindbar und über<br />

einen zentralen Zugangspunkt angeboten werden. Das Angebot diene damit in verstärkter<br />

Weise in erster Linie § 4 Abs. 1 Z 12 <strong>ORF</strong>-G („die angemessene Berücksichtigung der<br />

Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“), erfülle aber<br />

darüber hinaus auch Z 1 („die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen<br />

politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen“), Z 5 („die<br />

Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft“), Z 7 („die Vermittlung eines<br />

vielfältigen kulturellen Angebots“), Z 11 („die angemessene Berücksichtigung der Anliegen<br />

der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“) und Z<br />

19 („die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten,<br />

einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der<br />

Gesellschaft und am Arbeitsmarkt“).<br />

Die Unverwechselbarkeit der <strong>ORF</strong>-TVthek als öffentlich-rechtliches Angebot des <strong>ORF</strong> (§ 4<br />

Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G) ergebe sich aus der Tatsache, dass die angebotenen audio-visuellen Inhalte<br />

entweder eigen-/auftrags- oder koproduziert sind oder für den Österreichischen Rundfunk<br />

identitätsstiftend wirkten. Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Angebots (§ 4 Abs. 2 und 3<br />

<strong>ORF</strong>G) würden durch das aus unterschiedlichen Programmfeldern bzw. -genres bestehende<br />

Sendungsspektrum gewährleistet und die Vervollständigung weiter gestärkt, wobei auch<br />

Volksgruppensendungen berücksichtigt würden (§ 4 Abs. 5a <strong>ORF</strong>-G). Auch die Objektivität<br />

(§ 4 Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G) und Unabhängigkeit (§ 4 Abs. 6 <strong>ORF</strong>-G) der <strong>ORF</strong>-TVthek werde durch<br />

die Bereitstellung der diese Aufträge erfüllenden TV-Inhalte gewährleistet. Der besondere<br />

Auftrag zur barrierefreien Zugänglichkeit von Angeboten (§ 5 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G) werde durch<br />

den bereits entsprechend zugänglichen Teil des <strong>ORF</strong>-TVthek-Angebots sowie den weiteren<br />

Ausbauplan berücksichtigt. Zudem würden zusätzliche Funktionen wie z.B. die Steuerung<br />

des Videoplayers über die angeschlossene Tastatur, Anpassungen der Transkripte für<br />

Vorlesegeräte, etc. implementiert.<br />

Hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des <strong>ORF</strong>-Gesetzes bei der kommerziellen<br />

Vermarktung verwies der <strong>ORF</strong> primär auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere<br />

die durch § 18 <strong>ORF</strong>-G festgelegten Beschränkungen.<br />

1.2.3. Angaben des <strong>ORF</strong> zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt<br />

Zu den möglichen Auswirkungen der geplanten Änderungen der TVthek auf die<br />

Wettbewerbssituation in den relevanten Märkten erklärte der <strong>ORF</strong> unter Vorlage eines<br />

Gutachtens, mit welchem er die Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP<br />

7


eauftragt hatte, dass keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation iSd § 6b<br />

Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G zu erwarten seien. Unabhängig davon wolle der <strong>ORF</strong>, um etwaige<br />

unverhältnismäßige Wettbewerbsauswirkungen zu vermeiden, Inhalte auch anderen<br />

Medienunternehmen zur (kommerziell verwerteten) Bereitstellung auf ihren Plattformen<br />

nichtdiskriminierend und marktüblich zur Verfügung stellen.<br />

Das vorgelegte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die inhaltlichen und<br />

technischen Erweiterungen positiv auf die Wettbewerbssituation sowie die Angebotsvielfalt<br />

auswirken würden. So werde sich die zur finanziellen Absicherung der TVthek notwendige<br />

Vermarktung bei einem erwarteten zusätzlichen Marktanteil von maximal 2,6 % am Markt für<br />

Online-Videowerbung und 0,4 % am gesamten Online-Werbemarkt nur geringfügig bis gar<br />

nicht auf die Wettbewerbssituation iSd § 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G auswirken.<br />

Zur Beurteilung der Wettbewerbsauswirkungen wurden zunächst zwei sachlich relevante<br />

Märkte definiert, einerseits ein Sehermarkt für audiovisuelle Online-Inhalte und andererseits<br />

ein Markt für Online-Werbung:<br />

Das Gutachten geht zunächst der Frage nach, welche Online-Inhalte dem relevanten<br />

Sehermarkt zuordenbar seien. Hierbei wird in einem ersten Schritt ausgeführt, dass<br />

sämtliche in Österreich empfangbaren Online-Inhalte anderer Rundfunkbetreiber in die<br />

Wettbewerbsanalyse einbezogen werden müssten (z.B. 3Sat, ARTE, BR-alpha, ServusTV,<br />

Puls4, RTL, Sat.1, ATV, ...). Aus Zuseher- bzw. Nutzersicht sei keine Unterscheidung<br />

zwischen öffentlich-rechtlichen Angeboten und privaten Angeboten vorzunehmen, weil die<br />

Auswahl des Angebots großteils aufgrund der Inhalte erfolge. Außerdem könnten teilweise<br />

auch verschiedene Online-Websites von Zeitungs- bzw. Nachrichtenunternehmen (kurier.at,<br />

krone.at, oe24.at, etc.) oder andere unentgeltliche Informationsplattformen (YouTube,<br />

Facebook, sevenoneMedia-Gruppe, IP Österreich, etc.) als demselben Markt angehörend<br />

betrachtet werden, da diese oftmals ähnliche audiovisuelle Inhalte zur Verfügung stellen. Aus<br />

Sicht der Seher seien spezifische für sie interessante Inhalte untereinander austauschbar,<br />

sofern sie die gewünschte Information enthielten, unabhängig vom Hintergrund des<br />

Anbieters bzw. des Website-Betreibers.<br />

In einem weiteren Schritt wird daher argumentiert, dass jedenfalls auch bestimmte Inhalte<br />

diverser Plattformen wie YouTube und MyVideo, etc. in den relevanten Sehermarkt<br />

einzubeziehen seien, da diese neben Originalsendungen (inklusive solcher des <strong>ORF</strong> oder<br />

anderer Rundfunkveranstalter) auch andere Sendungen mit anspruchsvollen Inhalten (wie<br />

z.B. Informationssendungen, Sendungen zu Kultur, Religion, etc.) und ein vielfaltiges<br />

Angebot kostenlos zur Verfügung stellten. Schließlich seien alle Websites einzubeziehen,<br />

welche ein Mindestmaß an Vielfalt und Anspruch aufweisen.<br />

Hinsichtlich solcher Plattformen wie YouTube wird zudem ausgeführt, dass diese wesentlich<br />

zur Entwicklung und Verbreitung von Online-Videos beitragen würden, da die Konsumenten<br />

bei deren Nutzung den Umgang mit solchen Medien lernten und sich auf diese Weise die<br />

Nachfrage verstärke. Konsumenten forderten zudem immer vielfaltigere Inhalte. Obwohl<br />

62 % der in der TVthek on demand abgerufenen Online-Videos Nachrichtensendungen<br />

(ZiB‘s und Bundesland Heute) seien, hätten Umfragen ergeben, dass Seher ein breiteres<br />

inhaltliches Angebot wünschten. Diese Ansprüche und Forderungen entstünden durch den<br />

direkten Vergleich mit Video-Plattformen, welche inhaltlich nur sehr wenigen<br />

Einschränkungen unterlägen und somit ein enorm breites Content-Spektrum abdeckten.<br />

Im Ergebnis kommt das Gutachten daher zu dem Schluss, dass gute Gründe für eine<br />

Abgrenzung des Sehermarkts für audiovisuelle Online-Inhalte sprächen, die nicht bloß<br />

Video-On-Demand-Plattformen von Rundfunkveranstaltern umfasse, sondern auch solche<br />

von anderen Anbietern audiovisueller Inhalte, wie Online-Websites von Zeitungs- bzw.<br />

Nachrichtenunternehmen oder andere unentgeltliche Informationsplattformen (YouTube,<br />

8


SevenoneMedia-Gruppe, IP Österreich, uvm), da diese oftmals ähnliche audiovisuelle<br />

Inhalte zur Verfügung stellten. Diese Inhalte dienten aus Sicht des Publikums<br />

entsprechenden Zwecken und seien daher insoweit untereinander substituierbar.<br />

In der Folge nimmt das <strong>ORF</strong>-Gutachten anhand der Entscheidungspraxis von Europäischer<br />

Kommission und deutschem Bundeskartellamt eine Abgrenzung des Marktes für Online-<br />

Werbung vor. Hierbei wird eine gemeinsame Betrachtung von Online- und Offline-Werbung<br />

abgelehnt, da diese zwei Arten von kommerzieller Kommunikation nicht untereinander<br />

austauschbar seien. Schließlich wird auch die suchgebundene Online-Werbung nicht in den<br />

relevanten Werbemarkt einbezogen, da der vorliegende Sachverhalt dem Bereich nichtsuchgebundener<br />

Online-Werbung zuzuordnen sei, weil die Werbung fest mit den Online-<br />

Inhalten, hingegen nicht mit Suchvorgängen verbunden sei.<br />

Im Ergebnis geht das Gutachten daher davon aus, dass der relevante Markt jedenfalls das<br />

mit den Online-Inhalten verbundene Werbeangebot von Rundfunkunternehmen umfasse.<br />

Darüber hinaus müssten aber auf diesem Markt auch andere Anbieter von Online-Werbung<br />

einbezogen werden. Sofern diese dieselbe Zielgruppe gleichermaßen erreichten, seien die<br />

Angebote verschiedener inländischer und ausländischer Online-Plattformbetreiber als<br />

austauschbar zu betrachten. Aus denselben Gründen, die im Hinblick auf den Markt für<br />

audiovisuelle Online-Inhalte angeführt wurden, betrachtet das Gutachten beispielsweise<br />

auch Online-Plattformen, wie YouTube, als diesem Markt angehörend.<br />

Hinsichtlich der geographischen Marktabgrenzung geht das <strong>ORF</strong>-Gutachten von einem<br />

nationalen Markt für beide sachlich relevanten Märkte aus. Der Markt für audiovisuelle<br />

Online-Inhalte sei – analog zum TV-Markt – national abzugrenzen, sodass Online-Videos<br />

von frei in Österreich zugänglichen inländischen oder ausländischen Websites mit Relevanz<br />

für die österreichische Bevölkerung davon umfasst seien. Dies ergebe sich vor allem<br />

aufgrund der Tatsache, dass die seitens des <strong>ORF</strong> online zur Verfügung gestellten Inhalte<br />

dem öffentlich-rechtlichen Auftrag des <strong>ORF</strong> entsprächen und somit die Zielgruppe, die<br />

Sprache und die Inhalte einen Bezug zu Österreich aufwiesen. Substitutionsprodukte<br />

müssten demnach ebenfalls diesen Anforderungen entsprechen. Auch im Hinblick auf den<br />

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen geht der <strong>ORF</strong> von einer nationalen<br />

Marktabgrenzung aus. Hierbei lehnen sich die Ausführungen an die Spruchpraxis der<br />

Europäischen Kommission an, wonach nach Länder- oder Sprachgrenzen innerhalb des<br />

EWR abzugrenzen sei. Dies wird mit nationalen Vorlieben, sprachlichen Gegebenheiten und<br />

kulturellen Besonderheiten begründet, die bei der Kommunikation zwischen Unternehmen<br />

und Konsumenten durch Werbung eine entscheidende Rolle spielten. Zwar hält der <strong>ORF</strong><br />

eine geographische Abgrenzung anhand des deutschen Sprachraums ebenso für möglich,<br />

wie eine EU-weite Abgrenzung (im Falle von Bildwerbung), entschließt sich jedoch<br />

schlussendlich dazu, auf den engsten möglichen, also einen nationalen österreichischen<br />

Markt, abzustellen.<br />

Zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation am relevanten Markt<br />

für audiovisuelle Online-Inhalte bzw. dem Sehermarkt führt das Gutachten unter<br />

Heranziehung verschiedener Kriterien, wie Marktstruktur, Marktstellung der öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunkanstalt, Grad des Wettbewerbs sowie potenzieller Auswirkungen auf<br />

Initiativen privater Marktteilnehmer aus, dass der <strong>ORF</strong> auf jenem Produktmarkt, auf dem die<br />

audiovisuellen Online-Inhalte der TVthek aufbauten (TV-Programme), seit Jahren mit<br />

sinkenden Marktanteilen aufgrund der immer stärker werdenden Konkurrenz mit in- und<br />

ausländischen TV-Sendern konfrontiert sei. Da die TVthek jedoch keinen Ersatz, sondern<br />

eher eine Ergänzung zum linearen Fernsehen darstelle, könnten diese Marktanteile (laut<br />

Arbeitsgemeinschaft Teletest 36,4 % im Jahr 2011) ohnehin nicht direkt auf den Online-<br />

Markt übertragen werden.<br />

9


Auf dem Markt für Online-Videos sei die TVthek – trotz ihres bisherigen Erfolges – hinter der<br />

hohen Marktdurchdringung der internationalen Konkurrenz (v.a. YouTube, aber auch Online-<br />

Videos auf sozialen Netzwerken, wie Facebook) zurückgeblieben. Dies liege einerseits<br />

daran, dass die TVthek auf Sendungen beschränkt sei, welche in den Fernsehprogrammen<br />

ausgestrahlt wurden, und andererseits an der bei weitem dynamischeren Entwicklung<br />

internationaler Unternehmen wie YouTube, deren Kernkompetenz und einziger<br />

Geschäftszweig es sei, Online-Videos zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Tatsache,<br />

dass der Produktmarkt nicht nur die Websites von Fernsehsendern, sondern auch anderer<br />

Anbieter von audiovisuellen Inhalten umfasse, sei der Marktanteil des <strong>ORF</strong> am Markt für<br />

Online-Videos bei weitem geringer und stehe vor allem aufgrund der starken Marktposition<br />

von YouTube und dem Wachstum von senderübergreifenden Plattformen, wie<br />

beispielsweise der IP Österreich unter starkem Wettbewerbsdruck. Sogar bei<br />

Außerachtlassung von YouTube belaufe sich der an der Anzahl der Video-Abrufe in<br />

Österreich gemessene Marktanteil der TVthek derzeit nur auf geschätzte 26 %<br />

(die Schätzung erfolgte auf Basis der monatlichen Videoabrufe laut horizont.at-Artikel vom<br />

24.04.2012, wonach sich folgende Verteilung ergebe: IP-Österreich: 4 Mio.; SevenOne:<br />

6 Mio.; ATV: 1,5 Mio.; LAOLAI.at: 6,4 Mio.; adworx und Goldbach Audience jeweils 6 Mio.;<br />

krone.tv: 3 Mio.; <strong>ORF</strong>-TVthek: 11,8 Mio., entspricht 26 % Marktanteil).<br />

Zur weiteren Untermauerung der Dominanz internationaler Videoplattformen wie YouTube<br />

am gesamten Markt für Online-Videos werden schließlich Studien von GfK Fessel und dem<br />

Austrian Internet Monitor (AIM) zum Nutzungsverhalten österreichischer Internetnutzer<br />

angeführt.<br />

Des Weiteren kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass das allgemein sehr breite<br />

Angebot von Online-Videos anderer Anbieter im Internet das Nutzungsverhalten beeinflusse,<br />

da durch eine höhere subjektive Angebotsvielfalt die Nachfrage steige und zu einer<br />

häufigeren und intensiveren Nutzung des gesamten verfügbaren Online-Angebots führe.<br />

Überdies würden die verfügbaren Möglichkeiten auch die allgemeinen Ansprüche und<br />

Anforderungen der Nutzer an ein zufriedenstellendes Angebot prägen, woraus sich auch der<br />

Wunsch der Nutzer der TVthek nach einem vielfältigeren Angebot erklären ließe.<br />

Im Ergebnis sei dem Gutachten des <strong>ORF</strong> zufolge eine Substitution anderer Angebote durch<br />

das zusätzliche Angebot der TVthek nicht zu erwarten, da sich Seher meist auf mehreren<br />

unterschiedlichen Seiten zu spezifischen Themen informieren würden. Da die Inhalte nach<br />

wie vor in engem Zusammenhang mit den ausgestrahlten Fernsehinhalten stünden, bliebe<br />

der Produkt- und Themenfokus der TVthek unverändert, lediglich Tiefe und Detailliertheit der<br />

bereits zur Verfügung gestellten Information werde vergrößert. Daher handle es sich nicht<br />

um ein neues Angebot im Sinne eines neuen Produkts, sondern nur um eine Erweiterung<br />

und Verbesserung des bestehenden Angebots.<br />

Das Gutachten geht sogar davon aus, dass die Änderungen der TVthek zur Erhöhung der<br />

Angebotsvielfalt in quantitativer und qualitativer Hinsicht führen, da Konsumenten einerseits<br />

mehr Auswahl an unterschiedlichen Videos mit verschiedenem Detaillierungsgrad haben und<br />

andererseits die Auffindbarkeit und Abrufbarkeit der zur Verfügung gestellten Videos<br />

verbessert werde. Dadurch werde die Service- und Produktqualität aus Sicht der Kunden<br />

gesteigert, was sich wiederum positiv auf den (potenziellen) Markt für audio-visuelle Online-<br />

Inhalte auswirke, da Wettbewerber angeregt würden, ebenfalls die Qualität ihrer Services zu<br />

verbessern und mit dem Stand der Technik Schritt zu halten.<br />

Prinzipiell schaffe eine solche Erweiterung keine Marktbarrieren und habe keinesfalls<br />

marktabschottende Wirkung. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die inhaltliche<br />

und technische Erweiterung aufgrund der steigenden Vielfalt des Angebots ausschließlich<br />

positive Auswirkungen auf den hypothetischen Sehermarkt für audio-visuelle Online-Inhalte<br />

haben werde.<br />

10


Im Hinblick auf die Auswirkungen des geänderten Angebots auf die Wettbewerbssituation im<br />

relevanten Online-Werbemarkt legt das Gutachten zunächst dar, dass der österreichische<br />

Online-Werbemarkt laut einer Studie von „Werbeplanung.at“ ca. EUR 195 Mio. betrage, was<br />

in etwa 6 % des gesamten Werbemarkts bei einem Marktvolumen von ca. EUR 3,1 Mrd.<br />

entspreche. Bei einer weiten Marktdefinition (in der jegliche Werbung, die auf Basis von<br />

Tausend-Kontakt-Preis, kurz TKP, abgerechnet wird, also auch Display, Mail, mobile<br />

Websites, In-App-Advertising, etc. sowie Werbeformen, die auf Pay-per-Click Abrechnung<br />

basieren, und suchgebundene Werbung mit umfasst ist) betrage der österreichische<br />

Online-Werbemarkt EUR 410 Mio. bei einem Marktvolumen von ca. EUR 3,3 Mrd. und damit<br />

nur ca. 12 %.<br />

Bezogen auf die engere Marktdefinition halte das <strong>ORF</strong>.at Network, welches neben der<br />

TVthek auch Video-Angebote von iptv.<strong>ORF</strong>.at oder insider.<strong>ORF</strong>.at umfasse, ebenso wie<br />

derstandard.at einen Marktanteil in Höhe von 9 %. Der Video-Markt wiederum mache nur in<br />

etwa 15 % des gesamten Online-Werbemarktes aus (EUR 30 Mio. im Jahr 2011).<br />

Eine Hochrechnung des <strong>ORF</strong> habe ferner ergeben, dass das Umsatzpotential der<br />

Vermarktung der TVthek bei ca. EUR 800.000 (netto) 2012 liege, so dass der <strong>ORF</strong> einen<br />

zusätzlichen Anteil am Markt für Online-Werbung von 0,4 % erlangen würde und am<br />

Bewegtbild-Markt nur maximal 2,6 % mehr erreichen würde, sofern der gesamte zusätzliche<br />

Umsatz allein mit Pre-, Mid- und Post-Roll-Spots generiert würde. Diese Einnahmen<br />

entsprächen nur ca. 7 % der gesamten Online-Werbeeinnahmen des <strong>ORF</strong> (ca. EUR 11 Mio.)<br />

und machten einen Anteil von nur 0,4 % der gesamten Werbeeinnahmen des <strong>ORF</strong> aus.<br />

Hieraus folgert das Gutachten, dass die Einnahmen, die der <strong>ORF</strong> durch die Vermarktung der<br />

TVthek zu erzielen plant, weder zu hohen Marktanteilen im Vergleich zur Konkurrenz führten,<br />

noch intern eine wesentliche finanzielle Abhängigkeit begründen würden. Auch unter<br />

Berücksichtigung der Interdependenzen mit dem Sehermarkt für audiovisuelle Online-Inhalte<br />

gebe es keine Bedenken. Da der <strong>ORF</strong> auf letzterem Markt starker Konkurrenz aus dem In-<br />

und Ausland ausgesetzt sei (z.B. IP Österreich, SevenOne Media Group, YouTube, etc.),<br />

könne – trotz einer allfälligen minimalen Hebelwirkung durch höhere Marktanteile am<br />

Sehermarkt – nicht davon ausgegangen werden, dass es dem <strong>ORF</strong> möglich sein werde,<br />

diese auf den Online-Werbemarkt zu übertragen.<br />

Die bescheidene Umsatzprognose ergebe sich – laut Gutachten – nicht zuletzt aus den<br />

zahlreichen umsatzbezogenen und inhaltlichen Beschränkungen im Online-<br />

Vermarktungsbereich, denen der <strong>ORF</strong> gesetzlich und teilweise auch freiwillig unterliege und<br />

die auch dafür ursächlich wären, dass die Entwicklung der <strong>ORF</strong>-Online-Werbeerlöse seit<br />

2010 hinter der allgemeinen Marktentwicklung zurückbleibe. Es sei zudem im eigenen<br />

Interesse des <strong>ORF</strong>, die Intensität der Werbung auf ein Maß zu beschränken, welches die<br />

Seriosität der Website wahre und die Besucher – denen bisher eine völlig werbefreie TVthek<br />

geboten wurde – nicht verärgere. Daher habe sich der <strong>ORF</strong> folgende freiwillige<br />

Beschränkungen für die geplante Vermarktung der TVthek auferlegt:<br />

Video-Werbung soll nur pro „Visit“, d.h. pro Nutzungsvorgang ausgespielt werden und<br />

nicht pro einzelnem aufgerufenen Beitrag. Aufgrund dieser Einschränkung könne nur ein<br />

sehr kleiner Teil der monatlichen aktuell ca. 12 Mio. Video-Views tatsächlich kommerziell<br />

genutzt werden (Visits pro Monat aktuell bei ca. 2,9 Mio.),<br />

Angebote speziell für minderjährige Besucher enthalten keine kommerzielle<br />

Kommunikation,<br />

bei Besuchen mit einer Nutzungsdauer unter 10 Minuten (was Statistiken zu Folge den<br />

Großteil der Fälle ausmache) soll ausschließlich ein einziges Werbe-Video angezeigt<br />

werden,<br />

die maximale Dauer der Werbe-Spots wird beschränkt,<br />

Mid-Roll-Clips sollen nur bei Beiträgen mit einer Länge von über 10 Minuten ausgespielt<br />

werden.<br />

11


Demgegenüber unterlägen Wettbewerber des <strong>ORF</strong> im Online-Bereich (z.B. derstandard.at)<br />

keinen vergleichbaren Beschränkungen und hätten folglich mehr Möglichkeiten, sich von<br />

anderen Angeboten zu differenzieren bzw. von der Freiheit zu profitieren, die lukrativsten<br />

Arten der Werbung betreiben zu können. Andere Fernsehunternehmen (z.B. ProSieben,<br />

SAT.1, RTL, ATV, ... etc.) generierten den Großteil ihrer Werbeumsätze mit Video-Werbung,<br />

da sie auch fremdproduziertes Video-Inventar hinzukauften, welches im Fernsehen nicht<br />

ausgestrahlt worden sei. Darüber hinaus sei Video-Werbung hochwertiger, da diese vom<br />

Seher nicht „weggeklickt“ werden könne und zu einem deutlich höheren TKP im Markt<br />

verkauft werde. Display-Werbung hingegen scheine im Vergleich nicht (mehr) so rentabel zu<br />

sein. Daher sei im Onlinebereich davon auszugehen, dass bestehende Budgets aus dem<br />

Bereich Display-Werbung in den Videobereich verlagert würden und diese teilweise oder<br />

mittelfristig fast zur Gänze ersetzten.<br />

Diese Entwicklung habe zu einem starken Marktwachstum im Online-Bereich geführt, wo<br />

viele neue Wettbewerber hinzugetreten seien. Trotz der hohen und weiterhin steigenden<br />

Nachfrage nach geeigneten Online-Werbeflächen für Video-Werbung, geht das Gutachten<br />

davon aus, dass der Umfang des für die Werbeindustrie zur Verfügung stehenden Angebots<br />

bis dato noch zu gering sei. Eine Vermarktung der TVthek könnte demnach die hohe<br />

Nachfrage der österreichischen Werbekunden nur zu einem geringen Teil abdecken und<br />

genügend Platz für weitere, neue Wettbewerber im Markt lassen.<br />

Daher kommt das Gutachten – nicht ohne die für den <strong>ORF</strong> geltenden gesetzlichen<br />

Beschränkungen im Online-Bereich nochmals zu erwähnen – zusammenfassend zu dem<br />

Ergebnis, dass die Entwicklung der Umsätze des <strong>ORF</strong> aus Online-Werbung mehrere<br />

Prozentpunkte hinter der allgemeinen Marktentwicklung bleiben werde und somit die<br />

Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf den Online-Werbungsmarkt minimal sei.<br />

Darüber hinaus kommt das Gutachten sogar zu dem Schluss, dass die Vermarktung der<br />

TVthek insofern durchaus positive Auswirkungen auf den Markt für Online-Werbung haben<br />

könne, als durch Produktinnovation auch beim Wettbewerb der Anreiz geschaffen werde,<br />

das Angebot zu verbessern und in neue Märkte zu dringen. Zudem sei der <strong>ORF</strong> auch im<br />

Fachverband für Onlinewerbung (IAB) aktiv vertreten und nehme an sämtlichen<br />

Fachveranstaltungen im Onlinebereich (Online WerbeSummit, Onlineday auf den<br />

Medientagen, DMEXCO, uvm.) teil. In diesem Rahmen teile der <strong>ORF</strong> seine konkreten<br />

Erfahrungen mit Wettbewerbern und biete anderen Marktteilnehmern durch Präsentationen,<br />

Ergebnisse von relevanten Marktforschungen und Best-Practice-Beispiele kommerziellen<br />

Mehrwert und technischen Erfahrungsaustausch. Im Gegenzug dazu stellten internationale<br />

Anbieter von Online-Werbung, die bis dato den Videowerbemarkt in Österreich dominierten,<br />

keine diesbezügliche Information über Marktdaten zur Verfügung. So würden bei der<br />

Erfassung der Online-Werbeumsätze durch Focus die Umsätze dieser Unternehmen nicht<br />

veröffentlicht, so dass keine Gesamterfassung des Marktes möglich sei. Auch auf<br />

verwandten Märkten könne von positiven Effekten durch die Vermarktung der TVthek<br />

ausgegangen werden (z.B. Kreativindustrie).<br />

Grundsätzlich sei daher überhaupt nicht mit negativen Auswirkungen auf dem Markt für<br />

Online-Werbung zu rechnen. Selbst wenn solche doch (in geringem Umfang) bestünden,<br />

würden sie durch die positiven Effekte der erheblichen Angebotserweiterung und<br />

Qualitätsverbesserung der TVthek mehr als kompensiert.<br />

1.2.4. Angaben des <strong>ORF</strong> zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt<br />

Zu den voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Änderungen der TVthek auf die<br />

Angebotsvielfalt legte der <strong>ORF</strong> ein Gutachten von Prof. Dr. Rudolf Bretschneider vor. Darin<br />

erfolgt zunächst eine Darstellung der allgemeinen Rahmenbedingungen (Entwicklung des<br />

12


Internetzugangs, Nutzungsverhalten, etc.) für Online-Angebote und darauf basierend die<br />

konkrete Situation und Entwicklung der <strong>ORF</strong>-TVthek seit November 2009.<br />

Das Gutachten konstatiert für die TVthek unter anderem, dass diese einen stetigen<br />

Nutzungsanstieg verzeichne und begründet dies zum einen mit der wachsenden Ausstattung<br />

der Haushalte mit entsprechend vielfältigen Empfangsgeräten, zum anderen mit der hohen<br />

Wertschätzung des Angebotes auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at. So seien die monatlichen Nutzerzahlen<br />

seit dem 4. Quartal 2010 stärker als bei den anderen Top-<strong>ORF</strong>-Channels gestiegen (von<br />

481.000 im 4. Quartal 2010 auf 662.000 im 4. Quartal 2011). Für das vierte Quartal sei ein<br />

Wert von rund 48.000 TVthek-Besuchern pro Tag errechnet worden.<br />

Ein ähnliches Bild ergebe sich dem Gutachten zufolge bei Betrachtung der sogenannten<br />

„Visits“. Innerhalb eines Jahres, in dem das Angebot stark erweitert worden sei, habe sich<br />

die Zahl der Visits stark erhöht; so habe sich diese von Juni 2011 auf Juni 2012 auf 2,9 Mio.<br />

„Visits“ fast verdoppelt. Zwar hätten dazu zweifellos auch temporäre Ereignisse, wie die<br />

Fußball-EM, beigetragen, die auch sport.<strong>ORF</strong>.at erwartungsgemäß hohe Zuwächse beschert<br />

habe, die langfristige Betrachtung der Entwicklung der TVthek zeige aber generell eine<br />

steigende Tendenz. Dies könne als Indikator dafür gelten, dass ein Teil der Nutzer das<br />

Aufrufen der TVthek in das Informationsrepertoire integriert habe.<br />

Auch im Vergleich mit anderen TV-Sendern bzw. Videoangeboten (myvideo.at, puls4.com,<br />

prosieben.at, atv.at, servustv.com) nehme die TVthek einen führenden Platz ein, wobei<br />

dieser These eine bloße Betrachtung österreichischer Einzelangebote zugrunde liege,<br />

Angebote wie YouTube etc. hingegen außer Acht gelassen wurden. In diesem Punkt ergänzt<br />

das Gutachten dahingehend, dass sich im Fall der Miteinbeziehung von YouTube in diese<br />

Betrachtung dessen dominierende Stellung hinsichtlich der Größe des Nutzerkreises zeigen<br />

würde.<br />

Schließlich werden weitere Ergebnisse verschiedener Umfragen, etwa zu demographischer<br />

Struktur und Themenaffinität der Online-Nutzer dargestellt, wobei etwa auch darauf<br />

hingewiesen wird, dass im ersten Halbjahr 2012 etwa 62 % aller on demand Videoabrufe in<br />

der TVthek auf die ZIB’s und Bundesland Heute entfallen seien. Ebenso sei die TVthek<br />

mittlerweile offenbar Informationsquelle für Auslandsösterreicher, österreichische Reisende<br />

und Angehörige anderer Staaten, da rund 17 % aller Videoabrufe on demand im ersten<br />

Halbjahr 2012 nicht aus Österreich erfolgt seien.<br />

Als eines der Resultate einer im Mai und Juni 2012 durchgeführten Repräsentativumfrage<br />

erwähnt das Gutachten schließlich, dass zwar eine relativ hohe Zufriedenheit der Nutzer mit<br />

der TVthek gegeben sei (23 % äußerten sich rückhaltlos positiv bzw. „sehr zufrieden“, 44 %<br />

gaben sich „zufrieden“, explizite Unzufriedenheit sei von nur 7 % und damit selten geäußert<br />

worden, aber ein Viertel habe mit „teils-teils“ erkennbare Kritik zum Ausdruck gebracht), sich<br />

jedoch auch rund 40 % der Befragten hinsichtlich des inhaltlichen Angebotes eher kritisch<br />

geäußert hätten.<br />

Hieraus schließt das Gutachten einerseits auf steigende Ansprüche der Nutzer-Zielgruppe,<br />

andererseits darauf, dass ein verbreitertes und vertieftes Angebot den Erwartungen<br />

entgegen käme und geeignet wäre, eine höhere Nutzerzufriedenheit zu erzielen bzw. die<br />

Bindung an das Angebot zu erhöhen. Infolge eines dynamischen Umfeldes hält das<br />

Gutachten folglich ein „Einfrieren“ des Angebotes für problematisch. Zugleich spricht es im<br />

Hinblick auf Werbeeinschaltungen (die Internetusern ja vertraut seien) die Empfehlung aus,<br />

diese auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at sehr begrenzt zu halten (z.B. durch Beschränkung pro Visit und<br />

nicht pro aufgerufenem Einzelbeitrag, oder durch Beschränkung auf ein Werbe-Video<br />

innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit), um eine zeiteffiziente Nutzung zu ermöglichen.<br />

13


Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich der Vorschlag des<br />

<strong>ORF</strong> für Änderungen der TVthek insgesamt positiv auf die Angebotsvielfalt für die Nutzer<br />

auswirken werde; die Angebotsvielfalt würde in wesentlichen Punkten erhöht, insbesondere<br />

durch Inhalte, die der Funktion eines öffentlich-rechtlichen Anbieters entsprächen. Eine<br />

Erweiterung des Angebots unter den gegenwärtigen Bedingungen und die sich erweiternden<br />

Empfangsmöglichkeiten, sowie die Medien- und Kommunikationsgewohnheiten ließen daher<br />

insgesamt eine weitere Zunahme der Nutzung des Abrufdienstes erwarten.<br />

1.2.5. Ergebnisse der Konsultation des geänderten Angebotskonzeptes<br />

Im Rahmen der gemäß § 6a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G vom <strong>ORF</strong> durchgeführten Konsultation wurden<br />

fünf Stellungnahmen abgegeben, welche dieser dem Antrag auf Genehmigung des<br />

geänderten Angebotes für die TVthek beilegte. Es äußerten sich die Arbeiterkammer, die<br />

ATV Privat TV GmbH & Co KG (kurz ATV), die SevenOne Media Austria GmbH, der<br />

Verband Österreichischer Privatsender sowie der Verband Österreichischer Zeitungen:<br />

Die Bundesarbeitskammer begrüßte grundsätzlich die in inhaltlicher und technischer Hinsicht<br />

geplanten Änderungen. So würden TVthek-Nutzer nicht zwischen Eigen-, Co- und<br />

Fremdproduktionen unterscheiden, sondern hätten primär ein Interesse daran, hochwertige<br />

Sendungen auch nach ihrem Ausstrahlungszeitpunkt möglichst umfassend im Internet<br />

abrufen zu können. Daher halte sie es für einen bedeutenden Servicegewinn für die Nutzer,<br />

wenn auch zugekaufte oder bearbeitete Fremdbeiträge aus den Sendungsreihen<br />

„Universum“, „Weltjournal“, „kreuz&quer“ u.ä. abgerufen werden könnten. Ein Zugang zu<br />

fiktionalen Koproduktionen über die TVthek stelle ihrer Ansicht nach auch einen<br />

willkommenen Mehrwert für die Nutzer gegenüber dem Status quo dar. Ähnlich positiv<br />

erachtet sie die Erweiterung des sendungsbegleitenden Angebotes um Langfassungen (z.B.<br />

vollständige Wiedergabe von Interviews).<br />

Aus Sicht der Nutzer sei es laut Bundesarbeitskammer auch zu begrüßen, dass etwa die<br />

Abrufbarkeit in unterschiedlichen Fileformaten (mit Rücksicht auf die Verbreitung der<br />

unterschiedlichsten Endgerätestandards), die bessere Bildqualität, eine optimierte<br />

Suchfunktion, eine erweiterte Barrierefreiheit und die Vergrößerung der Bandbreite<br />

verbessert werde. Die Bundesarbeitskammer unterstützt auch die Absicht, die maximal<br />

7-tägige Abrufbarkeit auf 30 Tage zu erweitern, soweit es sich um Sendungen handle, die in<br />

längeren, als wöchentlichen Intervallen ausgestrahlt werden.<br />

Bezüglich der Vermarktungsabsichten verwies die Bundesarbeitskammer zunächst auf die<br />

Empfehlung des Publikumsrates zur Online-Werbung und brachte in ihrer Stellungnahme<br />

zum Ausdruck, dass diese Standards auch bei der TVthek berücksichtigt werden sollten:<br />

So solle Online-Werbung über ein gut sichtbares „Schließen“-Kästchen verfügen,<br />

sodass Nutzer das Fenster jederzeit wegklicken können.<br />

Die Werbung dürfe redaktionelle Inhalte nicht beeinträchtigen, sodass Werbefenster<br />

redaktionelle Inhalte nicht verdecken dürfen und redaktionelle Text- oder Bildstrecken<br />

möglichst nicht unterbrechen, sondern vorzugsweise am Seitenrand platziert werden<br />

sollten.<br />

Automatisch startende Videos bzw. Videos mit aufdringlicher Lautstärke seien zu<br />

vermeiden.<br />

Hinsichtlich Bannerwerbung und Post-Roll-Spots führte die Bundesarbeitskammer aus, dass<br />

diese im Allgemeinen von Nutzerinnen als vergleichsweise wenig belästigend empfunden<br />

und auch Pre-Roll-Spots in der Regel akzeptiert würden. Dies gelte für Mid-Roll-Spots nicht<br />

unbedingt. Bezüglich des Einsatzes sendungsunterbrechender Werbeformen, wie Mid-Roll-<br />

Spots, riet sie daher zur maximalen Zurückhaltung. Zusammenfassend erklärte die<br />

Bundesarbeitskammer unter Hinweis auf die gesetzlichen Einschränkungen in § 18 <strong>ORF</strong>-G,<br />

14


dass die rund um die TVthek eingesetzte Werbung nutzerfreundlich und nicht belästigend<br />

gestaltet sein sollte.<br />

Die ATV Privat TV GmbH & Co KG (ATV) fügte ihrer Stellungnahme ein eigenes<br />

beihilferechtliches Gutachten an und hielt eingangs fest, dass sie die zusätzliche<br />

Vermarktung der gebührenfinanzierten Angebote des <strong>ORF</strong> als unzulässig und mit dem <strong>ORF</strong>-<br />

Gesetz und dem öffentlich-rechtlichen Auftrag für unvereinbar ansehe. Hierbei verwies ATV<br />

vor allem darauf, dass die geplanten Änderungen durch die Empfangbarkeit bzw. den<br />

Zugang zur TVthek über verschiedene Plattformen und Kanäle (Kabelnetze, Smartphones,<br />

connected TV, HbbTV, etc.) einen marktverzerrenden Einfluss hätten.<br />

ATV beanstandete in rechtlicher Hinsicht, dass es sich bei den gegenständlichen Inhalten<br />

um solche handele, die ausschließlich über Rundfunkgebühren finanziert worden seien bzw.<br />

würden und – ginge es nach den Wünschen des <strong>ORF</strong> – in der TVthek zukünftig kommerziell<br />

vermarktet werden sollten. Somit würden gebührenfinanzierte Fernsehinhalte ein zweites<br />

Mal über die TVthek werblich vermarktet. Die durch die Gebühren bewirkte Verzerrung des<br />

Wettbewerbs im Fernsehen werde somit auf einen weiteren Markt, auf dem die auf<br />

Werbeerlöse angewiesenen privaten Mitbewerber Entwicklungschancen hätten, ausgeweitet.<br />

Unter Hinweis auf den generellen Grundsatz des <strong>ORF</strong>-Gesetzes, dass dem <strong>ORF</strong> nur solche<br />

Vorgangsweisen und Angebote erlaubt seien, die sich ausdrücklich im Gesetz fänden und<br />

nicht etwa, dass sämtliche Praktiken zulässig wären, die nicht ausdrücklich untersagt seien,<br />

bedürfte es nach Ansicht von ATV daher einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung, um die<br />

TVthek kommerziell zu verwerten. Eine solche wäre jedoch mit dem öffentlich-rechtlichen<br />

Auftrag und dem Institut der Gebührenfinanzierung in jedem Fall unvereinbar. In weiterer<br />

Folge wurden die Kritikpunkte von ATV an den geplanten Änderungen im Einzelnen<br />

erläutert:<br />

Die geplante kommerzielle Vermarktung der TVthek, insbesondere jedoch der Einsatz von<br />

Mid-Roll-Spots, sei nach Ansicht von ATV nichts anderes, als die dem <strong>ORF</strong> grundsätzlich<br />

verbotene Unterbrecherwerbung. Es bedürfe aus Sicht von ATV zudem eines Verbotes für<br />

den <strong>ORF</strong>, Sendungen beliebig oft in mehrere einzelne „Beiträge“ zu unterteilen, um dadurch<br />

das Verbot der Unterbrecherwerbung zu umgehen oder verstärkt Pre-Roll-Spots vor den<br />

einzelnen, so entstehenden Beiträgen unterzubringen. Pre-Roll-Spots seien nämlich rechtlich<br />

jedenfalls als Unterbrecherwerbung zu qualifizieren. Zum geplanten Einsatz der Video-<br />

Werbung brachte ATV weiters vor, dass auch die Werbebeschränkungen des <strong>ORF</strong>-G, etwa<br />

§ 15 <strong>ORF</strong>-G, heranzuziehen seien, wonach Fernsehwerbung (als solche sei Bewegtbild-<br />

Werbung im Zusammenhang mit Video-Diensten zu qualifizieren) in Blöcken zwischen<br />

einzelnen Sendungen auszustrahlen sei. Die angesprochenen Mid-Rolls seien daher bereits<br />

aufgrund dieser Bestimmung unzulässig. Bei genauerer Betrachtung auch des schon<br />

angeführten § 18 <strong>ORF</strong>-G kommt ATV weiters zum dem Ergebnis, dass auf das gesamte<br />

öffentlich-rechtliche Online-Angebot alle Regelungen, vor allem die generellen inhaltlichen<br />

Vorgaben und die Ge- und Verbote bei kommerzieller Kommunikation uneingeschränkt<br />

Anwendung finden müssten. Daraus folgert ATV, dass die Werbebeschränkungen des <strong>ORF</strong><br />

auch für die TVthek gälten und daher der aktuelle Vorschlag an deren strengen Vorgaben zu<br />

messen seien, welche u.a. das Verbot der Unterbrecherwerbung statuieren.<br />

Im Hinblick auf die geplante Ausdehnung des Angebotes auf fremdproduzierte Inhalte hält<br />

ATV es für besonders bedenklich, dass der <strong>ORF</strong> offensichtlich nicht nur plane, Sendereihen<br />

aus dem Dokumentations- und Reportagebereich, die auf angekauftes audiovisuelles<br />

Material zurückgreifen, zum Abruf bereit zu halten, sondern auch im Bereich der Fiktion<br />

beabsichtige, Klassiker des österreichischen Films oder der europäischen Filme zugänglich<br />

zu machen. ATV hält die Einschränkung des <strong>ORF</strong> auf in den Programmen <strong>ORF</strong> eins und<br />

<strong>ORF</strong> 2 ausgestrahlte Produktionen für nicht eindeutig und eng genug, sodass nicht zuletzt<br />

aufgrund der unklaren Rechtesituation bei internationalen und/oder sehr alten Produktionen<br />

nicht absehbar sei, was konkret zum Abruf bereitgehalten werden solle. In Zusammenhang<br />

15


damit wurde eine Auswahl von im <strong>ORF</strong> TV-Programm ausgestrahlten Filmen angefügt, die<br />

man sowohl als Klassiker des österreichischen oder europäischen Films aber auch als<br />

Blockbuster qualifizieren könne. Laut ATV bestehe der begründete Verdacht, dass sich unter<br />

den abrufbaren Inhalten der TVthek auch durchaus kommerzielle Filme finden würden, die<br />

ebenso gut in Programmen der privaten Rundfunkanbieter ausgestrahlt würden und es daher<br />

zu einem weiteren Kannibalisierungseffekt zu Ungunsten von ATV käme.<br />

Auch die vom <strong>ORF</strong> geplante Verlängerung der Abrufbarkeit einzelner Inhalte stelle nach<br />

Ansicht von ATV eine deutliche Verzerrung der Wettbewerbssituation zu ihren Ungunsten<br />

dar. Begründend führte ATV hierzu aus, dass hierdurch die Programme des <strong>ORF</strong> in einem<br />

noch größeren Umfang präsent wären, was zweifelsohne dazu führen würde, dass<br />

Medienkonsumenten verstärkt die Angebote des <strong>ORF</strong> nützen und auf jene der privaten<br />

Rundfunkanbieter zunehmend verzichten würden.<br />

Die geplanten Änderungen hätten ferner massiven Einfluss auf die beherrschende Stellung<br />

des <strong>ORF</strong> auf sämtlichen Plattformen, über welche die Inhalte der TVthek bezogen werden<br />

könnten. So sei die TVthek bereits seit 2010 mobil auf allen gängigen Smartphones und<br />

Tablets in hoher Qualität abrufbar. Weiters könne man via TV-Gerät über A1 TV und seit<br />

2012 über das Kabelnetz der UPC (das größtes Kabelnetz Österreichs) auf die TVthek<br />

zugreifen. Darüber hinaus gebe es auch seit 2012 eine eigene App für Samsung SmartTV<br />

und werde mit Anfang 2013 den TVthek-Nutzern eine Windows 8 App zur Verfügung gestellt.<br />

Bestrebungen, die TVthek zukünftig über die offene Technologie HbbTV (Hybrid-TV) allen<br />

Zusehern direkt am TV Gerät zur Verfügung zu stellen, bestünden und seien bereits in einem<br />

Testbetrieb realisiert worden. Die geplanten Änderungen hätten insofern weitgehende<br />

Auswirkungen, als sowohl die im Zuge der TVthek geplante kommerzielle Kommunikation, als<br />

auch die Inhalte selbst über diese zusätzlichen Kanäle verbreitet werden sollten.<br />

Dies wäre für ATV mit zwei wesentlichen negativen Auswirkungen verbunden:<br />

Zum einen würde das Angebot auf sämtlichen Plattformen schlagartig vergrößert werden, mit<br />

dem Ergebnis, dass der <strong>ORF</strong> auf all diesen oben genannten Kanälen eine Vorreiterrolle<br />

gegenüber den privaten Anbietern einnehmen und sämtliche zukunftsorientierten Angebote<br />

damit „besetzen“ würde; dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass das Aufsetzen eigener<br />

Plattformen im Rahmen dieser neuen Technologien für die privaten Anbieter wie ATV derzeit<br />

schlichtweg noch unfinanzierbar sei und sich der <strong>ORF</strong> die Programmierung und den Betrieb<br />

der TVthek über sämtliche Technologien hinweg aufgrund seiner Gebührenfinanzierung<br />

bereits zum jetzigen Zeitpunkt problemlos leisten könne. Auch sei davon auszugehen, dass<br />

der <strong>ORF</strong> das Angebot der TVthek insgesamt, also als Komplettpaket, Kabelnetzbetreibern<br />

etc. verstärkt entgeltlich anbieten werde.<br />

Zum anderen dürfe nach Meinung von ATV nicht übersehen werden, dass die TVthek auf<br />

sämtlichen Kanälen auf unterschiedlichste Art und Weise separat mit entsprechenden<br />

Werbeformen vermarktet werden könnte. Die durch die Gebühren bewirkte Verzerrung des<br />

Wettbewerbs im Fernsehen würde somit nicht nur auf den Online-Markt, sondern auf einen<br />

weiteren zukunftsrelevanten Markt (mobile, HbbTV, Connected TV), auf dem die auf<br />

Werbeerlöse angewiesenen privaten Mitbewerber Entwicklungschancen hätten, ausgeweitet.<br />

Eng damit verbunden sei daher der von ATV geforderte Anspruch der getrennten<br />

Vermarktung des TV- und des Online-Angebots der TVthek, da ATV die berechtigte<br />

Befürchtung hege, dass dadurch, dass die Online-Bewegtbildwerbung letztendlich die<br />

Verlängerung der TV-Spots ins Internet darstelle, eine getrennte Vermarktung in der Praxis<br />

so gut wie unmöglich erscheine. lnstream-Videowerbung auf jeglichen Endgeräten sei<br />

nämlich aufgrund der zentralen Eigenschaften das nächste Substitut zur Fernsehwerbung,<br />

weshalb Kampagnen heutzutage großteils cross-medial geschaltet würden. Dadurch bestehe<br />

jedoch das vermehrte Risiko der verbotenen Cross-Vermarktung durch den <strong>ORF</strong>.<br />

16


In der Folge legte ATV ausführlich unter Pkt. 3.1. der Stellungnahme die verschiedenen vom<br />

<strong>ORF</strong> geplanten Werbeformen dar, um den hohen Grad und die Intensität der geplanten<br />

kommerziellen Vermarkung der TVthek aufzuzeigen. Hierbei beschrieb ATV die<br />

verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Video-Ads, Video- bzw. Online-Presenting und<br />

Bannerwerbung sowie die befürchteten Entwicklungen hinsichtlich extremer Auffälligkeit der<br />

zum Einsatz gelangenden Werbemittel.<br />

Hinsichtlich des vom <strong>ORF</strong> geplanten Umsatzpotentials aus der beantragten kommerziellen<br />

Vermarktung der TVthek übte ATV schließlich Kritik an den niedrigen Planannahmen des<br />

<strong>ORF</strong>. Der <strong>ORF</strong> würde nach Meinung von ATV aufgrund seiner Reichweite deutlich mehr als<br />

EUR 800.000 pro Jahr lukrieren können. Laut Werbeplanung lägen nämlich die Brutto-<br />

Spendings für den lnstream-Bereich im Jahr 2011 bei EUR 30 Mio. Unter der Annahme einer<br />

Brutto/Netto-Schere von ca. 50 % ergäbe das net/net EUR 15 Mio. Selbst bei einer<br />

vorsichtigen Schätzung des net/net lnstream-Umsatzes von ca. EUR 6 bis 7,5 Mio. geht ATV<br />

daher davon aus, dass der <strong>ORF</strong> bei einer Auslastung von 60 % (ATV-Schätzung basierend<br />

auf realistischen Erfahrungswerten, zumal die durchschnittliche Auslastung 2012 bei einem<br />

in Größe vergleichbaren Videonetzwerk bei 72 % liege) einen monatlichen Umsatz von EUR<br />

147.000 und somit pro Jahr EUR 1.764.000 generieren könne. Das würde bereits eine<br />

Verdoppelung des angegebenen Umsatzpotentials bedeuten.<br />

Hinsichtlich der vom <strong>ORF</strong> angegebenen freiwilligen Selbstbeschränkung beim Einsatz der<br />

Werbung bemängelt ATV schließlich, dass es sich hierbei – abgesehen von den<br />

Beschränkungen der Videowerbung pro „Visit“ bzw. Nutzungsvorgang – um marktübliche<br />

Umsetzungen handle, die von allen Anbietern beachtet würden, um die Nutzerakzeptanz für<br />

die Werbeform zu garantieren. Abgesehen davon schließe der <strong>ORF</strong> nicht aus, pro<br />

Nutzungsvorgang mehrere Videoformen auszuspielen, was angesichts der angegebenen ca.<br />

2,9 Mio. „Visits“ pro Monat im Ergebnis zu deutlich höheren Umsatzerlösen als angegeben<br />

führen würde. Aus diesem Grund spricht sich ATV vor allem auch in diesem Punkt für eine<br />

strengere Reglementierung durch entsprechende Auflagen aus.<br />

Dem vom <strong>ORF</strong> im Vorschlag beigelegten Gutachten zu den voraussichtlichen Auswirkungen<br />

der geplanten Änderungen auf die Wettbewerbssituation hält ATV entgegen, dass anstelle<br />

der vom <strong>ORF</strong> behaupteten geringfügigen bis gar nicht eintretenden Auswirkungen auf den<br />

Wettbewerb negative Auswirkungen für die direkten Konkurrenten, wie etwa ATV, zu<br />

befürchten seien und untermauere diese Ansicht mit einem eigenen Gutachten unter dem<br />

Blickwinkel des EU-Beihilferechts (dazu weiter unten).<br />

Aufgrund der derzeit angespannten wirtschaftlichen Situation und dem gedämpften Ausblick<br />

für 2013 sei zu befürchten, dass Werbe-Spendings zum <strong>ORF</strong> wandern, die rein<br />

privatwirtschaftlich bzw. werbefinanzierten Anbieter hingegen weniger Werbeerlöse erzielten<br />

und hierdurch negative Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt und die Weiterentwicklung der<br />

Portale sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu befürchten seien.<br />

Während der klassische Online-Werbemarkt mit einer Vielzahl von Anbietern mit<br />

verfügbarem lnventory teilweise „übersättigt“ sei und damit starker Druck auf die TKPs und<br />

damit die Erlöse entstanden sei, sei im Bereich von hochwertigen Inhalten eine<br />

zielgruppengenaue Verlängerung von klassischen TV-Kampagnen in den Online-Bereich auf<br />

für die Anbieter attraktivem Preisniveau möglich.<br />

Eine Genehmigung der Vermarktung der TVthek würde nicht nur dazu führen, dass sich<br />

Marktanteile zum <strong>ORF</strong> verschieben würden, sondern würde sich insbesondere durch die<br />

Vergrößerung des zur Verfügung stehenden Inventories an Premium-Inhalten unmittelbar auf<br />

sinkende TKPs auswirken. Damit wäre für die österreichischen privaten TV-Veranstalter eine<br />

unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Refinanzierbarkeit der österreichischen<br />

Eigenproduktionen zu erwarten. Programminvestitionen müssten reduziert werden, weil die<br />

17


auf der Basis der Entwicklungen der letzten beiden Jahre kalkulierten zusätzlichen Erträge<br />

aus dem Bereich der Online-Zweitvermarktung gefährdet wären.<br />

In diesem Zusammenhang verweist ATV darauf, dass sie sich in einem unmittelbaren<br />

Konkurrenzverhältnis zum <strong>ORF</strong> befinde, da zahlreiche Angebote und Inhalte von ihr mit<br />

jenen des <strong>ORF</strong> austauschbar seien (ATV Die Reportage, ATV Dokument, ATV Kosmos, Die<br />

Autobahnpolizei, Die Wega, Die Bergrettung, Die Fahnder, Hinter Gittern in Österreich,<br />

Mission Bundesheer, ATV Am Punkt, Highlights, Katrin hilft). ATV.at beinhalte derzeit 65<br />

eigenproduzierte Sendungen (die auch auf ATV ausgestrahlt wurden) und lediglich sieben<br />

fremdproduzierte, reine Online-Sendungen, die regelmäßig abgerufen werden könnten. Aber<br />

auch im Bereich der fremdproduzierten Inhalte stehe ATV in einem unmittelbaren<br />

Konkurrenzverhältnis zum <strong>ORF</strong>. Da ATV es sich aus finanziellen Gründen lediglich leisten<br />

könne, aktuell sieben Fremdproduktionen online abrufbar zu machen, würde das<br />

Bereitstellen von (allen) fremdproduzierten Inhalten durch den <strong>ORF</strong> eine massive<br />

Gefährdung bedeuten. Das dadurch hervorgerufene Abwandern von Werbe-Spendings zum<br />

<strong>ORF</strong> würde jedes weitere Wachstum von ATV.at in diesem Bereich verhindern und so den<br />

Wettbewerb gefährden. Die zu fremdproduzierten Inhalten getätigten Aussagen würden auch<br />

für die Intensivierung der sendungsbegleitenden Inhalte gelten, da ATV vergleichbare Inhalte<br />

bereithalte.<br />

Zu den Marktanteilen am Online-Werbemarkt führt ATV aus, dass vor allem der Marktanteil<br />

im InStream-Bereich wichtig sei. Ausgehend von den geschätzten Brutto-Spendings für den<br />

lnstream-Bereich auf sehr vorsichtige EUR 6 bis 7,5 Mio. würde das nach den Berechnungen<br />

von ATV bedeuten, dass der <strong>ORF</strong> einen wirtschaftlichen Marktanteil von ca. 11 - 13 %<br />

erzielen würde. Es sei somit zu belegen, dass ein deutlich höherer Umsatz und folglich auch<br />

höherer Marktanteil seitens des <strong>ORF</strong> zu erwarten sei als angegeben, und der <strong>ORF</strong> folglich<br />

mit dem von ihm anvisierten Umsatzziel im lnstream-Bereich bereits über seinem derzeitigen<br />

<strong>ORF</strong>.at Network Marktanteil von 9 % liege. Da der lnstream-Bereich in Österreich noch sehr<br />

jung und die vermarktbaren Reichweiten noch relativ überschaubar seien, wären die<br />

Auswirkungen auf den Gesamtmarkt noch nicht so augenscheinlich. Bei Betrachtung allein<br />

des lnstream-Bereichs seien die negativen Auswirkungen für ATV jedoch deutlich zu<br />

erkennen.<br />

Auf die im Vorschlag vom <strong>ORF</strong> getätigte Aussage, eine Vermarktung der TVthek würde die<br />

hohe Nachfrage der österreichischen Werbekunden nur zu einem geringen Teil decken und<br />

genügend Platz für weitere, neue Wettbewerber im Markt lassen, erwidert ATV, dass Video-<br />

Portale in Österreich derzeit noch keine 100 %ige Werbe-Auslastung aufweisen würden.<br />

Vielmehr sei noch verfügbares lnventory vorhanden, zudem würden laufend neue<br />

Werbeformen entwickelt, die die Bedürfnisse der Werbekunden zusätzlich abdeckten.<br />

Weiters werden nach Meinung von ATV die Reichweiten der derzeitigen Anbieter steigen<br />

und neue Wettbewerber in den Markt eintreten. Dabei sei zusammenfassend festzuhalten,<br />

dass das Angebot derzeit noch die Nachfrage überwiege, mit dem Ergebnis, dass ein<br />

weiterer Markteilnehmer (<strong>ORF</strong>) den bestehenden Anbietern Kunden abziehen würde und<br />

somit auch für ATV mit großen finanziellen Einbußen sowie dem Verlust von Marktanteilen<br />

verbunden wäre.<br />

Schließlich wurde die vom <strong>ORF</strong> geltend gemachte positive Auswirkung, einen Anreiz für die<br />

Entwicklung neuer Werbeformen zu schaffen, und damit seine Rolle als Innovationsträger in<br />

Zweifel gezogen.<br />

Am Ende der Stellungnahme wird die Erteilung nachfolgender, aus Sicht von ATV<br />

notwendiger Auflagen und Beschränkungen gefordert:<br />

Ein generelles Werbeverbot, jedenfalls aber ein Verbot der cross-promotion ohne<br />

Einschränkung, sowie ein absolutes Verbot der Unterbrecherwerbung,<br />

18


eine strikte organisatorische und personelle Trennung der TV- von der Online-<br />

Vermarktung,<br />

das Verbot der Kombi- und Paketvermarktung des TV- und Online-Bereichs,<br />

die Beschränkung der zulässigen Werbearten auf der TVthek,<br />

Auflagen hinsichtlich der Preisgestaltung der Vermarkung der TVthek, um eine<br />

Überkompensation zu verhindern, bei gleichzeitig gesetzlich vorgeschriebener<br />

Reduzierung der erlaubten TV-Werbeerlöse,<br />

die Beschränkung des Inhalts der TVthek, insbesondere die sogenannte Fiktion, deren<br />

Aufnahme in die TVthek grundsätzlich oder zumindest umfangmäßig zu begrenzen ist,<br />

ein Verbot der Sendungsunterteilung in einzeln abruf- und vermarktbare Beiträge,<br />

eine Beschränkung der Dauer der Abrufbarkeil der Inhalte der TVthek,<br />

die Erweiterung der TVthek nur unter strengen Auflagen, dies im Hinblick auf die zu<br />

befürchtenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.<br />

Der Stellungnahme war schließlich ein beihilfenrechtliches Gutachten der<br />

Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH (ATV-Gutachten)<br />

beigelegt, welches die bisher dargestellten Einwände gegen die Vermarktung der <strong>ORF</strong>-<br />

TVthek untermauern soll. In diesem Gutachten werden zunächst die rechtlichen<br />

Prüfmaßstäbe, basierend auf der Entscheidung der Europäischen Kommission (EK) zur<br />

Finanzierung des <strong>ORF</strong> vom 28.10.2009, der Rundfunkmitteilung, des Protokolls von<br />

Amsterdam sowie der einschlägigen Rechtsprechung der Unionsgerichte und der EK zum<br />

Beihilfe- bzw. Wettbewerbsrecht, erläutert.<br />

In der Folge kommt das ATV-Gutachten hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der<br />

TVthek zu dem ersten Zwischenergebnis, dass es in Konstellationen betreffend das Anbieten<br />

bestimmter Dienste und der Möglichkeit zur Werbung auf diesen meist um die<br />

Preisunterbietung bezüglich der Werbung gehe. Evident sei jedenfalls, dass selbst für den<br />

Fall, dass die Bruttopreise, wie im Vorschlag behauptet, im oberen Mittelfeld lägen, die<br />

Nettopreise markttypisch deutlich darunter lägen und somit auch unter jenen des Mitbewerbs<br />

liegen könnten. Es sei für den Mitbewerb nicht nachvollziehbar, wie sich das Brutto/Netto<br />

Preisgefüge tatsächlich gestalte. Eine Lösung für die daraus resultierende Problematik wird<br />

in Auflagen gesehen, wobei keine konkreten Auflagen genannt werden.<br />

In einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung des <strong>ORF</strong> Vorschlags im Lichte des Verbots des<br />

Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, der eine Marktabgrenzung folgt. Das<br />

Gutachten geht dabei von zwei relevanten Märkten aus, einerseits dem sog. Sehermarkt,<br />

andererseits dem Online-Werbemarkt.<br />

Bezüglich des Sehermarktes kritisiert das ATV-Gutachten zunächst die zu weite<br />

Marktdefinition in dem vom <strong>ORF</strong> vorgelegten Gutachten, da nicht erwiesen sei, dass<br />

Plattformen wie Youtube oder Facebook zum relevanten Markt gehören. Im Ergebnis sei<br />

nach dem ATV-Gutachten davon auszugehen, dass professionelle Langform-Inhalte und<br />

abrufbare Kurzform-Inhalte separate Produktmärkte bilden würden bzw. nur die in Österreich<br />

empfangbaren Online-Angebote anderer Fernsehveranstalter in direktem Mitbewerb<br />

stünden. Auf diesem Markt für professionelle Online-Videos sei die TVthek bereits jetzt mit<br />

großem Abstand Marktführer.<br />

Hinsichtlich des Online-Werbemarktes führt das ATV-Gutachten aus, dass von einem<br />

eigenen sachlichen Markt für TV-Werbung auszugehen sei, wobei unter Umständen Online<br />

und Offline zu demselben Markt gehören, Internet allerdings nicht.<br />

Ausgehend von der These, dass der <strong>ORF</strong> auf beiden im ATV-Gutachten genannten<br />

Produktmärkten eine marktbeherrschende Stellung innehabe, kommt das ATV-Gutachten zu<br />

dem Schluss, dass die geplanten Änderungen der TVthek nachteilige Auswirkungen auf den<br />

19


Wettbewerb haben würden. In diesem Zusammenhang wird die Unrichtigkeit der im<br />

Gutachten des <strong>ORF</strong> vorgenommenen Marktabgrenzung sowie der sich daraus ergebenden,<br />

unrichtigen Marktanalyse mehrfach betont bzw. kritisiert.<br />

Wesentlich für den Sehermarkt und die Stellung des <strong>ORF</strong> auf diesem sei – so das ATV-<br />

Gutachten – die Bindung der Zuseher an die Programme des <strong>ORF</strong>. Diese Bindung werde<br />

durch das erweiterte Online-Angebot der TVthek noch verstärkt. Damit erhöhe der Vorschlag<br />

mit den Änderungen der TVthek den Wettbewerbsdruck auf andere Programme, da die<br />

erweiterte und teilweise länger abrufbare TVthek wie ein zusätzlicher Abspielkanal wirke und<br />

einem zusätzlichen Programm vergleichbar sei.<br />

Ausgehend von den Prämissen, dass der <strong>ORF</strong> über Preissetzungsmacht auf dem Markt für<br />

TV-Werbung verfüge und der Vorschlag für das geänderte Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

die marktbeherrschende Stellung des <strong>ORF</strong> verstärken werde, wird auch bezüglich des<br />

Online-Werbemarktes ein Risiko der Beeinträchtigung des Wettbewerbs gesehen. Hierbei<br />

wird vor allem die Entscheidung der EK zu der zwischen ProSiebenSat.1 und RTL geplanten<br />

Plattform zur Untermauerung herangezogen (M. 5881 ProSiebenSat.1/RTL interactive), der<br />

zufolge die Zuschauerquoten für Online mit den Fernsehzuschauerquoten korrelieren<br />

würden, die Gefahr der Ausdehnung der starken Stellung im Offline-Markt auf den Online-<br />

Markt bestehe und dies alles erheblich nachteilige Auswirkungen haben könnte.<br />

Dazu komme bezüglich des <strong>ORF</strong> dessen Finanzierung durch Gebühren. Diese<br />

Doppelfinanzierung ermögliche es dem <strong>ORF</strong>, sein Angebot weiter auszubauen und<br />

gegenüber den Wettbewerbern einen entscheidenden Vorteil zu erreichen. Im Ergebnis<br />

seien starke Beeinträchtigungen in erster Linie für den sog. lnstream-Bereich zu erwarten.<br />

Dort würde der Anteil des <strong>ORF</strong> über seinem derzeitigen <strong>ORF</strong>.at Network-Anteil liegen.<br />

Entgegen der Behauptung des <strong>ORF</strong>, Innovationsträger zu sein, würden die vom <strong>ORF</strong><br />

geplanten Maßnahmen Innovationen durch private Wettbewerber massiv behindern. Schon<br />

nach dem Vorschlag werde eine Steigerung der Einnahmen pro Jahr um 15 % erwartet. Da<br />

diese Annahmen auf sehr konservativen Schätzungen beruhen, sei mit weit höheren<br />

Einnahmen des <strong>ORF</strong> zu rechnen. Wegen der Substitutionsbeziehung zur TV-Werbung<br />

werde es daher dort zu erheblichen Auswirkungen kommen. Diese bestehen darin, dass sich<br />

die Werbeeinnahmen der Wettbewerber stark reduzieren werden.<br />

Nach der Praxis der Wettbewerbsbehörden sei ein Nachweis schädlicher Marktwirkungen<br />

und entsprechender Absichten nicht erforderlich, vielmehr genüge die Eignung der geplanten<br />

Maßnahme, solche Effekte nach sich zu ziehen. Der geplante Ausbau der TVthek könnte als<br />

Kopplungsgeschäft verstanden werden und deswegen einen Missbrauch der<br />

marktbeherrschenden Stellung darstellen und daher unzulässig sein. Das wäre der Fall,<br />

wenn die TVthek als Zusatzleistung zu qualifizieren wäre und dem <strong>ORF</strong> der Wille zur<br />

selbständigen Vermarktung derselben nachgewiesen werden könnte. Eine verbotene<br />

Bündelung von Leistungen – also TV und TVthek – könne auch dann vorliegen, wenn nicht<br />

zwei getrennte Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, wie es ja für Werbekunden, welche<br />

jeweils eigene Verträge abschließen müssten, nicht hingegen für Zuseher, welche zu beidem<br />

Zugang haben, der Fall sei. Eine entsprechende Beurteilung sollte die<br />

Bundeswettbewerbsbehörde vornehmen.<br />

Das ATV-Gutachten kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag des <strong>ORF</strong> im<br />

Lichte des Verbots staatlicher Beihilfen sowie des Verbots des Missbrauchs einer<br />

marktbeherrschenden Stellung dazu führe, dass<br />

eine Überkompensation der neuen Dienste wahrscheinlich sei,<br />

negative Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung anderer Anbieter sowohl auf<br />

dem Sehermarkt als auch auf dem Online-Werbemarkt zu erwarten seien,<br />

20


die Zulässigkeit von Werbung und damit zusammenhängende Werbeeinnahmen<br />

bedenklich seien und<br />

die Erweiterung des Contents um Fiktion bedenklich sei.<br />

Im Hinblick auf die zu befürchtenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte die<br />

Erweiterung der TVthek – nach den Ausführungen im ATV-Gutachten – nur unter strengen<br />

Auflagen gestattet werden. Es sollte daher eine dahingehende Anregung an die Behörde<br />

erfolgen, dass ein generelles Werbeverbot, jedenfalls aber ein Verbot der Cross-Promotion<br />

ohne Einschränkung ausgesprochen wird. Zudem sollte der Inhalt der TVthek beschränkt<br />

werden, und zwar die sogenannte Fiktion, deren Aufnahme in die TVthek grundsätzlich oder<br />

umfangmäßig zu begrenzen sei. Dem ATV-Gutachten wurden weitere Beilagen, vor allem<br />

Screenshots zur Demonstration von Online-Werbung auf verschiedenen Portalen, beigelegt.<br />

Die Seven One Media Austria GmbH (Seven One Media), eine österreichische<br />

Konzerngesellschaft des ProSiebenSat.1-Konzerns und als solche Alleingesellschafterin der<br />

in Österreich zugelassenen TV-Veranstalter ProSieben Austria und PULS 4, äußerte sich in<br />

ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des <strong>ORF</strong> ebenfalls kritisch und ablehnend.<br />

Mit dem vorliegenden Vorschlag für (auch inhaltliche) Änderungen der TV-Thek versuche der<br />

<strong>ORF</strong> in Wahrheit, den Antrag auf zusätzliche Vermarktung durch zusätzliche Inhalte und<br />

damit einen angeblich gesteigerten öffentlich-rechtlichen Mehrwert, sowohl im inhaltlichen<br />

als auch im technischen Bereich, zu rechtfertigen. Beanstandet wird daher zunächst auch,<br />

dass eine Genehmigung der vom <strong>ORF</strong> beantragten Änderungen der TVthek eine zusätzliche<br />

Kapitalisierung der zum überwiegenden Teil aus Gebühren finanzierten, schon im Fernsehen<br />

ausgestrahlten Inhalte zur Folge hätte. Die durch die Gebühren bewirkte Verzerrung des<br />

Wettbewerbs im Fernsehen werde dadurch auf einen weiteren Markt, auf dem die auf die<br />

Werbeerlöse angewiesenen privaten Mitbewerber Entwicklungschancen hätten, ausgeweitet.<br />

Dass das Vor-, Zwischen- und Nachschalten von Werbespots, die in dieser Intensität im<br />

Fernsehen aufgrund der Beschränkungen bei der Unterbrecherwerbung jedenfalls nicht<br />

zulässig wären, trage nicht zur Erfüllung sozialer, demokratischer und kultureller Bedürfnisse<br />

der österreichischen Bevölkerung zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags bei.<br />

Ob ein neues Angebot (nämlich die nochmalige, kommerzielle Verwertung von hauptsächlich<br />

durch Gebühren finanzierten Inhalten) erforderlich sei, um ein anderes neues Angebot (sei<br />

es auch die „Erweiterung“ eines bestehenden Angebots) überhaupt finanzieren zu können,<br />

sei – so die Stellungnahme – keines der in § 6b <strong>ORF</strong>-G genannten Beurteilungskriterien und<br />

daher für das Auftragsvorprüfungsverfahren irrelevant.<br />

Die im Detail erläuterten Kritikpunkte ähneln in weiterer Folge jenen von ATV. So bemängelt<br />

auch Seven One Media in Anlehnung an die Entscheidung der EK zur ProSieben Sat.1/RTL<br />

Plattform (27.10.2010, COMP/M5881) die vom <strong>ORF</strong> vorgenommene, zu weite Definition des<br />

Sehermarktes für audiovisuelle Online-Inhalte: Hier sei eine zusätzliche Einschränkung<br />

erforderlich, da aus „Zuschauersicht“ online abrufbare professionelle Langform-Inhalte<br />

getrennt von online abrufbaren Kurzform-Inhalten (kurze professionelle clips oder<br />

nutzergenerierte Kurzinhalte) zu betrachten wären. Die vom <strong>ORF</strong> immer wieder in den<br />

Vordergrund gestellten angeblichen großen Mitbewerber (YouTube, facebook und andere<br />

soziale Netzwerke) seien daher nach Ansicht der Kommission nicht Teil desselben Marktes.<br />

Direkte Mitbewerber seien vielmehr die auch in Österreich empfangbaren Online-Inhalte<br />

anderer Fernsehveranstalter und die von diesen angebotenen Video on Demand oder<br />

Streaming Angebote mit professionell gestalteten Inhalten.<br />

Auf diesem Markt für professionelle Online-Videos sei die TVthek bereits jetzt mit großem<br />

Abstand Marktführer. Nach den eigenen Angaben des <strong>ORF</strong> würden durchschnittlich etwa<br />

12,2 Mio. Videoabrufe pro Monat vorgenommen. Das Seven One Media lnteractive Network<br />

21


als größtes privates Netzwerk und nächstgrößter Mitbewerber verzeichne dem gegenüber<br />

bloß etwa die Hälfte, nämlich etwa 6 Mio. Abrufe. Unter Zugrundelegung der aktuellen<br />

Marktstudie des Online-Werbemarkts Österreichs 2011 von Werbeplanung.at und unter<br />

Außerachtlassung von Laola1.at ergebe sich ein zu erwartender Marktanteil der TVthek von<br />

mehr als 40 %. Die inhaltliche Erweiterung der TVthek um weitere, mit Gebühren finanzierte<br />

Angebote von Kaufproduktionen und auch die Möglichkeit, die Inhalte länger als den im<br />

internationalen Rechtehandel üblichen Zeitraum von sieben Tagen (,seven day catch up<br />

period“) bereitstellen zu können, werde die Marktposition der TVthek auf dem Sehermarkt<br />

und die bereits im Fernsehmarkt bestehende Wettbewerbsverzerrung im Online-Bereich<br />

weiter verstärken. Seven One Media sei daher der Ansicht, dass jedenfalls durch geeignete<br />

Auflagen sichergestellt werden müsse, dass die vom <strong>ORF</strong> angekündigte Beschränkung auf<br />

Filme, die in <strong>ORF</strong> eins oder <strong>ORF</strong> 2 ausgestrahlt worden sind, und der Verzicht auf fiktionale<br />

Programmteile, wie US-amerikanische Spielfilme und Serien, eingehalten werden.<br />

Hinsichtlich der kommerziellen Vermarktung beanstandet Seven One Media in inhaltlicher<br />

Hinsicht die Möglichkeit des <strong>ORF</strong>, künftig Nachrichtensendungen mit Pre-Roll-, Mid-Roll- und<br />

Post-Roll-Spots versehen zu können, was für den Nutzer eine unzumutbare<br />

Verschlechterung gegenüber dem Status quo darstelle. Gleiches gelte für die geplante<br />

Einblendung von Werbespots in Live-Streams. Ganz allgemein und im Besonderen in<br />

Zusammenhang mit Live-Streams konstatiert Seven One Media im geplanten Einsatz von<br />

Mid-Roll-Clips einen Konflikt mit dem in § 15 <strong>ORF</strong>-G normierten Verbot der<br />

Unterbrecherwerbung.<br />

In weiterer Folge wird zudem Kritik an der Abgrenzung und Analyse des Marktes für Online-<br />

Werbung durch den <strong>ORF</strong> geübt, und die hieraus ermittelten Marktanteilsdaten als<br />

rechnerisch nicht nachvollziehbar und wenig aussagekräftig bezeichnet. Unter Hinweis auf<br />

eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes (B6-94/10) sei nach Auffassung von<br />

Seven One Media die herkömmliche Online-Werbung weit weniger mit Video-Online-<br />

Werbung substituierbar, als etwa Fernsehwerbung. Es könne daher für die geplante<br />

Vermarktung von einer nahezu ausschließlichen Auswirkung auf dem Markt für<br />

Bewegtbildwerbung im Kontext mit professionellen Video-Angeboten ausgegangen werden.<br />

In weiterer Folge wird auch die Erlösprognose des <strong>ORF</strong> in Zweifel gezogen, wobei die vom<br />

<strong>ORF</strong> zugrunde gelegten Prämissen (Nutzungsdauer der TVthek, Verhältnis Videoabruf und<br />

Nutzungsvorgänge, etc.) als unzutreffend bzw. unrealistisch qualifiziert werden. Seven One<br />

Media zufolge würde der <strong>ORF</strong> selbst unter Zugrundelegung der von ihm angegebenen Daten<br />

zur Nutzungsdauer und Anzahl der getätigten Abrufe weit höhere Erlöse generieren können,<br />

als dieser prognostiziert habe, wobei sie hierzu ein eigenes Rechenbeispiel anstellt. Im<br />

Ergebnis schätzt Seven One Media, dass die Erlöse EUR 3 Mio. überschreiten würden.<br />

Mit den zu erwartenden Erlösen würde der <strong>ORF</strong> schlagartig einen Anteil am Markt für<br />

lnstream-Bewegtbildwerbung von knapp 43 % und damit eine zweifellos marktdominante<br />

Stellung erlangen. Selbst wenn man mit den Überlegungen des <strong>ORF</strong> davon ausgehe, dass<br />

eine Vermarktung der TVthek eine Verlagerung von Werbeausgaben zu Bewegtbildwerbung<br />

bewirken würde, wäre damit ausschließlich dem <strong>ORF</strong> gedient, da derzeit das bestehende<br />

Inventar gut ausgelastet sei. Die Vermarktung von Bewegtbildwerbung sei ein stark<br />

wachsender dynamischer Trend in der Online-Werbung und bilde für die TV-Veranstalter<br />

eine Möglichkeit, durch Nachverwertung von mit großem finanziellem Aufwand produziertem<br />

Content (Eigenproduktionen) zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeiten und damit einen<br />

signifikanten Wertbeitrag zu bekommen. Während der klassische Online-Werbemarkt mit<br />

einer Vielzahl von Anbietern mit verfügbarem Inventory teilweise „übersättigt“ sei und damit<br />

starker Druck auf die TKPs und damit die Erlöse entstanden sei, bestehe im Bereich von<br />

hochwertigen Video-Inhalten die Möglichkeit einer zielgruppengenauen Verlängerung von<br />

klassischen TV-Kampagnen in den Online-Bereich auf für die Anbieter attraktivem<br />

Preisniveau.<br />

22


Seven One Media kommt daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine<br />

Genehmigung der Vermarktung der TVthek dazu führte, dass sich Marktanteile zum <strong>ORF</strong><br />

verschieben würden. Zudem würde insbesondere die Vergrößerung des zur Verfügung<br />

stehenden Inventory an Premium-Inhalten unmittelbar zu sinkenden TKPs führen und damit<br />

eine unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Refinanzierbarkeit der Eigenproduktionen<br />

der privaten TV-Veranstalter herbeiführen. Programminvestitionen in österreichische Inhalte<br />

müssten über kurz oder lang reduziert werden, weil die auf der Basis der Entwicklungen der<br />

letzten beiden Jahre kalkulierten Erträge aus dem Bereich der Online-Zweitvermarktung<br />

gefährdet wären. Das Bundeskartellamt habe überzeugend dargelegt, dass InStream-<br />

Videowerbung aufgrund der zentralen Eigenschaften das nächste Substitut zur<br />

Fernsehwerbung sei. Der <strong>ORF</strong> verfüge trotz sinkender Zuschauermarktanteile am TV-<br />

Werbemarkt nach wie vor über eine überragende Marktstellung, weshalb es zu befürchten<br />

sei, dass vom <strong>ORF</strong> Budgets, die derzeit als TV-Werbung bei privaten TV-Veranstaltern<br />

gebucht werden, in den Bereich der lnstream-Videowerbung auf der TVthek abgezogen<br />

werden könnten. Damit hätte die Vermarktung der TVthek zusätzlich negative Auswirkungen<br />

auch auf den Markt für TV-Werbung.<br />

Zusammengefasst vertritt daher Seven One Media die Ansicht, dass eine Genehmigung der<br />

beantragten Änderungen ausgeschlossen sei. Die Änderung durch inhaltliche Ausweitung<br />

wäre allenfalls unter Auflagen, die die vom <strong>ORF</strong> angebotenen Beschränkungen sicherstellen,<br />

vorstellbar.<br />

Auch der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) äußerte sich als<br />

Interessenvertretung der privaten Radio- und TV-Veranstalter ablehnend gegenüber dem<br />

konsultierten Vorschlag des <strong>ORF</strong> zur Änderung der TVthek. Die Stellungnahme des VÖP<br />

spiegelt in der Struktur und den inhaltlichen Argumenten die Meinung der privaten<br />

Fernsehveranstalter wider, sodass in der zuvor wiedergegebenen Äußerung von Seven One<br />

Media der wesentliche Inhalt der Ansichten des VÖP bereits abgebildet wurde.<br />

Die Stellungnahme des Verbandes Österreichischer Zeitungen (VÖZ) differenziert im<br />

Wesentlichen zwischen den geplanten inhaltlichen Änderungen der TVthek und deren<br />

Vermarktung.<br />

So erachtet der VÖZ die vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen der TVthek –<br />

Erweiterung um fiktionale und nicht fiktionale Fremdproduktionen im Kernbereich des<br />

öffentlich-rechtlichen Auftrags, Ausbau der zeit- und kulturgeschichtlichen Archive und<br />

„Additional Content Offensive“ (Sendungsbegleitendes audiovisuelles Material in der TVthek)<br />

– in der dargestellten Form als durch den öffentlich-rechtlichen Online-Auftrag gerechtfertigt,<br />

soweit es sich dabei um Inhalte handle, die dem Kernbereich des öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks zuzurechnen seien, und daher nicht als Bedrohung für den Wettbewerb am<br />

Medienmarkt oder die Angebotsvielfalt. Bei der Vorabprüfung der inhaltlichen Erweiterung<br />

des Angebots der TVthek sei allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass die österreichische<br />

Rundfunk-Medienlandschaft, aber auch die österreichische Online-Medienlandschaft, in<br />

besonderer Weise von einer starken Dominanz des öffentlich-rechtlichen <strong>ORF</strong> und einer<br />

geringen Zahl spezifisch österreichischer privater Alternativangebote geprägt sei. Dennoch<br />

hätten sich in den vergangenen Jahren private Rundfunkveranstalter auch einen Seher-<br />

Markt für hochqualitative Inhalte der vom Änderungsvorschlag des <strong>ORF</strong> umfassten<br />

Kategorien (Doku/Reportage sowie Fiktion) erschlossen und böten solche Inhalte auch in der<br />

TVthek vergleichbaren Online-Mediatheken an. Unter Berücksichtigung des von der EK<br />

vorgegebenen Ziels, ein vielfältiges und ausgewogenes Medienangebot öffentlicher und<br />

privater Rundfunkveranstalter zu wahren, sollte daher durch Auflagen sichergestellt werden,<br />

dass die inhaltliche Erweiterung des TVthek-Angebotes um Fremdproduktionen die<br />

Angebotsvielfalt dieser Mediatheken nicht unverhältnismäßig beeinträchtige. Bei der<br />

Ausgestaltung solcher Auflagen sei zu bedenken, dass private Anbieter im Gegensatz zum<br />

23


<strong>ORF</strong> ihre Angebote nicht aus öffentlichen Mitteln sondern letztlich ausschließlich aus<br />

Werbung finanzieren könnten.<br />

Etwas kritischer wird hingegen die geplante Vermarktung der TVthek durch Video- und<br />

Displaywerbung bewertet. Sie bedürfe der doppelten Rechtfertigung nach § 6b Abs. 1<br />

<strong>ORF</strong>-G: Einerseits als zumindest mittelbarer Beitrag zur Erfüllung der sozialen,<br />

demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung, und<br />

andererseits durch den Nachweis, dass negative Auswirkungen auf Wettbewerb und<br />

Angebotsvielfalt nicht unverhältnismäßig seien. Der mittelbare Beitrag der Vermarktung der<br />

TVthek zur Auftrags-Erfüllung könne aus Sicht des VÖZ nur darin liegen, dass diese zur<br />

Finanzierung des Angebots-Ausbaus erforderlich sei, da außer Zweifel stehe, dass die<br />

Einführung einer Vermarktung der TVthek durch Video- bzw. Display-Advertising isoliert<br />

betrachtet keinerlei unmittelbaren Beitrag zur Erfüllung sozialer, demokratischer oder<br />

kultureller Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung leiste. Hierbei bemängelt der VÖZ<br />

das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Erforderlichkeit der zusätzlichen Finanzierung der<br />

inhaltlichen Änderungen des Angebots durch kommerzielle Vermarktung im Vorschlag.<br />

Die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Angebotsvielfalt am relevanten<br />

österreichischen Medienmarkt seien überdies nicht hinreichend evaluiert worden. Zur<br />

Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Änderungen der Plattform<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at auf die Wettbewerbssituation durch den <strong>ORF</strong> bringt der VÖZ zudem vor,<br />

dass die Grundlagen für die Marktanteilsberechnungen völlig im Dunklen blieben. Der im<br />

Gutachten des <strong>ORF</strong> dargelegten Annahme, dass den Berechnungen ein „Markt für<br />

audiovisuelle Online-Inhalte“ zugrunde zu legen sei, dem Angebote wie YouTube oder<br />

clipfish (und dann wohl auch die unermessliche Vielzahl ähnlicher Angebote von Video-<br />

Hosting-Plattformen) als „Substitutionsprodukte“ angehörten, entgegnet der VÖZ, dass<br />

Medienunternehmen nur Unternehmen seien, die nicht nur die Verbreitung, Ausstrahlung<br />

oder Abrufbarkeit von Inhalten besorgen, sondern auch die inhaltliche Gestaltung selbst<br />

vornehmen. Hosting-Plattformen, wie YouTube oder clipfish, stellten lediglich Speicherplatz<br />

an fremde Nutzer zur Verfügung, auf dem diese fremden Nutzer Inhalte bereitstellen<br />

könnten. Diese seien keine Medienunternehmen und daher bei der sektorspezifischen<br />

Beurteilung der Auswirkungen auf Wettbewerb und Medien- bzw. Angebotsvielfalt nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Auf die Darstellung der Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt durch den <strong>ORF</strong>, wonach der<br />

vorliegende Vorschlag im Wesentlichen die Angebotsvielfalt der TVthek.<strong>ORF</strong>.at und damit<br />

für die Nutzer steigere, erwidert der VÖZ, dass mit den gemäß § 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G zu<br />

bewertenden Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt nicht die „innere Vielfalt“ der TVthek<br />

gemeint sei, sondern vielmehr die Auswirkungen auf die Initiativen privater Mitbewerber und<br />

somit auf die Medienvielfalt. Diese seien durch das vorgelegte Gutachten nicht hinreichend<br />

evaluiert worden. Im Ergebnis erscheinen dem VÖZ die vorgelegten Untersuchungen zu den<br />

Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Angebotsvielfalt unzureichend, um ein seriöses<br />

Urteil über die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen treffen zu können.<br />

Der VÖZ führt allerdings auch aus, dass die durch die Vermarktung der TVthek zu<br />

befürchtenden unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen dadurch auf ein<br />

verhältnismäßiges Ausmaß reduziert werden könnten, dass der <strong>ORF</strong> privaten<br />

Medienunternehmen zu vermarktende Inhalte zur Veröffentlichung auf den eigenen Portalen,<br />

einschließlich der Vermarktung durch Verknüpfung mit kommerzieller Kommunikation, zur<br />

Verfügung stellt. Damit könnte nach Ansicht des VÖZ ein Ausgleich zwischen der Steigerung<br />

des öffentlich-rechtlichen Mehrwertes durch die inhaltliche Erweiterung des TVthek-Angebots<br />

und der durch die geplante Vermarktung der (unter Verwendung öffentlicher Mitteln<br />

geschaffenen) TVthek-Inhalte verursachten Wettbewerbsverzerrung erreicht werden.<br />

Basierend auf dieser Bewertung spricht der VÖZ folgende Empfehlungen zur Vermeidung<br />

unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen aus:<br />

24


1. Die Vermarktung von TVthek-Inhalten durch Video-Werbung sollte ausschließlich dann<br />

zulässig sein, wenn diese Inhalte kommerziell tätigen Medienunternehmen<br />

nichtdiskriminierend zur Bereitstellung auf ihren Plattformen zur Verfügung gestellt<br />

werden, wobei es kommerziell tätigen Medienunternehmen dabei möglich sein müsse,<br />

diese Inhalte durch Verknüpfung mit kommerzieller Kommunikation auch kommerziell zu<br />

verwerten.<br />

2. Erlöse des <strong>ORF</strong> aus der TVthek-Vermarktung seien einer Zweckbindung für den Ausbau<br />

und die laufende Verbesserung der TVthek, einschließlich ihrer Vermarktung, zu<br />

unterlegen.<br />

Wie bereits eingangs (Pkt 1.2. zum Antrag) erwähnt, erklärte der <strong>ORF</strong> zu den im Rahmen<br />

der Konsultationsphase eingelangten Stellungnahmen, dass diese seiner Ansicht nach keine<br />

wesentlichen Änderungen des Vorschlags bzw. des Angebotskonzeptes nach sich ziehen<br />

müssten. Lediglich aufgrund der Stellungnahme des VÖZ nahm der <strong>ORF</strong> folgenden Satz in<br />

seinen Vorschlag auf: „Unabhängig davon wird der <strong>ORF</strong>, um etwaige unverhältnismäßige<br />

Wettbewerbsauswirkungen zu vermeiden, Inhalte auch anderen Medienunternehmen zur<br />

(kommerziell verwerteten) Bereitstellung auf ihren Plattformen nichtdiskriminierend und<br />

marktüblich zur Verfügung stellen.“<br />

Mit Schreiben vom 30.11.2012 übermittelte die KommAustria den Antrag des <strong>ORF</strong> mit<br />

sämtlichen beigelegten Unterlagen sowie den hierzu eingelangten Stellungnahmen gemäß<br />

§ 6a Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G einerseits an die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und andererseits<br />

dem gemäß § 6c <strong>ORF</strong>-G eingerichteten Beirat (im Folgenden: <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat, kurz:<br />

PVB) mit dem Ersuchen, hierzu nach Maßgabe des § 6a Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 <strong>ORF</strong>-G binnen<br />

sechs Wochen Stellung zu nehmen.<br />

Hierauf übermittelte die BWB der KommAustria mit Schreiben vom 06.12.2012 eine Liste mit<br />

ergänzenden Fragen an den <strong>ORF</strong> hinsichtlich der beantragten Änderungen des Online-<br />

Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at und ersuchte um Weiterleitung derselben an den <strong>ORF</strong> und<br />

Beantwortung durch diesen zwecks Aufbereitung der Stellungnahme der BWB nach § 6a<br />

Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G. Die aufgeworfenen Fragen betrafen im Wesentlichen Eigenschaften und<br />

Zielrichtung der vom <strong>ORF</strong> im Online-Bereich eingesetzten Werbemittel, einzelne<br />

Unklarheiten bei Werbebegriffen, Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Online-<br />

Bereich, zur Vermarktung, zu den Umsätzen, den zitierten Studien, zur Marktstruktur und<br />

den Mitbewerbern u.v.m. Mit Schreiben vom 07.12.2012 übermittelte die KommAustria das<br />

Auskunftsersuchen der BWB an den <strong>ORF</strong> und ersuchte diesen um Beantwortung der darin<br />

aufgeworfenen Fragen binnen zwei Wochen.<br />

Am 21.12.2012 langte das Antwortschreiben des <strong>ORF</strong> samt Beilagen bei der KommAustria<br />

ein, welche dieses am 22.12.2012 an die BWB weiterleitete.<br />

1.3. Stellungnahme des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 <strong>ORF</strong>-G<br />

Mit Schreiben vom 09.01.2013, bei der KommAustria am selben Tag eingelangt, nahm der<br />

PVB zu den vom <strong>ORF</strong> geplanten Änderungen des Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

Stellung.<br />

Zunächst beinhaltet diese Stellungnahme grundsätzliche Überlegungen dahingehend, dass<br />

die inhaltliche Erweiterung und zeitliche Ausdehnung der <strong>ORF</strong>-TVthek im Sinne der<br />

Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags des <strong>ORF</strong> grundsätzlich zu begrüßen sei.<br />

Die vorgesehenen Inhalte lägen nach Ansicht des PVB im Kernbereich des öffentlichrechtlichen<br />

Auftrags. Mit der Anpassung der Bereitstellungsdauer auf bis zu 30 Tage könne<br />

der Versorgungsauftrag in höherem Maße als bisher erfüllt werden, um umfassende<br />

Informationen zu politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen<br />

sowie ein vielfältiges kulturelles Angebot zur Verfügung zu stellen. Der PVB sehe die<br />

25


Änderung, Erweiterung und Verbesserung des Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at daher als probates<br />

publizistisches Mittel zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags.<br />

Darüber hinaus hält der PVB das geänderte Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at zur wirksamen<br />

Erbringung der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in<br />

§ 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 <strong>ORF</strong>-G geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunk für zweckmäßig. Zudem geht der PVB davon aus, dass das Angebot<br />

zweifellos positive Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Nutzerinnen bzw. Nutzer<br />

haben werde, weil dadurch eine zeit- und ortssouveräne Rezeption eines erweiterten<br />

Programmangebots ermöglicht werde.<br />

Der PVB begrüßt in seiner Stellungnahme ferner die im Angebotskonzept des <strong>ORF</strong><br />

angekündigte Verbesserung der Barrierefreiheit, für die gerade im Online-Bereich blinkende<br />

Logos oder Schriften sowie Schriften, die automatisch wechseln oder ihre Farbe verändern<br />

bzw. Filme, die automatisch ablaufen, besonders problematisch seien, da sie die<br />

Blindenhilfstechnologie, insbesondere die Braille-Anzeige, irritieren würden.<br />

Der PVB fordert schließlich, dass auch für die Angebote der TVthek die<br />

Jugendschutzrichtlinien des <strong>ORF</strong>, wie sie für dessen Programme sowie für die Online-<br />

Angebote des <strong>ORF</strong> und im <strong>ORF</strong>-TELETEXT gälten, übernommen werden sollten. Das<br />

derzeitige und das im Rahmen der inhaltlichen Erweiterungen geplante zukünftige Angebot<br />

der <strong>ORF</strong>-TVthek umfasse keine Sendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche<br />

Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten (§ 10 <strong>ORF</strong>-G in den Absätzen 11<br />

bis 14). Sollte die Bereitstellung einzelner solcher Sendungen geplant werden, müsse durch<br />

eine entsprechende Programmierung gewährleistet werden, dass diese nur zu jenen Zeiten<br />

verfügbar seien, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht<br />

abgerufen würden (vgl. etwa die Praxis bei der ARD). Bei der Übernahme der ausgestrahlten<br />

Sendung aus dem Fernsehen solle auch automatisch die Übernahme der Kennzeichnung als<br />

nicht für Kinder oder als nur für Erwachsene geeignet in das angebotene Videofile erfolgen.<br />

In weiterer Folge legt der PVB dar, dass aus seiner Sicht eine werbefreie TVthek die<br />

idealtypische Form zur Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags sei. Allerdings sei dem<br />

durch Mischkosten finanzierten <strong>ORF</strong> zuzugestehen, dass die Leistungserweiterung durch die<br />

TVthek zusätzliche Kosten verursache. Gehe man davon aus, dass die duale Finanzierung<br />

des <strong>ORF</strong> durch Gebühren und Werbung nicht in Frage stehe, müsse nach Meinung des PVB<br />

auch akzeptiert werden, dass der <strong>ORF</strong> zur Finanzierung seiner TVthek über dieses Angebot<br />

auch Werbeeinnahmen erzielen darf, ja muss. Eine entscheidende Frage sei in diesem<br />

Zusammenhang, wie viel an Werbung möglich und gerechtfertigt sei, ohne dass die Erfüllung<br />

des öffentlich-rechtlichen Auftrags beeinträchtigt werde – insbesondere, weil im Rahmen der<br />

TVthek mehr und andere Werbeformen zur Verfügung stünden, als in den linearen TV-<br />

Programmen des <strong>ORF</strong>.<br />

Den grundsätzlichen Überlegungen folgt eine Auseinandersetzung des PVB zu Art und<br />

Umfang der verschiedenen Werbeformen:<br />

In diesem Zusammenhang erklärt der PVB, über das geplante Ausmaß an<br />

Werbeschaltungen besorgt zu sein, das laut Konzept mit der Angebotsausweitung<br />

einhergehen solle. Damit könnte der „<strong>Public</strong> <strong>Value</strong>“ eingeschränkt werden. Schließlich – so<br />

der PVB weiter – weise der <strong>ORF</strong> in seinem <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht selbst auf seine relativ<br />

geringe Werbungsdichte als <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> hin.<br />

Ausgehend von der bisherigen Praxis erachtet der Beirat jene Werbeformen als vertretbar,<br />

die dem <strong>ORF</strong> auch im linearen Fernsehen erlaubt seien. Diesem Prinzip folgend seien nach<br />

Auffassung des PVB Pre-Rolls und Post-Rolls vor und nach einzelnen Sendungen<br />

unproblematisch.<br />

26


Andere Werbeformen beurteilt der PVB im Rahmen der TVthek jedoch kritisch. So seien<br />

Mid-Rolls aus der Sicht des PVB eindeutig zu untersagen, weil diese das Online-Pendant zur<br />

Unterbrecherwerbung im linearen TV darstellten. Sie würden eine völlig neue<br />

Werbedimension eröffnen, die nicht im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer sei. Zudem<br />

könnten Mid-Rolls den Charakter der TVthek als öffentlich-rechtliche Plattform zerstören.<br />

Auch müsse gewährleistet sein, dass insbesondere Nachrichten- und ähnliche Sendungen<br />

auch als (nicht unterbrochenes) Ganzes zugänglich seien, nicht nur in Form der einzelnen<br />

Beiträge, da sonst aus Pre-Rolls de facto Mid-Rolls würden. Für Nachrichtensendungen sei<br />

es aus Sicht des PVB sinnvoll, diese in einzelnen Beiträgen für die Nutzerinnen und Nutzer<br />

zugänglich zu machen, wobei dies aber keineswegs dazu führen dürfe, dass die<br />

Werbezeiten damit maximiert würden. Idealerweise seien Nachrichtenbeiträge werbefrei zu<br />

senden (keinerlei Spots).<br />

Online-spezifische Werbeformen seien aus der Sicht des PVB grundsätzlich mit Vorsicht<br />

einzusetzen. Die TVthek solle im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags vor allem die<br />

Möglichkeit bieten, Sendungen des <strong>ORF</strong>-TV-Programms zeitversetzt zu konsumieren. Es<br />

könne nicht im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegen, dass die TVthek zu einer<br />

x-beliebigen Online-Plattform mutiere, bei der nicht mehr klar sei, ob die Sendungen oder die<br />

Gewinnerzielungsabsichten im Vordergrund stünden. Alle aufdringlichen Werbeformen seien<br />

daher zu untersagen, vor allem solche, die für die Nutzer schwer bzw. gar nicht „weg zu<br />

klicken“ oder „auszuschalten“ seien.<br />

Targeting-Werbeformen seien aus heutiger Sicht im Rahmen eines derartigen Angebots<br />

ebenfalls nicht angebracht. Bei Display-Werbung sei dafür Sorge zu tragen, dass Inhalte<br />

nicht verdeckt würden, wie generell die Werbung nicht die Inhalte „überstrahlen“ solle. Was<br />

online-spezifische Werbeformen betreffe, empfiehlt der Beirat eine streng restriktive Haltung.<br />

Durch zu viele und zu aufdringliche Werbung würde nämlich die öffentlich-rechtliche<br />

Charakteristik des Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at beeinträchtigt werden. Der PVB ist schließlich<br />

der Meinung, dass es auch nicht Aufgabe des <strong>ORF</strong> sein könne, neue und innovative Formen<br />

der Online-Werbung zu testen, wie dies im Angebotskonzept des <strong>ORF</strong> angedacht werde.<br />

In seinem Fazit erklärt der PVB daher, dass seiner Auffassung nach auf jeden Fall<br />

sichergestellt werden müsse, dass auch in der TVthek die Charakteristika des öffentlichrechtlichen<br />

Fernsehens erhalten blieben. Das bedeute, dass das Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at für<br />

die Nutzer eindeutig von Angeboten privater Veranstalter unterscheidbar sein müsse, und<br />

zwar auch dadurch, dass einerseits auf Inhalte in den Hintergrund rückende Werbeformen<br />

verzichtet werde und andererseits eine eindeutige und durchgängige Trennung von Inhalten<br />

und Werbung gewährleistet bleibe.<br />

Abschließend hält der PVB fest, dass der <strong>ORF</strong> im Interesse der Nutzer, aber auch in seinem<br />

eigenen Interesse die Intensität der Werbung gering halten sollte. Unter Hinweis auf die<br />

schon in den beiden vom <strong>ORF</strong> in Auftrag gegebenen Gutachten getroffenen Feststellungen<br />

(Freshfields etc.: S. 14; Breischneider: S. 8), könne damit die Seriosität der Website gewahrt,<br />

eine zeiteffiziente Nutzung ermöglicht und – last but not least – eben der öffentlich-rechtliche<br />

Auftrag umgesetzt werden.<br />

1.4. Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 6a Abs. 4 Z 2 <strong>ORF</strong>-G<br />

Mit Schreiben vom 14.01.2013, am selben Tag bei der KommAustria eingelangt, nahm die<br />

BWB zu den vom <strong>ORF</strong> geplanten Änderungen des Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

Stellung, wobei diese Stellungnahme zugleich weitere Fragen an den <strong>ORF</strong> beinhaltete. Der<br />

Stellungnahme der BWB waren die folgenden 13 Beilagen beigefügt, welche nicht<br />

vertrauliche Stellungnahmen im Zuge einer von der BWB durchgeführten Marktbefragung<br />

beinhalten:<br />

27


Beilage./1, SevenOne Media, Stellungnahme vom 18.12.2012<br />

Beilage./2, Servus TV, Stellungnahme vom 19.12.2012<br />

Beilage./3, derStandard.at, Stellungnahme vom 19.12.2012<br />

Beilage./4, Laola1.tv, Stellungnahme vom 19.12.2012<br />

Beilage./5, ATV, Stellungnahme vom 20.12.2012<br />

Beilage./6, VÖP, Stellungnahme vom 20.12.2012<br />

Beilage./7, VÖZ, Stellungnahme vom 20.12.2012<br />

Beilage./8, Krone.at, Stellungnahme vom 20.12.2012<br />

Beilage./9, Kurier Digital, Stellungnahme vom 20.12.2012<br />

Beilage./10, IP-Österreich, Stellungnahme vom 10.01.2013<br />

Beilage./11, adworx video, Übersicht Teilnehmer und Buchungsmöglichkeiten<br />

Beilage./12, ÖWA plus 2012-11, Reichweite Internetnutzer Gesamtangebote<br />

Beilage./13, Stv. Justitiar Gregor Wichert/ZDF, E-Mail vom 02.01.2013<br />

Eingangs erklärt die BWB, dass der Antrag des <strong>ORF</strong> in zwei Aspekten grundsätzliche<br />

Fragen aufwerfe, die erörterungswürdig erschienen. Einerseits betreffe dies die auf<br />

Anregung des VÖZ in das Angebotskonzept eingefügte Ankündigung, TVthek-lnhalte<br />

anderen Medienunternehmen zur kommerziellen Verwertung zur Verfügung zu stellen, um<br />

etwaige unverhältnismäßige Wettbewerbsauswirkungen zu vermeiden. Andererseits erblickt<br />

die BWB größere Mängel in der Darstellung der verfahrensgegenständlichen Neuerungen<br />

auf religion.<strong>ORF</strong>.at.<br />

Zur Absicht des <strong>ORF</strong>, mit anderen Medienunternehmen Kooperationen bei der<br />

kommerziellen Vermarktung von <strong>ORF</strong>-Inhalten einzugehen, führt die BWB in rechtlicher<br />

