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Das Konkurrenzverbot (OR 340ff.) Voraussetzungen ...

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

I. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN<br />

1. <strong>Konkurrenzverbot</strong> Art. 340 <strong>OR</strong><br />

2. Beschränkung Art. 340a <strong>OR</strong><br />

1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber<br />

schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere<br />

weder auf eigenen Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das<br />

mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen<br />

Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.<br />

2 <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist nur dann verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in<br />

Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung<br />

dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen können.<br />

1 <strong>Das</strong> Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu<br />

begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen<br />

Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter<br />

besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.<br />

2 Der Richter kann ein übermässiges <strong>Konkurrenzverbot</strong> unter Würdigung<br />

aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei<br />

eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

3. Wegfall Art. 340c <strong>OR</strong><br />

1 <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar<br />

kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.<br />

2 <strong>Das</strong> Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten<br />

Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom<br />

Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

II. KONKURRENZVERBOT ALLGEMEIN<br />

1. Definition <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> verbietet dem Angestellten, einer Tätigkeit nachzugehen, die mit der Tätigkeit des Arbeitgebers<br />

im wirtschaftlichen Wettbewerb steht. Ziel des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es ist es, den lauteren und fairen Wettbewerb zu<br />

schützen.<br />

2. <strong>Voraussetzungen</strong> Damit ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> gültig vereinbart werden kann, müssen mehrere <strong>Voraussetzungen</strong> erfüllt sein.<br />

1. Handlungsfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss voll handlungsfähig sein, weshalb ein Minderjähriger oder eine Person<br />

unter Beistand oder Vormundschaft kein <strong>Konkurrenzverbot</strong> vereinbaren kann. Eine Genehmigung durch den<br />

gesetzlichen Vertreter einer handlungsunfähigen Person ist ebenfalls nicht möglich.<br />

2. Schriftlichkeit: Für das Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt die einfache Schriftlichkeit.<br />

3. Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse: Der Arbeitnehmer muss Kenntnis über die<br />

Bedürfnisse der Kunden und deren Beziehung zum Arbeitsgeber erhalten haben und mit den Kunden in Kontakt<br />

getreten sein. Bei den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen muss es sich um geheimhaltungswürdige Informationen<br />

handeln – d.h. um Informationen, welche der Arbeitgeber geheim halten will. Berufswissen, Branchenerfahrung<br />

und betriebswirtschaftliches Know How, welches sich der Arbeitnehmer angeeignet hat, ist nicht erfasst.<br />

4. Potentielle Schädigung der Arbeitgeberin: Die Verwendung der Kenntnisse muss die Arbeitgeberin erheblich<br />

schädigen können. Als Schaden kommt grundsätzlich jeder wirtschaftliche Nachteil in Frage.<br />

3. Entscheide • BGer beurteilte ein <strong>Konkurrenzverbot</strong>, welches im Nachtrag zum Arbeitsvertrag nicht mehr erwähnt wurde, als<br />

nicht mehr bestehend. Die Nichterwähnung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>s entspricht einem qualifizierten Stillschweigen<br />

hinsichtlich des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es und ist als konkludente Aufhebung desselben zu deuten. Die Beweispflicht<br />

für das Bestehen des <strong>Konkurrenzverbot</strong>s liegt beim Arbeitgeber und dieser hat eine neue Vereinbarung vorzulegen,<br />

welche die Erfordernisse des Art. 340 <strong>OR</strong> erfüllt (4A_581/2008).<br />

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• AGer Zürich verneinte den in Art. 340 Abs. 2 <strong>OR</strong> geforderten Einblick in den Kundenkreis bei einem Velokurier<br />

aus folgenden Gründen: Er konnte keinen Einfluss auf die effektiven Kundenkontakte nehmen, weil er keinen direkten<br />

Kontakt zu den Kunden hatte. Auf die speziellen Kundenbedürfnisse einzugehen oder für eine kontinuierliche<br />

