Download Vortrag Biermann - Caritas NRW
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Erwachsenenbildung. Ein gesondertes Programm für behinderte Bürger, wie<br />
HORIZON, mit dem in Deutschland vor allem die angelsächsischen Ansätze wie<br />
Unterstützte Beschäftigung und die Integrationsfachdienste als Projekte eingerichtet<br />
wurden, wird nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist analog zu gender mainstream<br />
auch Behinderung als durchgängiges Prinzip in alle Programme aufgenommen.<br />
Der Maastricht-Brügge-Kopenhagen-Prozess soll zu einem europäischen Sozial- und<br />
Kulturraum führen, der einen freien Arbeitsmarkt für alle Bürger eröffnet (vgl. auch<br />
Berufsbildungsbericht 2007).<br />
(1) Individuelle Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und der<br />
soziale Zusammenhalt in der Gemeinschaft hängen entscheidend vom Ausbau und<br />
der Anerkennung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Bürger ab. In<br />
dieser Hinsicht sollten sie die transnationale berufliche Mobilität von<br />
Beschäftigten und Lernenden ermöglichen und dazu beitragen, den<br />
Anforderungen von Angebot und Nachfrage des europäischen Arbeitsmarktes<br />
zu entsprechen. Deshalb sollten der Zugang zum und die Teilnahme am<br />
lebenslangen Lernen für alle - auch für benachteiligte Menschen - und die<br />
Nutzung von Qualifikationen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene gefördert<br />
und verbessert werden. 2<br />
Fazit: Auch die Werkstätten und BBW sollten sich in die internationale Diskussion<br />
einbringen und besonders den EU Prozess aktiv in ihre Konzeptionen einbeziehen.<br />
Nationale Ebene: Schulgesetze der Länder und Reha des Bundes<br />
Von den Bildungsunfähigen zur sonderpädagogischen Förderung im Gemeinsamen<br />
Unterricht<br />
Die Länder als zuständige Instanzen für den Bildungsauftrag der Schulen, auch der<br />
beruflichen Schulen, postulieren durchgängig ein Bildungsrecht auch für behinderte<br />
Schüler. Humanismus und christliches Menschenbild sowie die Befähigung für eine<br />
moderne Gesellschaft und Arbeitswelt sind die häufigsten Begründungen. Allerdings<br />
fällt auf, dass Schulbesuchsregelungen auf dem Erlass- und Verordnungsweg –also<br />
ohne direkte parlamentarische Kontrolle –den Bildungsanspruch relativieren können.<br />
Der Ausschluss vom Unterricht ist ein zentraler Punkt. Das Reichsschulpflichtgesetz<br />
von 1938 fasste im § 11 dieses Recht, das auf schwangere Schülerinnen ebenso<br />
angewandt werden konnte wie auf „Bildungsunfähige“. Zum „lebensunwerten Leben“<br />
ist es dann nur ein kleiner Schritt. Leute, die nicht arbeiten und daher auch nicht<br />
essen sollten, weil sie der Gemeinschaft zur Last fallen.<br />
2 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine<br />
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen<br />
Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen<br />
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