Hinsicht aus, dass dies ein iSv § 1 KartG (möglicherweise auch für Art 101 AEUV) relevantes<br />

Verhalten darstelle. Es erscheine aus diesem Blickwinkel problematisch, ein solches<br />

Verhalten zum Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 6a Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G zu<br />

machen. Die Auftragsvorprüfung nach den §§ 6 ff <strong>ORF</strong>-G diene dazu,<br />

Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus einem neuen Angebot eines mit öffentlichen<br />

Gebühren finanzierten Rundfunkveranstalters zu Lasten jener Rundfunkveranstalter<br />

ergeben, die ihr Angebot alleine mit Einnahmen aus dem Markt (insbesondere aus<br />

kommerzieller Kommunikation) finanzieren müssen, zu identifizieren, und diese<br />

gegebenenfalls durch Auflagen zu minimieren. Der Prüfgegenstand erstrecke sich damit<br />

alleine auf die Auswirkungen eines neuen öffentlich-rechtlichen Angebots auf den<br />

Wettbewerb, hingegen nicht auf Kooperationen mit anderen Medienunternehmen. Da die<br />

genaue rechtliche Ausgestaltung der Kooperation derzeit nicht bekannt sei, könne jedoch<br />

nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass es doch Rückwirkungen auf das Angebot des<br />

<strong>ORF</strong> iSv § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G gebe und das Vorhaben daher ein selbständiges neues<br />

Angebot darstelle.<br />

Nach Ansicht der BWB begegne eine Kooperation des <strong>ORF</strong> mit anderen<br />

Medienunternehmen bei der kommerziellen Vermarktung von Online-Inhalten zudem<br />

grundsätzlichen Bedenken. Die vorgeschlagene Kooperation reduziere nicht die<br />

Auswirkungen des neuen Angebots und scheine daher auch nicht geeignet,<br />

unverhältnismäßige Wettbewerbsauswirkungen des verfahrensgegenständlichen neuen<br />

Angebots zu vermeiden. Da die <strong>ORF</strong>-Inhalte auf den Homepages zahlreicher<br />

Medienunternehmen abrufbar wären, würde sie den Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> zu mehr<br />

Publizität verhelfen und dadurch zusätzlich den Wettbewerb verfälschen. Dies könnte im<br />

Ergebnis auch durch inhaltliche Vereinheitlichung in der Berichterstattung der<br />

kooperierenden Medien unerwünschte Konsequenzen für die Themen- und Meinungsvielfalt<br />

der Online-Medienangebote mit sich bringen.<br />

Im Übrigen entstehe der Eindruck, dass die angekündigte Kooperation auch nicht zwingend<br />

darauf ausgerichtet sei, gerade jene Marktteilnehmer, deren Wettbewerbsfähigkeit durch das<br />

28


neue Angebot primär beeinträchtigt werde (v.a. private Rundfunkveranstalter), vor<br />

unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen des neuen Angebots zu schützen.<br />

Überdies würde nach Auffassung der BWB jede Form der behördlichen Billigung des vom<br />

<strong>ORF</strong> angekündigten Kooperationsvorhabens durch die KommAustria potentiell Konflikte mit<br />

dem Kartellrecht verursachen. Die Beurteilung von Kooperationen zwischen Unternehmen<br />

(insbesondere auch Medienunternehmen) falle jedoch in den Anwendungsbereich des KartG<br />

und somit in die Prüfungsbefugnis des Kartellgerichts bzw. der Wettbewerbsbehörden.<br />

Kartellrechtliche Kooperationen könnten seit der KartG-Novelle 2005 nicht mehr vorab<br />

genehmigt, wohl aber zu jedem späteren Zeitpunkt – wenn negative Konsequenzen<br />

nachweisbar seien – untersagt werden. Die angesprochene „Billigungswirkung“ könnte sich<br />

schon daraus ergeben, dass die Ankündigung des <strong>ORF</strong> im verfahrenseinleitenden Antrag<br />

ohne eine klare Stellungnahme der KommAustria und der BWB bleibe.<br />

Im Ergebnis sollte somit vom <strong>ORF</strong> geklärt werden, wie im Detail die Vermarktung durch<br />

Dritte rechtlich geregelt werden solle und welche rechtliche Bedeutung der <strong>ORF</strong> seiner<br />

Ankündigung im Antrag selbst zumesse. Anschließend wäre es für das fortgesetzte<br />

Verfahren zweckmäßig, und werde seitens der BWB daher angeregt, dass mit der<br />

KommAustria erörtert werde, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Ankündigung<br />

des <strong>ORF</strong> ergäben und insbesondere welche rechtliche Bedeutung dem Hinweis des <strong>ORF</strong> im<br />

verfahrenseinleitenden Antrag beizumessen sei, dass dieses Vorhaben zur Vermeidung<br />

allfälliger unverhältnismäßiger Wettbewerbsauswirkungen umgesetzt werden solle.<br />

In weiterer Folge widmet sich die BWB in ihrer Stellungnahme Fragen zum Angebot<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at. Die Ausführungen zu den Änderungen auf religion.<strong>ORF</strong>.at seien hinsichtlich<br />

des Umfangs der verfahrensgegenständlichen Neuerungen unscharf, etwa wie sehr<br />

zukünftig auf der TVthek Text-Nachrichten sowie Audio- und audiovisuelle Beiträge [gemeint<br />

wohl von religion.<strong>ORF</strong>.at übernommene bzw. integrierte Beiträge] nebeneinander zu finden<br />

sein würden. Durch die Integration von religion.<strong>ORF</strong>.at in die TVthek sei aus Sicht der BWB<br />

fraglich, welches Konzept künftig für dieses Angebot verfolgt werde. Es stelle sich der BWB<br />

zudem die Frage, wie auf religion.<strong>ORF</strong>.at künftig die gesetzliche Vorgabe nach § 4e Abs. 4<br />

<strong>ORF</strong>-G zur zeitlichen Befristung umgesetzt werde. Aufgrund des Angebotskonzepts bleibe<br />

auch unklar, ob Audio- und audiovisuelle Inhalte auch unmittelbar (also nicht als Link) und<br />

allenfalls auch unbefristet auf religion.<strong>ORF</strong>.at bereitgestellt werden sollen und<br />

gegebenenfalls, in welchem Umfang und in welchen Rubriken auf religion.<strong>ORF</strong>.at diese<br />

Angebote zu finden sein werden. Es schienen daher entsprechende Klarstellungen<br />

erforderlich. Klarstellungsbedarf bestehe für die BWB schließlich auch hinsichtlich<br />

interaktiver Elemente auf religion.<strong>ORF</strong>.at.<br />

Unter Pkt. III ihrer Stellungnahme geht die BWB schließlich auf die Befürchtungen der von ihr<br />

befragten Mitbewerber hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen einer kommerziellen<br />

Verwertung der TVthek ein. Auch die Ausweitung des inhaltlichen Angebots auf TVthek<br />

werde – so die BWB – kritisch gesehen. Es folgt eine Darstellung der wesentlichen<br />

Stellungnahmen dieser Mitbewerber, welche auch – sofern als nicht vertraulich bezeichnet –<br />

der BWB-Stellungnahme als Beilage (siehe oben) angefügt wurden. Die Stellungnahmen<br />

spiegeln im Wesentlichen die auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Ausdruck<br />

gebrachten Ansichten betroffener Unternehmen wider, wobei sich zusätzlich noch weitere<br />

Unternehmen geäußert haben. Eine Detail-Wiedergabe der eingeholten Meinungen erübrigt<br />

sich insofern, als diese in die Stellungnahme der BWB Eingang gefunden haben.<br />

Unter Pkt. IV. äußert sich die BWB zu den für das gegenständliche Online-Angebot<br />

relevanten Märkten und deren Abgrenzung. Unter Verweis auf die bisherige Praxis der<br />

KommAustria bei der Abgrenzung sachlich relevanter Märkte im Online-Bereich, erklärt die<br />

BWB, dass für die sachliche Marktabgrenzung neben der inhaltlichen Komponente auch die<br />

Art des Abrufangebots (Text, Audio, Video) entscheidend sei. Umgelegt auf die TVthek<br />

29


edeute dies, dass das Angebot auf <strong>ORF</strong> TVthek – mit Ausnahme der Archive – ganz<br />

grundsätzlich programmbegleitend und -vertiefend sei, da die TVthek Abrufmöglichkeiten in<br />

Videoform von Eigen-, Auftrags- und koproduzierten Sendungen des <strong>ORF</strong> in den TV-<br />

Programmfeldern der Arbeitsgemeinschaft Teletest biete. Auf Ebene der Internetnutzer<br />

komme somit als sachlich relevanter Markt vorwiegend das ebenfalls programmbegleitende<br />

Online-Angebot von TV-Programmen mit österreichspezifischem Programm in Betracht. Es<br />

erscheine naheliegend, dass von diesen Angeboten die stärksten Substitutionseffekte<br />

ausgehen. Bei den Archiven (insbesondere Religion) müssten allerdings Substitutionseffekte<br />

mit anderen dauerhaft verfügbaren Angeboten geprüft werden.<br />

Im Bereich der Werbemärkte könnte nach Auffassung der BWB eine differenziertere<br />

Betrachtung erforderlich sein. Die BWB erklärt hierzu, dass bei der Abgrenzung der<br />

Werbemärkte Substitutionsbeziehungen zwischen vergleichbaren Werbeangeboten zu<br />

berücksichtigen seien und dabei Usancen bei der Vermarktung der<br />

verfahrensgegenständlichen Online-Werbung ebenso von Bedeutung wären, wie<br />

Wirkungsweisen, die den einzelnen Werbemitteln zugeschrieben würden. Hiervon<br />

ausgehend sowie unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse und der Praxis von<br />

Wettbewerbsbehörden erachtet die BWB das Vorbringen des <strong>ORF</strong> zur sachlichen<br />

Unterteilung der Online-Werbemärkte für überprüfungsbedürftig. Mit der Ablehnung einer<br />

gemeinsamen Betrachtung von Online- und Offline-Werbung für TV- und Video-On-Demand-<br />

Dienste stelle sich der <strong>ORF</strong> gegen die einschlägige Praxis der EK, des Bundeskartellamts<br />

und das Vorbringen zahlreicher Marktteilnehmer. Zu hinterfragen sei auch die Ablehnung<br />

einer weiteren sachlichen Segmentierung der Online-Werbemärkte mit der Begründung,<br />

dass der Online-Werbemarkt eine einheitliche Zielgruppe betreffe. Die Marktuntersuchung<br />

der BWB habe ergeben, dass die Zielgruppen mit verschiedenen Online-Werbeformen<br />

erreicht werden können. Dennoch bestünden Unterschiede bei den Wirkungen der<br />

Werbemittel und damit auch den Einsatzmöglichkeiten sowie schließlich auch beim Preis.<br />

Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung setzt sich die BWB schließlich mit der in der<br />

bisherigen Rechtsprechung der KommAustria für Online-Abrufangebote vorgenommenen<br />

nationalen Abgrenzung der relevanten Märkte einerseits und der Annahme des <strong>ORF</strong>, dass<br />

sämtliche in Österreich empfangbaren Internetseiten mit ähnlichem Abrufangebot potentiell<br />

dem räumlich relevanten Markt zuzurechnen seien andererseits, auseinander. Im Ergebnis<br />

geht die BWB von der nationalen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes für Angebote<br />

aus, die ein sachlich vergleichbares Online- und Werbemittelangebot mit Ausrichtung auf<br />

den Nutzer bzw. den Werbekunden in Österreich bereitstellen. Dies werde allerdings im<br />

Hinblick auf die Stellungnahmen von Marktteilnehmern dahingehend modifiziert, dass auch<br />

mögliche Auswirkungen auf Angebote erwogen würden, die sich nicht ausschließlich mit<br />

Einnahmen aus dem österreichischen Werbemarkt finanzieren müssten.<br />

Im Anschluss an die einleitenden Ausführungen zur Marktabgrenzung erklärt die BWB, sich<br />

in der Folge vorwiegend auf Ausführungen zu den Werbemärkten beschränken zu wollen, da<br />

zur Beurteilung der Angebotsvielfalt eine Stellungnahme des PVB einzuholen sei und es<br />

aufgrund der Zweiseitigkeit der Märkte ausreichend erscheine, die Auswirkungen auf den<br />

Werbemärkten zu analysieren. Dem liege die Annahme zugrunde, dass Auswirkungen auf<br />

das Angebot für Nutzer und deren Verhalten jeweils auch Konsequenzen für den<br />

wirtschaftlichen Erfolg eines Angebots auf den Werbemärkten implizierten.<br />

Die weiteren Ausführungen der BWB sind von der Frage geleitet, ob gemäß dem<br />

<strong>ORF</strong>-Vorbringen audiovisuelle Online-Abruf-Angebote, wie YouTube, dem sachlich<br />

relevanten Werbemarkt zuzurechnen und ob die einschlägigen Werbemärkte weiter zu<br />

unterteilen seien. In diesem Zusammenhang erläutert die BWB Entscheidungen der EK und<br />

des deutschen Bundeskartellamtes zu einer zwischen RTL und Pro7Sat.1 geplanten<br />

Bereitstellung einer Plattform mit audiovisuellen Abrufangeboten (vgl. hierzu EK: M 5881;<br />

Bundeskartellamt: B 6-94/10-1). Demnach habe die EK in der Zwischenentscheidung zu den<br />

30


Zuschauermärkten eine Austauschbarkeit von online abrufbaren professionellen<br />

Langform-Inhalten (z.B. Fernsehserien und Filme) mit online abrufbaren Kurzform-Inhalten<br />

(professionelle Clips und nutzergenerierte Inhalte) klar abgelehnt. Damit seien Angebote, wie<br />

YouTube und Facebook, die großteils Kurzform-Inhalte bereitstellen (gleichgültig ob<br />

professionell oder nutzergeneriert) nicht demselben Markt zuzuordnen, wie Abrufangebote<br />

von TV-Veranstaltern. Bei den professionellen Langform-Inhalten, die kostenfrei online<br />

bereitgestellt werden, werden enge Substitutionsmöglichkeiten mit frei empfangbarem<br />

Fernsehen, mit professionellen Langform-Abruf-Inhalten, die von Kabel- und<br />

Telekommunikationsunternehmen angeboten werden, und mit kostenpflichtigen, online<br />

abrufbaren professionellen Langform-Abruf-Inhalten gesehen.<br />

Das Bundeskartellamt habe im fortgesetzten Verfahren die Beurteilung für die sachlich<br />

relevanten Werbemärkte konkretisiert und dabei für den Bereich der Werbung eine<br />

Nahebeziehung zwischen TV- und InStream-Video-Werbung nachgewiesen. InStream-<br />

Video-Werbung komme demnach in den zentralen Eigenschaften (Vermittlung von<br />

Werbebotschaften auf den zwei Sinneskanälen Bild und Ton) der TV-Werbung sehr nahe,<br />

was eine besondere Eignung für emotionale Ansprache und Imagebildung impliziere.<br />

InStream-Video-Werbung teile sich mit der TV-Werbung auch das Umfeld, nämlich das<br />

TV-Programm, dessen Inhalt der Zuseher konsumieren möchte. Laut Bundeskartellamt<br />

könne die teilweise geringe Reichweite von Online-Angeboten im Vergleich zur<br />

Fernsehwerbung durch Werbenetzwerke relativiert werden. Durch solche Werbenetzwerke<br />

würden die Reichweiten einer Vielzahl von Web-Angeboten gebündelt und dem<br />

Werbekunden aus einer Hand Werbung auf den gebündelten Seiten angeboten. Der Zugriff<br />

auf bekannte, professionell produzierte Inhalte sei laut Bundeskartellamt auch entscheidend<br />

für den Erfolg bei der Online-Werbung. Online-Angebote, wie YouTube erzielten zwar hohe<br />

Reichweiten, lägen bei der Zahl der ausgespielten Online-Werbe-Videos aber deutlich<br />

zurück. Vorrangig nutzergenerierte Inhalte ließen sich als Umfeld für InStream-Video-<br />

Werbung schlechter vermarkten als professionell produzierte Inhalte (z.B. Free-TV- oder<br />

Pay-TV-typische Inhalte). Hintergrund für diese Einschätzung sei der Umstand, dass bei<br />

nutzergenerierten Inhalten das Werbeumfeld nicht kontrollierbar sei und Werbetreibende<br />

daher Gefahren für das Markenimage sähen.<br />

Unter Hinweis auf eine durchgeführte Marktuntersuchung (Stellungnahmen einzelner<br />

Marktteilnehmer) bringt die BWB zum Ausdruck, dass sie die Einschätzung von EK und<br />

Bundeskartellamt teile. Einzelne Stellungnahmen zusammengefasst seien demnach<br />

Premiuminhalte für Werbekunden vor allem im Kontext von Imagekampagnen nicht mit<br />

einem Umfeld mit Kurzform-Inhalten vergleichbar.<br />

Im Ergebnis hält die BWB daher fest, dass ihrer Ansicht nach Plattformen, die<br />

nutzergenerierte Kurzform-Inhalte anbieten, für Werbetreibende nicht demselben Markt<br />

zuzuordnen seien, wie Plattformen mit professionellen Langform-Inhalten. Da die<br />

Marktbefragung gezeigt habe, dass solche Marktteilnehmer allenfalls aber auch von einer<br />

Vermarktung der TVthek negativ betroffen sein könnten, würden diese Unternehmen einem<br />

weiteren Kreis möglicherweise austauschbarer Angebote zugerechnet.<br />

Weiters wird seitens der BWB die Frage einer engen Substitutionsbeziehung zwischen den<br />

Online-Abrufangeboten von TV-Veranstaltern und der TV-Werbung erörtert. Die wiederholt<br />

angesprochene Möglichkeit zur zielgruppengenauen Fortsetzung von TV-Kampagnen durch<br />

InStream-Bewegtbild-Werbung scheine ein Alleinstellungsmerkmal dieser<br />

Angebots-Kombination zu sein, das durch andere Online-Angebote nicht in gleicher Weise<br />

erfüllt werden könne. Folglich könnten letztlich Auswirkungen auf die TV-Werbemärkte auch<br />

nicht ausgeschlossen werden, wie auch VÖP und Seven One Media vorgebracht hätten.<br />

In weiterer Folge erörtert die BWB eine weitere Segmentierung des relevanten<br />

Werbemarktes. Demnach dürfte der klassische Online-Werbemarkt (ohne suchgebundene<br />

Werbung, Online-Rubriken) nach den Angaben der Marktteilnehmer höchstens 12 % zum<br />

31


Gesamtwerbemarkt in Österreich beisteuern, in den vergangenen Jahren seine Dynamik<br />

verloren haben und auch vom Preisverfall gekennzeichnet sein. Der Markt für<br />

InStream-Video-Werbung (Bewegtbildwerbung, die zu Beginn, in der Mitte oder am Ende<br />

eines Videos eingespielt wird, das der Internetnutzer ansehen möchte) sei demgegenüber<br />

ein sich neu entwickelnder, dynamischer Markt mit derzeit noch eher geringen Umsätzen.<br />

Das Preisniveau auf diesem Markt sei deutlich höher als bei klassischer Online-Werbung,<br />

was zusätzlich dazu beitragen möge, dass die befragten Marktteilnehmer dieses<br />

Geschäftsfeld als besonders lukrativ ansähen. Unter Verweis auf die Entscheidung des<br />

Bundeskartellamtes, wonach InStream-Video-Werbung als Werbeform mit größter Nähe und<br />

Substitution zum TV-Werbemarkt qualifiziert worden sei, führt die BWB weiter aus, dass<br />

InPage-Video-Werbung (Bewegtbildwerbung, die beim Öffnen einer Internetseite sichtbar<br />

wird) zu den klassischen Online-Werbeformen zähle, nicht den gleichen Grad an<br />

Aufmerksamkeit bekomme und bei Internetnutzern weniger Akzeptanz habe.<br />

Nach Auffassung der BWB deuten die ermittelten Fakten darauf hin, dass derzeit ein eigenes<br />

Marktsegment der InStream-Video-Werbung gegeben scheine, auch wenn diese Werbeform<br />

etliche Eigenschaften mit den anderen Online-Werbeformen teile. Die Annahme eines<br />

eigenen Segmentes sei maßgeblich durch den Umstand bedingt, dass InStream-Online-<br />

Werbung dazu genutzt werde, TV-Kampagnen im Internet fortzusetzen, in der<br />

Wahrnehmung sich insbesondere auch von der InPage-Video-Werbung deutlich<br />

unterscheide und derzeit auch ein deutlich höheres Preisniveau aufweise.<br />

Offengelassen werde in der nachfolgend tabellarisch dargestellten Auswertung der BWB die<br />

Frage, ob die InStream-Video-Werbung als Teil des TV-Werbemarktes bzw. nächstes<br />

Substitut zu TV-Werbung anzusehen sei:<br />

32


Unter Pkt. V ihrer Stellungnahme analysiert die BWB schließlich die Wettbewerbsstrukturen<br />

und Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, wobei sie hierzu zwischen drei Gruppen<br />

von Online-Angeboten unterscheidet, die mit absteigender Tendenz Ähnlichkeit mit dem<br />

Angebot der <strong>ORF</strong>-TVthek für Nutzer und Werbetreibende aufwiesen:<br />

1. Programmbegleitende und -vertiefende Online-Angebot der TV-Programme mit<br />

spezifischer Ausrichtung auf den österreichischen Markt:<br />

Hierzu gehörten nach Einschätzung der BWB etwa die Online-Angebote der privaten<br />

österreichischen Vollprogramme ATV und Puls4 bzw. Servus TV, sowie formal auch jene der<br />

in Österreich empfangbaren deutschen TV-Programme mit österreichischem<br />

Programmfenster. Die BWB nennt dann zwar Sat.1 und ProSieben und Sixx, scheint diese<br />

dann jedoch wieder mit der Begründung auszuschließen, dass ihnen österreichspezifische<br />

Themen fehlen.<br />

33


2. Online-Angebote mit professionellen Langforminhalten:<br />

In dieser Rubrik werden die Online-Angebote der deutschen Sendergruppen RTL und<br />

Pro7Sat.1 angeführt, die zwar ähnliche Themen wie die <strong>ORF</strong>-TVthek abdecken würden,<br />

allerdings ohne besonderen Bezug zu Österreich. Die Ähnlichkeit des Online-Angebots von<br />

Laola1 wird wiederum auf den Sportbereich beschränkt. In diese Gruppe gehören nach<br />

Meinung der BWB auch Plattformen mit professionellen Inhalten im Bereich der<br />

Unterhaltung, wie etwa myVideo. Die genannten Angebote würden sich von der ersten<br />

Gruppe maßgeblich durch den fehlenden inhaltlichen Österreichbezug unterscheiden.<br />

Angeboten, die keinem TV-Programm zuzuordnen seien, fehlten insbesondere im Bereich<br />

der Werbevermarktung die Möglichkeiten der Cross-Promotion. Die in dieser Gruppe<br />

genannten Angebote seien außerdem zumeist nicht darauf angewiesen, ihre Umsätze<br />

ausschließlich am österreichischen Markt zu verdienen.<br />

3. Online-Angebote von Printmedien/adworx video:<br />

In diese Gruppe ordnet die BWB Angebote des Standard (derStandard.at) oder der Krone<br />

(Krone.tv) oder des Vorarlberger Medienhauses (Austria.com, VOL.at) sowie der Styria (z.B.<br />

kleinezeitung.at) ein, die zum Teil auch eine regionale Ausrichtung aufweisen würden.<br />

Zuzurechnen sei dieser Gruppe auch das Netzwerk adworx video, das aus den Online-<br />

Angeboten maßgeblicher österreichischer Printmedien sowie etlichen reinen Online-<br />

Angeboten bestehe.<br />

Diese Angebote wiesen nach Ansicht der BWB zwar keine starke Ähnlichkeit zur TVthek auf,<br />

deckten inhaltlich aber ähnliche Themen ab (Informationen, Politik, Wirtschaft, etc. in<br />

Österreich sowie zum Teil auch audiovisuelle Abrufangebote im Bereich Unterhaltung).<br />

Dennoch könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es zu negativen<br />

Auswirkungen des neuen Angebots auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at kommen könne, vor allem aufgrund<br />

der hohen Reichweite des <strong>ORF</strong>-Online-Angebotes sowie des Umfangs und der hohen<br />

Qualität der TVthek-lnhalte, die ein hervorragendes Umfeld für Imagekampagnen bildeten<br />

und daher bestens geeignet seien, Werbeetats von den privaten Online-Anbietern<br />

abzusaugen.<br />

Anschließend nimmt die BWB neuerlich zu religion.<strong>ORF</strong>.at mit den zugehörigen Archiven<br />

Stellung, wobei sie dieses Angebot sachlich nicht den oben unter 1. bis 3. dargestellten<br />

Märkten zurechnet. Das Angebot auf „diefurche.at“ weise nach Ansicht der BWB inhaltlich<br />

Ähnlichkeit zu religion.<strong>ORF</strong>.at auf, da letzteres ebenfalls maßgeblich aus Textinhalten<br />

bestehe. Da religion.<strong>ORF</strong>.at nur in untergeordneten Ausmaß Videos zum Abruf bereithalte<br />

bzw. zu diesen verlinke, spreche nichts dagegen, die Angebote demselben Markt<br />

zuzurechnen. Informationen über Auswirkungen des neuen Angebots auf „diefurche.at“<br />

lägen allerdings nicht vor. Für allfällige zukünftige Änderungen auf religion.<strong>ORF</strong>.at sollten<br />

nach Ansicht der BWB jedoch Auswirkungen auf „diefurche.at“ genau geprüft werden.<br />

Abschließend führt die BWB unter Pkt. V. 5. ihrer Stellungnahme zu den voraussichtlichen<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation aus, dass laut ÖWA plus das <strong>ORF</strong>-Dachangebot<br />

das mit Abstand reichweitenstärkste Internetangebot Österreichs sei. Solange dieses<br />

Angebot starken Werbebeschränkungen unterliege, werde der Wettbewerb um<br />

Werbekunden nicht in erheblichem Ausmaß tangiert.<br />

Zahlreiche Markteilnehmer hätten in den vorliegenden Stellungnahmen die Bewertung der<br />

voraussichtlichen Einnahmen aus der Vermarktung der TVthek (Umsätze aus klassischer<br />

Online-Werbung sowie InStream-Video-Werbung) mit lediglich EUR 800.000 als zu niedrig<br />

angesehen und hierzu auch detaillierte Begründungen angeführt. Dieses Vorbringen erachte<br />

die BWB, ohne dies näher zu vertiefen, für zutreffend. Darüber hinaus behalte sich die BWB<br />

in diesem Zusammenhang ein ergänzendes Vorbringen vor.<br />

34


Der Werbewert der TVthek-lnhalte müsse nach Einschätzung der BWB jährliche<br />

EUR 800.000 übersteigen, sonst könnte sich ein Netzwerk von Online-Angeboten und<br />

Medienunternehmen für deren Vermarktung nicht interessieren.<br />

Im Dunkeln lägen derzeit Informationen über die Größe des InStream-Video-Werbe-Marktes:<br />

Selbst die Studie werbeplanung.at nehme für InStream-Video-Werbung und InPage-Video-<br />

Werbung zusammen im Jahr 2011 lediglich einen Bruttoumsatz von EUR 5,7 Mio. an, was<br />

ca. 1 % des Online-Werbemarktes ausmache. Derzeit gebe es keine objektive Messung der<br />

Zahl der Videoabrufe, publizierte Angaben beruhen nur auf Unternehmensinformationen.<br />

Insgesamt habe sie in ihren Ermittlungen – so die BWB weiter – den Eindruck gewonnen,<br />

dass negative Auswirkungen im Markt vor allem durch eine umfassende, unkontrollierte<br />

Vermarktung der TVthek befürchtet würden. Dies werde durch Aussagen zum Ausdruck<br />

gebracht, die auf sinkende TKPs infolge der schlagartigen Vergrößerung der am Markt<br />

verfügbaren Premiuminhalte verwiesen sowie auch durch den Hinweis, dass im Vergleich zu<br />

professionellen Premium-Inhalten die für das Web produzierten oder nutzergenerierten<br />

Videos nicht wettbewerbsfähig seien. Diese Vorbringen machten nach Auffassung der BWB<br />

glaubhaft, dass infolge der kommerziellen Vermarktung der TVthek bisherige Investitionen,<br />

insbesondere der österreichischen Privat-TV-Veranstalter in hochwertige Programme für<br />

österreichisches Publikum nicht mehr in ausreichendem Maß durch die Zweitverwertung<br />

über den Online-Werbemarkt finanziert werden könnten. Für andere Anbieter von Online-<br />

Werbung ergäben sich negative Konsequenzen insofern, als Investitionen in eigene<br />

Geschäftsideen im Bereich Online (Laola1.tv, krone.tv, derstandard.at) ebenfalls durch<br />

sinkende TKP und damit sinkenden Ertragschancen bedroht seien.<br />

Nach Ansicht der BWB resultierten die von den Marktteilnehmern befürchteten negativen<br />

Auswirkungen vorwiegend aus massivem Preisunterbieten sowie den Vorteilen aus Cross-<br />

Promotion bei der Vermarktung der TVthek. Dabei handle es sich um Themen, die eigentlich<br />

in § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G geregelt seien. Die negativen Auswirkungen des<br />

verfahrensgegenständlichen neuen Angebots könnten aber auch durch die Ankündigung des<br />

<strong>ORF</strong> vertieft werden, TVthek-lnhalte zu nicht diskriminierenden Bedingungen durch Dritte<br />

vermarkten zu lassen. Damit stünde nämlich im Raum, dass diese – mit Steuergeld<br />

finanzierten – Inhalte tatsächlich ohne die dem <strong>ORF</strong> nach dem <strong>ORF</strong>-G auferlegten<br />

Beschränkungen durch Dritte vermarktet werden. Dass hierdurch massive<br />

Wettbewerbsverzerrungen entstehen können, wie in der Aussage von krone.tv klar<br />

angesprochen worden sei, könne laut BWB nicht in Abrede gestellt werden.<br />

Insgesamt erscheine es der BWB daher plausibel, dass ein Angebot, wie die TVthek,<br />

Werbeumsätze primär von den engsten Mitbewerbern, den Online-Angeboten<br />

österreichischer TV-Programme, abziehe. Die Aussagen der Marktteilnehmer der Gruppen 2<br />

und 3 hätten aber gezeigt, dass die Auswirkungen auch Online-Aktivitäten anderer<br />

Marktteilnehmer betreffen könnten. Insbesondere ATV habe in diesem Kontext vorgebracht,<br />

dass als Konsequenz 50 % des Online-Werbespendings von privaten Anbietern zum <strong>ORF</strong><br />

abwandern würden. In diesem Zusammenhang schlug die BWB die Befragung des von ATV<br />

namhaft gemachten Verkaufsleiters von Goldbach Audience vor.<br />

Unter Pkt. VI. ihrer Stellungnahme widmet sich die BWB schließlich den gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen für Online-Kommunikation und verweist hierbei auf § 18 <strong>ORF</strong>-G,<br />

welcher nicht nur Ergebnis des europäischen Beihilfeverfahrens, sondern ebenso der<br />

zwischen <strong>ORF</strong> und dem VÖZ stattgefundenen Verhandlungen sei. Dies lasse nach<br />

Auffassung der BWB auch deutlich werden, dass die Online-Aktivitäten des <strong>ORF</strong><br />

Auswirkungen nicht nur für private Rundfunkveranstalter hätten, sondern auch für<br />

Printmedien, die mit ihren für den österreichischen Markt erstellten Online-Angeboten<br />

thematisch dieselben Bereiche abdecken würden wie das <strong>ORF</strong> Online-Angebot. Unter<br />

Hinweis auf die in § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G festgelegten Umsatzbeschränkungen für Online-<br />

35


Werbung regt die BWB schließlich die Prüfung durch die KommAustria an, ob das Vorhaben<br />

des <strong>ORF</strong>, TVthek-lnhalte zu nicht diskriminierenden Bedingungen von Dritten vermarkten zu<br />

lassen, als unzulässige Umgehung der Beschränkungen des § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G zu werten<br />

sei.<br />

Abgesehen von den seitens der Marktteilnehmer befürchteten negativen Auswirkungen<br />

durch sinkende TKPs im Zuge der Vergrößerung des Angebots an Premiumware, könnten<br />

nach den weiteren Ausführungen der BWB auch aus dem konkreten Marktverhalten des<br />

<strong>ORF</strong> negative Auswirkungen resultieren. In diesem Zusammenhang erörtert die BWB<br />

§ 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G, dem zufolge Rabatte für Online-Werbung ausschließlich aufgrund von<br />

Mengenrabattstaffeln und in derselben Mediengattung zulässig seien. Diese Regel könnte<br />

laut BWB effektiv dazu eingesetzt werden, Kampfpreisstrategien des <strong>ORF</strong> zu verhindern.<br />

Sollte dies nicht geschehen, befürchtet die BWB, dass die betragsmäßige Beschränkung der<br />

Umsatzmöglichkeiten des <strong>ORF</strong> dazu führe, dass die Motivation des <strong>ORF</strong> zur Gewährung von<br />

Preissenkungen steige. Die fehlende Kontrolle der gesetzlich zulässigen Rabatte schaffe ein<br />

weites Spielfeld für diese Praxis, wodurch aber der Zweck der Regelung ins Gegenteil<br />

verkehrt würde.<br />

Anhand von Zahlenbeispielen führt die BWB weiter aus, dass die vom <strong>ORF</strong> angenommene<br />

Brutto-Netto-Schere von 50 % erklärungsbedürftig bleibe. Außerdem sei es in diesem<br />

Kontext erwähnenswert, dass der Tarif 2012 für <strong>ORF</strong>.at die Rabatte deutlich erhöhe<br />

(insgesamt auf bis zu 50 % aber auch in Relation zu den bisherigen Umsatzgrenzen) sowie<br />

dass zusätzliche Sonderrabattfaktoren definiert worden seien, die über die<br />

Mengenrabattstaffeln hinaus Gründe für Rabatte an Werbekunden darstellten. Diese Fakten<br />

sprächen nach Ansicht der BWB deutlich dafür, dass der <strong>ORF</strong> nach mehr Spielräumen für<br />

Rabatte an Werbekunden suche. Nach Meinung der BWB dürfe es jedoch bezweifelt<br />

werden, dass diese Praxis im Einklang mit den Vorgaben von § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G stehe.<br />

Auch das auf den Tariflisten des <strong>ORF</strong> für 2010 und 2012 angebotene „Unique User<br />

Targeting“ könne laut BWB allenfalls gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 18 <strong>ORF</strong>-G<br />

verstoßen, zumal dem <strong>ORF</strong> Performance Marketing verboten sei.<br />

Da wesentliches Merkmal von Online-Kampagnen die Möglichkeit der Interaktion mit<br />

einzelnen Nutzern, eine genaue Auswertung bis zum einzelnen Nutzer und die daraus<br />

resultierende Möglichkeit eines optimalen Targeting von Werbebotschaften sei, stelle sich<br />

laut BWB in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Gesetz auch eingehalten werde,<br />

wenn Performance Marketing nicht direkt beim <strong>ORF</strong> passiere, sondern über das jeweilige<br />

Werbemittel von einem Server des Werbers übernommen werde. Hintergrund sei, dass<br />

Online-Kampagnen aufgrund der beschriebenen Eigenschaften generell nicht mehr ohne<br />

Targeting gebucht würden. Diese Fakten implizierten in Summe, dass die Einhaltung des in<br />

§ 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G vorgesehenen Verbots von Performance Marketing für den <strong>ORF</strong> nicht<br />

kontrolliert bzw. umgangen werden könne.<br />

Schließlich sei auch zu relevieren, dass die von der hL befürwortete Anwendung sämtlicher<br />

Ge- und Verbote bei kommerzieller Kommunikation auf das Online-Angebot gegen den<br />

Einsatz der InStream-Video-Werbung in Form von sog MidRoll-Clips spreche.<br />

Im Ergebnis hält die BWB fest, dass der gesetzliche Rahmen für Online-Werbe-Vermarktung<br />

und das Verhalten des <strong>ORF</strong> in diesem Zusammenhang – soweit es bekannt geworden sei –<br />

nicht geeignet schienen, die oben ausgeführten negativen Auswirkungen des neuen<br />

Angebotes effektiv zu beschränken.<br />

Unter Pkt. VII ihrer Stellungnahme ersucht die BWB den <strong>ORF</strong> um ergänzende Informationen<br />

im Hinblick auf die folgenden Themen:<br />

36


Information über die genaue Ausgestaltung der geplanten Kooperation mit dritten<br />

Medienunternehmen bei der Vermarktung von TVthek-lnhalten;<br />

Informationen zu den konkretisierten Unklarheiten bezüglich des Angebotskonzepts von<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at.<br />

Informationen zu den Auswirkungen des neuen Angebots auf verschiedene Plattformen<br />

(mobile, connected TV, HbbTV), insbesondere zu speziellen Formen der kommerziellen<br />

Vermarktung und diesbezügliche Kooperationspartner.<br />

Abschließend führt die BWB unter Pkt. VIII ihrer Stellungnahme im Hinblick auf allfällige<br />

Auflagen für die vom <strong>ORF</strong> beantragten Änderungen aus, dass die voraussichtlichen<br />

Auswirkungen des neuen Angebots nach Ansicht der BWB unverhältnismäßig seien und<br />

durch Auflagen gemäß § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G reduziert werden sollten.<br />

In diesem Zusammenhang verweist die BWB auf die Rahmenbedingungen für die öffentlichrechtlichen<br />

Online-Angebote von ZDF und ARD, wo weder Sponsoring noch Online-<br />

Werbung stattfinde. Lizenzware in Form von Spielfilmen und Serien dürfe ebenso<br />

grundsätzlich nicht gezeigt werden. Dafür gebe es bei der Bereitstellungsdauer mehr<br />

Spielräume. Allenfalls wäre es – so die BWB – zweckmäßig, bei der Gestaltung von<br />

Auflagen im Auge zu bewahren, dass sich Online-Angebote eines öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkveranstalters deutlich vom Mitbewerb unterscheiden sollten. Dem TV- und Internet-<br />

Nutzer, der in der Regel Entgelt in Form von Gebühren für das öffentlich-rechtliche Angebot<br />

entrichte, könne man schwer vermitteln, dass der Konsum der <strong>ORF</strong>-Programme im TV und<br />

auch Online durch Werbung beeinträchtigt werde.<br />

Zur Frage der Erteilung von Auflagen erklärt die BWB zudem, dass allfällige<br />

Auflagenvorschläge jedenfalls so frühzeitig kommuniziert werden sollten, dass diese noch<br />

einem Markttest unterzogen werden könnten (d.h. Mitbewerber sollten Gelegenheit erhalten,<br />

zur Zweckmäßigkeit der Vorschläge Stellung zu nehmen). Des Weiteren sollten allfällige<br />

Auflagen laut BWB so gestaltet sein, dass deren Kontrolle bzw. Einhaltung gewährleistet<br />

werden könne. Daher sollte ein Teil der Auflage darin bestehen, den geltenden gesetzlichen<br />

Rahmen effektiver zu Anwendung zu bringen (allenfalls in Kombination mit einer<br />

betragsmäßigen Beschränkung der Online-Rabatte). Zusätzlich sollte nach Ansicht der BWB<br />

auch die Möglichkeit konkreter absoluter Werbeverbote für bestimmte Werbemittel (z.B.<br />

InStream-Video-Werbung) ins Auge gefasst werden. Für diskussionswürdig erachtet die<br />

BWB schließlich Beschränkungen für das Bereitstellen von lizenzierten Spielfilmen/Serien<br />

u.ä. und eine Begrenzung der verlängerten Bereitstellungsdauer von 30 Tagen bei<br />

Dokumentationen, Unterhaltung und Ähnliches.<br />

Die Stellungnahmen des PVB vom 09.01.2013 und der BWB vom 14.01.2013 wurden dem<br />

<strong>ORF</strong> mit Schreiben der KommAustria vom 16.01.2013 unter Einräumung der Möglichkeit,<br />

hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, übermittelt. Im Hinblick auf die<br />

ergänzenden Fragen der BWB wurde der <strong>ORF</strong> zudem um Nachreichung der<br />

entsprechenden Informationen ersucht.<br />

Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die KommAustria auch der BWB die<br />

Stellungnahme des PVB vom 09.01.2013 und räumte dieser Gelegenheit ein, hierzu binnen<br />

zwei Wochen Stellung zu nehmen.<br />

1.5. Äußerung der BWB zur Stellungnahme des PVB<br />

Mit einem am 31.01.2013 eingelangten Schreiben vom selben Tag äußerte sich die BWB zur<br />

Stellungnahme des PVB zum Antrag des <strong>ORF</strong>.<br />

Die BWB pflichtete der vom PVB geäußerten Besorgnis über das Ausmaß der geplanten<br />

Werbeeinschaltungen und dessen Forderung, alle aufdringlichen Werbeformen,<br />

37


insbesondere solche, die für Nutzer schwer oder gar nicht weg zu klicken oder<br />

auszuschalten seien, zu untersagen, grundsätzlich bei: Das vorliegende Verfahren könne<br />

ihrer Ansicht nach nicht dazu führen, die in § 18 Abs. 1 bis 4 <strong>ORF</strong>-G näher definierten<br />

Grenzen – insbesondere auch hinsichtlich der erzielbaren Einnahmen – abzuändern. Aus<br />

Sicht der Nutzer seien Werbeformen, die sich über Inhalte legen, besonders störend und<br />

auch mit der überwiegenden Finanzierung des <strong>ORF</strong> durch Gebühren schwer vereinbar. Dies<br />

bestätige auch der PVB in seiner Stellungnahme. lnstream-Video-Werbung zeichne sich<br />

dadurch aus, dass sie weniger als die meisten gängigen Online-Werbeformen vom Nutzer<br />

durch Ausschalten vermieden werden könnten. Ein Verbot gerade der lnstream-Video-<br />

Werbung sollte daher ins Auge gefasst bzw. geprüft werden. Aus Sicht der Wettbewerber<br />

könnte eine solche Auflage ebenfalls zweckmäßig sein, weil damit<br />

Wettbewerbsverzerrungen zugunsten des <strong>ORF</strong> auf einem zukunftsträchtigen Werbesegment<br />

vermieden werden könnten.<br />

Ergänzend äußerte sich die BWB dahingehend, dass aber zentrales Thema eine von den<br />

Wettbewerbern in verschiedenem Kontext aufgezeigten Niedrigpreis-Politik des <strong>ORF</strong> sein<br />

dürfte, die sich auf alle Online-Werbeformen erstrecke. Hier sollte nach Auffassung der BWB<br />

eine Auflage die Rabattsätze des <strong>ORF</strong> begrenzen (z.B. auf höchstens 20 %) und die<br />

Einhaltung effektiv kontrollieren. Um sicherzustellen, dass die befürchteten negativen<br />

Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert würden, müsste sich die Kontrolle aber auf den<br />

gesamten Bereich der Online-Werbung beziehen. Im Rahmen einer solchen Auflage<br />

müssten allenfalls auch die <strong>ORF</strong>-Preise laut Online-Tarifliste thematisiert werden. Diese<br />

sollten im Ausgangspunkt die Premium-Qualität des Abruf-Angebots auf der TVthek ebenso<br />

reflektieren, wie die österreichweit höchsten Reichweiten dieses Angebots und die erhöhte<br />

Werbewirksamkeit, die sich aus der Verbindung mit den starken Trägermedien <strong>ORF</strong> eins und<br />

<strong>ORF</strong> 2 für die TVthek ergebe.<br />

Eine solche Auflage hätte laut BWB auch positive Effekte für Nutzer, da das zulässige<br />

Werbeaufkommen nach § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G mit weniger Werbeschaltungen erzielt würde.<br />

Die BWB werde die Wettbewerber zu diesem und anderen Auflagenvorschlägen (sog.<br />

Markttest) befragen. Sollte eine effektive Kontrolle – etwa einer Auflage zur Rabattgebarung<br />

des <strong>ORF</strong> – nicht gewährleistet werden können, dann sollte man sich auf andere<br />

Auflagenvorschläge konzentrieren. Als Auflagen ins Auge gefasst werden sollten auch<br />

inhaltliche Beschränkungen (hier verweist die BWB auf ihre Stellungnahme vom<br />

14.01.2013), wie etwa eine Beschränkung des Abrufangebots auf der TVthek bei Spielfilmen<br />

und Serien sowie die Unzulässigkeit der verlängerten Bereitstellungsdauer von 30 Tagen in<br />

den Bereichen Dokumentationen und Unterhaltung.<br />

Diskutiert werden sollten nach Meinung der BWB auch konkrete Beschränkungen, die sich<br />

aus dem rechtlichen Rahmen des <strong>ORF</strong>-G – insbesondere den §§ 10, 13 bis 17 sowie 18<br />

<strong>ORF</strong>-G – für die kommerzielle Vermarktung der TVthek ergeben. Konkret gehe es um<br />

folgende Fragen:<br />

Bedeutung des Verbots der Unterbrecherwerbung gemäß § 15 <strong>ORF</strong>-G für Online-<br />

Werbung, insbesondere den Einsatz von Mid-Roll-Spots und die Konsequenzen, die<br />

sich aus der Aufteilung von TV-Sendungen auf dem Online-Angebot ergeben.<br />

Zulässigkeit von Online-Werbung im Umfeld von Nachrichten-Sendungen sowie<br />

Sendungen zur politischen Information im Hinblick auf § 16 Abs. 1 und § 13 Abs. 7<br />

<strong>ORF</strong>-G.<br />

Zulässigkeit von Unique User Targeting im Licht von § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G.<br />

Je nach Ergebnis dieser rechtlichen Erörterung könnten laut BWB in diesen Bereichen<br />

zusätzliche Auflagen erforderlich sein.<br />

38


Die KommAustria übermittelte diese Stellungnahme der BWB mit Schreiben vom 04.02.2013<br />

an den <strong>ORF</strong> und räumte diesem hierzu ebenfalls eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.<br />

1.6. Stellungnahme des <strong>ORF</strong> zu den Stellungnahmen der BWB vom 14.01.2013 und<br />

vom 31.01.2013 und der Stellungnahme des PVB vom 09.01.2013<br />

Am 04.02.2012 ersuchte der <strong>ORF</strong> um Fristerstreckung hinsichtlich der<br />

Stellungnahmemöglichkeit zu den bis dato übermittelten Schriftsätzen der BWB vom<br />

14.01.2013 und vom 31.01.2013. Die KommAustria gewährte daraufhin eine Fristerstreckung<br />

bis zum 11.02.2013 hinsichtlich beider Stellungnahmen der BWB.<br />

Mit Schreiben vom 11.02.2013 äußerte sich der <strong>ORF</strong> binnen der erstreckten Frist zu<br />

ausgewählten Punkten der in den übermittelten Stellungnahmen des PVB und den beiden<br />

Stellungnahmen der BWB angesprochenen Bereiche.<br />

1.6.1. Zur Stellungnahme des PVB<br />

Eingangs nimmt der <strong>ORF</strong> darauf Bezug, dass der PVB die Änderung, Erweiterung und<br />

Verbesserung des Angebots „TVthek.<strong>ORF</strong>.at“ als probates publizistisches Mittel zur<br />

wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sehe und davon ausgehe,<br />

dass das Angebot zweifellos positive Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt haben werde.<br />

Angesichts der dualen Finanzierung akzeptiere der Beirat zudem, dass der <strong>ORF</strong> zur<br />

Finanzierung der Änderungen der TVthek auch Werbeeinnahmen erzielen dürfe bzw. müsse.<br />

Im Hinblick auf die vom PVB geäußerte Befürchtung zur Vermarktungsintensität verweist der<br />

<strong>ORF</strong> auf sein bereits im Rahmen des Vorschlags für Änderungen von TVthek.<strong>ORF</strong>.at im<br />

Interesse der Nutzer kundgetanes Bekenntnis, nicht die größtmögliche „Vermarktungsdichte“<br />

von kommerzieller Kommunikation auf der TVthek zu realisieren. Entsprechend der<br />

Empfehlung von Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bretschneider in dessen Gutachten vom 06.07.2012,<br />

auf die auch der Beirat Bezug genommen habe, sei im verfahrensgegenständlichen<br />

Vorschlag insbesondere eine Beschränkung pro Nutzerbesuch (Visit) und nicht pro<br />

aufgerufenen Einzelbeitrag bzw. eine Beschränkung auf ein Werbe-Video innerhalb einer<br />

bestimmten Zeiteinheit gewählt worden, um eine zeiteffiziente Nutzung der TVthek zu<br />

ermöglichen. Dadurch gewährleiste der <strong>ORF</strong> eine geringe Intensität der Werbung, wie dies<br />

der PVB gefordert habe.<br />

Der <strong>ORF</strong> nehme die Besorgnis des Beirats betreffend „Mid-Rolls“ ernst; in rechtlicher<br />

Hinsicht sei jedoch zu betonen, dass das <strong>ORF</strong>-G ein Verbot der „Unterbrecherwerbung“ für<br />

Abrufdienste nicht kenne (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze 3 ,<br />

214) und demgemäß auch derartige Werbeformen erlaube. Der <strong>ORF</strong> werde den Bereich der<br />

Mid-Roll-Spots einer Evaluierung hinsichtlich der Auswirkungen auf Nutzer jeweils bezogen<br />

auf bestimmte Sendungsformate und der wirtschaftlichen Bedeutung unterziehen. Derzeit sei<br />

allerdings nach Ansicht des <strong>ORF</strong> beim geplanten Einsatz von Mid-Rolls nicht von<br />

unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Nutzer auszugehen.<br />

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Beschränkungen nach § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G erklärt der<br />

<strong>ORF</strong> schließlich, dass weder auf der <strong>ORF</strong>-TVthek noch im restlichen <strong>ORF</strong>.at Network der<br />

Einsatz von „Behavioural Targeting Technologien“ geplant sei.<br />

Zur Forderung des PVB, alle „aufdringlichen Werbeformen“ zu untersagen, vor allem solche,<br />

die für die Nutzer schwer bzw. gar nicht „weg zu klicken“ oder „auszuschalten“ seien, erklärt<br />

der <strong>ORF</strong>, dass er diese anders verstehe als die BWB in ihrer Stellungnahme vom<br />

31.01.2013, nämlich bezogen auf Display-Werbung (zumal der Beirat keine grundsätzlichen<br />

Bedenken gegen den Einsatz von Pre-Roll-Spots geäußert habe). Hierzu verwies der <strong>ORF</strong><br />

auf die bereits gelebten Selbstverpflichtungen des <strong>ORF</strong>, mit denen Empfehlungen von<br />

39


Ethikrat und Redakteursrat nach klarer Trennung zwischen Content und Werbung auch im<br />

Online-Bereich umgesetzt worden seien. Diese Selbstverpflichtungen sollten auch auf das<br />

geänderte Angebot der TVthek Anwendung finden.<br />

Content-überlagernde Werbeformen, wie „Pop/Ups“ und „DHTML/Shaped Pop Ups“ seien<br />

demnach aus dem Tarifwerk gestrichen worden und sollten auch nicht wieder eingeführt<br />

werden. Die Werbeform „Sticky Flashbar“ werde nunmehr genau auf verpflichtende Close-<br />

Buttons überprüft und nicht mehr Content-überlagernd, sondern nur mehr am Ende des<br />

Browserfensters bei „Teaser-Stories“ ausgespielt (bei sehr kleinen Browserfenstern könne es<br />

zu Content-Überlagerungen kommen, was jedoch nicht im Einflussbereich des <strong>ORF</strong> liege,<br />

sondern des Nutzers). Nur in eng begrenzten, seltenen Fällen (Engpass) könne es nach<br />

einem geregelten Verfahren zu einer Ausnahme kommen. Zusätzlich gebe es eine neue,<br />

deutliche Kennzeichnung mit dem Schriftzug „Werbung“ über oder neben diesem<br />

Werbemittel.<br />

Abschließend führt der <strong>ORF</strong> zur PVB-Stellungnahme aus, dass er sich weiterhin dazu<br />

bekenne, dass das derzeitige und aus heutiger Sicht im Rahmen der inhaltlichen<br />

Erweiterungen geplante zukünftige Angebot der <strong>ORF</strong>-TVthek keine Sendungen umfasse, die<br />

die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen<br />

könnten. Im (insoweit unveränderten) Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at sei festgelegt,<br />

dass – sollte die Bereitstellung einzelner solcher Sendungen geplant werden – eine<br />

entsprechende Programmierung gewährleiste, dass diese Sendungen nur zu Zeiten<br />

abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise<br />

nicht abgerufen werden. Zudem erfolge im Rahmen der Übernahme der ausgestrahlten<br />

Sendung aus dem Fernsehen auch automatisch die Übernahme deren Kennzeichnung als<br />

nicht für Kinder oder als nur für Erwachsene geeignet in das angebotene Videofile.<br />

1.6.2. Zu den Stellungnahmen der BWB<br />

Die BWB gehe nach dem Dafürhalten des <strong>ORF</strong> grundsätzlich auch von der<br />

Genehmigungsfähigkeit der Änderungen aus und schlage im Sinne einer ersten Erwägung<br />

Auflagen vor. Der <strong>ORF</strong> schließe sich in diesem Zusammenhang der Einschätzung der BWB<br />

an, dass es für das fortgesetzte Verfahren zweckmäßig sein könnte, mit der KommAustria<br />

bestimmte Konsequenzen zu erörtern, und erklärt, hierfür jederzeit zur Verfügung zu stehen.<br />

Hinsichtlich der von der BWB beanstandeten Zurverfügungstellung von audiovisuellen<br />

Inhalten an andere Medienunternehmen zur (kommerziell verwertbaren) Bereitstellung auf<br />

deren Plattformen führt der <strong>ORF</strong> im Wesentlichen aus, dass diese Formulierung den<br />

Bedenken, insbesondere des VÖZ bzw. bestimmter seiner Mitglieder, Rechnung tragen<br />

sollte. Intendiert sei hiermit, etwaige negative Wettbewerbsauswirkungen durch eine nichtdiskriminierende<br />

Zurverfügungstellung von Content durch den <strong>ORF</strong> an Dritte zu verringern<br />

bzw. zu vermeiden. Derzeit seien noch keine Vereinbarungen getroffen und stünden keine<br />

Details einer (untechnisch formuliert) „Zusammenarbeit“ mit Dritten fest. Mit dem VÖZ bzw.<br />

dessen Mitgliedern sei bereits diskutiert worden, insbesondere die bloße Lizensierung von<br />

audiovisuellen Inhalten, genauso aber engere Formen einer „Kooperation“. Grundsätzlich sei<br />

der <strong>ORF</strong> jedenfalls bereit dazu, dritten Medienunternehmen audiovisuelle Inhalte, wie sie in<br />

den <strong>ORF</strong>-Fernsehprogrammen ausgestrahlt und in der TVthek bereitgestellt werden, aus<br />

definierten Themenbereichen (z.B. ZIB und Bundesland Heute) zur Verfügung zu stellen,<br />

damit diese auf den jeweiligen Online-Plattformen in redaktionelle Berichte integriert werden<br />

könnten.<br />

Diese Zurverfügungstellung solle nicht kostenlos erfolgen. Zur Abgeltung der zur Verfügung<br />

gestellten Inhalte sei ein festes „Lizenzentgelt“ diskutiert worden, zuletzt aber seien die<br />

Gespräche in die Richtung gegangen, dass als Entgelt ein zu definierender Teil der hiermit<br />

erzielten Vermarktungserlöse überlegt werde. Die Möglichkeiten seien weder rechtlich im<br />

40


Detail geprüft, noch gebe es ein dahinterliegendes Geschäftsmodell, dem verschiedene<br />

Parteien bereits zugestimmt hätten.<br />

Durch die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten könnten – so der <strong>ORF</strong> – weitere<br />

Medienunternehmen die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Inhalte zu vermarkten. Dies könnte<br />

nicht nur eine Optimierung der österreichischen Wertschöpfung im Teilbereich der<br />

„Bewegtbild-Vermarktung“ bedeuten, sondern auch die Angebotsvielfalt insgesamt fördern;<br />

dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch von der BWB im Videobereich teilweise<br />

ein Fehlen von Österreichbezug festgestellt worden sei, der hiermit abgemildert werden<br />

könnte.<br />

In Beantwortung der ergänzenden Fragen der BWB zu den Auswirkungen des neuen<br />

Angebots auf verschiedene Plattformen, erläuterte der <strong>ORF</strong>, dass die derzeitige Nutzung der<br />

TVthek zu 80 % über PC bzw. Laptop, zu 17 % über mobile Endgeräte und zu 3 % über<br />

Kabel (A1, UPC) erfolge. Diese Plattformen seien im berechneten Umsatzpotential von EUR<br />

800.000 netto berücksichtigt worden.<br />

Im Hinblick auf den Klarstellungsbedarf der BWB zur (vermeintlichen) Integration von<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at in die TVthek, erklärte der <strong>ORF</strong>, dass eine solche Integration keineswegs<br />

geplant sei. Im verfahrensgegenständlichen Vorschlag (S. 4 f und 12) bzw. dem geänderten<br />

Angebotskonzept für religion.<strong>ORF</strong>.at habe der <strong>ORF</strong> klargestellt, dass bestimmte Audio- bzw.<br />

audiovisuellen Inhalte von religion.<strong>ORF</strong>.at besser auffindbar und über einen zentralen<br />

Zugangspunkt angeboten werden sollen:<br />

Religion.<strong>ORF</strong>.at habe seit 1999 ein Archiv mit thematisch passenden Audio- oder<br />

audiovisuellen Angeboten (z.B. Sendung „Kreuz & Quer“) von in den <strong>ORF</strong>-<br />

Rundfunkprogrammen ausgestrahlten Sendungen bzw. von sendungsbegleitenden<br />

Informationen und Hintergrundberichten aufgebaut. Dieses Archiv solle in die TVthek<br />

integriert, besser strukturiert und zugänglicher werden, um insbesondere audiovisuelle<br />

Inhalte aus den <strong>ORF</strong>-Fernsehprogrammen auch aus dem Bereich Religion über einen<br />

zentralen Zugangspunkt anzubieten. Auf religion.<strong>ORF</strong>.at sollten dann in Zukunft nicht-lineare<br />

Audio- oder audiovisuelle Angebote (als Teile des Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at) nur mehr<br />

verlinkt (oder „embedded“ verlinkt) werden.<br />

Nicht verändert werden sollten hingegen weitere von der BWB aufgeworfene Punkte:<br />

„Interaktive Elemente“ seien bereits im bestehenden Angebotskonzept (26.05.2011) für<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at wortgleich beschrieben und von der KommAustria nicht untersagt<br />

worden.<br />

Der Bereich „User generated Content“ solle ebenfalls nicht verändert werden: Die<br />

entsprechenden Beschreibungen seien bereits im geltenden Angebotskonzept für<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at enthalten. Inhaltlich sei dieser Bereich von der KommAustria ebenfalls<br />

nicht untersagt worden.<br />

Auch die zeitlichen Bereitstellungsdauern sollten nicht verändert werden; sie orientierten<br />

sich demgemäß, anders als die BWB in einer Frage aufgeworfen habe, nicht an § 4e<br />

Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G, sondern im Sinne der unbefristeten Bereitstellung (wie auch schon<br />

bisher unter religion.<strong>ORF</strong>.at an § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G.<br />

Zur Methodik der BWB, für ihre Stellungnahme nach § 6a Abs. 4 Z 2 <strong>ORF</strong>-G weitere<br />

Stellungnahmen einzuholen (etwa von VÖZ und VÖP bzw. deren Mitgliedern) und diese<br />

auszugsweise wiederzugeben bzw. in einer nicht-vertraulichen (teilweise aber geschwärzten)<br />

Fassung der BWB-Stellungnahme beizulegen, äußerte sich der <strong>ORF</strong> insofern kritisch, als es<br />

für eine etwaige Berücksichtigung derselben durch die KommAustria keine gesetzliche<br />

Grundlage gebe. Insbesondere werde der vom Gesetzgeber durch Festlegung eines<br />

entsprechenden Vorverfahrens intendierte verfahrenskonzentrierende und -beschleunigende<br />

Effekt hierdurch teilweise konterkariert. Zudem seien nach Auffassung des <strong>ORF</strong> viele<br />

41


Behauptungen in den seitens der BWB eingeholten Stellungnahmen entweder durch<br />

überhaupt keine Daten belegt oder seien diese Daten geschwärzt worden (z.B. betreffend<br />

behauptete Marktanteile). Eine Prüfung und begründete Widerlegung sei vor diesem<br />

Hintergrund nicht möglich. In einem rechtsstaatlichen Verfahren dürfe es zudem keine<br />

„geheimen Beweismittel“ geben. Wenn sich die BWB in ihrer Stellungnahme auf<br />

Beweismittel stütze, habe sie (bzw. jedenfalls die KommAustria) diese dem <strong>ORF</strong> gegenüber<br />

offenzulegen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da dem <strong>ORF</strong> nur unvollständige<br />

Stellungnahmen übermittelt worden seien, habe sich dieser nicht mit dem Ergebnis und<br />

dessen wesentlichen Annahmen auseinander setzen können (vgl. VwGH 25.02.2004,<br />

2002/03/0273).<br />

Ungeachtet dessen tritt der <strong>ORF</strong> in der Folge einigen Behauptungen in den Stellungnahmen<br />

wie folgt entgegen:<br />

Laola1.tv meine, dass der <strong>ORF</strong> InStream-Inventar um einen TKP von EUR 20 anbiete<br />

und bereits InStream-Angebote deutlich abseits der Listenpreise kommuniziere. Diese<br />

Behauptungen weise der <strong>ORF</strong> deutlich zurück, da sie jeder Grundlage entbehrten. Der<br />

<strong>ORF</strong> habe die für die potentielle Vermarktung der TVthek angedachten Tarife zudem im<br />

Vorschlag angeführt.<br />

Zur Behauptung von ATV, dass 50 % der Online-Werbespendings von den Privaten zum<br />

<strong>ORF</strong> wandern würden, erklärte der <strong>ORF</strong>, dass diese Behauptung völlig unbelegt und<br />

nicht nachvollziehbar sei. Zudem stünde der unbegründeten Befürchtung § 18 Abs. 1<br />

<strong>ORF</strong>-G zur Online-Einnahmen-Deckelung entgegen. Entsprechendes gelte für das<br />

Bestreiten der Aussage des <strong>ORF</strong>, dass die Nachfrage für Video-Werbung das Angebot<br />

übersteige. Der Standpunkt des <strong>ORF</strong> werde klar durch die Fachpresse gestützt.<br />

Zur Behauptung des VÖP, dass der klassische Online-Werbemarkt übersättigt sei,<br />

erklärt der <strong>ORF</strong>, dass der österreichische Online-Werbemarkt vielmehr auch 2012<br />

zwischen 11 % und 15 % gewachsen sei und nach wie vor einer der am stärksten<br />

wachsenden Mediengattungen, auch im klassischen Bereich, wäre.<br />

Soweit in Stellungnahmen eine „getrennte Vermarktung“ angesprochen worden sei, sei<br />

laut <strong>ORF</strong> darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G die Gewährung von<br />

Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller Kommunikation in Online-Angeboten<br />

ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in derselben Mediengattung zulässig sei,<br />

was Cross-Media-Rabatte ausschließe.<br />

Zu der von der BWB vorgenommenen Marktabgrenzung bemerkte der <strong>ORF</strong> im<br />

Wesentlichen, dass die Begründung und die Folgen der solchermaßen durchgeführten<br />

Differenzierung zwischen engen und weiten Kreisen nicht nachvollziehbar dargelegt worden<br />

sei, zumal die Stellungnahmen der verschiedenen befragten Marktteilnehmer anscheinend<br />

gezeigt hätten, dass alle mit negativen Auswirkungen rechnen und sich offenbar alle –<br />

ungeachtet der Zurechnung zu einem näher oder entfernter liegenden Kreis – zum<br />

relevanten Markt zählten, da sonst keine negativen Auswirkungen befürchtet werden<br />

müssten.<br />

Auf die von der BWB dargestellte Unterscheidung zwischen professionellen Langform-<br />

Inhalten und Kurzform-Inhalten erwiderte der <strong>ORF</strong>, dass sich diese Unterscheidung in dieser<br />

Form in der Realität nicht wiederfinde. Es sei z.B. ein wesentliches Charakteristikum der<br />

<strong>ORF</strong>-TVthek, Sendungen – wenn möglich – in Einzelbeiträge zu unterteilen, damit der<br />

Nutzer Beiträge auch einzeln wählen könne, für die er sich am meisten interessiere. Die<br />

Verweildauer von Nutzern auf der TVthek zeige auch, dass diese nur in Ausnahmefällen<br />

tatsächlich ganze Sendungen abrufen. Ebenso biete aber auch YouTube nicht bloß (schlecht<br />

vermarktbares) Amateur-Bewegtbild-Material an, sondern auch professionelle Inhalte von<br />

TV-Veranstaltern und Produzenten bzw. Unternehmen der audiovisuellen Industrie sowie<br />

Nachrichtenagenturen u.v.a.m., die teilweise auch in sogenannten „Channels“ organisiert<br />

seien. Seit einiger Zeit veröffentliche YouTube unter der Bezeichnung YouTube TV sogar<br />

eigene lineare Kanäle, die teilweise in Zusammenarbeit mit großen Fernsehsendern<br />

42


entstünden. Auch technisch sei die Qualität der Inhalte als „professionell“ zu bezeichnen, da<br />

Videos auch im HD-Format angeboten würden. Nach Informationen des <strong>ORF</strong> baue YouTube<br />

aktuell eine Vertriebsmannschaft in Österreich auf, um im heimischen Markt Werbegelder im<br />

Bewegtbild-Bereich zu lukrieren. Dies stelle eine unmittelbare Konkurrenz zu allen Online-<br />

Vermarktern dar. Im Übrigen komme es täglich vor, dass <strong>ORF</strong>-Videos unautorisiert auf<br />

YouTube gestellt würden, die (schon mangels personeller Kapazitäten) nicht sofort durch<br />

den <strong>ORF</strong> entdeckt und gesperrt werden könnten.<br />

Zwar begrüße der <strong>ORF</strong> die Hervorhebung des Österreichbezugs als charakteristisches und<br />

unterscheidungskräftiges Merkmal der <strong>ORF</strong>-Angebote, halte dieses Kriterium aber nicht für<br />

geeignet, um Angebote vom relevanten Werbemarkt auszunehmen oder anders zu<br />

behandeln, als diejenigen, die einen solchen Bezug nicht aufwiesen. Dies erhelle auch § 6b<br />

Abs. 3 Z 4 <strong>ORF</strong>-G, wonach die Notwendigkeit zu berücksichtigen sei, „über ein spezifisch<br />

österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen<br />

Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird“. Es<br />

müssten – so der <strong>ORF</strong> weiter – also auch „nicht-österreichisch geprägte“ Medien in die<br />

Betrachtung einbezogen werden, soweit es um die Auswirkungen aus kommerzieller<br />

Kommunikation gehe.<br />

Nach Auffassung des <strong>ORF</strong> sei auch die Unterscheidung zwischen lnPage-Video-Werbung<br />

und lnStream-Video-Werbung nicht belastbar, zumal Werbekunden auch im lnPage-Bereich<br />

Spots in gleicher Größe streamen könnten. Beide Werbeformen seien von veränderbaren<br />

technischen Rahmenbedingungen abhängig; so sei die Größe bei lnPage-Werbung vom<br />

jeweiligen Werbemittel abhängig, bei ln-Stream-Werbung von der Größe des Players.<br />

Welche Werbeform die höhere Akzeptanz beim Kunden habe, könne aus Sicht des <strong>ORF</strong><br />

nicht eindeutig beantwortet werden. Es komme genauso vor, dass ein Werbekunde im<br />

InStream-Bereich kein TV-Werbekunde sei und ein ausschließlich im Online-Bereich eigens<br />

dafür produziertes Werbevideo streamen möchte. Auch aus unterschiedlich hohen TKPs –<br />

insbesondere allenfalls höheren TKPs für InStream-Video-Werbung – sei nach Auffassung<br />

des <strong>ORF</strong> nicht ableitbar, dass verschiedene Märkte vorliegen. Inhalt und Bedeutung der<br />

Tabelle in der Stellungnahme der BWB erschließe sich für den <strong>ORF</strong> mangels konkreter<br />

Ausführungen ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang beanstandet der <strong>ORF</strong>, dass<br />

offenbar – unter Zugrundelegung einzelner Argumente aus neuerlich eingeholten<br />

Stellungnahmen – ein eigener Markt für lnStream-Video-Werbung begründet werden solle,<br />

d.h. statt eines verbundenen Online-Werbemarktes getrennte Märkte für lnPage-Video-<br />

Werbung einerseits und lnStream-Video-Werbung andererseits. Nach Einschätzung des<br />

<strong>ORF</strong> erscheine allerdings die Aufnahme verbindender oder trennender Merkmale in die<br />

Tabelle zum einen selektiv auf die trennenden Merkmale fokussiert und zum anderen wären<br />

vermeintlich trennende Merkmale unbelegt bzw. unrichtig.<br />

Zu dem seitens der BWB in Frage gestellten – weil vermeintlich zu niedrig veranschlagten –<br />

Umsatzpotential in Höhe von EUR 800.000 führt der <strong>ORF</strong> schließlich aus, dass diese<br />

Berechnung mittels einer Hochrechnung, basierend auf den Zugriffszahlen aus den Jahren<br />

2011 und 2012 und einer für <strong>ORF</strong>.at üblichen Auslastung, kalkuliert worden sei. Er schätze<br />

diese Prognose für realistisch ein, woran auch die seitens der BWB eingeholten, zum Teil<br />

geschwärzten, Stellungnahmen nichts ändern würden, da diese für den <strong>ORF</strong> nicht<br />

nachvollziehbar gewesen seien.<br />

Auch die von der BWB bzw. in Stellungnahmen geäußerten Befürchtungen seien nach<br />

Auffassung des <strong>ORF</strong> nicht widerspruchsfrei. Die Befürchtung sinkender TKPs oder eines<br />

„massiven Preisunterbietens“ durch den <strong>ORF</strong> etwa passe nicht mit der Befürchtung<br />

zusammen, dass das Umsatzpotential des <strong>ORF</strong> wesentlich höher sei, als die berechneten<br />

EUR 800.000 netto. Würden die TKP wirklich sinken oder der <strong>ORF</strong> (obwohl ihm dies gemäß<br />

§ 31c Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G verboten sei) Preisdumping betreiben, könnten nicht einmal EUR<br />

43


800.000 netto erlöst werden, da der vom <strong>ORF</strong> angestellten Berechnung im Wesentlichen<br />

stabile TKPs zugrunde gelegt worden seien.<br />

Die prognostizierten Umsatzzahlen lägen auch deswegen unter EUR 1 Mio., da sich der<br />

<strong>ORF</strong> für eine mögliche TVthek-Vermarktung zahlreiche Selbstbeschränkungen auferlegt<br />

habe. So solle nur ein Bruchteil des möglichen zu vermarktenden Inventars tatsächlich zur<br />

Vermarktung kommen, etwa indem der Nutzer bei jedem einzelnen Besuch („Visit“) auf der<br />

TVthek innerhalb von zehn Minuten nur einmal mit Video-Werbung konfrontiert werde. Da<br />

der Großteil der Visits auf der TVthek unter zehn Minuten dauere, werde pro Visit großteils<br />

nur eine Video-Werbung ausgespielt werden können. Die in der Fachpresse kommunizierten<br />

„Videoabrufe“ von durchschnittlich 12 Mio. pro Monat würden daher nicht als Basis der<br />

Berechnungen für das Umsatzpotential herangezogen werden, sondern nur die Anzahl der<br />

monatlichen Visits, die deutlich unter drei Mio. pro Monat betrügen. Zudem sollten auch nicht<br />

alle Sendungen vermarktet werden (Kinderprogramm, Archive, etc.).<br />

Selbst wenn sich der TKP im Bereich lnStream-Video-Werbung derzeit im Unterschied zu<br />

anderen Werbeformen in Österreich auf einem stabil hohen Niveau befinden sollte, könnte<br />

dies – so der <strong>ORF</strong> weiter – auf derzeit fehlenden Wettbewerb zurückzuführen sein. Insofern<br />

müssten sinkende TKPs (eine Tatsache im gesamten Werbebereich) als Aufkommen von<br />

Wettbewerb betrachtet werden, dem freilich nicht mit (wettbewerbs-) beschränkenden<br />

Auflagen – insbesondere einer Art „Preisregulierung“ des <strong>ORF</strong> – zu begegnen sei. Vielmehr<br />

bestehe die Chance, dass kommerzielle Mitbewerber stärker in audiovisuelle Online-lnhalte<br />

investieren. Dass die Refinanzierung von TV-Inhalten gefährdet wäre, sei nach Auffassung<br />

des <strong>ORF</strong> angesichts der Produktionskosten von TV-Inhalten im Verhältnis zu den Online-<br />

Erlösen und TV-Werbeerlösen und der Online-Erlös-Deckelung in § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G<br />

auszuschließen.<br />

Dass der <strong>ORF</strong> nach Ansicht der BWB derzeit die gesetzlichen Verbote insbesondere des<br />

§ 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G verletze, weise der <strong>ORF</strong> mit Nachdruck genauso zurück, wie<br />

Behauptung, dass diese Pflichten nicht kontrolliert würden. Der KommAustria sei bekannt,<br />

dass insbesondere im Zuge der Gebarungsprüfung im Jahr 2011 das „marktkonforme<br />

Verhalten“ als Prüfungsthema von der Prüfungskommission eingehend überprüft worden<br />

sei. Dabei habe die Prüfungskommission im diesbezüglichen Bericht festgehalten, dass sich<br />

keine Hinweise ergeben hätten, dass die vom <strong>ORF</strong> festgelegten Preise für die Einräumung<br />

von Werbemöglichkeiten in Fernsehen, Hörfunk oder Internet nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen als zu niedrig anzusehen seien.<br />

Mit Schreiben vom 12.02.2013 übermittelte die KommAustria die Stellungnahme des <strong>ORF</strong> an<br />

die BWB.<br />

1.7. Gegenäußerung der BWB zur Replik des <strong>ORF</strong><br />

Mit Schreiben vom 18.02.2013 replizierte die BWB hierauf und warf in diesem neuerlich<br />

Fragen zu den vom <strong>ORF</strong> geplanten Änderungen auf.<br />

Eingangs beanstandet die BWB, wiederholt Fragen zu konkreten Vorhaben im Rahmen des<br />

verfahrensgegenständlichen neuen Angebots auf verschiedenen Plattformen und zu deren<br />

Auswirkungen auf den Wettbewerb gestellt zu haben, auf welche der <strong>ORF</strong> bisher jedoch<br />

nicht eingegangen sei. Die Angaben in der <strong>ORF</strong>-Stellungnahme vom 11.02.2013 würden nur<br />

belegen, dass 20 % der TVthek-Nutzungen auf anderen Plattformen als dem Internet<br />

stattfänden, woraus sich durchaus praktische Relevanz ergebe.<br />

In Zusammenhang mit HbbTV erscheine etwa klärungsbedürftig, ob das<br />

verfahrensgegenständliche Angebotskonzept auch Geschäftsfelder und Applikationen<br />

umfasse, die vom <strong>ORF</strong> im HbbTV-Probebetrieb erprobt wurden. In diesem Rahmen sei ein<br />

44


Multi-Channel-Portal getestet worden, welches nach Ansicht der BWB wohl als neues<br />

Angebot zu werten wäre, insbesondere wegen der dort möglichen zusätzlichen auch<br />

interaktiven Dienste und Drittapplikationen. In diesem Kontext sei außerdem fraglich, ob die<br />

Strategie des <strong>ORF</strong> eher darauf ausgerichtet sei, den allgemein zugänglichen HbbTV-<br />

Standard zu implementieren – was positive Impulse am Markt und Vorteile für den<br />

Konsumenten haben könnte – oder ob wie bisher eher proprietäre Lösungen (z.B. mit<br />

Samsung, A1TV und UPC) verfolgt werden.<br />

Ein weiteres Thema sei nach Auffassung der BWB die Verwendung von Apps (Smartphones,<br />

iPhones, iPads und Smart-TV-Geräte), das Erörterungsbedarf nach den Grenzen für<br />

sendungsbegleitende Apps gemäß § 4e Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G aufwerfe. Auch erscheine es der<br />

BWB erklärungsbedürftig, wie die Einhaltung der zeitlichen Begrenzung auf die 30 Tagesfrist<br />

iSv § 4e Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G vom <strong>ORF</strong> sichergestellt werde, da eine App ohne besondere<br />

Vorkehrungen mit der Speicherung auf dem Endgerät zeitlich unbegrenzt abrufbar bleibe.<br />

Schließlich ergäben sich aus der Übertragung der TVthek über verschiedene Plattformen<br />

zusätzliche Möglichkeiten für spezielle Werbekooperationen mit Hardware-Herstellern,<br />

ebenso wie mit Betreibern von Übertragungsplattformen. Auch diesbezüglich seien keine<br />

konkreten Vorhaben/Kooperationen des <strong>ORF</strong> bekannt. Sofern solche Vorhaben im Rahmen<br />

des laufenden Verfahrens genehmigt werden sollten, sollten sie bekannt gegeben und näher<br />

beschrieben werden und explizit auch Gegenstand der Prüfung sein.<br />

Die BWB könne derzeit keine genauere Einschätzung der möglichen Auswirkungen von<br />

Aktivitäten des <strong>ORF</strong> zur Verbreitung der TVthek auf anderen Vermarktungsplattformen sowie<br />

auch hinsichtlich der Vermarktungsaktivitäten in diesem Bereich zur Verfügung stellen, da<br />

der <strong>ORF</strong> hierzu trotz wiederholtem Nachfragen keine aussagekräftigen Informationen zur<br />

Verfügung gestellt habe. Zusammenfassend regt die BWB daher an, dass die KommAustria<br />

ihre Prüfung und die des Sachverständigen explizit auch auf die aufgeworfenen Fragen zum<br />

Thema Verbreitung der TVthek auf unterschiedlichen Plattformen, technische Modalitäten im<br />

Einzelnen und besondere Formen der Werbung und Kooperationen in diesem Kontext<br />

erstrecken und hier die Auswirkungen auf den Wettbewerb prüfen möge.<br />

1.8. Gutachten des Amtssachverständigen<br />

Am 19.02.2013 bestellte die KommAustria Dr. Roland Belfin von der Rundfunk und Telekom<br />

Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Rahmen des Auftragsvorprüfungsverfahrens zum<br />

Amtssachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den<br />

ökonomischen Auswirkungen der beantragten Änderungen des Online-Angebots<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at sowie zu deren Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt. Im Rahmen dieses<br />

Gutachtensauftrages wurden folgende Prüffelder definiert:<br />

1. Abgrenzung des für das laut Angebotskonzept des <strong>ORF</strong> geänderte Online-Angebot<br />

„TVthek.<strong>ORF</strong>.at“ relevanten Marktes<br />

2. Analyse der existierenden, mit dem geänderten Angebot vergleichbaren Angebote<br />

anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen gemäß § 6b<br />

Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G<br />

3. Analyse der Auswirkungen des geänderten Angebots auf die jeweilige Angebotsvielfalt<br />

für Seher, Hörer und Nutzer gemäß § 6b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G<br />

4. Analyse der Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem für das geänderte<br />

Angebot relevanten Markt gemäß § 6b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G<br />

5. Konzeption und Analyse von Maßnahmen, welche geeignet erscheinen, allfällige<br />

negative Auswirkungen des geänderten Angebots auf dem relevanten Markt zu<br />

reduzieren. Die vorgeschlagenen Maßnahmen können insbesondere die technische<br />

Ausgestaltung bzw. Nutzbarkeit des Angebots betreffen. Sie können auch zur<br />

45


Absicherung von im Rahmen des geänderten Angebotskonzepts gemachten inhaltlichen<br />

Zusagen des Österreichischen Rundfunks definiert werden.<br />

Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Gutachtensauftrag dem <strong>ORF</strong> und der BWB zur<br />

Kenntnis übermittelt. Mit demselben Schreiben übermittelte die KommAustria dem <strong>ORF</strong><br />

zudem die ergänzende Stellungnahme der BWB vom 18.02.2013 zur Kenntnis.<br />

Am 08.05.2013 wurde dem <strong>ORF</strong> sowie der BWB das Gutachten des Amtssachverständigen<br />

der RTR-GmbH, Dr. Roland Belfin, vom selben Tag zur Stellungnahme binnen zwei Wochen<br />

übermittelt. In ihrem Begleitschreiben nahm die KommAustria die Anberaumung einer<br />

mündlichen Verhandlung für den 06.06.2013 zum Gegenstand des<br />

Auftragsvorprüfungsverfahrens in Aussicht. Das Gutachten kam zu folgenden wesentlichen<br />

Ergebnissen:<br />

1.8.1. Marktabgrenzung<br />

Auf Basis potentieller nachfrageseitiger Substitutionsbeziehungen erfolgte zunächst die<br />

Definition des relevanten Sehermarktes für das Online-Angebot der <strong>ORF</strong>-TVthek. Das<br />

Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in den sachlich relevanten Sehermarkt Angebote<br />

fielen, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllten:<br />

1. Das Angebot ist frei – daher ohne Registrierung sowie ohne Zusatzkosten – zugänglich.<br />

2. Die Angebote können auf öffentlich-rechtlicher Basis oder privat am Markt angeboten<br />

werden.<br />

3. Das Angebot ist von der inhaltlichen Breite sowie im Gesamtumfang der angebotenen<br />

Beiträge vergleichbar.<br />

4. Das Angebot wird vorwiegend in deutscher Sprache bereitgestellt.<br />

5. Das Angebot kann, muss aber keine Werbung beinhalten.<br />

6. Das Angebot enthält zeitsouverän abrufbare Videos, kann aber zusätzlich noch andere<br />

Inhalte enthalten.<br />

7. Das Angebot ist ein programmbegleitendes Angebot zu einem Fernsehprogramm.<br />

8. Das Fernsehprogramm, welches durch das Online-Angebot begleitet wird, weist einen<br />

signifikanten Marktanteil von mehr als 0,5 % in Österreich auf.<br />

9. Das Angebot ist entweder über einen festen Internetanschluss, mobile Endgeräte oder<br />

Smart TV in Österreich nutzbar.<br />

Auf Basis dieser Kriterien ergäben sich folgende 14 konkrete Angebote (inklusive des<br />

Angebots TVthek des <strong>ORF</strong>), welche den relevanten Sehermarkt bildeten:<br />

Nr. Bezeichnung des relevanten Online-Angebots<br />

01 Sat.1 Videos<br />

02 RTL now<br />

03 Pro7 Video<br />

04 ZDF Mediathek<br />

05 Vox now<br />

06 ATV Mediathek<br />

07 Puls4.com –Das TV-Videoportal<br />

08 ARD Mediathek<br />

09 kabel eins Videos<br />

10 RTL II now<br />

11 3sat Mediathek<br />

12 Servus TV Mediathek<br />

13 sixx Videos<br />

14 <strong>ORF</strong> TVthek<br />

Daraufhin wurde in einem nächsten Schritt, ebenfalls auf Basis potentieller nachfrageseitiger<br />

Substitutionsbeziehungen, der relevante Werbemarkt für das Online-Angebot der <strong>ORF</strong>-<br />

TVthek definiert. Das Gutachten kommt in diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass in den<br />

46


elevanten Werbemarkt alle Arten von Werbeangeboten fallen, welche folgende Kriterien<br />

kumulativ erfüllen:<br />

1. Das Werbeangebot ist ein Online-Angebot und kein Offline-Angebot.<br />

2. Das Werbeangebot fällt unter die Online-Werbeform der Display Ads.<br />

3. Das Werbeangebot besteht aus in Österreich standardisierten Display Ads.<br />

Eine Unterscheidung danach, ob die Steuerung der Werbeinhalte mit oder ohne Targeting<br />

erfolgt wird nicht vorgenommen, da der Amtssachverständige davon ausgeht, dass diese Art<br />

der Steuerung untereinander substituierbar sei.<br />

Als räumlich relevanter Markt für das Angebot der TVthek des <strong>ORF</strong> wurde der nationale<br />

Markt Österreich identifiziert.<br />

1.8.2. Analyse vergleichbarer Angebote<br />

Im Anschluss an die Definition der sachlich und räumlich relevanten Märkte nahm der<br />

Amtssachverständige eine vergleichende Analyse aller Angebote im sachlich relevanten<br />

Sehermarkt mit dem Angebot der TVthek des <strong>ORF</strong> anhand definierter Vergleichskriterien<br />

vor. In einer Gesamtsicht über alle betrachteten Angebote hebt das Gutachten folgende<br />

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Angeboten hervor:<br />

Angebotene Inhalte<br />

Die angebotenen Inhalte variierten zwischen den einzelnen Angeboten stark. Einige<br />

Angebote (z.B. RTL II now, Kabel 1 Videos, sixx Videos) hätten ihren inhaltlichen<br />

Schwerpunkt im Unterhaltungsbereich. Andere Angebote deckten Information, Kultur,<br />

Unterhaltung und Sport thematisch in breiterem Umfang ab (z.B. ARD Mediathek, ZDF<br />

Mediathek, 3sat Mediathek sowie Servus TV Mediathek).<br />

Bei einigen Angeboten gäbe es besondere thematische Schwerpunkte, wie zum Beispiel<br />

„Ratgeber“ bei Sat.1 Video, „Auto“ bei Kabel 1 Video, „Fashion“ bei Puls 4 Mediathek,<br />

„Hunde“ bei sixx Video und „Red Bull TV“ auf der Servus TV Mediathek.<br />

Teilweise enthielten die Plattformen (z.B. RTL II now, Kable 1 Videos) Links und<br />

Einbettungen zu kostenpflichtigen Video-Angeboten. Die Mediathek von ARD beinhalte auch<br />

Audio-Beiträge und Podcasts.<br />

Verbund und Verlinkungen<br />

Einige Angebote seien mit anderen Angeboten verlinkt oder würden im Verbund angeboten.<br />

Als Verbundangebot werde die ZDF Mediathek mit den Inhalten der ZDF-Sender sowie der<br />

3sat Mediathek bereitgestellt. Ebenso decke die ARD Mediathek alle ARD Programme ab.<br />

Im Verbund würden zum Beispiel auch die Angebote von RTL now, RTL II now, Vox now und<br />

Super RTL now angeboten. Dies gelte ebenfalls für die Angebote von Sat.1 Videos, Pro 7<br />

Videos, Puls 4 Videos, Kabel 1 Videos, sixx Videos sowie der Puls 4 Mediathek. Die<br />

Bündelung äußere sich in einem ähnlichen Erscheinungsbild der Websites, gegenseitigen<br />

Verlinkungen sowie ähnlichen Funktionalitäten.<br />

Vermarktung<br />

Je nach Vermarktung ließen sich mehrere Gruppen von Angeboten zusammenfassen.<br />

Öffentlich-rechtliche Angebote: Bei den Angeboten ARD Mediathek, ZDF Mediathek und<br />

3sat Mediathek erfolge keine Vermarktung<br />

Vermarktung durch die ProSiebenSat.1 - PULS 4 Gruppe in Österreich: Die Gruppe<br />

vermarkte die Angebote von Sat.1 Video, Pro 7 Videos, der Puls 4 Mediathek, Kabel 1<br />

Videos sowie sixx Videos<br />

47


Vermarktung durch IP Deutschland: IP Deutschland vermarkte die Angebote von RTL<br />

now, Vox now, RTL II now sowie Super RTL now<br />

Die ATV Mediathek werde durch die Goldbach Audience vermarktet. Auf dem Angebot<br />

der Servus TV Mediathek könne über die Red Bull Media House GmbH Werbung<br />

gebucht werden<br />

Auf allen vermarkteten Angeboten stünden Banner sowie InStream-Video-Werbeformen<br />

zur Verfügung<br />

Je nach Vermarkter bestünden Unterschiede bei den Blockierungsmöglichkeiten der<br />

Werbeclips sowie der Anzeigen während des Ausspielens der Werbung<br />

Soziale Netze<br />

Alle betrachteten Angebote bieten Möglichkeiten zur Einbindung der Beiträge in soziale<br />

Netze an.<br />

1.8.3. Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Angebotsvielfalt<br />

Das Gutachten nimmt für die Analyse der Auswirkungen des neuen Angebots auf die<br />

Angebotsvielfalt für Seher und Nutzer einen Vergleich des verfahrensgegenständlichen<br />

Angebotskonzepts mit den im relevanten Sehermarkt befindlichen Angeboten vor. Unter der<br />

Annahme, dass publizistische Vielfalt einerseits eine Vielfalt an Anbietern, Eigentümern,<br />

Inhalten und Meinungen bedeute, und andererseits Vielfalt sowohl in struktureller Hinsicht<br />

(Vielfalt der Programmsparten und Programmformen) als auch in inhaltlicher Hinsicht<br />

(Programmbestandteile und Programmaspekte) verstanden werden könne, stellt die<br />

gutachterliche Analyse in weiterer Folge auf eine Vielfalt an Informationen und Meinungen<br />

(Themen, Akteure, Interessen, Lebensbereiche, etc.) ab.<br />

Positive Wirkungen auf die Angebotsvielfalt könnten gemäß der weiteren Analyse im<br />

Gutachten auf unterschiedliche Arten erreicht werden:<br />

Positiv auf die quantitative Vielfalt wirke eine Erhöhung der Angebotsvielzahl.<br />

Auf die qualitative Vielfalt wirke sich eine qualitative Verschiedenheit eines Angebots<br />

positiv aus.<br />

Positiv auf die Vielfalt könne sich auswirken, das Angebot zu einem flexiblen<br />

Konsumzeitpunkt in Anspruch nehmen zu können (Erhöhung der Zeitsouveränität).<br />

In der Folge wurden anhand des Angebotskonzeptes des <strong>ORF</strong> jene Beiträge analysiert,<br />

welche das Angebot zu einer quantitativen Erweiterung der Nutzerauswahl sowie zu einer<br />

Erhöhung der Zeitsouveränität im Kontext der relevanten Angebote im Sehermarkt liefere.<br />

Im Ergebnis erkennt das Gutachten positive Effekte auf die Erhöhung der Angebotsvielzahl<br />

in folgenden Plänen des neuen Angebots:<br />

Erweiterung der Zahl der Live-Streams,<br />

Erweiterung der Beiträge von in Fernsehprogrammen ausgestrahlten Sendungen (Video<br />

on Demand),<br />

Ausbau des Angebots um mehrere Archive,<br />

Verstärkte Nutzung des <strong>ORF</strong> Archivs,<br />

Erweiterung um die Initiativen „TVthek goes School“, sowie die<br />

Integration von Audiomaterial und audiovisuellen Beiträgen aus dem bestehenden Archiv<br />

Judentum in die TVthek.<br />

Ferner würden positive Effekte auf die qualitative Verschiedenheit durch das neue Angebot<br />

insbesondere durch folgende Pläne erwartet:<br />

48


„TVthek goes School“: Schaffung von neuen Inhalten, welche speziell als den<br />

Schulunterricht begleitendes Material aufbereitet seien, sowie<br />

Umsetzung einer zentralen Einstiegsplattform ins Religionsarchiv im Rahmen der TVthek<br />

für fünf Weltreligionen.<br />

Das Angebot habe dem Gutachten zufolge auch positiven Einfluss auf die Erhöhung der<br />

Zeitsouveränität. Dieser Einfluss werde insbesondere durch folgende Maßnahmen bewirkt:<br />

Ausdehnung des Verfügbarkeitszeitraums für einige Sendungen (Anpassung an<br />

Ausstrahlungsintervalle des Fernsehens), sowie<br />

Schaffung neuer zeitlich unbegrenzter Abrufbarkeit von Sendungen in Form von<br />

Archiven.<br />

Das Gutachten räumt jedoch auch ein, dass es durch Substitutionseffekte (vor allem im<br />

relevanten Markt, aber auch in abgeschwächter Form in benachbarten Märkten) im Falle von<br />

Einstellungen vergleichbarer Sendungen und Beiträge auch zu negativen Auswirkungen auf<br />

die Angebotsvielfalt kommen könne.<br />

In weiterer Folge geht das Gutachten auf Faktoren und Ausgestaltungsoptionen ein, welche<br />

die Angebotsvielfalt durch die TVthek beeinflussen könnten. Folgende Aspekte identifiziert<br />

das Gutachten, die einen Einfluss auf den Mehrwert der TVthek haben könnten und somit<br />

auf die Angebotsvielfalt rückwirkten:<br />

Veränderung der Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung: Aufgrund der neu<br />

hinzutretenden kommerziellen Vermarktung der TVthek könne es zu einem Rückgang der<br />

Nutzung kommen. Der <strong>ORF</strong> selbst erwarte jedoch aufgrund der inhaltlichen Erweiterung,<br />

dem überarbeiteten Layout sowie der verbesserten Usability der neuen TVthek keinen<br />

Nutzungsrückgang aufgrund der zusätzlichen Werbung. Zudem habe der <strong>ORF</strong> angekündigt,<br />

bei Implementierung der Werbung auf TVthek besonders darauf zu achten, dass die Seiten<br />

nicht mit Werbung überfrachtet würden.<br />

Erschwerung der Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung: Falls Nutzer Ad<br />

Blocker in ihrem Browser aktiviert hätten, könnte es zu einer Beeinträchtigung bei der<br />

Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung der TVthek kommen. Der <strong>ORF</strong> habe<br />

zu diesem Thema erläutert, dass für die Einspielung der Werbevideos technisch eine<br />

Kommunikation mit dem Ad-Server notwendig sei. Diese Kommunikation werde durch<br />

aktivierte Ad-Blocker unterbunden. Pop-Up Blocker würden in diesem Zusammenhang keine<br />

Rolle spielen. In der derzeit seitens des <strong>ORF</strong> vorgesehenen Realisierung der TVthek werde<br />

ein Abruf von Content auf der TVthek auch mit aktiviertem Ad-Blocker möglich sein. Rund<br />

30 % der Nutzer hätten Ad-Blocker aktiviert.<br />

Usability, Interaktivität und weiterführende Informationen: Die Analyse der Angebote im<br />

relevanten Sehermarkt habe laut Gutachten gezeigt, dass in vergleichbaren Angeboten auch<br />

Möglichkeiten zur Bewertung und Rankings der Beiträge vorhanden seien. Ebenso könnten<br />

weiterführende Informationen, wie z.B. die Anzahl der Abrufe sowie die Angabe des Endes<br />

der Bereitstellungsdauer, die Nutzung der Inhalte erleichtern. In allen analysierten<br />

Angeboten würden auch Möglichkeiten bereitgestellt, Videos auf einfache Art und Weise zu<br />

verlinken und in Soziale Netze einzubinden.<br />

Folgende Informationen und Möglichkeiten würden beispielsweise in anderen Plattformen<br />

angeboten:<br />

Information über die Anzahl der bisher getätigten Videoaufrufe durch Nutzer: Durch<br />

diese Angabe könne sich der Nutzer bereits vor Abruf des Inhalts einen Eindruck über<br />

die Nutzung des Videos machen.<br />

49


Angabe des Endes der Bereitstellungsdauer: Durch diese Information wisse der Nutzer,<br />

wie lange er noch die Möglichkeit hat, das Video abzurufen.<br />

Bewertungsmöglichkeit für Beiträge: Durch eine Bewertungsmöglichkeit könne der<br />

Nutzer seine persönliche Meinung zum Clip posten. Eine Einführung dieser Funktion<br />

würde auch die zusätzliche Möglichkeit einer Navigation nach den „beliebtesten“<br />

Beiträgen bieten.<br />

Zusammenstellung einer Merkliste von Videos: Die vorherige Auswahl mehrerer Videos<br />

und Speicherung in einer persönlichen Merkliste ermögliche dem Nutzer zuerst Beiträge<br />

zu suchen und diese im Anschluss auf Basis der selbst zusammengestellten „Playlist“<br />

ohne weitere Suchunterbrechung abspielen zu lassen.<br />

Anzeige von Themenwolken: Auf Basis der aktuell verfügbaren Videos, würden<br />

Themenwolken mit den häufigsten zu den Videos passenden Stichwörtern als<br />

Navigationshilfe für die Nutzer angeboten.<br />

Einbindung der Videos in soziale Netze: In allen untersuchten Angeboten bestehe die<br />

Möglichkeit Videos in soziale Netze einzubinden. Die konkret zur Verfügung stehenden<br />

sozialen Netze variierten in den Angeboten.<br />

Informationen zu InStream-Video-Ads: Die Analyse der Angebote im relevanten Sehermarkt<br />

habe gezeigt, dass in vergleichbaren Angeboten InStream-Video-Ads unterschiedlichste<br />

Informationen enthielten. Auf Basis des Vergleichs und der Tests der Angebote, hätten sich<br />

folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermarktung als besonders<br />

nutzerfreundlich erwiesen:<br />

Angabe der Gesamtdauer und Restdauer eines Werbeclips sowohl in einer Darstellung<br />

im Videoplayer als auch im Vollbildmodus, sowie eine<br />

Indikation im Player, wie oft eine Sendung durch Mid-Roll-Videos unterbrochen wird und<br />

wann diese Unterbrechungen sein werden. Der Nutzer könne erkennen, wann ungefähr<br />

die nächste Werbeunterbrechung erfolgen wird.<br />

Diese Ergebnisse des Gutachtens zusammenfassend gebe es somit Einflussfaktoren und<br />

Ausgestaltungsoptionen für das Angebot, welche einen weiteren Einfluss auf eine allfällige<br />

Erhöhung der Angebotsvielfalt durch die TVthek haben können. Konkret handle es sich<br />

dabei um<br />

die Sicherstellung einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung der Nutzer im<br />

Zusammenhang mit der neu hinzutretenden Vermarktung,<br />

die Nutzung von Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich Usability, Interaktivität und<br />

weiterführende Informationen zu den Beiträgen, sowie<br />

die Sicherstellung von für den Nutzer möglichst transparenter Information im Bereich der<br />

InStream-Video-Ads.<br />

In einer Gesamtsicht über alle relevanten Angebote des Sehermarktes, kommt das<br />

Gutachten zu dem Schluss, dass das zu prüfende Angebot mittels nachvollziehbarer und<br />

quantifizierbarer Beiträge zur Erhöhung der Angebotsvielfalt beitrage.<br />

1.8.4. Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation<br />

Auf Basis einer Analyse der Struktur des relevanten Werbemarktes sowie struktureller<br />

Vorteile des <strong>ORF</strong> im Zusammenhang mit dem neuen Angebot kommt das Gutachten zu dem<br />

Ergebnis, dass negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation in einigen Bereichen<br />

möglich seien. Dabei wurden vom Gutachten folgende Wettbewerbsvorteile des <strong>ORF</strong><br />

identifiziert:<br />

50


Der <strong>ORF</strong> finanziere seine öffentlich-rechtlichen Angebote teilweise aus Programmentgelt<br />

und habe daher im Vergleich zu den Wettbewerbern privilegierten Zugang zu<br />

finanziellen Ressourcen.<br />

Durch das zusätzliche Angebot könne es zu einer Ausweitung der Zielgruppe für das<br />

Gesamtangebot im Onlinebereich des <strong>ORF</strong> kommen.<br />

Durch das zusätzliche Angebot erhöhe sich das Gesamtangebot des <strong>ORF</strong> im Bereich<br />

der Online-Werbung bezogen Umsätze um rund 7,6 %. Durch diese Erweiterung könne<br />

dem <strong>ORF</strong> für diese zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit ein Kostenvorteil entstehen,<br />

wenn die Kosten der hinzutretenden Vermarktung in einem geringeren Ausmaß steigen.<br />

Mit dem neuen Angebot würde die Reichweite des Dachangebots www.orf.at<br />

ausgeweitet. Verbundvorteile könnten durch die geplante gemeinsame Vermarktung der<br />

gesamten Online-Werbung des <strong>ORF</strong> durch die <strong>ORF</strong> Enterprise auftreten.<br />

Es könnten durch die Nutzung der bereits etablierten Marke der <strong>ORF</strong>-TVthek im<br />

Rahmen des neuen Angebots Vorteile bei der Markteinführung am Werbemarkt<br />

entstehen. Dadurch könne es zu einer Erleichterung des Markteintritts der TVthek in den<br />

Werbemarkt kommen.<br />

Auf Basis der potentiellen negativen Auswirkungen wurde in einem weiteren Schritt<br />

analysiert, wie sich das Hinzutreten des neuen Angebots in der geplanten Form auf den<br />

relevanten Werbemarkt auswirken kann.<br />

Die geplante Vermarktung der TVthek für das Jahr 2013 werde sich demnach mit einem<br />

Marktanteilszugewinn des <strong>ORF</strong> um rund 0,8 % im Display Ad Markt auswirken. Aufgrund der<br />

unvollständigen Daten für die Schätzung der Gesamtmarktgröße übersteige dieser Wert eher<br />

den realen Effekt. Insgesamt betrachtet seien die Planungsannahmen des <strong>ORF</strong> bezüglich<br />

der Vermarktung der TVthek nachvollziehbar und als plausibel anzusehen. Die geplanten<br />

Vermarktungserträge gingen nach dem Dafürhalten des Amtssachverständigen eher von<br />

einem konservativen bzw. pessimistischen Marktszenario aus.<br />

Für die Preisentwicklung auf dem Markt werden im Gutachten mehrere ausschlaggebende<br />

Faktoren identifiziert, welche nur teilweise durch das neue Angebot der TVthek beeinflusst<br />

werden könnten.<br />

Die wesentlichen Einflussfaktoren für die Entwicklung der Preise im Markt für Display Ads<br />

seien demnach<br />

die generelle Entwicklung der Nachfrage nach Online-Werbung im Markt insgesamt,<br />

die Entwicklung der eingesetzten Werbemittel bzw. Arten von Display Ads,<br />

die Entwicklung der Reichweiten von Channels,<br />

die Entwicklung von Targeting, sowie<br />

die Entwicklung von reichweitenstarken neu in den Markt tretenden Angeboten.<br />

Von den identifizierten Faktoren erachtet das Gutachten am ehesten die Entwicklung der<br />

eingesetzten Werbemittel in Österreich durch das Hinzutreten zusätzlicher<br />

Videowerbemöglichkeiten auf der TVthek als beeinflusst an.<br />

Als weiteres Ergebnis hält das Gutachten fest, dass der <strong>ORF</strong> aufgrund der Besonderheit der<br />

öffentlich-rechtlichen Teilfinanzierung seines Angebots bezüglich der Vermarktung der<br />

TVthek nicht gezwungen sei – wie dies in einem reinen Wettbewerbsmarkt üblich wäre – die<br />

Preise an den langfristigen durchschnittlichen Kosten zu orientieren.<br />

1.8.5. Analyse und Konzeption von Maßnahmen<br />

Auf Basis der identifizierten potentiellen negativen Auswirkungen auf den relevanten<br />

Werbemarkt schlägt das Gutachten schließlich die Maßnahme der „vertraglich separierten<br />

51


Vermarktung der TVthek“ als über die bereits geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

hinausgehende Maßnahme vor.<br />

Durch das zusätzliche Werbeangebot auf TVthek könne es zu einer Ausweitung der<br />