Kundenbetreuung zu sorgen war ihm unmöglich, da er je nach Disponibilität den Kurieraufträgen zugeordnet<br />

wurde (AG ZH 2007 Nr. 27).<br />

• AGer Zürich erachtete die Vereinbarung zw. einem Vermögensverwalter und seinem Arbeitgeber, die die Mitnahme<br />

der eigenakquirierten Kunden erlaubte, für diesen Fall jedoch eine anteilsmässige Zahlung der Infrastrukturkosten<br />

vorsah, als nicht verbindlich an. <strong>Das</strong> atypische <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist nicht zulässig, weil die Beziehung<br />

zum Betrieb des Arbeitgebers wesentlich von den Eigenschaften und Fähigkeiten des Vermögensverwalters abhing<br />

(AG ZH 2007 Nr. 22).<br />

• AGer Zürich bestätigte im Zusammenhang mit dem <strong>Konkurrenzverbot</strong> für einen Coiffeur seine Praxis und erachtete<br />

das <strong>Konkurrenzverbot</strong> als unzulässig, weil die Kunden an die Fähigkeiten und das persönliche Geschick des<br />

Coiffeurs gebunden sind. <strong>Das</strong> AGer bejaht in diesem Entscheid aber auch die Möglichkeit, dass es eine Bindung<br />

an das Coiffeurgeschäft geben kann, dies im Falle sogenannter Laufkundschaft (AG ZH 2007 Nr. 23).<br />

• BGer hält fest, dass der Einblick eines angestellten Zahnarztes in den Kundenkreis der Praxisinhaberin keinen erheblichen<br />

Schaden verursachen kann. Die Kausalität fehlt und ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist somit unzulässig. Die Patienten<br />

des Zahnarztes sind insbesondere wegen dem Vertrauensverhältnis zu ihrem Arzt Kunden einer bestimmten<br />

Praxis (4C_100/2006).<br />

• BGer entsagt einem Bücherexperten sich auf die eingeschränkte Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln bei sogenannten<br />

freien Berufen zu stützen, werden doch Revisoren, Treuhänder und Buchhaltungsexperten eben gerade<br />

nicht zu diesen Berufen gezählt (4A_209/2008).<br />

• BGer bestätigt eine Konventionalstrafe von 6 Monaten für die Verletzung eines <strong>Konkurrenzverbot</strong>es<br />

(4A_126/2009).<br />

• BGer erachtet eine Konventionalstrafe von 8 Monaten als gerechtfertigt, da dem Arbeitnehmer (Unternehmensberater<br />

in Personalfragen) ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen war. Die Konkurrenzierung richtete sich direkt<br />

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4. Fazit<br />

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auf die Abwerbung des Kundenstamms der ehemaligen Arbeitgeberin, hat sich zeitlich unmittelbar an das Ende<br />

des Arbeitsverhältnisses angeschlossen und erfolgte im Kern des örtlichen Geltungsbereichs, dies obwohl das<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong> in der Auflösungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt wurde (4A_107/2011).<br />

• BGer reduziert die Konventionalstrafe für einen Chemiker (Jahressalär: CHF 108‘000.--) von CHF 200‘000.-- auf<br />

CHF 40‘000.-- (4A_33/2011).<br />

• BGer vertritt die Ansicht, dass im Bereich von Management-Kursen das persönliche Element grundsätzlich überwiege.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> wurde im konkreten Fall deshalb als ungültig erachtet (4A_489/2011).<br />

• Der Arbeitnehmer muss den Einblick in den Kundenkreis nutzen um die Kunden zu kontaktieren und deren Wünsche<br />

und Anliegen ansprechen; eine Einsicht genügt nicht. Zudem muss der Abgang oder Wechsel der Kunden<br />

durch die Konkurrenzierung basierend auf der Kenntnis des Kundenkreises verschuldet sein und darf nicht in der<br />