Zielgruppe für das Gesamtangebot für Online-Werbung des <strong>ORF</strong> kommen. Dies stelle einen<br />

Wettbewerbsvorteil dar und könne daher negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im<br />

relevanten Markt haben.<br />

Der Vorteil des <strong>ORF</strong> aufgrund der hinzutretenden Vermarktung der TVthek würde dann<br />

abgemildert, wenn das Vermarktungsangebot auf TVthek nicht in Kombination mit den<br />

anderen bereits bestehenden Vermarktungsangeboten der Online-Angebote des <strong>ORF</strong><br />

angeboten werden würde. Zur Umsetzung einer derartigen Maßnahme, müsste das Angebot<br />

zur Vermarktung der TVthek als reines vertragliches Einzelprodukt angeboten werden. Eine<br />

diesbezügliche Einschränkung müsste auch die Rabattierung umfassen um geeignet zu sein,<br />

allfällige negative Auswirkungen auf den relevanten Markt zu reduzieren.<br />

Konkret führt das Gutachten zur Bedeutung der Maßnahme einer vertraglich separierten<br />

Vermarktung der TVthek aus, dass<br />

Werbemöglichkeiten auf der TVthek als Einzelangebot und daher nicht gemeinsam mit<br />

Werbemöglichkeiten in anderen Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> angeboten werden<br />

müssten;<br />

Kombinationsrabatte (zum Beispiel durch die Kombination von Werbung in anderen<br />

Online-Angeboten und der TVthek) nicht angeboten werden dürften;<br />

keine Sonderrabatte für Werbung in anderen Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> aufgrund der<br />

Bedingung Werbung auf dem Angebot der TVthek beauftragt werden könnten und<br />

keine Gesamtmengenrabatte unter Berücksichtigung von Werbung auf dem Angebot der<br />

TVthek angeboten werden könnten.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme der Separierung der Vermarktung sei der gutachterlichen<br />

Analyse zufolge geeignet, um<br />

den allfälligen, in der durch das neue Angebot bewirkten Ausweitung der Zielgruppe<br />

entstehenden Vorteil des <strong>ORF</strong> abzumildern,<br />

allfällige Verbundvorteile des <strong>ORF</strong> aufgrund der Ausdehnung der Reichweite von<br />

„Channels“ im bestehenden Online-Angebot des <strong>ORF</strong> aufgrund gemeinsamer<br />

Vermarktung des neuen Online-Angebots mit anderen Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> zu<br />

verringern, sowie<br />

allfällige Vorteile des <strong>ORF</strong> für eine raschere Markteinführung der TVthek zu reduzieren.<br />

Die zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit von öffentlich-rechtlichen Inhalten auf der TVthek<br />

und der privilegierte Zugang zu Finanzmitteln im Vergleich zum Wettbewerb wurde im<br />

Gutachten zwar als Wettbewerbsproblem erkannt, allerdings erachtet dieses die Grundfrage<br />

der Finanzierung des dualen Rundfunks in Österreich als gesetzlich vorgegeben an und<br />

vertieft daher die Option eines gänzlichen Vermarktungsverbots für die TVthek im Rahmen<br />

der Analyse nicht.<br />

Der strukturelle Vorteil des <strong>ORF</strong> der teilweisen Finanzierung des Angebots über<br />

Programmentgelte führe laut Gutachten dazu, dass der <strong>ORF</strong> bei der Preissetzung für die<br />

Vermarktung der TVthek als Basis lediglich die Zusatzkosten für die inhaltlichen<br />

Erweiterungen heranziehen könne. Wäre das Angebot nicht teilweise aus<br />

Programmentgelten finanziert, würde sich kostenrechnerisch eine höhere Basis für die<br />

Festsetzung von Werbepreisen für den <strong>ORF</strong> ergeben. Im Markt für Display Ads existiere<br />

aufgrund von nicht vergleichbaren und unterschiedlichen Kosten- und Erlösstrukturen der<br />

Anbieter kein einheitlicher Wettbewerbspreis. Daher fehle für eine Beurteilung der Frage, ob<br />

die Preise für die Vermarktung der TVthek überhöht oder zu niedrig sind, um den<br />

52


Wettbewerb zu verzerren, eine valide Bezugsgröße. Ohne diese Bezugsgröße sei eine Basis<br />

für eine allfällige Preisregulierung, welche zum Beispiel einen wettbewerbsorientierten Preis<br />

simuliert, nicht gegeben. Durch die vorgeschlagene Maßnahme der Separierung des<br />

Vermarktungsangebots zur TVthek des <strong>ORF</strong> werde jedenfalls die Transparenz bei der<br />

Preissetzung im Markt erhöht.<br />

1.9. Stellungnahme der BWB zum Gutachten des Amtssachverständigen<br />

Mit Schreiben vom 21.05.2013 nahm die BWB zum Gutachten des Amtssachverständigen<br />

Stellung und fügte ihrem Schreiben wiederum ergänzende Fragen an. Der <strong>ORF</strong> brachte<br />

seinerseits keine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten ein, behielt sich jedoch eine<br />

kurze Äußerung im Rahmen der in Aussicht genommenen mündlichen Verhandlung vor.<br />

Die BWB gliederte ihre Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen in sechs<br />

Abschnitte. Im ersten Teil übt sie Kritik an der im Gutachten vorgenommenen Abgrenzung<br />

des sachlich relevanten Werbemarktes und bemängelt in diesem Kontext zunächst, dass<br />

ihre bis dato vorgebrachten Argumente nicht entsprechend gewürdigt worden wären. So<br />

hätte sie dargelegt, dass aus Sicht der Werbetreibenden nutzergenerierte Kurzforminhalte<br />

als Werbeumfeld für Online-Video-Werbung nicht mit professionellen Langforminhalten<br />

austauschbar seien, was sowohl durch die Marktteilnehmer Laola.1, SevenOneMedia,<br />

Servus TV und Krone TV als auch die ausführlich dargestellte Entscheidung des deutschen<br />

Bundeskartellamtes (Analyse zur gemeinsamen ProSiebenSat.1/RTL-Plattform) bestätigt<br />

worden sei. Die BWB habe hierzu mehrfach erläutert, dass nutzergenerierte Inhalte von<br />

Werbekunden als problematisches Werbeumfeld gesehen würden, weil das Umfeld für<br />

Werbespots nicht kontrollierbar sei und dies Gefahren für das Markenimage impliziere. Auch<br />

die EK (Entscheidung zur gemeinsamen ProSiebenSat.1/RTL-Plattform, M.5881) gehe klar<br />

von einem eigenen Marktsegment für Online-Videowerbung im Zusammenhang mit<br />

professionellen Video-Inhalten aus und hebe zudem hervor, dass Online-Videowerbung im<br />

Zusammenhang mit professionellen Video-Inhalten weniger eng mit anderen Arten der<br />

Online-Werbung verknüpft scheine, als etwa Anzeigen- und Suchwerbung.<br />

Weiters bemängelt die BWB, dass auch ihr Vorbringen hinsichtlich eines einheitlichen<br />

Werbemarktes für TV und InStream-Video-Werbung im Gutachten nicht spezifisch gewürdigt<br />

worden wäre. Zwar erkenne das Gutachten prinzipiell an, dass Reichweite und Art der<br />

Auswahl von Online-Werbung (Vermarktungsformen) Kriterien seien, die bei der<br />

Marktabgrenzung relevant sind, wende diese aber nicht konsequent an. Geprüft und im<br />

Ergebnis abgelehnt werde zwar die Existenz eines einheitlichen Online-Offline-<br />

Werbungsmarktes, die speziellen Vorteile, die sich bei der Vermarktung von<br />

Fernsehwerbung und InStream-Video-Werbung aus einer Hand im Hinblick auf Reichweite<br />

und die Möglichkeit der Fortsetzung von Werbekampagnen ergäben, würden dabei aber<br />

nicht näher untersucht. Auch bei der Prüfung der Substitutionswirkung von InStream-Video-<br />

Werbung mit InPage- oder InText-Video-Ads sei auf das Vorbringen der BWB nicht<br />

eingegangen worden. Dadurch würde der Hinweis etlicher Marktteilnehmer auf die<br />

Möglichkeit zielgruppengenauer Verlängerung klassischer TV-Kampagnen im Online-Bereich<br />

durch den Einsatz von InStream-Video-Werbung und die mit der Werbe-Kombination aus TV<br />

und Online verbundene Erhöhung des Markenimages nicht berücksichtigt. Hierdurch<br />

entstünden für Werbekunden zudem spezielle Reichweitenvorteile.<br />

Schließlich fehle im Gutachten eine Begründung, weshalb der programmbegleitende Aspekt<br />

eines Abrufangebots von Fernsehsendern im Rahmen der Abgrenzung des sachlich<br />

relevanten Sehermarktes als relevantes Kriterium angesehen werde, hingegen nicht in<br />

Zusammenhang mit dem Werbemarkt. Die EK habe jedenfalls eine Überprüfung der<br />

Trennung von online und offline Werbung im Zusammenhang mit professionellen Inhalten im<br />

Bereich Linearfernsehen und Internet angekündigt und das Bundeskartellamt qualifiziere<br />

InStream-Video-Werbung als nächstes Substitut zur Fernsehwerbung, unter anderem wegen<br />

53


der Ähnlichkeit bei der Wahrnehmung durch den Nutzer. Die BWB hielt hierzu auch fest,<br />

dass die Anerkennung eines engen Substitutionsbezuges zwischen InStream-Video und<br />

Fernsehwerbung nicht dagegen spreche, dass sich das Angebot von InStream-Video-<br />

Werbung – perspektivisch – erweitere und dass andere Marktteilnehmer (Medienhäuser,<br />

Presseverlage, Inhaber und Produzenten audiovisueller Inhalte) in den Markt einstiegen oder<br />

ihre derzeit doch geringen Aktivitäten erfolgreich erweiterten. Aktuell sei das Angebot für<br />

InStream-Video-Werbung im Umfeld professioneller Videoinhalte aber weitgehend noch in<br />

der Hand von TV-Anstalten.<br />

Im Kontext fehle nach Auffassung der BWB eine Befundaufnahme, inwiefern für (den<br />

Großteil der) Werbekunden konkret InStream-Video-Werbung auf den Online-Angeboten von<br />

TV-Veranstaltern austauschbar sei mit InStream-Video-Werbung oder anderen Formen der<br />

Displaywerbung in Online-Angeboten, die keine Reichweite über ein TV-Programm<br />

generieren könnten. Die BWB argumentiert weiters, dass die Annahme eines einheitlichen<br />

Werbemarktes anstelle von zwei getrennten Märkten (1. für klassische Online-Werbung und<br />

2. InStream-Video-Werbung) im Endergebnis dazu führe, dass die Besonderheiten der<br />

InStream-Video-Werbung und die Auswirkungen des neuen Angebots in diesem Markt nicht<br />

(ausreichend) berücksichtigt würden.<br />

Im zweiten Teil ihrer Stellungnahme erklärt die BWB im Hinblick auf die Analyse<br />

vergleichbarer Angebote das Gutachten insoweit für ergänzungsbedürftig, als entgegen der<br />

bisherigen Vorgangsweise, in der bei Abgrenzung der relevanten Märkte neben der<br />

Nachfragerseite auch die Anbieterseite Berücksichtigung gefunden habe, eine ausführliche<br />

Darstellung für den relevanten Werbemarkt zur Gänze unterbleibe. Tatsächlich treffe das<br />

Gutachten Aussagen zur Vergleichbarkeit der Vermarktung nur für Online-Angebote von TV-<br />

Veranstaltern.<br />

Im dritten Teil ihrer Stellungnahme bezieht sich die BWB auf das Thema „Auswirkungen auf<br />

die Angebotsvielfalt“. Hierzu hält sie fest, dass das gutachterliche Ergebnis, wonach eine<br />

möglichst geringe Beeinträchtigung der Nutzer durch die geplante Vermarktung als<br />

Einflussfaktor bzw. Gestaltungsoption für die Angebotsvielfalt zu werten sei, dazu genutzt<br />

werden sollte, entsprechende Auflagen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den<br />

Wettbewerb festzulegen.<br />

Im vierten Teil der Stellungnahme äußert sich die BWB zur gutachterlichen Analyse der<br />

Auswirkungen der geänderten TVthek auf die Wettbewerbssituation, wobei in<br />

Zusammenhang mit der Darstellung des Marktumfelds neuerlich auf die Aussagen einzelner<br />

Marktteilnehmer und die Analysen der EK sowie des Bundeskartellamtes Bezug genommen<br />

wird, um die im Gutachten vorgenommene Abgrenzung des sachlich relevanten<br />

Werbemarktes in Frage zu stellen. Das Ergebnis des Gutachtens (iSv Einbeziehung von<br />

YouToube oder auch Facebook in den Werbemarkt) überzeuge nach Auffassung der BWB<br />

insbesondere deshalb nicht, weil eine gründliche Darstellung der Vermarktungs- und<br />

Werbeformen der Online-Angebote von YouToube oder Facebook etc. und deren Vergleich<br />

mit den als relevanter Markt definierten, in Österreich standardisierten Display Ads<br />

verabsäumt worden sei. Nach der Erfahrung der BWB hätten jene Kunden, deren<br />

Werbeumsätze von Fokus Media Research erhoben werden, spezifische Bedürfnisse<br />

hinsichtlich Reichweite, zeitkritische Umsetzung von Werbekampagnen und Kontrolle des<br />

Werbeumfelds zum Schutz des Marken- oder Unternehmensimages. Die<br />

Reichweitenerhebung durch ÖWA wiederum diene primär der Vermarktung an diese<br />

Kunden. Dass YouTube, Google, Twitter und Facebook an diesen Markterhebungen nicht<br />

beteiligt sind, sei laut BWB als Indiz zu werten, dass deren Werbekunden andere<br />

Bedürfnisse hinsichtlich des Zugangs, der Kosten und der Wirkung der dort geschalteten<br />

Werbung haben.<br />

54


Im Detail führt die BWB hierzu aus, dass etwa Werbeschaltungen bei Google keine<br />

standardisierten Display Ads verwenden würden. Auch gehe es dort nicht um die Vermittlung<br />

von Werbebotschaften zur Image- oder Verkaufsförderung, sondern zahle der Kunde<br />

vielmehr für eine Bestplatzierung seiner Unternehmenshomepage bei Suchanfragen, die den<br />

Unternehmensgegenstand beträfen. In Facebook wiederum könnten ebenfalls keine<br />

standardisierten Dispay Ads eingesetzt werden, sondern lediglich Anzeigen in der rechten<br />

Spalte der Facebook-Seiten in vorgegebenem Format. Auch die Preisgestaltung und<br />

Vermarktung in Form von Auktionen um beschränkten Werbeplatz bei Facebook komme den<br />

spezifischen Bedürfnissen von Werbekunden im Bereich der Imagewerbung nicht entgegen,<br />

da die Kontrollierbarkeit zum Schutz des Markenimages und die Gewährleistung bestimmter<br />

Kapazitäten für die Dauer einer Werbekampagne fehle. Daher bleibe das Gutachten<br />

schlüssige Ausführungen und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BWB zu<br />

dem Thema schuldig, inwiefern Werbeangebote von YouTube, Facebook und Co. tatsächlich<br />

mit dem neuen Angebot des <strong>ORF</strong> vergleichbar wären.<br />

Auch im Hinblick auf die im Gutachten dargestellten Veränderungen der Marktstruktur durch<br />

neue Angebote bemängelt die BWB die Einbeziehung der Werbeangebote von YouTube,<br />

Facebook und Twitter ohne nähere Erörterung, inwiefern diese Angebote tatsächlich mit dem<br />

definierten relevanten Markt vergleichbar seien.<br />

Schließlich übt die BWB Kritik an der gutachterlichen Analyse der Auswirkungen des neuen<br />

Angebots auf die Preise und die Wahrscheinlichkeit von sinkenden TKPs. Diese überzeuge<br />

insoweit nicht, als das Gutachten sich hierbei ausschließlich auf Preise und Fallbeispiele aus<br />

dem Ausland (obwohl Österreich als geografisch relevanter Markt definiert worden sei)<br />

stütze und zum anderen das Vorbringen und die Beweise der BWB zu einschlägigen<br />

Aussagen der Markteilnehmer in Österreich ignoriere. So würden sinkende TKPs und<br />

Einnahmenrückgänge infolge des neuen Angebots des <strong>ORF</strong> konkret von<br />

SevenOne Media als Folge der Vergrößerung des am Markt zur Verfügung stehenden<br />

Inventars an Premium-Inhalten,<br />

Servus TV als Folge der Reichweite, des Inventars und der Rabatte des <strong>ORF</strong>, und<br />

ATV erwartet; ATV befürchte neben dem Verlust an Einnahmen und Marktanteilen auch<br />

einer Abwanderung von 50 % der Werbeausgaben zum <strong>ORF</strong>.<br />

Auch Marktteilnehmer wie der Standard und krone.tv hätten derlei Befürchtungen kundgetan.<br />

Das Gutachten sei aber auch nicht überzeugend, wenn es den Schluss grundsätzlich<br />

ablehne, dass ein neu in den Markt eintretendes Angebot automatisch zu sinkenden Preisen<br />

im Gesamtmarkt führen muss. Obwohl der Gutachter für seine Prüfung den IPMZ-Leidfaden<br />

heranziehe, gehe er letztlich vom Gegenteil aus, während der IPMZ-Leidfaden marktliche<br />

Auswirkungen eines öffentlich-rechtlichen Angebots immer mit folgenden<br />

Wettbewerbsnachteilen für private Angebote gleich setze:<br />

erhöhtem Wettbewerbsdruck,<br />

sinkender Aufmerksamkeit/Reichweite/Werbeleistung,<br />

sinkende Einschaltpreise und<br />

weniger Werbeleistung.<br />

Die Annahme des Gutachters, dass steigende Reichweiten höhere TKP-Preise rechtfertigen<br />

würden, könne im hier relevanten Marktumfeld nur das neue Angebot der TVthek betreffen.<br />

Die anderen Marktteilnehmer müssten im Gegenzug mit rückgängigen Reichweiten und<br />

Werbebuchungen rechnen und könnten diese Nachteile nur durch Preissenkungen<br />

ausgleichen. Komme es dazu, dass der <strong>ORF</strong> zusätzlich mit starken Rabatten in den Markt<br />

geht, so müsse der Preisnachlass der Privaten umso größer ausfallen; dass das konkrete<br />

Marktverhalten des <strong>ORF</strong> solches befürchten lasse, habe die BWB bereits ausgeführt.<br />

55


Im Hinblick auf die gutachterliche Analyse des aus der Vermarktung der TVthek erwarteten<br />

Umsatzpotentials, führt die BWB schließlich aus, dass die veranschlagten Einnahmen auch<br />

deutlich höher sein könnten als dies vom <strong>ORF</strong> dargestellt wurde. Dies werde auch im<br />

Gutachten nicht explizit ausgeschlossen. Für die Frage negativer Auswirkungen des neuen<br />

Angebots auf den sachlich relevanten Werbemarkt sei festzuhalten, dass die hohe<br />

kommerzielle Attraktivität den privaten Anbietern auf dem Markt jedenfalls Werbeerlöse und<br />

Aufmerksamkeit entziehen werde.<br />

Bei der Prüfung der Auswirkungen fokussiere das Gutachten auf den Gesamt-Onlinemarkt,<br />

wodurch sich die Auswirkungen des neuen Vorhabens als insgesamt nicht besonders<br />

gewichtig darstellen ließen (z.B. Marktanteilsgewinn des <strong>ORF</strong> von 0,8 %, kleinere Angebote<br />

durch Reichweitenzuwächse des <strong>ORF</strong>-Onlineangebots nicht unter Wettbewerbsdruck). Es<br />

sei bedauerlich, dass die gutachterliche Prüfung sich mit den besonderen Umfeld-<br />

Bedingungen der InStream-Videowerbung nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Markt sei<br />

sehr klein und derzeit noch von wenigen Anbietern geprägt, für die ein Markteintritt des <strong>ORF</strong><br />

jedenfalls erhebliche Konsequenzen habe. Eine Befassung mit dem Vorbringen der BWB<br />

und den entsprechenden Beweisanboten hätte die Basis für eine differenziertere Beurteilung<br />

bilden können.<br />

Die im Gutachten auf der Annahme, dass die Auslastung im Bereich der InStream-<br />

Videowerbung nur bei 8-15 % liege, basierende Umsatzprognose sei nach Meinung der<br />

BWB zu tief angesetzt. Hierbei sei nicht berücksichtigt worden, dass bei einem länger als<br />

zehn Minuten dauernden Nutzungsvorgang vom <strong>ORF</strong> auch Mehrfachausspielungen geplant<br />

seien. Ebenfalls nicht berücksichtigt wären die Reichweitensteigerungen, die sich durch die<br />

umfangreiche inhaltliche Erweiterung der TVthek ergäben. Für eine vollständige Bewertung<br />

der Auswirkungen des neuen Angebots wäre daher nach Auffassung der BWB eine<br />

Prognose wahrscheinlicher Reichweitensteigerungen im Gutachten notwendig gewesen.<br />

Das InStream-Videowerbung-Angebot des <strong>ORF</strong> sei für Werbekunden vor allem wegen der –<br />

österreichweit mit Abstand höchsten – Reichweiten der <strong>ORF</strong>-TV-Programme attraktiv; dem<br />

Vernehmen nach seien die besten Sendezeiten beim <strong>ORF</strong> gut ausgebucht. Da sei es – so<br />

die BWB weiter – naheliegend, als Ergänzung oder Alternative von Image und Reichweite<br />

der TV-Programme des <strong>ORF</strong> durch Buchung von InStream-Videowerbung zu profitieren. Die<br />

Wettbewerber – derzeit vor allem Privat-TV – könnten hier nicht mithalten, insbesondere weil<br />

deren TV-Programme doch deutlich niedrigere Reichweiten aufweisen. Vor dem Hintergrund<br />

dieser Fakten sei es naheliegend, dass der <strong>ORF</strong> eine deutlich höhere Auslastung als die<br />

angegebenen 8-15 % erreichen könne.<br />

Abschließend geht die BWB im Rahmen dieses Teils ihrer Stellungnahme auf die<br />

gesetzlichen Limits gemäß § 18 <strong>ORF</strong>-G ein und kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz<br />

keine Schranke für nachteilige Auswirkungen des neuen Angebots auf den Wettbewerb<br />

biete. Allerdings biete auch das Gutachten – mangels erforderlicher Differenzierung<br />

zwischen klassischer Online-Werbung und InStream-Videowerbung – keinen Schutz vor<br />

überproportionalen Nachteilen für österreichische Rundfunkveranstalter, deren Schutz vor<br />

Wettbewerbsverzerrungen Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens wäre.<br />

Im fünften Teil ihrer Stellungnahme geht die BWB schließlich auf die seitens des Gutachters<br />

vorgeschlagene Maßnahme ein, welche vor dem Hintergrund der dargelegten Kritikpunkte zu<br />

kurz greife. Im Übrigen gebe es keine effektive Möglichkeit, die Einhaltung der im Gutachten<br />

aufgezählten Maßnahmen effektiv zu kontrollieren. Nach Auffassung der BWB wäre dies nur<br />

möglich, wenn die Vermarktung zur Gänze einer selbständigen organisatorischen Einheit<br />

des <strong>ORF</strong> oder einem Dritten übertragen würde.<br />

Zusammenfassend hält die BWB fest, dass weder die Feststellungen im Gutachten, noch die<br />

vorgeschlagenen Maßnahmen den von der BWB zu vertretenden Interessen des<br />

56


Wettbewerbs ausreichend Rechnung tragen würden. Insbesondere seien die im Detail<br />

vorgetragenen Bedenken und Beweisanbote der BWB zum Großteil entweder gar nicht oder<br />

jedenfalls in der Substanz nicht schlüssig geprüft worden.<br />

Im sechsten und letzten Teil der Stellungnahme formuliert die BWB weitere Fragen, etwa zu<br />

den verschiedenen Spielarten des Targeting und den vom <strong>ORF</strong> verwendeten<br />

Targetingformen und deren Vereinbarkeit mit dem <strong>ORF</strong>-Gesetz, sowie zu den Auswirkungen<br />

der Integration des Religionsarchivs in die TVthek.<br />

Mit Schreiben vom 23.05.2013 beraumte die KommAustria eine mündliche Verhandlung zum<br />

Gegenstand des Auftragsvorprüfungsverfahrens für den 06.06.2013, um 09:30 Uhr, an und<br />

übermittelte dem <strong>ORF</strong> und der BWB entsprechende Ladungen. Mit der Ladung übermittelte<br />

die KommAustria dem <strong>ORF</strong> zugleich die Stellungnahme der BWB zum Gutachten des<br />

Amtssachverständigen und ersuchte den <strong>ORF</strong>, zur Beantwortung der in der Stellungnahme<br />

seitens der BWB aufgeworfenen Fragen mit einem informierten Vertreter zur mündlichen<br />

Verhandlung zu erscheinen.<br />

1.10. Mündliche Verhandlung zum Gutachten des Amtssachverständigen<br />

Am 06.06.2013 fand um 09:30 Uhr bei der KommAustria eine mündliche Verhandlung im<br />

Beisein der Vertreter des <strong>ORF</strong> und der BWB statt.<br />

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde der Amtssachverständige ersucht, sich zu<br />

den vor allem in der Stellungnahme der BWB vom 21.05.2013 zum Gutachten vorgebrachten<br />

Kritikpunkten zu äußern und gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zu machen:<br />

Zu der von der BWB in Kritik gezogenen Definition des sachlich relevanten Werbemarktes<br />

führte der Amtssachverständige aus, dass vor allem zwei Fragestellungen von besonderem<br />

Interesse seien; einerseits die Trennung von TV-Werbung und Online Display Ads im<br />

Werbemarkt und andererseits die Online-Werbung im Umfeld von „User Generated Content“<br />

und „professionellem“ Content.<br />

Es sei im Gutachten zunächst eine klare Trennung von Online- und Offline-Werbemarkt<br />

erfolgt, wobei unter dem Offline-Werbemarkt der klassische TV- und Radio-Werbemarkt zu<br />

verstehen sei. In diesem Abgrenzungsschritt sei der Amtssachverständige der Spruchpraxis<br />

der EK aus 2008 und aus 2010 gefolgt, die einem Fusionskontrollverfahren entspringe. Die<br />

EK gehe demnach von einer klaren Trennung aus und führe hierzu fünf Gründe an:<br />

1. Nutzer der Werbung nähmen Online- und Offline-Werbung als getrennte Märkte wahr.<br />

2. Online-Werbung sei im Gegensatz zu Offline-Werbung in der Lage, zielgruppengenauer<br />

und effektiver eingesetzt werden zu können.<br />

3. Werbetreibende könnten bei Online-Werbung durch eine Kombination aus Daten über<br />

Standort, Tageszeit, Interessensgebiete, Aufzeichnung über bereits getätigte Käufe der<br />

Benutzer und Präferenzen bei der Suche, die Zielgruppe besser erreichen. Diese Option<br />

stehe bei der Offline-Werbung nicht zur Verfügung, weshalb die Menge an „unnötiger<br />

Verbreitung“ bei Offline-Werbung zweifelsfrei höher sei.<br />

4. Online-Werbung biete ein besonderes Berichtssystem, das es dem Werbetreibenden<br />

ermögliche, die genaue Anzahl der Benutzer zu ermitteln, die Sichtkontakt mit der<br />

Anzeige hatten oder diese angeklickt haben.<br />

5. Online-Werbung ermögliche eine schnellere Neuausrichtung auf Zielgruppen der<br />

Anzeige. Daher sei auch die Messung der Wirksamkeit einer Online-Werbung genauer<br />

als bei herkömmlichen Messsystemen, wie sei bei Offline-Werbung verwendet würden.<br />

Hinsichtlich der in den Stellungnahmen der BWB unter Verweis auf eine Entscheidung des<br />

deutschen Bundeskartellamtes (BKartA) vom März 2011 dargelegten gegenteiligen<br />

Auffassung, dass ein einheitlicher Werbemarkt für TV- und InStream-Video-Werbung hätte<br />

57


abgegrenzt werden müssen, führte der Amtssachverständige aus, dass in der zitierten<br />

Entscheidung des Bundeskartellamtes (vgl. BKartA v. 17.03.2011, B6-94/10) der Markt für<br />

klassische Online-Werbung mit InStream-Video-Ads gemeinsam mit dem Markt für Offline-<br />

bzw. linearer TV-Werbung definiert worden sei, es aber dennoch eine Trennung vom Markt<br />

für klassische Online-Werbung ohne InStream-Video-Ads, sowie eine weitere Trennung vom<br />

Markt für sonstige Online-Werbung gegeben habe. Es sei in weiterer Folge zu einer<br />

Beschwerde der Parteien und zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (vom 08.08.2012,<br />

VI-Kart 4/11 [V]) gekommen, welches zwar die zugrunde liegende Plattform ebenfalls<br />

untersagt, jedoch auch Kritik an der vom Bundeskartellamt angewendeten Marktdefinition<br />

geübt habe.<br />

Diese Entscheidung habe eine weitreichende Diskussion in der Fachpresse über die<br />

Marktabgrenzung ausgelöst und schlussendlich dazu geführt, dass das Bundeskartellamt in<br />

einer jüngeren Entscheidung (BKart v. 27.12.2012, B7 – 22/07) in einem anderen Rechtsfall<br />

eine (von der ersten Entscheidung) abweichende Marktdefinition vorgenommen habe.<br />

Demnach sei „…Online-Werbung – die in Gestalt von Werbung auf Web-Seiten (In-Page-<br />

Werbung) oder Video-Online-Werbung vor, während und nach Video-Streams (In-Stream-<br />

Werbung) auftreten könne – jedenfalls derzeit nicht mit Fernsehwerbung austauschbar.“<br />

Darüber hinaus werde in dieser Entscheidung eine weitere Trennung von sonstiger Online-<br />

Werbung vorgenommen. Hierzu verwies der Gutachter auf eine graphische Darstellung in<br />

der die, mit den von ihm vorgenommenen Abgrenzungsschritten in Einklang stehende<br />

Marktdefinition des Werbemarktes durch die EK sowie zuletzt des Bundeskartellamtes,<br />

nochmals präsentiert wurde.<br />

Auf die von der BWB in ihren Stellungnahmen zitierte Aussage der EK, wonach eine<br />

Überprüfung der Trennung von Online- und Offline-Werbung angekündigt worden sei,<br />

erwiderte der Amtssachverständige, dass die EK in ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt<br />

hätte, dass die Konvergenz von Linearfernsehen und Internet zukünftig – hinsichtlich der<br />

Videowerbung in Zusammenhang mit professionellen Inhalten – eine erneute Überprüfung<br />

der in den vorangegangenen Fällen festgelegten Trennung zwischen Online- und Offline-<br />

Werbung rechtfertigen könnte. Dies sei als reine Ankündigung zu verstehen.<br />

Bezugnehmend auf die zweite, von der BWB im Kontext der Marktdefinition aufgeworfene<br />

Fragestellung, ob Online-Werbung im Umfeld von User Generated Content von Online-<br />

Werbung im Umfeld von professionellem Content zu trennen sei, erklärte der<br />

Amtssachverständige, dass eine Unterscheidung nicht vorzunehmen sei, obwohl auch im<br />

Gutachten davon ausgegangen worden sei, dass das Werbeumfeld Einfluss auf die Preise<br />

habe. Dieser Umstand werde auch nicht bestritten, dennoch sei davon auszugehen, dass es<br />

keinen eigenen Markt für jedes Werbeumfeld gebe.<br />

Dem hierzu zitierten Vorbringen der BWB, dass nutzergenerierte Kurzforminhalte als<br />

Werbeumfeld für Online-Video-Werbung für Werbetreibende nicht mit professionellen<br />

Langforminhalten austauschbar seien, und dass Plattformen, die nutzergenerierte<br />

Kurzforminhalte anbieten, für Werbetreibende nicht demselben Markt zuzuordnen seien, wie<br />

Plattformen mit professionellen Inhalten, hielt der Gutachter eine Marktbefragung des<br />

deutschen Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2011 entgegen, welche zu dieser Frage<br />

durchgeführt worden sei. Zur Veranschaulichung präsentierte er eine Graphik, die die<br />

Ergebnisse der Frage nach der Austauschbarkeit von TV-Werbung durch Online-<br />

Werbeumfelder mit nutzergenerierten Inhalten einerseits und der Frage nach der<br />

Austauschbarkeit von TV-Werbung durch Online-Werbeumfelder mit Free-TV-ähnlichen<br />

Inhalten andererseits in einem Vergleich zwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2014<br />

widerspiegelt. Hierbei gab es die Möglichkeit Punkte zwischen 1 (gar nicht austauschbar)<br />

und 5 (vollständig austauschbar) zu vergeben. Es habe diese Befragung jedoch kein<br />

eindeutiges Ergebnis gebracht, da die Werte der gegebenen Antworten um einen Mittelwert<br />

von 3 geschwankt seien. Einen klaren Unterschied hätte der Gutachter eher dann gesehen,<br />

58


wenn es eine Bewertung von 2 (im Sinne geringer Austauschbarkeit) für User Generated<br />

Content Umfelder und von z.B. 4 (im Sinne stärkerer Austauschbarkeit) für professionelle<br />

Umfelder gegeben hätte. Der Amtssachverständige wies auch darauf hin, dass der Wert für<br />

2014 für User Generated Content Umfelder mit 2,6 sogar höher sei, als der Wert aus 2011<br />

für professionelle Umfelder in Höhe von 2,4.<br />

Auch in der von der BWB mehrfach zitierten Entscheidung des Bundeskartellamts sei keine<br />

explizite Trennung des Marktes in klassischen TV-Werbemarkt mit InStream-Videos im<br />

redaktionellen Umfeld von User Generated Content vorgenommen worden. Es sei hier<br />

ausschließlich die Rede von InStream-Videowerbung insgesamt gewesen.<br />

In der jüngsten Entscheidung des Bundeskartellamts sei ebenfalls keine derartige Teilung<br />

des Marktes vorgenommen worden. Tatsächlich trenne die EK jedoch auf dem sachlich<br />

relevanten Sehermarkt nach Umfeldern; diesem Beispiel sei im Gutachten des<br />

Amtssachverständigen auch gefolgt worden.<br />

Anschließend nahm der Amtssachverständige Bezug auf die zweite Stellungnahme der BWB<br />

vom 21.05.2013, die auf die Entscheidung der EK (M.5881) verweise, worin letztere nicht<br />

ausschließe, dass professionelle Fernseh-Langform-Inhalte von anderen Video-Inhalten als<br />

Werbeumfeld zu trennen seien. Der Amtssachverständige erklärte hierzu, dass die EK in<br />

derselben Entscheidung aber genauso wenig die Sichtweise eines gemeinsamen Marktes<br />

ausschließe. Somit seien für die EK beide Varianten denkbar. Tatsächlich lege sich die EK<br />

zu dieser Frage auch gar nicht fest, wenn sie am Ende ausführt, dass es nicht notwendig sei,<br />

abschließend über die genaue Definition des relevanten Produktmarktes hinsichtlich der<br />

Werbung zu befinden.<br />

In dieser Entscheidung habe die EK auch angedeutet, dass der Markt für klassische Online-<br />

Werbung von anderen Online-Werbeformen, z.B. der Suchmaschinen-Werbung zu trennen<br />

sei. Dies entspreche auch den Ergebnissen des Gutachtens des Amtssachverständigen,<br />

welches somit in Einklang mit der Ansicht der EK stehe.<br />

Zur Untermauerung seiner Ausführungen präsentierte der Amtssachverständige<br />

abschließend einige Videobeispiele. Das erste Video stammte von der Plattform des<br />

TV-Senders Puls4 und beinhaltete die Sendung „Guten Abend Österreich“. Als Pre-Roll-Clip<br />

war ein Werbevideo für die Automarke Ford B-Max zu sehen. Das zweite Video stammt<br />

demgegenüber von der Plattform clipfish.de und somit aus dem Umfeld von User Generated<br />

Content und beinhaltete ein von Kindern mit Handkamera gefilmtes Video namens<br />

„Tatortverarschung“. Auch hier lief als Pre-Roll-Clip die Werbung für die Automarke Ford<br />

B-Max. Die weiteren vom Amtssachverständigen gegenübergestellten Videos stammten<br />

einerseits von der Plattform RTL now mit einer Folge von „CSI Miami“ und neuerlich von<br />

clipfish.de mit der „Tatortverarschung“. Beide präsentierten Videos wurden mit dem gleichen<br />

Pre-Roll-Clip für das Parfum Luna Rossa von Prada eingeleitet. Abschließend präsentierte<br />

der Amtssachverständige ein Video der Plattform RTL now mit einer Folge der Serie „CSI<br />

Miami“ unter dem Titel „Änderung im Flugplan“ und stellte diesem ein Videobeispiel von der<br />

Plattform clipfish.de, nämlich der Tatortverarschung, gegenüber. In diesem Fall wurden<br />

beide Videos mit einem Pre-Roll-Clip der Raiffeisenbank eingeleitet.<br />

Im Anschluss präsentierte der Amtssachverständige eine Übersichtsfolie, die die Ergebnisse<br />

seiner Recherchen im Internet darstellte und zeigte, dass namhafte internationale und<br />

nationale Marken sowohl im „professionellen“ TV-Umfeld, als auch im Umfeld von „User<br />

Generated Content“ mit denselben Werbeclips werben. Hierbei würden alle Altersgruppen<br />

abgedeckt werden. Selbst die Marke Red Bull, welche in Österreich einen sehr hohen<br />

Marktwert habe, sei in beiden Umfeldern vertreten, ebenso wie etwa Banken und<br />

Versicherungen, mithin Unternehmen, die auf ihr Image besonders bedacht sein müssten.<br />

Den Ausführungen des Amtssachverständigen zufolge sei daher auch die von der BWB<br />

59


vertretene These, dass Werbetreibende danach entscheiden würden, ob sie mit InStream-<br />

Videowerbung von einem Imagetransfer der TV-Formate auch auf die Marke profitieren<br />

könnten, durch die zuvor präsentierten Beispiele aus der Praxis widerlegt bzw. gebe es<br />

hierfür keinen Beleg. Die gezeigte Praxis bestätige vielmehr die gewählte Sichtweise im<br />

Gutachten, wonach eine Trennung nach Umfeldern in diesem Fall nicht möglich sei.<br />

Zu der von der BWB geäußerten Kritik am Gutachten, dass eine Analyse vergleichbarer<br />

Angebote für den Werbemarkt zur Gänze unterblieben sei, führte der Amtssachverständige<br />

in weiterer Folge aus, dass diese Analyse nicht im Rahmen eines eigenen Kapitels erfolgt<br />

sei, sondern an unterschiedlichen Stellen und somit in verschiedenen Kapiteln des<br />

Gutachtens. Hierauf stellte der Amtssachverständige die jeweiligen Stellen im Gutachten<br />

näher dar.<br />

Es sei z.B. festgestellt worden, dass es im Unterschied zum relevanten Sehermarkt eine<br />

unüberschaubare Anzahl von Angeboten im relevanten Werbemarkt gebe, weshalb eine<br />

Clusterung vorgenommen worden sei. Die Analyse wurde folglich nicht auf Einzelebene,<br />

sondern eben in Form von Clustern durchgeführt. Die Marktstruktur und die Anbieter seien<br />

etwa in Kapitel 7.1.3. des Gutachtens beschrieben worden. Es fände sich auch ein Verweis<br />

auf die Publikation von ÖWA Plus, in deren Rahmen auf 200 Seiten die einzelnen Angebote<br />

detailliert dargestellt wurden; im Gutachten sei auf diese nachlesbaren Angaben verwiesen<br />

worden. Ebenso seien die Ausgestaltungsoptionen von Angeboten im Markt, wie z.B.<br />

Targeting und Preisfindung, ausführlich dargestellt worden. Das Gutachten thematisierte<br />

auch neue Angebote wie Facebook, Google und Twitter.<br />

Auf die Kritik der BWB in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2013, dass das Gutachten eine<br />

gründlichere Darstellung der Vermarktungs- und Werbeformen der Online-Angebote von<br />

Facebook, YouTube usw. verabsäumt habe, erwiderte der Amtssachverständige, dass der<br />

Hauptfokus des Gutachtens das veränderte Angebot der TVthek des <strong>ORF</strong> und nicht der<br />

business case von Angeboten wie Facebook oder YouTube gewesen sei. Die neuen<br />

Angebote von Facebook und Youtube seien zudem noch nicht abschließend bekannt und<br />

deren Auswirkungen noch nicht hinlänglich analysiert. Daher sei im Gutachten im Detail nicht<br />

auf diese Angebote eingegangen worden. Der Amtssachverständige ging daraufhin zur<br />

Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen auf einzelne Punkte näher ein, beginnend mit<br />

YouTube und Google. Ausgeführt wurde, dass in Österreich das Angebot von InStream-<br />

Videos auf der Plattform YouTube mittlerweile gestartet worden sei. Eine Besonderheit sei<br />

hierbei die sogenannte „true view“-Abrechnung, bei der der Nutzer das Werbevideo auch<br />

abbrechen könne und der Werbekunde in der Folge kein Entgelt bezahlen müsse. Das<br />

Entgelt würde nur fällig, wenn das Werbevideo bis zum Ende angesehen werde. Auf den<br />

genannten Plattformen könnten Videospots sowohl auf true view Basis als auch Basis von<br />

Tausend-Kontakte-Preisen (TKP) geschaltet werden. Pre-Roll-Spots, die im TKP-Modell<br />

geschaltet würden, könnten vom User jedoch nicht übersprungen werden.<br />

Eine Tarifliste von Google liege dem Amtssachverständigen nicht vor, jedoch sei ihm aus<br />

mehreren Quellen bekannt, dass die Preise der genannten Plattformen teilweise unter 50 %<br />

des Marktniveaus liegen würden.<br />

Bezugnehmend auf die Stellungnahme der BWB, wonach der Umstand, dass YouTube,<br />

Google, Twitter und Facebook nicht an ÖWA Markterhebungen beteiligt seien, als Indiz zu<br />

werten wäre, dass deren Werbekunden hinsichtlich des Zugangs, der Kosten und der<br />

Wirkung der dort geschalteten Werbung andere Bedürfnisse hätten, führte der<br />

Amtssachverständige aus, dass etwa Google prinzipiell nur weltweite Zahlen kommentiere<br />

bzw. publiziere und hieraus keine Schlüsse für die Marktabgrenzung gezogen werden<br />

könnten. Dies interpretierte der Amtssachverständige dahingehend, dass es sich hier um<br />

Firmenpolitik handle und das Verhältnis zu den Werbekunden bzw. die Bedürfnisse der<br />

Werbekunden hierbei keine Rolle spiele.<br />

60


Auf das Vorbringen der BWB, wonach Google keine standardisierten Display-Ads verwende,<br />

sondern nur Dienste für die Reihung bei den Suchergebnissen anbiete, erwiderte der<br />

Amtssachverständige, dass es sich hier offensichtlich um ein Missverständnis handle.<br />

Suchmaschinen-Marketing sei im Gutachten ausdrücklich nicht dem relevanten Markt<br />

zugerechnet worden. Der Suchmaschinen-Werbedienst von Google heiße „Google<br />

AdWords“, welcher im Gutachten ausdrücklich nicht beschrieben worden sei. Im Gutachten<br />

sei es ausschließlich um die Werbedienste „DoubleClick“, „ad-Exchange“ und „ad-Sense“<br />

gegangen. Genau für die genannten Dienste „DoubleClick“, „ad-Exchange“ und „ad-Sense“<br />

seien die Spezifizierungen online abrufbar. Das in Österreich beliebteste Werbemittel sei das<br />

„Medium Rectangle“; dieses sei nach dem österreichischen Standard 300 x 250 Pixel groß,<br />

dies entspreche auch den Spezifikationen von Google „ad-Exchange“. Der<br />

Amtssachverständige verwies zudem auf das in Österreich beliebte Werbemodell des<br />

„Skyscrapers“, welcher in der österreichischen Spezifikation mit 120 x 600 Pixel definiert sei,<br />

was aber auch bei Google nicht anders sei. Er könne freilich nicht abschließend sagen,<br />

welche Werbeformen bei Google wie spezifiziert seien, es sei jedoch auffällig, dass die meist<br />

genutzten Formen von Google den Standards in Österreich entsprächen.<br />

Zu Facebook führte der Amtssachverständige aus, dass Facebook Videowerbung im<br />

Newsfeed plane, in Österreich voraussichtlich ab Juli 2013. Das genaue Format stehe<br />

allerdings noch nicht fest. Laut Zeitungsberichten gehe man davon aus, dass für ein 15<br />

Sekunden Video ein TKP von EUR 15 zu bezahlen sei. Facebook rechne daher mit einem<br />

weltweiten Umsatz von EUR 1,1 Mio. pro Tag. Tatsächlich aber würden diese Zahlen von<br />

Facebook nicht selbst kommentiert, weshalb auch hier mangelnde Transparenz herrsche.<br />

Der Amtssachverständige gehe jedoch davon aus, dass die genannten 15 Sekunden Videos<br />

mit den gezeigten Pre-Rolls in der gegenwärtigen Praxis vergleichbar seien.<br />

Im Zusammenhang mit Twitter verwies der Amtssachverständige schließlich auf das<br />

geplante Produkt „Twitter Amplify“. Hierbei werde überlegt, vor dem Lesen von „Tweets“ eine<br />

Art InStream-Video bzw. Pre-Roll-Video zu zeigen. Dies sei auch ein Beispiel für das<br />

Zusammenwachsen der Werbemittel, da ein Pre-Roll-Spot ursprünglich für Videoinhalte<br />

geplant gewesen sei, nunmehr aber vor Textinhalten stehen könnte.<br />

In weiterer Folge ging der Amtssachverständige auf den Themenkomplex der Auswirkungen<br />

des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation ein. Hierbei äußerte er sich zunächst zur<br />

Kritik der BWB an den Annahmen des <strong>ORF</strong> zum Umsatzpotential, welches im Gutachten als<br />

nachvollziehbar und plausibel bewertet worden sei. Auf das Argument der BWB, dass<br />

Reichweitensteigerungen, die sich durch die umfangreiche inhaltliche Erweiterung infolge<br />

des neuen Angebots ergeben werden, nicht berücksichtigt worden seien, erwiderte der<br />

Amtssachverständige, dass sich im Gespräch mit dem <strong>ORF</strong> (welches sich als Protokoll im<br />

Anhang zum Gutachten finde) ergeben habe, dass nicht mit signifikanten Veränderungen der<br />

Nutzungszahlen gerechnet werde. Dies resultiere aus dem positiven Effekt durch die<br />

Steigerung der „Usability“, die Aufwertung der Inhalte und Verbesserungen des Layouts, und<br />

aus dem negativen Effekt durch die Werbung. In diesem Fall würden Nutzer die Nutzung<br />

abbrechen oder unterlassen. Insgesamt gehe man beim <strong>ORF</strong> daher von gleichbleibenden<br />

Nutzerzahlen aus. Daher sei auch das Gutachten von den derzeitigen Zahlen ausgegangen,<br />

wobei auch alle Daten genannt wurden, die im Wege einer simplen Schlussrechnung die<br />

Berechnung von Steigerungsraten ermöglichen würden.<br />

Auf das Vorbringen der BWB, wonach das Gutachten im Zusammenhang mit der Prognose<br />

der Entwicklung der TKP nicht überzeuge, insbesondere auch weil sich dieses ausschließlich<br />

auf Preise und Fallbeispiele aus dem Ausland stütze und die von der BWB angebotenen<br />

Beweise ignoriere, entgegnete der Amtssachverständige, dass er im Rahmen der<br />

gutachterlichen Analyse sowohl in- als auch ausländische Beispiele zur Beschreibung der<br />

Einflussfaktoren dargestellt habe. Im Ergebnis seien jedoch die Auswirkungen der<br />

Angebotsveränderungen uneinheitlich und würden sich viele unabhängige Einflussfaktoren<br />

61


auf die Preise auswirken. Es sei daher im Gutachten nicht der Schluss getroffen worden,<br />

dass die Erhöhung des Angebots zu einem niedrigeren Preis führe. Hierzu verwies der<br />

Amtssachverständige auf seine Ausführungen im Gutachten auf den Seiten 95 und 96.<br />

Den in diesem Zusammenhang seitens der BWB getroffenen Ausführungen die<br />

Interpretation des IPMZ-Leitfadens betreffend, wonach dieser im Gegensatz zum Gutachten<br />

davon ausgehe, dass die marktliche Auswirkung eines öffentlich-rechtlichen Angebotes<br />

immer mit vier konkreten Wettbewerbsnachteilen für private Angebote, etwa auch sinkenden<br />

Einschaltpreisen, gleichzusetzen sei, hielt der Amtssachverständige folgende Argumente<br />

entgegen: Es stimme zwar, dass dem IPMZ-Leitfaden zufolge vier konkrete<br />

Wettbewerbsnachteile für private Angebote möglich seien, diese würde jedoch nur<br />

exemplarisch als mögliche Auswirkungen dargestellt. Mit anderen Worten sei der Leitfaden<br />

nicht so zu interpretieren, dass sich ein neues Angebot jedenfalls so auswirke.<br />

Hinsichtlich des Faktors „erhöhter Wettbewerbsdruck“ sei im Gutachten ausgeführt worden,<br />

dass es einen verstärkten Druck wegen des höheren Marktanteils des <strong>ORF</strong> geben könne<br />

bzw. seien eventuelle Marktanteilsverschiebungen thematisiert worden. In denselben Punkt<br />

fielen auch die Auswirkungen auf die Werbeleistung und den Umsatz des <strong>ORF</strong> insgesamt.<br />

Das Thema „sinkende Aufmerksamkeit bzw. Reichweite und Werbeleistung“ spiele im<br />

gegebenen Fall keine Rolle, weil die TVthek bereits auf dem Markt sei. Dieses Angebot habe<br />

daher bereits eine Reichweite und diese werde sich nach den Angaben des <strong>ORF</strong> nicht<br />

ändern. Zum Preisindikator des IPMZ-Leitfadens äußerte sich der Amtssachverständige<br />

dahingehend, dass eine Bewertung auf einer Punkteskala von 1 – 5 vorgenommen worden<br />

sei. Ein niedriger Punktwert stehe für eine geringe marktliche Beeinträchtigung, ein hoher<br />

Punktwert entsprechend für eine starke marktliche Beeinträchtigung. Im IPMZ-Leitfaden<br />

seien hierzu drei Beispiele konkret „durchgerechnet“ worden, wobei das dritte Beispiel<br />

zufällig eine neue öffentlich-rechtliche Mediathek betreffe. Dieses sei im Leitfaden ab Seite<br />

37 nachzulesen. Die neue öffentlich-rechtliche Mediathek werde vom IPMZ hinsichtlich des<br />

Indikators 3 (Preisentwicklung) mit dem niedrigsten Wert der Skala, nämlich 1 bewertet,<br />

woraus man schließen könne, dass das IPMZ die Einführung eines entsprechenden<br />

Angebotes tatsächlich noch unproblematischer qualifiziere als das gegenständliche<br />

Gutachten.<br />

Im Ergebnis führe die Bewertung des IPMZ für den Fall der neuen öffentlich-rechtlichen<br />

Mediathek dazu, dass diese in der Kategorie „Auflagen erwägen“ eingestuft worden sei.<br />

Insgesamt seien vier Kategorien bzw. Klassifizierungen möglich, wobei die Punktezahl 60<br />

der „Worst Case“ sei, während die beispielhaft veranschaulichte Mediathek mit einem<br />

Punktewert von 28 in der zweitniedrigsten Kategorie eingeordnet worden sei. Das IPMZ<br />

komme daher zum gleichen Schluss wie das vorliegende Gutachten.<br />

In diesem Zusammenhang merkte die Vertreterin der BWB an, dass allerdings das öffentlichrechtliche<br />

Angebot in Deutschland keiner Vermarktung zugänglich sei. Ein Vergleich mit der<br />

deutschen Situation sei ihrer Meinung nach daher in diesem Fall unzulässig.<br />

Den letzten Teil seiner ergänzenden Ausführungen widmete der Amtssachverständige<br />

weiteren Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation im relevanten Markt.<br />

Auf die Stellungnahme der BWB, in welcher diese auf die Auswirkungen für die<br />

Tageszeitung „Der Standard“ dahingehend verwiesen habe, dass der Standard klar<br />

ausgesprochen hätte, dass sich bei den aktuellen Preisen am Werbemarkt für Online-Videos<br />

die Kosten der Produktion neuer Videos nicht finanzieren ließe und er infolge einer<br />

ungebremsten Vermarktung der TVthek seine bisherige Geschäftstätigkeit bzw. Investitionen<br />

gefährdet sehe, führte der Amtssachverständige aus, dass der Fokus des Gutachtens und<br />

des Gutachtensauftrags die Gesamtsicht des relevanten Marktes gewesen sei. Aussagen zu<br />

Einzelunternehmen bzw. Einzelangeboten seien im Gutachten daher nicht getroffen worden.<br />

62


Da diese Einzelangebote auch in unendlich großer Zahl vorhanden seien, wäre eine<br />

Durchführung bzw. Bewertung von Auswirkungen auf Einzelangebote praktisch auch gar<br />

nicht durchführbar gewesen.<br />

Der Amtssachverständige nahm in der Folge dennoch eine Einzelbetrachtung für „Der<br />

Standard“ vor und erläuterte, dass dieser seine eigenen Videos auf drei YouTube-Kanälen<br />

anbiete, wovon der populärste bzw. größte Kanal rund 174 YouTube-Videos umfasse. Eine<br />

stichprobenartige Überprüfung habe ergeben, dass im Rahmen dieser Videos keine<br />

Vermarktung, etwa durch Spots oder Text, erfolge. Somit würden auch keine Werbeerlöse<br />

auf diese Art generiert. Darüber hinaus wies der Amtssachverständige darauf hin, dass<br />

gerade im gegebenen Beispiel viele Videos auch „User Generated Content“ darstellten und<br />

diese auch in den redaktionellen Teil eingebunden seien. Der Amtssachverständige wies<br />

zudem darauf hin, dass allfällige Umsätze – die im konkreten Fall ohnehin nicht generiert<br />

würden – durch die Marktdefinition im Gutachten berücksichtigt worden seien, und zwar<br />

unabhängig davon, wo die Inhalte „gehostet“ würden.<br />

Abschließend ging der Amtssachverständige noch auf das Thema der vorgeschlagenen<br />

Maßnahme ein. Die BWB habe hierzu angemerkt, dass die vorgeschlagene Maßnahme nicht<br />

überprüfbar wäre bzw. es keine Möglichkeit gebe, die vorgeschlagenen Teilaspekte der<br />

Maßnahme effektiv zu kontrollieren, weshalb eine effektive Maßnahme nur darin bestehen<br />

könne, die Vermarktung zur Gänze einer selbständigen organisatorischen Einheit des <strong>ORF</strong><br />

oder einem Dritten zu übertragen. In diesem Zusammenhang verwies der<br />

Amtssachverständige auf die Regelungen gemäß § 18 <strong>ORF</strong>-Gesetz, wonach dem <strong>ORF</strong><br />

Kombinationsrabatte zwischen Mediengattungen nicht erlaubt seien. Im Übrigen verwies der<br />

Amtssachverständige auf die gleichlautende Auflage im Genehmigungsbescheid zu <strong>ORF</strong> III,<br />

in der eine getrennte Vermarktung dieses Fernsehsenders aufgetragen worden sei und<br />

hierbei dieselben vier Teilaspekte vorgesehen seien, wie im aktuellen Gutachten zur TVthek.<br />

Im Anschluss an die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen wurde dem<br />

<strong>ORF</strong> die Möglichkeit eingeräumt, seinerseits zum Gutachten des Amtssachverständigen<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Einleitend führte der Vertreter des <strong>ORF</strong> zur Marktabgrenzung aus, dass diese nicht<br />

unbedingt mit der Marktabgrenzung im <strong>ORF</strong>-Gesetz ident sein müsse. Die thematisierten<br />

Abweichungen von der Praxis des Bundeskartellamtes wären für den gegebenen Fall wohl<br />

irrelevant, tatsächlich lägen sie aber, wie bereits der Amtssachverständige ausgeführt hätte,<br />

ohnehin nicht vor.<br />

Besonderes Augenmerk nahm der <strong>ORF</strong> in weiterer Folge auf die im Gutachten<br />

vorgeschlagene Maßnahme:<br />

Der <strong>ORF</strong> nahm hierzu Bezug auf den IPMZ-Leitfaden, wobei er anmerkte, dass der<br />

Amtssachverständige hier eindrucksvoll nachgewiesen habe, dass mit erheblichen negativen<br />

Auswirkungen ohnehin nicht zu rechnen sei. Tatsächlich werde die TVthek schon<br />

bereitgestellt, weshalb im Unterschied zum Beispiel aus dem IPMZ-Leitfaden von einer noch<br />

geringeren Punktezahl, als 28 Punkte, auszugehen sei. Der Amtssachverständige habe in<br />

seinem Gutachten hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahme auch keine nachvollziehbare<br />

Gewichtung angeführt. Tatsächlich werde nicht beschrieben, welche Unverhältnismäßigkeit<br />

durch die vorgeschlagene Maßnahme zu beseitigen sei. Nach Ansicht des <strong>ORF</strong> liege eine<br />

solche Unverhältnismäßigkeit auch gar nicht vor. Unter Hinweis darauf, dass der Gutachter<br />

selbst ausgeführt habe, dass vor Einführung der TVthek eine entsprechende Maßnahme<br />

erforderlich sei, sei nach Ansicht des <strong>ORF</strong> zu bemerken, dass nach Markteinführung des<br />

entsprechenden Produktes diese Auflage wieder wegfallen müsse. Die Maßnahme sei daher<br />

allenfalls zeitlich zu beschränken.<br />

63


Im Hinblick auf die Stellungnahme der BWB schloss sich der <strong>ORF</strong> den Ausführungen des<br />

Amtssachverständigen an.<br />

Im Anschluss an die Stellungnahme des <strong>ORF</strong> zum Gutachten des Amtssachverständigen<br />

wurde der BWB die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern.<br />

Die BWB thematisierte hierauf zunächst die in ihrer zweiten Stellungnahme vom 21.05.2013<br />

aufgeworfenen Fragen an den Amtssachverständigen und stellte insbesondere die Frage,<br />

um welche Methode es sich bei „IP- bzw. Browser-Targeting“ handle.<br />

Der <strong>ORF</strong> führte hierzu als Antwort aus, dass der Bereich des Targeting großes<br />

Wachstumspotential habe. Beim „User-Targeting“ gehe es darum, für den User angepasste<br />

Werbung auszuspielen. So werde etwa auf Seiten von Drittanbietern Werbung im Hinblick<br />

auf die zuletzt besuchte Seite geschaltet. Diese Werbemaßnahme werde vom <strong>ORF</strong> jedoch<br />

nicht eingesetzt, da sie gesetzlich verboten sei. Die als „Unique-User-Targeting“ bezeichnete<br />

Werbeform sei kein Targeting im eigentlichen Sinne. Dabei gehe es darum, zu verhindern,<br />

dass Werbung, die der jeweilige Benutzer bereits gesehen hat, nochmals ausgespielt werde.<br />

Tatsächlich komme es hierbei nicht auf den einzelnen Nutzer, sondern auf das Endgerät an.<br />

Verhaltensdaten würden vom <strong>ORF</strong> ebenfalls nicht gespeichert werden.<br />

Der <strong>ORF</strong> führte weiters aus, dass „Browser-Targeting“ eine Methode zur Feststellung sei,<br />

welcher Internet-Browser verwendet würde, um das jeweilige Angebot zu konsumieren. Auf<br />

Grundlage dieser Erkenntnis würden unterschiedliche Werbungen geschaltet. Beim „IP-<br />

Targeting“ gehe es darum, nicht die konkrete IP des einzelnen Gerätes abzurufen, sondern<br />

Gruppen von Nutzern getrennt nach Internetprovidern auszumachen. So seien zum Beispiel<br />

für das Unternehmen UPC alle Kunden interessant, die noch nicht bei UPC seien. In beiden<br />

Fällen werde das Nutzerverhalten nicht gespeichert. Der <strong>ORF</strong> verwies zusätzlich auf Seite<br />

19 seiner Tarifliste, auf der die gebräuchlichen Targeting-Maßnahmen, die der <strong>ORF</strong><br />

verwende, aufgelistet seien.<br />

In weiterer Folge ging die BWB auf das sogenannte Religionsarchiv näher ein. In<br />

Beantwortung der Frage führte der <strong>ORF</strong> hierzu aus, dass es sich im gegebenen Fall um den<br />

Transfer eines bereits abrufbaren Angebotes von religion.<strong>ORF</strong>.at auf die <strong>ORF</strong>-TVthek<br />

handle.<br />

Die BWB erwiderte hierauf, dass ihr unklar sei, wie die Einhaltung von Fristen<br />

(Bereitstellungsdauer) gewährleistet werde oder auch inhaltliche Änderungen vermieden<br />

würden. Die BWB erläuterte ferner, dass Diskrepanzen zwischen dem ursprünglichen<br />

Angebotskonzept religion.<strong>ORF</strong>.at und dem Angebotskonzept zur TVthek bestünden.<br />

Der <strong>ORF</strong> betonte hierauf, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Religionsarchiv<br />

der Bündelung der Videoinhalte auf einer Plattform diene.<br />

In weiterer Folge thematisierte die BWB die in ihrer zweiten Stellungnahme aufgeworfenen<br />

Fragen zu den Verbreitungswegen und merkte an, dass die Frage der Verbreitungswege im<br />

Gutachten überhaupt nicht thematisiert worden sei.<br />

Hierzu gab wiederum der Amtssachverständige an, dass in seinem Gutachten, im Kapitel<br />

4.2.10, ein ganzer Abschnitt der technischen Nutzbarkeit gewidmet worden sei und hierbei<br />

auf unterschiedliche Verbreitungswege, wie etwa mobile Endgeräte, Smart-TV und<br />

verschiedene andere Endgeräte eingegangen worden sei. Die Schlussfolgerung, dass sich<br />

alle diese Verbreitungswege im gleichen relevanten Markt befänden, wirke sich insofern aus,<br />

als sich die vorgeschlagene Maßnahme bzw. die Feststellungen der möglichen<br />

Auswirkungen auch auf diese anderen Verbreitungswege bezögen.<br />

64


In weiterer Folge thematisierte die BWB die Vergleichbarkeit der Werbeformen auf Facebook<br />

bzw. Twitter. Hierbei stellte sie die Frage, ob auch dort die klassische Bannerwerbung bzw.<br />

klassische Werbeformen im Format des im IAB spezifizierten Standards vorhanden seien.<br />

Der Amtssachverständige erwiderte hierauf, dass er sich diese Unterscheidung im Detail<br />

nicht angesehen habe, jedoch großes Wachstumspotential gerade im Videobereich sehe.<br />

Die BWB erklärte daraufhin, dass dies ihrer Auffassung nach ein Indiz sei, hierin einen<br />

eigenen Markt zu sehen.<br />

Schließlich richtete die BWB die Frage an den Amtssachverständigen, wie dieser auf einen<br />

Gesamtmarktwert von EUR 117,5 Mio., wie im letzten Absatz auf Seite 103 des Gutachtens<br />

angeführt, gekommen sei bzw. wie sich dieser Gesamtwert ermitteln ließe.<br />

Der Amtssachverständige führte hierzu in der Folge aus, dass sich die Zahl von EUR 117,5<br />

Mio. aus einer auf Seite 84 des Gutachtens dargestellten Berechnung ergebe. Demnach<br />

würde der Gesamtwerbemarkt einen Umfang von EUR 470 Mio. aufweisen, wovon der Anteil<br />

des Online-Werbemarktes mit einem Bruttomarktvolumen von EUR 235 Mio. angenommen<br />

wurde, In weiterer Folge seien 50 % Rabatte abzuziehen, was zu einem Wert von EUR<br />

117,5 Mio. führe, auf dessen Basis die auf der Seite 104 ff des Gutachtens weiter gerechnet<br />

werde.<br />

Im Folgenden stellte die KommAustria Fragen zum konkreten Einsatz der Werbemittel,<br />

insbesondere der InStream-Video-Ads an den <strong>ORF</strong>:<br />

Auf die Frage, ob sich Ad-Blocker, die vom Nutzer verwendet würden, darin auswirken<br />

würden, dass zwar das Werbevideo nicht gesehen werde, der Nutzer jedoch die Dauer des<br />

Werbevideos abwarten müsse, um zum gewünschten Content zu kommen, führte der <strong>ORF</strong><br />

aus, dass von seiner Seite keine Maßnahmen geplant wären, Ad-Blocker zu blocken. Dies<br />

würde nämlich dazu führen, dass der Nutzer den gewünschten Inhalt nicht sehen könne.<br />

Darüber hinaus habe sich der <strong>ORF</strong> ausdrücklich dazu verpflichtet, dass Wartezeiten<br />

aufgrund des Einsatzes von Ad-Blockern vermieden werden sollten und der Einsatz von Ad-<br />

Blockern nicht „bestraft“ werden solle. Es solle somit grundsätzlich niemand dafür „bestraft“<br />

werden, wenn er oder sie einen Ad-Blocker verwende. Es sei im eigenen Interesse des <strong>ORF</strong>,<br />

den Nutzer nicht zu verärgern und diesem Wartezeiten aufzuzwingen.<br />

Auf die Frage der KommAustria, was der <strong>ORF</strong> in seinem Angebotskonzept unter einem<br />

Nutzungsvorgang verstehe, führte der <strong>ORF</strong> aus, dass es sich hierbei um einen sogenannten<br />

„Visit“ laut ÖWA handle. Dies bedeute, dass ein Nutzungsvorgang vorliege, sobald der<br />

Nutzer in die TVthek einsteige und dort etwa drei bis vier Videos konsumiere.<br />

Auf die Frage der KommAustria, wie viele Post-Roll-Clips vorgesehen seien, wenn ein<br />

Nutzungsvorgang länger als zehn Minuten dauere, führte der <strong>ORF</strong> aus, dass nach dem<br />

Ablauf von zehn Minuten ein Post-Roll-Clip geschaltet werden soll und ein weiterer Post-<br />

Roll-Clip würde nach dem Ablauf von weiteren zehn Minuten geschaltet werden. Der <strong>ORF</strong><br />

gab hierzu weiters an, dass die Anzahl der InStream-Video-Ads von der Dauer der Nutzung<br />

abhängig sei, und dass für jede zehn Minuten dauernde Nutzung maximal ein Post-Roll-<br />

oder ein Pre-Roll- oder Mid-Roll-Clip ausgespielt werden soll.<br />

Der <strong>ORF</strong> bestätigte ferner, dass seine Ausführungen auf Seite sieben des<br />

Angebotskonzeptes zum geplanten Einsatz von Mid-Roll-Clips bedeuten, dass es hierbei auf<br />

die Länge des jeweiligen Beitrages und nicht wie bei Post-Roll- und Pre-Roll-Clips auf die<br />

Länge des Nutzungsvorganges ankomme.<br />

65


Schließlich stellte die KommAustria im Hinblick auf die Buchbarkeit von Werbemitteln die<br />

Frage an den <strong>ORF</strong>, ob diese spezifisch angeboten würden oder etwa eine pauschale<br />

Buchung möglich sei bzw. ob eine spezifische sendungsbezogene Vermarktung möglich sei.<br />

Der <strong>ORF</strong> führte hierzu aus, dass eine Lösung entsprechend der bereits bestehenden<br />

Anfragen von Werbekunden angestrebt werde, weshalb sowohl eine unspezifische als auch<br />

eine spezifische Buchung von Werbung je nach Kundenwunsch möglich sein soll. Bei einer<br />

spezifischen Buchung würde eine Vergabe nach dem jeweiligen Themenbereich erfolgen.<br />

Eine spezifische Vergabe würde vorerst jedoch nicht angeboten werden, weil es hierzu noch<br />

keine Erfahrungen gebe, geplant sei dies jedoch schon. Der <strong>ORF</strong> würde dies jedoch in<br />

einem entsprechenden Tarifwerk offen legen.<br />

Auf die auch im Gutachten thematisierte Einschätzung des <strong>ORF</strong>, wonach man von<br />

gleichbleibenden Nutzerzahlen ausgehe, bezugnehmend fragte die KommAustria ferner, ob<br />

es für diese Abwanderung bzw. diesen Zugewinn von Nutzern eine Quantifizierung seitens<br />

des <strong>ORF</strong> gebe. Der <strong>ORF</strong> verneinte dies und erklärte, dass eine arithmetische<br />

Herangehensweise in diesem Zusammenhang seriöser Weise wohl nicht möglich sei. Es sei<br />

jedoch wichtig festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung des Nutzers möglichst gering<br />

gehalten werden soll. Würde der <strong>ORF</strong> feststellen, dass zu viele Nutzer abwandern, könne er<br />

sich etwa eine Anhebung des Werbeintervalls von zehn auf zwölf Minuten vorstellen bzw.<br />

wäre dies denkbar.<br />

Weiters führte der <strong>ORF</strong> aus, dass er beabsichtige, eine Restzeitangabe bei Pre-Roll-Spots<br />

vorzusehen. Darüber hinaus werde der <strong>ORF</strong> die Werbekunden darauf hinweisen, dass eine<br />

Werbezeitdauer von einzelnen Spots im Umfang von 15 bis 20 Sekunden am sinnvollsten<br />

sei.<br />

Im Zusammenhang mit Mid-Roll-Spots erklärte der <strong>ORF</strong> ferner, sich die Möglichkeit offen zu<br />

halten, diesen Bereich einzuschränken, falls festgestellt würde, dass eine Beeinträchtigung<br />

der Nutzer zu groß sei.<br />

Auf weitere Nachfrage der KommAustria, wie der <strong>ORF</strong> zu dem Befund gekommen sei, dass<br />

durch die vorliegende Änderung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at keine bzw. nur geringe negative<br />

Auswirkungen auf den Markt zu erwarten seien, verwies der <strong>ORF</strong> auf das Gutachten des<br />

Amtssachverständigen. Ein prognostizierter Marktanteilsgewinn, der auch im Gutachten mit<br />

unter einem Prozent ausgewiesen wurde, könne keine unverhältnismäßige<br />

Marktbeeinträchtigung darstellen. Dies sei freilich eine Prognoseentscheidung. Mehr sei im<br />

gegebenen Verfahren aber auch nicht notwendig. Konkret handle es sich um einen<br />

Marktanteilsgewinn von 0,8 %.<br />

Auf weitere Nachfrage der KommAustria, wie viele Mid-Roll-Spots ein Nutzer bei einer 50<br />

Minuten dauernden Sendung, etwa dem Report, im Ergebnis erwarten müsse, führte der<br />

<strong>ORF</strong> aus, dass auch hier durch zehn Minuten zu dividieren sei und somit die Maximalanzahl<br />

vier Mid-Roll-Spots betragen würde.<br />

Im Anschluss an die Fragen der KommAustria richtete der <strong>ORF</strong> die Frage an den<br />

Amtssachverständigen sowie die BWB, ob es vorstellbar sei, dass die im Gutachten<br />

vorgeschlagene Maßnahme durch andere Maßnahmen des <strong>ORF</strong> veränderbar bzw.<br />

abwendbar sei.<br />

Der Amtssachverständige verwies hierauf auf die bisherigen Verfahren zu „Ö1 macht<br />

Schule“ bzw. „<strong>ORF</strong> III“ und führte aus, dass es um das Verhältnis des „neuen“ Angebotes<br />

zum bereits bestehenden <strong>ORF</strong>-Angebot gehe. Im Fall von „Ö1 macht Schule“ war dieses<br />

Verhältnis vernachlässigbar, im Falle von <strong>ORF</strong> III, das immerhin ein viertes zusätzliches<br />

Programm zu drei bereits bestehenden Programmen darstellte, habe es sich wiederum um<br />

66


einen substantiellen Anteil gehandelt. Ebenso substantiell qualifiziere er den Anteil im<br />

Zusammenhang mit der TVthek. Der Amtssachverständige hielt jedoch auch fest, dass nicht<br />

jedes Angebot daher automatisch zu der vorgeschlagenen Maßnahme führen müsse.<br />

Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass die vorgeschlagene Maßnahme<br />

unverzichtbar sei, wenn man verhindern wolle, dass es im Zuge der Vermarktung zu<br />

Synergie- bzw. Bündelungseffekten komme. Ob es sich hierbei nunmehr um eine freiwillige<br />

Trennung oder eine Trennung aufgrund einer Auflage handle, sei wohl grundsätzlich eher<br />

eine formelle Frage.<br />

Im Anschluss führte die BWB aus, dass sie als Partei in diesem Verfahren einen Verzicht<br />

des <strong>ORF</strong> auf InStream-Video-Werbung in Zusammenhang mit bestimmten Sendeumfeldern<br />

bwz. Themenbereichen als besser erachten würde, als die im Gutachten des<br />

Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage.<br />

Hierauf erwiderte der <strong>ORF</strong>, dass es sich beim vorliegenden Änderungsvorschlag um ein<br />

Gesamtkonzept mit einer bereits entworfenen Finanzierung handle; einen Verzicht auf<br />

InStream-Video-Werbung, etwa im Bereich der Nachrichten, halte der <strong>ORF</strong> daher für schwer<br />

möglich, da es sich hierbei um den wichtigsten Teil der TVthek handle. Der <strong>ORF</strong> könne sich<br />

jedoch vorstellen, auf diese Werbeformen im Spielfilmbereich zu verzichten. Im Übrigen<br />

verwies der <strong>ORF</strong> darauf, dass bereits im vorliegenden Vorschlag gewisse Bereiche von<br />

dieser Werbeform ausgenommen worden seien.<br />

Die BWB brachte schließlich vor, dass ihr Wunsch dahin gehe, dass die InStream-Werbung<br />

in gewissen Bereichen, wie etwa dem Nachrichtenbereich, komplett weggelassen werde<br />

bzw. auf diesen komplett verzichtet werde. Dies konkretisierte die BWB dahingehend, dass<br />

es sich nicht um Archivangebote handle, sondern vielmehr um den Bereich der aktuellen<br />

Berichterstattung, der für die privaten Rundfunkveranstalter von besonderer Bedeutung sei.<br />

In Erwiderung darauf erklärte der <strong>ORF</strong>, dass im vorliegenden Vorschlag ein Verzicht auf In<br />

Stream-Werbung im Bereich „<strong>ORF</strong> TVthek-Archiv goes school“ ohnehin festgelegt worden<br />

sei. Dies betreffe alle Archive des <strong>ORF</strong>. Erfasst sei unter anderem natürlich auch das<br />

Religionsarchiv des <strong>ORF</strong>.<br />

Schließlich hielten <strong>ORF</strong> und BWB gemeinsam fest, sich weitere Verhandlungen in bilateralen<br />

Gesprächen vorstellen zu können, um am Ende mit einer übereinstimmenden Erklärung bzw.<br />

in diesem Fall einer Antragsabänderung an die Behörde heranzutreten.<br />

Die KommAustria erklärte daraufhin, als Fristende für allfällige Antragsänderungen nach<br />

bilateralen Gesprächen der Parteien den 21.06.2013 vorzusehen und verwies ausdrücklich<br />

auf die im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung per Gesetz zu berücksichtigende<br />

Stellungnahme des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates. Von Seiten der Behörde wurde abschließend ein<br />

Entscheidungsdatum mit Ende Juni, Mitte Juli in Aussicht genommen. Die mündliche<br />

Verhandlung endete um 13:30 Uhr.<br />

Mit Schreiben vom 11.06.2013 übermittelte die KommAustria den Parteien eine Niederschrift<br />

des Tonbandprotokolls der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer zweiwöchigen<br />

Einwendungsfrist nach § 14 Abs. 7 AVG.<br />

1.11. Stellungnahmen von <strong>ORF</strong> und BWB nach der mündlichen Verhandlung<br />

1.11.1. Stellungnahme der BWB<br />

Mit Schreiben vom 21.06.2013 nahm die BWB einerseits zur Niederschrift des<br />

Tonbandprotokolls der mündlichen Verhandlung und andererseits zu den Ergebnissen der<br />

67


ilateralen Gespräche mit dem <strong>ORF</strong> über Zusagen bzw. Auflagen das gegenständliche<br />

Angebotskonzept betreffend Stellung.<br />

Im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der<br />

mündlichen Verhandlung (seitens der BWB als Gutachtensergänzung bezeichnet) und das<br />

Gutachten äußerte sich die BWB dahingehend, dass sie die Ergebnisse des Gutachtens –<br />

vor allem die Marktabgrenzung, die Darstellung der Marktverhältnisse und die Darstellung<br />

der Auswirkungen des neuen Angebots auf Reichweiten und Werbeumsätze bzw.<br />

Werbemarktanteile – wegen methodischer Mängel und nicht ausreichender Befundaufnahme<br />

für nicht schlüssig halte.<br />

Kritik zur Methodik des Gutachtens<br />

Die Gutachtensergänzung beinhalte in weiten Teilen eine Analyse der Rechtsprechung,<br />

wobei jedoch die Auslegung des Rechts der KommAustria obliege. Die vom<br />

Amtssachverständigen festgestellte Übereinstimmung mit oder Abweichung von der Praxis<br />

europäischer oder deutscher Wettbewerbsbehörden erscheine der BWB insofern als<br />

Grundlage der Entscheidung der KommAustria nach Maßgabe des Gutachtensauftrags<br />

irrelevant. In diesem Zusammenhang bemängelte die BWB überdies, dass die Fundstellen<br />

der vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung wiedergegebnen Zitate aus<br />

der Fachpresse und der Entscheidungen des OLG Düsseldorf bzw. des Bundeskartellamtes<br />

weder bekannt gegeben noch Unterlagen hierzu vorgelegt worden seien. Die BWB habe<br />

daher weder den Kontext der Aussagen in Erfahrung bringen, noch überprüfen können, ob<br />

diese Aussagen auch zutreffend wiedergegeben worden seien. Die Gutachtensergänzung<br />

sei daher unschlüssig soweit sie sich auf diese Informationen stütze.<br />

Weiters kritisierte die BWB, dass das Gutachten zur Gänze auf eine empirische<br />

Befundaufnahme durch eine Marktbefragung verzichtet habe, die nach Ansicht der BWB als<br />

Instrument ökonomischer Expertise maßgeblich sein sollte. Dies sei von der BWB bereits in<br />

ihrer Stellungnahme vom 21.05.2013 zum Gutachten moniert worden. Es erscheine der<br />

BWB auch nicht gerechtfertigt, empirische Erhebungen im Hinblick auf die Verfahrensdauer<br />

von sechs Monaten zu unterlassen. Im Fusionskontrollverfahren würden bei grundsätzlich<br />

fünfmonatiger Verfahrensdauer regelmäßig Marktbefragungen von gerichtlichen<br />

Sachverständigen durchgeführt. Die BWB habe außerdem in wesentlich kürzerer Zeit eine<br />

Marktbefragung zu wesentlichen, für die Marktabgrenzung relevanten Aspekten<br />

durchgeführt, die der Amtssachverständige zum Ausgangspunkt weiterer<br />

Erhebungen/Überprüfungen hätte machen können.<br />

Kritik zum Prüfmaßstab des Gutachtens<br />

Das Gutachten habe selbst als für die Marktabgrenzung im Bereich Werbung die Prüfung<br />

entscheidend befunden bzw. erklärt, inwiefern Produkte aus Sicht der Werbetreibenden<br />

gleiche oder ähnliche Bedürfnisse befriedigten. Die Sicht der Werbetreibenden sei allerdings<br />

nicht erhoben oder in einem Befund dargestellt worden. Zusammenfassend seien daher<br />

nach Ansicht der BWB das Gutachten und die Gutachtensergänzung aufgrund des<br />

Abweichens vom selbst vorgegebenen Beurteilungsmaßstab unschlüssig.<br />

Im Ergänzungsgutachten seien Recherchen vorgestellt worden, aus denen sich ergeben<br />

habe, dass – auf den Videoplattformen der Bertelsmann AG sowie der Pro7Sat1-Gruppe –<br />

bestimmte Markeninhaber lnStream-Video-Werbung auch im Umfeld nutzergenerierter<br />

Videos einsetzen würden. Hier wäre es naheliegend gewesen, die von der BWB befragten<br />

Marktteilnehmer IP sowie Puls4/SevenOneMedia mit der Frage zu konfrontieren, welche<br />

Funktion InStream-Video-Werbung im nutzergenerierten Umfeld im Vergleich zur lnStream-<br />

Video-Werbung im Online-lnventar eines TV-Programmes habe. So hätte man Aufschluss<br />

über die Funktion und relevante Eigenschaften (wie Preise, etc.) und damit über die<br />

68


Vergleichbarkeit der Werbeform in den verschiedenen Umfeldern erhalten können. Allein der<br />

im Ergänzungsgutachten erbrachte Nachweis, dass die Werbeform in beiden Umfeldern<br />

eingesetzt werde, lasse diesen Rückschluss nicht zu.<br />

Weiters brachte die BWB vor, dass Erhebungen bezüglich der Vergleichbarkeit der<br />

Werbeformen auf Facebook und Twitter nicht durchgeführt worden seien und die Erhebung<br />

des Amtssachverständigen daher insgesamt keinen Aufschluss über die Vergleichbarkeit<br />

des Werbeangebots auf diesen Online-Plattformen mit dem verfahrensgegenständlichen<br />

neuen Angebot gäben.<br />

Der Amtssachverständige – so die BWB weiter – beziehe sich in den ergänzenden<br />

Ausführungen auf die Ergebnisse der Markterhebungen des deutschen Bundeskartellamts<br />

und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Das Ergänzungsgutachten habe jedoch<br />

nicht nachvollziehbar gemacht, warum deutsche Daten auch für Österreich maßgeblich sein<br />

sollen. Gerade in der Online-Werbung sei der österreichische Markt von – im Vergleich zu<br />

anderen geografischen Märkten (etwa den USA oder Deutschland) – unterschiedlichen<br />

Entwicklungen geprägt. Die Bezugnahme auf Studien und Erhebungen zu anderen<br />

geografischen Märkten könne daher – ohne jede Befragung von Marktteilnehmern in<br />

Österreich – nicht schlüssig zur Begründung von Aussagen zum österreichischen Markt<br />

herangezogen werden.<br />

Insgesamt sei es auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, wenn der Amtssachverständige<br />

mit dem Hinweis auf Einzelbeispiele (z.B. neue Angebote von YouTube, Facebook, Google,<br />

Twitter) oder auf den Umstand, dass bestimmte Gegebenheiten nicht einheitlich bewertet<br />

werden könnten, Rückschlüsse auf Marktabgrenzungen ziehe oder ablehne. Nach Kenntnis<br />

der BWB sollte solchen ökonomischen Bewertungsmethoden eine möglichst breite,<br />

repräsentative, empirische Erhebung unter verschiedenen Markteilnehmern (Anbietern,<br />

Werbetreibenden, Agenturen) zugrundeliegen. Dabei sei es üblich, sich bei der Auswertung<br />

an jenen Fakten zu orientieren, die von der Mehrheit der Befragten als gegeben bzw.<br />

entscheidend angesehen würden. Das Vorbringen des Amtssachverständigen erlaube<br />

insbesondere bezüglich der neuen Angebote von YouTube, Facebook, Google, Twitter keine<br />

verallgemeinerungsfähige Einschätzung von deren Relevanz für österreichische<br />

Werbekunden. Daher seien insbesondere die Aussagen des Gutachtens zur Einbeziehung<br />

dieser Angebote in den sachlich relevanten Markt nicht schlüssig begründet.<br />

Zusammenfassend wurde daher seitens der BWB festgehalten, dass die Marktabgrenzung<br />

sowie die Analyse der Auswirkungen des neuen Vorhabens auf den Wettbewerb auf diesen<br />

Markt durch das Gutachten und das Ergänzungsgutachten insgesamt nicht schlüssig erfolgt<br />

seien.<br />

ln der Sache hielt die BWB abschließend fest, dass die genaue Abgrenzung des Marktes im<br />

Hinblick darauf, dass sich im Bereich der Bewegtbildwerbung in Österreich der Markt erst in<br />

der Startphase befände, auch hätte offen gelassen werden können. ln der sachlichen<br />

Beurteilung hätte man dann aber jedenfalls auch prüfen können/müssen, ob bei Annahme<br />

eines eigenen Markt(segment)es für diesen Bereich, die Auswirkungen des neuen<br />

Angebotes in der allgemeinen Marktabgrenzung des Gutachtens bereits adäquat<br />

berücksichtigt worden seien. ln diesem Kontext bedürfte besonderer Berücksichtigung, dass<br />

es in der Bewegtbildwerbung derzeit noch wenige Anbieter gebe, die – sofern sie nicht<br />

über Videoinhalte verfügen – spezifische Investitionen tätigen müssten;<br />

die Marktumsätze insgesamt in diesem Segment noch gering seien;<br />

die Auswirkungen des Markteintritts des <strong>ORF</strong> in diesem Bereich spezifisch vor dem<br />

Umstand gewürdigt werden müssten, dass der <strong>ORF</strong> über ein bereits öffentlich-rechtlich<br />

finanziertes und hochwertiges Inventar an Videoinhalten verfüge, das größer sei und<br />

deutlich höhere Reichweiten erziele als das Inventar sämtlicher privater Anbieter in<br />

Österreich.<br />

69


Mit einer solchen differenzierten Vorgehensweise wäre nach Ansicht der BWB dem Zweck<br />

der Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 ff <strong>ORF</strong>-G, nämlich der Prüfung der Auswirkung eines<br />

neuen öffentlich-rechtlichen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich<br />

aktiver Medienunternehmen, besser Rechnung getragen worden.<br />

Zu den Verhandlungen zwischen BWB und <strong>ORF</strong> über die Änderung des <strong>ORF</strong>-Antrags<br />

ln den bilateralen Verhandlungen mit dem <strong>ORF</strong> sei soweit Übereinstimmung erzielt worden,<br />

dass die BWB bei Annahme der nachfolgend konkretisierten Zusagen zum<br />

verfahrensgegenständlichen Angebotskonzept keine unverhältnismäßigen negativen<br />

Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation mehr erwarte. Ein Verzicht<br />

auf die Berufung könne bei derzeitigem Kenntnisstand (also vor Ergehen einer Entscheidung<br />

der KommAustria) jedoch nicht abgegeben werden. Allerdings hielt die BWB fest, dass sie<br />

die soeben dargelegte Einschätzung der Auswirkungen der Zusagen auf das<br />

verfahrensgegenständliche Angebotskonzept materiell nicht ändern werde, wenn die<br />

KommAustria die Genehmigung gemäß § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G mit Auflagen verbinde, die<br />

diesen Zusagen entsprächen. Die mit der BWB verhandelten Auflagen beträfen<br />

ausschließlich die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, denen im Gutachten des<br />

Amtssachverständigen keine besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Die<br />

Auferlegung weitergehender Maßnahmen zum Schutz der Angebotsvielfalt gemäß § 6b<br />

Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G bleibe der KommAustria unbenommen, um Beeinträchtigungen der Nutzer<br />

durch aufdringliche Werbeformen (insbesondere die lnStream-Video-Werbung) weiter zu<br />

beschränken, als dies in Form der Verhandlungen mit der BWB möglich gewesenen sei.<br />

Zusagen/Auflagen für die Durchführung des Angebotskonzepts für TVthek (gültig für alle<br />

Verbreitungswege):<br />

Keine Video-Werbung bei Archiv-Sendungen und bei Kindersendungen.<br />

Verzicht auf Video-Unterbrecherwerbung (Mid-Rolls) beim Abruf von TV-Sendungen.<br />

Diese Beschränkung gehe dem Grunde nach und im Hinblick auf das Fehlen von<br />

Ausnahmen (z.B. für Sportsendungen) über das Unterbrecherwerbeverbot (§ 15 <strong>ORF</strong>-G)<br />

hinaus. Materiell bedeute dies, dass dem Nutzer pro Nutzungsvorgang beim Abruf eines<br />

oder mehrerer Beiträge aus ein und derselben TV-Sendung lediglich ein Pre-Roll<br />

und/oder ein Post-Roll nach Ende einer TV-Sendung ausgespielt werde. Dies gelte<br />

unabhängig von der Reihenfolge oder der Vollständigkeit des Abrufs der Beiträge einer<br />

TV-Sendung. Das erneute Ausspielen eines Pre-Roll und/oder eines Post-Roll sei<br />

gestattet, wenn der Nutzer Beiträge einer anderen TV-Sendung aufrufe und der<br />

Nutzungsvorgang zumindest 10 Minuten oder ein Vielfaches hiervon betragen habe.<br />

Anmerkung: Qualitativ werde eine Video-Unterbrecherwerbung am Begriff der<br />

einheitlichen TV-Sendung gemessen. Der Nutzer könne direkt einen Beitrag der in<br />

mehrere Beiträge filetierten TV-Sendung abrufen. Vor dem direkt ausgewählten Beitrag<br />

werde ein Pre-Roll-Spot ausgespielt; in diesem Beitrag oder allen folgenden Beiträge<br />

derselben TV-Sendung (wenn der Nutzer die Sendung dann zu Ende sieht) werde<br />

höchstens noch ein Post-Roll ausgespielt.<br />

Die verlängerte Bereitstellungsdauer von maximal 30 Tagen – statt bisher 7 Tagen – für<br />

Sendereihen solle nicht für fiktionale Unterhaltungssendungen (Spielfilme und Serien)<br />

beantragt werden.<br />

Diese Stellungnahme der BWB wurde dem <strong>ORF</strong> am 24.06.2013 amtssigniert per E-Mail<br />

übermittelt.<br />

1.11.2. Stellungnahme des <strong>ORF</strong> vom 24.06.2013<br />

Mit Schreiben vom 24.06.2013 übermittelte auch der <strong>ORF</strong> eine Stellungnahme und bezog<br />

sich hierbei auf die in der mündlichen Verhandlung angekündigten bilateralen Gespräche mit<br />

70


der BWB und eine allfällige Berücksichtigung der positiven Ergebnisse der Gespräche bei<br />

der Entscheidung.<br />

Folgende inhaltliche – mit den schriftlichen Ausführungen der BWB übereinstimmende –<br />

Zusagen wurden seitens des <strong>ORF</strong> für die TVthek (gültig für alle Verbreitungswege) bekannt<br />

gegeben:<br />

Keine Video-Werbung bei Archiv-Sendungen und bei Kindersendungen.<br />

Verzicht auf Video-Unterbrecherwerbung (Mid-Rolls) beim Abruf von TV-Sendungen.<br />

Diese Beschränkung gehe dem Grunde nach und im Hinblick auf das Fehlen von<br />

Ausnahmen (z.B. für Sportsendungen) über das Unterbrecherwerbeverbot (§ 15 <strong>ORF</strong>-G)<br />

hinaus. Materiell bedeute dies, dass dem Nutzer pro Nutzungsvorgang beim Abruf eines<br />

oder mehrerer Beiträge aus ein und derselben TV-Sendung lediglich ein Pre-Roll<br />

und/oder ein Post-Roll nach Ende einer TV-Sendung ausgespielt werde. Dies gelte<br />

unabhängig von der Reihenfolge oder der Vollständigkeit des Abrufs der Beiträge einer<br />

TV-Sendung. Das erneute Ausspielen eines Pre-Roll und/oder eines Post-Roll sei<br />

gestattet, wenn der Nutzer Beiträge einer anderen TV-Sendung aufrufe und der<br />

Nutzungsvorgang zumindest 10 Minuten oder ein Vielfaches hiervon betragen habe.<br />

Anmerkung: Qualitativ werde eine Video-Unterbrecherwerbung am Begriff der<br />

einheitlichen TV-Sendung gemessen. Der Nutzer könne direkt einen Beitrag der in<br />

mehrere Beiträge filetierten TV-Sendung abrufen. Vor dem direkt ausgewählten Beitrag<br />

werde ein Pre-Roll-Spot ausgespielt; in diesem Beitrag oder allen folgenden Beiträge<br />

derselben TV-Sendung (wenn der Nutzer die Sendung dann zu Ende sieht) werde<br />

höchstens noch ein Post-Roll ausgespielt.<br />

Die verlängerte Bereitstellungsdauer von maximal 30 Tagen – statt bisher 7 Tagen – für<br />

Sendereihen solle nicht für fiktionale Unterhaltungssendungen (Spielfilme und Serien)<br />

beantragt werden.<br />

2. Sachverhalt<br />

2.1. Angebotskonzept für das geänderte Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at (TVthek)<br />

Der Struktur des Antrags des <strong>ORF</strong> folgend, werden im Kapitel „Inhaltskategorien“ zunächst<br />

die beantragten inhaltlichen Änderungen separat dargestellt und diese anschließend im<br />

Sinne einer konsolidierten Darstellung mit den schon bisher bereitgestellten (und nicht<br />

untersagten) Teilaspekten des Online-Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at zusammengeführt. Die<br />

kommerzielle Vermarktung wird als Teilaspekt der Inhaltskategorien dargestellt.<br />

Demgegenüber erfolgt die Darstellung der vom <strong>ORF</strong> beantragten Änderungen der zeitlichen<br />

Gestaltung und der technischen Nutzbarkeit der TVthek aufgrund deren geringeren Umfangs<br />

im jeweiligen Abschnitt des Angebotskonzeptes.<br />

2.1.1. Inhaltskategorien (§ 5a Abs. 1 Z 1, inklusive Z 7 <strong>ORF</strong>-G)<br />

2.1.1.1. Darstellung der beantragten inhaltlichen Änderungen im Bereich<br />

Fremdproduktionen, Archive und Sendungsbegleitung<br />

Der bestehende Umfang der TVthek beläuft sich derzeit auf über 130 Sendungen und<br />

Sendereihen, die regelmäßig abgerufen werden können. Dieser Umfang deckt in hohem<br />

Ausmaß den Bereich der Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen aus den<br />

<strong>ORF</strong>-Fernsehprogrammen ab, erfasst jedoch keine einzige fremdproduzierte Sendung,<br />

selbst wenn sie für den <strong>ORF</strong> identitätsstiftend wirkt. Für das Publikum stellt sich das Angebot<br />

der TVthek teilweise als lückenhaft dar, was bei wertvollen, hochqualitativen Inhalten im<br />

Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erklärbar ist. Der Ausschluss von<br />

hochwertigen Ankäufen fremdproduzierter Sendungen aus dem Online-Angebot mindert<br />

daher nach Auffassung des <strong>ORF</strong> den Servicecharakter seiner TVthek.<br />

71


Sichtbar wird dieser Umstand bei Sendereihen aus dem Dokumentations- und Reportage-<br />

Bereich, die teilweise auf angekauftes audiovisuelles Material zurückgreifen müssen,<br />

weshalb einzelne Sendungen gewisser Sendereihen aus bearbeiteten Fremdproduktionen<br />

bestehen. Je nach Ursprung des Materials sind die Sendungen der Sendereihe daher einmal<br />

abrufbar und einmal nicht. Dies betrifft vor allem Sendungen wie „UNIVERSUM“ (im Jahr<br />

2011 konnten 17 Sendungen nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek waren rund 50<br />

Sendungen verfügbar), „WELTJOURNAL“ (m Jahr 2011 konnten 4 Sendungen nicht<br />

bereitgestellt werden, auf der TVthek waren 40 Sendungen verfügbar), „KREUZ & QUER“<br />

(im Jahr 2011 konnten 25 Sendungen nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek waren<br />

mehr als 60 Sendungen verfügbar), „ART.GENOSSEN“ (im Jahr 2011 konnten 8 Sendungen<br />

nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek waren mehr als 30 Sendungen verfügbar),<br />

„DOK.FILM“ (im Jahr 2011 konnten 31 Filme nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek<br />

waren weniger als 10 Sendungen verfügbar) oder „MENSCHEN UND MÄCHTE“ (im Jahr<br />

2011 konnten 5 Sendungen nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek waren 20 Sendungen<br />

verfügbar).<br />

Entsprechendes gilt für Sendungen über Kulturveranstaltungen einschließlich der<br />

Übertragung von Theater-, Opern- oder Konzertaufführungen, die in den<br />

Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden. In Zukunft sollen diese hochwertigen<br />

Produktionen unabhängig von der Art der Produktion in der TVthek abrufbar gehalten<br />

werden.<br />

Gleiches gilt auch für den Bereich der Fiktion. Zwar ist der <strong>ORF</strong> bei zahlreichen<br />

österreichischen und deutschsprachigen Film- und TV-Film-Produktionen Co-Produzent,<br />

weshalb diese Inhalte auf der TVthek bereitgestellt werden dürfen. Bei zahlreichen<br />

hochwertigen Filmproduktionen aus dem Ankauf ist dies gegenwärtig jedoch nicht zulässig,<br />

etwa hinsichtlich einzelner Klassiker des österreichischen Films (im Jahr 2011 konnten ca.<br />

60 Filme nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek war kein Film der Reihe verfügbar) oder<br />

des qualitätsvollen europäischen Films aus der Reihe „ART.FILM“ (im Jahr 2011 konnten ca.<br />

17 Filme nicht bereitgestellt werden, auf der TVthek war kein Film der Reihe verfügbar). Es<br />

sollen daher Kunst- und Kulturproduktionen sowie Autorenfilme österreichischer und<br />

europäischer Provenienz in der TVthek angeboten werden dürfen, wobei aus Rücksicht auf<br />

kommerzielle Anbieter eine Einschränkung auf Filme erfolgen soll, die in <strong>ORF</strong>eins oder<br />

<strong>ORF</strong>2 ausgestrahlt wurden. Fiktionale Programmteile, wie Spielfilme oder Serien des<br />

Mainstreams bzw. US-amerikanische Kaufproduktionen, sind hierfür nicht vorgesehen.<br />

Im Bereich des Aufbaus zeit- und kulturgeschichtlicher Archive, die inhaltlich bereits vom<br />

geltenden Angebotskonzept umfasst sind, hat sich gezeigt, dass die Aufbereitung von<br />

Sendungen aus dem <strong>ORF</strong>-Archiv einen extrem hohen personellen Aufwand für Recherche,<br />

Rechteklärung, Digitalisierung, Konfektionierung und redaktionelle Beschreibung erfordert.<br />

Dabei sollten nicht nur Sendungen ausgewählt werden, an denen der <strong>ORF</strong> bereits die<br />

erforderlichen Online-Rechte hält, sondern die Recherche im Archiv auch auf weitere<br />

„Schätze“ und auf im Archiv vorhandenes sendungsbegleitendes (Roh-)Material (auf<br />

Mutterbändern, insbesondere vollständige Interviews, etwa mit Zeitzeugen) ausgedehnt<br />

werden. Dies wird der TVthek vor allem auch für die Begleitung des Unterrichts an den<br />

Schulen oder im Rahmen von Vorlesungen auf Universitäten im Sinne des<br />

gesellschaftspolitisch wichtigen öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags einen weiteren<br />

Inhaltsschub bringen.<br />

Der <strong>ORF</strong> plant daher gegebenenfalls in Kooperationen mit öffentlichen Stellen eine<br />

großangelegte Aktion „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“. Ziel dieser Aktion ist es, auf der<br />

TVthek Online-Schwerpunkte mit herausragenden <strong>ORF</strong>-Produktionen aus den Bereichen<br />

Zeitgeschichte inklusive Politik aus dem <strong>ORF</strong>-Archiv dauerhaft und werbefrei anzubieten.<br />

Dies könnte speziell als multimediales Bildungsangebot für den Geschichtsunterricht für alle<br />

72


Schulen von großem Interesse und von höchster gesellschafts- und bildungspolitischer<br />

Bedeutung sein, um Bildungsinhalte auf dem Weg der modernen Kommunikationsmedien<br />

näher zu bringen. Beispielhaft nennt der <strong>ORF</strong> für dieses Projekt folgende Programmbeispiele<br />

aus dem Bereich Zeitgeschichte inklusive Politik – mit Blick auf die rechtliche Verfügbarkeit<br />

und andererseits auf Eignung für Unterrichtszwecke –, die je nach Thema fünf bis zehn<br />

Sendungen (kleines Archiv) bzw. bis zu 50 Sendungen (großes Archiv) umfassen können:<br />

• 20 Jahre Fall des Eisernen Vorhangs<br />

• Nationalrats-Wahlen im Spiegel der Geschichte<br />

• Geschichte der US-Wahlen (Präsidenten, Wahlsystem, Wahlrecht, historische Bedeutung<br />

und Zusammenhänge)<br />

• Historische Länderportraits von Hugo Portisch aus den frühen 60er Jahren zu, z.B.<br />

Venezuela, Brasilien, China, der als historischer Content den Vergleich zur Gegenwart<br />

besonders gut unterstützt<br />

• 3-Teiler zum Thema „Katastrophentage“ (1954 Lawinenkatastrophe in Vorarlberg, 1985<br />

Terroranschlag Flughafen Schwechat, 2000 Brandkatastrophe Gletscherbahn Kaprun)<br />

• Geschichte der Ski-WM<br />

• Geschichte des Österreichischen Bundesheeres<br />

Religion.<strong>ORF</strong>.at hat seit 1999 ein Archiv mit thematisch passenden Audio- oder<br />

audiovisuellen Angeboten von in den <strong>ORF</strong>-Rundfunkprogrammen ausgestrahlten<br />

Sendungen bzw. von sendungsbegleitenden Informationen und Hintergrundberichten<br />

aufgebaut. Dieses Archiv soll nunmehr in die TVthek integriert, besser strukturiert und<br />

zugänglicher werden, um insbesondere audiovisuelle Inhalte aus den<br />

<strong>ORF</strong>-Fernsehprogrammen auch aus dem Bereich Religion über einen zentralen<br />

Zugangspunkt anbieten zu können. Dies gilt auch für thematische Zusammenfassungen, wie<br />

etwa das „<strong>ORF</strong>-Medienarchiv Judentum“, wobei weitere Religionen folgen sollen. Das<br />

Medienarchiv Judentum umfasst derzeit 45 Audio-Beiträge aus unterschiedlichsten<br />

<strong>ORF</strong>-Radiosendungen sowie 55 Video-Beiträge aus <strong>ORF</strong>-Fernsehsendungen zum Thema<br />

Judentum. Die Beiträge sind in den Themenkreisen „Jüdische Religion”, „Jüdische<br />

Feiertage”, „Jüdischer Alltag”, „Jüdische Kunst und Kultur”, „Berühmte Personen”,<br />

„Geschichte der Juden in Österreich” und „Holocaust und Antisemitismus”<br />

zusammengefasst.<br />

Darüber hinaus soll der Bereich der Sendungsbegleitung, der grundsätzlich bereits vom<br />

geltenden Angebotskonzept erfasst ist, im Sinne einer „Additional Content Offensive“<br />

insbesondere im Informationsbereich weiter intensiviert werden. Audiovisuelle Inhalte, die<br />

wegen der zeitlichen Beschränkungen im Fernsehen dort nicht in einer längeren,<br />

ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung gezeigt werden können, sollen durch die<br />

Veröffentlichung auf der TVthek als sendungsbegleitende Elemente aufgrund ihres<br />

zusätzlichen Inhaltes und Informationsgehaltes einen Beitrag zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen<br />

Auftrags leisten. Auch dieser Bereich verursacht durch die notwendige<br />

Bearbeitung, Rechteklärung und redaktionelle Beschreibung einen hohen personellen und<br />

sachlichen Aufwand. Gerade Langversionen von tagesaktuellen Interviews,<br />

Pressekonferenzen oder vom Drehmaterial chronikaler Ereignisse versprechen aber einen<br />

hohen öffentlich-rechtlichen Mehrwert.<br />

2.1.1.2. Inhaltskategorien des beantragten Angebotskonzeptes unter Berücksichtigung<br />

der inhaltlichen Anpassungen (konsolidiert)<br />

Die Inhaltskategorien der auf der <strong>ORF</strong>-TVthek angebotenen aktuellen <strong>ORF</strong>-Inhalte<br />

entsprechen dem Codeplan für Sendungsinhalte bzw. zu den Fernseh-Programmfeldern der<br />

Arbeitsgemeinschaft TELETEST (AGTT) Information, Sport, Kultur/Religion,<br />

Wissenschaft/Bildung/Lebenshilfe, Unterhaltung, Familie, Programminformation/Promotion.<br />

73


Insoweit bleiben die Inhaltskategorien in ihrer Grundstruktur auch unter Berücksichtigung der<br />

beantragten Änderungen unverändert.<br />

Die <strong>ORF</strong>-TVthek ist nach dem vorliegendem Konzept sowohl für alle zeitgleich, als auch für<br />

alle eigen-, ko- und auftragsproduzierten und bestimmte drittproduzierte zum Abruf<br />

bereitgestellte Fernsehinhalte des <strong>ORF</strong> konzipiert, um für das Publikum im Sinne der<br />

Nutzerfreundlichkeit einen leicht auffindbaren Zugang zu gewährleisten. Seit ihrem Beginn<br />

sind auf der <strong>ORF</strong>-TVthek eigen-, auftrags- und koproduzierte Sendungen der zwei<br />

österreichweit empfangbaren Programme des Fernsehens (§ 3 Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G) abrufbar.<br />

Beispiele sind Nachrichtensendungen (ZiB), Magazinsendungen (wie Report oder Thema),<br />

Religionssendungen (wie Kreuz & Quer), Sendungen der Landesstudios (wie Bundesland<br />

heute), <strong>ORF</strong>-Shows (wie Musikantenstadl oder Helden von morgen), Dokumentationen (wie<br />

Universum), Sportsendungen (wie Sportbild), Kultursendungen (wie der Kulturmontag) oder<br />

Volksgruppensendungen.<br />

Es sollen somit alle Sendungen auf der TVthek bereitgestellt werden, die in die Kategorien<br />

Eigen-, Auftrags- oder Koproduktionen fallen. Auch Eigen-, Auftrags- oder Koproduktionen<br />

der <strong>ORF</strong>-Spartenprogramme sollen integriert werden. Weiters soll die TVthek einerseits im<br />

Bereich von Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen sowie der Kunst- und<br />

Kulturproduktionen und im Bereich der Autorenfilme österreichischer und europäischer<br />

Provenienz um Fremdproduktionen und andererseits um nicht-lineare Audio- und<br />

audiovisuelle Inhalte, die bisher unter religion.<strong>ORF</strong>.at abrufbar waren, ergänzt werden.<br />

Audio-visuelle Inhalte, die wegen der zeitlichen Beschränkungen im Fernsehen dort nicht in<br />

einer längeren, ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung gezeigt werden können, sollen<br />

darüber hinaus durch die Veröffentlichung auf der <strong>ORF</strong>-TVthek als sendungsbegleitende<br />

Elemente aufgrund ihres zusätzlichen Inhaltes und Informationsgehaltes einen Beitrag zur<br />

Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags leisten (§ 4e Abs. 3 Z 1 und 2 <strong>ORF</strong>-G). Dies<br />

können etwa ungekürzte Interviews sein, wenn im Rahmen der jeweiligen Sendungen selbst<br />

nur Teile bzw. Ausschnitte gezeigt werden können oder sonstiges Bewegtbildmaterial, das in<br />

der ausgestrahlten Fassung nicht zur Gänze verwendet wurde.<br />

Ebenfalls soll die Online-Bereitstellung von Programmen, Sendungen und Sendungsteilen<br />

gleichzeitig mit der Ausstrahlung sowie um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne<br />

Speichermöglichkeit möglich sein. Seit ihrem Beginn sind auf der <strong>ORF</strong>-TVthek regelmäßig<br />

Live-Streams bereitgestellt. Beispiele sind Informationssendungen (insbesondere Ausgaben<br />

der Zeit im Bild, Runder Tisch, Heute in Österreich) und Sportsendungen über nationale und<br />

internationale Sportereignisse (UEFA Championsleague, Österreichische Fußball-<br />

Bundesliga).<br />

Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten sollen dem Publikum den Zugang zu<br />

historischem Bewegtbildmaterial aus dem <strong>ORF</strong>-Archiv bereits ausgestrahlter Sendungen und<br />

auf im Archiv vorhandenes sendungsbegleitendes Material (auf Mutterbändern,<br />

insbesondere vollständige Interviews, etwa mit Zeitzeugen) ermöglichen, das davor für die<br />

breite Öffentlichkeit nicht zugänglich war. Die zeitgeschichtlichen Archive beinhalten<br />

relevante österreichische oder internationale Ereignisse und Entwicklungen, deren<br />

Bereitstellung dazu beitragen soll, das Wissen der Nutzer um historische Ereignisse und<br />

deren Auswirkungen auf die Gegenwart zu vertiefen, die Entwicklung Österreichs, Europas<br />

und der Welt zu beleuchten, und das Verständnis für gegenwärtige politische, wirtschaftliche,<br />

gesellschaftliche und soziale Zusammenhänge zu fördern. Die kulturgeschichtlichen Archive<br />

beinhalten qualitativ hochwertige, kulturelle Inhalte, inklusive kulturell wertvoller fiktionaler<br />

Beispiele der österreichischen TV-Geschichte (<strong>ORF</strong>-Klassiker).<br />

Aufgrund der Natur des linearen Fernsehens konnten viele Produktionen dem breiten<br />

Publikum trotz ihrer hohen Qualität und ihres ideellen und kulturellen Wertes nicht<br />

74


längerfristig zugänglich gemacht werden. Auf der <strong>ORF</strong>-TVthek werden diese audiovisuellen<br />

Highlights aus allen kulturellen Genres von Musik über Film und Fernsehserien bis zu<br />

Theater, Performancekunst oder bildender Kunst etc. für Interessierte langfristig nutzbar<br />

gemacht, wodurch wichtige Ereignisse und Ergebnisse des österreichischen kulturellen<br />

Schaffens wieder in den Fokus der Gegenwart gerückt werden und das Interesse an<br />

unterschiedlichen Kultur-Genres geweckt wird. Die Bereitstellung dieser Archive auf der<br />

<strong>ORF</strong>-TVthek soll darüber hinaus auch das Geschichtsbewusstsein und Kulturinteresse<br />

jüngerer Zielgruppen fördern, welche Multimedia-Inhalte über neue Medien besonders<br />

intensiv nutzen.<br />

Der <strong>ORF</strong> plant daher gegebenenfalls in Kooperationen mit öffentlichen Stellen eine<br />

großangelegte Aktion „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“. Ziel dieser Aktion ist es, auf der<br />

<strong>ORF</strong>-Videoplattform TVthek Online-Schwerpunkte mit herausragenden <strong>ORF</strong>-Produktionen<br />

aus den Bereichen Politik und Zeitgeschichte aus dem <strong>ORF</strong>-Archiv dauerhaft und werbefrei<br />

anzubieten. Dies könnte speziell als multimediales Bildungsangebot für den<br />

Geschichtsunterricht für alle Schulen von großem Interesse und von höchster gesellschafts-<br />

und bildungspolitischer Bedeutung sein, um Bildungsinhalte auf dem Weg der modernen<br />

Kommunikationsmedien näher zu bringen.<br />

Die Indexierung bzw. Auffindbarkeit aller auf der TVthek verfügbaren Sendungen und die<br />

Navigation durch das Angebot erfolgt mittels einer übersichtlichen Darstellung u.a. in Form<br />

von Inhaltsverzeichnissen (z.B. thematisch gegliederte Baumstruktur in Listenform, Drop-<br />

Down-A-Z Sendungsliste, Logo-Leiste und verbesserte Suchfunktion); weiters ermöglicht die<br />

Navigation die Auswahl nach Sendungen, ähnlichen Sendungen, Live-Streams,<br />

Themenschwerpunkten, Datum und Stichwort. Zusätzlich zur Indexierung erleichtert die<br />

kurze textliche Beschreibung des Sendungs- bzw. Beitragsangebots kombiniert mit<br />

aussagekräftigen Keyframes die Auswahl, in dem sie bereits vor Abruf eine inhaltliche<br />

Übersicht zu jedem Videofile bietet.<br />

Auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at soll es auch kommerzielle Kommunikation geben, d.h. neben<br />

Bannerwerbung auch Werbeformen vor, zwischen und nach On-Demand-Sendungen<br />

bzw. -Sendungsteilen mit einer Dauer von bis zu 30 Sekunden. Bei Live-Streams soll,<br />

abgesehen vom Einsatz von Pre-Roll-Spots mit einer Dauer von bis zu 30 Sekunden, TV-<br />

Werbung durch Mid-Roll-Spots nur ersetzt werden. Es können auch am Ende eines<br />

Sendungs-Live-Streams Post-Roll-Spots mit einer Dauer von bis zu 30 Sekunden zum<br />

Einsatz kommen. Kindersendungen und Sendungen im Rahmen von „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv<br />

goes school“ bzw. entsprechende Subseiten werden nicht vermarktet (zur geplanten<br />

Vermarktung im Folgenden unter Pkt. 2.1.1.3 mehr)<br />

2.1.1.3. Kommerzielle Vermarktung der TVthek (§ 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Zentraler Bestandteil der vom <strong>ORF</strong> geplanten Änderungen ist die kommerzielle Vermarktung<br />

der TVthek. Im gesamten restlichen <strong>ORF</strong>.at Netzwerk, ausgenommen die TVthek, findet<br />

derzeit kommerzielle Kommunikation statt. Alle diesbezüglichen Werbeformen und Tarife<br />

sind im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten abgebildet. Auf<br />

Seiten von sogenannten Eventformaten wie z.B. heldenvonmorgen.<strong>ORF</strong>.at,<br />

dasrennen.<strong>ORF</strong>.at oder dancingstars.<strong>ORF</strong>.at gibt es bereits jetzt Video-Werbeformen. Im<br />

Angebot stehen Pre- und Post-Roll Spots sowie Videopresenting. Auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at soll es<br />

in Zukunft kommerzielle Kommunikation geben, lediglich im Rahmen der zeit- und<br />

kulturgeschichtlichen Archive, insbesondere des Projektes „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“<br />

bzw. der entsprechenden Subseiten, sowie bei Kindersendungen soll keine kommerzielle<br />

Vermarktung erfolgen.<br />

Für die Vermarktung der TVthek sind gemäß dem eingereichten Angebotskonzept die<br />

nachfolgend dargestellten Werbeformen geplant:<br />

75


Video-Advertising (InStream-Video-Ads)<br />

Video-Advertising umfasst die Schaltung von werblichen Bewegtbild-Spots bei On-Demand<br />

Beiträgen und bei Live-Streams. Die Spots können in unterschiedlichen Längen, vor (Pre-),<br />

in der Mitte (Mid-) oder nach (Post-) einem redaktionellen Online-Beitrag (ausgenommen:<br />

Kindersendungen und bei „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“) in Form eines Videos<br />

geschalten werden.<br />

• Pre-Roll Spots<br />

• Mid-Roll-Spots<br />

• Post-Roll-Spots<br />

Alle Varianten sind in folgender Sekundenlänge bzw. in Zwischenlängen möglich:<br />

(-5 sec, -10sec, -15 sec, -20sec, -25sec, -30 sec).<br />

Display-Advertising (Bannerwerbung/InPage-Ads)<br />

Display-Advertising bzw. Bannerwerbung umfasst alle im Tarifwerk für Online angebotenen<br />

Werbeformen (Medium Rectangle, Skyscraper, Flash Bar, L-AD,…). Auch Bannerwerbung<br />

ist nicht für Subseiten zu Kindersendungen und bei „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“<br />

vorgesehen.<br />

Der <strong>ORF</strong> geht davon aus, dass es im Bereich der Online-Werbeformen zu laufenden<br />

weiteren Innovationen und Optimierungen der bestehenden Angebote kommen wird. Die<br />

dadurch notwendigen Anpassungen sollen – nach Genehmigung des <strong>ORF</strong>-Stiftungsrats – im<br />

Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten erfolgen.<br />

Zum Einsatz der Werbeformen<br />

Der <strong>ORF</strong> plant bei On-Demand Beiträgen alle zuvor dargestellten Spot-Varianten (Pre-,<br />

Post- und Mid-Roll) anzubieten. Bei Live-Streams gedenkt er, abgesehen vom Einsatz von<br />

Pre-Roll-Spots, TV-Werbung durch Mid-Roll-Spots zu ersetzen. Weiters können auch am<br />

Ende der Live-Streams Post-Roll-Spots zum Einsatz kommen.<br />

Eine Sendung kann aus einem oder mehreren Beiträgen bestehen. Für Sendungen, die nicht<br />

in Beiträge unterteilt sind, werden nachfolgende Regelungen für Beiträge analog verwendet:<br />

Pre-Roll-Clips werden maximal bei jedem neuen Nutzungsvorgang ausgespielt bzw.<br />

innerhalb eines Nutzungsvorgangs nur dann zweimal oder öfter, wenn dieser länger als zehn<br />

Minuten dauert und ein neuer Beitrag geöffnet wird. Unter einem Nutzungsvorgang versteht<br />

der <strong>ORF</strong> in diesem Fall den sogenannten „Visit“ laut Definition der ÖWA, der eine bestimmte<br />

Verweildauer in der TVthek hat.<br />

Mid-Roll-Clips unterbrechen den jeweiligen Beitrag und sollen nur bei Beiträgen mit einer<br />

Länge von über zehn Minuten ausgespielt werden. Dies bedeutet, dass es beim Einsatz von<br />

Mid-Rolls auch auf die Länge des jeweiligen Beitrages ankommt, wohingegen der Einsatz<br />

von Post-Roll- und Pre-Roll-Clips primär von der Länge des Nutzungsvorganges abhängt.<br />

Post-Roll-Clips können bei jedem Nutzungsvorgang am Ende einer Sendung stehen.<br />

Die effektive Anzahl der sogenannten InStream-Video-Ads hängt von der Dauer der Nutzung<br />

ab, sodass für jede Dauer eines Nutzungsvorgangs von zehn Minuten maximal ein Post-Roll-<br />

oder ein Pre-Roll- oder Mid-Roll-Clip ausgespielt werden soll.<br />

Der <strong>ORF</strong> plant, vor allem bei der Ausspielung von Pre-Roll-Spots die Einblendung einer<br />

Restzeitangabe. Es soll somit während des Abspielens der Werbeclips eine Einblendung am<br />

76


unteren Rand des Video-Players gesetzt werden, die den Sekundenablauf des Werbespots<br />

anzeigt („nur noch xx sec bis zu ihrem Beitrag“). Durch die Information verkürzt sich die<br />

subjektiv empfundene Wartezeit des Nutzers.<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der <strong>ORF</strong> Banner-Werbung und Video-Werbung immer<br />

auch in Kombination anzubieten plant.<br />

Die Werbeplätze werden entweder durch dynamische Auslieferung, nach Angabe von einem<br />

definierten Kontingent an Ad Impressions (=Sichtkontakten) bzw. als Platzierung mit einer<br />

durchgehenden Präsenz bespielt.<br />

Beantragt ist ferner eine spezifische Vermarktung dergestalt, dass sich der Werbetreibende<br />

das Werbeumfeld aussuchen kann. Dies entspricht – laut Angaben des <strong>ORF</strong> – den<br />

bestehenden Anfragen von Werbekunden, für die eine entsprechende Lösung angeboten<br />

werden soll. Möglich wird daher sowohl die unspezifische Buchung und Vergabe, als auch<br />

die themenspezifische bzw. nach einem spezifischen Umfeld erfolgende Buchung und<br />

Vergabe von Werbung sein. Der <strong>ORF</strong> würde dies jedoch in einem entsprechenden Tarifwerk<br />

offen legen.<br />

Der <strong>ORF</strong> hat zudem keine Maßnahmen geplant, die dazu führen, dass jene Nutzer, die<br />

sogenannte „Ad-Blocker“ verwenden, „bestraft“ werden. Mit anderen Worten soll der allfällige<br />

Einsatz von Ad-Blockern nicht dazu führen, dass Nutzer den gewünschten Inhalt auf der<br />

TVthek nicht sehen können. Vermieden werden sollen auch Wartezeiten, die dadurch<br />

entstehen können, dass aufgrund des Einsatzes von Ad-Blockern zwar ein Werbeclip nicht<br />

angesehen, aber dessen Dauer abgewartet werden muss, um zum gewünschten Inhalt zu<br />

gelangen.<br />

Der <strong>ORF</strong> behält sich vor, den Einsatz der Werbemittel nutzerfreundlicher zu gestalten, sollte<br />

sich zeigen, dass die negativen Effekte bei der oben beschriebenen Planung größer sind als<br />

angenommen.<br />

Preise<br />

In Anlehnung an die Tarife für kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, wurde ein<br />

Vorschlag für die Preise der Pre-, Mid-, und Post-Roll-Clips zur Vermarktung auf der TVthek<br />

erarbeitet. Die Preise von <strong>ORF</strong>.at bewegen sich im Vergleich zum unmittelbaren Wettbewerb<br />

im oberen Mittelfeld. Die angeführten Preise stellen einen Vorschlag für Preise basierend auf<br />

der Preissituation im Jahr 2012 dar. Die Pre-Roll-Spot Preise für On-Demand Beiträge und<br />

für Live-Streams sind in gleicher Höhe geplant. Mögliche Preisänderungen aufgrund von<br />

Änderungen des Preisumfelds im Vergleich zum Mitbewerb, Änderungen bzgl. Angebot und<br />

Nachfrage sind vorbehalten. Alle Preise werden im Tarifwerk für kommerzielle<br />

Kommunikation angeführt bzw. bei Änderungen jeweils dem <strong>ORF</strong>-Stiftungsrat zur<br />

Genehmigung vorgelegt.<br />

77


Preise für Pre-Roll-Clips (laut <strong>ORF</strong>-Antrag)<br />

78


Preise für Mid-Roll-Clips (laut <strong>ORF</strong>-Antrag)<br />

79


Preise für Post-Roll-Clips (laut <strong>ORF</strong>-Antrag)<br />

Umsatzpotential<br />

Basierend auf den Zugriffszahlen aus dem Jahr 2012, einer angenommenen<br />

Zugriffsteigerung für 2012, einem Brutto-Durchschnitts-TKP, unter Berücksichtigung von<br />

marktüblichen Rabatten, Agenturprovisionen und einer geschätzten Auslastung, ergibt sich<br />

für die Vermarktung der Video-Werbung und der klassischen Display-Werbung für 2012 ein<br />

Nettoumsatzvolumen von ca. EUR 800.000 pro Jahr für die Vermarktung der TVthek.<br />

2.1.2. Angaben zur Zielgruppe (§ 5a Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Die TVthek bietet ein Spektrum von <strong>ORF</strong>-Fernsehinhalten aus allen Programmfeldern<br />

und -genres an und richtet sich daher an die Gesamtheit der TV-Zuschauer bzw. der Nutzer<br />

multimedialer Inhalte über andere Plattformen. Die Zielgruppe bleibt damit unverändert.<br />

2.1.3. Zeitliche Gestaltung (§ 5a Abs. 1 Z 3 <strong>ORF</strong>-G)<br />

In zeitlicher Hinsicht sieht der Antrag im Bereich der Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen<br />

eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer für Sendungen regelmäßig ausgestrahlter<br />

Sendereihen auf das Ausstrahlungsintervall im Fernsehen vor. Einige Sendereihen werden<br />

zwar regelmäßig im <strong>ORF</strong>-Fernsehprogramm ausgestrahlt, das Intervall zwischen den<br />

einzelnen Ausgaben überschreitet aber in einigen Fällen 7 Tage (z.B. „Ein Fall für<br />

Resetarits“, „Am Schauplatz“, „Schauplatz Gericht“, einige Sendungen der österreichischen<br />

80


Volksgruppen). Für den Bereich der Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen sollen Ausgaben<br />

regelmäßig ausgestrahlter Sendereihen daher maximal 30 Tage online bereitgehalten<br />

werden oder entsprechend kürzer, wenn die nächste Ausgabe der Reihe bereits früher<br />

ausgestrahlt wurde (und damit diese online verfügbar ist).<br />

Abgesehen davon umfasst das Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at hinsichtlich der<br />

zeitlichen Gestaltung derzeit folgende Eckpfeiler:<br />

Die TVthek ist rund um die Uhr online verfügbar. Die nach der TV-Ausstrahlung zum Abruf<br />

angebotenen Inhalte aus den aktuellen Fernsehprogrammen sind, den gesetzlichen<br />

Limitierungen folgend, für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Fernseh-<br />

Ausstrahlung (7-Days-Catch-Up), Premium-Sportbewerbe (z.B. Herren-Profi-Fußballliga,<br />

europäische grenzüberschreitende Herren-Profi-Fußballligen und Cup-Bewerbe, Herren-<br />

Profi-Fußballwelt- und Europameisterschaften) für bis zu 24 Stunden nach der Fernseh-<br />

Ausstrahlung verfügbar. Durch technische Mittel (automatisiertes Ablaufdatum in<br />

Übersichtsseiten/Sendungsseiten) wird sichergestellt, dass die beschriebenen zeitlichen<br />

Beschränkungen eingehalten werden. Beiträge bzw. Sendungen können zudem händisch<br />

aus Übersichtsseiten/Sendungsseiten entfernt werden.<br />

Sendungsinhalte, die im Fernsehen nur auszugsweise gezeigt werden konnten, und auf der<br />

TVthek sendungsbegleitend in einer ausführlicheren bzw. vollständigen Fassung<br />

bereitgestellt werden, können bis zu 30 Tage nach der TV-Ausstrahlung verfügbar bleiben.<br />

Dies gilt einerseits für Sendereihen mit verbindendem inhaltlichem Zusammenhang (z.B.<br />

Sommergespräche, mehrteilige Menschen und Mächte-Dokumentationen oder <strong>ORF</strong>-Shows<br />

wie Dancing Stars), um Nutzern bis längstens 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils<br />

der Sendereihe die zum Verständnis notwendigen Inhalte aus vorangegangenen Folgen<br />

nachvollziehbar oder - bei ähnlichen Themenstellungen - vergleichbar zu machen.<br />

Andererseits sollen – wie eingangs dargestellt – in Zukunft auch eigen-, ko- oder<br />

auftragsproduzierte Ausgaben von Sendereihen (ohne verbindenden inhaltlichen<br />

Zusammenhang), die regelmäßig – in einem 7 Tage überschreitenden Intervall – im <strong>ORF</strong>-<br />

Fernsehprogramm ausgestrahlt werden (z.B. „Ein Fall für Resetarits“, „Am Schauplatz“,<br />

„Schauplatz Gericht“, einige Sendungen der österreichischen Volksgruppen) maximal 30<br />

Tage online bereitgehalten werden oder entsprechend kürzer, wenn bereits die nächste<br />

Ausgabe der Reihe ausgestrahlt wurde (und damit diese online verfügbar ist).<br />

Sendungsbegleitende Inhalte werden auf der TVthek im engen räumlichen Zusammenhang<br />

mit den begleiteten – und entsprechend gekennzeichneten – Inhalten angeboten. Die Inhalte<br />

entsprechen in ihrer Gestaltung nicht dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften,<br />

zumal weder ein umfassendes Angebot von Artikeln, Berichten oder Kommentaren<br />

angeboten wird, sondern die TVthek darauf ausgerichtet ist, Bewegtbild-Material<br />

bereitzustellen. Vorankündigungen von Sendungen werden in der Regel bis zu vier Wochen<br />

vor der Ausstrahlung bereitgestellt. In Ausnahmefällen erfolgen Vorankündigungen von<br />

Fernsehgroßereignissen, beispielsweise betreffend bedeutende Sportereignisse oder bei<br />

<strong>ORF</strong>-TV-Shows, bis zu sechs Wochen vor der Ausstrahlung.<br />

Für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten und die Archive des Bereichs<br />

Religion ist eine zeitlich unbefristete Bereitstellung zum Abruf vorgesehen. Die Sendung von<br />

Livestreamings richtet sich nach der Ausstrahlung der <strong>ORF</strong>-TV-Programme.<br />

2.1.4. Technische Nutzbarkeit bzw. Zugang zum Angebot (§ 5a Abs. 1 Z 4 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Im Zuge der Erweiterung des Sendungs-Angebotes erachtet der <strong>ORF</strong> es als notwendig,<br />

technische Verbesserungen für die Abrufbarkeit bzw. auch bessere Auffindbarkeit von<br />

Sendungen vorzunehmen.<br />

81


Folgende Änderungen für die TVthek sind daher vorgesehen:<br />

Der redaktionelle Workflow wird optimiert, dass die einzelnen Sendungen nach der<br />

Fernsehausstrahlung rascher im Internet abrufbar sind. Dies gilt auch für<br />

sendungsbegleitende Inhalte, deren Mehrwert noch größer sein kann, wenn sie bereits<br />

zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung im Fernsehen abrufbar sind.<br />

Weiters wird es aufgrund der steigenden Anzahl an unterschiedlichen Endgeräten, wie<br />

z.B. Smartphones, Tablets, SmartTV-Geräte, etc. notwendig, die Videoinhalte in<br />

unterschiedlichen Formaten sowie in besserer Bildqualität anzubieten.<br />

Damit verbunden muss die Sendungsaufbereitung ausfallssicherer und den erweiterten<br />

Anforderungen entsprechend so ausgebaut werden, dass gleichzeitig die weiteren<br />

unterschiedlichen Fileformate produziert werden können. Dadurch werden die<br />

technische Auslieferung sowie die Videoqualität verbessert.<br />

Für ein besseres Auffinden der jeweiligen Sendungen bzw. Beiträge wird die<br />

Funktionalität der „Suche“ und die Navigation durch das Angebot optimiert. Dem Kunden<br />

wird es dadurch einfacher, alle Sendungen und Beiträge zu finden. Aufgrund der hohen<br />

Anzahl an Sendungen wird auch das Suchergebnis umfangreicher und die<br />

Anforderungen an die Navigation höher. Um weiterhin einen guten Überblick zu<br />

schaffen, soll Struktur und Suchergebnis übersichtlicher dargestellt werden, damit die<br />

Suche nach Sendungen und Beiträgen einfach ist und optimale Ergebnisse bringt.<br />

Mit den geplanten Erweiterungen wird auch die Barrierefreiheit mit zusätzlichen<br />

Funktionen wie z.B. Steuerung des Videoplayers über die angeschlossene Tastatur,<br />

Anpassungen der Transkripte für Vorlesegeräte, etc. erweitert.<br />

Aufgrund der steigenden Bedeutung von Abrufdiensten und der – auch mit vorliegenden<br />

Maßnahmen – erreichten Qualitätsverbesserungen muss auch die zur Verfügung<br />

stehende Bandbreite und die Speicherkapazitäten erweitert werden, damit der höhere<br />

Bedarf abgedeckt werden kann. Darüber hinaus muss Vorsorge getragen werden, dass<br />

die steigende Zahl gleichzeitiger Abrufanfragen auch erfüllt werden kann, damit<br />

grundsätzlich jeder Nutzer tatsächlich (Uhr-)zeitunabhängig Zugriff auf den von ihm<br />

gewünschten Inhalt erhält. Um eine bessere Bildqualität zu erreichen – und ein<br />

exponentielles Ansteigen von Verbreitungskosten zu verhindern – werden die Videos mit<br />

einer für das jeweilige Endgerät optimierten Datenrate ausgeliefert.<br />

Zu allen angeführten Verbesserungen bzw. Optimierungen und aufgrund von<br />

Umstellungen des Produktionsbetriebs ist ein ausreichend performantes Content-<br />

Management-System notwendig.<br />

Darüber hinaus bestehen weiterhin die im bestehenden Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

beschriebenen Voraussetzungen zur technischen Nutzbarkeit und zum Zugang:<br />

Die Nutzung ist grundsätzlich über jeden Internetzugang frei, d.h. ohne Zugangsbarrieren,<br />

wie Passwortsperren, möglich. Aus lizenzrechtlichen Gründen kann insbesondere eine<br />

geographische Beschränkung auf Österreich („Geo-Protection“) notwendig sein. Alle<br />

Sendungen werden mittels Streaming-Technologie zur Verfügung gestellt. Die verfügbaren<br />

Video-/Audio-Formate sind derzeit Windows-Media und H.264. Weitere Anpassungen von<br />

Formaten und Bandbreiten können im Zuge technischer Weiterentwicklungen erfolgen. Die<br />

TVthek liefert über Streaming-Server ein reines Streaming-Format, mit dieser Technologie ist<br />

für die Nutzer kein Download bzw. keine Speicherung möglich. Im Fall von Podcasts kann<br />

eine Speicherung stattfinden.<br />

Die digitalen Verbreitungsmöglichkeiten und die Vielfalt der multimediafähigen Endgeräte<br />

erweitern sich permanent, und dieser Prozess wird in den nächsten Jahren weiter an<br />

Dynamik zulegen. Es ist daher – wie auch eingangs dargestellt – geplant, dass die TVthek<br />

an die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Plattformen und Endgeräten<br />

angepasst werden kann, beispielsweise für die Browser-Nutzung bei geringerer Bandbreite<br />

oder kleinerer Bildschirmgröße (Video/Audio-Format bzw. Datenrate, Navigation), oder durch<br />

82


die technische Abrufbarkeit über Softwareprogramme für eine optimierte Darstellung bei<br />

mobiler Nutzung. Dies schließt auch die Verfügbarkeit der TVthek über Dienste in den<br />

Netzen von Kabelnetz-, Telekommunikations- oder Satellitenbetreibern mit ein, bei denen<br />

der Zugang zu den Inhalten über (offene oder) proprietäre bzw. geschützte Systeme erfolgt.<br />

2.1.5. Qualitätskriterien (§ 5a Abs. 1 Z 5 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Die Qualitätskriterien des Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at bleiben grundsätzlich unverändert. Mit<br />

der TVthek erfüllt der <strong>ORF</strong> seinen gesetzlichen Auftrag, Eigen-, Auftrags- und<br />

Koproduktionen des <strong>ORF</strong>-Fernsehens auch online verfügbar zu machen, und bietet dem<br />

Publikum die Möglichkeit, TV-Inhalte nach individuellem Interesse auszuwählen und – im<br />

Rahmen der beschriebenen zeitlichen Verfügbarkeit – zu einem selbst gewählten Zeitpunkt<br />

zu nutzen. Der <strong>ORF</strong> verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das der Sicherstellung der<br />

Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages dient. Auf der TVthek stehen den Nutzern<br />

darüber hinaus Zusatzservices zur Verfügung, welche das Auffinden und die Auswahl<br />

gewünschter Fernsehinhalte erleichtern:<br />

Jene Sendungen, die aus einzelnen Beiträgen bestehen, stehen nicht nur als Gesamtes,<br />

sondern auch gegliedert in einzelne Beiträge zur Verfügung. Somit kann schnell auf jenen<br />

Sendungsinhalt zugegriffen werden, der jeweils von besonderem Interesse ist. Die<br />

wichtigsten Sendungen bzw. Beiträge z.B. zu aktuellen relevanten Themen oder<br />

Großereignissen können zu Themenschwerpunkten zusammengefasst werden und bieten so<br />

die Möglichkeit, sich auf einen Blick über das verfügbare Angebot zum entsprechenden<br />

Schwerpunkt zu informieren. Auch die seit ihrem Beginn bestehende Suchfunktion (nach<br />

Sendung, Stichwort, Datum) macht es Nutzern möglich, auf der TVthek schnell alle<br />

gewünschten Sendungen und Beiträge zu finden.<br />

Die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen werden bei der Gestaltung der<br />

TVthek berücksichtigt:<br />

Als begleitendes Zusatzservice zum eigentlichen Sendungsangebot stehen für einen<br />

barrierefreien Zugang im oder neben dem Playerfenster einblendbare Untertitel und<br />

Sendungen mit Gebärdensprache-Übersetzung (jeweils soweit vorhanden) bereit, der Anteil<br />

der barrierefrei zugänglichen Angebote soll schrittweise weiter erhöht werden. Audio-<br />

Deskriptionen (z.B. Sport-Live-Audiokommentare, Hörfilme) sind integriert. Außerdem sind,<br />

soweit verfügbar, Transkripte von Sendungen oder Einzelbeiträgen neben dem Playerfenster<br />

aufrufbar. Ferner ist die gesamte Seite mit allen Elementen in mehreren Stufen<br />

vergrößerbar, um so die Schriften leichter lesbar zu machen. Zudem sollen nunmehr<br />

zusätzliche Funktionen, wie z.B. die Steuerung des Videoplayers über die angeschlossene<br />

Tastatur, Anpassungen der Transkripte für Vorlesegeräte, etc. implementiert werden.<br />

On Air nur auszugsweise gezeigte Inhalte z.B. von Interviews können, wie einleitend bereits<br />

erläutert, auf der TVthek als sendungsbegleitende Inhalte in einer ausführlicheren bzw.<br />

vollständigen Fassung bereitgestellt werden. Dieses Zusatzservice dient der Ergänzung und<br />

Vertiefung der Themen ausgestrahlter Sendungen. Das Videomaterial kann direkt neben<br />

dem Videofile der tatsächlich ausgestrahlten Sendung bzw. des jeweiligen Beitrags zum<br />

Abruf bereitgestellt werden, sodass die Nutzer bequemen Zugriff auf diese vertiefenden<br />

Elemente haben.<br />

Die <strong>ORF</strong>-TVthek trägt, indem sie TV-Sendungen in Volksgruppensprachen zum Abruf<br />

bereitstellt, außerdem zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags bei, im Onlinebereich ein<br />

Angebot für Volksgruppen zur Verfügung zu stellen.<br />

83


2.1.6. Komplementäre und ausschließende Beziehungen zu anderen Angeboten des <strong>ORF</strong><br />

(§ 5a Abs. 1 Z 6 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Die TVthek ist als ergänzendes Zusatzservice zu den Fernsehprogrammen des <strong>ORF</strong><br />

konzipiert und bildet die Inhalte dieser Programme ab, wobei dies neben Eigen-, Auftrags-<br />

oder Koproduktionen nunmehr auch hochwertige Fremdproduktionen mitumfassen soll.<br />

Daraus leiten sich allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu den<br />

Fernsehprogrammen des <strong>ORF</strong> ab.<br />

Online-Angebote mit Programminformationen und sendungsbegleitenden Inhalten (z.B.<br />

tv.<strong>ORF</strong>.at inkl. Zusatzangebote/Sendungssites zu <strong>ORF</strong>-Fernsehsendungen, Seiten der <strong>ORF</strong>-<br />

Landesstudios, insider.<strong>ORF</strong>.at, volksgruppen.<strong>ORF</strong>.at) verweisen derzeit entweder mittels<br />

Link auf die entsprechenden Sendungsangebote der TVthek oder stellen die jeweiligen<br />

Sendungen bzw. audiovisuelle sendungsbegleitende Elemente selbst zum Abruf bereit.<br />

Ferner werden diverse Live-Streams derzeit noch nicht auf der <strong>ORF</strong>-TVthek, sondern auf<br />

anderen Onlineseiten des <strong>ORF</strong> zur Verfügung gestellt (vor allem Sport-Übertragungen auf<br />

sport.<strong>ORF</strong>.at). Geplant ist eine schrittweise Bündelung aller nach TV-Ausstrahlung<br />

abrufbaren oder live gestreamten audio-visuellen Inhalte des <strong>ORF</strong> auf der TVthek.<br />

Jene Elemente von TVthek.<strong>ORF</strong>.at, die sich zuvor in religion.<strong>ORF</strong>.at befunden haben –<br />

insbesondere Abrufangebote von TV-Religionssendungen sowie Religions-Medienarchive –<br />

verhalten sich komplementär zu religion.<strong>ORF</strong>.at. Auf religion.<strong>ORF</strong>.at werden nicht-lineare<br />

Audio- oder audiovisuelle Angebote, die auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at bereitgestellt werden, verlinkt<br />

oder eingebettet.<br />

2.1.7. Finanzierung des Angebotes (§ 6a Abs. 1 Z 3 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Hinsichtlich der Finanzierung legte der <strong>ORF</strong> einerseits die im Zuge der beantragten<br />

inhaltlichen, zeitlichen und technischen Änderungen zu erwartenden Kostensteigerungen im<br />

Vergleich zur Situation ohne diese Erweiterungen dar. Darüber hinaus legte er eine<br />

mittelfristige Finanzvorschau mit und ohne Erweiterungen vor. Die Planungen legen als<br />

Basisjahr das Jahr 2012 fest, obwohl der Antrag erst am 26.11.2012 bei der KommAustria<br />

eingebracht wurde.<br />

Kostenstruktur <strong>ORF</strong>-TVthek 2012 (ohne geplante Erweiterungen)<br />

Laufende Kosten (jährlich) <strong>ORF</strong>-TVthek 2012<br />

Die Personalkosten umfassen insgesamt 12,25 Vollzeitäquivalente. Die Abschreibungen<br />

beziehen sich auf die technischen Einrichtungen, die für die Produktion der TVthek<br />

notwendig sind (z.B. Codierplattform, CMS, etc.). Die Rechtekosten umfassen Abgeltungen<br />

84


für Verwertungsgesellschaften und Teile der Kosten für den Contenterwerb. Eine detaillierte<br />

Aufschlüsselung der gesamten Rechtekosten ist nicht möglich, da diese, von den dafür<br />

verantwortlichen Redaktionen, im Paket verhandelt werden. Technische Kosten umfassen<br />

Bandbreitenkosten, Betriebskosten für den Web-Server und Datenbankserver.<br />

Kostenstruktur der geplanten Erweiterungen der TVthek 2012<br />

Mittelfristige Finanzvorschau <strong>ORF</strong>-TVthek 2012-2016<br />

(ohne Erweiterungen)<br />

Mittelfristige Finanzvorschau <strong>ORF</strong>-TVthek 2012-2016<br />

(mit Erweiterungen)<br />

Der mittelfristigen Finanzvorschau liegen die Annahmen einer 10 %igen Steigerung der<br />

jährlichen Aufwendungen zugrunde, basierend auf den stetig wachsenden Rechtekosten, der<br />

technischen Entwicklungskosten und den höheren technischen Kosten auf Basis einer<br />

Steigerung der Zugriffe und des Streaming-Angebotes.<br />

Die Netto-Werbeeinnahmen wurden mit einer jährlichen Steigerung von 15 % prognostiziert.<br />

Die Vermarktungserträge 2012 unterliegen der Annahme, dass auch 2012 12 Monate für die<br />

Vermarktung zur Verfügung stehen würden. Die Prognose 2012-2016 geht von einem<br />

jährlich steigenden Wachstum des Onlinemarktes um ca. 20 % aus und einem gleichzeitig<br />

starken weiteren Druck auf die Netto-TKPs.<br />

85


2.2. Angebotskonzept für das Online-Angebot religion.<strong>ORF</strong>.at<br />

Religion.<strong>ORF</strong>.at ist ein Online-Angebot im Bereich Religion, Ethik und Weltanschauung. Es<br />

wird seit dem Jahr 1997 angeboten und wurde 2005 sowie 2012 zur heute bestehenden<br />

Form umgestaltet. Das Online-Angebot hat sich in seinen Angebotselementen und -teilen<br />

seit dem 31.01.2008 nicht wesentlich verändert. Ein technisch notwendiger Relaunch im Jahr<br />

2012 hat Änderungen in neuer der Struktur und dem Design der Website bei<br />

gleichbleibenden Inhalten gebracht.<br />

Das im März 2011 präsentierte „Medienarchiv Judentum“, das im Wesentlichen schon<br />

bislang abrufbare Beiträge in neuer thematischer Anordnung beinhaltet, wird mit diesem<br />

aktualisierten Angebotskonzept in das Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at verlagert, um die Inhalte der<br />

Abrufdienste des <strong>ORF</strong> zentral zu bündeln.<br />

Die wesentlichen Änderungen des Online-Angebotes religion.<strong>ORF</strong>.at bestehen somit darin,<br />

dass die bisher auf religion.<strong>ORF</strong>.at bereitgehaltenen nicht-linearen Audio- oder<br />

audiovisuellen Angebote von in den <strong>ORF</strong>-Rundfunkprogrammen ausgestrahlten Sendungen<br />

in das Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at eingebettet und mit TVthek.<strong>ORF</strong>.at verlinkt werden.<br />

Es erübrigt sich daher eine detaillierte Darstellung des bereits bereit gestellten und nicht<br />

untersagten Angebotskonzeptes. Darüber hinaus ist dieses auch auf der Website des <strong>ORF</strong><br />

veröffentlicht.<br />

2.3. Relevante Märkte<br />

Die Genehmigung eines neuen öffentlich-rechtlichen Angebotes durch die<br />

Regulierungsbehörde bedingt – unter anderem – die Feststellung, dass keine negativen<br />

Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das<br />

Angebot relevanten Markt zu gewärtigen sind bzw. diese – neben den zu beurteilenden<br />

Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer – im Vergleich zu dem<br />

durch das Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags<br />

nicht unverhältnismäßig sind. Hauptzweck der Marktdefinition ist die systematische<br />

Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben,<br />

die Ermittlung der relevanten Unternehmen sowie die Ermittlung der relevanten Produkte<br />

und Dienstleistungen in diesem Markt.<br />

Die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes ist somit Ausgangspunkt<br />

einer weiteren Analyse der Auswirkungen des neuen Angebotes auf den Wettbewerb. Dabei<br />

werden sowohl Substitutionsmöglichkeiten auf der Seite der Nachfrager als auch auf der<br />

Seite der Anbieter betrachtet sowie der potenzielle Wettbewerb berücksichtigt.<br />

Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist im Medienbereich in ökonomischer Hinsicht<br />

zu berücksichtigen, dass Medienangebote auf zwei verschiedenen, interdependenten<br />

Absatzmärkten präsent sind. Neben dem Zusehermarkt ist der andere Markt der<br />

Werbemarkt. Auf dem Werbemarkt wird das Medium, das am Zusehermarkt als Träger von<br />

redaktionellen Inhalten fungiert, gleichzeitig als Träger für absatzfördernde Botschaften der<br />

werbetreibenden Wirtschaft angeboten (Verbundprodukt).<br />

Die Interdependenzen zwischen beiden Märkten in Form indirekter Netzwerkeffekte<br />

bestehen darin, dass die am Werbemarkt erzielbaren Erlöse von der Zahl (und Art) der<br />

Nutzer am Zusehermarkt abhängig sind und der Konsum der Inhalte auch von der<br />

Werbemenge abhängt. Je mehr Nutzer innerhalb der Zielgruppe eines Werbenden durch das<br />

Angebot erreicht werden, desto höher ist die Nachfrage nach der Werbeplattform.<br />

Umgekehrt hat die Menge an Werbung einen (positiven oder negativen) Einfluss auf die<br />

Nachfrage am Zusehermarkt. Man spricht im Medienbereich daher von sogenannten<br />

86


„zweiseitigen Märkten“. Der Wettbewerb um die reine Zusehergunst der Nutzer wird oft auch<br />

als publizistischer Wettbewerb bezeichnet.<br />

Die der gegenständlichen Marktabgrenzung zugrunde liegende Methodik stellt – den<br />

Überlegungen aus Großbritannien und Deutschland folgend – primär auf die<br />

Austauschbarkeit von Medieninhalten und Diensten ab. Hierzu werden die verwandten<br />

Produkte und Dienste identifiziert, die durch das geplante Angebot bzw. die geplanten<br />

Angebote ausgetauscht werden können. Anhand einer Analyse der Ähnlichkeiten und<br />

Verwandtschaftsgrade mit den geplanten Angeboten werden die am relevanten Markt<br />

befindlichen, vergleichbaren Angebote ermittelt. Maßstab für die Substituierbarkeit ist primär<br />

die Sicht des Konsumenten, weshalb für die Abgrenzung der Medienmärkte die Perspektiven<br />

der Rezipienten bzw. der Internetnutzer (d.h. Nachfrageseite) entscheidend ist.<br />

2.3.1. Sachlich relevante Märkte für das geänderte Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

2.3.1.1. Sachlich relevanter Sehermarkt<br />

Das vorliegende Online-Angebot ist knapp dadurch zu charakterisieren, dass es vor allem<br />

Videos zum Abruf sowie Live-Streams bereit stellt und ein frei zugängliches Angebot ist. Zur<br />

Abgrenzung des relevanten Sehermarktes kann zunächst auf die entsprechenden<br />

Erfahrungen im Fernsehbereich zurückgegriffen werden, wonach eine Unterscheidung<br />

zwischen Pay-TV und frei empfangbarem Fernsehen vorzunehmen ist. Die unterschiedliche<br />

Marktabgrenzung resultiert aus den verschiedenen Finanzierungsformen: Während Pay-TV<br />

eine kommerzielle Beziehung zwischen dem Fernsehsender und dem Zuschauer etabliert,<br />

stellt Free-TV eine Beziehung zwischen der werbetreibenden Industrie und dem<br />

Fernsehsender her. Free-TV Veranstalter finanzieren sich somit über Werbeeinnahmen<br />

und/oder Rundfunkgebühren, wohingegen Pay-TV Anbieter den Großteil ihrer Einnahmen<br />

aus Abonnement-Gebühren bzw. zu einem geringfügigen Teil aus Werbung erhalten.<br />

Aufgrund dieser unterschiedlichen Finanzierungsformen bzw. der unterschiedlichen<br />

Geschäftsmodelle von „Bezahlfernsehen“ einerseits und „frei empfangbaren Fernsehen“<br />

andererseits ist auch die Angebotssubstituierbarkeit beschränkt. Zwar ist eine Interaktion<br />

zwischen den beiden Fernsehmärkten über die Zuschauerperspektive unzweifelhaft<br />

vorhanden, jedoch sind aus Zuschauersicht Programme mit über Pay-TV verfügbaren<br />

Inhalten nicht mit Programmen und Inhalten des Free-TV austauschbar. Schlussendlich sind<br />

die Geschäftsmodelle sehr unterschiedlich und die Angebotssubstituierbarkeit ist beschränkt.<br />

Die Europäische Kommission hält fest, dass Free-TV und Pay-TV unterschiedliche Märkte<br />

sind: „Hinsichtlich der Fernsehmärkte und unter Berücksichtigung der technischen<br />

Entwicklungen und eines begrenzten Grades an Substituierbarkeit hat die Europäische<br />

Kommission wiederholt erachtet, dass für Pay-TV und Free-TV getrennte Märkte existieren.<br />

Diese Schlussfolgerung beruhte auf den involvierten unterschiedlichen Handelsbeziehungen,<br />

den unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen, dem Preis der Dienste und den Merkmalen<br />

dieser beiden Arten von Fernsehen (Europäische Kommission Weißbuch Sport, Punkt<br />

3.2.1).“<br />

Die vorstehenden Überlegungen im Fernsehbereich lassen sich ohne weiteres auf Online-<br />

Angebote mit Videos, wie das hier zu untersuchende Angebot, umlegen. Damit ist in einem<br />

ersten Schritt davon auszugehen, dass Pay-Angebote und frei zugängliche Angebote in<br />

getrennten relevanten Märkten zu sehen sind.<br />

Dem öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen liegen ebenfalls unterschiedliche<br />

Finanzierungsmodelle zugrunde. Öffentlich-rechtliche Angebote werden durch<br />

Programmentgelte und in vielen Fällen auch gleichzeitig durch Werbeeinnahmen finanziert –<br />

private Angebote werden in der Regel durch Werbung finanziert. Aus Sicht des<br />

Konsumenten besteht dennoch zwischen den Angeboten beider Anbieter eine<br />

87


Austauschbarkeit, weil der Konsument seine Auswahlentscheidung nicht nach dem Kriterium<br />

trifft, ob Inhalte auf Basis des öffentlich-rechtlichen Auftrages oder von privaten Anbietern<br />

bereitgestellt werden. Angebote des öffentlich-rechtlichen Anbieters können kostenfreie<br />

Angebote der privaten Anbieter tangieren, da sich über das gebührenfinanzierte Angebot von<br />

Inhalten das Zuschauerinteresse verlagern kann, sowie auch in umgekehrter Reihenfolge.<br />

Auch die KommAustria unterschied bezüglich der Bestimmung des relevanten Marktes in<br />

den bisherigen Auftragsvorprüfungsverfahren, dass keine Unterscheidung in öffentlichrechtliche<br />

sowie private Online-Angebote vorzunehmen ist (vgl. <strong>Bescheid</strong> vom 18.05.2011,<br />

KOA 11.240/11-024; <strong>Bescheid</strong> vom 21.11.2011, KOA 11.267/11-008; <strong>Bescheid</strong> vom<br />

14.11.2012, KOA 11.268/12-005).<br />

Somit kann für das vorliegende Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at bezüglich der Abgrenzung des<br />

relevanten Marktes nicht zwischen dem Markt für öffentlich-rechtliche und private Online-<br />

Angebote unterschieden werden, vielmehr werden sowohl öffentlich-rechtliche Angebote als<br />

auch private Angebote in die weitere Analyse miteinbezogen.<br />

Bezüglich der Austauschbarkeit der Angebote untereinander und der Wechselbereitschaft<br />

der Konsumenten sind schließlich Kriterien, wie das Profil der zum Abruf angebotenen<br />

Sendungen relevant. Zu betrachten ist insbesondere die inhaltliche Spezialisierung, wie sie<br />

auch im Leitfaden des IPMZ für Deutschland (vgl. IPMZ, Leitfaden) als Indikator A2<br />

empfohlen ist.<br />

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass kein bestimmtes Thema, wie etwa Sport,<br />

die Plattform TVthek.<strong>ORF</strong>.at dominiert, sondern hierauf ein breites Gesamtangebot an<br />

unterschiedlichen Themenkategorien verfügbar ist: Die TVthek bietet ein Portfolio aus den<br />

Inhaltskategorien Kultur, Information, Unterhaltung und Sport an, wobei die Beiträge in 19<br />

Kategorien, wie zum Beispiel Zeit im Bild, Wetter, Bundesland Heute, Sport, Kultur,<br />

Österreich, Diskussion usw., untergliedert sind. Unter jeder dieser Inhaltskategorien können<br />

die einzelnen Sendungen ausgewählt werden. Zudem sind auf der TVthek<br />

sendungsbegleitende Inhalte für Sendungen aus den Vollprogrammen <strong>ORF</strong> eins, <strong>ORF</strong> 2<br />

sowie den Spartenprogrammen <strong>ORF</strong> SPORT+ und <strong>ORF</strong> III - Information & Kultur abrufbar.<br />

Aus Nutzersicht werden daher jene Angebote im Verhältnis zur TVthek austauschbar sein,<br />

welche eine ähnliche Themenzusammenstellung anbieten.<br />

Exemplarisch lässt sich dies anhand zweier Angebote mit stark überlappenden<br />

Inhaltskategorien sowie zwei Beispielen für Plattformen mit geringfügigen inhaltlichen<br />

Überschneidungen darstellen:<br />

In einer Gesamtsicht ist etwa die inhaltliche Themenzusammenstellung der von ATV<br />

angebotenen Mediathek mit jener des zu prüfenden Angebots vergleichbar. Die Sendungen<br />

aus dem Fernsehprogramm ATV sind nach der Ausstrahlung auf der ATV-Mediathek<br />

abrufbar. Angeboten werden Videos aus den Bereichen Unterhaltung, Information, Kultur<br />

und Sport. Auch das ZDF bietet in seiner Mediathek Abrufvideos aus den Programmen des<br />

ZDF mit ähnlicher Themenzusammenstellung wie die <strong>ORF</strong>-TVthek an. Bei Abruf eines<br />

Videos erhält der Nutzer Hintergrundinformationen sowie Angaben zum<br />

Ausstrahlungszeitpunkt im Fernsehen. Die Beiträge sind typischerweise in einem Zeitraum<br />

von sieben Tagen nach der Ausstrahlung auf der ZDF-Mediathek verfügbar. Durch die<br />

ähnliche Themenzusammenstellung ist die ZDF-Mediathek inhaltlich weitgehend mit dem<br />

Angebot der <strong>ORF</strong>-TVthek vergleichbar.<br />

Im Gegensatz zu den bisher genannten Angeboten mit vergleichbarem Inhaltsangebot, gibt<br />

es Mediatheken, welche sich ausschließlich auf ein bestimmtes inhaltliches Thema<br />

konzentrieren. Als Beispiel hierfür kann die Mediathek des Kinderkanals von ARD und ZDF<br />

genannt werden. Dieses sendungsbegleitende Angebot bietet, wie der Kinderkanal selbst,<br />

ausschließlich Kindersendungen zum Abruf an. Im Angebot der TVthek gibt es ebenfalls<br />

88


einen eigenen Bereich „Kinder“, in welchem etwa am 13.03.2013 rund 14 Sendungen zum<br />

Abruf bereit gestanden sind („7 Wunder, ABC Bär, Alles okidoki, Franz Ferdinand, Freddy<br />

und die wilden Käfer, etc.“). Inhaltlich besteht daher für diesen Bereich des zu prüfenden<br />

Angebots ein Substitutionspotential. In einer Gesamtbetrachtung über alle<br />

Themenkategorien hinweg, wird aufgrund der Spezialisierung des Kinderkanals auf<br />

Kindersendungen das Austauschpotential mit dem zu prüfenden Angebot jedoch eher gering<br />

sein. Daher sind Angebote, welche nur einen thematischen Teilbereich des zu prüfenden<br />

Angebots abdecken, nicht demselben relevanten Markt zuzurechnen.<br />

Beispiele für aus diesem Grunde nicht im relevanten Markt befindliche Angebote sind in der<br />

folgenden Tabelle ersichtlich:<br />

Nr<br />

.<br />

Programm bzw. Angebot Inhaltskategorie URL des Angebots für Abrufvideos<br />

01 Eurosport Sport http://de.eurosport.yahoo.com/video/<br />

02 Sport 1 Sport http://mediencenter.sport1.de/<br />

03 Laola Sport http://www.laola1.tv/<br />

04 N-TV Information http://www.n-tv.de/mediathek/<br />

05 N24 Information http://www.n24.de/mediathek/<br />

06 Deutscher Bundestag Information http://www.bundestag.de/Mediathek/<br />

07 HSE 24 Teleshopping http://www.hse24.at/Thema/Tvwelt/Startseite.html<br />

08 Deutsches<br />

Finanzinformation http://frameset.anleger-<br />

Anlegerfernsehen<br />

fernsehen.de/live/dafneu/fplayerdaf_neu_popup.html<br />

09 ZDF tivi Kindersendungen http://www.tivi.de/<br />

10 Boomerang TV Kindersendungen http://www.boomerangtv.de/videos/<br />

11 RTL, Pro 7, Sat 1, MTV,<br />

Comedy Central<br />

Unterhaltung http://www.myspass.de<br />

Tabelle 3 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Es existieren ferner Angebote von Spartenkanälen, die zwar bei der Ansicht nach dem<br />

Angebot des Spartenkanals hauptsächlich Inhalte zu einem Thema bereitstellen, gleichzeitig<br />

aber in ein thematisch umfassenderes Gesamtangebot eingebunden sind. Beispiele für<br />

derartige Angebote sind die Mediatheken von BR alpha und zdf.kultur. BR alpha hat als<br />

Hauptthema den Bereich „Bildung“ und kann in der Mediathek des Bayrischen Rundfunks<br />

(http://mediathek-video.br.de/B7Mediathek.html) entweder innerhalb des Gesamtangebots<br />

abgerufen oder thematisch als BR alpha eingeschränkt betrachtet werden. Ähnlich stellt sich<br />

die Situation bei zdf.kultur dar. Das Programm verfügt über einen Direkteinstieg, über<br />

welchen man zu Kultursendungen des Kanals gelangt<br />

(http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/senderstartseite/1317640/sender/ZDFkultur). Gleichzeitig<br />

sind die Beiträge Bestandteil des Gesamtangebots der ZDF-Mediathek und können dort<br />

gesucht und abgerufen werden. Sind themenspezifisch spezialisierte Inhalte Teil eines<br />

größeren Gesamtangebots, werden sie mit der <strong>ORF</strong>-TVthek vergleichbar und sind daher<br />

unter diesem Gesichtspunkt in den relevanten Markt miteinzubeziehen.<br />

Neben den Fernsehveranstaltern bieten auch andere Medien, wie zum Beispiel<br />

Tageszeitungen, Videos zum Abruf online an. Ein konkretes Beispiel dafür ist das Angebot<br />

von krone.at. In einem eigenen Video-Bereich können unter „http://www.krone.at/Videos/“<br />

Videos betrachtet werden. Einige Videos sind mit dem Logo „Krone TV“ versehen. Inhaltlich<br />

werden Themen wie Nachrichten, Stars & Society, Sport, Auto & Motorrad, Wissen, Musik<br />

und Kinotrailer angeboten. Die Plattform besteht vor allem aus kurzen Clips (meist rund 3<br />

Minuten) und enthält im Vergleich zur <strong>ORF</strong>-TVthek keine Beiträge mit einer Spielfilmlänge<br />

von 90 Minuten. Genauso wie bei Spartenkanälen kann es zum Beispiel bei<br />

Nachrichtenmeldungen zu Substitutionseffekten mit dem Angebot von TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

kommen. In einer Gesamtbetrachtung über alle Inhaltskategorien sowie die Längen der<br />

Beiträge weist das genannte Angebot jedoch nur geringe Überschneidungen mit der<br />

<strong>ORF</strong>-TVthek auf.<br />

Die gleiche Aussage trifft beispielsweise auch auf das Video-Angebot der Kleinen Zeitung<br />

zu. Das Medium bietet unter „http://www.kleinezeitung.at/allgemein/video“ kurze Videos zum<br />

89


Abruf an. Die verfügbaren Themenkategorien sind „Aktuell, Steiermark, Kärnten, Politik,<br />

Wirtschaft, Chronik, Sport, Unterhaltung und Leute TV“. Zwar wären damit die vier<br />

Themenbereiche Unterhaltung, Information, Kultur und Sport in der Gesamtauswahl<br />

vertreten, allerdings unterscheiden sich die konkret angebotenen Inhalte deutlich – vor allem<br />

aufgrund der Länge der Beiträge – von jenen in der TVthek. Somit wird es<br />

Substitutionseffekte bei einzelnen Beiträgen, zum Beispiel bei Nachrichten oder Kultur<br />

geben, in einer Gesamtsicht über alle von der TVthek abgedeckten Videos werden diese<br />

Effekte aber eher als gering zu qualifizieren sein.<br />

Als drittes Beispiel einer On Demand Videoplattform einer Tageszeitung dient das Angebot<br />

von „http://tv.derstandard.at“. Es werden kurze Videoclips bis zu einer Länge von sieben<br />

Minuten in den Rubriken Nachrichten, Meinung, Kinotrailer, Etat und Insite angeboten. In der<br />

Auswahl befindet sich weiters eine Kategorie „Montagsgespräch, in welcher rund 30minütige<br />

Beiträge zu aktuellen politischen Themen abrufbar sind. Die Inhalte sind in einer<br />

Übersichtsliste im Gesamtangebot sichtbar und können entweder über die Themenkategorie<br />

der oberen Auswahlleiste oder über eine Suchfunktion aufgefunden werden. Die Beiträge<br />

sind teilweise in das Angebot „http://derstandard.at“ eingebunden und mit redaktionellen<br />

Texten versehen. Ein wesentlicher Unterschied zum Angebot der <strong>ORF</strong>-TVthek ist der<br />

Gesamtumfang der abrufbaren Beiträge sowie die zur Verfügung stehenden Längen der<br />

Clips. Es werden keine Filme und keine Live-Streams angeboten. Aus diesem Grund ist in<br />

einer Gesamtsicht mit einer relativ geringen Substitution mit der TVthek zu rechnen. Bei<br />

einzelnen Sendungen, etwa bei kurzen Nachrichtenbeiträgen sowie der Rubrik<br />

Montagsgespräch, ist auf aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen von einer stärkeren<br />

Substitutionsmöglichkeit auszugehen.<br />

In den für das vorliegende Angebot der TVthek sachlich relevanten Sehermarkt sind daher<br />

jene Angebote einzubeziehen, welche ein ähnliches Themenspektrum sowie einen<br />

vergleichbaren Umfang enthalten. Nicht im relevanten Sehermarkt sind jedoch Angebote,<br />

welche sich zum Beispiel ausschließlich auf ein Thema beziehen oder in der Tiefe der<br />

Berichte kaum mit der TVthek vergleichbar sind.<br />

Auf der TVthek werden überwiegend Sendungen in deutscher Sprache angeboten. Das<br />

Angebot speziell für Volksgruppen wird in einer eigenen Kategorie „Volksgruppen“ im<br />

Rahmen von aktuell sieben Sendereihen in der jeweiligen Volksgruppensprache angeboten.<br />

Nachdem die TVthek vor allem in deutscher Sprache verfügbar ist, werden aus Nutzersicht<br />

die Substitutionsbeziehungen stärker zu anderen deutschsprachigen Angeboten sein, als zu<br />

anderssprachigen Angeboten. Aus diesem Grund wird zum Beispiel das Angebot „BBC<br />

I-Player“ nicht in den relevanten Markt einzubeziehen sein, obwohl es insgesamt ähnliche<br />

Inhaltskategorien wie die <strong>ORF</strong>-TVthek abdeckt. Oftmals sind auch die einzelnen Video-<br />

Beiträge in Österreich aufgrund einer Geocodierung des Anbieters gar nicht abrufbar,<br />

sondern ausschließlich in der Auswahlübersicht sichtbar.<br />

Es existieren auch Videoabrufportale, auf welchen mehrsprachige Inhalte zur Verfügung<br />

gestellt werden. Ein Beispiel für ein derartiges Angebot ist das Video-Portal von ARTE. Der<br />

deutsch-französische Veranstalter bietet auf seinem Online-Angebot ARTE+7<br />

sendungsbegleitende Inhalte in Deutsch sowie die gleichen Inhalte im selben Einstiegsportal<br />

in französischer Sprache an. Auf der Plattform können Sendungen aus den Bereichen<br />

Unterhaltung, Kultur und Information bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung abgerufen<br />

werden. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem deutschsprachigen Teil des<br />

Angebots und der <strong>ORF</strong>-TVthek Substitutionsbeziehungen bestehen, während die Nutzung<br />

des französischsprachigen Teils durch Nutzer der TVthek weit geringer sein wird.<br />

Auf Plattformen wie etwa dem Angebot „YouTube“ ergibt sich aus dem weltweitem Upload<br />

von Videos ein Mix aus unterschiedlichsten Sprachen. Der Nutzer wählt eine Sprache für die<br />

Bedienung der Website und wählt somit erst im Angebot ein inhaltliches Sub-Angebot aus.<br />

90


Ebenso wird durch die Eingabe in die Suchfunktion in einer bestimmten Sprache bestimmt,<br />

in welcher Sprache das System vor allem Ergebnisse liefert. Aus Sicht des Kriteriums<br />

„Sprache“ ist daher die gleiche Überlegung, wie beim vorangegangenen Beispiel ARTE+7<br />

gültig. Es wird der deutschsprachige Teil eines Angebots eher in den relevanten Markt<br />

einzubeziehen sein, weil hier eine stärkere Substitutionsbeziehung zu dem zu prüfenden<br />

Angebot besteht, als andere Teile des Angebots. Bei YouTube sind auch Videos in<br />

Originalsprache verfügbar, welche mit deutschsprachigen Untertiteln versehen wurden. Auch<br />

diese Beiträge sind vom Sprachenaspekt her in den Markt einzubeziehen.<br />

In den für das vorliegende Angebot der TVthek relevanten Sehermarkt werden somit<br />

Abrufangebote einbezogen, welche überwiegend in deutscher Sprache verfügbar sind. Bei<br />

mehrsprachigen Angeboten fällt ausschließlich der deutschsprachige Teil des Angebots in<br />

den relevanten Markt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Beiträge in Deutsch<br />

gesprochen beziehungsweise untertitelt sind.<br />

In einem weiteren Schritt erfolgt eine Abgrenzung anhand der Werbung. Das zu prüfende<br />

Angebot soll kommerzielle Vermarktung beinhalten. Man kann inhaltlich „Video on Demand“<br />

Plattformen danach unterscheiden, ob diese auch Werbung beinhalten oder nicht. Beispiele<br />

für Angebote ohne Werbung sind die ARD Mediathek, die ZDF Mediathek, der SRF Player<br />

des Schweizer Radios und Fernsehens oder auch ARTE+7. Die genannten Angebote<br />

werden durch öffentlich-rechtliche Veranstalter bereitgestellt und enthalten weder Banner<br />

noch Video-Werbung.<br />

Demgegenüber bieten private Anbieter, wie beispielsweise Sat.1, Sendungen auf ihren<br />

Online-Angeboten in Kombination mit Werbung an. Vor Beginn eines Videos auf der Sat.1<br />

Mediathek wird häufig ein 20 Sekunden langer Pre-Roll-Clip gezeigt, nach ungefähr 7 bzw.<br />

15 Minuten folgen 30 Sekunden dauernde Mid-Roll-Clips. Videos können entweder in einem<br />

in die Website integriertem Bildschirmausschnitt oder im Vollbildmodus betrachtet werden.<br />

Im Bildschirmausschnitt-Modus sieht man auf der gleichen Seite zusätzlich zum Video noch<br />

Werbebanner. Nach dem gleichen Konzept funktioniert auch das Angebot auf der ATV-<br />

Mediathek. So erhält man z.B. bei Aufruf der Sendung „ATV Die Reportage“ vor dem Start<br />

des Videos einen 20 Sekunden Pre-Roll-Clip. Während der Sendung folgen dann zwei<br />

weitere rund 20 Sekunden lange Mid-Rolls. Der Beitrag selbst dauert netto (ohne Werbung)<br />

rund 48 Minuten. Als Bildschirmausschnitt gezeigt, wird das Videos noch durch<br />

Werbebanner ergänzt.<br />

Beim Angebot von YouTube ist es stark vom jeweils ausgewählten Video abhängig, ob<br />

dieses mit oder ohne Werbung gezeigt wird. Nachdem die Nutzer auf YouTube selbst die<br />

Videos hochladen, hat das Portal keinen Einfluss auf in das jeweilige Video geschnittene<br />

Werbung. Außerdem können in den unter dem Videoausschnitt angezeigten<br />

Nutzerkommentaren weitere Verweise erfolgen.<br />

Eine andere Form der Werbung auf YouTube, sind Textlinks im Video, wobei eine<br />

weiterführende Einblendung eines Textes erfolgt.<br />

Bei der Suche nach einem bestimmten Video hat der Nutzer manchmal ausschließlich eine<br />

Möglichkeit das Video abzurufen. In diesem Fall wird der Seher das Video je nach Angebot<br />

entweder mit oder ohne Werbung ansehen. Es kann vorkommen, dass das gleiche Video auf<br />

mehreren Abrufplattformen verfügbar ist und mit oder ohne Werbung angeboten wird. Aus<br />

Nutzersicht ist es jedenfalls nicht möglich, nach Videos mit und Videos ohne Werbung zu<br />

suchen, da diese Art der Videosuche im Internet nicht angeboten wird. Aus diesem Grund ist<br />

davon auszugehen, dass Angebote mit und ohne Werbung aus Nutzersicht als ein relevanter<br />

Markt zu sehen sind. Dies folgt auch daraus, dass Nutzer nicht danach unterscheiden, ob<br />

das Angebot durch Werbung oder auf eine andere Art und Weise finanziert wird.<br />

91


Somit werden in den aus Sehersicht für das vorliegende Angebot der TVthek relevanten<br />

Markt Angebote mit und ohne Werbung miteinbezogen, weil der Nutzer nicht aufgrund der<br />

Werbung entscheidet, eine Plattform zu nutzen oder nicht.<br />

Im nächsten Schritt erfolgt eine Abgrenzung anhand des Kriteriums programmbegleitend<br />

bzw. nicht programmbegleitend. Die Inhalte der TVthek bestehen hauptsächlich aus<br />

Sendungen, welche unmittelbar nach der Fernsehausstrahlung im Internet abrufbar gemacht<br />

werden. Zusätzlich wird sendungsbegleitendes Material angeboten. Es handelt sich dabei<br />

um längere, ausführlichere bzw. vollständige Fassungen von Beiträgen, welche im<br />

Fernsehen nicht in vollem Umfang gezeigt wurden. Bei jedem Beitrag auf der TVthek besteht<br />

zudem eine Referenz zum Ausstrahlungstermin.<br />

In der Regel gelangt man auf der <strong>ORF</strong>-TVthek mittels eines weiterführenden Links neben<br />

dem Videofenster auf eine entsprechende Detailseite, auf welcher weitere<br />

sendungsbezogene Informationen abgerufen werden können. Die<br />

programmbegleitendenden Sendungen sind in der Regel zeitlich befristet (meist bis zu<br />

sieben Tage nach Ausstrahlung) abrufbar. Die TVthek wird redaktionell-journalistisch betreut<br />

und es gibt ein klares Konzept, wann und wo welche Sendungen verfügbar sind. Nach<br />

redaktionellen Kriterien werden inhaltliche Schwerpunkte und Themen definiert und gesetzt.<br />

Bei anderen öffentlich-rechtlichen programmbegleitenden Angeboten, wie zum Beispiel der<br />

Mediathek des ZDF, besteht ebenfalls eine zeitlich befristete Abrufbarkeit sowie ein direkter<br />

Bezug zu einer Fernsehsendung. Bei privaten Anbietern können einzelne Sendungen auch<br />

länger abgerufen werden. So bietet zum Beispiel ATV auf der Mediathek Sendungen von<br />

„ATV Reportage“ mit Erstausstrahlung im Jahr 2009 noch immer zum Abruf an. Private<br />

sendungsbezogene Angebote erfüllen daher gleichzeitig zur nach der Ausstrahlung<br />

zeitnahen Abrufbarkeit bis zu einem gewissen Grad auch eine Archivfunktion.<br />

Videoportale, die keinen Bezug zu einem oder mehreren Fernsehprogrammen haben, bieten<br />

Videos zur Ansicht im Internet via Streaming und/oder zum Herunterladen an. Bei<br />

Angeboten, wie etwa YouTube, ist die Bereitstellungsdauer nicht limitiert, sondern wird diese<br />

meistens durch den Nutzer, welcher das Video bereitstellt, bestimmt. Inhaltlich kommt es auf<br />

diesen Websites auch vor, dass die gleichen Inhalte, wie auf den programmbegleitenden<br />

Angeboten verfügbar sind. Diese werden zum Teil von unterschiedlichen Nutzern<br />

hochgeladen. Eine zentrale redaktionelle Betreuung der Plattform findet allerdings nicht statt,<br />

sondern jeder Nutzer ist für die Bereitstellung seines jeweiligen Contents selbst<br />

verantwortlich.<br />

Aus Nutzersicht kann man sich bei einer programmbegleitenden Plattform darauf verlassen,<br />

kurz nach der Ausstrahlung auch das entsprechende Abrufvideo der Sendung aufzufinden.<br />

Eine Suchfunktion nach Sendung, Sender sowie Zeitpunkt der Ausstrahlung unterstützt<br />

dabei den Konsumenten. Bei nicht programmbezogenen Videoplattformen kann es zwar<br />

vorkommen, dass ein bestimmtes Video abrufbar ist, eine fixe Systematik gibt es aber nicht.<br />

Die Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Beitrag aus einem Fernsehprogramm auf<br />

Angeboten wie YouTube aufzufinden, wird mit zunehmender Zeitdauer nach der Fernseh-<br />

Ausstrahlung steigen, weil Nutzer den Clip „zufällig“ irgendwann hochladen und<br />

hochgeladene Beiträge danach meist nicht mehr gelöscht werden. Nicht<br />

programmbegleitende Plattformen erfüllen aus Nutzersicht daher eher die Funktion eines<br />

Archivs, in welchem nach länger zurückliegenden Sendungen gesucht werden kann.<br />

Schließlich existieren noch Video-Plattformen, welche den Nutzern ermöglichen, eigene<br />

Videos hochzuladen und gleichzeitig auch redaktionell betreut werden. Ein konkretes<br />

Beispiel hierfür ist das Angebot von „http://www.clipfish.de“. Hier können registrierte Nutzer<br />

eigene Videos anbieten. Dieser Bereich der Site ist nach obigem Verständnis nicht<br />

redaktionell betreut und auch nicht programmbegleitend. Auf demselben Portal wird auch ein<br />

92


eigener Themenbereich „TV“ angeboten, in welchem bestimmte Sendungen aus dem<br />

Fernsehen abrufbar sind. Der TV-Bereich des Angebots ist ähnlich aufgebaut, wie jener<br />

einer typischen Mediathek eines Fernsehveranstalters. Verfügbar sind Beiträge, welche in<br />

unterschiedlichen Fernsehprogrammen ausgestrahlt wurden bzw. werden. Bei den einzelnen<br />

Sendungen wird in der Beschreibung der Beiträge auf den ausstrahlenden Fernsehsender<br />

bzw. die entsprechenden TV-Sendungen verwiesen. Es sind jedoch auch Ausschnitte von<br />

Serien verfügbar, wo nur generell auf die Ausstrahlung ohne Hinweis auf konkrete Termine<br />

und Programme Bezug genommen wird. Zusammenfassend betrachtet kann der Nutzer für<br />

bestimmte Sendungen davon ausgehen, dass diese auf „www.clipfish.de“ verfügbar sind,<br />

und somit unterscheidet sich jener TV-Teil des Angebots kaum von klassischen<br />

programmbegleitenden Plattformen.<br />

Mit Clipfish inhaltlich und strukturell vergleichbar ist das Angebot von „http://www.myvideo.at“<br />

oder auch „http://www.myvideo.de“. Auf dieser Plattform können registrierte Nutzer eigene<br />

Videos hochladen. Auf der Website werden auch redaktionell betreute Inhalte angeboten.<br />

Unter der Rubrik „Serien“ findet man Beiträge von Pro7, Sat.1, kabel eins, sixx und Anime<br />

TV. Aufgrund der Ähnlichkeit des Angebots von Myvideo gilt bezüglich der Bestimmung des<br />

relevanten Marktes die gleiche Folgerung wie für Clipfish.<br />

Zu den nicht programmbegleitenden Angeboten zählen auch die Video-Plattformen von<br />

Zeitungen. Bei diesen Websites werden in der Regel überhaupt keine Beiträge, welche im<br />

Fernsehen ausgestrahlt wurden, übernommen.<br />

Nicht programmbegleitende Angebote stellen somit aus Nutzersicht kein Substitut zum<br />

Angebot der TVthek dar und gehören daher nicht dem gleichen relevanten Markt an, wie<br />

programmbegleitende Angebote.<br />

In weiterer Folge findet eine Abgrenzung anhand des Inhaltstyps, nämlich Video und Audio,<br />

statt. Auf der TVthek sind Videos abrufbar. Programmbegleitende Audioinhalte sind nicht Teil<br />

des Angebots. In grundsätzlich mit der TVthek vergleichbaren Angeboten sind manchmal<br />

neben Videodateien auch Audiodateien abrufbar. Als Beispiel für eine derartige Plattform ist<br />

die ARD Mediathek zu nennen. Auf der Startseite kann der Nutzer in der<br />

Hauptnavigationsleiste in einen Bereich „Fernsehen“ sowie in einen Bereich „Radio“<br />

schalten. Wählt man den Bereich „Fernsehen“, kommt man in den Bereich der ARD<br />

Mediathek, in welchem ausschließlich Videos abrufbar sind. Dieser Teil des Angebots ist<br />

inhaltlich mit jenem der TVthek vergleichbar und stellt grundsätzlich aus Nutzersicht ein<br />

Substitut dar. Bei Auswahl von „Radio“ gelangt man ausschließlich zu sendungsbegleitenden<br />

Audio-Beiträgen. Dieser Teil der Mediathek ist inhaltlich nicht mit TVthek vergleichbar und<br />

deswegen auch kein Substitut. Besteht ein inhaltlich mit der TVthek vergleichbares Angebot<br />

aus Audio-Beiträgen und Video-Beiträgen, so ist davon auszugehen, dass aus Nutzersicht<br />

ausschließlich der Video-Teil des Angebots ein Substitut bildet. Aus diesem Grunde ist bei<br />

der Definition des relevanten Marktes ausschließlich der Video-Bereich einzubeziehen.<br />

Im Angebotskonzept wird schließlich an mehreren Stellen der inhaltliche Österreichbezug<br />

der TVthek hervorgehoben. Der <strong>ORF</strong> geht selbst davon aus, dass „bei der Nutzung des On-<br />

Demand-Angebots die bewusste Auswahl des Beitrags und die aktive Nutzung im<br />

Vordergrund steht“ (vgl. <strong>ORF</strong>-Vorschlag, S. 7). Daher wird bei einem konkreten Abruf aus<br />

Nutzersicht das einzelne Video und weniger das Gesamtangebot auf der TVthek relevant<br />

sein. Geht man davon aus, dass der Nutzer im Gegensatz zur Fernsehnutzung eine ganz<br />

bestimmt Sendung zum Abruf auswählt, so wird der Österreichbezug der gesamten TVthek<br />

oder entsprechender Substitute für diese konkrete Suche auf der Ebene einer Einzelsendung<br />

nur eine untergeordnete Rolle spielen.<br />

Einzelne Sendungen, z.B. aus der Serie „Tatort“, werden gleichzeitig auf der TVthek des<br />

<strong>ORF</strong> sowie der Mediathek der ARD zum Abruf bereitgestellt und können dort auch von<br />

93


österreichischen Nutzern abgerufen werden. Beiträge aus der Kategorie „Bundesland heute“<br />

stehen wiederum ausschließlich auf der TVthek zur Verfügung. Auf der Betrachtungsebene<br />

einer einzelnen Sendung kann daher die Substitutionswahrscheinlichkeit auch vom Grad des<br />

Österreichbezugs abhängig sein. In einer Gesamtbetrachtung des Angebots der TVthek wird<br />

allerdings eher die Intensität der Nutzung des zum jeweiligen Online-Angebot gehörenden<br />

Fernsehprogramms für die Substitution wichtig sein.<br />

Der Österreichbezug spielt daher für die Definition des relevanten Sehermarktes eine<br />

vergleichsweise geringere Rolle, da die Nutzer im Gegensatz zum linearen Fernsehen<br />

gezielt nach einzelnen Beiträgen suchen, welche einen Österreichbezug aufweisen können<br />

oder auch nicht.<br />

Es ist ferner davon auszugehen, dass es für die Substitution der TVthek mit Inhalten anderer<br />

programmbegleitender Anbieter wichtig ist, inwieweit Nutzer neben den <strong>ORF</strong>-Programmen<br />

auch andere Programme konsumieren. Unter der Hypothese, dass ein starker<br />

Zusammenhang zwischen der Konsumation eines Fernsehprogramms und der<br />

dazugehörigen programmbegleitenden Videoplattform besteht, ist anzunehmen, dass die<br />

Substitutionswahrscheinlichkeit der TVthek durch andere Plattformen stark von den<br />

jeweiligen Fernsehmarktanteilen abhängt. Die kombinierte Nutzung von Sendungen in einem<br />

Fernsehprogramm sowie auf einer Online-Plattform wurde von ATV im Jahr 2012 untersucht<br />

(vgl. ATV: Kombinierte Nettoreichweite TV & Online).<br />

Vor dem Hintergrund dieser Annahmen können Fernsehmarktanteile in Österreich für die<br />

weiteren Überlegungen herangezogen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Teletest „AGTT“<br />

erhebt täglich Daten zur Fernsehnutzung der größten in Österreich genutzten<br />

Fernsehprogramme. Am Ende jedes Jahres werden die Daten für das Gesamtjahr<br />

veröffentlicht. Zur Überprüfung der Zahlen des Jahres 2012 werden die Daten vom Februar<br />

2013 gegenüber gestellt:<br />

Abbildung 1 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Aus den bisherigen Überlegungen folgt daher, dass der Österreichbezug bei der Relevanz<br />

des Marktes kein Definitionskriterium sein wird. Hingegen ist für die Einschätzung von<br />

Substitutionseffekten die Fernsehnutzung der jeweiligen Sender von Bedeutung. Es ist somit<br />

davon auszugehen, dass jene Sender mit höheren Marktanteilen im linearen Fernsehen<br />

94


auch im Abrufangebot stärkere Substitute zur TVthek des <strong>ORF</strong> sein werden, als Programme<br />

mit geringeren Fernsehmarktanteilen.<br />

Auf Basis der Fernsehmarktanteile 2012 ergibt sich folgende Reihenfolge in Bezug auf die<br />

Substituierbarkeit zur TVthek:<br />

Nr. Programm Marktanteil Bezeichnung Online-Angebot URL des Online-Angebots<br />

01 Sat 1 5,9 % Sat.1 Videos http://www.sat1.at/video<br />

02 RTL 5,7 % RTL now http://rtl-now.rtl.de<br />

03 Pro7 5,2 % Pro7 Video http://www.prosieben.at/video<br />

04 ZDF 4,3 % ZDF Mediathek http://www.zdf.de/ZDFmediathek<br />

05 Vox 3,9 % Vox now http://www.voxnow.de<br />

06 ATV 3,4 % ATV Mediathek http://atv.at/mediathek<br />

07 Puls4 3,1 % Puls4.com –Das TV-Videoportal http://www.puls4.com/video/portal<br />

08 ARD 3,1 % ARD Mediathek http://www.ardmediathek.de<br />

09 kabel eins 2,7 % kabel eins Videos http://www.kabeleins.at/videos<br />

10 RTL II 2,3 % RTL II now http://rtl2now.rtl2.de<br />

11 3sat 1,7 % 3sat Mediathek http://www.3sat.de/mediathek<br />

12 Servus TV 1,2 % Servus TV Mediathek http://www.servustv.com/cs/Satellite/VOD-<br />

Mediathek/001259088496198<br />

13 Super RTL 1,1 % Super RTL now http://www.superrtlnow.de/<br />

14 sixx 0,5 % sixx Videos http://www.sixx.at/video<br />

15 ATV II 0,3 % ATV II http://www.atv2.at bzw. Link zu http://atv.at/mediathek<br />

Tabelle 1 des Amtssachverständigengtuachtens<br />

Mit Ausnahme des Programms „ATV II“ existiert zu jedem der oben genannten<br />

Fernsehprogramme ein eigenes Video On Demand Angebot. „ATV II“ bietet zwar einzelne<br />

Sendungen, wie zum Beispiel „ATV Wetter“, direkt auf der Seite „www.atv2.at“ zum Abruf an,<br />

bei den meisten auf ATV II gezeigten Sendungen wird aber auf das generelle Online-<br />

Angebot der ATV-Mediathek (www.atv.at/Mediathek) verwiesen, auf welchem die Beiträge<br />

dann letztlich abrufbar sind. Aus diesem Grund wird das Angebot von ATV II nicht getrennt<br />

als relevantes Online-Angebot in den Markt miteinbezogen, sondern ist praktisch im Angebot<br />

der ATV-Mediathek inkludiert. Die Detailanalyse im Kapitel „Analyse des neuen Angebots mit<br />

vergleichbaren Angeboten“ der oben angeführten Online-Angebote mit der TVthek des <strong>ORF</strong><br />

wird zeigen, dass ähnlich wie beim Marktabgrenzungskriterium „Inhalte – ähnliche<br />

Themenzusammenstellung und ähnlicher Gesamtumfang“ eine inhaltliche Überschneidung<br />

des Angebots Super RTL now mit jenem der TVthek nur eingeschränkt gegeben ist. Aus<br />

diesem Grund ist das Angebot von Super RTL now nicht dem relevanten Sehermarkt<br />

zuzurechnen.<br />

Zusammengefasst kann im Hinblick auf das Kriterium der Nutzung zum Online-Angebot<br />

zugehöriger Fernsehprogramme festgestellt werden, dass die<br />

Substitutionswahrscheinlichkeit eines Gesamtangebots von der Nutzung des dazugehörigen<br />

Fernsehprogramms abhängt. In die Definition des relevanten Marktes sind daher aus<br />

Sehersicht programmbegleitende Video-Angebote miteinzubeziehen, welche<br />

Fernsehprogramme mit einem signifikanten Marktanteil in Österreich begleiten. Solche<br />

eigenen programmbegleitenden Angebote existieren für 14 Fernsehprogramme. Weil das<br />

Angebot von Super RTL now inhaltlich deutlich geringere Überschneidungen mit der TVthek<br />

aufweist, als die anderen relevanten Angebote, wurde es nicht in den relevanten Sehermarkt<br />

miteinbezogen.<br />

Die bisherigen Ausführungen haben sich auf die Abrufbarkeit der Inhalte im Internet über<br />

einen klassischen PC bezogen. Bezüglich der technischen Nutzbarkeit bestehen zwei<br />

aktuelle Trends. Dies betrifft einerseits die Nutzung der Plattformen auf mobilen Endgeräten<br />

und andererseits den Konsum von Inhalten des Internets auf dem Fernsehgerät – dem<br />

sogenannten Smart TV.<br />

Im Angebotskonzept des <strong>ORF</strong> wird auf die technische Nutzbarkeit des Angebots explizit<br />

eingegangen: „Das Online-Angebot soll im Sinne der Plattform- und Technologieneutralität<br />

95


an die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Plattformen und Endgeräten<br />

(Smartphones, Tablets, TV-Geräte etc.) – entsprechend den technischen Möglichkeiten –<br />

angepasst werden (kein inhaltliches Mehrangebot). Ein eigens für mobile Endgeräte<br />

gestaltetes Angebot ist nicht geplant (§ 4f Abs 2 Z 28 <strong>ORF</strong>-G)“.<br />

Im April 2012 erfolgten rund 15 % der Videoabrufe auf der TVthek mit mobilen Endgeräten.<br />

Bezüglich der Definition des relevanten Marktes stellt sich daher die Frage, ob die Zugriffsart<br />

über mobile Endgeräte Auswirkungen auf Substitutionseffekte hat. Da rund 15 % der<br />

Videoabrufe im April 2012 auf der TVthek mobil erfolgten, besteht eine hohe<br />

Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzer mittels eines mobilen Endgerätes auch auf ähnliche<br />

Angebote zugreifen werden, falls diese verfügbar sind. Aus diesem Grund wurden die<br />

inhaltlich mit TVthek vergleichbaren Plattformen dahingehend untersucht, ob sie auch in<br />

einer mobilen Version verfügbar sind:<br />

Nr. Programm Bezeichnung Online-Angebot Mobiles Angebot<br />

01 Sat 1 Sat.1 Videos SAT.1 Android App (kostenlos)<br />

SAT.1 iPhone App (kostenlos)<br />

Quelle: http://www.sat1.at/service/sat-1-mobile<br />

02 RTL RTL now http://mobil.rtl.de<br />

RTL Now App (kostenpflichtig)<br />

RTL Now iPhone- / iPad-App (kostenpflichtig)<br />

iOS-App RTL für Live-Streams (kostenpflichtig)<br />

Quelle: http://www.chip.de/downloads/RTL-Now-iPhone-_-iPad-<br />

App_50237307.html<br />

03 Pro7 Pro7 Video http://www.prosieben.at/prosieben-mobile<br />

App für iPhone (kostenlos)<br />

App für iPad (kostenlos)<br />

App für Android Smartphones (kostenlos)<br />

04 ZDF ZDF Mediathek ZDF Mediathek App für Android Smartphones (kostenlos)<br />

ZDF Mediathek App für iPhone (kostenlos)<br />

ZDF Mediathek Web App http://webapp.zdf.de/mediathek<br />

Quelle: http://zdf-mediathek.softonic.de/web-apps<br />

05 Vox Vox now www.mobil.vox.de<br />

Zugang über Browser und Zugangscode<br />

06 ATV ATV Mediathek -<br />

07 Puls4 Puls4.com –Das TV-Videoportal Puls4 App für Android Smartphones<br />

http://www.puls4.com/highlights/PULS-4-am-Android-<br />

Phone/artikel/9439<br />

Puls4 App für iPhone/iPad<br />

http://www.puls4.com/highlights/PULS-4-am-iPhone-iPad/artikel/9438<br />

08 ARD ARD Mediathek ARD Mediathek App für iPhone<br />

ARD Mediathek App für Smartphones<br />

http://www.daserste.de/specials/app-102.html<br />

09 kabel eins kabel eins Videos -<br />

10 RTL II RTL II now -<br />

11 3sat 3sat Mediathek -<br />

12 Servus TV Servus TV Mediathek Servus TV App für Android<br />

Servus TV App für iPhone/iPad<br />

Quelle: http://www.servustv.com/cs/Satellite/Article/Bessere-<br />

Unterhaltung-f %C3 %BCr-unterwegs--011259424497777<br />

13 Super RTL Super RTL now Super RTL Live Stream<br />

http://www.chip.de/downloads/Super-RTL-Live-<br />

Stream_54927743.html<br />

14 sixx sixx Videos Sixx goes mobile (Android und iPhone)<br />

Tabelle 6 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Die Tabelle zeigt, dass von 14 Angeboten 10 in mobiler Version verfügbar sind. Von den 5<br />

Angeboten mit den stärksten Marktanteilen der dazugehörigen Fernsehprogramme, werden<br />

alle auch in einer Mobilversion angeboten. Es gibt auch Angebote, wo keine Mobilversion<br />

bereitgestellt wird. Für diese Plattformen wird es bei reiner Mobilnutzung der TVthek keine<br />

Substitution geben.<br />

Nachdem die Nutzung der TVthek zu einem Großteil (ca. 85 %) über feste Endgeräte erfolgt<br />

und zusätzlich die Mehrzahl inhaltlich vergleichbarer Angebote genauso wie die TVthek auch<br />

in einer Mobilversion verfügbar ist, kann insgesamt betrachtet für die obigen Angebote<br />

96


weiterhin von einem starken Substitutionspotential ausgegangen werden. Für die Zukunft<br />

kann zwar mit einer noch stärkeren mobilen Nutzung gerechnet werden, allerdings ist auch<br />

zu erwarten, dass gleichzeitig auch die mobilen Angebote der Abrufplattformen ausgedehnt<br />

werden. Aus diesem Grund wird die Art der Verbreitung für mobile Endgeräte nicht als<br />

Kriterium für die Definition des relevanten Marktes herangezogen.<br />

Unter Smart TV versteht man die Nutzung von Internet-Angeboten auf dem Fernseher.<br />

Voraussetzung dafür ist in jedem Fall eine bestehende Verbindung zum Internet des<br />

Fernsehgeräts. Hybrid- bzw. Smart-TV entstand aus dem Bedürfnis der Konsumenten<br />

heraus, Bewegtbildangebote aus dem Web und andere beliebte Online-Angebote<br />

zeitsouverän auch auf dem Fernsehbildschirm zu nutzen.<br />

Vom Begriff Smart TV sind IPTV und Web TV zu unterscheiden. IPTV bezeichnet die<br />

Übertragung von Rundfunk über ein Breitbandnetz. Dabei wird das Internet Protokoll (IP) für<br />

die Übermittlung der digitalen Rundfunkprogramme über einen gesonderten Bereich einer<br />

Breitbandverbindung in garantierter Qualität an den Verbraucher genutzt. Zum Empfang der<br />

Signale und Darstellung auf einem Fernsehgerät ist eine vom jeweiligen Anbieter zur<br />

Verfügung gestellte IPTV-Box erforderlich. IPTV kann daher als eine weitere<br />

Übertragungsart von linearem Fernsehen ergänzend zu Kabel, Satellit und Terrestrik<br />

gesehen werden.<br />

Werden frei abrufbare Videos oder Live-Video-Streams über das Internet angeboten, spricht<br />

man von Web TV. Im Gegensatz zu IPTV werden die Clips nicht mit garantierter Qualität<br />

übertragen. Die Ansicht der Beiträge erfolgt üblicherweise über fest stationierte PC‘s oder<br />

mobile Geräte, wie Laptops, Tablet-PC‘s sowie Smartphones.<br />

Smart TV oder Hybrid TV bietet eine Verschmelzung von Internet und Fernsehen auf einem<br />

Endgerät an. Technisch werden entweder offene Standards, wie bevorzugt Hbb-TV (Hybrid<br />

Broadcast Broadband TV) oder proprietäre Lösungen der Endgerätehersteller genutzt. Statt<br />

Smart TV wird manchmal auch der Begriff Connected TV verwendet. Die Marktentwicklung<br />

im Bereich Smart TV zeichnet sich durch schnell steigende Endgerätezahlen aus. GfK erhebt<br />

regelmäßig die neuesten Absatzzahlen für Unterhaltungselektronik in Österreich.<br />

Abbildung 14 des Amtssachverständigengutachtens<br />

97


Im Jahr 2012 wurden 445.782 internetfähige Fernsehgeräte abgesetzt. Dies entspricht einer<br />

Steigerung der Verkaufszahlen gegenüber 2011 von 67 %. Geht man in Österreich von<br />

3,65 Mio. Haushalten aus (Quelle: Statistik Austria), liegt das Potential der<br />

Haushaltsausstattung mit Smart TV-Geräten Ende 2012 bei rund 27 %. Die Penetration mit<br />

Hbb-TV-fähigen Geräten liegt bei ungefähr 10 %. Bei dieser Erhebung wurden<br />

Fernsehgeräte in Unternehmen sowie mehrere Geräte in einem Haushalt nicht berücksichtigt<br />

Im Mai 2012 wurde von <strong>ORF</strong> und Samsung der Start von „<strong>ORF</strong>-TVthek goes Samsung<br />

Smart TV“ verlautbart. Angeboten wird eine App zum Abruf der TVthek für Samsung Smart<br />

TV Endgeräte. Weitere vom Hersteller Samsung angebotene Apps für diese Plattform sind<br />

zum Beispiel zur Ansicht von YouTube oder des Videoangebots Vimeo (https://vimeo.com)<br />

geeignet. Neben der TVthek des <strong>ORF</strong> gibt es eine App von Puls 4 für Samsung Smart TV.<br />

Auf der Unternehmenswebsite von Samsung werden weitere Video-Apps, wie zum Beispiel<br />

der ITV Player oder der BBC Player angeboten. Weitere deutschsprachige Angebote stehen<br />

dort derzeit nicht zur Verfügung.<br />

Angekündigt wurde vom <strong>ORF</strong> zudem, die TVthek auch im Hbb-TV-Standard anbieten zu<br />

wollen (<strong>ORF</strong> Mitteilung- <strong>ORF</strong>-Stiftungsrat: Klausur zu Programm- und Produktstrategie,<br />

„<strong>ORF</strong> 2020“); Puls 4 ist seit Sommer 2012 als erster österreichischer Anbieter auch im Hbb-<br />

TV Standard abrufbar.<br />

Mangels konkreter Erfahrungswerte in Österreich ist zur besseren Beurteilung, ob die<br />

technische Nutzbarkeit via Smart TV bzw. Hbb TV ein relevantes Kriterium zur<br />

Marktabgrenzung darstellt, auf entsprechende Erfahrungen in Deutschland zurückzugreifen<br />

(Mindshare-Studie 2012). In Deutschland gibt es bereits erste Erfahrungen im Bereich<br />

Hbb TV und dessen Nutzung bei Mediatheken. Insgesamt nutzten im März 2012 in<br />

Deutschland etwa 17 % der Online-Haushalte die Möglichkeiten von Smart TV, wobei<br />

theoretisch 24 % der Online-Haushalte auf derartige Angebote zurückgreifen könnten.<br />

Überdies zeigte sich, dass über Smart TV vor allem aktuelle Nachrichten sowie<br />

Informationen zum laufenden Programm bezogen werden. Rund 32 % der Smart TV Nutzer<br />

rufen Internet-Videos häufig bzw. manchmal ab, wobei diese Zahl die gesamte Video-<br />

Nutzung und nicht ausschließlich den Abruf von Mediatheken erfasst. In Deutschland ist –<br />

laut der o.z. Mindshare-Studie sowie auch einer übereinstimmenden Studie der Gesellschaft<br />

für Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik in Deutschland (gfu) – zum Stand März<br />

2012 von einem Nutzungspotential von Video-Abrufangeboten über Smart TV von rund 6 %<br />

der Haushalte auszugehen.<br />

Abbildung 14 des Amtssachverständigengutachtens<br />

98


Im Juli 2012 nutzten laut der gfu-Studie rund 34 % der Haushalte mit internetfähigen<br />

Fernsehern das Angebot, um häufig verpasste Sendungen anzusehen. Video on Demand<br />

konsumierten 29 % dieser Haushalte. Genaue Angaben, welche Nutzer Mediatheken nutzen<br />

und welche auf andere Angebote zurückgreifen, lassen sich aus dieser Darstellung jedoch<br />

nicht ableiten.<br />

Seit 2010 bieten alle vier großen Free-TV-Anbietergruppen in Deutschland, also ARD, ZDF,<br />

RTL und ProSiebenSat.1 HbbTV-Dienste an. Schwerpunkte bei den öffentlich-rechtlichen<br />

Anbietern sind vor allem die Mediatheken von ARD, ZDF, arte, Das Erste, rbb, Radio<br />

Bremen und die „Tagesschau“ sowie verschiedene Teletextangebote und ein EPG. Die ARD<br />

bietet darüber hinaus weitere Mediatheken bei BR, MDR, NDR, SWR und WDR sowie eine<br />

Hbb TV-Applikation der BR Rundschau an. Auch Einsfestival hat eine eigene Mediathek.<br />

Bezüglich der konkreten Nutzung von Hbb TV in Deutschland existiert von ZDF eine<br />

Auswertung aus dem ersten Halbjahr 2012 (vgl. ZDF Smart TV, S. 8) in welchem der Anteil<br />

der Video on Demand Nutzung über Hbb TV bei rund 2 % liegt.<br />

Eine Studie der deutschen Medienanstalten mit dem Erhebungszeitraum Mitte 2012 zeigt<br />

weiters, dass die überwiegende Nutzungsart für Online-Videoangebote der klassische PC<br />

oder Laptop ist (93,6 %). In der Grundgesamtheit ist die Mehrfachnutzung über<br />

unterschiedliche Endgeräte erfasst:<br />

Abbildung 20 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Das Angebot der TVthek des <strong>ORF</strong> wird mit Stand März 2013 zu 3 % über internetfähige TV-<br />

Geräte sowie TV-Apps genutzt. Derzeit wird TVthek noch nicht über Hbb TV, sondern über<br />

die Plattformen von Samsung, Apple TV sowie A1 TV und UPC TV als Smart TV angeboten.<br />

Die Erfahrungen aus Deutschland zeigen jedoch, dass trotz signifikanter Ausstattung der<br />

Haushalte mit Smart TV-tauglichen Geräten die Nutzung im Bereich der Mediatheken noch<br />

relativ gering ist. Dies trifft mit einer Nutzung von 3 % aller Videoabrufe (gemessen über alle<br />

Abrufplattformen) in Österreich ebenfalls zu.<br />

Aufgrund der noch relativ geringen Nutzung kann somit die Verbreitungsart mittels Smart TV<br />

im Vergleich zu den inhaltlichen Einflussgrößen bezüglich der Substitution im Hinblick auf die<br />

Marktabgrenzung des Sehermarktes vernachlässigt werden. Die Nutzung der relevanten<br />

Angebote über Smart TV führt daher nicht zu einem eigenen separaten relevanten Markt –<br />

diese Nutzungsform ist vielmehr gemeinsam mit allen anderen Formen der Nutzung im<br />

99


elevanten Markt enthalten. Für die Zukunft ist zwar zu erwarten, dass sowohl das Angebot,<br />

als auch die Nutzung von Videoabrufdiensten stark zunehmen wird. Für den Fall, dass die<br />

am häufigsten genutzten Videoportale dann auch über Smart TV verfügbar sein werden, ist<br />

allerdings auch bei stark steigendem Anteil an der Nutzung von Smart TV keine relevante<br />

Auswirkung aufgrund dieser Verbreitungsart auf die vor allem vom Inhalt der Angebote<br />

abhängige Substitution zu erwarten.<br />

Die bisher dargestellten Abgrenzungsschritte zusammenfassend fallen daher jene Angebote<br />

in den relevanten Sehermarkt, die folgende Kriterien kumulativ erfüllen:<br />

1. Das Angebot ist frei – daher ohne Registrierung sowie ohne Zusatzkosten – zugänglich.<br />

2. Die Angebote können auf öffentlich-rechtlicher Basis oder privat am Markt angeboten<br />

werden.<br />

3. Das Angebot ist von der inhaltlichen Breite sowie im Gesamtumfang der angebotenen<br />

Beiträge vergleichbar.<br />

4. Das Angebot wird vorwiegend in deutscher Sprache bereitgestellt.<br />

5. Das Angebot kann, muss aber keine Werbung beinhalten.<br />

6. Das Angebot ist ein programmbegleitendes Angebot zu einem Fernsehprogramm.<br />

7. Das Angebot enthält zeitsouverän abrufbare Videos, kann aber zusätzlich noch andere<br />

Inhalte, wie zum Beispiel Audiobeiträge oder Podcasts enthalten.<br />

8. Das Fernsehprogramm, welches durch das Online-Angebot begleitet wird, weist einen<br />

signifikanten Marktanteil (größer als 0,5 %) in Österreich auf.<br />

9. Das Angebot ist entweder über einen festen Internetanschluss, mobile Endgeräte oder<br />

Smart TV in Österreich nutzbar.<br />

Die folgende Darstellung fasst die einzelnen Schritte und die dadurch bedingte Auswahl der<br />

Angebote nochmals zusammen. Die Angebote, welche dem relevanten Markt zuzurechnen<br />

sind, werden grün markiert und finden sich im rechten Bereich:<br />

Abbildung 22 des Amtssachverständigengutachtens<br />

100


Auf Basis dieser Kriterien ergeben sind folgende 14 konkrete Angebote (inklusive des<br />

Angebots des <strong>ORF</strong>), welche den relevanten Sehermarkt bilden:<br />

Nr. Bezeichnung des relevanten Online-Angebots<br />

01 Sat.1 Videos<br />

02 RTL now<br />

03 Pro7 Video<br />

04 ZDF Mediathek<br />

05 Vox now<br />

06 ATV Mediathek<br />

07 Puls4.com –Das TV-Videoportal<br />

08 ARD Mediathek<br />

09 kabel eins Videos<br />

10 RTL II now<br />

11 3sat Mediathek<br />

12 Servus TV Mediathek<br />

13 sixx Videos<br />

14 <strong>ORF</strong> TVthek<br />

Tabelle 7 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.3.1.2. Sachlich relevanter Werbemarkt<br />

Eine Eigenschaft von zweiseitigen Medienmärkten ist jene, dass die Bezug habenden<br />

Teilmärkte nicht notwendigerweise symmetrisch abgegrenzt werden können. Insbesondere<br />

in Medienmärkten ist oft eine solche asymmetrische Marktdefinition von Sehermarkt<br />

einerseits und Werbemarkt andererseits vorzunehmen. Häufig existieren auf beiden<br />

Teilmärkten unterschiedliche Substitute, wodurch zwei Analysen notwendig sind. Während<br />

der relevante Sehermarkt eher über die inhaltliche Differenzierung sowie die Nutzbarkeit aus<br />

der Sicht der Konsumenten bzw. Seher bestimmt wird, orientieren sich die für die<br />

Marktabgrenzung des Werbemarktes relevanten Werbekunden typischerweise vor allem an<br />

der Reichweite sowie den soziodemographischen Eigenschaften der Nutzer bzw. Seher, wie<br />

etwa Einkommen, Geschlecht und Alter. Angebote, die aus Sicht der Nutzer des<br />

Inhaltangebots nicht substituierbar sind, können daher für den Werbekunden trotzdem<br />

Substitute darstellen. Aus diesem Grund wird im Folgenden der Werbemarkt detailliert<br />

betrachtet.<br />

Als erste Frage ist zunächst zu klären, ob der Online-Werbemarkt vom Offline-Werbemarkt<br />

zu trennen ist:<br />

Ein Gesamtwerbemarkt inklusive Online- und Offline-Werbemarkt würde die Bereitstellung<br />

von Werbeflächen in allen Medienformen umfassen. In diesem Fall wäre das Internet nur<br />

einer von verschiedenen Medienkanälen. Nachfrageseitig betrachtet würde der<br />

Werbetreibende bei der Planung seiner Werbekampagnen alle Medien berücksichtigen. Eine<br />

gewisse Substituierbarkeit von Medien liegt sicherlich vor und kann auch durch die relativ<br />

starken Wachstumsraten im Vergleich zu Werbung in anderen Medienarten belegt werden.<br />

Aus dem Blickwinkel der Angebotsseite wäre diese Art der Marktdefinition durch die<br />

Tatsache zu rechtfertigen, dass sowohl traditionelle Medienherausgeber als auch große<br />

Zeitungen und Zeitschriften beides anbieten (Online- und Offline-Werbeflächen).<br />

Unter Heranziehung folgender Argumente ging die EK bereits 2008 von zwei zu trennenden<br />

Märkten aus (Fusionskontrollverfahren, COMP/M.4731 – Google/DoubleClick):<br />

Nutzer der Werbung nehmen Online und Offline-Werbung als getrennte Märkte wahr;<br />

Online-Werbung ist im Gegensatz zu Offline-Werbung in der Lage, zielgruppengenauer<br />

und effektiver eingesetzt werden zu können;<br />

Werbetreibende können bei Online-Werbung durch eine Kombination aus Daten über<br />

Standort, Tageszeit, Interessensgebiete, Aufzeichnung über bereits getätigte Käufe der<br />

Benutzer und Präferenzen bei der Suche, die Zielgruppe besser erreichen. Diese Option<br />

101


steht bei der Offline-Werbung nicht zur Verfügung, weshalb die Menge an „unnötiger<br />

Verbreitung“ bei Offline-Werbung zweifelsfrei höher ist;<br />

Online-Werbung bietet ein besonderes Berichtssystem, das es dem Werbetreibenden<br />

ermöglicht, die genaue Anzahl der Benutzer zu ermitteln, die Sichtkontakt mit der<br />

Anzeige hatten oder diese angeklickt haben;<br />

Online-Werbung ermöglicht eine schnellere Neuausrichtung auf Zielgruppen der<br />

Anzeige, daher ist auch die Messung der Wirksamkeit einer Online-Werbung genauer,<br />

als bei herkömmlichen Messsystemen, wie sie bei Offline-Werbung verwendet werden.<br />

Auch im Jahr 2010 ging die EK mit denselben Argumenten von zwei separaten Märkten aus<br />

(COMP/M.5676 – SevenOne Media/ G + J Electronic Media Sales/ Tomorrow Focus Portal/<br />

IP Deutschland/ JV).<br />

Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund wesentlicher<br />

Unterschiede in den Eigenschaften und Möglichkeiten bei Online-Werbung einerseits und<br />

Offline-Werbung andererseits, letztere nicht in den relevanten Markt einzubeziehen ist.<br />

Bei der Definition des relevanten Werbemarktes ist schließlich zu klären, ob eine weitere<br />

Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Formen der Online-Werbung gemacht<br />

werden muss. Online-Werbeformen können sich etwa dadurch voneinander unterscheiden,<br />

auf welche Art sie ausgewählt wird. So kann z.B. zwischen suchgebundener und nicht<br />

suchgebundener Werbung differenziert werden. Es bestehen somit unterschiedliche Arten<br />

von Online-Werbung, welche verschieden klassifiziert werden können. Eine gängige<br />

Einteilung liefert jene des OVK (Online-Vermarkterkreis) in Deutschland:<br />

Abbildung 23 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Affiliate Marketing beschreibt eine verkaufsfördernde Online-Kooperation. Die Teilnehmer<br />

dieser Kooperation unterscheidet man grundsätzlich in Merchant (Anbieter) und Affiliate<br />

(Partner). In der Regel stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel zur Verfügung, die dann<br />

auf den Webseiten (oder auch in Newslettern, beim Keyword-Advertising, etc.) eingebunden<br />

werden. Die Vermittlung erfolgt über den Affiliate-Link, der einen speziellen Code enthält, der<br />

den Affiliate eindeutig identifiziert und als Basis für die Provisionsberechnung dient. Die<br />

Provision kann dabei für die reinen Klicks (cost per click), die Kontaktaufnahme des Kunden<br />

(cost per lead) oder den Verkauf (cost per sale) fließen. Darüber hinaus gibt es inzwischen<br />

102


eine Reihe weiterer Abrechnungsmodelle. Diese Form der Online-Vermarktung wird bei der<br />

zu prüfenden TVthek nicht angewendet.<br />

Unter Display Ads versteht man den Überbegriff über alle Werbemittel im Internet, die in<br />

Form von Animationen, Bildern oder Videos geschaltet werden. Display Ads werden<br />

manchmal auch als „klassische Online-Werbung“ bezeichnet. Außerdem zählen hierzu<br />

inhaltliche Integrationen durch die Werbetreibenden auf den Online-Werbeträgern. Darunter<br />

fallen zum Beispiel Sponsoring und Microsites. Die in dem zu prüfenden Angebot der TVthek<br />

dargestellten Vermarktungsformen lassen sich unter der Kategorie „Display Ads“<br />

zusammenfassen.<br />

Ziel des Search Marketing (Suchmaschinenmarketing) ist die Verbesserung der Sichtbarkeit<br />

innerhalb der Ergebnislisten der Internet-Suchmaschinen. Suchmaschinenmarketing wird<br />

unterteilt in Suchmaschinenwerbung (Search Engine Advertising, SEA) und<br />

Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, SEO). Bei der<br />

Suchmaschenwerbung wird die zu vermarktende Website gegen Bezahlung vorgereiht oder<br />

prominent angezeigt. Bei Suchmaschinenoptimierung geht es darum, durch eine gezielte<br />

Gestaltung der zu vermarktenden Website, die Auffindbarkeit durch Suchalgorithmen zu<br />

erhöhen. Dies schließt auch die Einträge in Verzeichnisse sowie Kataloge ein. Die im<br />

Angebotskonzept der TVthek beschriebene Vermarktung fällt nicht unter „Search Marketing“.<br />

Bei der E-Mail-Werbung und elektronischen Newslettern werden potenzielle und aktuelle<br />

Kunden durch Werbebotschaften in E-Mails angesprochen und können durch den Klick auf<br />

einen Link zur Internetpräsenz des werbenden Unternehmens geleitet werden. In der Regel<br />

sind solche Links angeschlossen an eine Auswertungssoftware, die Klicks zählt und so eine<br />

Auswertung der erfolgten Kundenkontakte ermöglicht. Diese Form der Online-Vermarktung<br />

wird bei der zu prüfenden TVthek nicht angewendet.<br />

Die Gesamtheit der Werbemaßnahmen, die innerhalb von Online- oder Computerspielen<br />

platziert werden können, bezeichnet man als In Game Advertising. Als statisches In Game<br />

Advertising (auch unter der Abkürzung SIGA bekannt) bezeichnet man fest und bereits<br />

während der Spieleentwicklung in das Spiel eingebaute werbliche Handlungsstränge und<br />

visuelle Marken- oder Produktdarstellungen. Als dynamisches In Game-Advertising (DIGA)<br />

bezeichnet man Werbung, bei der eindeutig erkennbare Marken in die Spielhandlung<br />

integriert werden. Meist handelt es sich dabei um Banden in Sportspielen oder Plakatflächen<br />

in der Spielelandschaft, welche ähnlich wie in der klassischen Online-Werbung als Banner<br />

gebucht werden können. In Game Advertising unterscheidet sich durch das besondere<br />

Umfeld in Spielen wesentlich von den im Angebotskonzept der TVthek beschriebenen<br />

Werbeformen.<br />

Virales Marketing basiert auf dem Grundprinzip der Mundpropaganda, das sich primär auf<br />

die persönliche Weitergabe der Informationen von Konsumenten untereinander über<br />

Leistungen und Produkte eines Unternehmens bezieht. Das Grundprinzip ist, dass das<br />

Publikum freiwillig für die Weiterverbreitung im Netz sorgt. Beispielsweise bieten virale<br />

Videoclips ein so hohes Maß an Unterhaltung, dass für die Nutzer ein Mehrwert darin<br />

besteht, sie auch Freunden und Bekannten zu zeigen. Als Übertragungskanäle werden E-<br />

Mails, Webseiten, Blogs, Foren oder auch soziale Netzwerke genutzt. Virales Marketing<br />

unterscheidet sich daher wesentlich von klassischer Online-Werbung und ist auch nicht<br />

Bestandteil der TVthek.<br />

Bei Social Media Marketing werden Social-Media-Plattformen gezielt für Marketingzwecke<br />

genutzt. Beispiele für Social-Media-Plattformen sind Facebook, Myspace, Twitter, LinkedIn,<br />

XING, YouTube oder Google+. Gefördert wird dadurch vor allem Image, Kundenbindung und<br />

-kommunikation. Im Unterschied zu den anderen beschriebenen Formen des Online-<br />

Marketings, wird hier das Produkt oder die Marke direkt in die Community integriert.<br />

103


Typische Aktivitäten sind zum Beispiel das Anlegen und Warten von Nutzerprofilen in den<br />

Netzen für das Unternehmen oder Produkte sowie die gezielte Verlinkung des eigenen<br />

Angebots im sozialen Netz. Social Media Marketing ist daher in Zusammenhang mit der<br />

Vermarktung der TVthek klar abzugrenzen. Werden Display Ads auf Websites von Sozialen<br />

Netzen platziert, handelt es sich dabei nicht um Social Media Marketing, sondern um Online-<br />

Vermarktung mittels Display Ads.<br />

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die für die Vermarktung<br />

der TVthek geplanten Online-Werbeformen mit dem Oberbegriff „Display Ads“ bezeichnet<br />

werden können. Nachdem sich alle anderen gängigen Online-Werbeformen davon<br />

wesentlich unterscheiden und zudem andere bzw. kaum vergleichbare Möglichkeiten bieten,<br />

werden andere Online-Werbeformen als die „Display Ads“ nicht in den relevanten Markt<br />

einbezogen.<br />

Display Ads können ihrerseits wiederum in verschiedenen Formen und Größen, als Bild,<br />

Text, Video, dynamisch oder statisch auftreten. Zum Zwecke der Marktdefinition ist daher im<br />

Folgenden der Frage nachzugehen, ob eine Unterscheidung nach verschiedenen Arten von<br />

Display Ads (oder auch Werbemittel) vorgenommen werden muss oder ob der sachliche<br />

Markt für Display Ads als ein einheitlicher Markt angesehen werden kann.<br />

Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Display Ads. Einige Beispiele von in<br />

Österreich und Deutschland gebräuchlichen Arten von Display Ads bietet die Basis für<br />

weitere Überlegungen zur Marktdefinition. Die folgende, nicht vollständige Tabelle, soll die<br />

verschiedenen Arten überblicksweise veranschaulichen:<br />

Nr. Bezeichnung Illustration Erläuterung<br />

01 Banderole Ad<br />

Das Banderole Ad wickelt sich beim Aufruf der Website im<br />

unmittelbaren Sichtfeld über die gesamte Breite des<br />

Seiten-Contents. Dabei bewegt sich der Banderole-Mantel<br />

beim Scrollen mit.<br />

02 Banner<br />

03 Button<br />

104<br />

Ein Banner kann in unterschiedlichen Größen auftreten<br />

und wird auch als Oberbegriff für näher definierte<br />

Bannergrößen und Positionierungen verwendet. Beispiele<br />

für Bannergrößen sind der Full Banner und der Super<br />

Banner der IAB Austria.<br />

Banner können Texte, Bilder, Animationen sowie auch<br />

Videos enthalten.<br />

Als Button werden alle Werbeformen mit besonders<br />

kleinen Abmessungen zusammengefasst. Diese werden<br />

häufig speziell für bestimmte Webseiten erstellt, um freie<br />

Flächen aufgrund des Layouts der Seiten optimal nutzen<br />

zu können.