Person des Arbeitnehmers liegen.<br />

• Die Konkurrenzierung muss kausal für den Schaden beim Arbeitgeber sein.<br />

• Der Einblick in den Kundenkreis ist dem Arbeitnehmer nicht von Nutzen, wenn die Beziehung zw. dem Kunden<br />

und dem Arbeitgeber vorwiegend persönlicher Natur ist. Dies gilt insbesondere für Fälle von sogenannten freien<br />

Berufen, wie Arzt oder Anwalt, wo ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, welches nicht so leicht zu lockern<br />

ist. Der Schaden, welcher dem Arbeitgeber durch die Konkurrenzierung entstehen kann, muss erheblich sein. Ein<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong> bei freien Berufen ist nur eingeschränkt zulässig.<br />

5. Rechtsfolge Sind die <strong>Voraussetzungen</strong> für ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> nicht erfüllt, ist dieses nicht zulässig und nicht weiter zu berücksichtigen.<br />

Erfüllt das vereinbarte <strong>Konkurrenzverbot</strong> die oben genannten <strong>Voraussetzungen</strong>, ist weiter zu prüfen, ob es in<br />

übermässiger Weise das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers einschränkt. Diese Prüfung erfolgt anhand<br />

der im Folgenden aufgeführten Kriterien der Begrenzung.<br />

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III. Begrenzung <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

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1. Allg. Bemerkung Bei der Überprüfung eines <strong>Konkurrenzverbot</strong>es sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.<br />

Sodann stehen die örtliche, zeitliche und gegenständliche Begrenzung in einer Wechselwirkung. Zudem ist immer<br />

auch eine allfällige Karenzentschädigung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. D.h. ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> kann zeitlich<br />

länger andauern, wenn das Gebiet und die verbotene Tätigkeit eng begrenzt sind und umgekehrt.<br />

2. Örtliche Begrenzung Grösstmögliche örtliche Ausdehnung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es liegt im Wirkungskreis des Unternehmens, zu dessen<br />

Schutz das <strong>Konkurrenzverbot</strong> vereinbart wurde. Zur Festlegung des Wirkungskreises des Unternehmens ist auf das<br />

tatsächliche und hypothetische Kundenverhalten und auf die Art der angebotenen Leistung abzustellen, nicht jedoch<br />

auf einen allfälligen Firmensitz. Innerhalb dieses Kreises muss derjenige Teil ausgeschieden werden, in welchem der<br />

Arbeitnehmer gar nicht tätig war, bzw. wo sich sein betriebsspezifisches Wissen überhaupt nicht auswirken kann. Leitet<br />

sich die Konkurrenzklausel aus dem Einblick in den Kundenkreis ab, beschränkt sich die örtliche Ausdehnung auf<br />

das Gebiet der bekannten Kunden.<br />

3. Entscheide • AGer Zürich erachtet die Klausel "gesamte Schweiz und alle Länder, wo X. tätig ist", als zu unbestimmt, als dass<br />

dieser Umschreibung die gültige Vereinbarung eines weltweiten <strong>Konkurrenzverbot</strong>es beigemessen werden könnte.<br />

Es beschränkte das vereinbarte <strong>Konkurrenzverbot</strong> auf das effektiv vom Arbeitnehmer bereiste deutschsprachige<br />

Europa, weil ja Arbeitnehmer auch nur in diesem Reisegebiet tatsächlich Einblick die spezifischen Eigenarten der<br />

Kunden und deren Wünsche erlangen konnte (AG ZH 2003 Nr. 36).<br />

• BGer beschränkte das <strong>Konkurrenzverbot</strong> eines Kleinwarenvertreters, der in Ob- und Nidwalden tätig war und dem<br />

im Arbeitsvertrag ein Verbot für die Schweiz und alle anderen Länder, in denen vom Konzern beeinflusste Gesellschaften<br />

existierten, auferlegt wurde, auf die beiden Halbkantone Ob- und Nidwalden. Denn der Arbeitnehmer war<br />

nur in diesen beiden Halbkantonen als Handelsreisender unterwegs und erlangte somit lediglich diesbezüglich<br />