Nr. Bezeichnung Illustration Erläuterung<br />

04 Rectangle<br />

Ein Rectangle wird in das redaktionelle Umfeld einer<br />

Website integriert und ist an mindestens drei Seiten von<br />

redaktionellem Umfeld umgeben. Die Platzierung im<br />

redaktionellen Umfeld sorgt für zusätzliche<br />

Aufmerksamkeit. Rectangles (z.B. Medium Rectangle)<br />

stehen in Standardgrößen zur Verfügung.<br />

05 Skyscraper<br />

Variationen:<br />

Wide oder<br />

Expandable<br />

Skyscraper oder<br />

Flap Skyscraper<br />

06 Wallpaper<br />

07 Scroll Ad/Sticky Ad<br />

08 Flap Banner<br />

09 Pop-up<br />

105<br />

Ein Skyscraper ist ein hochformatiges Werbemittel. Er<br />

wird meist rechtes neben dem Content eingesetzt. Durch<br />

seine Länge erlaubt der Skyscraper eine Vielzahl von<br />

Effekten.<br />

Der Wide Skyscraper wird rechts neben den Inhalten der<br />

Site platziert. Durch sein besonders großes Format ist er<br />

sehr prominent und für den User sofort sichtbar.<br />

Sobald der Nutzer mit dem Mauszeiger den Expandable<br />

Skyscraper berührt, klappt es großflächig auf. Verlässt der<br />

Mauszeiger wieder die Banneroberfläche, zieht sich das<br />

Banner auf sein ursprüngliches Format zurück.<br />

Ein Wallpaper ist ein großflächiges Werbemittel, das die<br />

gesamte Seite einrahmt. Die Hintergrundeinfärbung ist mit<br />

spezieller Farbgebung in Kunden-Corporate Identity<br />

möglich.<br />

Scroll Ads, oder auch Sticky Ads genannt, bleiben für den<br />

Nutzer auf der Internetseite immer im Sichtfeld, da sie<br />

auch mitwandern, wenn der Benutzer im Inhalt<br />

weiterscrollt. Sie sind häufig am rechten Rand der<br />

Webseite zu sehen.<br />

Charakteristisch für den Flap Banner ist, dass er sich bei<br />

Berührung mit der Maus vergrößert und detailliertere<br />

Informationen über das Werbeobjekt anzeigt. Verlässt die<br />

Maus die Werbefläche, schrumpft der Banner wieder auf<br />

sein ursprüngliches Format<br />

Das Pop-up öffnet sich automatisch beim Aufruf einer<br />

Internetseite in einem neuen Browserfenster, das vor dem<br />

Aktuellen erscheint. Es überlagert somit den Inhalt. Der<br />

Nutzer muss das Pop-up-Fenster erst schließen, bevor er<br />

auf der Seite weiter navigieren kann.


Nr. Bezeichnung Illustration Erläuterung<br />

10 Pop-under<br />

Das Pop-under legt sich beim Öffnen der Seite hinter das<br />

aktive Browserfenster. Es wird erst nach Verlassen der<br />

aktuellen Internetseite sichtbar.<br />

11 Advertorial<br />

12 Interstitial<br />

13 Prestitial<br />

14 Billboard<br />

15 Layer Ad<br />

16 L-Ad<br />

106<br />

Ähnlich wie redaktionellen Artikel werden Advertorials in<br />

den redaktionellen Teil der Werbeträgerseite integriert.<br />

Sie bestehen aus Texten, Bildern und Links und erlauben<br />

eine ausführliche Produktbeschreibung.<br />

Interstitials werden im Browserfenster zwischen dem<br />

eigentlichen Seitenaufruf und der gewünschten Seite<br />

eingeblendet. Nach einigen Sekunden verschwinden sie<br />

von selbst oder müssen vom Nutzer weggeklickt werden.<br />

Interstitial kommen bei Aufruf von Unterseiten zur<br />

Anwendung.<br />

Das Prestitial ist eine ganzseitige Werbung, die der<br />

eigentlichen Seite vorgeschaltet ist. Verwandt ist das<br />

Prestitial mit einem Interstitial, das im Unterschied auf<br />

Unterseiten eingeblendet wird.<br />

Das Billboard besteht aus einem großflächigen Banner,<br />

welcher die gesamte Contentbreite der jeweiligen Seite<br />

ausfüllt.<br />

Beim Layer-Ad liegt die Werbung als Überlagerung mitten<br />

im Content.<br />

Ein L-Ad bezeichnet die Kombination aus den zwei<br />

Werbeformen Super Banner und Skyscraper. Die<br />

Werbeformen berühren sich am rechten Rand des Super<br />

Banners und können grafisch und textlich miteinander<br />

interagieren.


Nr. Bezeichnung Illustration Erläuterung<br />

17 Fireplace<br />

Das Werbeformat besteht aus einem Hintergrundbild, das<br />

den Content-Bereich großflächig einrahmt.<br />

18 Expandable<br />

Formate<br />

19 Peel Ad<br />

20 Dynamic Sitebar Ad<br />

oder auch Sitebar<br />

weitere Variante:<br />

Sitebar XL<br />

21 Pushdown Ad<br />

22 InStream Post-Roll<br />

Ad<br />

23 InStream Pre-Roll<br />

Ad<br />

24 InStream Mid-Roll<br />

Ad<br />

25 Branded Player<br />

107<br />

Bei diesem Werbeformat lässt sich die Größe durch eine<br />

Berührung mit der Maus erweitern.<br />

Das Peel Ad macht durch eine kleine Ecke am Rande des<br />

Bildes auf sich aufmerksam und lässt sich durch eine<br />

Berührung mit der Maus komplett aufklicken.<br />

Das Dynamic Sitebar Ad wird rechts neben dem Content<br />

platziert und ist somit fest im sichtbaren Bereich der Seite<br />

verankert. Das Werbemittel passt sich dynamisch an die<br />

Bildschirmgröße an und ist durch den Sticky Effect beim<br />

Herunter-/Heraufscrollen immer im Sichtbereich des<br />

Users.<br />

Beim Aufruf der Website öffnet sich das Pushdown Ad<br />

automatisch. Es verschiebt den Content für ein paar<br />

Sekunden nach unten und macht Platz für die Werbung.<br />

Die Bewegtbild-Werbeform des InStream Post-Roll Ads<br />

wird nach einem Video-Content in Form eines Videos<br />

ausgespielt. Die Spot-Länge bewegt sich nach IAB Austria<br />

zwischen 5 bis 30 Sekunden.<br />

Die Bewegtbild-Werbeform des InStream Pre-Roll Ads<br />

wird vor einem Video-Content in Form eines Videos<br />

ausgespielt. Die Spot-Länge bewegt sich nach IAB Austria<br />

zwischen 5 bis 30 Sekunden.<br />

Die Bewegtbild-Werbeform des InStream Mid-Roll Ads<br />

wird nach eine Video-Content und vor der Fortsetzung<br />

des Video-Content in Form eines Videos ausgespielt. Die<br />

Spot-Länge bewegt sich nach IAB Austria zwischen 5 bis<br />

30 Sekunden.<br />

Ein Branded Player umrahmt den Bewegtbild-Content mit<br />

der Werbebotschaft.


Nr. Bezeichnung Illustration Erläuterung<br />

26 Video Overlay Ad<br />

Die Werbeform ermöglicht Videowerbung im Internet ohne<br />

einen eigenen Spot. Das Werbemittel blendet sich im<br />

unteren Bildrand des Videoclips ein, während dieser läuft.<br />

27 Pre-Cut<br />

28 InText-Anzeige<br />

29 InText-Video<br />

108<br />

Der Pre-Cut stellt eine Kombination aus Pre-Roll Ad und<br />

Video Overlay Ad dar.<br />

Bei einer InText-Anzeige werden im Content von<br />

Websites die vom Werber bestimmten Begriffe identifiziert<br />

und in doppelt unterstrichene Hyperlinks umformatiert. Bei<br />

Mouse-over öffnet sich ein Anzeigen-Layer mit Werbe-<br />

und Zusatzinformationen zu dem passenden Begriff. Nach<br />

Klick auf diese Informationen gelangt der User auf die<br />

jeweilige Seite des Werbers.<br />

Bei einem InText-Video werden im Content von Websites<br />

die vom Werber bestimmten Begriffe identifiziert und in<br />

doppelt unterstrichene Hyperlinks umformatiert. Bei einem<br />

InText Video öffnet sich bei Mouse-over ein Video-Layer.<br />

Verweilt der User mit der Maus auf dem Layer, expandiert<br />

das Video (Mouse-over-Event).<br />

Tabelle 8 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Quellen: IAB Austria, http://www.interactivemedia.net sowie http://www.ip-deutschland.de<br />

Standardisierung<br />

Um eine geordnete und überschaubare Systematik bei den Display Ads gewährleisten zu<br />

können, kommt der Standardisierung in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu. In<br />

der obigen beispielhaften Darstellung sind auch Display Ads enthalten, die in dieser Form<br />

nicht in Österreich standardisiert sind. Standardisiert wird üblicherweise länderspezifisch. In<br />

Österreich arbeitet das International Advertising Bureau (IAB) an diesen Fragen. Ziel der<br />

Standardisierung ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern zu<br />

vereinfachen und eine kostengünstigere Herstellung und Verbreitung der Online-<br />

Werbeinhalte zu ermöglichen. IAB Austria Standards für Display Ads dienen als Richtlinien<br />

für die Erstellung von Online-Werbung. Werden Werbeinhalte in anderen, als in den in<br />

Österreich standardisierten Formaten aufbereitet, ist die Verbreitung in Österreich<br />

schwieriger möglich. Dies spricht für ein geringeres Substitutionspotential der nicht<br />

standardisierten Display Ads gegenüber den Standardarten in Österreich. Aus diesem Grund<br />

werden in Österreich nicht standardisierte Arten von Display Ads nicht in den relevanten<br />

Werbemarkt einbezogen. Jene Werbeformen, wie sie im Angebotskonzept zur geänderten<br />

TVthek beschrieben werden, sind als von IAB Austria standardisiert anzusehen.<br />

Videos und Banner<br />

Bewegtbildwerbung kann nach den bisher dargestellten Arten von Display Ads grundsätzlich<br />

in drei Formen online auftreten:<br />

InStream Ads werden in der Umgebung von Video-Content verwendet und auch als<br />

Linear-Video Ad kategorisiert, weil sie ähnlich wie im linearen Fernsehen vor, nach oder<br />

mitten in einen Beitrag eingebunden sind.<br />

Bei den InPage Video Ads können diverse – oben in der Tabelle gelistete –<br />

Standardwerbeformen, wie z.B. Banner, mit Streaming-Inhalten versehen werden. Für<br />

InPage Video Ads eignen sich laut IAB Austria am besten großflächige Werbeformate<br />

wie Medium Rectangle, Sitebar oder Layer Ads. Neben dem Video-Spot können im


Werbemittel auch noch weitere Inhalte integriert werden. Der Ton des Videos schaltet<br />

sich bei InPage Videos im Gegensatz zu InStream Videos meist erst bei Berührung mit<br />

dem Mauszeiger zu.<br />

In der In-Text Variante öffnet sich das Video nach Berühren eines in den Text<br />

integrierten Hyperlinks.<br />

Die Beispiele zeigen, dass Werbevideos auf völlig unterschiedliche Arten in Websites<br />

integriert werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass bei InStream-, InPage-<br />

sowie InText-Display Ads starke Substitutionsbeziehungen herrschen und folglich keine<br />

weitere Marktsegmentierung zum Zwecke der Marktdefinition anhand der Art der Integration<br />

in die Website notwendig ist.<br />

Angebot und Nachfrage<br />

Angebot und Nachfrage bei Display Ads sind dadurch gekennzeichnet, dass Vermarkter oder<br />

Inhaber einer Website üblicherweise mehrere Display Ads-Möglichkeiten für die Platzierung<br />

von Werbung anbieten, unter denen der Werbekunde frei wählen kann. Eine Fokussierung<br />

der Anbieter auf einzelne Arten von Display Ads ist eher unüblich.<br />

Tabelle 9 des Amtssachverständigengutachtens/ Verteilung der Display Ads Impressions:<br />

Nr. Art der Display Ad Prozentueller Anteil an den Ad Impressions<br />

01 Medium Rectangle 43,95 %<br />

02 Skyscraper 15,42 %<br />

03 Sitebar 14,83 %<br />

04 Bigsizebanner 11,33 %<br />

05 Billboard 4,09 %<br />

06 Pre-Roll Ad 3,07 %<br />

07 Flap Skyscraper 3,05 %<br />

08 Halfpage Ad 2,46 %<br />

09 Video Ad*) 1,61 %<br />

10 Flashbar 0,13 %<br />

11 Fullbanner 0,04 %<br />

*) Unter Video Ad versteht man hier jedes beliebige Werbemittel, innerhalb dessen Werbefläche ein Film, beispielsweise ein<br />

TV-Spot, gezeigt wird.<br />

Quelle: Goldbach Audience (Nutzungsstatistik Februar 2013, Basis 60 Mio. Ad Impressions)<br />

Eine Gesamterhebung bei Vermarktungsunternehmen aus Deutschland veranschaulicht den<br />

im Markt angebotenen und nachgefragten Mix aus verschiedenen Formen von Display Ads.<br />

Werbeformate nach Bruttowerbeinvestition im Gesamtjahr 2012 in Deutschland:<br />

Abbildung 24 des Amtssachverständigengutachtens<br />

109


Ferner ist davon auszugehen, dass der Markt einer starken Dynamik unterliegt.<br />

Wachstumstreiber sind vor allem Videos. Die Bruttoinvestitionen in Bewegtbildformate sind<br />

zwischen 2012 und 2011 in Deutschland um 23 % auf rund EUR 240,2 Mio. gestiegen:<br />

Abbildung 25 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Auch der <strong>ORF</strong> plant laut Angebotskonzept zur TVthek eine Kombination aus mehreren Arten<br />

der Display Ads anzubieten. So sollen etwa auch Kombinationen aus Banner und InStream-<br />

Videoformen vorkommen. Die Angebots- und Nachfragesituation für Display Ads zeigt, dass<br />

einzelne Formen von Display Ads als Substitut für andere Formen von Display Ads erachtet<br />

werden. Die unterschiedlichsten Formen für Werbemittel lassen sich nur relativ unscharf<br />

voneinander abgrenzen und können auch in diversen Mischformen auftreten.<br />

Somit kann als weiteres Zwischenergebnis festgehalten werden, dass in den relevanten<br />

Werbemarkt in Österreich standardisierte Arten von Display Ads miteinzubeziehen sind. Eine<br />

weitergehende Untergliederung des relevanten Marktes in InStream-, InPage- sowie InText-<br />

Display Ads ist hingegen nicht geboten, da starke Substitutionsbeziehungen zwischen<br />

diesen Formen bestehen. Auch eine Untergliederung in verschiede Arten der Display Ads ist<br />

aufgrund der gebündelten Nachfrage- und Angebotssituation in diesem Bereich nicht<br />

sinnvoll.<br />

Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob eine Unterteilung nach der Auswahl der<br />

Werbeinhalte erfolgen soll. Werbeinhalte können in einem bestimmten Werbemittel (z.B.<br />

Medium Rectangle) für alle Besucher einer Website gleich sein oder auch variiert werden.<br />

Beim sogenannten „Targeting“ wird auf einer bestimmten Werbefläche auf einer Website<br />

unterschiedliche Werbung an unterschiedliche Nutzer ausgeliefert.<br />

110


Tabelle 10 des Amtssachverständigengutachtens/ Formen von Targeting<br />

Nr. Art des Targetings Erläuterung<br />

01 Regionales Targeting Regionales Targeting ist die länder- und regionenbezogene Auslieferung von Werbung auf<br />

Basis des geografischen Ursprungs des Nutzers. Technisch verbirgt sich dahinter das so<br />

genannte IP-Targeting oder Geotargeting.<br />

02 Keyword Targeting Keyword Targeting zeigt Onlinewerbung auf Basis von Suchmaschinenanfragen in<br />

Suchmaschinen.<br />

03 Kontext-Targeting Kontext-Targeting zeigt Onlinewerbung auf Basis von initiierten Klicks innerhalb<br />

redaktioneller Umfelder.<br />

04 Technisches Targeting Technisches Targeting stützt sich bei der Steuerung von Onlinewerbung auf technische<br />

Informationen (z. B. über den Browser, das Betriebssystem oder die<br />

Breitbandgeschwindigkeit).<br />

05 CRM-Targeting CRM-Targeting platziert Werbemittel und Informationen in Hinblick auf bereits vorhandenen<br />

Kundendaten des werbenden Unternehmens.<br />

06 Behavioral Targeting Behavioral Targeting setzt auf die Analyse des Surfverhaltens eines Internetnutzers. Hierfür<br />

werden zum Beispiel die Klickpfade eines anonymisierten Nutzerprofils analysiert.<br />

07 Re-Targeting Re-Targeting platziert Onlinewerbung in Hinblick auf bereits vorhandene Nutzerdaten.<br />

Diese in anonymisierter Form vorliegenden Informationen wurden bei vorigen<br />

Websitebesuchen des Nutzers gespeichert und nach dem Wiedererkennungsprinzip<br />

08 User-Declared<br />

Information Targeting<br />

genutzt, um Werbemittel interessengesteuert anzuzeigen.<br />

Mit Hilfe von Login-Daten verfügen viele Webseitenbetreiber über Profildaten ihrer Nutzer<br />

(z. B. aus der Anmeldung zu E-Mail- oder Social Media Services), die von den Nutzern<br />

auch entsprechend freigegeben wurden. So kann Werbung auf Nutzer nach Geschlecht,<br />

Alter oder weiteren bei der Registrierung hinterlegten Angaben ausgesteuert werden.<br />

[Quellen: http://www.onlinemarketing-praxis.de/glossar/targeting und BVDW (Online-Werbung)]<br />

Im Angebotskonzept für die TVthek des <strong>ORF</strong> ist kein Targeting vorgesehen. Im Tarifwerk der<br />

<strong>ORF</strong> Enterprise werden z.B. Tarife für folgende Arten von Targeting mit Aufschlägen auf den<br />

TKP angeboten:<br />

IP-Targeting (z.B. Chello, Uniserver, usw.), TKP-Aufschlag 15 %<br />

Browser-Targeting (z. B. Internet Explorer, Opera, usw.), TKP-Aufschlag 15 %.<br />

Bei diesen Targetingformen handelt es sich um keine auf eine messbare Reaktion oder<br />

Transaktion mit dem Nutzer abzielende Werbeform; ebenso erfolgt keine Speicherung von<br />

Nutzerverhaltensdaten (vgl. hierzu auch die rechtliche Würdigung unter Pkt. 4.3.3.3).<br />

Targeting ist durch die gezieltere Erreichbarkeit einer Zielgruppe geeignet, eine höhere<br />

Kampagneneffizienz zu erzielen, nutzt aber genau die gleichen Werbemittel wie traditionelle<br />

Online-Werbung. Bis auf die Steuerung der Einspielung einer bestimmten Werbung für<br />

bestimmte Nutzer, bestehen keine Unterschiede zur klassischen Online-Werbung. Aus<br />

diesem Grund wird Targeting als Substitut zur klassischen Online-Werbung gesehen und<br />

bildet keinen eigenen relevanten Markt. Eine Unterteilung des relevanten Marktes nach der<br />

Art der Auswahl der Werbeinhalte wird somit aufgrund der bestehenden Substitution<br />

zwischen Formen der Online-Werbung mit und ohne Targeting nicht vorgenommen.<br />

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auf Basis potentieller nachfrageseitiger<br />

Substitutionsbeziehungen der relevante Werbemarkt für das Online-Angebot TVthek des<br />

<strong>ORF</strong> alle Arten von Werbeangeboten umfasst, welche folgende Kriterien kumulativ erfüllen:<br />

1. Das Werbeangebot ist ein Online-Angebot und kein Offline-Angebot.<br />

2. Das Werbeangebot fällt unter die Online-Werbeform der Display Ads.<br />

3. Das Werbeangebot besteht aus in Österreich standardisierten Display Ads.<br />

Eine Unterscheidung nach der Steuerung der Werbeinhalte mit oder ohne Targeting wird<br />

nicht vorgenommen.<br />

Die folgende Darstellung fasst die einzelnen Schritte und die dadurch bedingte Auswahl der<br />

Angebote zusammen. Die Angebote, welche dem relevanten Markt zuzurechnen sind,<br />

werden grün markiert und finden sich im rechten Bereich:<br />

111


Abbildung 26 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.6.2. Räumlich relevanter Markt für das Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

Bezüglich der räumlichen Marktabgrenzung bestehen theoretisch mehrere Möglichkeiten,<br />

welche, nachfolgend aufgelistet werden:<br />

Regionaler Markt: Der relevante Markt kann ein regionaler Markt sein – etwa ein<br />

Bundesland, eine bestimmte Region oder auch eine Stadt.<br />

Nationaler Markt: Der relevante Markt ist das österreichische Bundesgebiet.<br />

Deutschsprachiger Markt: Der relevante Markt umfasst alle Regionen, in denen die<br />

deutsche Sprache gesprochen wird.<br />

Markt nach dem Empfangsgebiet<br />

EU-weiter Markt<br />

Globaler Markt: Der Markt umfasst den gesamten Erdball.<br />

Betrachtet wird in diesem Analyseschritt insbesondere die geographische Ausrichtung des<br />

öffentlich-rechtlichen Angebots, wie sie auch im Leitfaden des IPMZ (vgl. IPMZ, Leitfaden)<br />

als Indikator A1 empfohlen ist. Für die räumliche Marktabgrenzung des relevanten Marktes<br />

sind die Charakteristika des vorliegenden Angebotskonzepts für TVthek.<strong>ORF</strong>.at nach<br />

unterschiedlichen Kriterien heranzuziehen:<br />

Zielgruppe und Herkunft der Nutzer: Der Fokus des Angebots ist in erster Linie Österreich.<br />

Das Angebot richtet sich an die Gesamtheit der TV-Zuseher bzw. der Nutzer multimedialer<br />

Inhalte über andere Plattformen. „Die Userstruktur des Angebots entspricht im Wesentlichen<br />

der der österreichischen Onlinebevölkerung 14+“ (<strong>ORF</strong>-Vorschlag für die TVthek, Beilage C).<br />

Die TVthek wird allerdings auch außerhalb Österreichs genutzt. „Die TVthek hat mittlerweile<br />

auch eine Funktion für Menschen, die sich außerhalb Österreichs befinden<br />

(Auslandsösterreicher, österreichische Reisende, Angehörige anderer Staaten). 17 % aller<br />

Videoabrufe on Demand erfolgten im ersten Halbjahr 2012 nicht aus Österreich“ (<strong>ORF</strong>-<br />

Vorschlag für die TVthek, Beilage B).<br />

Inhalte und Fokus: Das Angebot bildet die Sendungen der <strong>ORF</strong>-Fernsehprogramme nach.<br />

Der Österreichbezug wird mehrmals anhand von konkreten Beispielen im Angebotskonzept<br />

deutlich:<br />

112


Fiktion: Klassiker des österreichischen Films, österreichische Film und TV-Produktionen<br />

Bildung: Geschichte des österreichischen Bundesheeres<br />

Religion: Geschichte der Juden in Österreich<br />

Volksgruppen: Sendungen der österreichischen Volksgruppen<br />

Information: Österreichischen Nachrichten wie Zeit im Bild, Österreich heute<br />

Sprache: vorwiegend Deutsch und Sprachen österreichischer Volksgruppen<br />

Marke: Die Bezeichnung <strong>ORF</strong> TVthek deutet auf ein österreichisches Angebot ohne<br />

speziellen regionalen Fokus hin. Die Marke <strong>ORF</strong> ist eine österreichische Marke.<br />

Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrages: Das Angebot dient zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen<br />

Auftrages. Der öffentlich-rechtliche Auftrag bezieht sich auf Österreich.<br />

Hinsichtlich des Marktes für Online-Werbung liegt es nahe, dass Werbekampagnen<br />

gewöhnlich landesspezifische Besonderheiten aufgreifen. Daher ist von nationalen Märkten<br />

auszugehen. Ebenso deutet die gesetzliche Vorgabe bezüglich der wirtschaftlich möglichen<br />

Ausgestaltung der Online-Werbung des <strong>ORF</strong> gemäß § 18 Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G, wonach<br />

„kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der Bundesländerseiten,<br />

nur bundesweit zulässig ist“ in geografischer Hinsicht auf einen nationalen Markt hin.<br />

Die geprüften Kriterien sprechen somit dafür, dass der räumlich relevante Markt für die<br />

TVthek national abzugrenzen ist.<br />

Der nationale Markt als relevanter Markt bedeutet, dass Angebote, welche aus Nutzersicht in<br />

Österreich verfügbar sind, grundsätzlich in diesen Markt fallen. Diese Angebote können aber<br />

von internationalen Anbietern auch im Ausland bereitgestellt werden. So ist die Mediathek<br />

des ZDF ein Angebot aus Deutschland, welches weitgehend auch in Österreich online<br />

abrufbar ist. Negativ formuliert bedeutet die nationale Marktabgrenzung, dass<br />

österreichische Angebote, welche in anderen Ländern verfügbar sind, nicht auf deren<br />

Wirkung im Ausland hin analysiert werden. Die Analyse beschränkt sich ausschließlich auf<br />

die Sicht der österreichischen Nutzer und Konsumenten.<br />

2.4. Das existierende mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer<br />

auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen<br />

Auf Basis der relevanten Märkte werden im Folgenden Vergleiche zu mit dem geplanten<br />

Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at ähnlichen Angeboten anderer Unternehmen gezogen. Verglichen<br />

wird anhand grundsätzlicher Eckdaten der Angebote, etwa anhand der Inhalte, der<br />

Funktionalitäten sowie der Vermarktung. Als Grundlage der Vergleiche dienen die vom<br />

sachlich relevanten Sehermarkt umfassten Angebote sowie zusätzlich das Angebot von<br />

Super RTL now. Hierbei wird nachstehendem Schema gefolgt:<br />

Angebot: angegeben wird der Name bzw. die Namen des Angebots<br />

abrufbar unter: hier wird der Link angegeben unter welchem das Angebot online zu<br />

finden ist<br />

Kategorien der angebotenen Inhalte: hier werden die Grobkategorien der Inhalte auf<br />

der obersten Navigationsebene angegeben<br />

Beispiele der angebotenen Inhalte: hier werden fünf Beispiele für Beiträge genannt,<br />

welche im jeweiligen Angebot besonders hervorgehoben werden<br />

Navigation zu den Beiträgen: hier werden die Navigationsmöglichkeiten zu den<br />

Beiträgen aufgelistet<br />

Vermarkter: falls das Angebot kommerziell vermarktet wird, wird der Name des<br />

Vermarktungsunternehmens genannt<br />

113


Beispiele für sichtbare Werbeformen: falls das Angebot kommerziell vermarktet wird,<br />

sind hier Beispiele für Werbeformen aufgelistet, welche auf der Seite in vielen Videos<br />

angewendet werden<br />

Benachrichtigung bei aktivem Pop-Up Blocker: hier wird beschrieben, wie sich das<br />

Angebot verhält, wenn es mit einem aktivierten Pop-Up Blocker abgerufen wird. Basis<br />

für diese Erhebungen waren Aufrufe von Beiträgen mit aktiviertem Blocker des Internet<br />

Explorer 9.0.<br />

Nachrichten während der Werbevideos: hier wird beschrieben, welche Informationen<br />

während des Ausspielens von Werbevideos angezeigt werden<br />

Soziale Netze: hier werden Verlinkungsfunktionen auf sozialen Netzen beschrieben<br />

Sonstiges und Besonderheiten: hier werden weitere Details sowie besondere<br />

Funktionalitäten beschrieben<br />

Die Angebote werden im folgenden Teil in der Reihenfolge absteigender Marktanteile in<br />

Österreich der dazugehörigen Fernsehprogramme tabellenartig dargestellt.<br />

2.4.1. Sat.1 Video bzw. Sat. 1 Mediathek<br />

Die Sat.1 Mediathek bietet einen Überblick über alle Videos, welche auf Sat.1 gezeigt<br />

werden. Angeboten werden ganze Folgen von Sendungen, Highlight-Videos und<br />

Bonusmaterial. Ein inhaltlicher Schwerpunkt der Plattform sind US-Serien, wie zum Beispiel<br />

Navy CIS und Homeland. In der Rubrik Sat.1 Dokus werden Sendungen, wie „Die<br />

Luxusfähre – Gigant im Liniendienst“, „Die Hindus von Hamm“ oder „Riesenküchen mit<br />

Achterbahn“ angeboten. Nachrichten sind zum Beispiel durch die „Morgennachrichten“ als<br />

Videos abrufbar. Der Themenbereich Sport wird vor allem durch eine Verlinkung auf die<br />

Seite „http://www.ran.de“ auch mit Videobeiträgen abgedeckt. Im Angebot sind teilweise<br />

auch Beiträge des Senders Sat.1 Gold eingebunden. Als inhaltliche Besonderheit ist der<br />

umfassende Ratgeber-Bereich hervorzuheben, in welchem zu Themen, wie z.B. Abnehmen,<br />

Hygiene, Gesundheit, etc. Informationen und Videos angeboten werden. Die Ratgeber-<br />

Rubriken sind auch in einer Begriffswolke dargestellt und über diese aufrufbar.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Sat 1 Video oder Sat 1 Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.sat1.at/video<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

ganze Folgen von Sendungen<br />

Highlight Videos<br />

Bonusmaterial<br />

Ratgeber<br />

Die fünf meist angesehensten Videos (Stand: 9.4.2013)<br />

The Voice Kids: Große Stimmen – Blind Audition I<br />

Britt: Billignummer<br />

K 11: Die üblichen Verdächtigen<br />

Der letzte Bulle: Wie alles begann: Mick in den 80ern (11)<br />

Der SAT.1 FILMFILM: Und weg bist Du<br />

Sendungen A-Z<br />

Videos<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter ProSiebenSat.1 PULS 4 Gruppe in Österreich<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Sei fair und schalt den Blocker aus … und dann geht´s auch schon weiter.“<br />

Adblocker deaktivieren mit Sekundencountdown. Anschließend kann das Video betrachtet<br />

werden.<br />

Nach nur einem Spot geht´s los, im Player ist die Restdauer des Spots ersichtlich<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, studivz, Linkedin, Google+<br />

11 Sonstiges und Umfangreicher Ratgeber-Bereich mit Suchmöglichkeit über eine Begriffswolke<br />

Besonderheiten<br />

Tabelle 11 des Amtssachverständigengutachtens<br />

114


2.4.2. RTL now<br />

Ein inhaltlicher Schwerpunkt dieser Plattform sind Serien und Shows, welche teilweise<br />

kostenlos im frei zugänglichen Bereich der Seite sowie teilweise über den kostenpflichtigen<br />

Abrufdienst der Seite integriert sind.<br />

Es werden Reportagen und Magazine, wie z.B. „30 Minuten Deutschland“, „Antonia Rados“,<br />

„Armes Deutschland, reiches Deutschland“ oder „Future Trend Reportage“ bereitgestellt.<br />

Nachrichten sind in Form der Nachrichtensendungen auf RTL „Punkt 12“, „Punkt 6“, „Punkt<br />

9“, „RTL Aktuell“ und „RTL Nachtjournal“ abrufbar. Darüber hinaus werden noch<br />

Regionalnachrichten angeboten. Im Bereich Sport werden beispielsweise Beiträge zur<br />

„Rallye WM 2013“ oder zur „GT Series 2013“ angeboten. Spielfilme in voller Länge stehen im<br />

kostenpflichtigen Bereich der Website in einem Preisbereich von EUR 1,49 bis EUR 2,99 pro<br />

Film zur Verfügung. Auf der Plattform sind die besonders umfangreichen Verlinkungs- und<br />

Weiterempfehlungsmöglichkeiten der Beiträge in mehr als 300 Plattformen zu nennen.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot RTL now<br />

02 abrufbar unter http://rtl-now.rtl.de<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Serien<br />

News<br />

Shows<br />

Spielfilme<br />

06 Vermarkter IP Deutschland<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Die fünf Top Videos (Stand: 9.4.2013)<br />

Alarm für Cobra 11, Shutdown<br />

Let´s Dance, Folge 1<br />

DSDS, 4. Mottoshow<br />

Alles was zählt, Isabelle trifft ihre Tochter<br />

Alles was zählt, Julias Bewährungsprobe<br />

Serien & Shows (nach Alphabet und nach den Genres Action, Comedy, Crime, Soap, Show)<br />

News<br />

Spielfilme<br />

Suchfunktion<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Liebe Userin, lieber User,<br />

das von Ihnen gewählte Video steht zum kostenlosten Abruf bereit, weil wir es Ihnen<br />

werbefinanziert anbieten. Wenn Sie einen AdBlocker aktiviert haben, der das ausspielen der<br />

Werbung verhindern soll, kann das Video nicht abgespielt werden.<br />

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Seite in Ihrem AdBlocker auf die Liste der erlaubten URL<br />

setzten – dann geht es hier sofort wieter. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Vielen Dank<br />

für Ihr Verständnis.“<br />

Das Video kann ohne Deaktivierung nicht angesehen werden.<br />

keine<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, Google+, Jappy-Ticker, Reddit.<br />

Blogger, SlumbleUpon, XING, wer-kennt-wen.de und über 300 weiteren Plattformen<br />

11 Sonstiges und Ohne Registrierung kann ein Beitrag mit „gefällt mir“ oder „gefällt mir nicht“ bewertet<br />

Besonderheiten werden.<br />

Die Anzahl der Aufrufe eines bestimmten Videos wird angezeigt.<br />

Ein eigener Blog zu Neuigkeiten „Now Blog“ wird angeboten (http://www.nowblog.de).<br />

Auf der Seite werden sowohl kostenfreie als auch Bezahlvideos angeboten.<br />

Als registrierter User kann man Videos in einer Merkliste zusamenstellen.<br />

Beiträge können kostenpflichtig teilweise bereits bis zu 72 Stunden vor der Ausstrahlung<br />

abgerufen werden (z.B. Soaps)<br />

Verlinkung zu den Angeboten von RTL II Now, Super RTL Now und Vox Now<br />

Tabelle 12 des Amtssachverständigengutachtens<br />

115


2.4.3. Pro 7 Video<br />

Das Angebot von Pro 7 Video hat den inhaltlichen Schwerpunkt auf ganzen Folgen von<br />

Serien, Shows und Magazinen. In der Plattform ist zusätzlich zu den Videoclips<br />

umfangreiches Material (Neuigkeiten, Bilder, Videos) über Darsteller und Stars der<br />

Sendungen enthalten. Abrufbar sind Folgen von US-Serien wie „How I Met Your Mother“,<br />

„Are You There, Chelsea?“ oder „Apartment 23”. Magazine werden zum Beispiel in Form der<br />

Sendung „TAFF” bereitgestellt. Die Reihe „BBC-Spezial“ bietet Wissensbeiträge über<br />

Themen wie „Hefeextrakt“, „Cheese Slices“ oder „Lous Theriux im Interview“ an. Im Bereich<br />

Kino sind kurze Trailer von Filmen abrufbar. Shows sind zum Beispiel mit der Reihe „The<br />

Voice of Germany“ als Sendungen sowie mit Hintergrundmaterial abrufbar. Nachrichten-<br />

oder Sportbeiträge werden nicht über die Hauptnavigation angeboten. Einzelne Beiträge in<br />

diesen Themenbereichen können über die Suchfunktion abgerufen werden.<br />

Bei einigen Sendungstrailern erfolgt ein Hinweis auf die Plattform „Maxdome“, auf welcher<br />

die vollen Beiträge kostenpflichtig abgerufen werden können. Eine Besonderheit des<br />

Angebots ist die Integration eines „Facebook Social Mode“, mit welchem die durch den<br />

Nutzer angesehenen Inhalte einfach auf Facebook geteilt werden können.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Pro 7 Video<br />

02 abrufbar unter http://www.prosieben.at/video<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

ganze Folgen von Sendungen<br />

Ausschnitte von Sendungen<br />

Die fünf neuesten Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

Red! 50 Cent: Hip Hop Girl-Wette<br />

Taff: Topmodel: Chica Cam Backstage<br />

Stars: Ryan Goslings Sandkastenliebe<br />

Red! Promi-Trend Streifenlook Selbstgemacht<br />

Stars: Michaela Schäfer möchte Mama werden<br />

Sendungen A-Z<br />

Ganze Folgen<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter ProSiebenSat.1 PULS 4 Gruppe in Österreich<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Sei fair und schalt den Blocker aus … und dann geht´s auch schon weiter.“<br />

Die Videos können trotzdem angesehen werden.<br />

Im Wiederholungsfall wird ein modifizierter Text eingeblendet „Schau an, ein<br />

Wiederholungstäter, der noch immer die Werbung unterdrückt“.<br />

Im Player ist die Restdauer des Spots ersichtlich (ausgenommen Vollbildmodus).<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook und google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Es wird ein sogenannter „Facebook Social Mode“ angeboten, in welchem man die<br />

Aktivitäten auf ProSieben auf seiner Facebook-Chronik hinzufügen kann.<br />

Teilweise wird eine kostenpflichtige Abrufmöglichkeit der nächsten Folge über maxdome<br />

angeboten.<br />

Serien von Pro 7 sind auch in einem eigenen Bereich von Myvideo<br />

(www.myvideo.at/Serien/Prosieben) abrufbar.<br />

Tabelle 13 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.4. ZDF Mediathek<br />

Das öffentlich-rechtliche Angebot der ZDF Mediathek besteht in der aktuellen Form seit dem<br />

Jahr 2007 und ordnet die Inhalte nach Sendungszugehörigkeit und nach Themenbezug:<br />

Sendungen und Beiträge aus dem TV-Programm sind ebenso abrufbar wie redaktionell<br />

zusammengestellte Themenschwerpunkte. Diese Themenschwerpunkte bündeln für die<br />

Nutzer redaktionell ausgewählte Inhalte zu den jeweiligen Themen, unabhängig vom<br />

Medientyp (Video, Multimedia-Anwendungen sowie Bilderserien).<br />

116


Die Rubriken der ZDF Mediathek geben einen Überblick über die angebotenen<br />

Themenschwerpunkte. Die Rubriken Film, Kinder, Krimis, Kultur, Nachrichten – Aktuelles,<br />

Politik – Gesellschaft, Ratgeber, Serien, Sport, Unterhaltung und Wissen werden<br />

bereitgestellt.<br />

Inhaltlich hervorzuheben ist, dass einzelne Beiträge auch in interaktiven Formaten<br />

angeboten werden, welche bei Aufruf über Pop-Ups eingeblendet werden. So wird das<br />

Nachrichtenformat „heute journal plus“ in dieser interaktiven Form angeboten, welches es<br />

durch klicken ermöglicht, zu den Beiträgen Zusatzinformationen aus externen Angeboten,<br />

wie z.B. Twitter, zum jeweiligen Beitrag einzublenden.<br />

Eine Besonderheit der Plattform ist, dass die Beiträge mehrerer Sender integriert sind. Es<br />

befinden sich Videos von ZDF, ZDF neo, ZDF.kultur, ZDF info und 3sat auf dem Angebot.<br />

Das gesamte Angebot ist werbefrei.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot ZDF Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.zdf.de/ZDFmediathek<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Nachrichten<br />

Sendungen<br />

Die fünf meist angesehensten Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

Heute-show vom 5.4.2013<br />

Filmdonnerstag – Lotta und die frohe Zukunft<br />

Herzking – Ein Sommer in Amalfi<br />

Der Fernsehfilm am Wochenende – Der Tote im Watt<br />

Ein starkes Team – Die Frau im roten Kleid<br />

Nachrichten<br />

Sendung verpasst<br />

Sendungen A-Z<br />

Rubriken<br />

Themen<br />

Sender<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter -<br />

07 Beispiele<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

für -<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

-<br />

09 Nachrichten -<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

10 Soziale Netze Die Beiträge können per Link in Netzen wie Facebook, Twitter und google+ weiterempfohlen<br />

werden.<br />

11 Sonstiges und Der Nutzer kann eine Merkliste von Videos anlegen und diese dann abspielen.<br />

Besonderheiten Bei jedem Beitrag ist angegeben, wie lange er noch verfügbar sein wird.<br />

Es werden auch interaktive Beiträge auf der Plattform angeboten.<br />

Im Angebot sind Beiträge mehrerer Sender integriert.<br />

Tabelle 14 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.5. Vox now<br />

Inhaltlicher Schwerpunkt der Plattform sind Serien und Shows, welche teilweise kostenlos im<br />

frei zugänglichen Bereich der Seite sowie teilweise über den kostenpflichtigen Abrufdienst in<br />

der Seite integriert sind. Alle Beiträge der Kategorie „Serien & Shows“ sind in die Genres<br />

Tiere, Kochen, Doku, Crime und Magazin eingeteilt. Spielfilme werden nach Action, Comedy,<br />

Romantik, Drama und Familienfilme eingeteilt und sind im kostenpflichtigen Bereich der<br />

Website in voller Länge zu einem Preis von EUR 1,49 bis EUR 2,99 pro Film abrufbar.<br />

Hinsichtlich der Plattform sind, genauso wie beim Angebot von RTL now, die besonders<br />

umfangreichen Verlinkungs- und Weiterempfehlungsmöglichkeiten der Beiträge in mehr als<br />

300 Plattformen zu nennen.<br />

117


Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Vox now<br />

02 abrufbar unter http://www.voxnow.de<br />

03 Kategorien<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

der<br />

04 Beispiele<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

für<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Serien<br />

Shows<br />

Spielfilme<br />

06 Vermarkter IP Deutschland<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Die fünf Top Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

Shopping Queen, Gruppe Nürnberg: Tag 4 / Samantha<br />

Shopping Queen, Gruppe Nürnberg: Tag 3 / Anja Maria<br />

Shopping Queen, Gruppe Dresden: Tag 1 / Elisa<br />

Shopping Queen, Gruppe Dresden: Tag 2 / Annegret<br />

Das perfekte Promi Dinner „Ab ins Beet“ - Spezial<br />

Serien & Shows (nach Alphabet und nach Genre)<br />

Spielfilme<br />

Suchfunktion<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Liebe Userin, lieber User,<br />

das von Ihnen gewählte Video steht zum kostenlosten Abruf bereit, weil wir es Ihnen<br />

werbefinanziert anbieten. Wenn Sie einen AdBlocker aktiviert haben, der das ausspielen der<br />

Werbung verhindern soll, kann das Video nicht abgespielt werden.<br />

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Seite in Ihrem AdBlocker auf die Liste der erlaubten URL<br />

setzten – dann geht es hier sofort wieter. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Vielen Dank<br />

für Ihr Verständnis.“<br />

Das Video kann ohne Deaktivierung nicht angesehen werden.<br />

keine<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Ohne Registrierung kann ein Beitrag mit „gefällt mir“ oder „gefällt mir nicht“ bewertet<br />

werden.<br />

Die Anzahl der Aufrufe eines bestimmten Videos wird angezeigt.<br />

Nach einer Anmeldung kann man Videos in einer persönlichen Merkliste hinzufügen.<br />

Ein eigener Blog zu Neuigkeiten „Now Blog“ wird angeboten (http://www.nowblog.de).<br />

Auf der Seite werden sowohl kostenfreie als auch Bezahlvideos angeboten.<br />

Verlinkung zu den Angeboten von RTL now, RTL II Now und Super RTL Now<br />

Tabelle 15 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.6. ATV Mediathek<br />

Auf der ATV Mediathek werden die Sendungen alphabetisch gelistet aus den Programmen<br />

ATV und ATV II zum Abruf angeboten. Als Beispiele für das Thema „Information“ sind die<br />

täglichen Sendungen „ATV Aktuell“ oder „ATV Wetter“ zu nennen. Sport wird auf der<br />

Plattform z.B. mittels 44 Beiträgen der Sendung „ATV Sport“ angeboten. Ein weiterer<br />

inhaltlicher Schwerpunkt des Angebots sind Serien, wie etwa „Die Autobahnpolizei“. Einen<br />

signifikanten Anteil an der Mediathek nehmen Dokusoaps, wie „Wir leben im Gemeindebau“,<br />

„Tausche Familie“ oder Sendungen, wie „Saturday Night Fever“ ein.<br />

Eine Besonderheit der Plattform ist, dass Videos je nach ihrem geografischen Bezug auch<br />

auf einer Landkarte angezeigt werden können und auch eine Suche von Videos nach deren<br />

geografischen Orten möglich ist.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot ATV Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://atv.at/mediathek<br />

03 Kategorien<br />

angebotenen<br />

der Sendungen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

Die fünf alphabetisch zuerst angezeigten Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

24 Stunden – Die Lebensretter<br />

24 Stunden – WEGA<br />

ATV Aktuell<br />

ATV Boxnight Live mit Marcos Nader<br />

ATV Die Reportage<br />

118


05 Navigation zu den Sendungen alphabetisch sortiert<br />

Beiträgen<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter Goldbach Audience<br />

07 Beispiele für Banner<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

InStream Videos<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

keine, das Video kann ohne Werbung gestartet werden<br />

09 Nachrichten Jetzt 1 Spot – Video startet in xx Sekunden (es läuft ein Sekundenzähler rückwärts)<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge in Facebook<br />

11 Sonstiges und Mit Registrierung können Videos kommentiert und favorisiert werden.<br />

Besonderheiten Videos können im Rahmen eines RSS Feeds subskribiert werden.<br />

Videos können je nach geografischem Bezug der Videos auf einer Landkarte angezeigt<br />

werden.<br />

Zu einzelnen Sendungen (zum Beispiel „Bauer sucht Frau“) werden auch Online-Spiele<br />

angeboten.<br />

Tabelle 16 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.7. Puls 4 Mediathek<br />

Puls4 Mediathek ermöglicht den Abruf von Puls 4 TV-Sendungen, Beiträge von Fashion TV<br />

sowie von „Kult Spielfilmen“. Im Bereich der Information sind Sendungen, wie „Pro und<br />

Contra“ und „Talk of Town“ online verfügbar. Der Informationsbereich ist in einem eigenen<br />

Bereich, dem „AustriaNews Network“ zusammengefasst und in mehrere Themenbereiche<br />

unterteilt.<br />

Als inhaltlicher Schwerpunkt ist der Bereich der Spielfilme zu nennen. In diesem Teil stehen<br />

unter den Kategorien Western, Comedy, Action, Thriller, War, Kriegsfilm, Fantasy,<br />

Adventure, Crime, Drama, Abenteuer, Sci-Fi, Disaster, Biography, Family, Music, Romance<br />

und Horror Filme in voller Länge zur Verfügung.<br />

Einen umfassenden Teil des Angebots bildet der Bereich „Fashion TV“ mit 23<br />

Themenkategorien. Hier sind Beiträge von Modeshows aus aller Welt abrufbar. Neben dem<br />

Angebot der Puls4 Mediathek betreibt Puls 4 auch einen eigenen Puls 4 Channel auf<br />

YouTube, auf welchem weitere 45 Videos bereitgestellt werden.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Puls4 Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.puls4.com/video/portal<br />

03 Kategorien<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

der<br />

04 Beispiele<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

für<br />

Puls 4 Sendungen<br />

Fashion TV<br />

Kult Spielfilme<br />

Die vier beliebtesten Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

Austria´s next Topmodel 4 vom 11.3.2012 – Teil 1<br />

Austria´s next Topmodel 4 vom 4.3.2012 – Teil 1<br />

Millionär sucht Frau vom 4.3.2012<br />

Austria´s next Topmodel 4 vom 4.3.2012 – Teil 3<br />

Sendungen und Filme alphabetisch sortiert<br />

Suchfunktion<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

06 Vermarkter ProSiebenSat.1 PULS 4 Gruppe in Österreich<br />

07 Beispiele für Banner<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

InStream Videos<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

keine, das Video kann ohne Werbung gestartet werden<br />

09 Nachrichten Im Video rechts unten ist folgende Information eingeblendet:<br />

während der „Diese Werbung dauert noch XX Sekunden“.<br />

Werbevideos Zusätzlich ist im Player die Gesamtdauer sowie die Restdauer des Spots ersichtlich.<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge in Facebook und Google+<br />

11 Sonstiges und Mit Registrierung können Videos bewertet und favorisiert werden.<br />

Besonderheiten<br />

Tabelle 17 des Amtssachverständigengutachtens<br />

119


2.4.8. ARD Mediathek<br />

Das Angebot der ARD Mediathek integriert die Beiträge der ARD Fernseh-Programme und<br />

der Radio-Programme auf einer Plattform. Sie stellt einen Verbund von den Angeboten dar:<br />

Das Erste, BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR sowie DW. Im<br />

Angebot sind eine programmübergreifende Volltextsuche sowie eine Suche in den<br />

Einzelprogrammen möglich. Die werbefreie und öffentlich-rechtliche Mediathek ist in 18<br />

Kategorien organisiert. Es sind dies Nachrichten, Sport, Kultur & Gesellschaft, Medien,<br />

Comedy & Satire, Kinder & Familie, Politik & Zeitgeschehen, Ratgeber & Technik, Musik,<br />

Filme & Serien, Wissen & Bildung, Religion & Kirche, Wirtschaft & Börse, Gesundheit &<br />

Ernährung, Literatur, Unterhaltung & Lifesyle, Natur & Freizeit sowie In der Religion. Bei<br />

Live-Streams, welche noch nicht verfügbar sind, läuft bei einem Abruf ein Countdown, wann<br />

der Live-Stream starten wird.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot ARD Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.ardmediathek.de<br />

03 Kategorien<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

der<br />

04 Beispiele<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

für<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Fernsehen (Reportage & Doku, Film.Highlights, Sendungen A-Z)<br />

Sendung verpasst (nach Sendedatum)<br />

Kategorien nach Themen<br />

Die fünf meist abgerufenen Videos (Stand: 10.4.2013)<br />

Ausgeliefert! Leiharbeiter bei Amazon<br />

Der Apple-Check<br />

Der Edeka/Rewe Check<br />

Eine Handvoll Paradies<br />

Im Netz (aus FilmMittwoch im Ersten)<br />

Sendungen und Filme alphabetisch sortiert<br />

18 Themenkategorien<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter -<br />

07 Beispiele<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

für -<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

-<br />

09 Nachrichten -<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge in Facebook, Twitter und Google+<br />

11 Sonstiges und Videos können ohne Registrierung bewertet werden.<br />

Besonderheiten In der ARD Mediathek sind auch Radiobeiträge und Podcasts abrufbar.<br />

Die Mediathek der ARD enthält auch die Beiträge der dritten Programme der ARD.<br />

Es wird eine Begriffswolke der aktuell in der ARD Mediathek häufigsten Stichworte<br />

angezeigt.<br />

Tabelle 18 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.9. Kabel 1 Videos<br />

Das Angebot von Kabel 1 Videos bietet einige Sendungen des TV-Programms in voller<br />

Länge. Als Beispiele seien „Abenteuer Alltag“, „Achtung Kontrolle“ oder „Super Heimwerker“<br />

erwähnt. Für einzelne Sendungen sind Ratgeber, wie beispielsweise das „Handwerker ABC“,<br />

in der Plattform eingebunden. In diesem Bereich sind kurze Videos mit einer Dauer von einer<br />

bis zu mehreren Minuten zu den verschiedenen Heimwerker-Themen eingebunden. Im<br />

Bereich der Wissensmagazine wird etwa die Sendung „Abenteuer Leben“ in voller Länge<br />

angeboten, eine Reihe die Hintergründe zu Themen des alltäglichen Lebens beleuchtet.<br />

Bezüglich Serien werden kurze Preview-Clips angeboten. Im Themengebiet Nachrichten<br />

erfolgt auf der Plattform ein Link zu Sendung „kabel eins news - Nachrichten auf kabel eins“<br />

mit Bildern, Folgenvorschau und Hintergründen zu den kabel eins News und den<br />

Moderatoren. Unter dem Begriff „Nachrichten“ (Volltextsuche) können auch Ergebnisse der<br />

Website von Prosieben.de gefunden und abgerufen werden.<br />

120


Thematisch relativ umfangreich ist der Themenbereich „Autos“. Hier erfolgt die Einbindung<br />

von Autosendungen, wie „Abenteuer Auto“, „Auto gebraucht“, „On the Road“ sowie<br />

„Abenteuer Tuning“. Das Videoangebot wird mit zahlreichen Hintergrundinformationen,<br />

Galerien, Tests sowie einem „Marken ABC“ abgerundet. Im Themenbereich steht auch eine<br />

Begriffswolke zur einfacheren Suche und Navigation auf der Website zur Verfügung.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Kabel 1 Videos<br />

02 abrufbar unter http://www.kabeleins.at/videos<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Ganze Folgen<br />

Sendungen mit Videos<br />

Serien Preview-Clips<br />

Previews und Trailer<br />

Auto<br />

Die fünf meist angesehenen Videos (Stand: 11.4.2013)<br />

Sons of Anarchy – Neue Bedrohung für die Sons<br />

Castle: Folge 8 – Der tote Priester<br />

Sons of Anarchy – Trailer: Sons of Anarchy<br />

Sons of Anarchy – Trailer: Die Biker kommen<br />

Europa League: Tottenham vs. Basel: Der Trailer<br />

Ganze Folgen<br />

Neueste Clips<br />

Beliebteste Videos<br />

Tipps der Redaktion<br />

Videorubriken<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter ProSiebenSat.1 PULS 4 Gruppe in Österreich<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

keine, das Video kann ohne Werbung gestartet werden<br />

Im Playermodus ist unten in der Playerleiste die Gesamtdauer sowie die Restdauer des Spots<br />

ersichtlich.<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge in Facebook und Google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Es wird ein sogenannter „Facebook Social Mode“ angeboten, in welchem man die<br />

Aktivitäten auf ProSieben auf seiner Facebook-Chronik hinzufügen kann.<br />

Link zum Bereich von Kabel 1 bei Myvideo<br />

Serien von Kabel 1 sind auch in einem eigenen Bereich von Myvideo<br />

(www.myvideo.at/Serien/kabel_eins) abrufbar.<br />

Link zu Puls 4, ProSieben Austria, SAT.1 Österreich und sixx Austria<br />

Tabelle 19 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.10. RTL II now<br />

Das Angebot von RTL II now ist inhaltlich stark von Serien, Shows und Dokusoaps geprägt.<br />

Beispiele für angebotene Sendungen in diesem Bereich sind „Ärger im Revier“, „Köln<br />

50667“, „Frauentausch“ und „Das Messie-Team“. Verfügbar sind auch Wissenssendungen,<br />

wie zum Beispiel „Die große Welt der Wunder Wissensshow“. Im Nachrichtenbereich<br />

befinden sich Sendungen wie „RTL II Spezial - Das Magazin“, welche aktuelle Reportagen<br />

und Interviews zum Abruf bieten oder die „RTL II News“. Die Plattform bietet zudem einige<br />

Videos als kostenpflichtigen Stream an. Beispielsweise ist die Sendung „Die (T)Raumretterin<br />

auf Mallorca um einen Preis von EUR 0,99 abrufbar. Das Angebot verlinkt zu einer<br />

Videoseite von „http://www.rtl2.de/video“, auf welcher weitere Clips bereitstehen.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot RTL II now<br />

02 abrufbar unter http://rtl2now.rtl2.de<br />

03 Kategorien<br />

angebotenen<br />

der TV Sendungen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

Die fünf Top Videos (Stand: 11.4.2013)<br />

Berlin – Tag und Nacht (Folge 392)<br />

Berlin – Tag und Nacht (Folge 391)<br />

121


05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

06 Vermarkter IP Deutschland<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Köln 50667 (Folge 63)<br />

Köln 50667 (Folge 62)<br />

Berlin – Tag und Nacht (Folge 393)<br />

TV Sendungen<br />

Tipps<br />

Neu<br />

Top Rated<br />

Top 10<br />

Suchfunktion<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Liebe Userin, lieber User,<br />

das von Ihnen gewählte Video steht zum kostenlosten Abruf bereit, weil wir es Ihnen<br />

werbefinanziert anbieten. Wenn Sie einen AdBlocker aktiviert haben, der das ausspielen der<br />

Werbung verhindern soll, kann das Video nicht abgespielt werden.<br />

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Seite in Ihrem AdBlocker auf die Liste der erlaubten URL<br />

setzten – dann geht es hier sofort wieter. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Vielen Dank<br />

für Ihr Verständnis.“<br />

Das Video kann ohne Deaktivierung nicht angesehen werden.<br />

keine<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, Google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Ohne Registrierung kann ein Beitrag mit „gefällt mir“ oder „gefällt mir nicht“ bewertet<br />

werden.<br />

Die Anzahl der Aufrufe eines bestimmten Videos wird angezeigt.<br />

Ein eigener Blog zu Neuigkeiten „Now Blog“ wird angeboten (http://www.nowblog.de).<br />

Auf der Seite werden sowohl kostenfreie als auch Bezahlvideos angeboten.<br />

Verlinkung zu den Angeboten von RTL II Now, Super RTL Now und Vox Now<br />

Tabelle 20 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.11. 3sat Mediathek<br />

Das Angebot von 3sat Mediathek ist wiederum ein öffentlich-rechtliches Angebot, dass<br />

werbefrei ist. Der inhaltliche Schwerpunkt der Plattform liegt im Bereich Wissen und Kultur.<br />

Die Sendungen können über einen Navigationsbereich unter „Sendungen A-Z“ aufgefunden<br />

werden. Beispiele für angebotene Inhalte sind „Kulturzeit“, „nano“, „Wissensdoku“,<br />

„3satbuchzeit“, „Intec“, „Philosophie“ und „Tonspur“.<br />

Im Bereich „Kennwort Kino“ werden Interviews und Hintergrundberichte für Kinoproduktionen<br />

bereitgestellt. Live-Streams werden vor allem im Informationsbereich länderübergreifend für<br />

Deutschland, Österreich und Schweiz angeboten. Beispiele hierfür sind Übertragungen von<br />

„Kulturzeit“, „Zeit im Bild“ sowie „Schweizweit“.<br />

Auf der Plattform sind Dokumentationen zu unterschiedlichsten Themen, wie<br />

„MuseumsQuartier Wien“ oder „Unser Wald in 100 Jahren – Förster mit Weltblick“ verfügbar.<br />

Unterhaltungsserien werden auf 3sat Mediathek nicht angeboten. Die Videobeiträge von 3sat<br />

sind teilweise auch auf der ZDF Mediathek abrufbar.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot 3sat Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.3sat.de/mediathek<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Mobilversion<br />

Sendungen A-Z<br />

Die fünf ersten Einträge bei ganzen Sendungen (Stand: 11.4.2013)<br />

Gier auf Geld – Wirtschaftsdokumentation<br />

nano vom 10. April 2013<br />

nano spezial vom 9. April 2013: Overkill - Von allem zu viel<br />

Super Size Me<br />

Die Mennoniten - Alleine im Paradies?<br />

Sendung verpasst<br />

Sendungen A´Z<br />

122


Suchfunktion<br />

06 Vermarkter -<br />

07 Beispiele<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

für -<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

-<br />

09 Nachrichten -<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, studivz<br />

11 Sonstiges und Die Beiträge von 3sat sind auch über die Mediathek des ZDF abrufbar<br />

Besonderheiten<br />

(http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/senderstartseite/1209116/sender/3sat).<br />

Tabelle 21 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.12. Servus TV Mediathek<br />

Die Servus TV Mediathek bietet Sendungen aus dem Programm von Servus TV an. Die<br />

Beiträge sind in die Themenbereiche Unterhaltung, Kultur, Sport, Entdecken sowie Red Bull<br />

TV eingeteilt. Unter der Kategorie Unterhaltung sind Clips, wie „Lichtspiele – Das<br />

Filmmagazin“, „Servus Journal“, „Der Doktor und das liebe Vieh“, „Servus am Morgen“ sowie<br />

„Commissario Montalbano“ verfügbar.<br />

Im Bereich Kultur befinden sich Beiträge wie „Bier on Tour“, „Fast vergessen“, „kulTOUR mit<br />

Holender“ sowie „Fast vergessen – Bäuerliches Erbe“. Das Angebot zum Thema Sport<br />

erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Sendungen, wie „Sport und Talk aus dem Hangar-7“<br />

sowie „Servus Hockey Night – Live“. Das Thema Entdecken wird geprägt von Videos zu<br />

„Human Journey – Wie der Mensch die Welt eroberte“, „Auf Entdeckungsreise“, „Moderne<br />

Wunder“, „Servus Wetter“ sowie „Naturschützer im Einsatz“.<br />

Der Bereich Red Bull TV werden Inhalte, wie „Red Bull X-Fighters 2013“, „Bullit – The<br />

Documentary“, „Red Bull Racing Story“ sowie „Freeride World Tour 2013“ bereitgestellt. Die<br />

angebotenen Beiträge sind in hochauflösender Qualität verfügbar.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Servus TV Mediathek<br />

02 abrufbar unter http://www.servustv.com/mediathek<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Alle<br />

Unterhaltung<br />

Kultur<br />

Sport<br />

Entdecken<br />

Red Bull TV<br />

Die fünf ersten Einträge bei der Rubrik „Alle“ (Stand: 11.4.2013)<br />

Servus am Morgen<br />

The Secret Live of Chaos<br />

Terra Mater<br />

Auf Entdeckungsreise – durch Europa<br />

Auf Entdeckungsreise<br />

Top Video<br />

Weitere Highlights<br />

Unterhaltung<br />

Kultur<br />

Sport<br />

Entdecken<br />

Red Bull TV<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter Red Bull Media House GmbH<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

keine, aber Video startet nicht<br />

09 Nachrichten Beschriftung „Werbung“ und rücklaufende Zeit im Player, welche die Restdauer jedes<br />

123


während<br />

Werbevideos<br />

der Werbeclips anzeigt. Diese Information wird auch im Vollbildmodus eingeblendet.<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook und Twitter<br />

11 Sonstiges und Bei allen abgerufenen Videobeiträgen wurde immer der gleiche Spot eingeblendet.<br />

Besonderheiten<br />

Tabelle 22 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.13. Super RTL now<br />

Das Angebot von Super RTL now hat einen inhaltlichen Schwerpunkt bei Serien sowie<br />

Kinderserien. Die Beiträge sind in einer Übersicht unter „Serien A-Z“ dargestellt. Kostenlos<br />

abrufbare Inhalte sind mit „Free“ gekennzeichnet. Gratis werden zum Beispiel Sendungen,<br />

wie „Medicopter 117“, „Star Wars: The Clone Wars“ oder die Serie „Dallas“ angeboten.<br />

Im kostenpflichtigen Bereich kann man beispielsweise die Serie „glee“ um EUR 1,99 je Folge<br />

abrufen. Im Bereich der Shows wird etwa „DSDS – Das Magazin“ angeboten. Hier sind alle<br />

Folgen der 9. Staffel kostenlos abrufbar. Nachrichten oder Sport werden nicht auf der Seite<br />

angeboten.<br />

Das Angebot von Super RTL now ist mit dem Angebot von Toggo verlinkt, auf welchem<br />

Kindersendungen zum Abruf bereit stehen.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot Super RTL now<br />

02 abrufbar unter http://www.superrtlnow.de<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

Serien von A-Z<br />

Spielfilme von A-Z<br />

06 Vermarkter IP Deutschland<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Die fünf Top Videos (Stand: 11.4.2013)<br />

Dallas – Die Töchter der Feinde<br />

Star Wars: The Clone Wars – Tödliche Falle<br />

Merlin – Die Neuen Abenteuer Staffel 5 – Von ganzem Herzen<br />

Star Wars: Das Imperium schlägt ins Aus<br />

Mein Leben und ich – Nicht von schlechten Eltern<br />

Serien von A-Z<br />

Spielfilme von A-Z<br />

Tipps<br />

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Suchfunktion<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

„Liebe Userin, lieber User,<br />

das von Ihnen gewählte Video steht zum kostenlosten Abruf bereit, weil wir es Ihnen<br />

werbefinanziert anbieten. Wenn Sie einen AdBlocker aktiviert haben, der das ausspielen der<br />

Werbung verhindern soll, kann das Video nicht abgespielt werden.<br />

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Seite in Ihrem AdBlocker auf die Liste der erlaubten URL<br />

setzten – dann geht es hier sofort wieter. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Vielen Dank<br />

für Ihr Verständnis.“<br />

Das Video kann ohne Deaktivierung nicht angesehen werden.<br />

Keine, Einblendung „Werbung“ im Player<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook, Twitter, google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Ohne Registrierung kann ein Beitrag mit „gefällt mir“ oder „gefällt mir nicht“ bewertet<br />

werden.<br />

Die Anzahl der Aufrufe eines bestimmten Videos wird angezeigt.<br />

Ein eigener Blog zu Neuigkeiten „Now Blog“ wird angeboten (http://www.nowblog.de).<br />

Auf der Seite werden sowohl kostenfreie als auch Bezahlvideos angeboten.<br />

Verlinkung zum Angebot von Toggo,<br />

Tabelle 23 des Amtssachverständigengutachtens<br />

124


2.4.14. Sixx Videos<br />

Auf dem Angebot von sixx Videos werden ganze Folgen von US-Serien bereitgestellt.<br />

Konkret sind zum Beispiel Serien, wie „90210“, „Good Wife“, „Hart of Dixie“ oder „Life<br />

Unexpeted“ abrufbar.<br />

Einen inhaltlichen Schwerpunkt des Angebots bietet das Thema „Hunde“. Hier werden<br />

Sendungen, wie zum Beispiel „Der Hundeflüsterer“ geboten. Auf der Seite besteht eine<br />

Kategorie „Rund um den Hund“, wo Beiträge zu den Themen „Straßenhunde“,<br />

„Hunderettung“, „Hunde-Wellness“ sowie „Der Bier-Hund“ bereitgestellt werden. Im Angebot<br />

integriert sind Fotos der „sixx-Hunde“ sowie Videos aus dem „Hunde-Ratgeber“.<br />

Unter dem Begriff „Nachrichten“ ergibt eine Stichwortsuche nur einige wenige Ergebnisse.<br />

Angeboten werden etwa Beiträge zu „Das App der Woche“, „Der Fall Uli Hoeneß“,<br />

„Sicherheitspanne bei Facebook“ sowie „Liebes-SMS“. Im Ergebnis werden auch Videos der<br />

Plattform Prosieben.de gelistet, welche direkt aufgerufen werden können. Auch im Bereich<br />

Sport erfolgt eine Verlinkung mit dem Angebot von Prosieben.de.<br />

Nr. Thema Erläuterung<br />

01 Angebot sixx Videos<br />

02 abrufbar unter http://www.sixx.at/video<br />

03 Kategorien der<br />

angebotenen<br />

Inhalte<br />

04 Beispiele für<br />

angebotene<br />

Inhalte<br />

05 Navigation zu den<br />

Beiträgen<br />

ganze Folgen von US –Serien<br />

Vampire Diaries<br />

Kochen und Backen auf SIXX<br />

Hunde auf SIXX<br />

Die fünf Top Clips (Stand: 11.4.2013)<br />

TAFF Stars:Top 5 Facebook Fails<br />

TAFF Video: Partnerlook bei Pärchen<br />

TAFF Video: Erfolgreiche Deutsche in Florida<br />

TAFF Klatsch: Fußballer wechsel dich!<br />

TAFF GNTM: Topmodel: Casting No-Gos<br />

ganze Folgen von US-Serien<br />

Vampire Diaries<br />

Kochen und Backen auf SIXX<br />

Hunde auf SIXX<br />

Top Clips<br />

Suchfunktion<br />

06 Vermarkter ProSiebenSat.1 PULS 4 Gruppe in Österreich<br />

07 Beispiele für<br />

sichtbare<br />

Werbeformen<br />

08 Benachrichtigung<br />

bei aktivem Pop-<br />

Up Blocker<br />

09 Nachrichten<br />

während<br />

Werbevideos<br />

der<br />

Banner<br />

InStream Videos<br />

Keine Nachricht, das Video startet sofort.<br />

Im Player ist „Werbung“ eingeblendet sowie die Restdauer des Spots ersichtlich (ausgenommen<br />

Vollbildmodus).<br />

10 Soziale Netze Verlinkung der Beiträge mit Netzen wie Facebook und Google+<br />

11 Sonstiges und<br />

Besonderheiten<br />

Es wird ein sogenannter „Facebook Social Mode“ angeboten, in welchem man die<br />

Aktivitäten auf ProSieben auf seiner Facebook-Chronik hinzufügen kann.<br />

Serien von sixx sind auch in einem eigenen Bereich von Myvideo<br />

(www.myvideo.at/Serien/sixx) abrufbar.<br />

Tabelle 24 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.4.15. Zusammenfassung der Vergleichsergebnisse<br />

In einer Gesamtsicht über alle betrachteten Angebote lassen sich folgende<br />

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Angeboten hervorheben:<br />

Angebotene Inhalte<br />

Die angebotenen Inhalte variieren zwischen den einzelnen Angeboten stark. Einige<br />

Angebote (z.B. RTL II now, Kabel 1 Videos, sixx Videos) haben ihren inhaltlichen<br />

Schwerpunkt im Unterhaltungsbereich. Andere Angebote decken Information, Kultur,<br />

125


Unterhaltung und Sport thematisch in breiterem Umfang ab (z.B. ARD Mediathek, ZDF<br />

Mediathek, 3sat Mediathek sowie Servus TV Mediathek).<br />

Bei einigen Angeboten gibt es besondere thematische Schwerpunkte, wie zum Beispiel<br />

„Ratgeber“ bei Sat.1 Video, „Auto“ bei Kabel 1 Video, „Fashion“ bei Puls 4 Mediathek,<br />

„Hunde“ bei sixx Video und „Red Bull TV“ auf der Servus TV Mediathek.<br />

Teilweise enthalten die Plattformen (z.B. RTL II now, Kable 1 Videos) Links und<br />

Einbettungen zu kostenpflichtigen Video-Angeboten. Die Mediathek von ARD beinhaltet<br />

auch Audio-Beiträge und Podcasts.<br />

Verbund und Verlinkungen<br />

Einige Angebote sind mit anderen Angeboten verlinkt oder werden im Verbund angeboten.<br />

Als Verbundangebot wird die ZDF Mediathek mit den Inhalten der ZDF-Sender sowie der<br />

3sat Mediathek bereitgestellt. Ebenso deckt die ARD Mediathek alle ARD Programme ab. Im<br />

Verbund werden zum Beispiel auch die Angebote von RTL now, RTL II now, Vox now und<br />

Super RTL now angeboten. Dies gilt ebenfalls für die Angebote von Sat.1 Videos, Pro 7<br />

Videos, Puls 4 Videos, Kabel 1 Videos, sixx Videos sowie der Puls 4 Mediathek. Die<br />

Bündelung äußert sich in einem ähnlichen Erscheinungsbild der Websites, gegenseitigen<br />

Verlinkungen sowie ähnlichen Funktionalitäten.<br />

Vermarktung<br />

Je nach Vermarktung lassen sich mehrere Gruppen von Angeboten zusammenfassen.<br />

Öffentlich-rechtliche Angebote: Bei den Angeboten ARD Mediathek, ZDF Mediathek und<br />

3sat Mediathek erfolgt keine Vermarktung<br />

Vermarktung durch die ProSiebenSat.1 - PULS 4 Gruppe in Österreich: Die Gruppe<br />

vermarktet die Angebote von Sat.1 Video, Pro 7 Videos, der Puls 4 Mediathek, Kabel 1<br />

Videos sowie sixx Videos<br />

Vermarktung durch IP Deutschland: IP Deutschland vermarktet die Angebote von RTL<br />

now, Vox now, RTL II now sowie Super RTL now<br />

Die ATV Mediathek wird durch Goldbach Audience vermarktet. Auf dem Angebot der<br />

Servus TV Mediathek kann über die Red Bull Media House GmbH Werbung gebucht<br />

werden<br />

Auf allen vermarkteten Angeboten stehen Banner sowie InStream-Video-Werbeformen<br />

zur Verfügung<br />

Je nach Vermarkter bestehen Unterschiede bei den Blockierungsmöglichkeiten der<br />

Werbeclips sowie der Anzeigen während des Ausspielens der Werbung<br />

Soziale Netze<br />

Alle betrachteten Angebote bieten Möglichkeiten zur Einbindung der Beiträge in soziale<br />

Netze an.<br />

2.5. Auswirkungen des geplanten Online-Angebots auf die Angebotsvielfalt für<br />

Seher und Nutzer<br />

Positive Wirkungen auf die Angebotsvielfalt können auf unterschiedliche Arten erreicht<br />

werden:<br />

Positiv auf die quantitative Vielfalt wirkt eine Erhöhung der Angebotsvielzahl.<br />

Auf die qualitative Vielfalt wirkt sich eine qualitative Verschiedenheit eines Angebots<br />

positiv aus.<br />

Positiv auf die Vielfalt kann sich auswirken, das Angebot zu einem flexiblen<br />

Konsumzeitpunkt in Anspruch nehmen zu können (Erhöhung der Zeitsouveränität).<br />

126


Hierbei wird ein Begriffsverständnis der publizistischen Vielfalt zugrunde gelegt, dass<br />

einerseits eine Vielfalt an Anbietern, Eigentümern, Inhalten und Meinungen meint, und<br />

andererseits Vielfalt in struktureller Hinsicht (Vielfalt der Programmsparten und<br />

Programmformen) als auch in inhaltlicher Hinsicht (Programmbestandteile und<br />

Programmaspekte).<br />

Die Analyse der Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher und<br />

Nutzer anhand einer vergleichenden Betrachtung des verfahrensgegenständlichen<br />

Angebotskonzepts mit den im relevanten Sehermarkt befindlichen Angeboten ergibt<br />

hinsichtlich der vom <strong>ORF</strong> geplanten inhaltlichen, zeitlichen und technischen Änderungen<br />

folgendes Bild:<br />

Durch folgende Aspekte des neuen Angebots sind positive Effekte auf die Erhöhung der<br />

Angebotsvielzahl zu erwarten:<br />

Erweiterung der Zahl der Live-Streams,<br />

Erweiterung der Beiträge von in Fernsehprogrammen ausgestrahlten Sendungen (Video<br />

on Demand),<br />

Ausbau des Angebots um mehrere Archive,<br />

Verstärkte Nutzung des <strong>ORF</strong> Archivs,<br />

Erweiterung um die Initiativen „TVthek goes School“, sowie die<br />

Integration von Audio- und audiovisuellem Material aus dem bestehenden Archiv<br />

Judentum in die TVthek.<br />

Durch folgende Aspekte des geplanten Angebots sind ferner positive Effekte auf die<br />

qualitative Verschiedenheit zu erwarten:<br />

„TVthek goes School“: Schaffung von neuen Inhalten, welche speziell als den<br />

Schulunterricht begleitendes Material aufbereitet sind, sowie<br />

Umsetzung einer zentralen Einstiegsplattform ins Religionsarchiv im Rahmen der TVthek<br />

für fünf Weltreligionen.<br />

Durch folgende Maßnahmen ist von einem positiven Einfluss auf die Erhöhung der<br />

Zeitsouveränität auszugehen:<br />

Ausdehnung des Verfügbarkeitszeitraums für einige Sendungen (Anpassung an<br />

Ausstrahlungsintervalle des Fernsehens), sowie<br />

Schaffung neuer zeitlich unbegrenzter Abrufbarkeit von Sendungen in Form von<br />

Archiven.<br />

Demgegenüber können Substitutionseffekte (vor allem im relevanten Markt, aber auch in<br />

abgeschwächter Form in benachbarten Märkten) im Falle von Einstellungen vergleichbarer<br />

Sendungen und Beiträge auch zu negativen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt führen.<br />

Nachstehend dargestellte Faktoren und Ausgestaltungsoptionen können darüber hinaus<br />

einen Einfluss auf den Mehrwert der TVthek haben und auf die Angebotsvielfalt rückwirken:<br />

Veränderung der Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung:<br />

Die kommerzielle Vermarktung der TVthek kann zu einem Rückgang der Nutzung führen,<br />

obwohl der <strong>ORF</strong> aufgrund der inhaltlichen Erweiterung, dem überarbeiteten Layout sowie der<br />

verbesserten Nutzbarkeit (usability) der neuen TVthek keinen Nutzungsrückgang durch<br />

zusätzliche Werbung erwartet. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass<br />

der <strong>ORF</strong> angekündigt hat, bei der Implementierung der Werbung auf der TVthek darauf<br />

achten zu wollen, die Seiten nicht mit Werbung zu überfrachten.<br />

127


Erschwerung der Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung:<br />

Falls Nutzer Ad-Blocker in ihrem Browser aktiviert haben, kann es aufgrund der neu<br />

hinzutretenden Vermarktung ebenfalls zu einer Beeinträchtigung bei der Nutzung der TVthek<br />

kommen. Der <strong>ORF</strong> hat hierzu erläutert, dass in der geplanten Realisierung der TVthek der<br />

Abruf von Inhalten auf der TVthek auch mit aktiviertem Ad-Blocker möglich sein wird, zumal<br />

rund 30 % der Nutzer Ad-Blocker aktiviert haben.<br />

Usability, Interaktivität und weiterführende Informationen:<br />

Andere vergleichbare Angebote im relevanten Sehermarkt bieten Möglichkeiten zur<br />

Bewertung und Rankings der Beiträge. Weiterführende Informationen, wie z.B. die Anzahl<br />

der Abrufe sowie die Angabe des Endes der Bereitstellungsdauer, können die Nutzung der<br />

Inhalte erleichtern. Ferner werden zum Teil Applikationen bereitgestellt, um Videos auf<br />

einfache Art und Weise zu verlinken und in soziale Netze einzubinden.<br />

Folgende Informationen und Möglichkeiten werden beispielsweise in anderen Plattformen<br />

angeboten:<br />

Information über die Anzahl der bisher getätigten Videoaufrufe durch Nutzer: Durch<br />

diese Angabe kann sich der Nutzer bereits vor Abruf des Inhalts einen Eindruck über die<br />

Nutzung des Videos machen.<br />

Angabe des Endes der Bereitstellungsdauer: Durch diese Information weiß der Nutzer,<br />

wie lange er noch die Möglichkeit hat, das Video abzurufen.<br />

Bewertungsmöglichkeit für Beiträge: Durch eine Bewertungsmöglichkeit kann der Nutzer<br />

seine persönliche Meinung zum Clip posten. Eine Einführung dieser Funktion würde<br />

auch die zusätzliche Möglichkeit einer Navigation nach den „beliebtesten“ Beiträgen<br />

bieten.<br />

Zusammenstellung einer Merkliste von Videos: Die vorherige Auswahl mehrerer Videos<br />

und Speicherung in einer persönlichen Merkliste ermöglicht dem Nutzer zuerst Beiträge<br />

zu suchen und diese im Anschluss auf Basis der selbst zusammengestellten „Playlist“<br />

ohne weitere Suchunterbrechung abspielen zu lassen.<br />

Anzeige von Themenwolken: Auf Basis der aktuell verfügbaren Videos, werden<br />

Themenwolken mit den häufigsten zu den Videos passenden Stichwörtern als<br />

Navigationshilfe für die Nutzer angeboten.<br />

Einbindung der Videos in soziale Netze: In allen untersuchten Angeboten besteht die<br />

Möglichkeit Videos in soziale Netze einzubinden. Die konkret zur Verfügung stehenden<br />

sozialen Netze variieren in den Angeboten.<br />

Informationen zu InStream Video Ads:<br />

In vergleichbaren Angeboten enthalten InStream Video Ads überdies unterschiedlichste<br />

Informationen, die als besonders nutzerfreundlich qualifiziert werden können:<br />

Angabe der Gesamtdauer und Restdauer eines Werbeclips sowohl in einer Darstellung<br />

im Videoplayer als auch im Vollbildmodus, sowie eine<br />

Indikation im Player, wie oft eine Sendung durch Mid-Roll Videos unterbrochen wird und<br />

wann diese Unterbrechungen sein werden. Der Nutzer kann erkennen, wann ungefähr<br />

die nächste Werbeunterbrechung erfolgen wird.<br />

Es gibt somit Einflussfaktoren und Ausgestaltungsoptionen für das Angebot, welche auf die<br />

Angebotsvielfalt rückwirken:<br />

die Sicherstellung einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung der Nutzer im<br />

Zusammenhang mit der neu hinzutretenden Vermarktung,<br />

128


die Nutzung von Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich Usability, Interaktivität und<br />

weiterführende Informationen zu den Beiträgen, sowie<br />

die Sicherstellung von für den Nutzer möglichst transparenter Information im Bereich der<br />

InStream Video Ads.<br />

Die soeben dargestellten Ausgestaltungsmöglichkeiten, vor allem im Hinblick auf spezifische<br />

Formen der kommerziellen Vermarktung, beeinflussen vor allem die Nutzerfreundlichkeit<br />

bzw. überwiegend technische Aspekte der Online-Werbung, die auf die Nutzbarkeit einer<br />

Plattform rückwirken.<br />

Der Einsatz kommerzieller Kommunikation kann jedoch noch weitere Aspekte der<br />

Angebotsvielfalt beeinflussen, etwa den publizistischen Mehrwert als Ausdruck der<br />

besonderen Qualität öffentlich-rechtlicher Inhalte. Folgende Aspekte der kommerziellen<br />

Vermarktung können negative Auswirkungen auf diesen Aspekt der Angebotsvielfalt bzw.<br />

den publizistischen Mehrwert der auf der TVthek bereitgestellten Inhalte haben:<br />

Eine hohe Werbedichte, die einem privaten Angebot vergleichbar wäre, wodurch die<br />

Unterscheidbarkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte von privaten Inhalten verringert wird.<br />

Aufdringliche Formen der Online-Werbung, z.B. in Gestalt von „Inhalte überlagernder<br />

Werbung“ oder in Gestalt „nicht weg zu schaltender Werbung“.<br />

Der Einsatz von InStream Video Ads, insbesondere von Mid-Roll-Clips.<br />

Es ist davon auszugehen, dass eine den privaten Abruf-Plattformen vergleichbare Intensität<br />

bzw. Häufigkeit des Einsatzes von Online-Werbung sowie der Einsatz aufdringlicher<br />

Werbeformen (etwa durch das Verdecken von Inhalten, durch das Fehlen der Möglichkeit,<br />

Werbung weg zu klicken, etc.) unter dem Blickwinkel der Qualität und der Glaubwürdigkeit<br />

öffentlich-rechtlicher Inhalte geeignet ist, deren publizistischen Mehrwert negativ zu<br />

beeinflussen.<br />

Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Einsatz von Mid-Roll-Clips – ungeachtet der<br />

gesetzlichen Zulässigkeit dieser Werbeform im Online-Bereich – die Unterscheidbarkeit des<br />

öffentlich-rechtlichen Angebots von privaten Angeboten aus Sicht des Nutzers erheblich<br />

beeinträchtigt. Hierdurch könnte die Qualität und Glaubwürdigkeit öffentlich-rechtlicher<br />

Inhalte in Frage gestellt werden, insbesondere im Umfeld von Nachrichten und Sendungen<br />

zur politischen Information.<br />

Negative Auswirkungen auf den publizistischen Mehrwert öffentlich-rechtlicher Inhalte sind<br />

hingegen in geringerem Umfang durch Werbeformen zu befürchten, die den aus den <strong>ORF</strong>-<br />

Fernsehprogrammen bekannten Werbeformen ähneln und dem Zuseher bzw. Nutzer<br />

vertraut sind.<br />

Der <strong>ORF</strong> hat folgende Selbstbeschränkungen hinsichtlich der Werbedichte und der<br />

Aufdringlichkeit von Werbung bekannt gegeben:<br />

Beschränkung pro Nutzerbesuch (Visit) und nicht pro aufgerufenen Einzelbeitrag bzw.<br />

eine Beschränkung auf ein Werbe-Video innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit, zehn<br />

Minuten.<br />

Content-überlagernde Werbeformen, wie „Pop/Ups“ und „DHTML/Shaped Pop Ups“<br />

wurden aus dem Tarifwerk gestrichen und sollen nicht wieder eingeführt werden.<br />

Darüber hinaus will der <strong>ORF</strong> einzelne Werbeformen auf ihre Nutzerfreundlichkeit überprüfen:<br />

Die Werbeform „Sticky Flashbar“ soll auf verpflichtende Close-Buttons überprüft und<br />

nicht mehr Content-überlagernd, sondern nur mehr am Ende des Browserfensters bei<br />

„Teaser-Stories“ ausgespielt werden, wobei es bei sehr kleinen Browserfenstern<br />

weiterhin zu Content-Überlagerungen kommen kann, was jedoch nicht im<br />

Einflussbereich des <strong>ORF</strong> liegt.<br />

129


Zusätzlich gebe es eine neue, deutliche Kennzeichnung mit dem Schriftzug „Werbung“<br />

über oder neben diesem Werbemittel.<br />

Zur Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Angebotsvielfalt durch die<br />

kommerzielle Kommunikation vgl. ausführlich die rechtliche Würdigung unter Pkt. 4.3.4.2.<br />

2.6. Auswirkungen des geplanten Online-Angebotes auf die Wettbewerbssituation<br />

in dem jeweils relevanten Markt<br />

2.6.1. Entwicklung des Umfeldes<br />

Im Vorfeld der Analyse der Auswirkungen des neuen Angebotes auf die<br />

Wettbewerbssituation im relevanten Markt erfolgt eine Betrachtung der Entwicklung des<br />

Umfeldes, da Auswirkungen des geplanten Angebots auch das Umfeld betreffen sowie<br />

Veränderungen im Umfeld auch die Auswirkungen im relevanten Markt beeinflussen können.<br />

Im Rahmen dieser breiteren Sichtweise ist es auch möglich, Marktkonzentration, zum<br />

relevanten Markt benachbarte Märkte, vorgelagerte Märkte sowie nachgelagerte Märkte zu<br />

berücksichtigen.<br />

2.6.1.1. Entwicklung des Marktvolumens<br />

Die Online-Werbeausgaben des österreichischen Werbemarkts werden laufend von Focus<br />

Media Research erhoben. Sie werden als Bruttowerbewert ausgewiesen und entsprechen<br />

somit den Werbeausgaben laut Preisliste, d.h. Konditionen wie allfällige Rabatte sind nicht<br />

abgezogen.<br />

Insgesamt betrug das Werbevolumen im ersten Halbjahr 2012 EUR 1.821 Mio. Im Vergleich<br />

zum ersten Halbjahr 2011, mit einem Werbevolumen von EUR 1.894 Mio., kam es zu einer<br />

Reduktion um 0,6 %.<br />

Abbildung 28 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Auf den Bereich „klassische Online-Werbung“ entfielen im ersten Halbjahr 2012 EUR 75,299<br />

Mio. In einer Auswertung von Focus Media Research (Focus Werbebarometer Dezember<br />

2012) für Jänner bis Oktober 2012 lag der Bruttowert für Online-Werbung in Österreich bei<br />

EUR 127,8 Mio.<br />

130


Eine Prognose von Focus Media Research (Quelle: Focus Werbebarometer Dezember<br />

2012, S. 17), basierend auf einer Befragung der werbetreibenden Wirtschaft, geht von einem<br />

Wachstumspotential von 10 % für klassische Online-Werbung insgesamt pro Jahr aus.<br />

Über die Verteilung dieses gesamten Online-Werbung Marktpotentials geben mehrere<br />

Erhebungen von Focus Media Research (Quelle: Focus Werbebarometer Juni 2012)<br />

Aufschluss. Für den gleichen Betrachtungszeitraum des ersten Halbjahres 2012 zeigt sich,<br />

dass rund 4,4 % des Online-Marketingbudgets von Unternehmen für den Bereich Video-<br />

InStream Advertising verwendet werden. Für Display und Bannerwerbung liegt der Wert bei<br />

11,7 %.<br />

Im Vorjahr lag der Wert für Video InStream Advertising bei 3,2 % und das Volumen bei<br />

Display und Bannerwerbung bei 14,9 %.<br />

Eine weitere Erhebung von Focus Media Research (Quelle: Focus Werbebarometer<br />

Dezember 2012) ergab für das Jahr 2012, dass Werbetreibende rund 2,4 %, sowie<br />

Agenturen rund 2,1 % des gesamten Online-Marketingbudgets aufwenden.<br />

In der gleichen Studie wurde abgefragt, wie die Befragten die Entwicklung der Online-<br />

Werbeaktivitäten in den nächsten sechs Monaten einschätzen. Konkret lautete die Frage:<br />

„Wie wird sich die Werbung in einem bestimmten Online-Werbebereich in den nächsten 6<br />

Monaten entwickeln?“ Der am stärksten wachsende Bereich wird demnach mit einem<br />

Wachstum von 10 % Social Media sein. Bei Video-InStream Werbung geht man von einem<br />

Jahreswachstum von 5,1 % aus. Display- und Bannerwerbung wird eine Wachstumsrate von<br />

2 % vorausgesagt.<br />

Der Verein zur Förderung der Online Werbung erhob für das Jahr 2011 die Nutzung<br />

verschiedener Online-Werbeformen durch Unternehmen.<br />

Abbildung 31 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Rund 14 % der Unternehmen nutzten demnach Video-InStream Advertising im Jahr 2011.<br />

Das Wachstum 2011 betrug nach dieser Erhebung 3,6 %. Bei der Display- und<br />

Bannerwerbung gaben 60 % der Befragten an, diese Form der Online-Werbung zu nutzen.<br />

Das Wachstum betrug hier 7,6 %. Im Jahr 2010 bewegte sich Anteil der Investitionen in<br />

131


Video-InStream Advertising als Prozentsatz der Gesamt Online-Ausgaben je nach<br />

Unternehmensgröße zwischen 1,2 % und 3,0 %.<br />

Werbeplanung.at geht in einer Prognose für 2013 von einem Online-Werbemarkt (brutto) in<br />

der Größe von EUR 470 Mio. und einem Marktwachstum von 2012 auf 2013 von 7,7 % aus.<br />

Auf „klassische Online-Werbung“ entfällt dabei ein Anteil von 50,1 %, woraus sich ein<br />

Bruttomarktvolumen für 2013 von EUR 235 Mio. ergibt; dies entspricht einer angenommenen<br />

Wachstumsrate von 2012 auf 2013 von 9 %. Auf den Bereich der „Suchwortvermarktung“<br />

entfallen EUR 135 Mio. Der Bereich „Classifieds/Rubrikenmärkte/Verzeichnisse“ wird von<br />

Werbeplanung.at mit einem Bruttomarktvolumen von rund EUR 100 Mio. für 2013<br />

prognostiziert.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Marktdaten für Online-Werbung je nach<br />

Studienautor aufgrund unterschiedlicher Erhebungsmethoden erheblich variieren können. In<br />

den Erhebungen von Werbeplanung.at sind auch geschätzte Umsätze von internationalen<br />

Unternehmen, wie zum Beispiel Google für Österreich enthalten.<br />

Marktgröße des relevanten Werbemarktes 2013<br />

Nr. Kennzahl Brutto in Mio. € Netto in Mio. € Quelle<br />

01 Marktgröße für 215<br />

(berechnet)<br />

107,5 Werbeplanung.at-Prognose 2013<br />

Display Ads 2012<br />

(Rückrechnung auf 2012 mit 9 %<br />

Wachstum)<br />

02 Marktgröße für<br />

Display Ads 2013<br />

235 117,5 Werbeplanung.at-Prognose 2013<br />

03 Wachstum von 2012<br />

auf 2013<br />

20 10 Zeile [02] minus Zeile [01]<br />

Abbildung 33 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Berücksichtigt man einen durchschnittlichen Rabatt von 50 %, erhält man zusammengefasst<br />

für das Jahr 2013 eine prognostizierte Marktgröße von EUR 117,5 Mio. netto. Für das Jahr<br />

2012 liegt der Wert bei EUR 107,5 Mio. Das Marktwachstum von 2012 auf 2013 beträgt<br />

daher rund EUR 10 Mio. netto.<br />

2.6.1.2. Marktstruktur nach den Arten von Display Ads (Banner- und Bewegtbildwerbung)<br />

Analysiert man die Anteile des Marktes nach unterschiedlichen Arten von Display Ads, so<br />

ergibt sich, dass das Werbemittel bzw. die Form „Medium Rectangle“ die höchsten<br />

Marktanteile verzeichnet. Für eine Darstellung der Anteile, kann auf eine Erhebung von<br />

Werbeplanung.at aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden. Die Basis für den<br />

Werbeplanung.at Werbeformen-Report 2011 bilden Adserver-Auswertungen der Adserver-<br />

Dienstleister und Vermarkter adworx sowie Goldbach Audience mit über 2,54 Milliarden<br />

ausgelieferten Werbemittelsichtkontakten im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember<br />

2011. Die Auswertung erfolgte für die neun am häufigsten gebuchten Standardwerbeformen:<br />

Banner, Super Banner, Skyscraper, Medium Rectangle, Flap Super Banner, Flap<br />

Skyscraper, Sitebar, Layer Ad und Pre-Roll.<br />

132


Marktstruktur nach Arten von Display Ads 2011:<br />

Nr. Art des Display Ads Anteil im Jahr 2011 in % Anteil im Jahr 2010 in %<br />

01 Medium Rectangle 31,88 % 35,00 %<br />

02 Sitebar 23,87 % 22,70 %<br />

03 Super Banner 18,30 % 10,30 %<br />

04 Skyscraper 17,94 % 13,20 %<br />

05 Full Banner 6,18 % 11,90 %<br />

06 Pre-Roll 1,07 % -<br />

07 Layer Ad 0,45 % 0,40 %<br />

08 Flap Banner 0,23 % 1,00 %<br />

09 Flap Skycraper 0,07 % 0,20 %<br />

Tabelle 27 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Im Jahr 2010 wurden keine Daten für Pre-Roll-Videos erhoben. In der oben angeführten<br />

Studie wurden auch die Klickraten (d.h. gezieltes Anklicken des Werbemittels) der einzelnen<br />

Formen von Display Ads erhoben und es zeigte sich, dass mit 3,2 % die Klickrate bei<br />

Pre-Roll-Videos mit Abstand den höchsten Wert erreicht. Demgegenüber erfolgt nur in<br />

0,16 % der Fälle ein Klick bei Betrachten eines „Medium Rectangle“, des beliebtesten<br />

Werbemittels unter den Display Ads. In den letzten beiden Jahren ist ein starkes Wachstum<br />

im Bereich der Bewegtbildwerbung zu erkennen. Für Bewegtbildwerbung (InStream- und<br />

InPage Video Werbung) wurden im Jahr 2012 laut Werbeplanung.at brutto EUR 56 Mio.<br />

ausgegeben. Bewegtbildwerbung insgesamt legte gegenüber dem Jahr 2011 um 87 % zu.<br />

InStream-Formate (Pre-Rolls, Mid-Rolls und Post-Rolls) hatten hierunter im Jahr 2012 mit<br />

EUR 41 Mio. von EUR 56 Mio. den größten Anteil an der Bewegtbildwerbung. Im Jahr 2011<br />

lag der Anteil von InStream-Werbung laut Angaben von ATV auf Basis von Werbplanung.at-<br />

Daten bei EUR 30 Mio. Der Anteil der Bewegtbildwerbung am Markt für Display Ads lag im<br />

Jahr 2012 auf Basis der Bruttowerte bei rund 26 % (Basis 2012).<br />

Der <strong>ORF</strong> bietet über 30 verschiedene Werbemittel an. Der Anteil der am häufigsten<br />

gebuchten Werbemittel auf Basis der Sichtkontakte bzw. Ad lmpressions (Jänner bis<br />

September 2009) betrug auf <strong>ORF</strong>.at über 90 %.<br />

Für Mobile Display Advertising wurden laut Werbeplanung.at im Jahr 2012 brutto EUR 6,5<br />

Mio. in Österreich ausgegeben. Dies entspricht einem Anteil am Markt für Display Ads von<br />

rund 3 % (Basis 2012).<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass rund 92 % der Online-Umsätze für<br />

Display Ads auf die fünf am häufigsten gebuchten Werbemittel entfallen. Der Markt ist<br />

überdies durch starke Wachstumsraten im InStream Videobereich und bei Mobile Display<br />

Advertising geprägt.<br />

2.6.1.3. Marktstruktur nach dem Werbeumfeld<br />

Online-Werbung wird jeweils auf konkreten Websites betrachtet. Nachdem keine genauen<br />

Erhebungen für den Online-Werbemarkt verfügbar sind, welche Umsätze auf welchen<br />

Websites erzielt werden, wird in diesem Kapitel eine Grobcharakterisierung zu diesem<br />

Thema vorgenommen. Diese Betrachtung dient auch dazu, um die Verbindung zwischen<br />

dem Sehermarkt und dem Werbemarkt darzustellen.<br />

Ausgangsfrage der Überlegungen ist, wofür das Internet in Österreich genutzt wird und<br />

welche Reichweiten einzelne Nutzungsarten erzielen. Die Österreichische Webanalyse<br />

(ÖWA) ist eine unabhängige Mess- und Kontrolleinrichtung für Online-Medien in Österreich<br />

und führt seit 1998 Messungen in diesem Bereich durch. Die Studie ÖWA Plus-Welle 2012-<br />

IV zeigt die Nutzungsschwerpunkte des Internet in Österreich.<br />

133


Abbildung 34 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Der Anteil der Internetnutzung in der Bevölkerung ab 14 Jahren liegt in Österreich im<br />

Ausweisungszeitraum bei 81,1 %. Die Studie zeigt, dass im Jahr 2012 rund 40,3 % der<br />

Internetnutzer Videos/TV/Filme im Internet angesehen haben. 109 Angebote wurden im<br />

Erhebungszeitraum (4. Quartal 2012) untersucht. Diese Angebote bestehen aus 71<br />

Einzelangeboten, 38 Dachangeboten sowie acht Vermarktungsgemeinschaften. Die<br />

Teilnahme an der Studie erfolgte auf freiwilliger Basis; es handelt sich dabei also um keine<br />

Vollerhebung für Österreich. So sind etwa die Angebote von Google oder Facebook nicht in<br />

der Erhebung enthalten. Die Grundgesamtheit ist die österreichische Wohnbevölkerung ab<br />

14 Jahren. Eine Unterteilung in die Art der genutzten Video-Angebote wurde in der Studie<br />

nicht vorgenommen.<br />

ÖWA unterteilt die Analyse in drei Kategorien. Es sind dies Einzelangebote, Dachangebote<br />

und Vermarktungsgemeinschaften. Laut dem Handbuch zur Studie ÖWA Plus werden dabei<br />

folgende Definitionen verwendet:<br />

Einzelangebot: Unter einem Einzelangebot ist ein Angebot zu verstehen, bei dem nur<br />

die Zugriffe von einer einzigen Domain gemessen werden.<br />

Dachangebot: Unter einem Dachangebot ist ein Angebot zu verstehen, bei dem die<br />

Zugriffe von mehreren Domains gemessen werden. Die Domains müssen sich entweder<br />

zur Gänze im Eigentum des Anbieters befinden oder den Kriterien eines verbundenen<br />

Unternehmens genügen.<br />

Vermarktungsgemeinschaft: Eine Vermarktungsgemeinschaft ist eine Kombination<br />

aus mehreren Werbeträgerangeboten, die in der ÖWA ausgewiesen und zu einer<br />

Gesamtbelegung kombiniert werden.<br />

Die reichweitenstärksten Angebote sind laut ÖWA (Stand 4. Quartal 2012) bei den<br />

Einzelangeboten herold.at (1.799.000 Unique User bzw. 30,7 % Reichweite als Anteil der<br />

Internetnutzer) vor gmx.at (1.721.000 bzw. 29,4 Prozent) und willhaben.at (1.678.000 bzw.<br />

28,7 %).<br />

Mit einer Reichweite von 2.718.000 Unique Usern (46,5 %) pro Monat liegt das <strong>ORF</strong>.at<br />

Network bei den Dachangeboten an erster Stelle im Ranking, gefolgt vom Herold.at Network<br />

(2.275.000 bzw. 38,9 %) und GMX Österreich gesamt (1.942.000 bzw. 33,2 %). Die TVthek<br />

des <strong>ORF</strong> ist im Dachangebot des <strong>ORF</strong>.at Network enthalten.<br />

134


Bei den Vermarktungsgemeinschaften liegt adworx mit 2.997.000 Unique Usern (51,2 %) vor<br />

den Styria Digitalmedien (styria interactive) mit 2.836.000 Nutzern (48,5 %) und dem<br />

AboutMedia-Netzwerk mit 2.408.000 Nutzern (41,1 %).<br />

Die Reichweite der Kategorie „Videos/TV/Filme“ liegt bei Vermarktungsgemeinschaften in<br />

der ÖWA Studie je nach Vermarkungsgemeinschaft in einer Bandbreite von 42,3 %<br />

(Aboutmedia) bis 52,2 % (unitycation.com social media gmbh) und damit etwas über dem<br />

Durchschnitt von 40,3 %. Beim Dachangebot des ATV Network liegt dieser Wert bei 55 %.<br />

Die Werbeangebote können direkt bei einem Einzelangebot, bei einem Dachangebot oder<br />

über eine Vermarktungsgemeinschaft gebucht werden. Üblicherweise erfolgen die Angebote<br />

an Werbekunden in themenspezifischen „Channels“ mit einer bestimmten Reichweite. Durch<br />

„Channels“ wird das Angebot von Websites in Themenbereiche gegliedert. Die Reichweite<br />

setzt sich aus der Summe aller in einem Channel zusammengefassten Einzelangebote<br />

zusammen. Channels sind auf die Charakteristika einer bestimmten Zielgruppe abgestimmt.<br />

Als Beispiel für eine Vermarktungsgemeinschaft soll im Folgenden das Ad Netzwerk von<br />

Goldbach Audience in Österreich dargestellt werden. Das Unternehmen charakterisiert das<br />

Angebot wie folgt: „Unser Ad Netzwerk umfasst in Österreich etwa 200 qualitativ hochwertige<br />

Websites und erreicht ca. 6.25 Mio. Unique Clients. Ein Teil unseres Portfolios wird in der<br />

ÖWAplus gemessen und erreicht knapp 3.4 Mio. Unique User bzw. 58 % aller<br />

Internetnutzer.“<br />

Abbildung 35 des Amtssachverständigengutachtens zu den Nutzungsschwerpunkten 2012<br />

Das Beispiel von Goldbach Audience zeigt, dass Einzelangebote je nach Zielgruppen<br />

kombiniert werden. Das Angebot „Seitenblicke.at“ wird etwa der Zielgruppe „Women“<br />

zugrechnet. Im Portfolio sind auch fernsehprogrammbegleitende Angebote wie ATV, ATV II<br />

oder RTL.at enthalten. ATV.at wird nach der obigen Darstellung allen Zielgruppen<br />

zugerechnet. Kunden können je nach ihrer eigenen Zielgruppe aus dem Netzwerk der<br />

Vermarktungsgemeinschaft eine Kombination an Werbemöglichkeiten auf den verfügbaren<br />

Online-Angeboten auswählen.<br />

135


Videonutzung<br />

Angaben von IP Österreich vom April 2013 illustrieren das starke Wachstum im Bereich<br />

Video. Erhoben wurden die Video Views im IP Now Netzwerk für TV Content Only. Im IP<br />

Now Netzwerk befinden sich zum Beispiel Angebote wie RTL now, Super RTL now, RTL II<br />

now und Vox now. Im März 2013 lag das Wachstum gegenüber März 2012 bei 226 %. Von<br />

Februar 2012 auf Februar 2013 lag die Wachstumsrate bei 249 %. Im Durchschnitt des<br />

Jahres 2011 gab es 650.000 Video Views pro Monat. 2012 waren es 2,1 Mio. und 2013<br />

werden von IP now 2,6 Mio. prognostiziert. Im Vergleich dazu kam die TVthek laut Angaben<br />

des <strong>ORF</strong> im Jahr 2012 durchschnittlich auf einen Monatsschnitt von 12,0 Mio. Videoabrufen.<br />

Um die Marktstruktur und Nutzung gesamthaft analysieren zu können, müssten auch Daten<br />

von sozialen Netzen, wie zum Beispiel Facebook, YouToube, Twitter oder Google+<br />

einbezogen werden. Weil diese Unternehmen keine Daten für Österreich veröffentlichen, und<br />

auch nicht an den Erhebungen – zum Beispiel von ÖWA – teilnehmen, kann keine<br />

Gesamtsicht hergestellt werden. Zu den Nutzerzahlen einiger internationaler sozialer Netze<br />

führen Marktforscher Auswertungen von Werbetools dieser sozialen Netzwerke selbst durch.<br />

Auf Basis einer derartigen Auswertung von „socialbakers“ wird für Österreich eine aktive<br />

Nutzerzahl für Facebook von 2.921.240 angegeben. Das monatliche Wachstum wird nach<br />

gleicher Quelle mit 4,65 % angegeben. Die Nutzerzahl entspricht einer Reichweite von<br />

knapp 50 % der Internetnutzer.<br />

Nach einem Bericht von Google für das Jahr 2011 liegt der Marktanteil von Ad Exchange<br />

und Ad Sense nach Ad Impressions (AI) in Deutschland bei 4,9 %, in Frankreich bei 4,8 %<br />

und in den USA bei 24,7 %. Österreich wird in dieser Statistik nicht separat ausgewiesen.<br />

Google geht in diesem Bericht von einem weiteren zweistelligen jährlichen Wachstum aus.<br />

Wegen dieser signifikanten Anzahl von reichweitenstarken Online-Angeboten, welche in den<br />

Erhebungen nicht erfasst sind, ist die Aussagekraft der Daten für Österreich limitiert.<br />

Neue Angebote<br />

Bezüglich Veränderungen in der Marktstruktur ist auch eine relevante Fragestellung, wie sich<br />

neue Angebote im Markt auswirken können. Beispielhaft ist das am 11.04.2013 gestartete<br />

Partnerprogramm von YouTube zu nennen. Eine Besonderheit der angebotenen<br />

Werbemöglichkeiten ist, dass bei YouTube Werbekunden nur dann bezahlen, wenn der User<br />

den Spot bis zum Ende ansieht. Auf YouTube.at stehen Videos, die in Österreich am<br />

häufigsten angesehen wurden und am schnellsten an Popularität gewonnen haben, im<br />

Mittelpunkt. Zu den neuen Partnern zählen unter anderem Russmedia mit einem Vienna.at-<br />

Kanal, die Kleine Zeitung digital sowie nutzergenerierte Kanäle, die sich zum Beispiel den<br />

Themen Beauty und Lifestyle widmen. Partnerunternehmen werden an Werbeeinnahmen<br />

beteiligt; wie genau diese Aufteilung erfolgt, wurde noch nicht bekannt gegeben. Auf der<br />

Startseite von YouTube Österreich wird im Umfeld der populärsten Inhalte ein sogenannter<br />

„Masthead“ angeboten, welcher auch mit Video-Inhalten bespielt werden kann. Sucht ein<br />

Nutzer von YouTube nach einem bestimmten Begriff über die Suchfunktion des Portals, wird<br />

er in seinen Suchergebnissen einerseits mit Videos, andererseits mit Display-Formaten<br />

konfrontiert. Entscheidet er sich dann, ein bestimmtes Video anzusehen, werden ihm auf<br />

einer „Watchpage“ schließlich Pre-Rolls Videos angezeigt.<br />

Facebook hat seinerseits eine neue Abrechnungsform, CPA (Cost per Action), für<br />

Werbekunden vorgestellt. Zusätzlich zu den bereits zur Verfügung stehenden<br />

Abrechnungsformen, wie etwa CPC (Cost per Click) und CPM (Cost per Mille), können<br />

Werbetreibende nunmehr einen Preis für CPA (Cost per Action) festlegen. Laut Facebook<br />

ergibt sich daraus folgender Vorteil: „Facebook is now offering CPA-based (cost-per-action)<br />

ads for certain actions, including conversions on page likes, link clicks, and offer claims. This<br />

feature will give advertisers more predictability in their spend for specific actions.” Facebook<br />

136


verfügt über eine hohe, aber kürzlich leicht rückläufige Reichweite in Österreich, wie<br />

Marktdaten zeigen.<br />

Darüber hinaus wird von einer ab Sommer 2013 bei Facebook geplanten Erweiterung um<br />

zusätzliche Video Ads berichtet. Demnach sollen dem Nutzer 15 Sekunden Werbevideos im<br />

Newsfeed von Facebook angezeigt werden. Zur Ausgestaltung wird in dem Artikel folgendes<br />

ausgeführt: „While the format of the units isn't totally nailed down, it's widely assumed that<br />

they'll be autoplay and presented in a video player that expands beyond the main news-feed<br />

real estate to cover the right- and left-hand rails of users' screens on the desktop version of<br />

Facebook.“ In other words, users might not have a choice whether or not they see the ads”.<br />

Der Kurznachrichtendienst Twitter plant laut einem Bericht von Bloomberg eine verstärkte<br />

Kooperation mit TV-Anbietern, um neue Videoinhalte anbieten und diese mittels zusätzlicher<br />

Display Ads gleichzeitig vermarkten zu können. Twitter verspricht sich dadurch eine längere<br />

Verweildauer seiner Nutzer auf seiner Website. Hintergrund dieser neuen Kooperationen<br />

dürfte auch sein, dass sich laut Erhebungen von Nielsen aus dem Jahr 2012 rund 26 % der<br />

auf Twitter geposteten Inhalte auf durch die Nutzer zuvor im Fernsehen gesehene Inhalte<br />

beziehen.<br />

Die potentielle Bedeutung dieser neuen Angebote wird deutlich, wenn man die Nutzerzahlen<br />

von Videoplattformen in Österreich analysiert. Das Institut GfK hat im Auftrag des <strong>ORF</strong> im<br />

Juli 2011 die Nutzung von Videoangeboten erhoben. Folgende Frage wurde den<br />

Teilnehmern an der Studie gestellt: „Im Internet gibt es verschiedene Plattformen, auf denen<br />

man sich Videos (z.B. Filme, Sendungen, Serien, kurze Clips, Musik) direkt im Internet<br />

ansehen bzw. herunterladen kann. Hier sind einige solcher Plattformen aufgelistet. Wie<br />

häufig nutzen Sie diese Internet-Plattformen jeweils?“<br />

Abbildung 39 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Es ist zu erkennen, dass Angebote von YouTube und Facebook bereits 2011 am stärksten<br />

genutzt wurden und diesen Angeboten daher eine wichtige Bedeutung für den Markt<br />

zukommt.<br />

Die Beispiele von YouTube, Facebook und Twitter zeigen, dass zu erwarten ist, dass das<br />

Gesamtangebot im Markt für Display Ads kontinuierlich ausgeweitet wird. Schwerpunkt der in<br />

137


den Markt hinzutretenden Angebote dürfte im Bereich neuer Werbeformen, stärkerem<br />

Targeting sowie leistungsbezogener Abrechnungsmodelle sein.<br />

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass ein Anteil von 81,1 % der Personen<br />

über 14 Jahre in Österreich das Internet nutzt. Rund 40 % davon rufen Videos über das<br />

Internet ab. Dies deutet auf ein weiteres starkes Wachstumspotential von Videos im Internet<br />

hin. Werbeangebote können entweder auf Einzelangeboten, Dachangeboten oder über<br />

Vermarktungsgemeinschaften bezogen werden. Üblicherweise werden mehrere Angebote<br />

für Werbekunden in einem themen- und zielgruppenspezifischen Channel mit einer<br />

bestimmten Reichweite zusammengefasst. Videoangebote weisen ein starkes<br />

Marktwachstum auf. Das Angebot des <strong>ORF</strong>.at Networks, welches auch die TVthek umfasst,<br />

ist laut Erhebungen von ÖWA das reichweitenstärkste Dachangebot in Österreich. Die<br />

Studie ist keine Vollerhebung und wesentliche Angebote, wie zum Beispiel von Google oder<br />

Facebook sind nicht enthalten. Neue Angebote weiten den Markt für Display Ads<br />

kontinuierlich aus und haben den Schwerpunkt vor allem im Bereich neuer Werbeformen,<br />

stärkerem Targeting sowie leistungsbezogener Abrechnungsmodelle.<br />

2.6.1.4. Struktur und Entwicklung der Preise<br />

Im Bereich der Display Ads kommt als Preis meist der Tausend-Kontakt-Preis (TKP) zur<br />

Anwendung. Der Tausend-Kontakt-Preis (TKP) ist eine Kennzahl, die angibt, welcher<br />

Geldbetrag bei einer Werbemaßnahme eingesetzt werden muss, um 1.000 Personen per<br />

Sichtkontakt zu erreichen. Im Online-Bereich gilt üblicherweise eine Ad-Impression (AI) als<br />

Sichtkontakt. TKP werden auch mit Thousand Ad Impressions (TAI) oder Cost-per-Mille<br />

(CPM) bezeichnet.<br />

Die TKPs variieren je nach eingesetztem Werbemittel stark. Dies lässt sich etwa am Beispiel<br />

der Online-Werbetarife 2013 (vgl. Tarife 2013 <strong>ORF</strong>.at) der <strong>ORF</strong> Enterprise<br />

veranschaulichen. Unter der Platzierungskategorie A (z.B. news.<strong>ORF</strong>.at, sport.<strong>ORF</strong>.at,<br />

tv.<strong>ORF</strong>.at, wetter.<strong>ORF</strong>.at) werden Standardformate im Preisbereich von einem TKP in Höhe<br />

von EUR 12 für einen Button bis zu einem TKP von EUR 42 für eine Sitebar angeboten.<br />

Beim Format Pre-Roll-Clip variieren die TKPs in der gleichen Buchungskategorie je nach<br />

Länge zwischen EUR 50 für einen maximal 15 Sekunden langen Spot bis zu EUR 84 für<br />

einen maximal 30 Sekunden langen Spot.<br />

Die TKPs variieren zudem je nach Platzierung auf einem Online-Angebot. Am Beispiel des<br />

Angebots von ATV.at (ATV Preisliste 2013) kann die Variation veranschaulicht werden. Im<br />

Angebot von ATV liegt der Preis für Pre-Roll-Clips bis 15 Sekunden auf dem gesamten<br />

ATV-Network (Run over Network, RON) bei einem TKP von EUR 70. Für die Platzierung auf<br />

einem bestimmten „Channel“ – also eine gezielte Platzierung bei einer oder mehreren<br />

Sendungen (z.B. Bauer sucht Frau), die am besten zur Marke oder Werbebotschaft passen –<br />

erhöht sich der TKP um EUR 5. Am Beispiel von Servus TV soll der Zusammenhang<br />

nochmals verdeutlicht werden: Servus TV bietet Pre-Roll-Clips in der Länge von bis zu 20<br />

Sekunden auf Basis ROS (Run over Site) um einen TKP von EUR 70 an. Bei einer<br />

Platzierung im Umfeld einer bestimmten Themenrubrik oder einer bestimmten Sendung wird<br />

das gleiche Werbemittel um EUR 90 angeboten (Preisliste ServusTV - Online und Mobile).<br />

Die TKPs variieren schließlich je nach Umfeld und Zielgruppe. Am Beispiel des Angebots<br />

von Goldbach Audience Österreich (Goldbach Audience Preise 2013) können die<br />

Abhängigkeiten veranschaulicht werden. Die Preise beziehen sich auf eine Buchung „Run<br />

over Site (ROS)“. Daher können Display Ads ohne Einschränkungen auf der gesamten<br />

Website platziert werden. Zum Beispiel variieren die TKPs für den Themenbereich<br />

„Business“ für das Werbemittel Superbanner wie folgt:<br />

aktien-portal.at EUR 25<br />

Business & More Vertical EUR 25<br />

138


teleboerse.de EUR 30<br />

telekom-presse.at EUR 35<br />

elektrojournal.at EUR 35<br />

boerse-express.com EUR 55<br />

Der niedrigste TKP in der Preisliste liegt bei EUR 12,5 für einen Superbanner bei der<br />

Kategorie „Portale“ auf dem Angebot von sms.at.<br />

Die Preise für Display Ad Werbung variiert zudem nach der Art der Auswahl der<br />

Werbeinhalte. Dies kann am Beispiel des Angebots von Linkedin gezeigt werden (iq digital,<br />

Mediadaten Linkedin 2013). Linkedin positioniert sich selbst als „Das größte Business-<br />

Netzwerk der Welt“ und wies im Juni 2012 3 Mio. Page Impressions, 1 Mio. Visits sowie<br />

211.000 Unique Visitors in Österreich auf. Per Juni 2012 hatte Linkedin 234.000 Mitglieder.<br />

Linkedin bietet Targeting mit folgendem Ziel an: „Exakte und persönliche<br />

Zielgruppenansprache durch intelligentes Targeting“.<br />

Abbildung 40 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Linkedin bietet das Werbemittel „Medium Rectangle“ ohne Targeting um einen TKP von<br />

EUR 35 an. Beim sogenannten „Cluster-Targeting“ für vordefinierte Zielgruppen liegt der<br />

Preis für das gleiche Werbemittel bei einem TKP von EUR 45. Bei einer individuellen<br />

Zusammenstellung der Zielgruppe (Custom-Targeting) durch den Werbekunden liegt der<br />

Preis bei EUR 50.<br />

Alle bisher betrachteten TKPs sind veröffentlichte Listenpreise und beinhalten keine Rabatte.<br />

Diese Tarife werden als Brutto-TKPs bezeichnet. Die angegebenen Preise sind bei den<br />

unterschiedlichen Anbietern oft an gewisse Bedingungen geknüpft, welche in den jeweiligen<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich sind. Derartige Bedingungen können etwa<br />

Mindestabnahmemengen sein. Nachdem die AGBs und die darin enthaltenen Bedingungen<br />

stark variieren können, ist eine Vergleichbarkeit der TKPs über verschiedene Angebote<br />

hinweg nur bedingt gegeben. Die gleiche Situation liegt bei Rabatten vor. Die Rabattstaffeln<br />

der Anbieter unterscheiden sich signifikant und daher ist eine Umrechnung von Brutto- auf<br />

Netto-TKPs (inklusive Rabatt) für einen validen Einzelvergleich kaum möglich. Im<br />

Durchschnitt über den Gesamtmarkt wird oft für den Rabatt von einem Wert von rund 50 %<br />

ausgegangen.<br />

139


In der TVthek sowie auf dem gesamten <strong>ORF</strong>-Network werden Fixpreise in Form von TKPs<br />

angeboten. Neben den festen Listenpreisen wird im Markt für Display Ads auch die<br />

Versteigerung als Preisfindungsmethode angewendet. Ein Beispiel für die kurzfristige<br />

Preisfestlegung ist das sogenannte „Real Time Bidding (RTB)“. Bei diesem Verfahren bieten<br />

Werbetreibende in Echtzeit auf eine bestimmte Online-Werbefläche. Dafür legt der Website-<br />

Betreiber einen Mindestpreis für eine bestimmte Werbefläche fest. Bei den Werbetreibenden<br />

wird dann (vermittelt durch eine RTB-Plattform) angefragt, wie viel sie bereit sind, in genau<br />

diesem Moment für die Werbefläche auszugeben. Werbeinhalt und Preis für die Werbung<br />

entscheiden sich also nur Millisekunden bevor der Nutzer die Seite sieht. In Deutschland und<br />

Frankreich lag der Anteil von RTB an den Gesamtumsätzen von Display Ads im Jahr 2012<br />

bei rund 8 %. Im ersten Halbjahr 2012 lag der TKP bei über Real-Time Bidding eingekauften<br />

Werbeflächen in Deutschland im Durchschnitt 60 % über dem Durchschnitts-TKP von<br />

Kampagnen, die ohne RTB gebucht wurden.<br />

Ein Vergleich von Preisen für Display Ads wird zusätzlich dadurch erschwert, dass im Markt<br />

auch andere Abrechnungsformen angeboten werden, welche nur bedingt vergleichbar sind.<br />

Neben den auf dem TKP basierenden Abrechnungsmodellen existieren etwa sogenannte<br />

„Performance“-Abrechnungs- und Preismodelle. Verwendete Performance-<br />

Abrechnungsformen sind unter anderem:<br />

Cost per Order (CPO): Bezahlung pro vermittelter Bestellung<br />

Cost per Lead (CPL): Bezahlung für zum Beispiel Anfrage eines Kunden oder einer<br />

Registrierung<br />

Cost per Click (CPC): Bezahlung für jeden Klick auf eine Anzeige<br />

Zusätzlich zu den reinen Performance-Abrechnungsmodellen und den TKP-basierten<br />

Abrechnungen existieren auch noch Hybridformen.<br />

Eine Analyse in den USA zeigte etwa, dass auf Performance basierende<br />

Abrechnungsformen im Jahr 2012 aufgrund des starken Wachstums in den letzten Jahren<br />

bereits einen Anteil von 66 % am Markt für Display Ads verzeichneten. Auf Hybridarten<br />

entfielen im Jahr 2012 rund 2 % der Umsätze. Die angeführten Verrechnungsarten können<br />

aufgrund ihrer Leistungsbezogenheit erst bei Kenntnis der genauen tatsächlichen Klickraten<br />

und Annahme der Angebote durch die Kunden individuell auf TKP Preise rückgerechnet<br />

werden. In den USA beträgt der Anteil im Jahr 2012 von TKP-Umsätzen nur mehr rund<br />

32 %.<br />

Für Österreich liegen diesbezüglich keine Marktdaten vor. Es ist davon auszugehen, dass<br />

der Anteil von auf Performance basierenden Verrechnungsmodellen am Gesamtmarkt<br />

ähnlich steigen wird und somit die relative Bedeutung von TKP-Preisen im Markt im<br />

Zeitverlauf deutlich abnehmen wird. Der <strong>ORF</strong> setzt aufgrund gesetzlicher Vorgaben<br />

ausschließlich TKP basierende Preise bei der Online-Vermarktung ein.<br />

In einer zusammenfassenden Darstellung wird die Abhängigkeit der TKP von den<br />

unterschiedlichen Einflussfaktoren nochmals dargestellt:<br />

140


Abbildung 42 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Es ist an den angeführten Beispielen zu erkennen, dass mehrere Faktoren gleichzeitig auf<br />

die Preisbildung für Display Ads wirken. Diese Faktoren sind vor allem<br />

die Art des eingesetzten Werbemittels,<br />

die konkrete Platzierung innerhalb eines Angebots,<br />

das Umfeld und die Zielgruppe,<br />

die Art der Auswahl der Werbeinhalte (Targeting),<br />

die individuell gewährten Rabatte für den jeweiligen Werbekunden und<br />

ob die Preisfindung auf Basis von fixen Preisen oder einer Versteigerung zustande<br />

gekommen ist<br />

Ein Vergleich von auf Performance basierenden Abrechnungssystemen mit TKP-basierten<br />

Abrechnungssystemen bzw. TKP-Preisen ist überhaupt erst ex-post möglich, wenn das<br />

konkrete Nutzerverhalten aufgrund der Vermarktungsmaßnahme ausgewertet wurde.<br />

Die Preisbereiche sind im Vergleich zu den absoluten Preisen relativ breit und es gibt im<br />

Markt für Display Ads aufgrund der starken Marktsegmentierung und der Vielzahl<br />

unterschiedlicher zur Verfügung stehender Ausgestaltungsoptionen keinen einheitlichen<br />

Marktpreis für den Online-TKP.<br />

Die Charakteristika der Preissetzung im Display Ad-Markt führen dazu, dass unterschiedliche<br />

Branchen je nach ihrer Zielgruppe, nach Wahl des Werbemittels und der Wahl der<br />

Vermarktungschannels im Schnitt unterschiedliche TKPs für Online-Werbung bezahlen. Eine<br />

Erhebung von Google aus dem Jahre 2011 zeigte, dass je nach Branche der<br />

durchschnittliche TKP weltweit zwischen EUR 46 (Branche: Gesetz und Regierung) und<br />

EUR 257 (Branche: Gesundheit) liegen kann. Die Datensätze, auf denen die Kennzahlen in<br />

diesem Bericht basieren wurden der Ad Serving-Plattform für DoubleClick Ad Exchange<br />

entnommen.<br />

Zur Entwicklung der Online-TKPs liegen keine Studien für Österreich vor. Üblicherweise<br />

sinken die Preise in einem Markt bei steigender Menge. Bei Online-Display Ads bedeutet<br />

allerdings eine steigende Reichweite für einen „Channel“ eher die Rechtfertigung für einen<br />

höheren Preis. Aufgrund dieser Besonderheit kann daher nicht einfach der Schluss gezogen<br />

werden, dass ein in den Markt eintretendes neues Angebot automatisch zu sinkenden<br />

141


Preisen im Gesamtmarkt führen muss. Der Markt ist generell durch ein starkes Wachstum<br />

(für Österreich werden rund 10 % für 2013 prognostiziert) gekennzeichnet.<br />

Ein Beispiel für die Entwicklung der TKPs bei Facebook zeigt, dass TKPs auch bei<br />

steigendem Angebot und einer damit verbundenen höheren Reichweite steigen können. Der<br />

TBG Digital Global Advertising Facebook Report zeigte, dass in den fünf Ländern<br />

Deutschland, Kanada, Großbritannien, USA und Frankreich zwischen dem 2. Quartal 2011<br />

und dem 2. Quartal 2012 der TKP im Schnitt um 58 % gestiegen ist. Google analysierte in<br />

seinem Bericht (Google, Publisher Trends) für das Angebot von Ad Exchange ebenfalls die<br />

Änderungen von 2010 auf 2011. In der folgenden Tabelle, sind die beiden Studien von<br />

Facebook und Google für fünf Länder gegenübergestellt:<br />

Nr. Land TKP Änderung Facebook Q2 2011 auf TKP Änderung Google Ad Exchange 2011 auf<br />

Q2 2012<br />

2012<br />

01 Deutschland 43 % -16 %<br />

02 Frankreich 41 % 14 %<br />

03 Großbritannien 31 % 4 %<br />

04 Kanada 50 % 2 %<br />

05 USA 56 % 11 %<br />

Tabelle 28 des Amtssachverständigengutachtens<br />

In Deutschland nahm die Anzahl der Nutzer im zweiten Halbjahr 2012 um rund 6,5 % zu. Im<br />

gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Unique Visitors bei YouTube um rund 22,6 %.<br />

Im Bereich der Real Time Bids haben sich von 2011 auf 2012 die TKPs in Deutschland<br />

verdoppelt, im gleichen Zeitraum stieg der Anteil von RTB am deutschen Display Ads Markt<br />

von 3 % auf 8 %.<br />

Die obigen Vergleiche zeigen, dass sich die TKP-Entwicklung in den verschiedenen Märkten,<br />

Angeboten und Ländern auch bei einem sich ausdehnenden Angebot stark unterschiedlich<br />

darstellen kann.<br />

Insgesamt betrachtet ergeben sich folgende Schlussfolgerungen zur Entwicklung und<br />

Struktur der TKPs für Online-Display Ads. Auf die Preisbildung wirken im Markt mehrere<br />

Faktoren gleichzeitig. Diese Faktoren sind vor allem<br />

die Art des eingesetzten Werbemittels,<br />

die konkrete Platzierung innerhalb eines Angebots,<br />

das Umfeld und die Zielgruppe,<br />

die Art der Auswahl der Werbeinhalte (Targeting),<br />

die individuell gewährten Rabatte für den jeweiligen Werbekunden und<br />

der Umstand, ob die Preisfindung auf Basis von fixen Preisen oder einer Versteigerung<br />

zustande gekommen ist.<br />

Performance basierte Abrechnungsformen weisen ein starkes Marktwachstum auf und sind<br />

erst ex-post (nach Durchführung des Werbemaßnahme) auf TKPs umrechenbar. Ein<br />

einheitlicher Marktpreis für einen TKP kann aufgrund der vielfältigen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für den Markt für Display Ads nicht angegeben werden. Die<br />

Auswirkungen einer Angebotsveränderung bzw. eines neu hinzutretenden Angebots auf die<br />

Preise im Markt können uneinheitlich sein.<br />

2.6.1.5. Annahmen des <strong>ORF</strong> hinsichtlich des Umsatzpotentials<br />

Für das Jahr 2012 berechnete der <strong>ORF</strong> unter der Annahme einer fiktiven ganzjährigen<br />

Vermarktung der TVthek Erlöse aus der Vermarktung von EUR 800.000. Im Jahr 2013<br />

beträgt der geplante Umsatz aus der kommerziellen Verwertung der TVthek EUR 920.000.<br />

142


Als Tarife für Pre-Roll Video Ads gibt der <strong>ORF</strong> indikativ für das Jahr 2012 in Abhängigkeit<br />

von der Länge der Spots Brutto-TKPs in einer Bandbreite von EUR 55 für 5 Sekunden, EUR<br />

55 für 10 Sekunden, EUR 70 für 15 Sekunden, EUR 80 für 20 Sekunden sowie EUR 100 für<br />

25 und 30 Sekunden-Spots an.<br />

Das geplante Umsatzpotential der TVthek teilt sich ca. zu 40 % auf ln-Page-Werbung und zu<br />

60 % auf InStream-Werbung auf. Das Verhältnis von Brutto- zu Netto-TKPs wird mit 50 %<br />

angenommen. Die TVthek kam laut Angaben des <strong>ORF</strong> im Jahr 2012 durchschnittlich auf<br />

einen Monatsschnitt von 12,0 Mio. Videoabrufen. Im März 2013 verzeichnete der <strong>ORF</strong> laut<br />

eigenen Angaben mit 14,56 Mio. Videoaufrufen einen bisherigen Höchststand der Nutzung<br />

der TVthek.<br />

Aus diesen Angaben kann berechnet werden, in welchem Bereich der Anteil der<br />

Werbeaufrufe im Verhältnis zu den Videoaufrufen sein muss, damit die geplanten<br />

Werbeerlöse in der Realität umgesetzt werden können. Mittels des angegebenen jährlichen<br />

Umsatzes aus der Vermarktung der TVthek (Spalte S04) und der Aufteilung der Umsätze<br />

zwischen InStream Video Ads und InPage Ads (Spalten S05 und S06) werden die Umsätze<br />

auf InStream Video Ads und In Page Ads aufgeteilt (Spalten S07 und S08). Diese Umsätze<br />

werden auf die jährlichen Videoaufrufe bezogen. Dadurch ergibt sich ein durchschnittlicher<br />

Umsatz pro Videoaufruf (Spalte S09). Dieses Ergebnis kann dem Netto-Preisband der<br />

InStream Video Ads (Spalten S14 und S15) gegenübergestellt werden. Das Verhältnis des<br />

TKP-Preisbandes mit den durchschnittlichen Umsätze je 1.000 Videoabrufe ergibt einen<br />

Faktor der zeigt, nach wie vielen nicht vermarkteten Videoaufrufen durchschnittlich ein<br />

vermarkteter Videoaufruf erfolgen muss (Spalten S15 und S16).<br />

Tabelle 29 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Im Ergebnis (Spalten S15 und S16) liegt bei der Planung der Erlöse die Annahme zugrunde,<br />

dass im Schnitt ungefähr bei jedem 8. bis 15. Videoabruf ein durchschnittlicher<br />

Vermarktungserlös generiert wird. Aufgrund der Unterteilung von Nachrichtensendungen in<br />

mehrere Videos, dem relativ starken Nachrichtenanteil an der TVthek insgesamt sowie der<br />

vom <strong>ORF</strong> geplanten Beschränkungen der Video-Werbung kann dieser Wert als plausibel<br />

erachtet werden.<br />

Der <strong>ORF</strong> gibt zur Planung der Erlöse an, dass die Auslastung von Display Werbung bei der<br />

Kalkulation aus den Erfahrungen im derzeitigen Netzwerk von <strong>ORF</strong>.at und unter<br />

Berücksichtigung des sehr starken Nachrichtenanteils in der TVthek, der nicht im vollen<br />

Umfang für Werbung genutzt werden kann, abgeleitet wurde.<br />

Laut einer Erhebung für das 4. Quartal 2012 erzielt das Dachangebot des <strong>ORF</strong>.at Network<br />

eine durchschnittliche Anzahl von rund 258 Mio. Page Impressions pro Monat (ÖWA<br />

Handbuch). Nach Angaben des <strong>ORF</strong> liegt der Werbeerlös aus Online-Vermarktung für 2012<br />

bei rund EUR 10,5 Mio. (<strong>ORF</strong> Finanzvorschau 2012 bis 2016). Ohne die durchschnittlich<br />

12 Mio. Videoabrufe pro Monat von 2012 auf der TVthek errechnet sich für das <strong>ORF</strong>.at<br />

Network ein Jahreswert für 2012 von 2.952 Mio. Page Impressions. Bezogen auf die<br />

143


Werbeerlöse aus Online-Vermarktung im Jahr 2012 ergibt sich ein durchschnittlicher<br />

Werbeerlös je 1.000 Page Impressions von rund EUR 3,55 für das gesamte Angebot (ohne<br />

TVthek Nutzung) von „www.orf.at“. Dieser Wert liegt im Vergleich zu den in der obigen<br />

Tabelle berechneten Werten für die TVthek (EUR 2,22 für InPage und EUR 3,33 für<br />

InStream Video Ads, Basis 2012) über den Annahmen, welche der <strong>ORF</strong> seiner Erlösplanung<br />

für die TVthek zugrunde legt. Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Erlöse aus der<br />

Vermarktung der TVthek seitens des <strong>ORF</strong> eher konservativ geplant.<br />

Der <strong>ORF</strong> geht bei der Planung der Erlöse aus der Vermarktung der TVthek davon aus, dass<br />

der Online-Markt im Zeitraum von 2012 bis 2016 um jährlich 20 % wachsen wird. Die<br />

Entwicklung der Netto-Werbeeinnahmen wird mit einer jährlichen Wachstumsrate von 15 %<br />

prognostiziert. Der <strong>ORF</strong> geht in der Zukunft von steigenden Nutzungszahlen der TVthek<br />

sowie gleichzeitig von sinkenden Netto-TKPs aus.<br />

Einer Prognose von Focus Media Research zufolge, die auf einer Befragung der<br />

werbetreibenden Wirtschaft basiert, ist von einem Wachstumspotential von 10 % für<br />

klassische Online-Werbung insgesamt pro Jahr auszugehen. Werbeplanung.at prognostiziert<br />

für 2013 für den Markt für Display Ads ein Brutto-Marktwachstum von 9 %. Für InStream<br />

Videowerbung wurden 2012 laut Werbeplanung.at brutto EUR 56 Mio. ausgegeben;<br />

Bewegtbildwerbung insgesamt legte von 2011 auf 2012 um 87 % zu.<br />

Die Wachstumsschätzungen des <strong>ORF</strong> in Höhe von 20 % liegen somit deutlich über den<br />

Schätzungen in Marktstudien, welche ein Wachstum von rund 10 % für den Markt von<br />

Display Ads prognostizieren. Nachdem im Markt das Werbemittel der InStream Video Ads<br />

als wesentlicher Wachstumstreiber mit weit höheren Zuwachsraten als andere Werbemittel<br />

angesehen wird und die Vermarktung der TVthek zu rund 60 % mittels InStream Video Ads<br />

erfolgen soll, erscheint unter diesen Gesichtspunkten die Annahme eines 20 % Wachstums<br />

speziell für die TVthek nachvollziehbar.<br />

Die Annahme steigender Nutzungszahlen der TVthek ist ebenso plausibel, da das Angebot<br />

auch in der Vergangenheit Zuwachsraten bei der Nutzung von wesentlich mehr als 20 % pro<br />

Jahr aufweisen konnte. So stieg etwa die Nutzung von April 2011 auf April 2012 um rund<br />

28 % von 8,1 Mio. Abrufen auf 10,4 Mio. Abrufe. Ein Vergleich von März 2012 (11,8 Mio.<br />

Abrufe) mit März 2013 (14,56 Mio. Abrufe) zeigt einen jährlichen Zuwachs der Nutzung im<br />

Umfang von rund 23 %. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer 15 % Wachstumsrate<br />

bei den Nettoumsätzen aus der Vermarktung einer im Bereich der Nutzung mit mehr als<br />

20 % wachsenden TVthek eher als pessimistisch zu sehen.<br />

Insgesamt betrachtet können die Planungsannahmen des <strong>ORF</strong> bezüglich der Vermarktung<br />

der TVthek als nachvollziehbar und plausibel angesehen werden. Der Vergleich mit Erlösen<br />

aus der kommerziellen Nutzung des bisherigen Angebots des <strong>ORF</strong>, den in Marktstudien<br />

erwarteten hohen Wachstumsraten bei InStream Videowerbung sowie mit einer Projektion<br />

des mehr als 20 %-igen Nutzungszuwachses der TVthek auf Basis der Vorjahre zeigt, dass<br />

die Annahmen des <strong>ORF</strong> bezüglich der Entwicklung der Vermarktungserträge eher von einem<br />

konservativen bzw. pessimistischen Marktszenario ausgehen.<br />

2.6.2. Potentielle Auswirkungen des Angebotes im relevanten Markt<br />

Der gängigen Praxis in Deutschland, Großbritannien und nunmehr auch der KommAustria in<br />

ihren bisherigen Entscheidungen folgend, wird zur Beurteilung der Auswirkungen des neuen<br />

Angebotes auf einen Vergleich zwischen einer Situation mit und einer Situation ohne das zu<br />

prüfende Angebot abgestellt.<br />

Hierbei werden für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation einzelne<br />

Indikatoren herangezogen, die in den Leitlinien der Europäischen Kommission zur<br />

144


Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht im Bereich der elektronischen<br />

Kommunikation zur Anwendung gelangen (ABl. C 165/6, 11.07.2002, Rz 78). Die Beurteilung<br />

einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung ist zwar nicht Gegenstand der nachfolgenden<br />

Ausführungen, die erwähnten Indikatoren sind jedoch auch für die Analyse allfälliger<br />

negativer Auswirkungen eines neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation zweckdienlich.<br />

In der nachfolgenden Übersichtstabelle werden die für den <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Test relevanten<br />

Indikatoren markiert, wobei aufgrund des Umstands, dass der <strong>ORF</strong> eine ganze Reihe von<br />

Angeboten gleichzeitig mit der TVthek anbietet, die in den oben zitierten Leitlinien genannten<br />

Indikatoren (siehe Leitlinien, Europäische Kommission, Rz 78) von besonderem Interesse<br />

sind, welche sich mit der Bündelung von Produkten, vertikaler Integration und Größen- und<br />

Verbundvorteilen beschäftigen.<br />

Indikatoren aus den Leitlinien der Europäischen<br />

Besonders relevante Indikatoren für den <strong>Public</strong>-<strong>Value</strong><br />

Kommission<br />

Test<br />

Gesamtgröße des Unternehmens -<br />

Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur -<br />

technologische Vorteile oder Überlegenheit -<br />

Fehlen oder geringe ausgleichende Nachfragemacht -<br />

leichter oder privilegierter Zugang zu<br />

Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen<br />

ja<br />

Diversifizierung von Produkten/Dienstleistungen (z. B. ja<br />

Bündelung von Produkten und Dienstleistungen)<br />

Größenvorteile ja<br />

Verbundvorteile ja<br />

Vertikale Integration ja<br />

Hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz ja<br />

Fehlen von potenziellem Wettbewerb -<br />

Expansionshemmnisse -<br />

Tabelle 30 des Amtssachverständigengutachtens<br />

2.6.2.1. Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen<br />

Die öffentlich-rechtlichen Aktivitäten des <strong>ORF</strong> werden sowohl aus Programmentgelt als auch<br />

durch Werbeeinnahmen mischfinanziert. Gegenüber privaten Anbietern, welche sich auf<br />

Basis kommerzieller Erträge finanzieren, kann dies als privilegierter Zugang zu finanziellen<br />

Ressourcen bezeichnet werden. Dieser Vorteil ist nicht spezifisch für das Angebot der<br />

TVthek, sondern trifft auf alle durch den <strong>ORF</strong> kommerziell vermarkteten öffentlich-rechtlichen<br />

Angebote zu.<br />

2.6.2.2. Diversifizierung von Produkten/Dienstleistungen<br />

Der Begriff Diversifizierung bezeichnet eine Ausweitung des Sortiments und bezieht sich auf<br />

neue Produkte für neue Märkte. Im Falle des neuen Angebots handelt es sich um eine<br />

Produktdiversifizierung, weil das Unternehmen ein neues Produkt (hier die erweiterte<br />

TVthek) auf einem Markt einführt. Das Gegenteil wäre die Marktdurchdringung. Weil das<br />

Angebot auf der gleichen Wirtschaftsstufe angeboten wird, liegt eine horizontale<br />

Diversifizierung vor.<br />

Der Österreichische Rundfunk bietet online Display Ads bereits auf seinen bestehenden<br />

Online-Angeboten an. Die Angebote des Dachangebots www.orf.at werden in<br />

unterschiedlichen Kategorien, wie zum Beispiel news.orf.at, sport.orf.at, tv.orf.at,<br />

wetter.orf.at, oesterreich.orf.at, oe3.orf.at, fm4.orf.at, science.orf.at, oe1.orf.at, insider.orf.at,<br />

tickets.orf.at sowie digital.orf.at bereitgestellt.<br />

Das Werbemittel der InStream Videos wird aktuell zum Beispiel vor Live-Streams auf<br />

sport.<strong>ORF</strong>.at bei Sportübertragungen sowie auch im Bereich insider.orf.at angeboten. In<br />

einem mit der TVthek vergleichbarem Umfeld bietet der <strong>ORF</strong> bisher keine Online-<br />

Werbemöglichkeiten an.<br />

145


Durch das zusätzliche Angebot erhöht sich das Gesamtangebot des <strong>ORF</strong> im Bereich der<br />

Online-Werbung. In Umsätzen ausgedrückt ergibt sich für das Jahr 2013 eine Erhöhung von<br />

EUR 12,08 Mio. (ohne Vermarktung der TVthek) um EUR 0,92 Mio. auf EUR 13 Mio. Dies<br />

entspricht einer Steigerung der Erlöse aus der Online-Vermarktung des <strong>ORF</strong> von rund 7,6 %.<br />

Konkret können sich folgende Auswirkungen ergeben:<br />

Es können sich Vorteile bei der Vermarktung von Werbung durch Bündelangebote<br />

über mehrere Online-Angebote einschließlich des zu prüfenden Angebots ergeben.<br />

Durch das zusätzliche Angebot kann es zu einer Ausweitung der Zielgruppe für das<br />

Gesamtangebot kommen (z.B. durch eine zusätzliche zielgruppenspezifischere<br />

Werbemöglichkeit im neuen Angebot).<br />

Nachdem der Österreichische Rundfunk bereits jetzt ein Bündel an verschiedenen Online-<br />

Angeboten anbietet, beschränkt sich jede der oben beschriebenen möglichen Wirkungen auf<br />

die zusätzlichen Möglichkeiten, welche durch das neue Angebot entstehen.<br />

2.6.2.3. Größenvorteile<br />

Bei Größenvorteilen handelt sich um Kostenvorteile, die sich aus dem Umfang der<br />

Kapazitäten und/oder der Größe eines Unternehmens ergeben. Je größer das Unternehmen<br />

bzw. das Ausmaß der Produktion ist, desto geringer können die Fixkosten pro einzelne<br />

Produktionseinheit sein. Vereinfacht kann der Effekt folgendermaßen beschrieben werden:<br />

Um den Output eines Unternehmens zu verdoppeln, müssen die Kosten um weniger als das<br />

Doppelte gesteigert werden. Dieser Verlauf wird als Größenvorteil bezeichnet.<br />

Durch das neue Angebot erhöht sich grundsätzlich die Output-Menge (in diesem Fall die<br />

Anzahl der Online-Werbemöglichkeiten) des Unternehmens und es besteht theoretisch das<br />

Potential, Größenvorteile zu realisieren.<br />

Betrachtet man das zusätzliche Angebot im Vergleich zum bestehenden Angebot, so ergibt<br />

sich auf Basis der Online-Werbeumsätze eine Ausdehnung des Werbeangebots um rund<br />

7,6 %. Der <strong>ORF</strong> gibt für die Online-Umsätze 2012 einen Wert von EUR 10,5 Mio. an. Für<br />

2012 wurde für die „vermarktete“ TVthek ein möglicher Umsatz (fiktiv für das Gesamtjahr<br />

2012) von EUR 0,8 Mio. angenommen. In einer Gesamtbetrachtung von Fernsehen, Radio<br />

und Online-Werbeerlösen ergibt sich für 2013 ein Gesamtwert von prognostizierten Erträgen<br />

aus klassischer Werbung von EUR 218,7 Mio. (Fernsehen und Radio sowie EUR 12,08 Mio.<br />

aus Online-Vermarktung ohne TVthek). Insgesamt ergibt sich daher ein Wert von EUR<br />

230,78 Mio., welcher durch die geplante Vermarktung der TVthek um EUR 0,92 Mio. oder<br />

rund 0,04 % ausgeweitet wird.<br />

Ein Größenvorteil ergibt sich dann, wenn die zusätzlichen Kosten für die zusätzliche<br />

Vermarktung in einem geringeren Ausmaß steigen. Je nach Betrachtungsweise erhöht sich<br />

die Umsatzgröße des <strong>ORF</strong> entweder um 0,04 % (gesamt über alle Medien) oder um rund<br />

7,6 % (Online). Der sich daraus möglicherweise ergebende kostenmäßige Größenvorteil ist<br />

aufgrund des geringen Mengenwachstums als eher gering einzustufen.<br />

2.6.2.4. Verbundvorteile<br />

Verbundvorteile können bei diversifizierten Unternehmen auftreten, die auf verschiedenen<br />

Märkten tätig sind. So können in bestimmten Funktionsbereichen synergetische Effekte im<br />

Sinne von Kostenersparnissen erzielt werden, die sich daraus ergeben, dass z.B. die Kosten<br />

(K) für den Vertrieb von zwei verschiedenen und getrennt herstellbaren Produkten durch ein<br />

diversifiziertes Unternehmen günstiger sind als durch zwei Ein-Produkt-Unternehmen.<br />

146


Das vorliegende Angebotskonzept erweitert die bestehende Angebotspalette im Bereich der<br />

Online-Werbung. Mit dem neuen Angebot wird die Reichweite des Dachangebots www.orf.at<br />

ausgeweitet. Verbundvorteile können auch durch die geplante gemeinsame Vermarktung der<br />

gesamten Online-Werbung des <strong>ORF</strong> durch die <strong>ORF</strong> Enterprise auftreten.<br />

Ein Verbundvorteil durch die Möglichkeit von Cross-Media-Paketen ist nicht zu erwarten, weil<br />

der <strong>ORF</strong> Online-Werbung getrennt von Werbung in anderen Mediengattungen anbietet. „Aus<br />

Vermarktungssicht besteht insofern ein Zusammenhang zwischen kommerzieller<br />

Kommunikation (im Folgenden auch vereinfachend: „Werbung“) in <strong>ORF</strong>-Online-Angeboten<br />

und in <strong>ORF</strong>-TV-Programmen, als Werbung in beiden Bereichen von den gleichen Personen<br />

(Mitarbeiter der <strong>ORF</strong>-Enterprise GmbH & Co KG) vermarktet wird. Beide Bereiche werden<br />

„entbündelt“ angeboten und können jeweils einzeln gebucht werden; eine notwendige<br />

Kombination - im Sinne von Cross-Media-Paketen oder Cross-Media-Rabatten - findet nicht<br />

statt.“ Eine Situation, in welcher bestimmte Werbekampagnen im Fernsehen über ein Online-<br />

Angebot weitergeführt werden, ist im Rahmen der oben zitierten Beschränkung durch die<br />

Kombination mehrerer Einzelangebote möglich. Der Vorteil, Kampagnen über mehrere<br />

Mediengattungen anbieten zu können, besteht im Markt für alle Unternehmen, welche<br />

unterschiedlich Medien anbieten.<br />

2.6.2.5. Vertikale Integration<br />

Vertikale Integration bedeutet, dass ein Unternehmen vor- oder nachgelagerte<br />

Fertigungsstufen (Produktions- oder Handelsstufen) in einem Produktionsprozess<br />

internalisiert. Der Begriff der vertikalen Integration hängt eng mit der klassischen<br />

betriebswirtschaftlichen Frage nach „Eigenfertigung oder Fremdbezug (Make or Buy)?“<br />

zusammen.<br />

Aufgrund des Angebotskonzepts ist nicht zu erwarten, dass es durch das zusätzliche<br />

Angebot zu einer zusätzlichen expliziten vertikalen Integration kommt. Vielmehr verstärkt<br />

sich die bereits bestehende vertikale Integration, weil in der TVthek weiterhin bereits auf<br />

primär für die Fernsehprogramme des <strong>ORF</strong> produzierte Beiträge und Sendungen<br />

zurückgegriffen wird und diese nun zusätzlich vermarktet werden.<br />

2.6.2.6. Hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz<br />

Der <strong>ORF</strong> verfügt über ein hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz, welches durch das<br />

zu prüfende Angebot mitgenutzt werden soll. Ebenso ist für diesen Indikator die breite<br />

Kundenbasis des <strong>ORF</strong> bzw. der <strong>ORF</strong> Enterprise relevant.<br />

Es können durch die Nutzung der bereits etablierten Marke der TVthek des <strong>ORF</strong> im Rahmen<br />

des neuen Angebots Vorteile bei der Markteinführung am Werbemarkt entstehen. Dadurch<br />

kann es zu einer Erleichterung des Markteintritts der TVthek in den Werbemarkt kommen.<br />

2.6.2.7. Zusammenfassung potentieller Auswirkungen<br />

Auf Basis der bisherigen Analyse sind somit folgende negative Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation möglich:<br />

Der <strong>ORF</strong> finanziert seine öffentlich-rechtlichen Angebote teilweise aus Programmentgelt<br />

und hat daher im Vergleich zu den Wettbewerbern privilegierten Zugang zu finanziellen<br />

Ressourcen.<br />

Durch das zusätzliche Angebot kann es zu einer Ausweitung der Zielgruppe für das<br />

Gesamtangebot im Onlinebereich des <strong>ORF</strong> kommen.<br />

Durch das zusätzliche Angebot erhöht sich das Gesamtangebot des <strong>ORF</strong> im Bereich der<br />

Online-Werbung bezogen auf die Umsätze um rund 7,6 %. Durch diese Erweiterung<br />

kann dem <strong>ORF</strong> für diese zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit ein Kostenvorteil<br />

147


entstehen, wenn die Kosten der hinzutretenden Vermarktung in einem geringeren<br />

Ausmaß steigen.<br />

Mit dem neuen Angebot wird die Reichweite des „Channel“ des Dachangebots<br />

www.orf.at ausgeweitet. Verbundvorteile können durch die geplante gemeinsame<br />

Vermarktung der gesamten Online-Werbung des <strong>ORF</strong> durch die <strong>ORF</strong> Enterprise<br />

auftreten.<br />

Es können durch die Nutzung der bereits etablierten Marke der TVthek des <strong>ORF</strong> im<br />

Rahmen des neuen Angebots Vorteile bei der Markteinführung am Werbemarkt<br />

entstehen. Dadurch kann es zu einer Erleichterung des Markteintritts der TVthek in den<br />

Werbemarkt kommen.<br />

2.6.3. Konkrete Auswirkungen des neuen Angebots im relevanten Markt<br />

Im Folgenden sollen die zuvor dargestellten potentiellen Auswirkungen auf die Angebote im<br />

relevanten Werbemarkt erläutert werden.<br />

2.6.3.1. Auswirkungen auf Werbeerlöse<br />

Für das neue Angebot der TVthek ist ein Umsatzvolumen von EUR 0,8 Mio. im Jahr 2012,<br />

EUR 0,92 Mio. im Jahr 2013 bis zu ca. EUR 1,4 Mio. im Jahr 2016 prognostiziert.<br />

Für das Jahr 2013 wird der Gesamtmarkt für Display Ads mindestens mit rund EUR 117,5<br />

Mio. geschätzt. Für 2012 liegt dieser Wert bei EUR 107,5 Mio. In der Schätzung des<br />

Gesamtmarktes sind keine internationalen Anbieter, wie zum Beispiel Facebook oder Twitter<br />

enthalten. Nach Angaben des <strong>ORF</strong> liegt der Werbeerlös aus der Online-Vermarktung für<br />

2012 bei rund EUR 10,5 Mio. Für 2013 wurde seitens des <strong>ORF</strong> ein Umsatzwert für die<br />

Online-Vermarktung von EUR 13 Mio. prognostiziert, wobei angenommen wird, dass die<br />

geplante Vermarktung der TVthek seitens des <strong>ORF</strong> in diesem Wert bereits berücksichtigt ist.<br />

Basierend auf den obigen Annahmen, ergibt sich somit für das Jahr 2013 folgende<br />

Umsatzaufteilung zwischen dem <strong>ORF</strong> und den Mitbewerbern mit und ohne Vermarktung der<br />

TVthek:<br />

Abbildung 44 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Die Prognose zeigt, dass sich die geplante Vermarktung der TVthek für das Jahr 2013 mit<br />

einem Marktanteilszugewinn des <strong>ORF</strong> um rund 0,8 % im Display Ad Markt auswirken würde.<br />

148


Aufgrund der unvollständigen Marktdaten (es fehlen etwa die Umsatzdaten von sozialen<br />

Netzen, wie Facebook) für die Schätzung der Gesamtmarktgröße dürfte der Effekt in Gestalt<br />

des Marktanteilszugewinnes des <strong>ORF</strong> sogar überbewertet sein. Die negativen Auswirkungen<br />

auf die Wettbewerber äußern sich demnach in einem für diese insgesamt geringeren zu<br />

erwartenden Marktanteil.<br />

Bei Betrachtung der Zugriffe der vermarkteten Websites auf Basis der Kennzahlen von ÖWA<br />

für März 2013, ergibt sich eine Gesamtzahl an Visits auf allen bei ÖWA erfassten Angeboten<br />

im Umfang von 580,439 Mio. Hiervon entfallen auf das Dachangebot des <strong>ORF</strong> 57,47 Mio.<br />

Visits, wobei laut <strong>ORF</strong> auf die TVthek im März 2013 wiederum rund 14,56 Mio. Videoabrufe<br />

entfielen.<br />

Tabelle 45 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Der Marktanteil des <strong>ORF</strong> Network insgesamt lag im März 2013 unter diesem Blickwinkel bei<br />

9,9 %, jener der <strong>ORF</strong> TVthek bei rund 2,5 %. Nachdem es sich bei den Daten von ÖWA um<br />

keine Vollerhebung handelt, stellen die genannten Werte eine Schätzung von Höchstwerten<br />

dar. Die realen Werte bei Berücksichtigung des Gesamtmarkts (zum Beispiel inklusive<br />

sozialer Netze) würden darunter liegen.<br />

2.6.3.2. Auswirkungen auf die Preise<br />

Der relevante Werbemarkt ist durch ein starkes Marktwachstum, eine Reihe von neuen<br />

Markteintritten sowie einer uneinheitlichen und von mehreren Faktoren abhängigen<br />

Preisentwicklung gekennzeichnet. Aufgrund der vielfältigen Einflussgrößen auf Preise im<br />

Markt für Display Ads kann keine einfache Simulation dahingehend vorgenommen werden,<br />

dass eine Erhöhung der Menge X im Markt zu einer Reduktion der Preise um Y bewirken<br />

wird. Eine einfache Simulation der Wirkung des neuen Angebots TVthek auf die Preise und<br />

den Wettbewerb im relevanten Markt ist daher aufgrund der Vielzahl an Abhängigkeiten nicht<br />

möglich.<br />

Es erscheint plausibel, dass für die Preisentwicklung auf dem Markt mehrere Faktoren<br />

ausschlaggebend sein werden, welche allerdings nur teilweise durch das neue Angebot der<br />

TVthek beeinflusst werden. Folgende Einflussfaktoren werden für die Entwicklung der Preise<br />

maßgeblich sein:<br />

149


1. Generelle Entwicklung der Nachfrage nach Online-Werbung insgesamt: Ob die<br />

Wachstumsprognosen von jährlich rund 10 % für den klassischen Online-Werbemarkt in<br />

Österreich zutreffen, wird wesentlich von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung<br />

abhängen.<br />

2. Entwicklung der eingesetzten Werbemittel: Im Bereich der InStream Video Ads wird<br />

ein starkes Wachstum für Österreich auch ohne das Angebot der TVthek prognostiziert.<br />

Nicht auszuschließen ist, dass sich aufgrund des neu hinzutretenden Potentials an<br />

InStream Videowerbung auf der TVthek das Marktwachstum in Österreich beschleunigt.<br />

Ein einfacher Schluss, dass ein Zuwachs an Angebot automatisch zu einer Reduzierung<br />

der TKPs führt, ist jedoch aufgrund der vielen auf den TKP parallel wirkenden<br />

Einflussfaktoren nicht möglich.<br />

3. Entwicklung der Reichweiten von einzelnen Channels: Die TVthek ist in das <strong>ORF</strong><br />

Network eingebunden, welches im Vergleich zu anderen österreichischen Angeboten<br />

durch eine hohe Reichweite gekennzeichnet ist. Es ist davon auszugehen, dass der<br />

durch das Angebot der TVthek hervorgerufene zusätzliche Wettbewerbsdruck eher<br />

Angebote mit vergleichbaren Reichweiten betrifft, als „kleinere“ Angebote.<br />

4. Entwicklung von Targeting: Die Analyse zeigte, dass TKPs tendenziell höher liegen, je<br />

mehr auf Targeting zurückgegriffen werden kann. Dies folgt auch der Logik, dass mittels<br />

Targeting die relevante Zielgruppe des Werbekunden effizienter erreicht werden kann.<br />

Auf der TVthek wird kein Targeting angeboten. Daher ist nicht zu erwarten, dass von der<br />

TVthek eine Auswirkung auf TKPs mit Targeting ausgehen wird. Insgesamt ist eher<br />

davon auszugehen, dass durch ständig verbesserte technische Möglichkeiten und die<br />

damit verbundenen weiterentwickelten Formen von Targeting ein Preisdruck im Markt<br />

auf Angebote ohne Targeting entstehen kann.<br />

5. Entwicklung von reichweitenstarken neuen Angeboten: Beispiele von neuen<br />

reichweitenstarken Angeboten von Anbietern wie YouTube oder Facebook erweitern<br />

den Markt um neue Inhalte, neue Werbeformen und neue Abrechnungsmodelle und<br />

beeinflussen damit die Wettbewerbssituation.<br />

Von den fünf oben angeführten Faktoren wird am ehesten der zweite Einflussfaktor<br />

(Entwicklung der eingesetzten Werbemittel) in Österreich durch das Hinzutreten zusätzlicher<br />

Videowerbemöglichkeiten auf der TVthek beeinflusst. Eine generelle negative Auswirkung<br />

des neuen Angebots auf die Preise und damit auf die Wettbewerber konnte somit nicht<br />

festgestellt werden.<br />

Wettbewerbsorientierte Preise<br />

In einem Wettbewerbsmarkt bildet sich der Preis üblicherweise am Schnittpunkt der<br />

Angebotskurve mit der Nachfragekurve im Markt. Solche Wettbewerbspreise wirken<br />

wohlfahrtsmaximierend, indem sie auch für Anbieter das richtige Preissignal für effiziente<br />

Investitionen zum Zwecke des Markteintritts bzw. für Erweiterungs- oder<br />

Ersatzinvestitionsentscheidungen geben. Der einzelne Anbieter sieht sich jedoch theoretisch<br />

(bei perfektem Wettbewerb) einer vollkommen elastischen Nachfragekurve gegenüber, d.h.<br />

es ist ihm nicht möglich, mittels einer Veränderung der Ausbringungsmenge den Preis zu<br />

beeinflussen – es handelt sich um einen reinen Preisnehmer. Seine kurzfristige<br />

Angebotskurve ist durch die dem Anbieter entstehenden Grenzkosten gegeben. Bei Preisen<br />

unter den kurzfristigen Grenzkosten ist ein positiver Deckungsbeitrag nicht möglich. Da<br />

langfristig jedoch nur solche Unternehmen am Markt überleben werden, die zumindest ihre<br />

gesamten Kosten, damit aber auch ihre Fixkosten verdienen können, muss der Preis<br />

langfristig die Durchschnittskosten decken. Erzielt ein Unternehmen „Übergewinne“ (mehr<br />

als die Durchschnittskosten), so stellt dies (bei Fehlen von Markteintrittsbarrieren) für ähnlich<br />

effiziente Unternehmen einen Anreiz zum Markteintritt dar. Umgekehrt führen dauerhafte<br />

Verluste für nicht ausreichend effiziente Unternehmen zum Marktaustritt, weiters können<br />

Unternehmen langfristig ihre Produktionskapazitäten (gewinnmaximierend) anpassen.<br />

150


Damit setzt der Wettbewerbspreis das wohlfahrtsökonomisch richtige Signal für eine (exante)<br />

Investitionsentscheidung, ob Leistungen selbst bereitgestellt oder zugekauft werden<br />

(„Make-or-Buy“), indem Investitionen in effiziente Produktionskapazitäten getätigt und<br />

Marktaustritte für ineffiziente Unternehmen bewirkt werden. Ein langfristiges Gleichgewicht<br />

stellt sich somit in einem Wettbewerbsmarkt bei dem Minimum der langfristigen<br />

Durchschnittskosten ein.<br />

Dies bedeutet auf das einzelne Produkt bezogen, dass ein Unternehmen langfristig<br />

zumindest seine Grenzkosten sowie die produktspezifischen Fixkosten verdienen muss<br />

(inkrementelle Kosten). Haben mehrere Produkte gemeinsame Kosten, so sind diese von der<br />

gesamten Produktgruppe abzudecken.<br />

Der Kostenmaßstab der langfristigen zusätzlichen Kosten, also der Kosten, die einem<br />

Unternehmen entstehen, wenn es eine Leistung zusätzlich zu einem Portfolio anderer<br />

Leistungen erbringt, ist der Maßstab, der im Wettbewerb bei der Entscheidung darüber<br />

angelegt wird, ob eine bestimmtes Produkt am Markt angeboten werden soll oder nicht (in<br />

der obigen Grafik ATC, durchschnittliche Grenzkosten).<br />

Ein Angebot ist dann sinnvoll, wenn die Kosten, die langfristig durch die<br />

Produktionsentscheidung insgesamt verursacht werden, durch die erzielbaren Erlöse<br />

wenigstens gedeckt werden. Der Erlös der einzelnen Produktionseinheit entspricht dann<br />

mindestens den langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen (Stück-) Kosten. Sie schließen<br />

alle der Leistung direkt oder indirekt zurechenbaren Kosten ein, also insbesondere auch<br />

solche, die durch Unteilbarkeiten in der Produktion entstehen. Da Gemeinkosten bei dieser<br />

Betrachtung nicht berücksichtigt werden, sind sie in Form angemessener Zuschläge auf die<br />

zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen, um die Gesamtkosten des Leistungsportfolios zu<br />

decken. Es ist zu bedenken, dass gemeinsame Kosten auf unterschiedlichen Ebenen der<br />

Wertschöpfung entstehen können und vielfach Produktgruppen (aber eben nicht den<br />

einzelnen Produkten) zugeordnet werden können. Deckungsbeiträge für solche<br />

Gemeinkosten (im Sinne von „Einzelkosten“ einer Produktgruppe) sollten ausschließlich von<br />

den Produkten der Gruppe erbracht werden.<br />

Aufbauend auf dieser Theorie, müsste das Unternehmen für die Preissetzung im Bereich der<br />

Vermarktung der TVthek daher Kostenberechnungen anstellen, welche langfristigen<br />

zusätzlichen Grenzkosten durch die Bereitstellung der gesamten TVthek entstehen und<br />

würde in einer Wettbewerbssituation die Preise an diesen Kosten orientieren. Aufgrund des<br />

privilegierten Zugangs des <strong>ORF</strong> zu finanziellen Ressourcen, kann die Beurteilung der TVthek<br />

und die Auswirkungen auf die Preise als Sonderfall gesehen werden. Durch die Nutzung der<br />

teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Inhalte für die TVthek, ist das Unternehmen im<br />

Wettbewerbsmarkt nicht gezwungen, die Preise an den oben beschriebenen Kosten zu<br />

orientieren. Diese Analyse trifft auch auf alle anderen kommerziell vermarkteten öffentlichrechtlichen<br />

Angebote des <strong>ORF</strong> zu und ist daher kein spezielles Thema der TVthek. Eine<br />

Beschränkung, welche die theoretische Preissetzungsmöglichkeit auf ein<br />

Wettbewerbsniveau zusätzlich beeinträchtigt ist weiters, dass der Maximalumsatz für<br />

kommerzielle Einnahmen des <strong>ORF</strong> in seinem Online-Angebot gesetzlich gedeckelt (vgl. § 18<br />

Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G) ist. Dieser Schwellwert wird durch das neue Angebot der TVthek und die<br />

damit verbundenen geplanten zusätzlichen Umsätze voraussichtlich nicht berührt.<br />

Aus den angeführten Gründen, kann nicht erwartet werden, dass sich durch die Wirkung der<br />

freien Marktkräfte ein wettbewerbsorientiertes – und auf den jeweiligen Kosten der gesamten<br />

TVthek basierendes – Niveau der Online-Preise des <strong>ORF</strong> im Bereich der TVthek einstellen<br />

muss. Eine generelle negative Auswirkung des neuen Angebots auf die Preise und damit<br />

den Wettbewerb kann allerdings aufgrund der zahlreichen Einflussgrößen auf den Preis im<br />

relevanten Werbemarkt ebenfalls nicht festgestellt werden.<br />

151


Die geplante Vermarktung der TVthek für das Jahr 2013 wird sich mit einem<br />

Marktanteilszugewinn des <strong>ORF</strong> um rund 0,8 % im Display Ad Markt auswirken. Aufgrund der<br />

unvollständigen Daten für die Schätzung der Gesamtmarktgröße übersteigt dieser Wert<br />

voraussichtlich den realen Effekt.<br />

Für die Preisentwicklung auf dem Markt werden mehrere Faktoren ausschlaggebend sein,<br />

welche nur teilweise durch das neue Angebot der TVthek beeinflusst werden können.<br />

Wesentliche Einflussfaktoren auf die Entwicklung der Preise im Markt für Display Ads sind<br />

die generelle Entwicklung der Nachfrage nach Online-Werbung insgesamt,<br />

die Entwicklung der eingesetzten Werbemittel,<br />

die Entwicklung der Reichweiten von Channels,<br />

die Entwicklung von Targeting, sowie<br />

die Entwicklung von reichweitenstarken neu hinzutretenden Angeboten.<br />

Von den fünf identifizierten Faktoren wird am ehesten der zweite Einflussfaktor (Entwicklung<br />

der eingesetzten Werbemittel) in Österreich durch das Hinzutreten zusätzlicher<br />

Videowerbemöglichkeiten auf der TVthek beeinflusst.<br />

Aufgrund der Besonderheit der öffentlich-rechtlichen Teilfinanzierung des Angebots des <strong>ORF</strong><br />

ist das Unternehmen bezüglich der Vermarktung der TVthek nicht gezwungen – wie dies in<br />

einem reinen Wettbewerbsmarkt üblich wäre – die Preise an den langfristigen<br />

durchschnittlichen Kosten zu orientieren.<br />

2.7. Mögliche Maßnahmen zur Milderung negativer Auswirkungen des geänderten<br />

Online-Angebots im Hinblick auf die wirksame Erbringung des öffentlichrechtlichen<br />

Kernauftrags sowie auf die Angebotsvielfalt<br />

Im Rahmen seiner Stellungnahme hat der PVB generell zum Ausdruck gebracht, dass das<br />

vom <strong>ORF</strong> geplante Ausmaß an Werbeschaltungen besorgniserregend hoch sei und<br />

hierdurch der „<strong>Public</strong> <strong>Value</strong>“ eingeschränkt werden kann.<br />

Im Detail erachtet der PVB den Einsatz von sogenannten Mid-Roll-Clips als besonders<br />

kritisch und schlägt deren Untersagung vor, da sie das Online-Pendant zur<br />

Unterbrecherwerbung im linearen TV darstellen und dadurch geeignet sind, den Charakter<br />

der TVthek als öffentlich-rechtliche Plattform zu zerstören. Dieser Vorschlag bezieht sich vor<br />

allem auf jene Mid-Roll-Clips, die im Umfeld von Nachrichten und ähnlichen Sendungen<br />

geschaltet werden sollen, da derartige Sendungen als (nicht unterbrochenes) Ganzes<br />

zugänglich sein sollen. Für Nachrichtensendungen ist es aus Sicht des PVB zwar sinnvoll,<br />

diese in einzelnen Beiträgen für die Nutzerinnen und Nutzer zugänglich zu machen, dies darf<br />

aber keineswegs dazu führen, dass die Werbezeiten damit maximiert werden. Idealerweise<br />

sollen Nachrichtenbeiträge werbefrei bleiben (keinerlei Spots).<br />

Ferner regt der PVB an, alle aufdringlichen Werbeformen zu untersagen, vor allem solche,<br />

die für die Nutzer schwer bzw. gar nicht „weg zu klicken“ oder „auszuschalten“ sind.<br />

Targeting-Werbeformen hält der PVB ebenfalls für nicht angebracht. Im Hinblick auf Display-<br />

Werbung regt er an, dass das Verdecken von Inhalten untersagt wird.<br />

Der Amtssachverständige legte im Rahmen seines Gutachtens dar, welche<br />

Ausgestaltungsoptionen die Nutzbarkeit einer vermarkteten TVthek insgesamt erhöhen und<br />

dadurch zur Abmilderung von negativen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt beitragen<br />

können:<br />

1. Sicherstellung einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung der Nutzer im<br />

Zusammenhang mit der neu hinzutretenden Vermarktung, etwa dadurch dass der<br />

152


Einsatz von Ad-Blockern nicht dazu führt, dass der Zugang zum Inhalt verunmöglicht<br />

oder durch Wartezeiten für die Dauer des blockierten Werbeclips erschwert wird.<br />

2. Nutzung von Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich Usability, Interaktivität und<br />

weiterführende Informationen zu den Beiträgen:<br />

Informationen zur Anzahl der bisher getätigten Videoaufrufe durch die Nutzer: Durch<br />

diese Angabe kann sich der Nutzer bereits vor Abruf des Inhalts einen Eindruck<br />

über die Nutzung des Videos machen.<br />

Angabe des Endes der Bereitstellungsdauer: Durch diese Information weiß der<br />

Nutzer, wie lange er noch die Möglichkeit hat, das Video abzurufen.<br />

Bewertungsmöglichkeit für Beiträge: Durch eine Bewertungsmöglichkeit kann der<br />

Nutzer seine persönliche Meinung zum Clip posten. Eine Einführung dieser Funktion<br />

würde auch die zusätzliche Möglichkeit einer Navigation nach den „beliebtesten“<br />

Beiträgen bieten.<br />

Zusammenstellung einer Merkliste von Videos: Die vorherige Auswahl mehrerer<br />

Videos und Speicherung in einer persönlichen Merkliste ermöglicht dem Nutzer<br />

zuerst Beiträge zu suchen und diese im Anschluss auf Basis der selbst<br />

zusammengestellten „Playlist“ ohne weitere Suchunterbrechung abspielen zu<br />

lassen.<br />

Anzeige von Themenwolken: Auf Basis der aktuell verfügbaren Videos, werden<br />

Themenwolken mit den häufigsten zu den Videos passenden Stichwörtern als<br />

Navigationshilfe für die Nutzer angeboten.<br />

Einbindung der Videos in soziale Netze: In allen untersuchten Angeboten besteht<br />

die Möglichkeit Videos in soziale Netze einzubinden. Die konkret zur Verfügung<br />

stehenden sozialen Netze variieren in den Angeboten.<br />

3. Informationen zu InStream Video Ads:<br />

In vergleichbaren Angeboten enthalten InStream Video Ads unterschiedlichste<br />

Informationen, die als besonders nutzerfreundlich qualifiziert werden können:<br />

Angabe der Gesamtdauer und Restdauer eines Werbeclips sowohl in einer<br />

Darstellung im Videoplayer als auch im Vollbildmodus, sowie eine<br />

Indikation im Player, wie oft eine Sendung durch Mid-Roll Videos unterbrochen wird<br />

und wann diese Unterbrechungen sein werden. Der Nutzer kann erkennen, wann<br />

ungefähr die nächste Werbeunterbrechung erfolgen wird.<br />

2.8. Mögliche Maßnahmen zur Milderung negativer Auswirkungen des geänderten<br />

Online-Angebotes auf die Wettbewerbssituation<br />

2.8.1. Privilegierter Zugang des <strong>ORF</strong> zu finanziellen Ressourcen<br />

Der <strong>ORF</strong> finanziert seine öffentlich-rechtlichen Angebote zum Teil aus Programmentgelt und<br />

hat daher aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen gegenüber seinen Mitbewerbern<br />

privilegierten Zugang zu finanziellen Ressourcen. Dies trifft auf alle vermarkteten öffentlichrechtlichen<br />

Angebote des <strong>ORF</strong> zu, nicht nur auf die TVthek.<br />

Der daraus resultierende Wettbewerbsvorteil wird zwar erkannt, aber die Grundfrage der<br />

Finanzierung des dualen Rundfunks in Österreich ist als gesetzlich vorgegeben anzusehen.<br />

In § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G wird die Möglichkeit einer kommerziellen Vermarktung von<br />

Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> nach Durchführung einer Auftragsvorprüfung sogar explizit<br />

angesprochen. Eine Maßnahme, die ein gänzliches Verbot der kommerziellen Vermarktung<br />

der TVthek beinhaltet, ist daher keine Option.<br />

153


2.8.2. Ausweitung der Zielgruppe<br />

Durch das zusätzliche Werbeangebot auf der TVthek kann es zu einer Ausweitung der<br />

Zielgruppe für das Gesamtangebot für Online-Werbung des <strong>ORF</strong> kommen. Dies stellt einen<br />

Wettbewerbsvorteil dar und kann daher negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im<br />

relevanten Markt haben.<br />

Der dem <strong>ORF</strong> durch die hinzutretende Vermarktung der TVthek entstehende Vorteil kann<br />

dadurch abgemildert werden, dass das Vermarktungsangebot auf der TVthek nicht in<br />

Kombination mit den anderen bereits bestehenden Vermarktungsangeboten für den Online-<br />

Bereich angeboten wird. Zur Umsetzung einer derartigen Maßnahme, ist das Angebot zur<br />

Vermarktung der TVthek als reines vertragliches Einzelprodukt anzubieten. Eine<br />

diesbezügliche Einschränkung muss auch die Rabattierung umfassen, um geeignet zu sein,<br />

allfällige negative Auswirkungen auf den relevanten Markt zu reduzieren.<br />

Durch die zusätzliche Möglichkeit der Bündelung im Bereich der Vermarktung von Werbung<br />

kann es zu negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Bereich der Werbung kommen.<br />

Die Ursache liegt darin, dass Mitbewerber diese zusätzliche potentielle<br />

Bündelungsmöglichkeit im Bereich der Werbung nicht haben. Eine geeignete Maßnahme zur<br />

Abmilderung dieses Wettbewerbsvorteils ist daher die Verpflichtung zur vertraglichen<br />

Separierung der Vermarktung der TVthek.<br />

Zur Maßnahme: Vertragliche Separierung der Vermarktung der TVthek<br />

Durch die Separierung kann eine Situation simuliert werden, wie sie herrschen würde, wenn<br />

der Anbieter das Produkt alleine (also nicht im Verbund mit anderen Online-<br />

Werbemöglichkeiten) anbieten würde. Die Separierung bezieht sich ausschließlich auf die<br />

Form des Angebots auf der TVthek und ist als Ergänzung zur ohnehin nach dem <strong>ORF</strong>-<br />

Gesetz verpflichtenden Veröffentlichung des „Tarifwerks zur kommerziellen Kommunikation“<br />

zu sehen. Eine organisatorische oder strukturelle Trennung der Vermarktung der TVthek<br />

erscheint nicht erforderlich.<br />

Im Ergebnis bedeutet dies:<br />

1. Werbemöglichkeiten auf der TVthek werden als Einzelangebot und daher nicht<br />

gemeinsam mit Werbemöglichkeiten in anderen Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> angeboten.<br />

2. Kombinationsrabatte (z.B. durch die Kombination von Werbung in anderen Online-<br />

Angeboten und der TVthek) werden nicht angeboten.<br />

3. Es gibt keine Sonderrabatte für Werbung in anderen Online-Angeboten des <strong>ORF</strong><br />

aufgrund der Bedingung, Werbung auf dem Angebot der TVthek zu beauftragen.<br />

4. Es gibt keine Gesamtmengenrabatte unter Berücksichtigung von Werbung auf dem<br />

Angebot der TVthek.<br />

2.8.3. Kostenvorteile aufgrund der gemeinsamen Vermarktung und Nutzung der<br />

Reichweite der TVthek<br />

Durch das zusätzliche Angebot erhöht sich das Gesamtangebot des <strong>ORF</strong> im Bereich der<br />

Online-Werbung bezogen auf die Umsätze um rund 7,6 % und in einer Gesamtbetrachtung<br />

über alle Werbeumsätze des <strong>ORF</strong> um rund 0,04 %. Durch diese Erweiterung kann dem <strong>ORF</strong><br />

für diese zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit ein Kostenvorteil entstehen, wenn die Kosten<br />

der hinzutretenden Vermarktung in einem geringeren Ausmaß steigen. Eine signifikante<br />

negative Auswirkung auf den Wettbewerb ist aufgrund der relativ geringen Größensteigerung<br />

sowie der im Markt vorhandenen Möglichkeiten, ebenfalls zusätzliche Größenvorteile durch<br />

neue Angebote sowie neue Kooperationen und Gemeinschaften zu lukrieren, nicht zu<br />

erwarten. Um dennoch allfällige wettbewerbsverzerrende Vorteile aus der gemeinsamen<br />

154


Vermarktung aufzuheben, wäre eine denkbare Maßnahme, die kommerzielle Vermarktung<br />

strukturell getrennt vorzunehmen. Mit dem gleichen Wettbewerbsargument könnte man<br />

allerdings jede gemeinsame Vermarktungsaktivität der <strong>ORF</strong> Enterprise für jede öffentlichrechtliche<br />

Tätigkeit in Frage stellen, weil der Vorteil nicht erst durch das Hinzutreten der<br />

TVthek entsteht. Im Sinne der möglichen Nutzung von Synergieeffekten und zur Erreichung<br />

der im Gesetz vorgegebenen Ziele der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

erscheint daher eine strukturell getrennte Vermarktung im gegebenen Zusammenhang nicht<br />

zweckmäßig.<br />

2.8.4. Verbundvorteile aufgrund der gemeinsamen Vermarktung und Nutzung der<br />

Reichweite der TVthek<br />

Mit dem neuen Angebot wird die Reichweite des „Channel“ des Dachangebots www.orf.at<br />

ausgeweitet. Verbundvorteile können durch die geplante gemeinsame Vermarktung der<br />

gesamten Online-Werbung des <strong>ORF</strong> durch die <strong>ORF</strong> Enterprise auftreten. Im Markt für<br />

Display Ads ist eine Vermarktung von Angeboten als Einzelangebot, Dachangebot oder im<br />

Rahmen von Vermarktungsgemeinschaften üblich. Aus diesem Grund besteht theoretisch für<br />

jeden Marktteilnehmer die Chance, seine Reichweite durch die Kombination mit anderen<br />

Angeboten zu verbessern bzw. die eigene Reichweite und eine Erhöhung des inhaltlichen<br />

Angebots weiter zu steigern. Der <strong>ORF</strong> kann durch das zusätzliche Angebot der<br />

Vermarktungsmöglichkeit auf der TVthek seine Reichweite im relevanten Werbemarkt<br />

steigern. Dies kann insbesondere dann negative Auswirkungen auf die Wettbewerber haben,<br />

wenn aufgrund der gemeinsamen Vermarktung aller Online-Werbemöglichkeiten durch die<br />

hinzutretende Vermarktung der TVthek auch die Marktposition des bereits bestehenden<br />

Online-Angebots des <strong>ORF</strong> gestärkt wird.<br />

Ein hieraus resultierender Wettbewerbsvorteil kann durch die bereits dargestellte Maßnahme<br />

der vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek abgeschwächt werden; dies<br />

bewirkt bereits eine Abmilderung der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.<br />

2.8.5. Vorteile bei der Markteinführung<br />

Es können durch die Nutzung der bereits etablierten Marke „TVthek.<strong>ORF</strong>.at“ im Rahmen des<br />

neuen Angebots Vorteile bei der Markteinführung am Werbemarkt entstehen. Dadurch kann<br />

es zu einer Erleichterung des Markteintritts der TVthek in den Werbemarkt kommen. Die<br />

TVthek wird bereits ohne Vermarktung angeboten und hat einen Marktanteil bei den Visits<br />

von rund 10 %. Es ist zu erwarten, dass diese Marktposition der TVthek durch das<br />

Hinzutreten der kommerziellen Verwertung teilweise (unter Berücksichtigung des<br />

allgemeinen Marktwachstums) auf den relevanten Werbemarkt übertragen werden kann. Um<br />

diese Entwicklung generell zu verhindern, wäre ein Vermarktungsverbot eine denkbare<br />

Maßnahme. Eine solche Maßnahme stellt jedoch aus denselben Erwägungen, wie beim<br />

„Privilegierten Zugang des <strong>ORF</strong> zu finanziellen Ressourcen“ keine Option dar.<br />

Insbesondere bestehende inhaltliche Angebote (wie z.B. YouTube oder Facebook) befinden<br />

sich in einer ähnlichen Situation bei der Erweiterung ihres Online-Werbeangebots wie der<br />

<strong>ORF</strong>, so dass sich gegenüber diesen Mitbewerbern der Vorteil einer raschen<br />

Markteinführung eher als gering darstellt. Solche Plattformen verfügen bereits über eine<br />

hohe Reichweite und umfangreichen Content und können dadurch leichter als andere<br />

Mitbewerber neue Werbemöglichkeiten in den Markt bringen.<br />

Die Vorteile des <strong>ORF</strong> bei der Markteinführung relativieren sich zudem dadurch, dass der<br />

<strong>ORF</strong> aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewissen Beschränkungen bei der Vermarktung<br />

unterliegt. Als Beispiele sind das Verbot von Targeting, das Verbot von Cross Promotion<br />

über mehrere Mediengattungen hinweg, die Vorgabe auf Basis von TKPs abzurechnen<br />

sowie die veröffentlichungspflichtigen Tarife und Rabatte zu nennen. Durch diese Vorgaben<br />

155


wird der sich aus der zusätzlichen Vermarktung der TVthek ergebende Vorteil für die<br />

Markteinführung schon abgemildert. Ein allfälliger bestehender Wettbewerbsvorteil wird<br />

zudem durch die bereits dargestellte Maßnahme der vertraglichen Separierung der<br />

Vermarktung der TVthek abgeschwächt.<br />

2.8.6. Auswirkungen auf Werbeerlöse<br />

In Abschnitt 2.6.1.5. wurde festgestellt, dass sich die Auswirkung der neu hinzutretenden<br />

TVthek auf die Entwicklung der Werbeerlöse im Markt für Display Ads in einer<br />

Größenordnung von einem zusätzlichen Marktanteil des <strong>ORF</strong> von 0,8 % für das fiktive<br />

Geschäftsjahr 2013 bewegt. Aufgrund der Marktprognosen ist von einem Wachstum des<br />

Gesamtmarktes für Display Ads von EUR 107,5 Mio. (2012) auf EUR 117,5 Mio. (2013)<br />

auszugehen. Gleichzeitig plant der <strong>ORF</strong> eine Steigerung seines Online-Umsatzes von<br />

EUR 10,5 Mio. im Jahr 2012 auf EUR 13 Mio. im Jahr 2013. Bei einem erwarteten<br />

Marktwachstum von sohin EUR 10 Mio. und einer Steigerung des Umsatzanteils des <strong>ORF</strong><br />

um EUR 2,5 Mio. ergibt sich für die Mitbewerber des <strong>ORF</strong> ein verbleibendes<br />

Wachstumspotential von EUR 7,5 Mio. Die negative Auswirkung auf den Wettbewerb besteht<br />

somit darin, dass das umsatzmäßige Wachstumspotential für die Mitbewerber im relevanten<br />

Markt verringert wird.<br />

2.8.7. Auswirkungen auf die Preise<br />

Die Entwicklung der Preise im Markt für Display Ads ist von mehreren Faktoren abhängig,<br />

welche weitgehend vom neuen Angebot des <strong>ORF</strong> unabhängig sein werden. Am ehesten wird<br />

durch das Hinzutreten zusätzlicher Videowerbemöglichkeiten auf der TVthek die Entwicklung<br />

der eingesetzten Werbemittel beeinflusst werden. Die eingesetzten Werbemittel haben<br />

wiederum Auswirkungen auf die TKPs. Weil kein konkreter Zusammenhang des neuen<br />

Angebots auf die Preisentwicklung festgestellt werden konnte, wird in diesem Bereich auch<br />

keine Maßnahme vorgeschlagen. Eine wichtige Voraussetzung, um eine allfällige<br />

Preisregulierung konzipieren zu können, wäre die Identifikation eines Wettbewerbspreises.<br />

Wie sich gezeigt hat, sind die Preise im Display Ads Markt von vielen miteinander<br />

verknüpften Faktoren abhängig, und besteht aufgrund der vielfältigen<br />

Ausgestaltungsmöglichkeiten in diesem Markt kein einheitlicher Marktpreis. Es ist davon<br />

auszugehen, dass die Preise in relativ großen Bandbreiten schwanken können. Eine<br />

dynamische Sichtweise zeigt, dass sich die Preise je nach konkretem Angebot über den<br />

Zeitverlauf unterschiedlich entwickeln können. Selbst wenn eine negative Auswirkung des<br />

neuen Angebots auf die Preise festgestellt worden wäre, könnte ein Wettbewerbs-Marktpreis<br />

für eine allfällige Regulierung der TKPs aufgrund der besonderen Marktstruktur bestenfalls<br />

grob in einer bestimmten Bandbreite definiert werden. Darüber hinaus beschränken<br />

gesetzliche Vorgaben den <strong>ORF</strong> hinsichtlich der Preisgestaltung, so dass die Gefahr von<br />

wettbewerbsverzerrenden Preisen durch das neue Angebot bereits abgemildert wird. So darf<br />

der <strong>ORF</strong> kein Targeting anbieten, sämtliche Preise müssen auf TKP basieren, außerdem<br />

sind alle Tarife und Rabatte zu veröffentlichen.<br />

Durch die bereits erörterte Maßnahme einer vertraglichen Separierung der Vermarktung der<br />

TVthek wird bezüglich der Preissetzung des <strong>ORF</strong> für die Vermarktung auf TVthek die<br />

Transparenz im Markt erhöht. Durch die Vorgabe, die Vermarktung als Einzelanbot<br />

anzubieten, kann ein wettbewerbsverzerrendes Preisesetzungsverhalten aufgrund von für<br />

die Wettbewerber nicht reproduzierbaren Bündelangeboten verhindert werden.<br />

Wettbewerbsorientierte Preise<br />

Wie bereits unter Pkt. 2.9.3.2. dargestellt wurde, bilden sich Preise in einem<br />

Wettbewerbsmarkt üblicherweise auf einem Wettbewerbsniveau, welches sich an den<br />

langfristigen durchschnittlichen Kosten eines effizienten Anbieters orientiert. Bezüglich des<br />

156


gegenständlichen neuen Angebots stellt sich die Wettbewerbssituation aufgrund der<br />

vorgegebenen Rahmenbedingungen für öffentlich-rechtliche Anbieter und private Anbieter<br />

anders dar als in einem klassischen Wettbewerbsmarkt.<br />

Einige wesentliche Unterschiede werden in der folgenden Tabelle dargestellt:<br />

Nr. Merkmal öffentlich-rechtlicher Anbieter Private Wettbewerber<br />

01 Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Auftrag<br />

vorgegeben<br />

keine Vorgabe<br />

02 Finanzierung Mischfinanzierung aus Programmentgelt Erlöse aus kommerzieller Vermarktung<br />

und Erlösen aus kommerzieller<br />

Vermarktung<br />

keine Erlöse aus Programmentgelt<br />

03 Erlöse aus Online-<br />

Vermarktung<br />

gesetzlich limitiert nicht limitiert<br />

04 Online-Werbeformen limitiert<br />

keine Beschränkungen<br />

kein Targeting<br />

Abrechnung auf Basis TKP<br />

bundesweit<br />

05 Preise veröffentlichte Festpreise und Rabatte keine Beschränkungen<br />

06 Vermarktung öffentlich-rechtliche Angebote des <strong>ORF</strong> keine Beschränkungen<br />

werden durch die <strong>ORF</strong> Enterprise Die Vermarktung erfolgt entweder selbst oder im<br />

vermarktet<br />

Rahmen von Vermarktungsgemeinschaften.<br />

Tabelle 31 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Aufgrund der dualen Marktstruktur und den damit verbundenen Rahmenbedingungen stellt<br />

sich die Frage, wie wettbewerbsorientierte Preise in einer derartigen Situation angebotsseitig<br />

zustande kommen können. Der <strong>ORF</strong> hat den Vorteil, dass er aufgrund seiner<br />

Mischfinanzierung nicht die gesamten angebotenen Inhalte über kommerzielle Erlöse<br />

finanzieren muss. Er unterliegt aber gleichzeitig im Gegensatz zu den Wettbewerbern<br />

einigen Einschränkungen bezüglich der Ausgestaltung der Online-Vermarktung.<br />

Ausgangslage ist, dass der <strong>ORF</strong> bereits aktuell den Großteil der Inhalte der TVthek ohne<br />

Vermarktung bereitstellt. Das Unternehmen stellt daher öffentlich-rechtliche Inhalte zur<br />

Verfügung, welche bereits vollständig finanziert werden.<br />

Aufgrund der geplanten inhaltlichen Erweiterung kalkuliert der <strong>ORF</strong> zusätzliche Kosten,<br />

welche durch die neu hinzutretende Vermarktung der TVthek abgedeckt werden sollen. Im<br />

Ergebnis geht der <strong>ORF</strong> also davon aus, dass die zusätzlichen Erlöse durch die Vermarktung<br />

vollständig in die inhaltliche Erweiterung der TVthek investiert werden. Diese Berechnung ist<br />

die Grundlage der geplanten Preise.<br />

Aus ökonomischer Sicht wäre in einer Wettbewerbssituation ohne öffentlich-rechtliches<br />

Unternehmen zu erwarten, dass sich die Preisfindung für eine Vermarktung der TVthek an<br />

den Kosten des gesamten Angebots der TVthek orientieren würde. Aufgrund der besonderen<br />

Situation des Wettbewerbs zwischen öffentlich-rechtlichem Angebot und privaten Angeboten<br />

werden im gegenständlichen Fall die Zusatzkosten für die Erweiterung der TVthek als Basis<br />

zur Preisfindung herangezogen. Diese Vorgangsweise spiegelt die kostenrechnerische<br />

Entscheidung wieder, ob es sinnvoll ist zu einem bereits bestehenden Angebot an Produkten<br />

ein weiteres Produkt anzubieten. Unter diesem Gesichtspunkt können daher Preise, welche<br />

sich an den Zusatzkosten für die Erweiterung der TVthek orientieren, als Wettbewerbspreise<br />

in der Marktsituation eines dualen Marktes angesehen werden. Würde ein privates<br />

Unternehmen ohne Finanzierung durch Programmentgelt die TVthek anbieten, wären für die<br />

Berechnung der Kosten des Angebots die Gesamtkosten der TVthek heranzuziehen, welche<br />

deutlich über jenen der Zusatzkosten für die inhaltliche Erweiterung liegen würden.<br />

Weil auch private Wettbewerber ihre Online-Angebote im Verbund mit anderen Angeboten<br />

anbieten und es im Markt auch üblich ist, mehrere Angebote gemeinsam zu vermarkten,<br />

führt eine reine Kostenbetrachtung zu keinem einheitlichen Marktpreis. Anbieter am Online-<br />

Markt haben oft für ihre Angebote mehrere Finanzierungsquellen. Beispiele dafür sind<br />

Online-Zeitungen, welche sich auch aus dem Verkauf von klassischen Zeitungen finanzieren<br />

157


und Videoportale privater Anbieter, welche gleichzeitig in ihren Fernsehprogrammen<br />

kommerzielle Erlöse generieren und teilweise deren Online-Angebot mit kostenpflichtigen<br />

Abrufangeboten kombinieren. Ebenso sind die Kostenstrukturen der angebotenen Inhalte<br />

kaum zwischen den Wettbewerbern vergleichbar. Während Plattformen wie YouTube zu<br />

einem großen Teil und nahezu kostenlos auf von Nutzern zur Verfügung gestellten Content<br />

zurückgreifen können, ist dies bei redaktionellen Inhalten anderer Anbieter nicht der Fall.<br />

In einer umfassenden Betrachtung des gesamten Marktes für Display Ads kann daher<br />

aufgrund von bestehenden Kostenstrukturen nicht auf einen einheitlichen Wettbewerbspreis<br />

geschlossen werden. Aus diesem Grund fehlt für eine Beurteilung der Frage, ob die Preise<br />

für die Vermarktung der TVthek überhöht oder zu niedrig sind, um den Wettbewerb zu<br />

verzerren, eine valide Bezugsgröße. Ohne diese Bezugsgröße ist eine Basis für eine<br />

allfällige Preisregulierung, welche zum Beispiel einen wettbewerbsorientierten Preis<br />

simuliert, nicht gegeben.<br />

2.8.8. Zusammenfassung im Hinblick auf den relevanten Werbemarkt<br />

In einer Gesamtdarstellung werden die erwarteten Auswirkungen auf den relevanten<br />

Werbemarkt zusammenfassend dargestellt.<br />

Abbildung 47 des Amtssachverständigengutachtens<br />

Folgende Ergebnisse sind hinsichtlich negativer Auswirkungen auf den relevanten<br />

Werbemarkt und allfälliger Maßnahmen zur Abmilderung derselben festzuhalten:<br />

Die zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte auf der TVthek ist<br />

zwar als Wettbewerbsproblem zu identifizieren, allerdings ist die Grundfrage der<br />

Finanzierung des dualen Rundfunks in Österreich als gesetzlich vorgegeben<br />

angesehen. In § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G wird sogar die Möglichkeit einer kommerziellen<br />