Einblick in den Kundenkreis (BGE 91 II 372).<br />

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4. Fazit<br />

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• AG ZH begrenzte ein viel weiter gefasstes <strong>Konkurrenzverbot</strong> auf die Länder deutscher Muttersprache. So verletzte<br />

die neue Tätigkeit in Thailand das <strong>Konkurrenzverbot</strong> nicht (AG ZH in Entscheide 2003 S. 49).<br />

• JAR 1990 S. 330: keine Konkurrenzierung als der ausschliesslich im Kanton Fribourg tätige Leiter eines Personalvermittlungsbüros<br />

zu einem Arbeitsplatz derselben Branche in Genf wechselte.<br />

• JAR 2003 S. 356: <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> wurde auf die Tätigkeit in der Schweiz beschränkt, obwohl der Arbeitgeber<br />

früher Lieferungen in die ganze Welt organisiert hatte, weil der Sitz in der Schweiz für Kunden teils ein Renommee<br />

besitze, das einen besonderen Konkurrenzvorteil darstelle (4C.44/2002).<br />

• <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> hat sich örtlich auf das Gebiet zu beschränken, in dem sich der frühere Arbeitgeber überhaupt<br />

wirtschaftlich betätigt, und darf nicht darüber hinaus gehen (AG ZH 11.5.1997).<br />

• Soll mit einem <strong>Konkurrenzverbot</strong> der Einblick in den Kundenkreis geschützt werden, so hat sich die örtliche Ausdehnung<br />

zwangsläufig auf den Bereich, in welchem der Kundenkreis bekannt war, zu beschränken.<br />

• Die erlaubte konkurrenzierende Tätigkeit vom Ausland aus schliesst ein schutzwürdiges Interesse des Untersagens<br />

einer Konkurrenz in der Schweiz nicht aus. Der Einwand, das <strong>Konkurrenzverbot</strong> sei ungültig, wenn es nur in der<br />

Schweiz bestehe und nicht im nahen Ausland, hilft somit nicht.<br />

5. Zeitliche Begrenzung Die absolute zeitliche Grenze für die zeitliche Ausdehnung der Konkurrenzklausel bildet der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber<br />

ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbotes hat. Gemäss Gesetz darf es nur unter besonderen<br />

Umständen drei Jahre überschreiten. Solche besonderen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer<br />

Einblick in Fabrikationsgeheimnisse und Fabrikationsverfahren hatte, deren Verwertung den Arbeitgeber<br />

auch nach Ablauf von drei Jahren noch erheblich schädigen würde. Der Arbeitgeber hat diese besonderen Umstände<br />

zu beweisen. Hatte der Arbeitnehmer nur Einblick in den Kundenkreis, nimmt das Interesse des Arbeitgebers am Verbot<br />

ziemlich rasch ab. Es besteht nur, bis der Arbeitgeber einen neuen Angestellten bei der Kundschaft eingeführt hat.<br />

6. Entscheide<br />

• Kantonsgericht AI erachtete eine Frist von 6 Monaten für den Kundenschutz als ausreichend (vgl. Anwaltsrevue<br />

1998 S. 29).<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

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• BGer setzte dreijähriges räumlich unbegrenztes <strong>Konkurrenzverbot</strong> für einen CHF 2'400.-- verdienenden Mitarbeiter<br />

auf ein Jahr herab. Von dem Mitarbeiter kann nicht erwartet werden, dass er sich weitere zwei Jahre an ein<br />

räumlich unbegrenztes Verbot hält, für das ihm keinerlei Gegenleistung gewährt wird (JAR 1982 S. 218; BJM<br />

1983 S. 182 ff.).<br />

• BGer erachtete es als unwahrscheinlich, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer auf Grund seines Einblickes in die<br />

Kundschaft des Arbeitgebers diesem mehr als zwei Jahre nach seinem Austritt noch Kunden entziehen kann.<br />