Vermarktung von Online-Angeboten des <strong>ORF</strong> nach Durchführung einer<br />

Auftragsvorprüfung explizit angesprochen. Aus diesem Grund wird daher die Option<br />

eines gänzlichen Vermarktungsverbots für die TVthek im Rahmen dieser Analyse nicht<br />

vertieft.<br />

Zur Abmilderung des durch das neue Angebot in einer Ausweitung der Zielgruppe<br />

resultierenden Vorteils ist die Maßnahme einer vertraglich separierten Vermarktung der<br />

Tvthek zweckdienlich.<br />

158


Eine Maßnahme, die die organisatorische Trennung der Vermarktung der TVthek zur<br />

Reduzierung von Vorteilen vorsieht, die aus der gemeinsamen Vermarktung der TVthek<br />

mit anderen Angeboten des <strong>ORF</strong> durch die <strong>ORF</strong> Enterprise entstehen können,<br />

erscheinen nicht zweckmäßig, weil sich eine strukturell getrennte Vermarktung auf das<br />

regulatorische Ziel der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit negativ<br />

auswirken würde und der Vorteil insgesamt als relativ gering quantifiziert wurde.<br />

Verbundvorteile des <strong>ORF</strong> werden aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der<br />

Mitbewerber im Markt, ebenfalls Verbundvorteile zu erlangen, als relativ gering<br />

eingestuft. Die vorgeschlagene Maßnahme, die TVthek als Einzelangebot zu<br />

vermarkten, ist zudem geeignet, allfällige Verbundvorteile abzuschwächen.<br />

Es existieren für den <strong>ORF</strong> Vorteile bezüglich einer rascheren Markteinführung. Die sich<br />

für den <strong>ORF</strong> ergebenden Markteinführungsvorteile werden aufgrund mehrerer geltender<br />

gesetzlicher Einschränkungen abgemildert. Die Maßnahme der Separierung des<br />

Vermarktungsangebots der TVthek ist zudem geeignet, die Vorteile gegenüber den<br />

Wettbewerbern im Bereich der Markteinführung weiter zu verringern.<br />

Das neue Angebot der TVthek führt zu einem Marktanteilsgewinn des <strong>ORF</strong> auf Basis<br />

des Jahres 2013 von rund 0,8 % im Markt für Display Ads. Aufgrund des<br />

prognostizierten Marktwachstums von EUR 10 Mio. ist gleichzeitig mit einer Steigerung<br />

des Gesamtumsatzes für alle Mitbewerber des <strong>ORF</strong> in der Größenordnung von rund<br />

EUR 7,5 Mio. zu rechnen.<br />

Eine negative Auswirkung des neuen Angebots TVthek auf die Preise im Markt für<br />

Display Ads kann aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen und durch den <strong>ORF</strong> nicht<br />

beeinflussbaren Einflussparametern im Markt nicht nachgewiesen werden.<br />

Der strukturelle Vorteil des <strong>ORF</strong>, der sich aus der teilweisen Finanzierung seines<br />

Angebots aus Programmentgelten ergibt, führt dazu, dass der <strong>ORF</strong> bei der Preissetzung<br />

für die Vermarktung der TVthek die Zusatzkosten für die inhaltlichen Erweiterungen als<br />

Basis heranziehen kann. Wäre das Angebot nicht teilweise aus Programmentgelten<br />

finanziert, würde sich kostenrechnerisch eine höhere Basis für die Festsetzung von<br />

Werbepreisen für den <strong>ORF</strong> ergeben. Im Markt für Display Ads existiert aufgrund von<br />

nicht vergleichbaren und unterschiedlichen Kosten- und Erlösstrukturen der Anbieter<br />

kein einheitlicher Wettbewerbspreis. Daher fehlt für eine Beurteilung der Frage, ob die<br />

Preise für die Vermarktung der TVthek überhöht oder zu niedrig sind, um den<br />

Wettbewerb zu verzerren, eine valide Bezugsgröße. Ohne diese Bezugsgröße ist eine<br />

Basis für eine allfällige Preisregulierung, welche zum Beispiel einen<br />

wettbewerbsorientierten Preis simuliert, nicht gegeben. Durch die Maßnahme der<br />

Separierung des Vermarktungsangebots auf der TVthek wird die Transparenz bei der<br />

Preissetzung im Markt erhöht.<br />

3. Beweiswürdigung<br />

Zum Angebotskonzept<br />

Die Feststellungen zum Angebotskonzept basieren auf dem konsultierten Vorschlag des<br />

<strong>ORF</strong> für Änderungen des Angebotskonzeptes TVthek.<strong>ORF</strong>.at, dem letztlich eingereichten<br />

und im Verhältnis zum Vorschlag unveränderten Antrag auf Genehmigung von Änderungen<br />

sowie den präzisierenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Vermarktung.<br />

Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Sehermarktes<br />

Die Feststellungen zum sachlich relevanten Sehermarkt gründen sich auf das schlüssige und<br />

nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.05.2013. Die gutachterliche<br />

159


Analyse der Substitutionspotentiale vergleichbarer Angebote wurde im Übrigen weder von<br />

der BWB noch vom <strong>ORF</strong> bestritten.<br />

Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Werbemarktes<br />

Die Feststellungen zu dem vor allem aus potentieller nachfrageseitiger Perspektive sachlich<br />

relevanten Werbemarkt gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten<br />

des Amtssachverständigen vom 08.05.2013 sowie auf dessen ergänzende Ausführungen im<br />

Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013.<br />

Die Kritik der BWB (und insoweit auch der von der BWB befragten und repräsentierten<br />

privaten Mitbewerber am Werbemarkt) an der gutachterlichen Analyse, dass eine zu weite<br />

Marktabgrenzung vorgenommen worden wäre und stattdessen ein engerer Werbemarkt,<br />

bestehend aus InStream-Video-Werbung (bzw. InStream-Video-Ads) einerseits und TV-<br />

Werbung andererseits, definiert hätte werden müssen, konnte trotz des Hinweises der BWB<br />

auf eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 17.03.2011 nicht<br />

überzeugen. Das Vorbringen der BWB stützte sich – neben der Entscheidung des<br />

Bundeskartellamtes – zudem vorwiegend auf die Wiedergabe der von privaten Mitbewerbern<br />

geäußerten Befürchtungen, dass mittels InStream-Video-Werbung Werbekampagnen aus<br />

dem TV sozusagen „verlängert“ bzw. „fortgesetzt“ werden könnten und somit der <strong>ORF</strong> vor<br />

dem Hintergrund der Reichweite der TVthek im Zuge der geplanten Vermarktung<br />

TV-Werbekampagnen quasi im Online-Angebot der TVthek fortsetzen könnte.<br />

Der Amtssachverständige konnte hingegen stringent darlegen, dass Fernsehwerbung aus<br />

Sicht potentieller Nachfrager – jedenfalls derzeit – nicht mit Online-Werbung austauschbar<br />

sei und diese daher keinen gemeinsamen Markt bildeten. Diese Trennung von TV-Werbung<br />

und Online-Werbung konnte zunächst auf Grundlage nachvollziehbarer und von der EK in<br />

zwei Fusionskontrollverfahren entwickelten Kriterien, dargelegt werden: Kurzgefasst würden<br />

demnach Online- und Offline-Werbung aus Nutzersicht als getrennte Märkte wahrgenommen<br />

werden und könnte Online-Werbung zielgruppengenauer und effektiver eingesetzt werden,<br />

weil effektivere Messsysteme zur Verfügung stünden und könnten mit den ermittelten Daten<br />

die Zielgruppen wesentlich besser erreicht werden, als mit herkömmlicher Offline-Werbung.<br />

Das Ergebnis des Amtssachverständigengutachtens findet somit Deckung in der<br />

Spruchpraxis der EK.<br />

Darüber hinaus konnte sich der Amtssachverständige auf eine aktuellere Entscheidung des<br />

OLG Düsseldorf stützen, die die von der BWB für ihre Argumentation herangezogene<br />

Entscheidung des Bundeskartellamtes in wesentlichen Punkten der Marktdefinition in Frage<br />

stellte, sowie auf eine jüngere Entscheidung des Bundeskartellamtes in einem anderen<br />

Verfahren, in der dieses den Argumenten des OLG Düsseldorf in der Marktabgrenzung<br />

gefolgt ist. Beide Entscheidungen bestätigten den vom Amtssachverständigen bei der<br />

Marktabgrenzung gewählten Ansatz.<br />

Schließlich wurde im Rahmen der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen<br />

Verhandlung vom Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass die im Gutachten<br />

weiters vorgenommene Differenzierung zwischen klassischer Online-Werbung bzw. Display<br />

Ads (d.h. inklusive InStream, InPage und InText-Werbeformen) einerseits und sonstiger<br />

Online-Werbung (etwa suchgebundener Werbung) andererseits sowohl Deckung in den<br />

Entscheidungen der EK, als auch in der jüngsten Entscheidung des Bundeskartellamtes<br />

findet.<br />

Das Vorbringen der BWB im Schriftsatz vom 21.06.2013, wonach sich der<br />

Amtssachverständige bei seinen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung auf Aussagen<br />

stütze, deren Fundstellen nicht bekannt gegeben worden seien bzw. dass die maßgebliche<br />

Rechtsmittelentscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.08.2012 noch nicht veröffentlicht<br />

160


worden sei, vermag nach Auffassung der KommAustria die Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu<br />

stellen: Zum einen sind die entsprechenden Fundstellen mittels einfachster Suchmaschinen-<br />

Eingabe des Autorennahmens und eines Stichwortes (z.B. „Thomas Hoeren<br />

Bundeskartellamt“ „Jürgen Kühnen Online-Werbemarkt“ oder „PWC Videoplattform“) im<br />

Internet auffindbar. Hinsichtlich der OLG-Entscheidung stützt sich der Amtssachverständige<br />

auf eben diese Sekundärzitate. Dass die BWB nun keinen Zugang zum Volltext<br />

ausgerechnet der OLG-Entscheidung (VI-Kart 4/11) hat, die im Rechtsmittelweg zu jener<br />

erstinstanzlichen Entscheidung des Bundeskartellamts (13.03.2011, B6–94/10) ergangen ist,<br />

auf die sie selbst maßgeblich ihre Sichtweise zur Marktabgrenzung stützt, vermag nun aber<br />

nicht die Ausführungen des Amtssachverständigen zu erschüttern, da diese auch in einer<br />

Folgeentscheidung des Bundeskartellamts (27.12.2012, B7–22/07) Deckung finden, die<br />

ihrerseits auf das Erkenntnis des OLG Düsseldorf verweist und selbst öffentlich zugänglich<br />

ist (vgl. hierzu Pkt. 1.10.). Vielmehr stellt sich nach Auffassung der KommAustria die<br />

Relevanz einer von der BWB ins Spiel gebrachten erstinstanzlichen Bundeskartellamts-<br />

Entscheidung als gering dar, wenn in der Literatur (u.a. durch den vorsitzenden Richter<br />

Kühnen) bereits öffentlich über eine den Kernbereich dieser Entscheidung betreffende<br />

anderslautende Rechtsmittelentscheidung berichtet wird, mag diese der BWB auch noch<br />

nicht im Volltext vorliegen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vermag daher<br />

das nachvollziehbare Vorbringen des Amtssachverständigen mehr zu überzeugen, als der<br />

pauschale Hinweis, dass die OLG-Entscheidung der BWB noch nicht im Volltext bekannt sei<br />

und daher die entsprechenden Ausführungen nicht überprüft werden könnten.<br />

Auch die von der BWB angeregte Trennung des relevanten Werbemarktes nach dem<br />

Werbeumfeld bzw. die geforderte Differenzierung zwischen nutzergenerierten<br />

Kurzforminhalten einerseits und professionellen Langforminhalten andererseits wurde vom<br />

Amtssachverständigen anhand zahlreicher, in der mündlichen Verhandlung präsentierter<br />

Beispiele aus der Praxis widerlegt. Das von der BWB für diese These primär gebrauchte –<br />

und implizit von den von der BWB befragten privaten Mitbewerbern vorgebrachte –<br />

Argument, dass nutzergenerierte Inhalte von Werbekunden als problematisches Umfeld<br />

gesehen würden, da dieses nicht kontrollierbar sei und dies Gefahren für das Markenimage<br />

des werbetreibenden Unternehmens impliziere, fand keine Bestätigung in den gezeigten<br />

Videobeispielen. Vielmehr konnte der Amtssachverständige überzeugend veranschaulichen,<br />

dass aus Sicht der nachfragenden Werbetreibenden kein Unterschied gemacht wird, ob<br />

Werbung in einem Online-Angebot mit vor allem nutzergenerierten Inhalten oder aber in<br />

einem Angebot mit professionellen Langforminhalten geschaltet wird. Die präsentierten<br />

Videobeispiele belegten vielmehr sehr deutlich, dass auch namhafte internationale und<br />

nationale Marken identische Werbeclips in beiden Umfeldern schalten.<br />

Angesichts des durch die Videobeispiele erbrachten empirischen Nachweises, dass<br />

nutzergenierierte Umfelder und professionelle Umfelder gleichermaßen für InStream-Video-<br />

Werbung nachgefragt werden, erschließt sich der KommAustria auch der weitere von der<br />

BWB in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2013 vorgebrachte Einwand nicht, dass<br />

Marktteilnehmer, wie IP oder Puls 4/SevenOneMedia, vom Amtssachverständigen mit der<br />

Frage nach der Funktion von InStream-Video-Werbung in nutzergenerierten Umfeldern im<br />

Vergleich zu professionellen Plattformen von TV-Veranstaltern konfrontiert hätten werden<br />

müssen, um Aufschluss über die Funktion und relevante Eigenschaften und damit über die<br />

Vergleichbarkeit der Werbeform in verschiedenen Umfeldern zu erhalten. Weder vermochte<br />

die BWB hiermit darzulegen, warum der empirische Befund anders interpretiert werden<br />

müsste, als dies im Gutachten erfolgt ist, noch darüber aufzuklären, welche Funktionen und<br />

vermeintlichen Unterschiede aus Sicht der Werbetreibenden zwingend zu einer anderen<br />

Marktabgrenzung führen müssten.<br />

161


Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt<br />

Hinsichtlich möglicher positiver Effekte der vom <strong>ORF</strong> geplanten inhaltlichen und zeitlichen<br />

Erweiterungen der TVthek sowie technischer Optimierungen beruht der festgestellte<br />

Sachverhalt auf den schlüssigen Ausführungen im Gutachten; diese wurden auch vom PVB<br />

in dessen Stellungnahme zum publizistischen Mehrwert der geplanten Änderungen der<br />

TVthek nicht in Zweifel gezogen, sondern positiv bewertet und als probates publizistisches<br />

Mittel zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags qualifiziert. Das<br />

Gutachten des Amtssachverständigen räumt in diesem Zusammenhang allerdings auch ein,<br />

dass negative Auswirkungen der Angebotserweiterung auf der TVthek potentiell eintreten<br />

können, wenn dieses Substitutionseffekte durch Einstellungen vergleichbarer Sendungen<br />

und Beiträge in Angeboten im relevanten Markt und in abgeschwächter Form in<br />

benachbarten Märkten für möglich erachtet.<br />

Im Übrigen sieht das Gutachten des Amtssachverständigen mögliche negative<br />

Auswirkungen auf den Mehrwert der TVthek und somit die Angebotsvielfalt aufgrund der<br />

kommerziellen Vermarktung. Einflussfaktoren werden hier vor allem im Bereich der<br />

Nutzbarkeit (Usability) der TVthek durch gewisse Ausgestaltungsmöglichkeiten identifiziert,<br />

die – etwa aufgrund zusätzlicher Werbung im Allgemeinen, aufgrund der Behinderung von<br />

Ad-Blockern sowie aufgrund allenfalls nicht zur Verfügung gestellter Informationen, wie z.B.<br />

zu InStream-Video-Ads – in einen möglichen Nutzungsrückgang münden oder auf die<br />

Nutzung rückwirken können.<br />

Demgegenüber gründet sich die Feststellung, dass die geplante Form der kommerziellen<br />

Vermarktung der TVthek negative Auswirkungen auf die Qualität bzw. den publizistischen<br />

(Mehr-)Wert der TVthek als öffentlich-rechtliches Angebot erwarten lässt, vor allem auf die<br />

schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des PVB in dessen Stellungnahme gemäß<br />

§ 6a Abs. 4 Z 1 <strong>ORF</strong>-G vom 09.01.2013.<br />

In seiner Stellungnahme legte der PVB überzeugend dar, dass sowohl das geplante Ausmaß<br />

an Werbeschaltungen, als auch spezifische geplante Werbeformen [arg.: „mid-rolls seien das<br />

Online-Pendant zur Unterbrecherwerbung im Fernsehen“] geeignet sind, durch die damit<br />

verbundene Eröffnung einer neuen Werbedimension den „Charakter der TVthek als<br />

öffentlich-rechtliche Plattform zu zerstören“ und daher „nicht im Interesse der Nutzer sein<br />

können“. Besonderes Augenmerk legte die Stellungnahme des PVB hierbei auf Nachrichten<br />

und Sendungen zur politischen Information, deren nicht unterbrochene Abrufbarkeit<br />

gewährleistet werden muss. Zwar stellt der PVB die Mischfinanzierung der Programme und<br />

des Online-Angebots des <strong>ORF</strong> nicht grundsätzlich in Frage, betont jedoch, dass die TVthek<br />

im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags vor allem die Möglichkeit bieten sollte,<br />

Sendungen des <strong>ORF</strong> zeitversetzt zu konsumieren. Es kann laut PVB daher „nicht im Sinne<br />

des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegen, dass die TVthek zu einer x-beliebigen Online-<br />

Plattform mutiere, bei der nicht mehr klar sei, ob die Sendungen oder die<br />

Gewinnerzielungsabsichten im Vordergrund stehen“. In seinem Fazit zu den geplanten<br />

Änderungen der TVthek legt der PVB abschließend dar, dass auch in der TVthek die<br />

Charakteristika des öffentlich-rechtlichen Fernsehens erhalten bleiben müssten und dies<br />

bedeute, dass das Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at für die Nutzer eindeutig von Angeboten privater<br />

Veranstalter unterscheidbar sein müsse, etwa dadurch, dass auf Inhalte in den Hintergrund<br />

rückende Werbeformen verzichtet und eindeutige und durchgängige Trennung von Inhalten<br />

und Werbung gewährleistet bleibe.<br />

Die Erwägungen des PVB beziehen sich somit auf einen Aspekt der Angebotsvielfalt bzw.<br />

des publizistischen Mehrwertes, welcher nicht im Fokus der Analyse des Gutachtens des<br />

Amtssachverständigen gelegen ist. Während nämlich die gutachterliche Analyse vor allem<br />

die Auswirkungen der geplanten inhaltlichen und zeitlichen Erweiterungen im Kontext des<br />

relevanten Marktes sowie die Ausgestaltungsmöglichkeiten zur Verbesserung der<br />

162


Nutzbarkeit bei kommerzieller Vermarktung berücksichtigte, legte der PVB den Fokus seiner<br />

Stellungnahme auf den Charakter der TVthek als öffentlich-rechtliches Angebot und die<br />

Auswirkungen der geplanten kommerziellen Vermarktung auf die Qualität bzw. den<br />

publizistischen (Mehr-) Wert der im Rahmen der TVthek bereitgestellten Inhalte.<br />

Der <strong>ORF</strong> ist diesen Erwägungen auch nicht grundlegend entgegengetreten, sondern hat<br />

vielmehr darauf verwiesen, dass er die entsprechenden negativen Auswirkungen durch –<br />

etwa im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11.02.2013, der mündlichen Verhandlung am<br />

06.06.2013 und seines Schreibens vom 24.06.2013 bekannt gegebene –<br />

Selbstbeschränkungen beim Einsatz der Online-Werbung, abmildern wolle. Der durch den<br />

geplanten Umfang und die Form der kommerziellen Vermarktung zu erwartende negative<br />

Einfluss auf den publizistischen Mehrwert eines öffentlich-rechtlichen Angebots, wie es die<br />

TVthek darstellt, kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Mit anderen Worten ist im<br />

Sinne der Stellungnahme des PVB davon auszugehen, dass infolge des Einsatzes von<br />

Display Ads (Bannerwerbung und InStream-Video-Ads in sämtlichen Varianten) mit<br />

Einbußen des öffentlich-rechtlichen Mehrwerts der TVthek und damit der Angebotsvielfalt zu<br />

rechnen ist. Die Frage, inwieweit die vom <strong>ORF</strong> in Aussicht genommenen Beschränkungen<br />

ausreichen, um eine Genehmigung iSd § 6b Abs. 1 und 2 <strong>ORF</strong>-G zu erteilen, ist<br />

demgegenüber eine Frage der rechtlichen Würdigung; vgl. dazu ausführlich unten 4.3.4.2.<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation<br />

Die Feststellungen zu den Auswirkungen des neuen Angebotes auf die<br />

Wettbewerbssituation im relevanten Werbemarkt beruhen auf den stichhaltigen<br />

Ausführungen im Gutachten vom 08.05.2013 sowie auf den ergänzenden Ausführungen des<br />

Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013.<br />

Die BWB hat die im Gutachten als nachvollziehbar und plausibel bewerteten Annahmen des<br />

<strong>ORF</strong> hinsichtlich des aus der Vermarktung der TVthek erwarteten Umsatzpotentials mit dem<br />

Argument bestritten, dass Reichweitensteigerungen, die aus der umfangreichen inhaltlichen<br />

Erweiterung des neuen Angebots resultieren würden, bei der Prognose des<br />

Umsatzpotentials nicht berücksichtigt worden seien und daher von einem höheren Umsatz<br />

ausgegangen werden müsse. Dieser Argumentation konnte primär deshalb nicht gefolgt<br />

werden, weil hierbei unberücksichtigt bleibt, dass – wie der Amtssachverständige zutreffend<br />

und plausibel darlegen konnte – die geänderte TVthek sowohl negative Effekte (Vermarktung<br />

kann zu Abbrüchen der Nutzung führen), als auch positive Effekte (technische<br />

Optimierungen, mehr Angebot, Layout) auf die Nutzungszahlen und somit die Reichweite<br />

des Angebots haben wird. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren insoweit<br />

schlüssiger, als jene der BWB, die zudem auf der Annahme eines durch TV-Werbung und<br />

InStream-Video-Werbung definierten Werbemarktes (arg.: InStream-Video-Werbung als<br />

Verlängerung von TV-Werbung) fußen und somit von anderen Voraussetzungen ausgehen,<br />

als im Sachverhalt festgestellt wurde.<br />

Auch das Vorbringen der BWB, dass die im Gutachten getroffene Feststellung nicht<br />

überzeuge, dass das neue Angebot nicht jedenfalls zu sinkenden TKPs im Werbemarkt<br />

führe, war nicht stichhaltig. Die Kritik der BWB beschränkte sich einerseits auf die<br />

Wiedergabe der Befürchtungen privater Marktteilnehmer, ohne diese jedoch schlüssig und<br />

nachvollziehbar zu begründen, und andererseits darauf, die vom Amtssachverständigen zur<br />

Beschreibung der für die TKPs relevanten Einflussfaktoren herangezogenen Beispiele als<br />

irrelevant zu bezeichnen, weil diese zum Teil aus dem Ausland stammen. Als weiteres<br />

Argument führte die BWB einen vermeintlichen Widerspruch der Ergebnisse der<br />

gutachterlichen Analyse zu den Indikatoren bzw. Faktoren des IPMZ-Leitfadens an.<br />

Demgegenüber beinhaltete das Gutachten eine ausführliche Darstellung und Analyse<br />

verschiedener für die Entwicklung von TKPs im Online-Werbemarkt relevanter Faktoren, aus<br />

163


denen letztlich nur der Schluss gezogen werden konnte, dass ein einheitlicher Marktpreis für<br />

einen TKP aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Display Ads nicht ermittelt<br />

werden könne und folglich auch die Auswirkungen einer Angebotsveränderung bzw. eines<br />

neu hinzutretenden Angebots auf die Preise im Markt uneinheitlich seien. Auch im Hinblick<br />

auf den von der BWB unter Verweis auf den IPMZ-Leitfaden gezogenen Schluss, dass ein<br />

neues Angebot jedenfalls zu sinkenden Preisen (TKPs) führen müsste, legte der<br />

Amtssachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen<br />

Verhandlung schlüssig dar, dass sämtliche darin beschriebenen Faktoren (bzw.<br />

Wettbewerbsnachteile) nur exemplarisch als mögliche Auswirkungen dargestellt würden.<br />

Darüber hinaus veranschaulichte der Amtssachverständige anhand eines mit der TVthek<br />

vergleichbaren Beispiels aus dem zitierten Leitfaden, dass das IPMZ eine deutlich geringere<br />

marktliche Beeinträchtigung gesehen bzw. die Einführung eines vergleichbaren Angebotes<br />

tatsächlich noch unproblematischer qualifiziert habe, als das Gutachten die geänderte<br />

TVthek.<br />

Auch der hierauf seitens der BWB ins Treffen geführte Einwand, dass eine Vergleichbarkeit<br />

der neuen TVthek und des im IPMZ-Leitfaden gegebenen Beispiels für eine öffentlichrechtliche<br />

Mediathek nicht gegeben sei, weil in Deutschland öffentlich-rechtliche<br />

Mediatheken werbefrei wären, konnte die schlüssigen Ausführungen des<br />

Amtssachverständigen zu den vielfältigen anderen Einflussfaktoren auf die Entwicklung von<br />

TKPs nicht entkräften.<br />

Die seitens der BWB gegen die umfangreiche gutachterliche Analyse der Einflussfaktoren für<br />

die Entwicklung der TKPs im Online-Werbemarkt vorgebrachten Einwände konnten daher<br />

insgesamt nicht überzeugen, nicht zuletzt auch, weil durch eine bloße Wiedergabe von<br />

Befürchtungen einzelner Marktteilnehmer oder auch durch pauschale bzw. sogar unrichtige<br />

Verweise auf Literatur (IPMZ-Leitfaden) dem Amtssachverständigengutachten nicht auf<br />

gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde (vgl. VwGH 23.11.2011, Zl.<br />

2010/12/0105; VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/08/0101, etc.). Es war daher im Rahmen der<br />

Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation den Ausführungen des<br />

Amtssachverständigen zu folgen.<br />

Mögliche Maßnahmen<br />

Die Feststellungen zu den möglichen Maßnahmen zur Abmilderung der festgestellten<br />

negativen Auswirkungen der veränderten TVthek auf die wirksame Erbringung des öffentlichrechtlichen<br />

Kernauftrags bzw. die Angebotsvielfalt einerseits und die Wettbewerbssituation<br />

andererseits beruhen auf den Ausführungen des PVB, der BWB und des<br />

Amtssachverständigen. Die konkrete Abwägungsentscheidung, ob und welche Maßnahmen<br />

– die nicht notwendiger Weise von PVB, BWB oder Amtssachverständigen vorgeschlagen<br />

worden sein müssen – am geeignetsten erscheint, ist jedoch ausschließlich eine Frage der<br />

rechtlichen Würdigung (siehe insbesondere unten 4.3.4 und 4.3.5).<br />

Zur Methodik und zum Prüfmaßstab des Amtssachverständigengutachtens<br />

Soweit die BWB ganz generell die Ergebnisse des Gutachtens und der ergänzenden<br />

Ausführungen des Amtssachverständigen wegen der aus ihrer Sicht fehlenden empirischen<br />

Befundaufnahme durch eine Marktbefragung und daraus resultierender methodischer<br />

Mängel in Frage stellt, ist auszuführen, dass weder die gesetzlichen Bestimmungen zum<br />

Auftragsvorprüfungsverfahren im <strong>ORF</strong>-Gesetz, noch das Allgemeine<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. §§ 52 ff AVG zum Sachverständigenbeweis) eine<br />

bestimmte Methode der Befundermittlung durch den Sachverständigen vorschreiben. Mit<br />

anderen Worten, obliegt die Wahl der Methode der Befundaufnahme – etwa zu Fragen der<br />

Auswirkungen eines neuen Angebotes auf den relevanten Markt – allein dem<br />

Amtssachverständigen. Auch nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

164


unterliegt die vom Sachverständigen anzuwendende Methode nicht der Parteiendisposition<br />

(VwSlgNF 14.428 A/1996; vgl. auch: Umweltsenat vom 30.04.2012, US 2B/2007/19-17),<br />

sodass die Ergebnisse des gegenständlichen Gutachtens nicht schon deshalb in Frage zu<br />

stellen sind, weil die BWB als Amtspartei dieses Verfahrens eine andere Methode der<br />

Befundaufnahme (Marktbefragung) präferiert hätte. Überdies stünde auch eine<br />

Einflussnahme der Behörde dahingehend, eine bestimmte Methode der Befundaufnahme<br />

vorzugeben, in Widerspruch zur allgemeinen Ansicht, dass eine Beeinflussung des der<br />

Wahrheitspflicht unterliegenden Sachverständigen, die über den Gutachtensauftrag und<br />

damit das Beweisthema hinausgeht, verpönt ist (vgl. hierzu: Attlmayr, Der<br />

Amtssachverständige in der österreichischen Rechtsordnung, 2007, S. 53). Es wurden<br />

seitens der BWB aber auch keine sachlichen Argumente vorgebracht, die berechtigte Zweifel<br />

an der vom Amtssachverständigen angewandten Methode der Befunderhebung begründet<br />

hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Amtssachverständige eine nach den<br />

Regeln des Faches (vgl. hierzu Pkt. 2.3.) allgemein anerkannte Befundaufnahme und<br />

Analyse durchgeführt hat.<br />

Somit konnte die von der BWB vorgebrachte Beanstandung methodischer Mängel des<br />

Gutachtens keine Zweifel an der Korrektheit der vom Amtssachverständigen im konkreten<br />

Verfahren gewählten Methode zur Ermittlung der an ihn gerichteten Beweisthemen<br />

hervorrufen; dies gilt im Besonderen für die Ergebnisse der Marktabgrenzung, als auch der<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, zumal diese – wie bereits oben in<br />

Zusammenhang mit den entsprechenden Beweisthemen ausgeführt – nachvollziehbar und<br />

schlüssig dargelegt worden sind.<br />

In ihrer Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2013 behauptete die BWB<br />

schließlich, dass sich der Amtssachverständige vom selbst vorgegebenen<br />

Beurteilungsmaßstab bei der Abgrenzung des relevanten Werbemarktes entfernt habe, weil<br />

er die Sicht der Werbetreibenden bzw. der Nachfrager zur Subsitutierbarkeit der zu<br />

prüfenden Produkte nicht erhoben und gewürdigt hätte. Das vorgelegte Gutachten des<br />

Amtssachverständigen spiegelt jedoch die Tatsache wider, dass die Befundaufnahme vor<br />

allem anhand der im Internet existierenden Online-Plattformen und der dort vorzufindenden<br />

Werbeformen erfolgt ist. Mag daher die Befundaufnahme auch nicht durch direkte Befragung<br />

der Nachfrager bzw. Werbetreibenden – die in diesem Fall in ihrer Zahl und Vielfältigkeit<br />

schwer eingrenzbar sind – selbst erfolgt sein, so spiegelt die Erhebung der Werbepraxis auf<br />

Online-Plattformen zweifellos auch deren Interessen wider und konnte dieser empirische<br />

Befund ausreichenden Aufschluss über die Sicht der Nachfrager im Markt geben. In diesem<br />

Kontext ist im Übrigen anzumerken, dass die vom Amtssachverständigen präsentierten<br />

Videobeispiele aus der Praxis ebenfalls eine Methode der empirischen Befundaufnahme<br />

darstellen. Insoweit geht die Kritik der BWB daher ins Leere.<br />

Auch das – schon oben wiedergegebene – Vorbringen der BWB, die Gutachtensergänzung<br />

des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei insofern nicht schlüssig, als<br />

weder die Fundestellen der wiedergegebenen Zitate der Fachpresse noch der Entscheidung<br />

des OLG Düsseldorf angeführt worden seien, weshalb eine Überprüfung der Aussagen in<br />

ihrem jeweiligen Kontext nicht möglich gewesen wäre, ist nicht stichhaltig, da – wie dargelegt<br />

– sämtliche Zitate veröffentlicht bzw. frei im Internet zugänglich sind und auch die OLG-<br />

Entscheidung Grundlage einer – veröffentlichten – Folgeentscheidung des<br />

Bundeskartellamts war.<br />

Die BWB bemängelte in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass sich der<br />

Amtssachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen<br />

Verhandlung zur Untermauerung seines Gutachtens auf die Ergebnisse der<br />

Markterhebungen des deutschen Bundeskartellamts (BKart v. 27.12.2012, B7–22/07) und<br />

der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt habe. Der KommAustria erschließt sich<br />

jedoch nicht, weshalb die BWB die Heranziehung einer Entscheidung aus Deutschland für<br />

165


nicht maßgeblich für den österreichischen Markt hält. Weder spricht etwas dagegen, aus<br />

einer auf einen anderen geographischen Markt bezogenen Entscheidung<br />

verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu gewinnen, die – sofern eine Vergleichbarkeit<br />

gegeben ist – gleichermaßen Gültigkeit für andere Märkte und daher auch für den<br />

österreichischen Online-Werbemarkt haben können, noch konnte die BWB erklären, weshalb<br />

die aus der erwähnten Entscheidung gezogenen Schlüsse zur Beurteilung der<br />

österreichischen Marktverhältnisse untauglich seien. Im Übrigen ist der KommAustria nicht<br />

ersichtlich, warum die von der BWB ihrerseits bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom<br />

21.05.2013 zum Gutachten zitierte Vorgängerentscheidung des deutschen<br />

Bundeskartellamtes (BKart v. 17.03.2011, B6-94/10) zur Untermauerung ihrer Thesen<br />

herangezogen werden dürfte (vgl. Pkt. 1.9.), nicht aber die vom Amtssachverständigen<br />

zitierte Folgeentscheidung. Auch insoweit konnte die Kritik der BWB keine plausiblen<br />

Argumente nennen, die Zweifel an den Ausführungen des Amtssachverständigen begründet<br />

hätten.<br />

Soweit die BWB beanstandete, dass Erhebungen bezüglich der Vergleichbarkeit der<br />

Werbeformen auf Facebook und Twitter nicht durchgeführt worden seien und die Erhebung<br />

des Amtssachverständigen daher insgesamt keinen Aufschluss über die Vergleichbarkeit<br />

des Werbeangebots auf diesen Online-Plattformen mit dem verfahrensgegenständlichen<br />

neuen Angebot gäben, ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige in diesem Punkt<br />

lediglich einen Ausblick in die Zukunft gegeben hat, derzeit aber bestimmte Werbeformen auf<br />

diesen Plattformen noch nicht angeboten werden und daher schon aus diesem Grund eine<br />

Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.<br />

4. Rechtliche Beurteilung<br />

4.1. Zuständigkeit der KommAustria<br />

§ 1 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 125/2011, lautet:<br />

„(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der<br />

elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der<br />

Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die<br />

Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.“<br />

§ 35 <strong>ORF</strong> G lautet:<br />

„(1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine<br />

Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den<br />

Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die<br />

Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.<br />

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der<br />

Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der<br />

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.<br />

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes<br />

bestimmt wird, die KommAustria.“<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 KOG iVm § 35 <strong>ORF</strong>-G kommt der KommAustria unter anderem auch die<br />

Rechtsaufsicht über den <strong>ORF</strong> und seine Tochtergesellschaften zu. Dies schließt auch die<br />

Durchführung von Auftragsvorprüfungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 6 ff <strong>ORF</strong> G<br />

mit ein.<br />

166


4.2. Anwendungsbereich der Auftragsvorprüfung und Verfahren<br />

§ 6 <strong>ORF</strong>-G lautet wie folgt:<br />

„(1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie<br />

dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des<br />

Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.<br />

(2) Als neue Angebote gelten<br />

1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt<br />

werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5<br />

bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten<br />

unterscheiden, oder<br />

2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass<br />

sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden<br />

Programm oder Angebot unterscheiden wird.<br />

(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:<br />

1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit<br />

oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß<br />

§ 3 unterscheiden, oder<br />

2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende<br />

Programme oder Angebote gemäß § 3.<br />

Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder<br />

der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlichrechtlichen<br />

Auftrags beträgt.<br />

(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3<br />

vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die<br />

Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und §<br />

21 Abs. 2 Z 2).<br />

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b<br />

nicht erbracht werden.“<br />

4.2.1. Vorliegen der Voraussetzungen einer Auftragsvorprüfung<br />

§ 6 <strong>ORF</strong>-G legt den inhaltlichen Anwendungsbereich der Auftragsvorprüfung fest.<br />

Vereinfacht ausgedrückt besagt § 6 <strong>ORF</strong>-G, dass eine Auftragsvorprüfung gemäß Abs. 1 in<br />

den gesetzlich vorgesehenen Fällen, sowie bei allen „neuen“ Angeboten im Sinne von Abs. 2<br />

durchzuführen ist.<br />

Als neue Angebote im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 2 <strong>ORF</strong>-G gelten etwa solche Änderungen von<br />

bestehenden Angeboten, die zu einer wesentlichen Unterscheidung vom bisherigen Angebot<br />

führen würden.<br />

Der Gesetzgeber selbst geht weiters davon aus, dass auch die kommerzielle Verwertung<br />

eines bislang werbefreien Angebotes den Tatbestand einer wesentlichen Änderung im Sinne<br />

des § 6 <strong>ORF</strong>-G erfüllen kann. Im Hinblick auf die TVthek ist insbesondere auf die<br />

Übergangsbestimmungen in § 50 <strong>ORF</strong>-G und die Gesetzesmaterialien zu verweisen. Dort<br />

heißt es wörtlich: „Hinsichtlich der TVthek ist festzuhalten, das sich ihr Angebot auf Angebote<br />

gemäß § 4e Abs. 4 (Abruf ausgestrahlter, eigenproduzierter Sendungen) sowie Live<br />

Streaming bestehender Programme und Sendungen (§ 3 Abs. 4a; Plattformneutralität) ohne<br />

kommerzielle Verwertung beschränkt und in diesem Rahmen keiner Auftragsvorprüfung zu<br />

unterziehen ist; vor einer kommerziellen Verwertung ist eine Auftragsvorprüfung<br />

167


durchzuführen, sofern die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind.“ (vgl. Erl zur RV 611 BlgNR,<br />

24. GP, zu § 50 <strong>ORF</strong>-G). Auch § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G führt aus, dass die – grundsätzlich keiner<br />

Auftragsvorprüfung zu unterziehenden – Angebote nach Abs. 1 bis 4 im Falle einer<br />

kommerziellen Verwertung auf die Erfüllung der Tatbestände des § 6 <strong>ORF</strong>-G hin zu prüfen<br />

sind.<br />

Im vorliegenden Fall liegt nun einerseits der Fall einer Vermarktung eines bestehenden<br />

werbefreien Angebotes vor, und soll es zum anderen zu einer inhaltlichen Ausweitung des<br />

Angebotes bzw. seiner technischen Bereitstellungsdauer über den engen<br />

Anwendungsbereich des § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G hinaus kommen. Weiters sind technische<br />

Adaptierungen im Bereich der Indexierung bzw. des Zugangs geplant. Es ist daher die Frage<br />

zu stellen, inwieweit damit ein „neues Angebot“ im Sinne der Legaldefinition des § 6 Abs. 2<br />

<strong>ORF</strong>-G bereitgestellt würde. Dies ist nach Z 2 leg.cit. dann der Fall, wenn bestehende<br />

Angebote so geändert werden, dass sich das geänderte Angebot voraussichtlich wesentlich<br />

vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird. Nach Auffassung der<br />

KommAustria erfüllen die in Aussicht genommenen Änderungen diesen Tatbestand:<br />

Wie die KommAustria schon in ihrem <strong>Bescheid</strong> vom 14.11.2012, KOA 11.268/12-005,<br />

betreffend das Online-Angebot „Focus Sendungsarchiv“ ausgeführt hat, ist in der zeitlichen<br />

Ausweitung der bisherigen Zurverfügungstellungsdauer von sieben Tagen in einem<br />

Teilbereich des Angebots eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des<br />

bestehenden Angebots zu sehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Überschreitung der<br />

absoluten zeitlichen Bereitstellungsgrenzen für Inhalte nach § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G jedenfalls<br />

nur mehr im Rahmen des § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G zulässig ist und damit das Vorliegen einer<br />

wesentlichen Änderung iSd § 6 Abs. 3 Z 1 in Bezug auf die technische Nutzbarkeit und den<br />

Zugang indiziert ist.<br />

Selbiges gilt für die inhaltlichen Ausweitungen der angebotenen Sendungen über die explizit<br />

in § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G angeführten Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen des <strong>ORF</strong> hinaus<br />

auf Fremdproduktionen im Bereich Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen<br />

sowie Kunst- und Kulturproduktionen und Autorenfilme österreichischer und europäischer<br />

Provenienz. Auch hier wird die Erweiterung unter § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G zu subsumieren sein;<br />

sie ist als wesentlich im Sinne des § 6b Abs. 3 Z 1 <strong>ORF</strong>-G in Hinblick auf den Inhalt,<br />

verglichen mit dem bestehenden Angebot der TVthek anzusehen. Auch die<br />

Gesetzesmaterialien nennen als Anwendungsfall einer Auftragsvorprüfung ausdrücklich die<br />

„Erweiterung des Abrufdienstes über § 4e Abs. 1 Z 4 hinaus (z.B. Abrufbarkeit<br />

fremdproduzierter Sendungen wie z.B. Dokumentationen)“ und damit die vorliegend zu<br />

beurteilende Konstellation (Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP, zu § 6 <strong>ORF</strong>-G).<br />

Die inhaltliche Ausweitung im Bereich des Angebots von Archiven unter dem Arbeitstitel<br />

„<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“ stellt nach Auffassung der KommAustria einen Grenzfall<br />

dar: Nach § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G sind Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten<br />

grundsätzlich von der „direkten“ gesetzlichen Beauftragung erfasst und iSd § 4e Abs. 5<br />

<strong>ORF</strong>-G keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Das Angebotskonzept sieht (vgl. Punkt<br />

2.1) nun aber auch die Integration von <strong>ORF</strong>-Produktionen im Bereich „Politik“ im Rahmen<br />

dieser Schwerpunkte vor, wobei dieser Begriff nicht synonym mit Zeitgeschichte verstanden<br />

werden kann und insoweit über § 4e <strong>ORF</strong>-G hinausgeht. Ebenso ist in Aussicht genommen,<br />

im Rahmen der Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten auch vorhandenes<br />

sendungsbegleitendes Material, das nicht zwingend linear ausgestrahlt wurde, auf Dauer<br />

bereitzustellen, was ebenso eine Ausweitung über den § 4e Abs. 4 (und auch Abs. 3) <strong>ORF</strong>-G<br />

hinaus darstellt. Die KommAustria geht im Lichte der ebenso intendierten<br />

zielgruppenspezifischen Ausrichtung auf Nutzer im „Bildungsbereich“ davon aus, dass ein<br />

Indiz im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 2 <strong>ORF</strong>-G vorliegt, da mit dem Teilangebot „<strong>ORF</strong>-TVthek-<br />

Archiv goes school“ bzw. sonstigen Archiven eine wesentlich andere, nämlich engere,<br />

Zielgruppe angesprochen werden soll, als mit der bestehenden „allgemeinen“ TVthek,<br />

168


sodass die beantragte Ausweitung ebenfalls im Rahmen des vorliegenden<br />

Auftragsvorprüfungsverfahrens einer Beurteilung zuzuführen ist.<br />

Bei der kommerziellen Verwertung des bestehenden werbefreien Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

ist davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Integration kommerzieller<br />

Kommunikation, insbesondere in Bezug auf die Schaltung von InStream-Video-Ads,<br />

jedenfalls zu einer wesentlichen Unterscheidung im Hinblick auf die Form der technischen<br />

Nutzbarkeit und des Zugangs verglichen mit dem bestehenden Angebot führt (§ 6 Abs. 3 Z 1<br />

<strong>ORF</strong>-G). Während der Nutzer bislang ungehinderten Zugang zu den ihn interessierenden<br />

Online-Video-Inhalten erhält, bedeutet schon die in Aussicht genommene Vorschaltung von<br />

Pre-Roll-Ads eine wesentliche Einschränkung dieses Zugangs. Es kann daher dahingestellt<br />

bleiben, dass wohl auch die grundsätzliche Umstellung eines bislang werbefreien Angebotes<br />

auf eine Mischfinanzierung aus Programmentgelt und kommerziellen Einnahmen eine das<br />

„Wesen“ des Angebotes im Sinne des § 6 <strong>ORF</strong>-G betreffende Änderung darstellt.<br />

Soweit durch das vorliegende geänderte Angebotskonzept technische Adaptierungen im<br />

Bereich der Verbesserung der „Usability“ vorgesehen sind, insbesondere ein Ausbau der<br />

Indexierung bzw. der Steuerung des Players etc., ist nach Auffassung der KommAustria<br />

davon auszugehen, dass diese Änderungen – so sie überhaupt die Schwelle der „nicht bloß<br />

geringfügigen Änderung“ iSd § 5a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G überschreiten – keine wesentliche<br />

Änderung des Angebotes iSd § 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G bewirken. Auch bei der<br />

Integration der bereits aktuell auf religion.<strong>ORF</strong>.at bestehenden audiovisuellen Inhalte in die<br />

TVthek und die entsprechende „Bereinigung“ von religion.<strong>ORF</strong>.at, geht die KommAustria<br />

davon aus, dass angesichts der Art und des Umfangs der solcherart übertragenen Inhalte<br />

nicht von einer den Tatbestand des § 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G erfüllenden wesentlichen<br />

Änderung der bestehenden Angebote auszugehen ist. Auch die sonstigen Anpassungen bei<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at mit der geringfügigen Erweiterung um nutzergenerierte Inhalte in<br />

thematischem Zusammenhang mit dem Angebot sowie mit den technischen Anpassungen<br />

im Bereich der Indexierung und Strukturierung liegen unterhalb der Schwelle des § 6 Abs. 1<br />

iVm Abs. 2.<br />

Es stellt sich daher die prozessuale Frage, inwieweit diese letztgenannten Adaptierungen,<br />

die grundsätzlich auch ohne Auftragsvorprüfungsverfahren durchgeführt werden könnten,<br />

Gegenstand des vorliegenden Auftragsvorprüfungsverfahrens und der im Hinblick auf die<br />

sonstigen Anpassungen zu treffenden Entscheidung sind. Von Bedeutung ist in diesem<br />

Zusammenhang § 5a Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G, der bestimmt, dass das vereinfachte<br />

„Untersagungsverfahren“ nach § 5a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G nicht bei Angebotskonzepten zur<br />

Anwendung kommt, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden. Die<br />

Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich aus, dass „das Verfahren der Auftragsvorprüfung<br />

[…] diesbezüglich Vorrang [hat]“ (Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP, zu § 5a <strong>ORF</strong>-G). Daraus<br />

erhellt, dass dem <strong>ORF</strong> als Antragsteller grundsätzlich ein Wahlrecht zukommt: Macht er im<br />

Zuge der Erstellung des Angebotskonzepts auch solche Änderungen zum Inhalt des<br />

Antrags, die mangels wesentlicher Änderung dem vereinfachten Verfahren nach § 5a Abs. 2<br />

<strong>ORF</strong>-G zugänglich wären, so ist auch über diese Teile im Rahmen der bescheidmäßigen<br />

Erledigung des Auftragsvorprüfungsverfahrens abzusprechen, insbesondere daher im Sinne<br />

des § 5a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G zu prüfen, ob die Änderung des Angebotes den Vorgaben des<br />

Gesetzes entspricht. Es stünde dem <strong>ORF</strong> andererseits aber auch frei, diese Änderungen im<br />

Rahmen einer Änderung des Angebotskonzepts abseits des Verfahrens der<br />

Auftragsvorprüfung der KommAustria nach § 5a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G zur Prüfung zu übermitteln.<br />

Nach Auffassung der KommAustria spricht vor allem der Gedanke der Verfahrensökonomie<br />

für eine „Miterledigung“ im Rahmen der Auftragsvorprüfung: Stellte sich nämlich heraus,<br />

dass die Änderungen doch so wesentlich sind, dass sie einer Auftragsvorprüfung<br />

unterliegen, führte dies sonst zu einer Untersagung nach § 5a Abs. 2 Satz 2 <strong>ORF</strong>-G und<br />

müsste der <strong>ORF</strong> neuerlich das gesamte (Vor-)Verfahren der §§ 6 ff <strong>ORF</strong>-G durchlaufen.<br />

169


Es liegen daher insgesamt die Voraussetzungen für die Durchführung eines<br />

Auftragsvorprüfungsverfahrens nach §§ 6 ff <strong>ORF</strong>-G im Hinblick auf die beantragten<br />

Änderungen der Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at vor.<br />

4.2.2. Einhaltung der prozessualen Vorgaben<br />

§ 6a <strong>ORF</strong>-G regelt das Verfahren der Auftragsvorprüfung. Abs. 1 legt zunächst jene<br />

Informationen fest, die vom <strong>ORF</strong> in Form eines Vorschlags aufzubereiten sind (neben einem<br />

Angebotskonzept nach § 5a <strong>ORF</strong>-G sind dies vor allem eine detaillierte Begründung,<br />

weshalb das Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des<br />

öffentlich-rechtlichen Kernauftrags dient, ferner eine Darstellung der Finanzierung sowie der<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und die Angebotsvielfalt), um allen Betroffenen<br />

und insbesondere der Regulierungsbehörde einen umfassenden Überblick über Tragweite<br />

und Auswirkungen des neuen Angebots zu verschaffen. Um Transparenz zu gewährleisten<br />

und alle für eine fundierte und ausgewogene Entscheidung erforderlichen Informationen zu<br />

erhalten (vgl. Rz 87 der Rundfunkmitteilung, 2009/C 257/01), ist dieser Vorschlag nach<br />

Abs. 2 vom <strong>ORF</strong> einer öffentlichen Begutachtung binnen einer angemessenen, mindestens<br />

sechswöchigen Frist zu unterziehen. Die eingelangten Stellungnahmen von Betroffenen sind,<br />

soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten oder die Betroffenen einer Veröffentlichung<br />

widersprechen, auf der Website des <strong>ORF</strong> zu veröffentlichen. Stellungnahmen, die<br />

vertrauliche Informationen zur Wettbewerbssituation (insbesondere Geschäftsgeheimnisse)<br />

enthalten, können von den Betroffenen direkt der BWB übermittelt und von dieser im<br />

Verfahren vor der KommAustria unter Wahrung des Amtsgeheimnisses verwendet werden.<br />

Nach Abs. 3 sind der Vorschlag sowie die hierzu eingelangten Stellungnahmen und allfällige<br />

Änderungen des Angebotskonzepts an die KommAustria zu übermitteln und die<br />

Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen. Danach hat die KommAustria diese<br />

Unterlagen gemäß Abs. 4 dem gemäß § 6c <strong>ORF</strong>-G eingerichteten <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat sowie<br />

der BWB zur Beurteilung der publizistischen bzw. wettbewerblichen Auswirkungen binnen<br />

sechswöchiger Frist zur Verfügung zu stellen.<br />

Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist neben dem <strong>ORF</strong> die BWB als Amtspartei<br />

vorgesehen, welche die Interessen des Wettbewerbs vertritt und die damit verbundenen<br />

Parteirechte (Parteiengehör samt Stellungnahmerecht, Akteneinsicht etc.) eingeräumt erhält.<br />

Für den Fall, dass die BWB die Entscheidung wegen mangelnder Berücksichtigung der<br />

Interessen des Wettbewerbs für rechtswidrig hält, steht ihr das Recht der Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP zu § 6a <strong>ORF</strong>-G).<br />

Der <strong>ORF</strong> hat am 25.09.2012 gemäß § 6a Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G einen Vorschlag für die Änderung<br />

der Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at an die KommAustria, die<br />

Bundesarbeitskammer sowie die Wirtschaftskammer Österreich übermittelt und diesen auf<br />

seiner Website für die Dauer von sechs Wochen öffentlich zur Konsultation bereit gestellt. Im<br />

Anschluss daran hat der <strong>ORF</strong> die eingelangten Stellungnahmen sowie den Vorschlag der<br />

KommAustria mit dem Antrag auf Genehmigung übermittelt. Es wurden hierzu sämtliche<br />

nach § 5a <strong>ORF</strong>-G und § 6a Abs. 1 Z 1 bis 4 <strong>ORF</strong>-G geforderten Angaben gemacht. Die<br />

KommAustria hat hierauf ihrerseits die eingelangten Unterlagen der BWB und dem <strong>Public</strong><br />

<strong>Value</strong> Beirat zur Stellungnahme zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb<br />

bzw. die Angebotsvielfalt übermittelt.<br />

4.3. Auftragsvorprüfungsentscheidung gemäß § 6b <strong>ORF</strong>-G<br />

Die Bestimmung des § 6b <strong>ORF</strong>-G legt die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen<br />

Determinanten der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Auftragsvorprüfung bzw.<br />

die Genehmigung eines neuen Angebots fest.<br />

170


§ 6b <strong>ORF</strong>-G lautet:<br />

„Entscheidung<br />

(1) Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue<br />

Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und<br />

1. zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen<br />

und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen<br />

Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung<br />

der in § 4 Abs. 1 und 5a genannten Ziele, beiträgt und<br />

2. nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die<br />

Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem<br />

durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags unverhältnismäßig sind.<br />

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich<br />

sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem<br />

jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und<br />

Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig<br />

ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des<br />

Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur<br />

Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des<br />

Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen<br />

nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.<br />

(3) Im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde<br />

insbesondere zu berücksichtigen:<br />

1. das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;<br />

2. das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf<br />

dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;<br />

3. die in § 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 geregelten besonderen Anforderungen und einen<br />

deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten<br />

vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;<br />

4. eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen<br />

Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß §<br />

4 Abs. 1 über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen,<br />

sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche<br />

Prägung voraussichtlich aufweisen wird;<br />

5. allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere<br />

aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen<br />

journalistischen oder technischen Ausgestaltung;<br />

6. allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für<br />

Seher, Hörer und Nutzer;<br />

7. die Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 4.<br />

[…]“<br />

4.3.1. Prüfkriterien bei der Auftragsvorprüfung<br />

Den Kriterien des sogenannten „Amsterdam-Tests“ folgend (vgl. Amsterdamer Protokoll<br />

sowie Randziffer 84 der Rundfunkmitteilung, 2009/C 257/01) hat die KommAustria im<br />

Rahmen der nach § 6b <strong>ORF</strong>-G zu treffenden Entscheidung einerseits zu prüfen, ob ein<br />

neues bzw. geändertes Angebot den sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnissen<br />

der österreichischen Bevölkerung dient sowie zur wirksamen Erbringung des<br />

öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zweckmäßig ist, und andererseits auch die potenziellen<br />

Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt und die Markt- bzw. Wettbewerbsbedingungen<br />

ausreichend zu berücksichtigen. Hierbei ist auch für eine Entsprechung mit dem öffentlich-<br />

171


echtlichen Kernauftrag gemäß § 4 <strong>ORF</strong>-G Sorge zu tragen (vgl. Erl zur RV 611 BlgNR 24.<br />

GP zu § 6b <strong>ORF</strong>-G).<br />

Dementsprechend ist in § 6b Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G vorgesehen, dass – nach der Prüfung, ob ein<br />

neues bzw. geändertes Angebot grundsätzlich den Vorgaben des <strong>ORF</strong>-Gesetzes entspricht<br />

– dieses zu genehmigen ist, wenn die positiven Auswirkungen im Hinblick auf den öffentlichrechtlichen<br />

Auftrag allfällige negative Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt und die<br />

Wettbewerbssituation überwiegen, also mit keinen unverhältnismäßigen negativen<br />

Auswirkungen des neuen bzw. geänderten Angebotes zu rechnen ist (vgl. Erl zur RV 611<br />

BlgNR 24. GP, zu § 6b <strong>ORF</strong>-G).<br />

§ 6b Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G spezifiziert in beispielhafter Weise [arg. „insbesondere…“] jene Kriterien,<br />

die die Behörde bei ihrer Abwägung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu berücksichtigen hat.<br />

Im Allgemeinen ist zur Auftragsvorprüfungsentscheidung auszuführen, dass sich zu einigen<br />

der im Folgenden gewürdigten Kriterien bereits Ausführungen im Rahmen der<br />

Beweiswürdigung finden.<br />

4.3.1.1. Grundsätzliche Überlegungen<br />

Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich insoweit grundlegend von den bisherigen<br />

auf Basis des § 6 ff <strong>ORF</strong>-G geführten Auftragsvorprüfungsverfahren, als sich der Antrag des<br />

<strong>ORF</strong> nicht bloß auf eine Neuschaffung von bzw. Erweiterung bestehender Angebote bezieht,<br />

wie dies vorliegend bei der beantragten inhaltlichen und zeitlichen Ausweitung von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at auch der Fall ist, sondern – soweit die Integration von kommerzieller<br />

Kommunikation in das Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at betroffen ist – zugleich eine<br />

Modifikation eines bereits bestehenden Online-Angebotes stattfinden soll. Dieser Umstand<br />

wirft einige grundsätzliche Fragen auf, denen im Folgenden nachzugehen ist:<br />

Zuerst ist nach Auffassung der KommAustria zu klären, inwieweit die beiden vorliegenden<br />

Antragsbestandteile – nämlich die inhaltliche, zeitliche und technische Ausweitung von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at einerseits und ihre kommerzielle Verwertung andererseits – einer<br />

gemeinsamen oder aber einer getrennten Betrachtung zuzuführen sind, es also im Ergebnis<br />

denkmöglich auch zu einer jeweils auf einen Teilbereich beschränkten Entscheidung nach<br />

§ 6b <strong>ORF</strong>-G mit unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Für eine solche getrennte<br />

Beurteilung ließe sich ins Treffen führen, dass die kommerzielle Verwertung als solche vom<br />

Gesetzgeber selbst als ein möglicher eigenständiger Gegenstand eines<br />

Auftragsvorprüfungsverfahrens definiert wurde (vgl. ausdrücklich § 4e Abs. 5 Satz 2 <strong>ORF</strong>-G:<br />

„Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen<br />

des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“).<br />

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der <strong>ORF</strong> selbst im Rahmen seines Antrages einen<br />

unmittelbaren Konnex zwischen den beiden Antragsbestandteilen hergestellt hat. Nun ist<br />

zwar die Argumentation des <strong>ORF</strong>, die kommerzielle Verwertung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at würde<br />

auch zur Finanzierung ihrer inhaltlichen Ausweitung herangezogen, schon vor dem<br />

Hintergrund der grundsätzlichen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die Erbringung<br />

öffentlich-rechtlicher Leistungen gerade nicht von ihrer „Refinanzierung“ durch kommerzielle<br />

Einnahmen abhängig zu machen (vgl. diesbezüglich etwa die Vorschriften zur Ermittlung des<br />

Finanzbedarfs in § 31 Abs. 2 und 3 <strong>ORF</strong>-G), in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Dennoch bleibt<br />

es im Rahmen des Auftragsvorprüfungsverfahrens grundsätzlich dem Antragsteller<br />

überlassen, welche „Kombination“ aus Änderungen eines bestehenden Angebotes er der<br />

Behörde zur Bewilligung vorlegt: Der Wortlaut des § 6b Abs. 1 Einleitungssatz <strong>ORF</strong>-G (arg<br />

„das Angebot“) legt jedenfalls nahe, dass die Behörde das „gesamte“ geänderte Angebot<br />

ihrer Abwägungs- und damit Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen hat.<br />

172


Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass die einzelnen „Teiländerungen“ wiederum<br />

individuell im Hinblick auf die durch sie bewirkten Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und die<br />

Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer (vgl. § 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G) hin geprüft<br />

werden, solange die Ergebnisse am Ende einer einheitlichen Betrachtung zugeführt werden.<br />

Die KommAustria geht weiters davon aus, dass klar abgrenzbare Bestandteile des Antrags<br />

wiederum dann einer abtrennbaren Beurteilung zugänglich sein müssen, wenn die Trennung<br />

das „Wesen“ des Antrags als solches nicht berührt. Dies ergibt sich aus dem auch im<br />

vorliegenden Verfahren anzuwendenden § 13 Abs. 8 AVG, wonach Antragsänderungen in<br />

jeder Lage des Verfahrens zulässig sind, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht<br />

geändert wird. Auch § 6a Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G setzt ausdrücklich die Möglichkeit der<br />

Antragsänderung (bzw. von Änderungen des Angebotskonzepts) nach Durchführung des<br />

Konsultationsverfahrens nach § 6a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G voraus, wobei auch hier die Grenze<br />

analog zu § 13 Abs. 8 AVG zu ziehen sein wird, und andernfalls ein neues<br />

Konsultationsverfahren durchzuführen wäre.<br />

So wie es nun dem <strong>ORF</strong> freisteht, im Rahmen des Auftragsvorprüfungsverfahrens<br />

Änderungen des Antrags vorzunehmen, muss auch für die KommAustria die Möglichkeit<br />

bestehen, Antragsteile gesondert spruchmäßig zu behandeln, wenn dadurch die Hauptsache<br />

nicht in ihrem Wesen berührt wird. Es betrifft dies – wie vorliegend (vgl. unten 4.3.3.2) – die<br />

Möglichkeit, dass Teile des Antrags gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, und insoweit<br />

der Antrag hinsichtlich dieser (das Wesen des Antrags unberührt lassenden) Teile<br />

abgewiesen wird.<br />

Da eine Festlegung der Einhaltung gesetzlicher Verbote mittels Auflagen grundsätzlich nicht<br />

in Frage kommt (vgl. sowohl den Wortlaut des § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G als auch die<br />

Rechtsprechung, wonach Maßnahmen, zu denen das Gesetz unmittelbar verpflichtet,<br />

rechtens nicht Gegenstand einer <strong>Bescheid</strong>auflage sein können; VwSlg. 10.078 A/1980),<br />

bliebe anstelle der Möglichkeit der Teilabweisung lediglich die Abweisung des gesamten<br />

Antrages. Dies wiederum widerspräche nach Auffassung der KommAustria aber dem<br />

Grundsatz der Verfahrensökonomie.<br />

4.3.1.2. Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben<br />

Ausgehend von diesen Überlegungen ist im Vorfeld jeder Abwägungsentscheidung gemäß<br />

§ 6b Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G zu prüfen, ob ein neues Angebot grundsätzlich den Vorgaben des<br />

Gesetzes entspricht. Welche konkreten gesetzlichen Vorgaben hiermit gemeint sein können<br />

ergibt sich wiederum aus unterschiedlichen Bestimmungen im <strong>ORF</strong>-G, die im Rahmen einer<br />

Auftragsvorprüfung zu berücksichtigen sind.<br />

Geht man zum Ausgangspunkt jeder Auftragsvorprüfung zurück, dem Angebotskonzept<br />

gemäß § 5a <strong>ORF</strong>-G, so findet man in dessen Abs. 1 Z 8 ebenfalls nur einen pauschalen<br />

Verweis auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, allerdings zusätzlich auch den<br />

besonderen Hinweis auf die erforderliche Vereinbarkeit des geplanten Programms oder<br />

Angebots mit dem in § 4 <strong>ORF</strong>-G definierten öffentlich-rechtlichen Kernauftrag.<br />

§ 6a Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G verlangt zudem vom <strong>ORF</strong> im Rahmen der Vorlage eines Vorschlages für<br />

ein neues oder geändertes Angebot eine detaillierte Begründung, weshalb das neue<br />

Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlichrechtlichen<br />

Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter<br />

Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 <strong>ORF</strong>-G geregelten besonderen<br />

Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint.<br />

173


§ 6b <strong>ORF</strong>-G wiederum verweist z.B. in Abs. 3 Z 3 auf spezifische Bestimmungen des<br />

öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, nämlich ebenfalls auf § 4 Abs. 2 bis 6 <strong>ORF</strong>-G, sowie auf<br />

die in § 10 <strong>ORF</strong>-G geregelten Programmgrundsätze, und in Abs. 3 Z 4 auf § 4 Abs. 1<br />

<strong>ORF</strong>-G, soweit ein österreichisch geprägtes Medienangebot zu beurteilen ist. Die<br />

Erläuterungen zu § 6b <strong>ORF</strong>-G nennen zudem die Vereinbarkeit mit dem<br />

Unternehmensgegenstand gemäß § 2 <strong>ORF</strong>-G.<br />

Im Ergebnis kristallisiert sich also heraus, dass mit den „Vorgaben dieses Gesetzes“<br />

einerseits jene des in § 4 <strong>ORF</strong>-G definierten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie die in<br />

§ 10 <strong>ORF</strong>-G festgeschriebenen Programmgrundsätze gemeint sein dürften. Hinzu kommen<br />

andererseits die spezifischen gesetzlichen bzw. inhaltlichen Anforderungen, die sich aus den<br />

besonderen Aufträgen für Online-Angebote gemäß § 4e und § 4f <strong>ORF</strong>-G ergeben.<br />

Bei der Beurteilung der vorliegenden Änderungen der bestehenden Online-Angebote<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at ist auch zu berücksichtigen, dass es zu keiner<br />

neuerlichen grundlegenden Prüfung kommen muss, inwieweit das Angebot an sich den<br />

Vorgaben des <strong>ORF</strong>-G entspricht. Diese „Erstprüfung“ wurde bereits im Rahmen der nach<br />

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erfolgten erstmaligen Übermittlung<br />

von Angebotskonzepten iSd § 50 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G und der darauf folgenden Überprüfung nach<br />

§ 5a <strong>ORF</strong>-G durchgeführt, wobei es zu keiner Untersagung der betreffenden<br />

Angebotskonzepte gekommen ist (KOA 11.261/11-003 und KOA 11.270/11-001). Im<br />

vorliegenden Verfahren beschränkt sich daher die Prüfung der Anforderungen hinsichtlich<br />

der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf die durch die beantragten Änderungen<br />

bewirkten Auswirkungen. Als Ausgangsprämisse ist daher festzuhalten, dass die<br />

bestehenden Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at den gesetzlichen<br />

Vorgaben entsprechen.<br />

Vorweg ist daher zu ermitteln, welche gesetzlichen Vorschriften überhaupt dem Grunde nach<br />

auf das geänderte Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at bzw. religion.<strong>ORF</strong>.at zur Anwendung<br />

kommen. Hier ist zunächst zu trennen:<br />

§ 3 Abs. 5 Z 2 <strong>ORF</strong>-G bestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsauftrag auch „die<br />

Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang<br />

stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f“ umfasst. In § 3 Abs. 4a ist zudem ein<br />

spezifischer öffentlich-rechtlicher Teil-Auftrag für die plattformneutrale Live-Online-<br />

Bereitstellung der vom <strong>ORF</strong> ausgestrahlten Fernsehsendungen im Internet festgelegt (vgl.<br />

dazu auch noch unten 4.3.3.2.1). Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage für Online-<br />

Angebote des <strong>ORF</strong> findet sich in § 9b <strong>ORF</strong>-G („Kommerzielles Online-Angebot“). Da es sich<br />

bei der TVthek jedoch um ein öffentlich-rechtliches Angebot handelt, für das auch Mittel aus<br />

Programmentgelt herangezogen werden sollen, kann diese Bestimmung nicht als<br />

Rechtsgrundlage herangezogen werden.<br />

Die zentralen Vorgaben für das öffentlich-rechtliche Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at finden<br />

sich daher in § 4e und § 4f <strong>ORF</strong>-G.<br />

§ 4e <strong>ORF</strong>-G hat folgenden Wortlaut:<br />

„Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot<br />

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere<br />

sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen<br />

stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der<br />

technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:<br />

174


1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten<br />

Programme und bereitgestellten Angebote;<br />

2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);<br />

3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten<br />

Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und<br />

4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten<br />

Sendungen (Abs. 4).<br />

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne<br />

ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und<br />

Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den<br />

Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und<br />

Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente<br />

der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab<br />

Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen.<br />

Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem<br />

Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung<br />

der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer<br />

Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder<br />

Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv<br />

umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig,<br />

jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken.<br />

Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue<br />

Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und<br />

Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder<br />

im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende<br />

lokale Berichterstattung ist unzulässig.<br />

(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:<br />

1. Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie<br />

damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und<br />

audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio<br />

und Video), und<br />

2. Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte,<br />

einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver<br />

Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige<br />

Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen<br />

zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder<br />

Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.<br />

Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des<br />

Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie<br />

begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten<br />

Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach<br />

Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften<br />

entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder<br />

Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft,<br />

Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und<br />

Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z<br />

2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum<br />

bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei<br />

Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung<br />

von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der<br />

jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.<br />

(4) Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die<br />

vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in<br />

Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu<br />

sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen<br />

175


Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von<br />

Sportbewerben im Sinne von § 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen.<br />

Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des<br />

Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden.<br />

Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines<br />

angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8<br />

zulässig.<br />

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines<br />

Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu<br />

unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die<br />

Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“<br />

§ 4f lautet wie folgt:<br />

„Bereitstellung weiterer Online-Angebote<br />

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und<br />

der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-<br />

Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlichrechtlichen<br />

Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote<br />

dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die<br />

Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.<br />

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags<br />

bereitgestellt werden:<br />

1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,<br />

2. Branchenregister und -verzeichnisse,<br />

3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner,<br />

Versicherungsrechner),<br />

4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug<br />

zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,<br />

5. Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,<br />

6. Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,<br />

7. Business-Networks,<br />

8. Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),<br />

9. Erotikangebote,<br />

10. Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen<br />

Rundfunks),<br />

11. Glücksspiele und Wetten,<br />

12. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,<br />

13. Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,<br />

14. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,<br />

15. Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 <strong>ORF</strong>-G<br />

hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag und haben; jedenfalls<br />

unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder<br />

Angebotsbezug haben,<br />

16. SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot<br />

beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,<br />

17. Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote<br />

beziehen;<br />

18. Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige<br />

Zwecke;<br />

19. E-Commerce und E-Banking;<br />

20. Klingeltöne und E-Cards;<br />

21. Fotodownload ohne Sendungsbezug;<br />

176


22. Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1<br />

begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;<br />

23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer;<br />

zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung<br />

oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit<br />

österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die<br />

Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten sind die Registrierung des<br />

Nutzers unter Angabe von Vor- und Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung<br />

ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den<br />

konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der<br />

Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige<br />

Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen<br />

angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und<br />

Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung<br />

auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die<br />

Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers<br />

sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;<br />

24. Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts<br />

(auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu<br />

Kaufaufforderungen führen;<br />

25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen,<br />

ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-<br />

Überblicksberichterstattung;<br />

26. Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes<br />

Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um<br />

sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu<br />

wohltätigen Zwecken;<br />

27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;<br />

28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.“<br />

Während diese beiden Bestimmungen die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Online-<br />

Angebotes abstecken, ist für die Art und Weise der „inhaltlichen“ Ausgestaltung § 18 <strong>ORF</strong>-G<br />

einschlägig. Dieser lautet wörtlich:<br />

„Anforderungen an Teletext und Online-Angebote<br />

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im<br />

öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes<br />

uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus<br />

kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag<br />

dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner<br />

2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1<br />

eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.<br />

(2) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im<br />

Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis<br />

17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller<br />

Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.<br />

(3) Die in § 4f Abs. 2 Z 1 bis 7, 9, 11, 13, 14, 16, 20, 21 und 23 bis 28 genannten Angebote<br />

dürfen im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten nicht bereitgestellt werden.<br />

(4) Kommerzielle Kommunikation in Teletext- und Online-Angeboten ist nur in<br />

standardisierten Formen und Formaten zulässig. Unzulässig sind Formen, bei denen eine<br />

leistungsbezogene Abrechnung dergestalt erfolgt, dass Marketinginstrumente mit dem Ziel<br />

eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem Nutzer zu erreichen<br />

(Performance Marketing), sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von<br />

Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Die Preisgestaltung der kommerziellen<br />

177


Kommunikation in Online-Angeboten hat in Form eines bestimmten Geldbetrages pro<br />

Sichtkontakt zu erfolgen. Die Gewährung von Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller<br />

Kommunikation in Online-Angeboten ist ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in<br />

derselben Mediengattung zulässig. Die Gewährung von Rabatten in der Form, dass<br />

kommerzielle Kommunikation in größerem Umfang bereitgestellt wird als nach<br />

standardisierten Preisen erworben wurde (Naturalrabatte), ist unzulässig. Sämtliche Formen,<br />

Leistungen, Preise, Rabatte und Skonti sind im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation<br />

festzulegen und zu veröffentlichen.<br />

(5) Kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der<br />

Bundesländerseiten, ist nur bundesweit zulässig.“<br />

4.3.2. Ausweitungen der Angebote in inhaltlicher, zeitlicher und technischer Hinsicht<br />

In Bezug auf die in Aussicht genommene Erweiterung des Angebotes um<br />

Fremdproduktionen im Bereich Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen sowie<br />

Kunst- und Kulturproduktionen und Autorenfilme österreichischer und europäischer<br />

Provenienz wurde bereits oben unter 4.2.1 dargelegt, dass diese Änderung über die direkte<br />

gesetzliche Beauftragung des § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G hinausgeht und somit unter § 4f <strong>ORF</strong>-G zu<br />

subsumieren ist.<br />

Der <strong>ORF</strong> hat nun auch schlüssig dargelegt, dass mit dieser Erweiterung ein wirksamer<br />

Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages geleistet wird. Die inhaltliche<br />

Vervollständigung beseitigt die Lückenhaftigkeit des Abrufdienstes. Durch die beschriebene<br />

Vervollständigung im Bereich von Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen<br />

sowie Kunst-, und Kulturproduktionen und Autorenfilmen österreichischer und europäischer<br />

Provenienz sorgt der <strong>ORF</strong> insbesondere für die umfassende Information der Allgemeinheit<br />

über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen<br />

(§ 4 Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G) und die Förderung der österreichischen Identität (§ 4 Abs. 1 Z 3<br />

<strong>ORF</strong>-G), von Kunst, Kultur und Wissenschaft (§ 4 Abs. 1 Z 5 <strong>ORF</strong>-G) sowie der<br />

österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion (§ 4 Abs. 1 Z 6 <strong>ORF</strong>-G) und<br />

vermittelt ein vielfältiges kulturelles Angebot (§ 4 Abs. 1 Z 8 <strong>ORF</strong>-G). Auch an dieser Stelle<br />

ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber selbst die Ausweitung der im Rahmen des<br />

Abrufdienstes bereitgestellten Sendungen auf Fremdproduktionen wie z.B. Dokumentationen<br />

als einen typischen Fall eines unter § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G fallenden Online-Angebotes genannt<br />

hat und insoweit der mögliche Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages<br />

indiziert ist (Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP, zu § 6 <strong>ORF</strong>-G).<br />

Die Erweiterung des Angebotes um zeitlich unbeschränkt abrufbare und werbefreie Archive<br />

aus den Bereichen Politik und Zeitgeschichte im Rahmen der Aktion „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv<br />

goes school“ ist darüber hinaus auch ein Instrument der Bildung (§ 4 Abs. 1 Z 13 <strong>ORF</strong>-G), da<br />

– wie der <strong>ORF</strong> dargelegt hat – viele Jugendliche (Zielgruppe 10 bis 18 Jahre) mit den<br />

herkömmlichen TV-Ausstrahlungen am Abend nicht gut erreicht werden, da diese Zeit nicht<br />

mehr mit Fernsehen verbracht wird. Wenn Sendungen aber auf der <strong>ORF</strong>-TVthek im Internet<br />

dauerhaft angeboten werden, können sie jederzeit angesehen bzw. auch im Rahmen der<br />

Geschichtsstunden im Schulunterricht gezeigt werden.<br />

Hinsichtlich der Ausdehnung der Bereitstellungsdauer von eigen-, ko- oder<br />

auftragsproduzierten Sendereihen (ohne verbindenden inhaltlichen Zusammenhang), die<br />

regelmäßig – in einem 7 Tage überschreitenden Intervall – im <strong>ORF</strong>-Fernsehprogramm<br />

ausgestrahlt werden, auf 30 Tage bzw. längstens bis zur nächsten Ausstrahlung der Reihe,<br />

geht die KommAustria davon aus, dass auch insoweit ein wirksamer Beitrag zur Erfüllung<br />

des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages geleistet werden kann, als die Kontinuität in der<br />

Bereitstellung der entsprechenden Inhalte gewahrt bleibt, und insoweit „Lücken“ des<br />

Angebotes vermieden werden.<br />

178


Bei der teilweisen Integration der bisher unter religion.<strong>ORF</strong>.at abrufbaren nicht-linearen<br />

Audio- und audiovisuellen Inhalte in die TVthek sowie mit der Erweiterung von<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at um nutzergenerierte Inhalte in thematischem Zusammenhang mit dem<br />

Angebot, ist nach Auffassung der KommAustria ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen<br />

grundsätzlich entsprochen, da die Inhalte besser auffindbar und über einen zentralen<br />

Zugangspunkt angeboten werden. Wie der <strong>ORF</strong> zutreffend ausführt, kann das Angebot auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at damit in verstärkter Weise in erster Linie § 4 Abs. 1 Z 12 <strong>ORF</strong>-G („die<br />

angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und<br />

Religionsgesellschaften“) dienen, erfüllt aber darüber hinaus auch Z 1 („die umfassende<br />

Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen,<br />

kulturellen und sportlichen Fragen“), Z 5 („die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur<br />

und Wissenschaft“), Z 7 („die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots“), Z 11 („die<br />

angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der<br />

Gleichberechtigung von Frauen und Männern“) und Z 19 („die angemessene<br />

Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der<br />

Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am<br />

Arbeitsmarkt“).<br />

Hinsichtlich der technischen Anpassungen im Bereich der Indexierung, Navigation und<br />

Auffindbarkeit (verbesserte Suchfunktion, Verweise auf ähnliche Sendungen, thematische<br />

Gliederung, A-Z-Sendungsliste, aussagekräftige Keyframes, Player-Steuerung etc.) bei der<br />

TVthek ist davon auszugehen, dass derartige Verbesserungen der „Usability“ jedenfalls<br />

grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zumal damit auch keinerlei<br />

Funktionalitäten verbunden sind, die gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere jene des<br />

§ 4f Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G (z.B. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote) verstoßen<br />

würden.<br />

Es sind zudem im Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, die Grund zur Annahme<br />

geben würden, dass die beantragten Änderungen mit sonstigen gesetzlichen Vorgaben in<br />

Konflikt geraten würden. So ist etwa im Hinblick auf die Einhaltung der<br />

Jugendschutzbestimmungen auf die weiterhin einen Bestandteil des Angebotskonzepts für<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at bildende Festlegung zu verweisen, dass für allenfalls die körperliche, geistige<br />

oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen iSd § 10 Abs. 12 und 13 <strong>ORF</strong>-G gefährdende<br />

Sendungen durch die Programmierung gewährleistet wird, dass diese nur zu Zeiten<br />

abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise<br />

nicht abgerufen werden. Auch sonst ist in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der §§ 4<br />

und 10 <strong>ORF</strong>-G insoweit keine gesteigerte inhaltliche Prüfung erforderlich, als die auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at bereitgestellten Sendungen bereits im Rahmen der linearen Erstausstrahlung<br />

im Fernsehen diesen Anforderungen genügen müssen.<br />

Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die beantragten Ausweitungen der<br />

Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at in inhaltlicher, zeitlicher und<br />

technischer Hinsicht grundsätzlich den Vorgaben des <strong>ORF</strong>-Gesetzes entsprechen. Eine<br />

Beurteilung weiterer Aspekte nach § 4 <strong>ORF</strong>-G erfolgt für beide Angebotskonzepte auch noch<br />

im Rahmen der nach § 6b <strong>ORF</strong>-G durchzuführenden Abwägung.<br />

4.3.3. Integration kommerzieller Kommunikation auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

Anders als bei den soeben behandelten Ausweitungen in inhaltlicher, zeitlicher und<br />

technischer Hinsicht, ist die Integration von kommerzieller Kommunikation in das Online-<br />

Angebot von TVthek.<strong>ORF</strong>.at selbst nicht unter die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen<br />

Auftrages zu subsumieren. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Bestimmung des § 1<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>ORF</strong>-G, wonach nur die Erfüllung der Aufträge nach §§ 3 bis 5 <strong>ORF</strong>-G unter<br />

den öffentlich-rechtlichen Auftrag fällt. Demgegenüber bestimmt § 8a Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G<br />

179


ausdrücklich, dass kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 <strong>ORF</strong>-G veranstalteten<br />

Programmen und bereitgestellten Angeboten eine kommerzielle Tätigkeit darstellt.<br />

Aus dieser systematischen Einordnung folgt, dass die in Aussicht genommene Integration<br />

von kommerzieller Kommunikation in das Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at für sich genommen<br />

auch nicht daraufhin zu prüfen ist, ob damit iSd § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G ein „wirksamer Beitrag<br />

zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages“ geleistet wird. Vielmehr ist danach zu<br />

fragen, ob das geänderte Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at gesamthaft weiterhin – trotz der<br />

Integration kommerzieller Kommunikation – der Erfüllung des Auftrages nach § 4e und § 4f<br />

<strong>ORF</strong>-G entspricht. Die KommAustria geht davon aus, dass diese Frage nur im Rahmen einer<br />

Grobprüfung zu beantworten ist: Der Gesetzgeber selbst hat die kommerzielle Verwertung<br />

von Online-Angeboten nach § 4e <strong>ORF</strong>-G ausdrücklich für dem Grunde nach möglich erklärt<br />

(vgl. § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G). Dementsprechend könnte nur dann, wenn die kommerzielle<br />

Verwertung dazu führte, dass der grundsätzliche Charakter des öffentlich-rechtlichen Online-<br />

Angebotes verloren geht, von einer Gesetzwidrigkeit im Hinblick auf § 4e bzw. § 4f iVm § 1<br />

Abs. 2 und § 3 <strong>ORF</strong>-G angenommen werden (zu denken wäre etwa an den Fall einer<br />

„kommerziellen Verwertung“ in Form der Einführung einer generellen „Bezahlschranke“ für<br />

die Inanspruchnahme der TVthek). Dies ist vorliegend aber im Hinblick auf Ausmaß und<br />

Umfang der in Aussicht genommenen Verwertung – vor allem unter Berücksichtigung der<br />

bereits im Rahmen des sonstigen öffentlich-rechtlichen Angebotes bestehenden<br />

Vermarktungsmöglichkeiten – nicht der Fall. Ansonsten geht die KommAustria aber davon<br />

aus, dass das Ausmaß der durch die kommerzielle Verwertung bewirkten Einschränkungen<br />

des bestehenden (bzw. erweiterten) öffentlich-rechtlichen Online-Angebotes als Frage der<br />

Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt bzw. die Wettbewerbssituation im Rahmen der<br />

Abwägungsentscheidung nach § 6b Abs. 1 und 2 <strong>ORF</strong>-G zu prüfen und allenfalls im Wege<br />

von Auflagen zu reduzieren ist (vgl. dazu ausführlich unten 4.3.4.2 und 4.3.5).<br />

Unbeschadet dessen ist die beantragte kommerzielle Verwertung jedenfalls nach § 6b Abs. 1<br />

Einleitungssatz <strong>ORF</strong>-G dahingehend zu prüfen, inwieweit sie den für sie geltenden<br />

gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie bereits dargelegt, ordnet § 18 Abs. 1 Satz 1 <strong>ORF</strong>-G<br />

an, dass sämtliche Bestimmungen des <strong>ORF</strong>-G auf die Bereitstellung von öffentlichrechtlichen<br />

Online-Angeboten grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden. Während<br />

sich bei den typisch öffentlich-rechtlichen Anforderungen des <strong>ORF</strong>-Gesetzes, wie der<br />

Einhaltung des Objektivitätsgebotes (§ 4 Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G), der Diskriminierungsverbote (§ 10<br />

Abs. 1 und 2 <strong>ORF</strong>-G) oder der inhaltlichen Anforderungen des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrages (§ 4 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G), zumindest auf Ebene der Änderung des vorliegenden<br />

Angebotskonzeptes für TVthek.<strong>ORF</strong>.at keine grundlegenden Fragen des<br />

Anwendungsbereichs stellen, ist im Hinblick auf die beantragte Integration von kommerzieller<br />

Kommunikation in Zusammenhang mit einem Abrufdienst eine nähere Betrachtung<br />

erforderlich:<br />

4.3.3.1. Abgrenzung des Abrufdienstes / anwendbare Vorschriften<br />

Nach Auffassung der KommAustria wird in der Literatur zu Recht darauf verwiesen, dass die<br />

in § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G angeordnete „uneingeschränkte“ Anwendung der Vorschriften des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes auf das gesamte Online-Angebot nur insoweit zum Tragen kommen kann, als<br />

nicht die solcherart verwiesenen Vorschriften sich ihrerseits definitionsgemäß nur auf Radio-<br />

und Fernsehprogramme bzw. Sendungen beziehen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische<br />

Rundfunkgesetze 3 , 214). Es betrifft dies insbesondere die Vorschriften zur<br />

Unterbrecherwerbung in § 15 <strong>ORF</strong>-G, die sich nur auf „Fernsehwerbung“ beziehen, oder<br />

aber die Anforderungen an Fernseh- und Hörfunkwerbung in § 14 <strong>ORF</strong>-G (ausgenommen<br />

wiederum der ausdrücklich auf das Online-Angebot bezugnehmende Abs. 9). Hier ist von<br />

einer Anwendbarkeit lediglich bei zeitgleichen Live-Ausstrahlungen von Fernseh- oder<br />

Hörfunkprogrammen entsprechend der Definition des § 1a Z 2 <strong>ORF</strong>-G auszugehen. Die<br />

Vorschriften der §§ 16 und 17 <strong>ORF</strong>-G, die auf „Sendungen“ iSd § 1a Z 5 <strong>ORF</strong>-G abzielen,<br />

180


sind soweit in Online-Angeboten anzuwenden, als es sich bei ihnen um einen audiovisuellen<br />

Mediendienst in Form eines Abrufdienstes handelt, der seinerseits (vgl. § 1a Z 4 <strong>ORF</strong>-G)<br />

definitionsgemäß aus Sendungen besteht. Text-/Bildbasierende Online-Angebote, deren<br />

Hauptzweck (vgl. § 1a Z 1 <strong>ORF</strong>-G) nicht in der Bereitstellung von Sendungen besteht,<br />

unterliegen hinsichtlich der kommerziellen Kommunikation hingegen lediglich den<br />

„allgemeinen“ Vorschriften des § 13 <strong>ORF</strong>-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO).<br />

Ausgehend von diesem Zwischenergebnis ist als nächstes zu klären, welchen Regelungen<br />

das Online-Angebot TVthek.<strong>ORF</strong>.at mit welchen Elementen unterliegt:<br />

Dabei ist grundsätzlich von der Legaldefinition des Gesetzgebers in § 4e Abs. 1 Z 4 <strong>ORF</strong>-G<br />

auszugehen, wonach der <strong>ORF</strong> einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1<br />

und Abs. 8 ausgestrahlten Sendungen bereitzustellen hat. Schon aus den<br />

Übergangsbestimmungen in § 50 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G und den dazugehörigen<br />

Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die TVthek dieses Angebot darstellt (vgl. Erl zur RV<br />

611 BlgNR 24. GP, zu § 50 <strong>ORF</strong>-G). Darüber hinaus lässt auch das Angebotskonzept von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at sowohl in der ursprünglichen als auch der nunmehr geänderten Form<br />

unzweifelhaft erkennen, dass der Hauptzweck dieses Online-Angebots in der Bereitstellung<br />

eines audiovisuellen Mediendienstes zum Empfang von Sendungen aus einem festgelegten<br />

Katalog zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf besteht.<br />

Auch die beantragte Ausweitung im Rahmen des § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G ändert an dieser<br />

grundlegenden Einordnung nichts.<br />

Aus der Beschreibung des Angebots im Angebotskonzept (vgl. insbesondere die<br />

Ausführungen unter 2.1) – auch bestätigt durch Einsichtnahme in die bestehende Website<br />

von TVthek.<strong>ORF</strong>.at am 02.07.2013 – ergibt sich, dass dieser Abrufdienst aus mehreren<br />

Elementen besteht: Den Kern bildet dabei der jeweilige Video-Stream, der stets zentral auf<br />

der jeweiligen Sub-Seite eingebettet ist. Ihn umgeben einerseits textbasierende<br />

Beschreibungen des Inhalts (z.B. inhaltliche Kurzzusammenfassungen der Sendung, ähnlich<br />

einer Programmzeitschrift), sowie diverse verlinkende Navigationselemente (z.B. zu<br />

ähnlichen Videos, zu bestimmten Sendungen, zu Tipps etc.) oder Auswahlmöglichkeiten bei<br />

in Einzelbeiträge aufgeteilten Elementen. Hinzu treten Bildvorschauen in Form von<br />

Standbildern und die Steuerungselemente des Video-Players. Weiters integriert sind eine<br />

Suchfunktion sowie Links zu anderen <strong>ORF</strong>-Seiten. Die Startseite ist so ausgestaltet, dass –<br />

neben den schon erwähnten Funktionen – in Form von Standbildern auf verschiedene,<br />

großteils thematisch gruppierte Sendungen bzw. Sendungsteile verlinkt wird. Die<br />

kommerzielle Kommunikation soll nun entweder als InStream-Video-Ads Bestandteil der<br />

ausgespielten audiovisuellen Inhalte werden, oder aber als InPage-Ads (Bannerwerbung) auf<br />

der umgebenden Website integriert werden. Insgesamt ist aus dieser Beschreibung klar<br />

ersichtlich, dass der Hauptzweck des Online-Angebots TVthek.<strong>ORF</strong>.at in der Bereitstellung<br />

des Abrufdienstes besteht; keinesfalls stellen die Video-Inhalte bloß „ergänzende“<br />

Informationen etwa zu einem textbasierenden Online-Angebot im Rahmen der<br />

Überblicksberichterstattung oder im Rahmen der Sendungsbegleitung dar.<br />

Während der Video-Stream selbst nun jedenfalls den zentralen Bestandteil des<br />

Abrufdienstes darstellt und den entsprechenden Vorschriften unterliegt, ist dies bei den<br />

„umgebenden“ Elementen keineswegs unstrittig. In der einschlägigen Literatur (vgl. Kogler,<br />

TV (On Demand), 2010, 53 f) wird die Frage gestellt, ob der Inhalt der Website eines<br />

Abrufdienst-Anbieters im Internet je nach Art des Inhalts unterschiedlichen Regelungen<br />

unterworfen sein könnte. Es ließe sich nämlich die Auffassung vertreten, dass der Inhalt der<br />

bewegten Bilder prinzipiell nach der AVMD-RL (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste,<br />

2010/13/EU, ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1), das „Schriftliche“ und zB die „Werbungs-<br />

Pop-Ups“ hingegen grundsätzlich nur nach der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie über den<br />

elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1) zu beurteilen wären.<br />

Andererseits werde für die Beurteilung eines Dienstes nach der AVMD-RL – die ausweislich<br />

181


des Umsetzungshinweises in § 47 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G auch Grundlage der entsprechenden<br />

Vorschriften im <strong>ORF</strong>-G ist – auf seinen „Hauptzweck“ abgestellt, sodass sich argumentieren<br />

ließe, dass das gesamte Angebot eines Anbieters, das aus Nutzersicht eine Einheit bildet,<br />

der Dienst ist und daher ein dem Hauptzweck dienender Nebenzweck desselben Dienstes<br />

von der Regulierung miterfasst wird (Kogler aaO).<br />

Die KommAustria schließt sich dieser letzteren Sichtweise an: Wie Kogler zutreffend weiter<br />

ausführt, werden – wenn ein Dienst den „Hauptzweck“ im Sinne der Definition erfüllt – auf<br />

diesem Weg auch bei Online-Diensten keine einzelnen Seiten „ausgegrenzt“. Auch das<br />

Zusatzargument, dass die Definition der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation<br />

gerade nicht nur „bewegte Bilder“ umfasst und daher die Bestimmungen ohne weiteres auf<br />

die „Umgebung“ des Bewegtbildes zur Anwendung gebracht werden können, überzeugt<br />

nach Auffassung der KommAustria insoweit, als auch aus Rezipientensicht beide<br />

Elementgruppen (Video und sonstige umgebende Display-Inhalte) gleichzeitig und in<br />

unmittelbarem Zusammenhang wahrgenommen werden, sodass der Schutzzweck der<br />

maßgeblichen Richtlinienbestimmungen auch nur bei einer einheitlichen Sichtweise erreicht<br />

werden kann. Für die den Nebenzweck (mit)erfassende Sichtweise spricht zudem, dass<br />

auch andere begleitende Dienste wie Teletext oder ein elektronischer Programmführer<br />

erfasst sein sollen (vgl. ErwGr 23 AVMD-RL).<br />

Da vorliegend keinerlei Anzeichen erkennbar sind, dass die den Video-Inhalt der TVthek<br />

umgebenden bzw. begleitenden Elemente eine vom Hauptzweck (Bereitstellung von<br />

Sendungen) unabhängige Funktion ausüben könnten, und auch die redaktionellen<br />

Entscheidungen über den gesamten Dienst einheitlich getroffen werden, geht die<br />

KommAustria davon aus, dass auch jede Form der kommerziellen Kommunikation, die den<br />

Dienst begleitet – unabhängig davon, ob sich das Bild bewegt oder es sich etwa nur um<br />

einen Text oder eine Grafik handelt – den Bestimmungen AVMD-RL und damit auch den für<br />

Abrufdienste geltenden Bestimmungen des <strong>ORF</strong>-G unterliegt (vgl. neuerlich Kogler, TV (On<br />

Demand), 54). Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G ist daher in Bezug auf die TVthek so<br />

auszulegen, dass die für den Abrufdienst zur Anwendung kommenden Vorschriften<br />

uneingeschränkt auch für die Begleit- bzw. Hilfselemente auf den jeweiligen Webseiten<br />

gelten.<br />

4.3.3.2. Teilabweisungen des Antrags<br />

Wie bereits oben unter 4.3.1.1 dargelegt, geht die KommAustria davon aus, dass<br />

Gesetzwidrigkeiten, die das Wesen des Antrages iSd § 13 Abs. 8 AVG berühren, zu einer<br />

Nicht-Genehmigung des gesamten (geänderten) Angebotes führen, wohingegen bloß<br />

unwesentliche Angebotsbestandteile, die gegen gesetzliche Ge- oder Verbote verstoßen, zu<br />

einer Teilabweisung des Antrages in diesen Punkten führen. Im vorliegenden Fall sind nach<br />

Auffassung der KommAustria nun zwei beantragte Einsatzformen kommerzieller<br />

Kommunikation auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at nicht mit den anwendbaren Vorgaben des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes vereinbar:<br />

4.3.3.2.1. Ersatz der kommerziellen Kommunikation bei Live-Streams<br />

Das geänderte Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at sieht unter Punkt 2.1 (Inhaltskategorien)<br />

u.a. vor, dass bei den auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at bereitgestellten Live-Streams eine kommerzielle<br />

Verwertung dahingehend erfolgen soll, dass TV-Werbung durch InStream-Video Ads in Form<br />

von Mid-Roll-Spots ersetzt wird. Die entsprechende Passage lautet wörtlich:<br />

„Bei Live-Streams kann, abgesehen vom Einsatz von Pre-Roll-Spots mit einer Dauer von bis<br />

zu 30 Sekunden, TV-Werbung durch Mid-Roll-Spots nur ersetzt werden. Es können auch am<br />

Ende eines Sendungs-Live-Streams Post-Roll Spots mit einer Dauer von bis zu 30<br />

Sekunden zum Einsatz kommen.“<br />

182


Vorweg ist festzuhalten, dass sich – wie auch das Angebotskonzept unter Punkt 1.2 ausführt<br />

– die Bereitstellung von Live-Streams im Rahmen von TVthek.<strong>ORF</strong>.at nicht auf § 4e Abs. 1<br />

Z 4 iVm Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G (Abrufdienst für ausgestrahlte Sendungen), sondern auf § 3 Abs. 4a<br />

<strong>ORF</strong>-G (sogenannte „Plattformneutralität“) stützt. Diese Bestimmung lautet wörtlich:<br />

„(4a) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und<br />

der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8<br />

gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann<br />

weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit<br />

online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten<br />

Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die<br />

Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind<br />

Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch<br />

Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken<br />

können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen<br />

24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von<br />

Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.“<br />

Nach Auffassung der KommAustria handelt es sich bei dieser Festlegung – wie bei allen im<br />

Rahmen des Versorgungsauftrages getroffenen Regelungen – um eine grundsätzlich<br />

abschließende gesetzliche Bestimmung, die keiner „Erweiterung“ dahingehend zugänglich<br />

ist, Modifizierungen der gesetzlichen Beschränkungen zum Gegenstand einer<br />

Auftragsvorprüfung zu machen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Interpretation der<br />

in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen:<br />

Da sich in § 4e <strong>ORF</strong>-G keine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung eines hinsichtlich der<br />

Werbung modifizierten Live-Streams der <strong>ORF</strong>-Fernsehprogramme in Form eines Online-<br />

Angebotes findet, könnte allenfalls daran gedacht werden, § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G („weitere<br />

Online-Angebote“) als Grundlage heranzuziehen. Jedoch folgt aus der ausdrücklichen<br />

Bezugnahme des § 4f Abs. 1 bloß auf den § 4e <strong>ORF</strong>-G („[…] über das Angebot nach § 4e<br />

hinaus […]“), dass eine „Erweiterung“ oder Adaptierung von (Online-)Angeboten nach § 3<br />

Abs. 4a <strong>ORF</strong>-G gerade nicht im Wege des § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G erfolgen kann. Anders<br />

ausgedrückt fehlt in § 4f Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G der Hinweis auf die Möglichkeit der Bereitstellung<br />

von Online-Angeboten „über den § 3 Abs. 4a hinaus“. Dies ist insoweit konsistent, als § 4f<br />

Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G auch keine Grundlage bieten würde, beispielsweise ein über den § 3 <strong>ORF</strong>-G<br />

hinausgehendes, jedoch ausschließlich im Internet bereitgestelltes Fernsehprogramm im<br />

Wege einer Auftragsvorprüfung einer Bewilligung zuzuführen.<br />

Gestützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 4a <strong>ORF</strong>-G, in<br />

denen der Gesetzgeber ausdrücklich erkennen lässt, dass die Bereitstellung der Live-<br />

Streams im Internet keiner Auftragsvorprüfung zugänglich sein sollte. Wörtlich heißt es:<br />

„Lineare Übertragungsmöglichkeiten im Sinne der Plattformneutralität stellen grundsätzlich<br />

keine ‚neuen Angebote‘ im Sinne von § 6 dar und sind daher grundsätzlich nicht einer<br />

Auftragsvorprüfung zu unterziehen […]“ (vgl. Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP, zu § 3).<br />

Daraus folgt, dass eine Änderung der im Rahmen des Online-Angebotes TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

bereitgestellten Live-Streams der Programme <strong>ORF</strong> eins, <strong>ORF</strong> 2, <strong>ORF</strong> III oder <strong>ORF</strong> SPORT +<br />

dahingehend, dass – wie beantragt – TV-Werbung durch (inhaltlich andere) Mid-Roll-Spots<br />

ersetzt werden soll, gegen die gesetzliche Vorgabe des § 3 Abs. 4a Satz 4 <strong>ORF</strong>-G verstoßen<br />

würde, wonach die Bereitstellung der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 sowie nach Abs. 8<br />

<strong>ORF</strong>-G nur unverändert erfolgen darf. Auch ist kein Ausnahmetatbestand (§ 3 Abs. 4a Satz 5<br />

bis 7 <strong>ORF</strong>-G) einschlägig: Für den Fall, dass rechtliche Gründe einer unveränderten<br />

Bereitstellung des Fernsehprogramms im Internet entgegenstehen, sieht das Gesetz<br />

ausdrücklich vor, dass derartige Ausstrahlungslücken nur durch andere Programmelemente,<br />

nicht aber durch kommerzielle Kommunikation ersetzt werden dürfen. Mangels<br />

183


Differenzierung gilt dies sowohl für Ausstrahlungslücken im redaktionellen Programm, als<br />

auch für den – wenngleich weniger wahrscheinlichen – Fall von Ausstrahlungslücken bei der<br />

Werbung.<br />

Der entsprechende Teil des Antrags des <strong>ORF</strong> vom 26.11.2012 war daher spruchgemäß<br />

nach § 6b Abs. 1 iVm § 3 Abs. 4a <strong>ORF</strong>-G mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes abzuweisen (Spruchpunkt I.)). Die KommAustria geht dabei im Sinne der<br />

eingangs unter 4.3.1.1 dargelegten grundlegenden Überlegungen davon aus, dass es sich<br />

hierbei um keinen wesentlichen Teil des Antrags handelt, der zu einer gesamthaft<br />

abweisenden Entscheidung führen müsste: Das Wesen des vorliegenden Antrages liegt in<br />

der grundsätzlichen kommerziellen Verwertung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at in Form von InPage- und<br />

InStream-Ads sowie der inhaltlichen, zeitlichen und technischen Ausweitung des Angebotes.<br />

Angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind keine Hinweise dahingehend<br />

hervorgekommen, dass der Ersatz der „regulären“ TV-Werbung durch TVthek-spezifische<br />

Mid-Roll-Spots bei den Live-Streams den Kern des geänderten Angebotskonzepts berühren<br />

würde, und zwar weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Dementsprechend war<br />

mit einer Teilabweisung des Antrags nach Maßgabe der betroffenen Passagen des<br />

Angebotskonzepts vorzugehen.<br />

4.3.3.2.2. Vermarktung bei Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen<br />

Information<br />

Das geänderte Angebotskonzept für TVthek.<strong>ORF</strong>.at sieht unter Punkt 2.1 (Inhaltskategorien)<br />

u.a. vor, dass es auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at sowohl Bannerwerbung (Display-Advertising in Form<br />

von InPage-Ads) als auch InStream-Werbung gibt. Als einzige Ausnahme ist angeführt, dass<br />

Kindersendungen und Sendungen im Rahmen von „<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“ bzw.<br />

entsprechende Subseiten nicht vermarktet werden. Auch im Vorschlag des <strong>ORF</strong> für<br />

Änderungen von TVthek.<strong>ORF</strong>.at vom 26.11.2012 ist unter Punkt 2.2 (Beschreibung der<br />

Vermarktung) ausgeführt, dass lediglich Kindersendungen und Sendungen im Rahmen von<br />

„<strong>ORF</strong>-TVthek-Archiv goes school“ samt Subseiten von der Vermarktung ausgenommen<br />

bleiben sollen.<br />

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung des<br />

Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2013, ist davon auszugehen, dass die<br />

kommerzielle Kommunikation in Zusammenhang mit dem Abrufdienst TVthek.<strong>ORF</strong>.at vom<br />

<strong>ORF</strong> in unterschiedlichen Konstellationen zur Buchung angeboten wird. Zum einen gibt es<br />

die Möglichkeit, kommerzielle Kommunikation unspezifisch platziert als „Run over network“<br />

zu buchen, sodass letztlich der Werbetreibende keinen konkreten Einfluss auf die<br />

Platzierung seiner Werbemittel ausübt und im Wesentlichen bloß eine bestimmte Anzahl von<br />

Ad Impressions gebucht wird. Die zweite Alternative besteht in der spezifischen Buchung<br />

eines bestimmten Werbeumfelds: Der Werbetreibende erhält dabei vom <strong>ORF</strong> die<br />

Möglichkeit, seine Werbebotschaft im Umfeld spezifischer Sendungen zu platzieren. Seitens<br />

des <strong>ORF</strong> wurde in der mündlichen Verhandlung diese Art der Vermarktung ausdrücklich als<br />

geplant bezeichnet, sodass sie als Bestandteil des Angebotskonzepts inhaltlich zu prüfen ist.<br />

Nach Auffassung der KommAustria erfüllt diese zweite Vermarktungsform aber den<br />

Tatbestand des „Sponsoring“ iSd § 1a Z 11 <strong>ORF</strong>-G. Diese Bestimmung lautet wörtlich:<br />

㤠1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet<br />

[…]<br />

11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen<br />

Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen<br />

oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur<br />

Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das<br />

Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.“<br />

184


Maßgebliches Tatbestandsmerkmal des Sponsorings ist demnach, dass ein<br />

Werbetreibender einen Beitrag zur Finanzierung einer Sendung leistet. Nach der ständigen<br />

Rechtsprechung zum Sponsoringtatbestand ist für das Vorliegen eines solchen „Beitrags zur<br />

Finanzierung“ von audiovisuellen Werken iSd § 1a Z 11 <strong>ORF</strong>-G zu prüfen, ob ein<br />

unmittelbarer Konnex zwischen dem Beitrag des sponsernden Unternehmens und einer<br />

bestimmten Sendung des Rundfunkveranstalters besteht bzw. hergestellt wird (vgl. BKS<br />

23.06.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005). Ausweislich des Wortlautes des § 17 Abs. 1 Z 2<br />

<strong>ORF</strong>-G ist davon auszugehen, dass bereits die Einblendung des Namens des Sponsors im<br />

Umfeld einer gesponserten Sendung diesen Tatbestand erfüllt. Umgekehrt ist festzuhalten,<br />

dass nach der Rechtsprechung auch Sponsorhinweise „werblich“ gestaltet sein können, also<br />

selbst etwa durch absatzfördernde oder qualitativ-wertende Aussagen den Tatbestand der<br />

Werbung erfüllen.<br />

Legt man diese im Bereich des linearen Fernsehens geprägten Grundsätze auf den<br />

vorliegenden Fall eines Abrufdienstes um, so geht die KommAustria davon aus, dass eine<br />

Vermarktung der auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at zum Abruf bereitgestellten Sendungen in der Art und<br />

Weise, dass der Werbetreibende seine InPage-Ads oder InStream-Video-Ads in Bezug auf<br />

eine oder mehrere konkrete Sendungen platzieren kann, dazu führt, dass die hieraus<br />

generierten Einnahmen auch in einem unlösbaren Zusammenhang zur bezughabenden<br />

Sendung stehen. Die entsprechenden Erlöse tragen daher direkt zur „Finanzierung“ der<br />

Sendung bzw. ihrer Bereitstellung im Rahmen des Abrufdienstes bei, wobei nach der<br />

ständigen Rechtsprechung bereits ein kausal aus der spezifischen Vermarktung einer<br />

Sendung generierter Erlös, der zum Gesamthaushalt des Mediendiensteanbieters beiträgt,<br />

für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreicht (vgl. BKS 19.10.2009, 611.009/0010-<br />

BKS/2009).<br />

Aus dem Argument, dass es auch im Bereich des linearen Fernsehens möglich ist,<br />

Werbespots im Umfeld einer bestimmten Sendung zu buchen, ohne dass damit automatisch<br />

der Tatbestand des Sponsorings in Bezug auf diese Sendung erfüllt würde, ist nach Ansicht<br />

der KommAustria nichts zu gewinnen: Das lineare Fernsehen ist geprägt von einer klaren<br />

räumlichen und zeitlichen Trennung zwischen Programm und Werbung, wobei das in § 14<br />

Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G normierte Trennungsgebot den Zuseher in die Lage versetzen soll, Werbung<br />

nicht aufmerksam verfolgen zu müssen, wenn er dies nicht wünscht (BKS 11.11.2004,<br />

611.009/0009-BKS/2004). Schon insoweit unterscheidet sich der lineare Fernsehkonsum<br />

von der Bereitstellung eines Abrufdienstes, da dem Zuseher diese „Wahlmöglichkeit“, die er<br />

beim linearen Fernsehen etwa auch durch pünktliches Einschalten oder „Wegschauen“ hat,<br />

beim Abrufdienst grundsätzlich genommen wird: Beim InPage-Ad ist eine parallele visuelle<br />

Wahrnehmung von redaktionellem Inhalt und kommerzieller Kommunikation gegeben,<br />

während bei den InStream-Video-Ads der Zuseher den Ablauf des Pre-, Mid- oder Post-Roll-<br />

Spot abwarten muss, bevor er zum – eigentlich gewünschten – redaktionellen Inhalt kommt.<br />

Hinzu tritt, dass beim Abrufdienst auch spezifisch nach dem Inhalt und Format der bereits<br />

ausgestrahlten Sendung vermarktet werden kann, während diese Möglichkeit beim<br />

Fernsehen vor allem in Bezug auf aktuelle Sendungen nur eingeschränkt besteht, da die<br />

Werbeblöcke zumeist Wochen im Voraus gebucht werden und der Inhalt der konkreten<br />

Sendung oft noch gar nicht feststeht.<br />

Ausgehend von der bereits eingangs unter 4.3.3.1 dargelegten rechtlichen Abgrenzung des<br />

Abrufdienstes ist nach Auffassung der KommAustria daher der Sponsoringtatbestand des<br />

§ 1a Z 11 <strong>ORF</strong>-G bei im Internet bereitgestellten Abrufdiensten dahingehend auszulegen,<br />

dass er – neben dem „klassischen“ Sendungssponsoring – auch sämtliche in direktem und<br />

untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptinhalt – nämlich der zum Abruf bereitgestellten<br />

Sendung – vermarktete kommerzielle Kommunikation umfasst. Anders ausgedrückt ist<br />

danach zu fragen, ob das in Frage stehende Element (z.B. ein Werbebanner oder ein<br />

InStream-Ad) in direktem Bezug zu der zum Abruf bereitgestellten Sendung vermarktet<br />

wurde. Stellt die Sendung eine solche „conditio sine qua non“ bei der Vermarktung dar, so ist<br />

185


der für die in ihrem unmittelbaren Umfeld stehenden Elemente geleistete finanzielle Beitrag<br />

eines Dritten der zum Abruf bereitgestellten Sendung selbst zuzurechnen.<br />

Das zweite Tatbestandsmerkmal des § 1a Z 11 <strong>ORF</strong>-G, dass der Beitrag seitens des<br />

Werbetreibenden mit einer Förderungsabsicht hinsichtlich des eigenen Unternehmens<br />

verbunden ist, ergibt sich aus dem Verkehrsgebrauch im Hinblick auf die Schaltung<br />

kommerzieller Kommunikation, wonach es dem werbetreibenden Dritten bei derartigen<br />

Geschäften gerade auf diese Förderung ankommen wird.<br />

Zusammengefasst geht die KommAustria daher davon aus, dass kommerzielle<br />

Kommunikation, die in Form von InStream-Video- oder InPage-Ads unmittelbar im<br />

Zusammenhang mit bestimmten Sendungen in einem Abrufdienst im Internet zur Buchung<br />

angeboten wird, den Tatbestand des Sponsorings in Bezug auf diese Sendungen iSd § 1a<br />

Z 11 <strong>ORF</strong>-G erfüllt.<br />

Damit kommen aber in diesen Fallkonstellationen auch die Beschränkungen des § 17<br />

<strong>ORF</strong>-G zum Tragen, insbesondere dessen Abs. 3, wonach Nachrichtensendungen und<br />

Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen. Aus den explizit im<br />

Rahmen des Antrags bzw. des Angebotskonzepts aufgezählten Ausnahmen hinsichtlich<br />

Kindersendungen und Archive folgt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich beantragt ist,<br />

auch auf jenen (Sub-)Seiten der TVthek kommerzielle Kommunikation Einsatz zu bringen,<br />

auf denen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information zum Abruf<br />

bereitgestellt werden.<br />

§ 17 Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G lautet wörtlich:<br />

„(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne<br />

von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.“<br />

Soweit nun – wie dargelegt – eine Vermarktung dergestalt beantragt ist, dass Auftraggebern<br />

eine spezifische Buchung einer oder mehrerer konkreter derartiger Sendungen auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at als „Werbeumfeld“ im Sinne einer spezifischen Buchung ermöglicht werden<br />

soll, geht die KommAustria davon aus, dass dies mit dem Verbot des § 17 Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G<br />

nicht in Einklang zu bringen ist: Es besteht kein Zweifel daran, dass die Möglichkeit der<br />

spezifischen Buchung von Werbeplätzen im Umfeld von Nachrichtensendungen oder<br />

Sendungen zur politischen Information dem Schutzzweck der Norm diametral zuwiderlaufen<br />

würde. Zu denken wäre etwa an das Beispiel, dass Beiträge der „Zeit im Bild“ über steigende<br />

Arbeitslosenzahlen mit Pre-Roll-Spots von Stellenvermittlungsportalen oder<br />

Leiharbeitsfirmen versehen würden, oder aber der Fall, dass eine Politmagazinsendung wie<br />

der „Report“ zum Themenkomplex der politischen Verantwortung für die jüngste<br />

Hochwasserkatastrophe mit InPage-Ads von Versicherungsunternehmen begleitet würde.<br />

Insbesondere ist hier auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem der Norm – ebenso<br />

wie Art 10 Abs. 4 AVMD-RL – zu Grunde liegenden Art. 17 Abs. 3 des Europäischen<br />

Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, und dessen<br />

Erläuternden Memorandum zu verweisen (vgl. BKS 14.10.2005, 611.933/0001-BKS/2005),<br />

wonach das Sponsoringverbot die Pluralität der Informationsquellen und die vollständige<br />

Unabhängigkeit von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information<br />

garantieren soll – Anliegen, die nach Auffassung der KommAustria sowohl für die lineare<br />

Ausstrahlung als auch die nicht-lineare Bereitstellung der Sendungen im Rahmen des<br />

Abrufdienstes gelten müssen. Auch nach der Rechtsprechung des BKS erfließt das<br />

Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information<br />

aus einem besonderen Schutzbedürfnis dahingehend, dass jeder Einfluss auf die öffentliche<br />

Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie z.B. Politik durch werbetreibende Dritte von<br />

Vornherein ausgeschlossen werden soll (BKS 14.10.2005, 611.933/0001-BKS/2005).<br />

186


Auf eine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit der Nachrichtensendung oder der<br />

Sendung zur politischen Information kommt es nach der Rechtsprechung des BKS dagegen<br />

nicht an (BKS 26.03.2007, 611.001/0009-BKS/2006, zur für private Rundfunkveranstalter<br />

geltenden identen Bestimmung des damaligen § 46 Abs. 5 PrTV-G, nunmehr § 37 Abs. 4<br />

AMD-G). Es genügt vielmehr, wenn Einnahmen des Rundfunkveranstalters in direktem<br />

Zusammenhang mit der Nachrichtensendung generiert werden. Gerade dies wäre bei einer<br />

spezifischen Vermarktung von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen<br />

Information als Buchungsmöglichkeit gegenüber werbetreibenden Unternehmen aber der<br />

Fall.<br />

Nach der Rechtsprechung zum Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur<br />

politischen Information im linearen Rundfunk ist davon auszugehen, dass bereits dann, wenn<br />

eine Sendung zumindest teilweise Nachrichten bzw. politische Informationen enthält, das<br />

Sponsoringverbot zur Anwendung kommt (vgl. BKS 23.06.2005, 611.001/0011-BKS/2005,<br />

wonach „dann, wenn nur einzelne Beiträge einer Sendung den Charakter einer Sendung zur<br />

politischen Information aufweisen, sich das Verbot der finanziellen Unterstützung auf die<br />

gesamte Sendung erstreckt.“). Mutatis mutandis bedeutet dies für die vorliegend zu<br />

beurteilende Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at, dass auch dann, wenn<br />

Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information als wesentlicher<br />

Bestandteil einer spezifischen Buchungsmöglichkeit für kommerzielle Kommunikation<br />

angeboten werden, das Verbot des § 17 Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G einschlägig ist.<br />

Der entsprechende Teil des Antrags des <strong>ORF</strong> vom 26.11.2012 war daher spruchgemäß<br />

nach § 6b Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes abzuweisen (Spruchpunkt II.)). Die KommAustria geht dabei – wie schon<br />

oben unter 4.3.3.2.1 ausgeführt – davon aus, dass es sich hierbei um keinen so<br />

wesentlichen Teil des Antrags handelt, dass eine gesamthaft abweisende Entscheidung zu<br />

treffen wäre. Dementsprechend war mit einer Teilabweisung des Antrags nach Maßgabe der<br />

betroffenen Passagen des Angebotskonzepts bzw. des Antrags vorzugehen.<br />

4.3.3.3. Sonstige kommerzielle Verwertung<br />

Im Übrigen geht die KommAustria davon aus, dass die in Aussicht genommene Integration<br />

von kommerzieller Kommunikation dem Grunde nach gegen kein gesetzliches Verbot<br />

verstößt: Der <strong>ORF</strong> hat keine Werbeformen beantragt, die gesetzlichen Einschränkungen<br />

zuwider laufen würden. Insbesondere geht die KommAustria davon aus, dass das in<br />

Aussicht genommene „IP-Targeting“ und „Browser-Targeting“ nicht gegen die Bestimmung<br />

des § 18 Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G verstößt, wonach Formen kommerzieller Kommunikation verboten<br />

sind, die mit dem Ziel eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem<br />

Nutzer zu erreichen (Performance Marketing), oder bei denen auf Basis der Speicherung von<br />

Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Vielmehr hat der <strong>ORF</strong> im Rahmen der<br />

mündlichen Verhandlung am 06.06.2013 schlüssig dargelegt, dass es sich bei den<br />

genannten Targeting-Formen jeweils um die bloße Auswertung von Informationen handle,<br />

die aus der IP-Adresse des Nutzers oder dem von ihm verwendeten Browser entnommen<br />

werden könnten, ohne dass es jedoch zu einer Speicherung des Nutzerverhaltens komme<br />

oder dass eine „Reaktion“ oder „Transaktion“ des Nutzers zum Gegenstand der<br />

kommerziellen Kommunikation gemacht würde.<br />

Im Hinblick auf die geplanten Vermarktungserlöse sind im Zuge des Verfahrens keinerlei<br />

Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die in § 18 Abs. 1 Satz 2 <strong>ORF</strong>-G geregelte Grenze,<br />

wonach die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation<br />

in seinen öffentlich-rechtlichen Online-Angeboten in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 4 vH<br />

bzw. ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg<br />

von § 31 Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen darf,<br />

überschritten werden könnte.<br />

187


Soweit der <strong>ORF</strong> in seinem Angebotskonzept angekündigt hat, dass es im Bereich der<br />

Online-Werbeformen zu laufenden weiteren Innovationen und Optimierungen der<br />

bestehenden Angebote kommen werde und die dadurch notwendigen Anpassungen – nach<br />

Genehmigung des <strong>ORF</strong>-Stiftungsrats – im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation<br />

erfolgen werde, ist nach Auffassung der KommAustria zuletzt auf Folgendes hinzuweisen:<br />

Der vorliegende Antrag auf Änderung des Angebotskonzepts TVthek.<strong>ORF</strong>.at beinhaltet eine<br />

präzise Beschreibung der vom <strong>ORF</strong> in Aussicht genommenen Vermarktungsformen im<br />

Rahmen von TVthek.<strong>ORF</strong>.at. Nur diese Beschreibung ermöglicht der Behörde überhaupt die<br />

Beurteilung, inwieweit eine Änderung des Angebotskonzepts nach Maßgabe des § 6b<br />

<strong>ORF</strong>-G zu bewilligen ist, zumal sich Art und Ausmaß der kommerziellen Verwertung<br />

erheblich auf die daraus folgenden Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt und die<br />

Wettbewerbssituation auswirken (dazu noch unten 4.3.4.2). Die entsprechende Ankündigung<br />

von „Innovationen und Optimierungen“ im Bereich der kommerziellen Kommunikation kann<br />

sich daher jedenfalls nur innerhalb des durch § 5a Abs. 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 1 und 2<br />

<strong>ORF</strong>-G vorgegebenen Rahmens bewegen. Würde sich durch derlei Weiterentwicklungen<br />

daher die nunmehr Gegenstand dieses Auftragsvorprüfungsverfahrens bildende<br />

Vermarktung (entweder qualitativ oder quantitativ) mehr als nur geringfügig ändern, bedürfte<br />

es entweder einer Anzeige nach § 5a Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G oder – im Falle wesentlicher<br />

Änderungen – einer neuerlichen Durchführung eines Auftragsvorprüfungsverfahrens nach<br />

§§ 6 ff <strong>ORF</strong>-G. Eine „Blankobewilligung“ für jedwede „Innovation“ oder „Optimierung“ kann<br />

daher vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Im gegebenen Zusammenhang ist<br />

beispielsweise anzumerken, dass Video-Overlay-Ads, d.h. die Überblendung des Videos<br />

oder Teilen desselben durch Werbung (vgl. das Gutachten des Amtssachverständigen<br />

S. 54), nicht Bestandteil des geänderten Angebotskonzepts bzw. des Vorschlags hierzu<br />

waren und insoweit nicht zum Einsatz gebracht werden dürfen.<br />

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass – abgesehen von den einer<br />

Teilabweisung zugeführten gesetzwidrigen Formen kommerzieller Kommunikation – die<br />

geänderten Angebotskonzepte für TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at – den Vorgaben des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes iSd § 6b Abs. 1 Einleitungssatz <strong>ORF</strong>-G entsprechen.<br />

4.3.4. Abwägungsentscheidung nach § 6b <strong>ORF</strong>-G<br />

Nach Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Angebots ist weitere Voraussetzung einer<br />

Genehmigung des neuen bzw. geänderten Angebotes ein (aus Antragstellersicht) „positives“<br />

Ergebnis einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf zwei kumulative Prüfkriterien: Nach<br />

§ 6b Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G muss einerseits zu erwarten sein, dass das neue bzw. geänderte<br />

Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der<br />

österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 und 5a <strong>ORF</strong>-G genannten Ziele,<br />

beiträgt. Zum anderen darf nicht zu erwarten sein, dass das neue Angebot negative<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten<br />

Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich<br />

zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrags unverhältnismäßig sind (§ 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G).<br />

In Zusammenschau mit § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G ergibt sich, dass eine nach § 6b Abs. 1 Z 2<br />

<strong>ORF</strong>-G zu erwartende Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Beitrag zum öffentlichrechtlichen<br />

Auftrag einerseits und den negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation<br />

und/oder die Angebotsvielfalt andererseits im Wege der Vorschreibung von Auflagen auf ein<br />

verhältnismäßiges Ausmaß reduziert werden kann. Die beiden Bestimmungen stehen<br />

insoweit in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander.<br />

188


§ 6b Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G gibt im Rahmen eines indikativen Katalogs (arg. insbesondere) der<br />

Behörde jene Aspekte vor, die bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind. Dazu<br />

zählen<br />

1. das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot,<br />

2. das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem<br />

österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen, sowie<br />

3. die in § 4 Abs. 2 bis 6 <strong>ORF</strong>-G und § 10 <strong>ORF</strong>-G geregelten besonderen Anforderungen<br />

und ein deshalb allenfalls zu erwartender Mehrwert des neuen Angebots gegenüber<br />

vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt,<br />

4. eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache<br />

und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß § 4 Abs. 1 über<br />

ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen,<br />

5. allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots, insbesondere<br />

aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen<br />

journalistischen oder technischen Ausgestaltung, sowie<br />

6. allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher,<br />

Hörer und Nutzer, und schließlich<br />

7. die Stellungnahmen der Bundeswettbewerbsbehörde und des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates.<br />

Aus dem Wesen einer Prognoseentscheidung ergibt sich, dass im Verfahren der<br />

Auftragsvorprüfung von der Behörde kein Nachweis hinsichtlich des sicheren Eintritts<br />

bestimmter, in § 6b Abs. 1 bis 3 <strong>ORF</strong>-G näher genannter Auswirkungen zu führen ist.<br />

Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die genannten Bestimmungen insbesondere des<br />

Abs. 3 besonders strukturierte Ermittlungsanweisungen vorgegeben sind, wie die Behörde<br />

ihre Prognosebeurteilung zu treffen hat (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 ,<br />

Rz 580).<br />

4.3.4.1. Beitrag des Angebotes zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags (§ 6b Abs. 1<br />

Z 1 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Wie schon die Prüfung des geänderten Angebotskonzepts für TVthek.<strong>ORF</strong>.at und<br />

religion.<strong>ORF</strong>.at am Maßstab der besonderen gesetzlichen Aufträge der §§ 4e und 4f gezeigt<br />

hat, ist durch die beantragte inhaltliche, zeitliche und technische Ausweitung der beiden<br />

Online-Angebote grundsätzlich zu erwarten, dass damit dem öffentlich-rechtlichen<br />

Kernauftrag wirksam Rechnung getragen werden kann. Insoweit indiziert die Erfüllung der<br />

gesetzlichen Aufträge die positive Prognose iSd § 6b Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G, dass mit den<br />

geplanten Änderungen auch zur Erfüllung sozialer, demokratischer und kultureller<br />

Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung beigetragen werden kann. Demokratische<br />

Bedürfnisse im Sinne einer Information über die Tätigkeit der drei Staatsgewalten können<br />

durch die Ausweitung der Bereitstellungsdauer bei Sendereihen wie „Schauplatz Gericht“<br />

ebenso erfüllt werden, wie beispielsweise durch die in Aussicht genommene Ausweitung der<br />

Archive zu politischen und zeitgeschichtlichen Themen, wo der demokratische Diskurs durch<br />

die Bereitstellung von entsprechendem Quell- und damit Diskussionsmaterial gefördert<br />

werden kann. Soziale und kulturelle Bedürfnisse können wiederum vor allem durch die<br />

Ausweitung der Bereitstellung auf fremdproduzierte Inhalte abgedeckt werden, da diese<br />

insbesondere den Bereich der Reportagen und Dokumentationen sowie Kulturproduktionen<br />

und Autorenfilme betreffen, wobei hier zum Teil auch der Aspekt eines spezifisch<br />

österreichisch geprägten Medienangebotes iSd § 6b Abs. 3 Z 4 <strong>ORF</strong>-G von Bedeutung ist.<br />

Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit den Stellungnahmen des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates,<br />

dem besonderes Gewicht im Hinblick auf die publizistischen Auswirkungen eines Angebotes<br />

beizumessen ist (vgl. § 6b Abs. 3 Z 7 iVm § 6a Abs. 4 Z 1 <strong>ORF</strong>-G), und den sonstigen<br />

Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Im Besonderen ist auf die Feststellungen im<br />

Gutachten des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die beantragten Ausweitungen<br />

sich in jenen Bereichen positiv auswirken, die gerade nicht vom vergleichbaren Angebot<br />

189


anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätigen Medienunternehmen abgedeckt<br />

werden (vgl. Gutachten S. 78). Insoweit ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 6b<br />

Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 <strong>ORF</strong>-G von einer grundsätzlich positiven Prognose im Sinne des<br />

§ 6b Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G auszugehen. Für die Kriterien des § 6b Abs. 3 Z 5 ist demgegenüber<br />

von keinen besonderen, über ein allgemeines Ausmaß hinausgehenden Beiträgen durch die<br />

in Aussicht genommenen Änderungen auszugehen; aus einer innovativen journalistischen<br />

oder technischen Ausgestaltung des geplanten Angebots im Vergleich zu existierenden<br />

Medienangeboten resultierende positive Wettbewerbsauswirkungen sind schon angesichts<br />

des überschaubaren Umfangs der technischen Adaptierungen nicht zu erwarten.<br />

Die in Aussicht genommene Integration von kommerzieller Kommunikation vermag selbst<br />

zwar keinen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages und<br />

damit den sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnissen der österreichischen<br />

Bevölkerung zu leisten. Umgekehrt ist jedoch zu würdigen, dass sich die durchgängige<br />

kommerzielle Verwertung des bestehenden werbefreien Online-Angebots von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at erheblich auf den Zugang zum iSd § 6b Abs. 3 Z 1 <strong>ORF</strong>-G „bestehenden im<br />

öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Angebot“ und damit die Angebotsvielfalt auswirkt<br />

(vgl. dazu gleich unten 4.3.4.2). Ausmaß und Umfang der in Aussicht genommenen<br />

kommerziellen Verwertung liegen jedoch – sieht man von den oben unter 4.3.3.2<br />

behandelten Teilabweisungen ab – innerhalb des gesetzlichen Rahmens, sodass unter<br />

Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass eine kommerzielle Verwertung<br />

dem Grunde nach zulässig sein kann (§ 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G), nicht von einer in die Prognose<br />

nach § 6b Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G hineinreichenden „Vernichtung“ des sonst durch das geänderte<br />

Angebot bewirkten positiven Beitrags auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags<br />

gesprochen werden kann. Vielmehr sind die Auswirkungen im Rahmen der<br />

Abwägungsentscheidung nach § 6b Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 entsprechend zu würdigen.<br />

Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass grundsätzlich zu erwarten ist, dass die<br />

geänderten Online-Angebote TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at weiterhin zur Erfüllung der<br />

sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und<br />

zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags iSd § 6b Abs. 1 Z 1<br />

<strong>ORF</strong>-G beitragen werden.<br />

4.3.4.2. Negative Auswirkungen auf Wettbewerbssituation und Angebotsvielfalt (§ 6b Abs. 1<br />

Z 2 <strong>ORF</strong>-G)<br />

Nach § 6b Abs. 2 Z 2 <strong>ORF</strong>-G ist nun zu prüfen, inwieweit negative Auswirkungen<br />

1.) auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und<br />

2.) auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer<br />

zu erwarten sind und diese im Vergleich zu dem durch das geänderte Angebot bewirkten<br />

Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.<br />

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der oben unter<br />

Pkt. 3 dargelegten Beweiswürdigung hinsichtlich der Marktabgrenzung, steht im Hinblick auf<br />

das erste Kriterium fest, dass aus der vom <strong>ORF</strong> beantragten Änderung der<br />

Angebotskonzepte für TVthek.<strong>ORF</strong>.at und religion.<strong>ORF</strong>.at unverhältnismäßige Auswirkungen<br />

auf die Wettbewerbssituation insoweit zu erwarten sind, als es durch das zusätzliche<br />

Werbeangebot auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at zu einer Ausweitung der Zielgruppe für das<br />

Gesamtangebot für Online-Werbung des <strong>ORF</strong> kommt. Dies stellt einen Wettbewerbsvorteil<br />

dar und kann daher negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im relevanten Markt haben<br />

(Gutachten S. 109). Da sich die Vermarktung auf die gesamte bestehende TVthek bezieht,<br />

ist nach Auffassung der KommAustria nicht davon auszugehen, dass die – vergleichsweise<br />

geringfügige – Ausweitung des Online-Angebotes in inhaltlicher, zeitlicher und technischer<br />

190


Hinsicht die negativen Wettbewerbsauswirkungen im Bereich der Vermarktung<br />

„aufzuwiegen“ vermag. Der <strong>ORF</strong> hat im Verfahren nichts substantiiert vorgebracht, was<br />

diese Einschätzung in Frage stellen würde; insbesondere wurde auch nicht dargelegt, dass<br />

die – vom Amtssachverständigen als Auflage vorgeschlagene – Separierung der<br />

Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at aus seiner Sicht unverhältnismäßige Auswirkungen auf<br />

sein dem Antrag zu Grunde liegende Geschäftsmodell haben würde.<br />

Im Hinblick auf das zweite Prüfkriterium, nämlich die Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt,<br />

ist nun insoweit zu differenzieren, als sich im vorliegenden Verfahren einerseits<br />

Auswirkungen durch die inhaltliche, zeitliche und technische Ausweitung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at<br />

(und in geringem Ausmaß auch von religion.<strong>ORF</strong>.at) ergeben, die das bestehende Online-<br />

Angebot unberührt lassen. Zum anderen wird durch die kommerzielle Verwertung von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at jedoch auch das bestehende Angebot grundlegend im Hinblick auf den<br />

bislang werbefreien Zugang geändert.<br />

Aus dem indikativen Katalog des § 6b Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G ist nach Auffassung der KommAustria<br />

klar abzulesen, dass der Gesetzgeber nicht nur die „externe“ Angebotsvielfalt für die Nutzer<br />

im Sinne einer Gesamtzahl von am Markt befindlichen Angeboten des <strong>ORF</strong> und privater<br />

bzw. öffentlich-rechtlicher Mitbewerber in die Beurteilung miteinbezogen sehen wollte,<br />

sondern insbesondere auch das bestehende Angebot des <strong>ORF</strong> eine wesentliche „interne“<br />

Messgröße für die Angebotsvielfalt darstellt. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass<br />

ausschließlich der <strong>ORF</strong> aufgrund seiner spezifischen gesetzlichen Aufträge der §§ 3 bis 5<br />

und 10 <strong>ORF</strong>-G ein in seiner Gesamtheit schon dem Grunde nach nicht durch private<br />

Anbieter substituierbares Angebot erbringt. Insoweit ist auch die Erstnennung des Kriteriums<br />

„das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot“ in § 6b Abs. 3 Z 1 iVm<br />

Z 6 <strong>ORF</strong>-G nicht verwunderlich. Es könnte schließlich auch der Fall eintreten, dass es gar<br />

keine vergleichbaren Angebote anderer Anbieter auf dem relevanten Markt gibt, und insoweit<br />

ausschließlich die bestehenden bzw. zu verändernden Angebote des <strong>ORF</strong> als Messgröße<br />

der Angebotsvielfalt heranzuziehen sind.<br />

Demgegenüber beziehen sich die in § 6b Abs. 3 Z 2 bis 5 <strong>ORF</strong>-G augenscheinlich auf<br />

externe Messgrößen hinsichtlich der Angebote anderer Mediendiensteanbieter. In dieser<br />

Hinsicht ist nun nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens weitgehend unstrittig und<br />

wurde dieser Aspekt auch bereits oben bei der Frage des Beitrags zum Kernauftrag iSd § 6b<br />

Abs. 1 Z 1 <strong>ORF</strong>-G angesprochen (vgl. 4.3.4.1), dass sich positive Auswirkungen auf die<br />

Angebotsvielfalt für Nutzer etwa dadurch ergeben können, dass die inhaltliche und zeitliche<br />

Ausweitung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at eine Erhöhung der Zeitsouveränität bei der Nutzung eines<br />

erweiterten Programmangebotes mit sich bringt (vgl. die Stellungnahme des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong><br />

Beirats vom 09.01.2013). In einer Gesamtsicht über alle relevanten Angebote des<br />

Sehermarktes liefert die Änderung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at daher durchaus nachvollziehbare<br />

Beiträge zu einer Erhöhung der Angebotsvielfalt, da die bestehenden inhaltlichen<br />

Schwerpunkte in einigen Bereichen weiter ausgebaut werden und die Spezialthemen<br />

vergleichbarer Angebote im Markt ergänzt werden (vgl. Gutachten S. 78 f).<br />

Gerade im Rahmen der vorliegenden Auftragsvorprüfung, bei der es um die wesentliche<br />

Änderung eines bereits bereitgestellten Online-Angebotes geht, das als reichweitenstärkstes<br />

Angebot in diesem Bereich eine zusätzliche herausragende Stellung genießt, ist der o.a.<br />

Frage der Beeinträchtigung der Nutzung dieses bestehenden Angebotes als entscheidende<br />

Komponente der Angebotsvielfalt eine besondere Bedeutung zuzumessen. Die<br />

KommAustria geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf das<br />

„bestehende öffentlich-rechtliche Angebot“ in Z 1 vor allem eine „interne“ Prüfung bei<br />

Änderungen von Angeboten im Hinblick auf (negative) Auswirkungen im Vergleich zum<br />

status quo aufgetragen hat und die Zielrichtung damit vor allem in der Beeinträchtigung der<br />

Vielfalt der vom <strong>ORF</strong> bereitgestellten Angebote aus Sicht der Nutzer besteht.<br />

191


Die KommAustria geht somit davon aus, dass der Begriff der „Angebotsvielfalt“ iSd § 6b<br />

Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 Z 1 dahingehend auszulegen ist, ob durch die Veränderung des<br />

bestehenden Angebotes bei einer Gesamtbetrachtung eine Einschränkung des bestehenden<br />

öffentlich-rechtlichen Angebotes in diesem Bereich zu erwarten ist, die gegenüber den durch<br />

das (veränderte) Angebot bewirkten positiven Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt im<br />

Hinblick auf Drittanbieter überwiegt und in Summe auch gegenüber dem Beitrag zur<br />

Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags unverhältnismäßig ist. Die Beurteilung der<br />

„Angebotsvielfalt“ beschränkt sich daher nicht nur auf einen Vergleich mit den von anderen<br />

Mediendiensteanbietern bereitgestellten Angeboten, die insgesamt (vgl. den ersten Teil der<br />

Stellungnahme des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirats vom 09.01.2013 bzw. die Feststellungen im<br />

Gutachten des Amtssachverständigen auf S. 77f) als positiv zu bewerten sind („externe<br />

Angebotsvielfalt“), sondern umfasst – aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung<br />

in § 6b Abs. 3 Z 1 <strong>ORF</strong>-G – auch eine Kontrolle der Auswirkungen auf die bestehende<br />

(qualitative und quantitative) Vielfalt der vom <strong>ORF</strong> erbrachten Angebote. Diese Ansicht lässt<br />

sich auch auf vergleichbare Überlegungen zur Auslegung des Begriffs „Meinungsvielfalt“ in<br />

§ 6 PrR-G stützen, wo es bei der Beurteilung des Vielfaltsbeitrags nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers sowohl auf die Vielfalt im jeweiligen Programm (Binnenpluralismus), als auch<br />

auf die Vielfalt im Vergleich zum bestehenden „Marktangebot“ (Außenpluralismus) ankommt<br />

(vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, S. 606f, sowie die Erl zur<br />

RV 401 BlgNR, 21. GP, zu § 6 PrR-G).<br />

Das Spezifikum des Antrags auf die kommerzielle Verwertung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at liegt in<br />

dem Umstand begründet, dass die Integration von kommerzieller Kommunikation im<br />

Rahmen des Abrufdienstes jedenfalls zu einer Einschränkung der bestehenden<br />

Funktionalität des Angebotes führt: Während bislang der Nutzer direkt nach Aufruf der<br />

Website bzw. dem Einstieg über eine sonstige Plattform in der Lage war, die ihn<br />

interessierenden Inhalte abzurufen, ist dies nach der in Aussicht genommenen Vermarktung<br />

nicht mehr uneingeschränkt der Fall: Einerseits soll der Nutzer mit InPage-Ads konfrontiert<br />

werden, die parallel zum redaktionellen Inhalt in unterschiedlicher Intensität<br />

Werbebotschaften vermitteln; andererseits wird der Abruf der Sendungen in<br />

unterschiedlicher Intensität von der Konsumation von InStream-Video-Ads, also dem<br />

redaktionellen Inhalt vor- bzw. nachgeschalteten Werbevideos, abhängig gemacht.<br />

In einem ersten Schritt ist daher die Frage des Ausmaßes der „Beeinträchtigung“ des<br />

bestehenden Angebotes von TVthek.<strong>ORF</strong>.at zu ermitteln:<br />

Für die KommAustria steht außer Zweifel, dass der Gesetzgeber selbst ein gewisses<br />

Ausmaß von kommerzieller Kommunikation im Rahmen von TVthek.<strong>ORF</strong>.at als<br />

genehmigungsfähig erachtet hat: Anders ergäbe die Bestimmung des § 4e Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G,<br />

wonach für die kommerzielle Verwertung (auch) des Abrufdienstes nach Abs. 4 eine<br />

Auftragsvorprüfung durchzuführen ist, keinen Sinn (vgl. in diesem Zusammenhang auch<br />

ausdrücklich die Erl zur RV 611 BlgNR, 24. GP, zu § 50 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G; und die dort<br />

angesprochene kommerzielle Verwertung der TVthek). Ebensowenig kann aber<br />

angenommen werden, dass der <strong>ORF</strong> beim Ausmaß der „Vermarktung“ keinerlei<br />

Einschränkungen unterläge: Wenn die Vermarktung nämlich im Ergebnis dazu führte, dass<br />

sich aus Nutzersicht das bestehende Angebot so signifikant verschlechterte, dass die<br />

Nutzung weitgehend „uninteressant“ würde, so stellt dies nach Auffassung der KommAustria<br />

jenen Fall dar, den der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf die „Angebotsvielfalt für Hörer,<br />

Seher und Nutzer“ unter Berücksichtigung des bestehenden öffentlich-rechtlichen Angebotes<br />

vermieden haben wollte (vgl. etwa zur möglichen Motivation des Abbruchs der Nutzung bei<br />

zu früher Einspielung von Mid-Roll-Spots Luehrsen, Einblick und Ausblick zu Standards und<br />

Geschäftsmodellen bei Videoinhalten im Web, 33; zur möglichen Beeinträchtigung der<br />

Nutzung von Video-Inhalten aufgrund fehlender Akzeptanz durch die Nutzer vgl. Burst<br />

Media, „I want my online-video“, http://www.burstmedia.com/pdf/2008_01_01.pdf, abgerufen<br />

am 02.07.2013).<br />

192


Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geht der <strong>ORF</strong> selbst im Ergebnis davon<br />

aus, dass die kommerzielle Verwertung zu einem Nutzungsrückgang führen kann, der<br />

allerdings umgekehrt durch die inhaltliche Erweiterung, das überarbeitete Layout und die<br />

verbesserte Usability ausgeglichen werden soll, sodass insgesamt die Nutzung stabil bleiben<br />

würde (vgl. Pkt. 4.5 der Anlage 1 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom<br />

08.05.2013). Auch hieraus ergibt sich, dass aufgrund der Vermarktung aus Nutzersicht mit<br />

Einschränkungen der Angebotsvielfalt im Vergleich zum bestehenden (werbefreien)<br />

öffentlich-rechtlichen Angebot zu rechnen ist: Das bestehende werbefreie Ursprungsangebot<br />

wird durch ein mit Werbung behaftetes Alternativangebot substituiert.<br />

Auch der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten – neben der Feststellung der<br />

grundsätzlich gegebenen Ausweitung der Angebotsvielfalt im Vergleich zu sonstigen<br />

Angeboten des Sehermarktes (externe Angebotsvielfalt) – mit der Frage der<br />

Beeinträchtigung der Angebotsvielfalt durch die Vermarktung beschäftigt und festgestellt,<br />

dass es aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung zu einem Rückgang der Nutzung<br />

kommen kann (Gutachten S. 79). Auch eine Erschwerung der Nutzung durch die<br />

kommerzielle Verwertung ist insoweit möglich, als sich der Einsatz von Ad-Blockern auf<br />

Nutzerseite – je nach Ausgestaltung – beeinträchtigend auf die Nutzung auswirken kann.<br />

Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Frage der zu erwartenden Auswirkungen auf<br />

die Angebotsvielfalt für die Hörer, Seher und Nutzer ist die Stellungnahme des nach § 6c<br />

<strong>ORF</strong>-G eingerichteten <strong>Public</strong>-<strong>Value</strong>-Beirats (vgl. ausdrücklich § 6a Abs. 4 Z 1 <strong>ORF</strong>-G), dem<br />

– auch im Lichte seiner Besetzung mit mehrheitlich habilitierten Experten aus dem Bereich<br />

der Medien- und Kommunikationswissenschaften – im vorliegenden Verfahren eine<br />

sachverständigenähnliche Rolle zur Frage der publizistischen Auswirkungen der beantragten<br />

Änderungen der Online-Angebote zukommt. In seiner Stellungnahme vom 09.01.2013<br />

äußerte der <strong>Public</strong>-<strong>Value</strong>-Beirat sehr grundsätzliche Bedenken in Bezug auf die Frage, wie<br />

viel an Werbung auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at möglich und gerechtfertigt ist, ohne dass die Erfüllung<br />

des öffentlich-rechtlichen Auftrags beeinträchtigt wird. In concreto wandte sich der <strong>Public</strong>-<br />

<strong>Value</strong>-Beirat gegen jene Werbeformen, die das Pendant zur Unterbrecherwerbung im<br />

linearen Fernsehen darstellen, und führte aus, dass Mid-Roll-Spots aus seiner Sicht<br />

„eindeutig zu untersagen“ seien, da diese eine völlig neue Werbedimension eröffnen würden,<br />

„die nicht im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer“ sei und den „Charakter der TVthek als<br />

öffentlich-rechtliche Plattform zerstören“ könnte. Im Besonderen sei bei<br />

Nachrichtensendungen und ähnlichen Sendungen auf eine werbefreie Zugänglichkeit, auch<br />

auf Beitragsebene zu achten. Weiters seien aufdringliche Werbeformen zu untersagen,<br />

insbesondere jene, die für Nutzerinnen und Nutzer schwer bzw. gar nicht wegzuklicken<br />

seien. Im Ergebnis spricht sich der Beirat dafür aus, dass jedenfalls sichergestellt werden<br />

müsse, dass auch in der TVthek die Charakteristika des öffentlich-rechtlichen Fernsehens<br />

erhalten bleiben müssen.<br />

Die Auffassung, dass die kommerzielle Verwertung der öffentlich-rechtlichen Inhalte auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at sich qualitativ negativ auf die bestehende öffentlich-rechtliche<br />

Angebotsvielfalt für die Nutzer auswirkt, wird auch durch eine Zusammenschau mit der <strong>ORF</strong>eigenen<br />

Darstellung der Charakteristika seiner öffentlich-rechtlicher Angebote gestützt:<br />

Im <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2009/2010 wird beispielsweise über die vom <strong>ORF</strong> unter dem Titel<br />

„Publikumsgespräche“ durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen berichtet, bei denen<br />

mit repräsentativ ausgewählten Personen die „Anforderungen an die <strong>ORF</strong>-Angebote, deren<br />

Stärken und Schwächen im Vergleich zur Konkurrenz“, […] Wünsche, Beschwerden und<br />

Anregungen“ erörtert werden. Unter den „Zentralen Ergebnissen“ wird Folgendes ausgeführt:<br />

„Die spezifischen Stärken der <strong>ORF</strong>-Angebote sieht man in den klassisch öffentlichrechtlichen<br />

Qualitäten: keine Unterbrecherwerbung, Vielfalt, Objektivität,<br />

Verantwortungsbewusstsein (‚Kindersicherheit‘), hohe technische Qualität, journalistische<br />

193


Kompetenz, hohe Aktualität.“ (<strong>ORF</strong>, Wert über Gebühr – <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2009/2010,<br />

S. 206 f; Hervorhebung nicht im Original).<br />

Der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2011/2012 führt beispielsweise unter dem Titel „Kommerz oder<br />

Gemeinwohl“ Folgendes aus: „Die Kommerzialisierung der Rundfunkmedien in Europa hat<br />

erkennbar zu mehr Angebot geführt. Die oft angekündigte Steigerung der der Qualität ist<br />

dadurch aber nicht eingetreten. Im Gegenteil: Fernsehsender mit bis zu 40 % Werbe- und<br />

Promotionanteil und kommerzieller Unterbrecherwerbung […] sind kein wertvoller<br />

Beitrag zur Medienqualität.“ (<strong>ORF</strong>, Warum Qualität zählt: <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2011/2012,<br />

S. 182; Hervorhebung nicht im Original).<br />

Auch der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2012/2013 äußert sich im Kapitel „Beyond Profit“ ähnlich:<br />

„Dass eine kritische Würdigung der Nivellierung der Programmqualität durch<br />

kommerzielle Medien, wie etwa die zur Selbstverständlichkeit gewordenen<br />

Werbeunterbrechungen noch aussteht, ist jedoch kein Freibrief für die Öffentlich-<br />

Rechtlichen, die sich unter erheblichen Trennungsschmerzen von manchen ihrer etablierten<br />

Positionen verabschieden und gegen Bürokratisierung, hierarchische Strukturen und allzu<br />

große Nähe zu politischen Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen ankämpfen<br />

müssen. […] Es ist daher die vermutlich größte Herausforderung für den <strong>ORF</strong>, sich<br />

gegenüber der weitreichenden Kommerzialisierung der Medien zu behaupten, die Idee<br />

und die Leistungsfähigkeit gemeinwohlorientierter Medien darzulegen und der kommerziellen<br />

Konkurrenz am internationalen Markt auch mit eigenem österreichischem und europäischem<br />

Anspruch zu begegnen.“ (<strong>ORF</strong>, <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Report 2012/13, S. 48; Hervorhebungen nicht<br />

im Original).<br />

Zuletzt bestätigt auch ein Blick ins benachbarte Ausland den Befund, dass die kommerzielle<br />

Vermarktung öffentlich-rechtlicher Inhalte eine besondere „Gefährdungslage“ für die<br />

Charakteristika eines öffentlich-rechtlichen Angebotes mit sich bringt. Im Besonderen ist hier<br />

auf die Ausführungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts in seiner „Zweiten<br />

Gebührenentscheidung“ vom 11.09.2007 zu verweisen: Das BVerfG führt dort mit näherer<br />

Begründung aus, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar andere<br />

Finanzierungsquellen (wie Werbung und Sponsoring) neben der Gebührenfinanzierung nicht<br />

ausgeschlossen sind. Diese dürften jedoch einerseits wegen der mit ihnen verbundenen<br />

vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen<br />

und bedürfe es andererseits auch einer fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der<br />

teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die<br />

Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken „die<br />

Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer<br />

Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden<br />

Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der<br />

Identifizierbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann.“<br />

(BVerfGE, 119, 181, Hervorhebung nicht im Original). Letztlich haben – auch – diese<br />

Überlegungen zur Bestimmung des § 11d Abs. 5 Satz 1 des deutschen<br />

Rundfunkstaatsvertrages geführt, wonach in allen Telemedien des öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks Werbung und Sponsoring vollständig untersagt ist (zur Motivlage des Werbe- und<br />

Sponsoringverbots vgl. näher Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole,<br />

Rundfunkstaatsvertrag, § 11d RStV, Rz 16).<br />

Die KommAustria verkennt nun nicht, dass der österreichische Gesetzgeber gerade kein<br />

vergleichbares Werbeverbot für die Online-Angebote des <strong>ORF</strong> gesetzlich normiert hat.<br />

Dennoch steht außer Zweifel, dass auch das Ausmaß der kommerziellen Verwertung eines<br />

bislang werbefreien öffentlich-rechtlichen Angebotes unter den sowohl vom <strong>ORF</strong> als auch<br />

vom BVerfG dargelegten Gesichtspunkten auf seine Auswirkungen auf die „Charakteristika“<br />

eines öffentlich-rechtlichen Angebotes und damit die Gesamtmenge der diese<br />

194


Charakteristika erfüllenden öffentlich-rechtlichen Angebote (vgl. neuerlich § 6b Abs. 3 Z 1<br />

<strong>ORF</strong>-G) im Sinne der Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer hin zu prüfen sind.<br />

Gegen die Möglichkeit einer weitgehend „schrankenlosen“ Vermarktung eines bestehenden<br />

öffentlich-rechtlichen Angebotes lassen sich zuletzt auch noch innerhalb des Systems des<br />

<strong>ORF</strong>-Gesetzes zwei Grenzen aufzeigen:<br />

Zum einen ist auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 3 <strong>ORF</strong>-G zu verweisen, wonach im<br />

Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern in Inhalt und Auftritt auf die<br />

Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten ist.<br />

Die KommAustria hat schon in ihrer Entscheidung vom 04.10.2012, KOA 12.005/12-023,<br />

ihrer Rechtsauffassung Ausdruck verliehen, dass es bei der Frage der Einhaltung dieser<br />

erkennbar als Zielbestimmung formulierten Vorgabe auf eine Gesamtbetrachtung der<br />

jeweiligen Mediengattung (Hörfunk, Fernsehen und Online-Angebot) ankommt. Das vom<br />

<strong>ORF</strong> in jenem Verfahren vorgebrachte und der KommAustria durchaus naheliegende<br />

Argument, dass das geringere Ausmaß bzw. gänzliche Fehlen insbesondere von<br />

Fernseh(unterbrecher)werbung oder Teleshoppingsendungen ebenfalls zur<br />

Unverwechselbarkeit seines Programms führe, muss – umgelegt auf das Online-Angebot –<br />

im Lichte des Umstandes, dass der <strong>ORF</strong> im sonstigen Online-Angebot bei der kommerziellen<br />

Kommunikation kaum Beschränkungen unterworfen ist, nun aber dazu führen, dass eine<br />

völlige Nivellierung der Werbemöglichkeiten im Vergleich zu privaten kommerziellen<br />

Mitbewerbern zumindest in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Auftrag der<br />

„Unverwechselbarkeit“ iSd § 4 Abs. 3 Satz 3 <strong>ORF</strong>-G geraten würde.<br />

Zum anderen ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der Gesetzgeber im Rahmen<br />

des § 9b <strong>ORF</strong>-G eine eigene Bestimmung für kommerzielle Online-Angebote des <strong>ORF</strong><br />

geschaffen hat, die ohne Heranziehung von Mitteln des Programmentgelts bereitgestellt<br />

werden und insoweit vollständig über kommerzielle Kommunikation finanziert werden<br />

müssen. § 9b <strong>ORF</strong>-G setzt dabei eine „eindeutige Unterscheidbarkeit“ von den öffentlichrechtlichen<br />

Angeboten nach § 3 Abs. 5 <strong>ORF</strong>-G voraus, sodass die KommAustria davon<br />

ausgeht, dass sich auch das Ausmaß der kommerziellen Kommunikation in diesen<br />

Angeboten deutlich von im Rahmen des öffentlich-rechtlich Auftrags bereitgestellten<br />

Angeboten unterscheiden muss. Im Ergebnis kann somit die kommerzielle Verwertung von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at nicht dazu führen, dass sich aus Sicht des Nutzers der Schwerpunkt der<br />

Vielfalt von die Charakteristika öffentlich-rechtlicher Angebote erfüllenden Online-Angeboten<br />

wesentlich in Richtung „kommerziell“ (iSd § 4 Abs. 3 Satz 3 oder § 9b <strong>ORF</strong>-G) anmutender<br />

Angebote verschiebt.<br />

Der Umstand, dass mit der vorliegenden Änderung des Angebotskonzepts von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at auch eine – wie oben dargelegt – weitgehend einhellig positiv bewertete<br />

Steigerung des Beitrags des Angebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags<br />

einhergeht, ist nun insoweit in Relation zu den durch die kommerzielle Verwertung bewirkten<br />

Einschränkungen der Angebotsvielfalt zu setzen, als § 6b Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G grundsätzlich keine<br />

Quantifizierung einzelner Kriterien erkennen lässt.<br />

Nach Auffassung der KommAustria können die durch die Integration der kommerziellen<br />

Kommunikation bewirkten möglichen Einschränkungen der Angebotsvielfalt, insbesondere<br />

etwa im Bereich der eigenproduzierten Nachrichtensendungen, nicht vollständig durch die<br />

inhaltlichen und zeitlichen Erweiterungen im Bereich anderer Angebote – wie vorliegend<br />

etwa im Bereich der zugekauften Dokumentationen, Reportagen, Kulturveranstaltungen,<br />

Kunst- und Kulturproduktionen, Autorenfilme österreichischer und europäischer Provenienz –<br />

ausgeglichen werden. Dies aus mehrerlei Gründen:<br />

Zum einen ist davon auszugehen, dass gerade zugekaufte Fremdproduktionen – im<br />

Unterschied zu den Eigenproduktionen des <strong>ORF</strong> – für den Nutzer auch verstärkt über andere<br />

195


Distributionskanäle online verfügbar sind. Zu denken wäre etwa an Dokumentationen<br />

anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter und deren Verfügbarkeit in<br />

verschiedenen, der TVthek vergleichbaren Abrufdiensten, aber auch an die Bereitstellung<br />

der zahlreichen <strong>ORF</strong>-Koproduktionen mit privaten Fernsehveranstaltern wie RTL und Sat 1.<br />

Das „Alleinstellungsmerkmal“ der TVthek gegenüber den privaten Mitbewerbern, nämlich der<br />

werbefreie Zugang, geht durch die nach Auffassung der KommAustria sehr weitgehende<br />

beantragte Vermarktung des Online-Angebotes überhaupt verloren, sodass sich auf Ebene<br />

der Angebotsvielfalt für den Nutzer ein gänzlicher Verlust eines spezifisch öffentlichrechtlichen<br />

österreichischen Angebotes einstellt, und lediglich die Angebote der öffentlichrechtlichen<br />

deutschen Fernsehanstalten eine entsprechende „Leuchtturmfunktion“ bezogen<br />

auf die Werbefreiheit des Angebotes für sich in Anspruch nehmen können. In diesem<br />

Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es aus Nutzersicht nicht möglich ist,<br />

gezielt im Internet nach Videos mit oder ohne Werbung zu suchen, da diese Art der<br />

Videosuche nicht angeboten wird (vgl. die Feststellungen im Gutachten des<br />

Amtssachverständigen, S. 31), sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt die<br />

grundsätzliche Werbefreiheit eines Angebots (bzw. bestimmter Teile desselben) gegenüber<br />

dem Nutzer als wesentliches Unterscheidungsmerkmal und damit Bestandteil der<br />

Angebotsvielfalt darstellt.<br />

Zuletzt steht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens fest, dass die weit<br />

überwiegende Anzahl der über TVthek.<strong>ORF</strong>.at aufgerufenen Online-Inhalte den Bereich der<br />

Nachrichtensendungen betrifft. Im ersten Halbjahr 2012 entfielen beispielsweise 62 % aller<br />

Video-on-Demand Abrufe auf Nachrichtensendungen wie „Zeit im Bild“ und Nachrichten aus<br />

den Bundesländern (vgl. <strong>ORF</strong> Vorschlag vom 26.11.2012, Beilage 6). Aus Nutzersicht kann<br />

daher in der dem <strong>ORF</strong>-Vorschlag zu Grunde liegenden „Substitution“ von bislang<br />

werbefreien Nachrichteninhalten durch die Ausweitung des Angebots z.B. im Bereich der<br />

zugekauften Autorenfilme keine gleichwertige Alternative im Sinne der Aufrechterhaltung der<br />

Angebotsvielfalt zugebilligt werden. Diese Sichtweise ließe sich (wenn überhaupt) – auch vor<br />

dem Hintergrund des § 6b Abs. 3 Z 1 <strong>ORF</strong>-G – in jenen Teilbereichen aufrecht erhalten, in<br />

denen – wie z.B. bei den Dokumentationen – das bestehende themenspezifische Angebot<br />

einerseits durch Werbung „belastet“, andererseits aber inhaltlich ausgebaut wird. Dies ist<br />

aber im weitaus wichtigsten Teil des Angebotes, nämlich den Nachrichtensendungen, nicht<br />

der Fall. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenüber den<br />

anderen, von privaten Anbietern auf dem Sehermarkt erbrachten Angeboten zu erwartende<br />

Erhöhung der (externen) Angebotsvielfalt, die zu erwartenden Einschränkungen des<br />

bestehenden öffentlich-rechtlichen Angebots im Kernbereich überwiegen würde.<br />

Die KommAustria kommt daher in einer Gesamtschau dieser Argumente bei ihrer<br />

Prognoseentscheidung zum Ergebnis, dass durch die vom <strong>ORF</strong> beantragte kommerzielle<br />

Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at erhebliche negative Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt<br />

für Hörer, Seher und Nutzer insbesondere im Vergleich zum bestehenden öffentlichrechtlichen<br />

Abrufdienste-Angebot iSd § 6b Abs. 1 bis 3 <strong>ORF</strong>-G zu erwarten sind, die nicht<br />

vollständig durch den durch das geänderte Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des<br />

öffentlich-rechtlichen Kernauftrags und die – gemessen am Angebot anderer<br />

Mediendiensteanbieter – bewirkten positiven Auswirkungen auf die (externe) Angebotsvielfalt<br />

ausgeglichen werden und insoweit unverhältnismäßig iSd § 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G sind.<br />

Es ist daher in einem zweiten Schritt im Wege der Erteilung von Auflagen eine Reduktion<br />

dieser negativen Auswirkungen auf ein verhältnismäßiges Ausmaß vorzunehmen (§ 6b<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>ORF</strong>-G), um die Bewilligung nach Spruchpunkt III.) erteilen zu können.<br />

196


4.3.5. Verhängung von Auflagen (§ 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G)<br />

§ 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G regelt die Verhängung allfälliger Auflagen bei Genehmigung eines neuen<br />

Angebots und lautet wie folgt:<br />

„(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich<br />

sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem<br />

jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und<br />

Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig<br />

ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des<br />

Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur<br />

Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des<br />

Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen<br />

nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.“<br />

Den Erläuterungen zu Abs. 2 (RV 611 BlgNR 24. GP zu § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G) ist zu<br />

entnehmen, dass „der Regulierungsbehörde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit<br />

eingeräumt wird, Auflagen zu erteilen und somit allfällige negative Auswirkungen auf ein<br />

verhältnismäßiges Ausmaß zu beschränken, ohne damit in die journalistische<br />

Gestaltungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK einzugreifen. Die Grenze des zulässigen Umfangs<br />

solcher Auflagen wird allerdings dort zu ziehen sein, wo auch Antragsänderungen des <strong>ORF</strong><br />

im Verfahren die Grenze des § 13 Abs. 8 AVG überschreiten würden. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn durch die Auflage das Wesen des den Gegenstand der Auftragsvorprüfung bildenden<br />

Angebotes berührt würde.“<br />

§ 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G nennt exemplarisch Auflagen, wie etwa solche, die die technische<br />

Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten<br />

Inhaltskategorien betreffen. Ferner können Auflagen auch zur Absicherung von im Rahmen<br />

des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des <strong>ORF</strong> erteilt werden. Der<br />

Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung implizit zum Ausdruck, dass unterschiedliche<br />

Varianten von Auflagen bzw. Maßnahmen geeignet sein können, mit einem neuen Angebot<br />

einhergehende unverhältnismäßige negative Auswirkungen (auf die Wettbewerbssituation im<br />

relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt) zu reduzieren. Es ist daher jeweils in<br />

Abhängigkeit vom identifizierten Problem der Frage nachzugehen, welche Maßnahme sich<br />

einerseits zur Abmilderung oder Behebung desselben eignet (Durchführbarkeit), und ob<br />

diese andererseits auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit)<br />

zweckmäßig erscheint. Somit kann es verschiedene Möglichkeiten geben, die<br />

Verhältnismäßigkeit wieder herzustellen.<br />

Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die allgemein für die Vorschreibung von Auflagen<br />

geltenden Grundsätze. Neben der Voraussetzung einer entsprechenden gesetzlichen<br />

Grundlage, die vorliegend in § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G zu finden ist, müssen nach der Judikatur<br />

des VwGH folgende Erfordernisse erfüllt sein: Die Auflage muss bestimmt, geeignet,<br />

erforderlich und behördlich erzwingbar sein (vgl. VwSlg. 9979 A/1979 sowie zur näheren<br />

Ausgestaltung dieser Anforderungen Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 555 f).<br />

Wortwahl und Systematik des § 6b Abs. 1 und 2 <strong>ORF</strong>-G führen zu dem Schluss, dass die<br />

Entscheidung über die Verhängung von Auflagen den typischen Fall einer<br />

Ermessensentscheidung darstellen. Dies in zweierlei Hinsicht: Zum einen besteht ein<br />

behördliches Handlungsermessen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 ,<br />

S. 270) hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Auflagen zu verhängen sind. Dies ist nur dann<br />

der Fall, wenn die Behörde bei ihrer Abwägungsentscheidung zum Ergebnis kommt, dass<br />

die durch das (geänderte) Angebot bewirkten negativen Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation und die Angebotsvielfalt im Vergleich zum positiven Beitrag zur<br />

Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags unverhältnismäßig sind und deswegen Auflagen<br />

197


erforderlich sind, um diese Auswirkungen zu reduzieren. Bei der nachgelagerten<br />

Entscheidung, welche Auflagen zu erteilen sind, übt die Behörde Auswahlermessen, da vom<br />

Gesetz keine abschließende Regelung in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung<br />

vorgegeben ist (vgl. Antoniolli/Koja aaO). Es kann daher grundsätzlich auch mehrere<br />

gesetzeskonforme Lösungsmöglichkeiten für den jeweiligen Fall geben.<br />

Wie schon zuvor bei der Abwägungsentscheidung nach § 6b Abs. 1 <strong>ORF</strong>-G, determiniert<br />

§ 6b Abs. 3 <strong>ORF</strong>-G den Maßstab, den die Behörde ihrer Ermessensentscheidung<br />

hinsichtlich der Verhängung von Auflagen nach Abs. 2 zu Grunde zu legen hat.<br />

Die KommAustria geht dabei davon aus, dass vor allem jene Faktoren, die zum<br />

vorstehenden Ergebnis unverhältnismäßiger Auswirkungen geführt haben, den primären<br />

Anknüpfungspunkt für die Erteilung von Auflagen darstellen. Anders ausgedrückt steht der<br />

KommAustria vorliegend nur der Weg offen, die durch die kommerzielle Verwertung<br />

bewirkten Auswirkungen zu reduzieren, nicht aber, dem <strong>ORF</strong> durch weitere, über den Antrag<br />

hinausgehende inhaltliche Erweiterungen oder Verbesserungen der TVthek einen Ausgleich<br />

aufzutragen.<br />

4.3.5.1. Verbot der InStream-Video-Ads bei Nachrichtensendungen und Sendungen zur<br />

politischen Information<br />

Wie bereits oben ausgeführt, hat sich der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat im Zusammenhang mit der<br />

beantragten Vermarktung der TVthek insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung von<br />

Nachrichtensendungen und vergleichbaren Sendungen unter dem Gesichtspunkt der<br />

Angebotsvielfalt für Hörer und Seher besorgt gezeigt und dabei vor allem den Aspekt der<br />

Zeitsouveränität betont, der Nutzer nicht durch die Schaltung von InStream-Video-Ads<br />

genommen werden dürfe. Auch aus Sicht der KommAustria macht der Bereich der<br />

Nachrichtensendungen und der Sendungen zur politischen Information – schon ausweislich<br />

der vom <strong>ORF</strong> vorgelegten Nutzungsdaten, wonach allein 62 % der Abrufe auf die<br />

Bundesländer-Informationssendungen und die „Zeit im Bild“ entfielen – geradezu den<br />

Kernbereich der vom Zuseher in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen<br />

aus.<br />

Der Umstand, dass eine quantitativ sehr hohe Zahl von Nutzern durch eine Vermarktung<br />

dieses Bereichs in ihren bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, verlangt<br />

daher besondere Berücksichtigung. Eine kommerzielle Verwertung dergestalt, dass gerade<br />

die Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, die sich, verglichen<br />

mit fiktionalen Inhalten im Unterhaltungsbereich, üblicherweise auch durch sehr kurze<br />

Beitragsteile auszeichnen, schon beim ersten Nutzungsvorgang beispielsweise nur unter<br />

Vorschaltung eines Pre-Roll-Spots zugänglich gemacht würden, läuft nach Auffassung der<br />

KommAustria Gefahr, den öffentlich-rechtlichen „Mehrwert“ für den Nutzer – vor allem unter<br />

dem Gesichtspunkt der zielgerichteten Konsumation von einzelnen, ihn interessierenden<br />

Nachrichtenbeiträgen – im Vergleich zum bestehenden werbefreien Angebot weitgehend<br />

einzuschränken. Dies insbesondere dann, wenn – was gerade in der sich stetig<br />

weiterentwickelnden sozialen Vernetzung im „Web 2.0“ zunehmend an Bedeutung gewinnt –<br />

in E-Mails, Chats, Diskussionsforen, sozialen Netzwerken, Blogs oder auch anderen<br />

(professionellen) Online-Medien auf online bereitgestellte Beiträge der <strong>ORF</strong>-TVthek im<br />

Bereich der Nachrichten und Sendungen zur politischen Information verlinkt wird. Aus<br />

diesem Grunde ist auch die vom <strong>ORF</strong> selbst in Aussicht genommene Beschränkung des<br />

Einsatzes der InStream-Werbung nach der Formel „einmal pro 10 Minuten“ nicht als<br />

adäquate Einschränkung dieser Beeinträchtigung anzusehen.<br />

Berücksichtigung hat in diesem Zusammenhang auch zu finden, dass aus Nutzersicht eine<br />

kommerzielle Verwertung von audiovisuellen Nachrichten oder vergleichbaren Inhalten auch<br />

eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit des Mediums mit sich bringen kann. Wie in der<br />

198


Begründung zur Teilabweisung des Antrags hinsichtlich zielgerichteter Vermarktung von<br />

Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information wegen Verstoßes gegen<br />

das Sponsoringverbot ausgeführt (vgl. oben 4.3.3.2.2), hat der Gesetzgeber dem „Freihalten“<br />

dieser auch insgesamt eine besonders bedeutende Funktion in einer demokratischen<br />

Gesellschaft erfüllenden Sendungen von kommerziellen Interessen einen hohen Stellenwert<br />

eingeräumt, der sich in Beschränkungen nicht nur in Bezug auf öffentlich-rechtliche Anbieter,<br />

sondern auch für die privaten Mitbewerber niederschlägt. Mag nun eine zulässige „Run-overnetwork“-Buchung<br />

von InStream-Video-Ads auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at zwar nicht dazu führen, dass<br />

der Werbetreibende sich das konkrete Werbeumfeld im Sinne der einzelnen Sendung<br />

aussuchen kann, so profitiert er doch unmittelbar von den hohen Abrufzahlen dieser Inhalte<br />

in der TVthek (mehr als 62 % der Gesamtabrufe) durch die Nutzer. Aus Sicht von<br />

Werbetreibenden können dabei die auf die verbleibenden Genres entfallenden Abrufe<br />

durchaus als „Streuverluste“ in Kauf genommen werden, wenn das Ziel darin besteht,<br />

Werbebotschaften im Umfeld von reichweitenstarken öffentlich-rechtlichen<br />

Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information zu platzieren.<br />

Ein Charakteristikum öffentlich-rechtlicher Angebote besteht darin, ihre hohe<br />

Glaubwürdigkeit, Qualität und letztlich auch Reichweite zu einem wesentlichen Teil aus der<br />

Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen zu beziehen und damit auch dem Trend zur<br />

Boulevardisierung und dem Sinken der publizistischen Qualität von Nachrichten<br />

wiederstehen zu können (vgl. Frühauf, Tobias/Antoine, Felix (2013): Die Qualität privatkommerzieller<br />

Hauptnachrichtensendungen hinsichtlich ihrer demokratiefördernden Rolle.<br />

Ein internationaler Vergleich. kommunikation.medien, Ausgabe 2.<br />

[http://www.kommunikation-medien.at], abgerufen am 02.087.2013). Der <strong>ORF</strong> selbst<br />

verweist in seinem <strong>Public</strong>-<strong>Value</strong>-Bericht darauf, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk<br />

aufgrund seiner Gebührenfinanzierung weitgehend unabhängig von Marktinteressen agieren<br />

kann: „Das Privileg der Gebührenfinanzierung ist zugleich Verpflichtung zu einer besonderen<br />

Qualität in Information, Unterhaltung und Kultur. Kommerzielle Rundfunkveranstalter, die in<br />

erster Linie den Renditeinteressen ihrer Gesellschafter verpflichtet sind, tendieren aufgrund<br />

ihrer andersartigen Ausrichtung und Zielsetzung zwangsläufig dazu, Qualitätsansprüche so<br />

weit abzusenken, solange dadurch die Rendite erhöht werden kann.“ (<strong>ORF</strong>, Warum Qualität<br />

zählt: <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Bericht 2011/2012, S. 156). Dieses Charakteristikum öffentlich-rechtlicher<br />

Angebote gerät zwangsläufig in Konflikt mit einer – wenn auch bloß nachgelagerten –<br />

kommerziellen Verwertung, und kann nach Auffassung der KommAustria nur dann im Sinne<br />

der Angebotsvielfalt als Unterscheidungsmerkmal gegenüber den Angeboten kommerzieller<br />

Mitbewerber für die Nutzer gewahrt bleiben, wenn der von diesen besonders stark<br />

nachgefragte, in dieser Hinsicht jedoch auch besonders sensible und anfällige Bereich der<br />

Nachrichtensendungen und der Sendungen zur politischen Information generell der<br />

Vermarktungsmöglichkeit in Form der InStream-Video-Ads entzogen bleibt: Gerade bei<br />

dieser Vermarktungsform sieht sich der Nutzer nämlich in besonders aufdringlicher Weise<br />

der möglichen Verknüpfung kommerzieller Interessen mit den Kernaufgaben<br />

und -kompetenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeliefert und insoweit gegenüber<br />

dem bestehenden werbefreien Angebot eingeschränkt.<br />

Aus Sicht der KommAustria scheint daher in einer Gesamtschau eine Beschränkung der<br />

kommerziellen Verwertung von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen<br />

Information dahingehend erforderlich, dass InStream-Video-Ads in diesem Bereich<br />

grundsätzlich nicht zulässig sein sollen, und daher die Vermarktung auf die Schaltung von –<br />

auch im sonstigen Online-Angebot bereits eingeführten – InPage-Ads im Umfeld der<br />

jeweiligen Subseite des Abrufdienstes (vgl. oben 4.3.3.1) beschränkt wird. Es war daher die<br />

Genehmigung nach Spruchpunkt III.) unter einer entsprechenden Auflage zu erteilen<br />

(Spruchpunkt IV.)2.)).<br />

199


4.3.5.2. Beschränkung des Einsatzes von Mid-Roll-Spots<br />

Wie bereits oben (4.3.4.2) ausgeführt, sieht der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat in der kommerziellen<br />

Verwertung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at im Wege von die Sendung oder den jeweiligen Beitrag<br />

unterbrechenden Mid-Roll-Spots eine besondere Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen<br />

Charakteristik der TVthek und damit der Angebotsvielfalt für die Nutzer. Auch in den zitierten<br />

Auszügen aus den <strong>Public</strong>-<strong>Value</strong>-Berichten des <strong>ORF</strong> kommt deutlich zum Ausdruck, dass die<br />

Freiheit von Unterbrecherwerbung ein besonderes Abgrenzungskriterium gegenüber den<br />

Angeboten privater Mitbewerber darstellt und insoweit auch von den Zusehern als typischer<br />

Bestandteil der Angebotsvielfalt öffentlich-rechtlicher Angebote angesehen und erwartet<br />

wird.<br />

Zwar ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 15 <strong>ORF</strong>-G zwingende<br />

Vorschriften hinsichtlich der Unterbrechungsmöglichkeiten von Sendungen lediglich für den<br />

Bereich des linearen Fernsehens angeordnet hat. Gerade im Zusammenhang mit der<br />

Einschränkung der Unterbrecherwerbung im Zuge der Rundfunkgesetz-Novelle 2001 durch<br />

BGBl. I Nr. 83/2001 hat der Gesetzgeber aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit<br />

den diesbezüglichen Vorschriften auf eine „deutliche Abgrenzung der für den <strong>ORF</strong> erlaubten<br />

und nicht-erlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Werbung und Sponsoring“ und den<br />

damit einhergehenden „Finanzierungsmöglichkeiten durch Werbung und Sponsoring des<br />

<strong>ORF</strong> einerseits und dem privaten Rundfunksektor, dessen Aufbau und Entwicklung ein<br />

wesentliches rechtspolitisches Ziel ist, andererseits“ besonders angekommen ist (Erl zur RV<br />

634 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil). Daraus folgt aus Sicht der KommAustria, dass der<br />

Gesetzgeber dem Kriterium der Unterbrechungsfreiheit von Sendungen einen wesentlichen<br />

Faktor im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der<br />

Vielfalt an verfügbaren Angeboten zugemessen hat, das sich bislang auch im Rahmen der<br />

TVthek entsprechend wiederfindet.<br />

Auch lässt die Systematik des § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G durchaus erkennen, dass es dem<br />

Gesetzgeber vor allem auf eine Erhöhung der Zeitsouveränität bei der Nutzung öffentlichrechtlicher<br />

Inhalte angekommen ist („Die Regelungen verfolgen das Ziel, die eigene Audio-<br />

und audiovisuelle Produktion des <strong>ORF</strong> möglichst weitgehend online zugänglich zu machen<br />

[…]“; Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP, zu § 4e Abs. 4 <strong>ORF</strong>-G). Der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat verweist<br />

in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang auf die Idee einer „zeiteffizienten<br />

Nutzung“ der den Konsumenten interessierenden Inhalte. Dieses Ziel würde aber nach<br />

Auffassung der KommAustria unterlaufen, wenn – wie vom <strong>ORF</strong> beantragt – der Nutzer bei<br />

Abruf z.B. eines rund 90-minütigen Fernsehfilms oder einer ebenso langen „Tatort“-Folge<br />

insgesamt 8 Mal (!) mit einer Unterbrechung in Form von Mid-Roll-Spots konfrontiert würde,<br />

während bei der linearen Erstausstrahlung oder auch einer allfälligen Wiederholung dieser<br />

Sendungen im Fernsehen gar keine Unterbrecherwerbung zulässig wäre. Die Zahl der<br />

solcherart nach dem Angebotskonzept beantragten Unterbrecherwerbungsmöglichkeiten<br />

übersteigt dabei im Bereich der Filme die nach § 44 Abs. 3 AMD-G im privaten Fernsehen<br />

zulässige Zahl an Unterbrechungen sogar um das Dreifache (1 Mid-Roll-Spot pro<br />

Nutzungsdauer von 10 Minuten vs. 1 Unterbrechung pro programmiertem Zeitraum von 30<br />

Minuten). Auch daraus erhellt, dass die beantragte Vermarktung der öffentlich-rechtlichen<br />

Inhalte im Wege der Mid-Roll-Spots zu einem – nicht zuletzt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3<br />

<strong>ORF</strong>-G problematischen – weitgehenden Verlust der Identifizierbarkeit des öffentlichrechtlichen<br />

Angebotes führen könnte und insoweit die Angebotsvielfalt unverhältnismäßig<br />

eingeschränkt würde.<br />

Um die durch die beschriebene Vermarktung solcherart bewirkten negativen Auswirkungen<br />

auf die bestehende Angebotsvielfalt auf ein auch im Hinblick auf die inhaltliche Ausweitung<br />

des Angebotes von TVthek.<strong>ORF</strong>.at verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren, kommt die<br />

KommAustria im Rahmen der ihr aufgetragenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis,<br />

dass das Ausmaß der zulässigen Unterbrechung von Sendungen im Rahmen des<br />

200


Abrufdienstes auf die bestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten für Sendungen bei<br />

linearen Fernsehprogramme nach § 15 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G einzuschränken ist (Spruchpunkt<br />

IV.)4.)b)). Dadurch ist sichergestellt, dass die zeitsouveräne Nutzung von ausgestrahlten<br />

Sendungen im Rahmen der TVthek gegenüber dem Nutzer – sieht man vom weiterhin<br />

zulässigen Einsatz von InPage-Ads, Pre-Rolls und Post-Rolls ab – mit keinen über die<br />

lineare Ausstrahlung hinausgehenden Zugangshürden verbunden wird und zugleich eine<br />

eindeutige Unterscheidbarkeit des öffentlich-rechtlichen Angebotes in der Vielfalt<br />

kommerzieller Angebote weiterhin gegeben ist.<br />

Gemeinsam mit der bereits im Angebotskonzept vorgesehenen Beschränkung eines<br />

Einsatzes von Mid-Roll-Spots erst ab einer Länge von mehr als 10 Minuten (Spruchpunkt<br />

IV.)4.)a)) und der hinzu tretenden allgemeinen Beschränkung auf den Einsatz eines Werbe-<br />

Clips pro 10-Minuten-Zeitraum eines Nutzungsvorgangs (Spruchpunkt IV.)3.); vgl. auch<br />

unten 4.3.5.4.2), ist damit ein verhältnismäßiger Einsatz dieser Werbeform sichergestellt. Für<br />

ein über die solcherart verfügten Einschränkungen hinausgehendes „Totalverbot“ von Mid-<br />

Roll-Clips, wie es vom <strong>ORF</strong> im Rahmen seiner Gespräche mit der BWB als mögliche<br />

auflagenfähige Einschränkung mit Schreiben vom 24.06.2013, KOA 11.261/13-014, in<br />

Aussicht gestellt wurde, sieht die KommAustria demgegenüber im Lichte der vorstehenden<br />

Ausführungen keine Veranlassung, da sich ein gegenüber dem linearen Fernsehen<br />

„verschärftes“ Schutzniveau für den Abrufdienst aus Nutzersicht nicht rechtfertigen lässt.<br />

Auch im Hinblick auf die Wettbewerbsauswirkungen für die anderen auf dem relevanten<br />

Markt tätigen Anbieter lässt sich – vor dem Hintergrund der übrigen im Rahmen der Auflagen<br />

verfügten Einschränkungen – keine weitergehende Notwendigkeit für die Einschränkung der<br />

InStream-Video-Ads in Form der Mid-Roll-Spots erkennen.<br />

4.3.5.3. Einschränkung der InStream-Video-Ads bei Sendungsteilen<br />

Ein Charakteristikum der Zugänglichmachung von Sendungen im Rahmen von<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at besteht in der Möglichkeit, diese in Beiträge bzw. Sendungsteile aufzuteilen,<br />

sodass nicht (nur) die „ganze“ Sendung online bereitgestellt wird, sondern (auch) spezifische<br />

Teile direkt abgerufen werden können. Der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat hat diese Form der<br />

Zugänglichmachung in seiner Stellungnahme vom 09.01.2013 ausdrücklich begrüßt,<br />

zugleich aber zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass bei der Unterteilung von<br />

Sendungen die Gefahr besteht, dass aus Pre- und Post-Roll-Spots de facto Mid-Roll-Spots<br />

werden. Anders ausgedrückt ließe sich die Auflage nach Spruchpunkt IV.)4.)b) dadurch<br />

umgehen, dass Sendungen – aus welcher Motivlage heraus auch immer – in Sendungsteile<br />

aufgeteilt werden.<br />

Zur Absicherung der Wirksamkeit der Auflage nach Spruchpunkt IV.)4.)b) ist es daher<br />

erforderlich, die Zahl der zulässigerweise zum Einsatz kommenden Pre- und Post-Roll-Spots<br />

bei der Aufteilung von Sendungen in Beiträge oder vergleichbare Teilelemente auf jenes<br />

Ausmaß zu beschränken, in dem für die gesamte Sendung nach § 15 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G der<br />

Einsatz von Mid-Roll-Spots zulässig wäre (Spruchpunkt IV.)5.)). Besteht daher bei einer<br />

Sendung nach Spruchpunkt IV.)4.)b) keine Unterbrechungsmöglichkeit, ist daher auch bei<br />

Abruf von Sendungsteilen der Einsatz nur eines Pre-Roll- und/oder Post-Roll-Spots je<br />

Nutzungsvorgang erlaubt. Dauert der Nutzungsvorgang einzelner Teile der Sendung länger<br />

als 10 Minuten, können daher beide Elemente je einmal zum Einsatz gebracht werden. Eine<br />

neuerliche Einspielung von Pre-Roll- oder Post-Roll-Spots ist innerhalb dieses<br />

Nutzungsvorgangs erst bei Aufruf einer anderen Sendung möglich.<br />

Die KommAustria geht davon aus, dass alle die InStream-Video-Ads betreffenden Auflagen<br />

sich unterhalb der Schwelle einer wesentlichen Änderung nach dem Maßstab des § 13<br />

Abs. 8 AVG bewegen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des <strong>ORF</strong> die<br />

InStream-Video-Ads zwar insgesamt knapp 60 % der geplanten Erlöse ausmachen sollen<br />

201


(Gutachten S. 97), jedoch dennoch weiterhin erhebliche Teile des Angebots einer<br />

Vermarktung im Hinblick auf den Einsatz dieser Werbeform zugänglich sind.<br />

4.3.5.4. Absicherung von Zusagen des <strong>ORF</strong><br />

Nach § 6b Abs. 2 Satz 3 <strong>ORF</strong>-G kann die KommAustria Auflagen auch zur Absicherung von<br />

im Rahmen des Angebotskonzepts gemachten inhaltlichen Zusagen des <strong>ORF</strong> erteilen. Die<br />

KommAustria geht dabei davon aus, dass der Gesetzgeber damit den Fall vor Augen hatte,<br />

dass allenfalls sich im Rahmen des Verfahrens als besonders „kritisch“ im Hinblick auf die<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation oder die Angebotsvielfalt herausstellende<br />

Bestandteile des Angebotskonzepts Einschränkungen unterzogen werden können, wenn der<br />

<strong>ORF</strong> selbst diesbezüglich entsprechende Zugeständnisse macht. Zum anderen lässt sich auf<br />

diesem Weg auch eine Abgrenzung erzielen, inwieweit die von derartigen Zusagen bzw.<br />

Auflagen umfassten Bestandteile des Angebotskonzepts bzw. des Antrags dem<br />

„vereinfachten“ Verfahren nach § 5a Abs. 3 iVm Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G entzogen werden, d.h. nicht<br />

unter dem Titel „geringfügige“ Änderung wieder vom <strong>ORF</strong> selbst abgeändert werden können.<br />

In diesem Sinne erachtet es die KommAustria für erforderlich, folgende inhaltliche Zusagen<br />

des <strong>ORF</strong> in Bezug auf die kommerzielle Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at im Wege des § 6b<br />

Abs. 2 Satz 3 <strong>ORF</strong>-G abzusichern:<br />

4.3.5.4.1. Keine kommerzielle Kommunikation bei Kindersendungen und Archiven<br />

Es betrifft dies zum einen die Zusage, Kindersendungen, Sendungen im Rahmen von „<strong>ORF</strong>-<br />

TVthek-Archiv goes school“ sowie sonstige Archive bzw. entsprechende Subseiten von<br />

kommerzieller Kommunikation freizuhalten (vgl. die Ausführungen im Angebotskonzept unter<br />

Punkt 2.1 bzw. im Vorschlag unter Punkt 2.2 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen der<br />

Vertreterin des <strong>ORF</strong> in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2013). Die KommAustria geht<br />

davon aus, dass sich dieser Verzicht maßgeblich auf den im Rahmen der<br />

Gesamtbetrachtung festzustellenden positiven Beitrag des Angebots zur Erfüllung des<br />

öffentlich-rechtlichen Auftrags bzw. das Ausmaß allfälliger negativer Auswirkungen auf die<br />

Wettbewerbssituation und die Angebotsvielfalt auswirkt. Dies einerseits im Lichte der<br />

besonderen Privilegierung, die der Gesetzgeber den Archiven im Hinblick auf ihre<br />

unbefristete Bereitstellungsdauer zukommen lässt, und andererseits unter Berücksichtigung<br />

der sonst deutlich erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung, das Umfeld von<br />

Kindersendungen oder die Werbung im Hinblick auf den Minderjährigenschutz bestimmten<br />

Einschränkungen zu unterwerfen (vgl. § 13 Abs. 6 und 8 und § 14 Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G).<br />

Es war daher im Rahmen des Spruchpunktes IV.)1.) die Auflage zu erteilen, dass auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at bereitgestellte Kindersendungen und Sendungen im Rahmen von „<strong>ORF</strong>-<br />

TVthek-Archiv goes school“ sowie im Rahmen sonstiger Archive bzw. entsprechende<br />

Subseiten keine kommerzielle Kommunikation (InPage-Ads und/oder InStream-Video-Ads)<br />

beinhalten dürfen.<br />

4.3.5.4.2. Ausspielungsintervall der InStream-Video-Ads<br />

Wie bereits oben ausgeführt, ist ein wesentlicher Faktor bei der Beeinträchtigung der<br />

Angebotsvielfalt das Ausmaß des möglichen Einsatzes von InStream-Video-Ads pro<br />

Nutzungsvorgang. Die KommAustria geht daher davon aus, dass die entsprechenden<br />

Festlegungen und Zusagen des <strong>ORF</strong> im Angebotskonzept, wonach nur einmal pro<br />

Nutzungsvorgang ein entsprechendes Werbemittel zum Einsatz gebracht wird, und darüber<br />

hinaus nur je Fortdauer des Nutzungsvorganges von 10 Minuten ein weiterer Einsatz<br />

entweder eines Pre-, eines Mid- (so zulässig) oder eines Post-Roll-Spots erfolgen kann (vgl.<br />

die entsprechenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2013),<br />

jedenfalls im Wege einer entsprechenden Auflage abzusichern sind. Die KommAustria<br />

202


erachtet den 10-Minuten-Zeitraum im Lichte der sonst für den linearen Bereich geltenden<br />

Werbezeitbeschränkungen als untere Grenze des noch bewilligungsfähigen Ausmaßes. Es<br />

war daher die entsprechende Auflage nach Spruchpunkt IV.)3.) vorzuschreiben.<br />

4.3.5.4.3. Technische Ausgestaltung der kommerziellen Kommunikation (Transparenz,<br />

Einsatz von Ad-Blockern)<br />

Eine weitere vom <strong>ORF</strong> im Rahmen des Angebotskonzepts bzw. im Fortgang des Verfahrens<br />

gemachte Zusage betrifft die Frage der technischen Ausgestaltung der Integration der<br />

kommerziellen Kommunikation im Verhältnis zur „Nutzerfreundlichkeit“. Sowohl die<br />

Stellungnahme des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates vom 09.01.2013 als auch das Gutachten des<br />

Amtssachverständigen haben nämlich darauf hingewiesen, dass sich das Ausmaß der<br />

Auswirkungen der kommerziellen Verwertung auf die Angebotsvielfalt für die Nutzer auch<br />

danach bemisst, inwieweit die „technische“ Ausgestaltung der Integration der Werbung diese<br />

besonders „aufdringlich“ erscheinen lässt.<br />

Dabei geht es einerseits um die Frage, inwiefern bei der Schaltung von InStream-Video-Ads<br />

eine Bekanntgabe der Dauer der Werbeschaltung gegenüber dem Nutzer erfolgt. Konkret<br />

schlägt der <strong>ORF</strong> eine Ausgestaltung in der Weise vor, dass während des Abspielens des<br />

Werbespots eine Einblendung am unteren Rand des Video-Players gesetzt wird, die den<br />

Sekundenablauf des Werbespots anzeigt („nur noch xx sec bis zu ihrem Beitrag“). Dies<br />

würde zu einer Verkürzung der subjektiv empfundenen Wartezeit führen (vgl. <strong>ORF</strong>-Vorschlag<br />

vom 26.11.2012, Punkt 2.2).<br />

Diese Zusage deckt sich inhaltlich einerseits mit dem vom <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat dargelegten<br />

Anliegen der Reduktion der „aufdringlichen“ Werbeformen, und dient andererseits der vom<br />

Gutachten des Amtssachverständigen (S. 80) als Einflussfaktor auf die Angebotsvielfalt<br />

erörterten Sicherstellung von für den Nutzer möglichst transparenter Information im Bereich<br />

der InStream-Video-Ads. Es war daher nach Auffassung der KommAustria die<br />

entsprechende Zusage des <strong>ORF</strong> durch eine Auflage im Rahmen des Spruchpunktes<br />

IV.)6.)a) abzusichern, um dem Nutzer eine entsprechende Wahlfreiheit auch im Sinne des<br />

vom Bundeskommunikationssenat in anderem Zusammenhang postulierten Grundsatzes zu<br />

geben, Werbung nicht verfolgen zu müssen, wenn dies nicht gewünscht wird (BKS<br />

11.11.2004, 611.009/0009-BKS/2004).<br />

Der andere Aspekt betrifft die Frage, welche Auswirkungen der Einsatz von sogenannten<br />

„Ad-Blockern“ auf die Nutzbarkeit des Angebotes hat. Dabei handelt es sich um nutzerseitig<br />

gesetzte technische Maßnahmen, die darauf abzielen, die Ausspielung von kommerzieller<br />

Kommunikation – sowohl in Bezug auf InPage-Ads als auch auf InStream-Video-Ads – zu<br />

unterbinden. Der Amtssachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens (S. 61 bis 76)<br />

erläutert, dass seitens der anderen Marktteilnehmer in unterschiedlicher Art und Weise auf<br />

den Einsatz derartiger Ad-Blocker (einschließlich Pop-Up-Blocker) reagiert wird: Die<br />

Bandbreite reicht von keinerlei Einschränkungen (ATV), über die Aufforderung, den<br />

Ad-Blocker auszuschalten, wobei das Video trotzdem abrufbar bleibt (Pro7), bis hin zu<br />

Varianten, wo das Video gesperrt bleibt und der Nutzer zur Deaktivierung des Ad-Blockers<br />

aufgefordert wird (RTL-Gruppe). Es kann daher – je nach Konfiguration – zu einer<br />

Beeinträchtigung bei der Nutzung aufgrund der neu hinzutretenden Vermarktung der TVthek<br />

kommen.<br />

Der <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirat hat sich in seiner Stellungnahme vom 09.01.2013 ausdrücklich<br />

gegen jene aufdringlichen Werbeformen ausgesprochen, die vom Nutzer schwer oder gar<br />

nicht „wegzuklicken“ oder „auszuschalten“ sind, und diese Forderung auch in den<br />

grundsätzlichen Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen<br />

Charakters der TVthek gestellt.<br />

203


Seitens des <strong>ORF</strong> wurde bereits im Rahmen des Vorschlags für die Änderung des<br />

Angebotskonzepts von TVthek.<strong>ORF</strong>.at vom 26.11.2013 unter Punkt 2.2 ein<br />

nutzerfreundlicher Einsatz der Werbeformen angekündigt. Im Rahmen der mündlichen<br />

Verhandlung wurde diese Zusage dahingehend konkretisiert, dass seitens des <strong>ORF</strong> keinerlei<br />

Maßnahmen geplant sind, um Ad-Blocker zu blocken, was dazu führen würde, dass der<br />

Nutzer den gewünschten Inhalt nicht sehen könnte. Ausdrücklich zugestanden wurde, dass<br />

es keine Wartezeit geben soll und ein Einsatz von Ad-Blockern nicht „bestraft“ wird.<br />

Die KommAustria sieht sich im Lichte der vorstehenden Überlegungen dazu veranlasst, die<br />

entsprechende Zusicherung des <strong>ORF</strong> im Rahmen einer Auflage nach § 6b Abs. 2 Satz 3<br />

<strong>ORF</strong>-G festzuschreiben, zumal ein „Zwang“ des Nutzers dahingehend, die Konsumation des<br />

ihn interessierenden Inhalts zwingend von der Einblendung der kommerziellen<br />

Kommunikation abhängig zu machen, sogar über die teilweise von privaten Mitbewerbern<br />

geübte Praxis hinausgehen würde, und sich aus einer solchen Vorgangsweise eine – auch<br />

mit der o.a. „Wahlfreiheit“ nach der BKS-Rechtsprechung (BKS 11.11.2004, 611.009/0009-<br />

BKS/2004) – nicht vereinbare grundlegende Einschränkung der bestehenden<br />

Angebotsvielfalt ergeben würde. In Spruchpunkt IV.)6.)b) wurde daher als Auflage festgelegt,<br />

dass soweit auf Nutzerseite technische Maßnahmen eingesetzt werden, die auf eine<br />

Ausblendung bzw. Nicht-Konsumation der kommerziellen Kommunikation abzielen<br />

(Ad-Blocker, Pop-Up-Blocker etc.), es zu keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit der<br />

angebotenen Inhalte kommen darf. Der <strong>ORF</strong> wird dabei zwar nicht gehalten sein, sich aktiv<br />

an der Entwicklung von Ad-Blockern zu beteiligen oder jede denkmögliche<br />

„Beeinträchtigung“, die sich auch aus den Spezifika der jeweils vom Nutzer verwendeten<br />

Software ergeben können, vorherzusehen und abzuwenden. Umgekehrt wird der <strong>ORF</strong><br />

aufgrund der Auflage aber alles zu unterlassen haben, was die typischen Funktionalitäten<br />

derartiger Software bzw. sonstiger technischer Maßnahmen einschränkt; zu denken wäre an<br />

den Einsatz von nicht-standardisierten Werbeformen, die Integration der InStream-Video-Ads<br />

direkt in den redaktionellen Video-Stream bzw. die Ausspielung der Werbung vom selben<br />

Server wie die redaktionellen Inhalte oder vergleichbare Praktiken.<br />

4.3.6. Absehen von der Auflage der Separierung der Vermarktung<br />

Das Gutachten des Amtssachverständigen (S. 109 ff) kommt im Hinblick auf die Analyse der<br />

Auswirkungen der Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at in der ursprünglich beantragten Form zu<br />

dem Schluss, dass es durch das zusätzliche Werbeangebot auf TVthek zu einer Ausweitung<br />

der Zielgruppe für das Gesamtangebot für Online-Werbung des <strong>ORF</strong> kommen kann, wobei<br />

dieser Wettbewerbsvorteil unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb<br />

im relevanten Markt haben würde (vgl. auch oben 4.3.4.2). Dem Gutachten liegt daher die<br />

Annahme zugrunde, dass eine umfassende Vermarktung der TVthek über alle<br />

Sendungskategorien und mit allen vom <strong>ORF</strong> geplanten Werbemittel geplant ist und dies zu<br />

erheblichen Bündelungsmöglichkeiten mit Online-Werbung im sonstigen Online-Angebot<br />

führen kann. Zur Abmilderung des Vorteils des <strong>ORF</strong> aufgrund der hinzutretenden<br />

Vermarktung der TVthek würde beitragen, wenn das Vermarktungsangebot auf TVthek nicht<br />

in Kombination mit den anderen bereits bestehenden Vermarktungsangeboten der Online-<br />

Angebote des <strong>ORF</strong> angeboten werden würde. Zur Umsetzung einer derartigen Maßnahme,<br />

müsste das Angebot zur Vermarktung der TVthek als reines vertragliches Einzelprodukt<br />

angeboten werden. Eine diesbezügliche Einschränkung müsste auch die Rabattierung<br />

umfassen um geeignet zu sein, allfällige negative Auswirkungen auf den relevanten Markt zu<br />

reduzieren. Durch die zusätzliche Möglichkeit der Bündelung im Bereich der Vermarktung<br />

von Werbung kann es zu negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Bereich der<br />

Werbung kommen. Die Ursache liegt darin, dass Mitbewerber diese zusätzliche potentielle<br />

Bündelungsmöglichkeit im Bereich der Werbung nicht haben. Aus diesem Grund wird die<br />

Maßnahme einer vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek vorgeschlagen.<br />

204


Der Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden<br />

Vorhalt des <strong>ORF</strong> ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit der Verhängung einer derartigen<br />

Auflage immer nach dem Verhältnis des „neuen“ Angebotes zum bereits bestehenden<br />

Angebot bemisst, es daher darauf ankomme, inwieweit dieser neue Anteil „substanziell“ ist.<br />

Der Gutachter sieht den neu hinzutretenden Anteil an Vermarktungsmöglichkeiten im<br />

Vergleich zum bestehenden Vermarktungsangebot in der ursprünglich beantragen Variante<br />

(welche Basis für das Gutachten war) als „substanziell“ an und schlägt daher die Maßnahme<br />

der vertraglich separierten Vermarktung der kommerziellen Kommunikation auf<br />

TVthek.<strong>ORF</strong>.at vor.<br />

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen <strong>ORF</strong> und BWB wurde nun seitens des <strong>ORF</strong> das<br />

Angebot unterbreitet, auf die Mid-Roll-Spots im Rahmen der InStream-Video-Ads zu<br />

verzichten. Die BWB hat in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2013 diesbezüglich erklärt, dass<br />

sie unter dieser Prämisse (und unter der Einschränkung der Bereitstellungsdauer bei<br />

fiktionalen Sendereihen; vgl. dazu unten 4.3.7) keine unverhältnismäßig negativen<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation mehr erwartet.<br />

Die KommAustria geht davon aus, dass die durch die Auflagen des Spruchpunktes IV.) aus<br />

Gründen der Reduktion der negativen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Nutzer<br />

verfügten Einschränkungen bei der kommerziellen Verwertung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at zugleich<br />

eine Reduktion der Wettbewerbsauswirkungen auf den Werbemarkt bewirken, die im<br />

Vergleich zur zwischen <strong>ORF</strong> und BWB avisierten Einschränkung der Mid-Roll-Spots einen<br />

zumindest gleichwertigen Effekt erzielen. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag<br />

verringern sich die negativen Auswirkungen – gemessen an den prognostizierten<br />

Nutzungszahlen der von den Einschränkungen betroffenen Sendungskategorien bzw.<br />

Werbeformate – um zumindest mehr als die Hälfte. Im Gegensatz zu den Annahmen bei der<br />

Erstellung des Gutachtens des Amtssachverständigen entfallen nun insbesondere<br />

Werbebuchungsmöglichkeiten bei Mid-Roll-Ads, InStream-Ads bei Nachrichten sowie bei<br />

Sendungen zur politischen Information, etc., sodass nun im Vergleich zum Gutachten mit<br />

wesentlich geringeren Bündelungsmöglichkeiten sowie einer kleineren Ausweitung der<br />

Zielgruppe gerechnet werden muss. Die KommAustria geht daher davon aus, dass sich<br />

damit auch keine – in der Diktion des Amtssachverständigen – „substanzielle“ Änderung<br />

mehr ergibt, die im Hinblick auf die Separierung der Vermarktung der vom<br />

Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage bedürfte. Es war daher unter dieser<br />

Prämisse von einer Erteilung der im Gutachten des Amtssachverständigen vorgeschlagenen<br />

Auflage der Separierung der Vermarktung von TVthek.<strong>ORF</strong>.at vom restlichen Online-<br />

Angebot Abstand zu nehmen.<br />

4.3.7. Sonstige auflagenrelevante Überlegungen<br />

Im Nachhang zur mündlichen Verhandlung haben <strong>ORF</strong> und BWB Übereinstimmung<br />

dahingehend erzielt, dass – neben der bereits unter 4.3.5.2 behandelten Einschränkung der<br />

Mid-Roll-Spots – auch ein Verzicht auf die Verlängerung der Bereitstellungsdauer von bisher<br />

7 auf maximal 30 Tage bei Sendereihen im Bereich der fiktionalen Unterhaltungssendungen<br />

(Spielfilme und Serien) geeignet wäre, unverhältnismäßige negative Auswirkungen des<br />

geänderten Angebots auf die Wettbewerbssituation zu vermeiden. Die KommAustria geht<br />

davon aus, dass unter Berücksichtigung der durch die sonstigen Auflagen des<br />

Spruchpunktes IV.) verfügten Einschränkungen sich keine wesentlichen negativen<br />

Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation mehr ergeben, sodass die insoweit bestehende<br />

Zusage des <strong>ORF</strong> auch nicht mehr zwingend im Rahmen einer Auflage festzuschreiben ist.<br />

Ganz grundlegend ist zu den zwischen BWB und <strong>ORF</strong> geführten Verhandlungen<br />

festzuhalten, dass sich diese – wie auch die BWB in ihrem Schreiben vom 21.06.2013<br />

ausführt – ausschließlich auf die Frage der Reduktion der Wettbewerbsauswirkungen<br />

beschränkt haben, sodass schon aus diesem Grund keine wie auch immer geartete<br />

205


„Bindung“ der KommAustria im Hinblick auf die ihr gesetzlich vorgegebene Prüfung der<br />

Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt (§ 6b Abs. 1 Z 2 <strong>ORF</strong>-G) denkbar ist.<br />

Abschließend ist noch auf zwei Punkte einzugehen:<br />

Seitens des <strong>ORF</strong> wurde im Rahmen des Vorschlages unter Punkt 2.6.1 eine Ergänzung<br />

dahingehend eingebracht, dass der <strong>ORF</strong>, um etwaige unverhältnismäßige<br />

Wettbewerbsauswirkungen zu vermeiden, Inhalte auch anderen Medienunternehmen zur<br />

(kommerziell verwerteten) Bereitstellung auf ihren Plattformen nichtdiskriminierend und<br />

marktüblich zur Verfügung stellen wird. Aus Sicht der KommAustria konnte diese sehr vage<br />

Ankündigung weder im Rahmen der Prüfung der durch das konkrete geänderte Angebot<br />

bewirkten Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt bzw. die Wettbewerbsauswirkungen im<br />

Verfahren berücksichtigt werden, noch im Rahmen einer Auflage vorgeschrieben werden, da<br />

Art und Umfang der in Aussicht genommenen Kooperationen während des Verfahrens nicht<br />

näher konkretisiert wurden.<br />

Soweit schließlich seitens des <strong>Public</strong> <strong>Value</strong> Beirates darauf hingewiesen wurde, dass bei der<br />

Bereitstellung der Inhalte auf TVthek.<strong>ORF</strong>.at auch die Einhaltung der<br />

Jugendschutzbestimmungen beachtet werden muss, ist darauf zu verweisen, dass das<br />

Angebotskonzept die Festlegung beinhaltet, dass für allenfalls die körperliche, geistige oder<br />

sittliche Entwicklung von Minderjährigen iSd § 10 Abs. 12 und 13 <strong>ORF</strong>-G gefährdende<br />

Sendungen durch die Programmierung gewährleistet wird, dass diese nur zu Zeiten<br />

abgerufen werden können, zu denen diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise<br />

nicht abgerufen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dieses Anliegen keiner Auflage<br />

zugänglich ist, da sie sich diese nur auf die Einhaltung des Gesetzes bezöge. Da eine<br />

Festlegung der Einhaltung gesetzlicher Verbote mittels Auflagen grundsätzlich nicht in Frage<br />

kommt (vgl. sowohl den Wortlaut des § 6b Abs. 2 <strong>ORF</strong>-G als auch die Rechtsprechung,<br />

wonach Maßnahmen, zu denen das Gesetz unmittelbar verpflichtet, rechtens nicht<br />

Gegenstand einer <strong>Bescheid</strong>auflage sein können; VwSlg. 10.078 A/1980), ist die Einhaltung<br />

der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der üblichen<br />

Rechtsaufsichtsmaßnahmen sicherzustellen.<br />

Dieselben Überlegungen sind auf die mehrfach im Zuge des (Vor)Verfahrens vorgebrachten<br />

Anliegen zu übertragen, wonach etwa die Einhaltung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1<br />

<strong>ORF</strong>-G (wettbewerbskonformes Verhalten bei der Vergabe kommerzieller Kommunikation)<br />

oder des § 18 Abs. 4 (Rabattierungsverbot zwischen Mediengattungen) im Wege einer<br />

Auflage sicherzustellen sei. Auch hier führt der Weg über die entsprechenden<br />

Rechtsaufsichtsmaßnahmen der §§ 36 bis 38 <strong>ORF</strong>-G.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

206


III. Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> steht den Parteien dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung<br />

offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es schriftlich,<br />

telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in<br />

jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen <strong>Bescheid</strong> erlassen<br />

hat, einzubringen. Die Berufung hat den <strong>Bescheid</strong>, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen<br />

und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Wien, am 12.07.2013<br />

Kommunikationsbehörde Austria<br />

Der Senatsvorsitzende<br />

Dr. Florian Philapitsch, LL.M.<br />

(Vorsitzender-Stellvertreter)<br />

Zustellverfügung:<br />

1. Österreichischer Rundfunk/GD Dr. Alexander Wrabetz, z.Hd. Dr. Klaus Kassai, Würzburggasse 30, 1136<br />

Wien, amtssigniert per E-Mail an gra@orf.at<br />

2. Bundeswettbewerbsbehörde, z.Hd. GD für Wettbewerb Dr. Theodor Thanner, Praterstraße 31, 1020 Wien,<br />

amtssigniert per E-Mail an wettbewerb@bwb.gv.at<br />

207


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