Vielmehr geht das BGer davon aus, dass der Arbeitgeber innert dieser Frist einen neuen Arbeitnehmer bei seiner<br />

Kundschaft einführen kann, weshalb es mangels eines weitergehenden Interesses des Arbeitgebers das <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

von drei auf zwei Jahre herabgesetzt hat (BGE 91 II 372).<br />

• BGer erachtete ein dreijähriges <strong>Konkurrenzverbot</strong> für die Kantone Uri, Schwyz und Unterwalden, für den Leiter<br />

einer Firma für Innenausstattungen als nicht unangemessen. Der ehemalige Leiter erhielt in seiner Tätigkeit einen<br />

vollständigen Einblick in den Kundenkreis, verkehrte mit der Kundschaft persönlich und wickelte sowohl die<br />

technische als auch die kaufmännische Seite des Auftrages ab. Einzig für die Buchhaltung und den Zahlungsverkehr<br />

war er nicht verantwortlich. Aufgrund dieser Umstände mussten die Kunden in dem ehemaligen Leiter die<br />

Seele des Geschäftes sehen. Die Gefahr, dass der Firma Kunden verloren gehen, ist daher gross. Gemäss BGer ist<br />

nicht davon auszugehen, dass die Kunden die bisherige Tätigkeit des Leiters der Firma in weniger als drei Jahren<br />

genügend vergessen werden, um sie nicht in die Waagschale zu werfen, wenn er sie für sein eigenes Geschäft zu<br />

werben versuchen würde (BGE 96 II 139).<br />

• BGer erachtete 5-jähriges <strong>Konkurrenzverbot</strong> für einen Reitlehrer als zu hoch und setzte es auf 3 Jahre herab; dies<br />

trotz herrschender Wirtschaftskrise (BGE 61 II 90).<br />

• BGer befand ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> im Kanton Wallis und den angrenzenden Kantonen einer Personalvermittlerin,<br />

die ihre Stelle bereits nach 2 Jahren bei der Arbeitgeberin wieder verliess, nicht als übermässig. Dies im Hinblick<br />

auf das Alter der 61-Jährigen und auf die Dauer der Tätigkeit in der Branche (4A-126/2009).<br />

• JAR 1997 S. 223 E. 3.a / JAR 1996 S. 323: Herabsetzung eine <strong>Konkurrenzverbot</strong>es von zwei Jahren auf ein Jahr<br />

bei einem Mitarbeiter für Arbeitsvermittlung und Personalverleih.<br />

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7. Fazit<br />

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• JAR 1997 S. 228: BGer erachtete eine 1-jährige Schutzdauer eines Kundenkreises als nicht offensichtlich unangemessen.<br />

• JAR 2001 S. 342: Ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> von 2 Jahren für Kundenschutz wurde akzeptiert.<br />

• JAR 1980 S. 304/310: Herabsetzung eines 5-jährigen <strong>Konkurrenzverbot</strong>es bei einem Verkaufschauffeur auf 2 Jahre.<br />

• BGer bestätigt eine zeitliche Beschränkung auf 6 Monate. Bei Einblick in den Kundenkreis, einer örtlichen Beschränkung<br />

auf die Ostschweiz sowie Teile des Kantons Aargau und einer nicht existierenden sachlichen Beschränkung<br />

ist eine Schutzdauer von 6 Monaten angemessen. Der Arbeitnehmer war zu 50 % für Sachbearbeitung,<br />

Administration, Verkauf und Einkakuf im Innendienst“ und zu 50% für „Verkauf im Aussendienst in der Natursteinindustrie,<br />

Bauindustrie und anderen Industrien“ angestellt (4A_62/2011).<br />

• Ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> von über 3 Jahren ist grundsätzlich wohl nur zur Sicherung von nicht schutzfähigem Know-<br />

How / Fabrikationsgeheimnissen möglich oder allenfalls wenn das Patentierungsverfahren lange andauert.<br />

• In der Praxis dürfte der Beweis, dass besondere Umstände ein mehr als drei Jahre dauerndes <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

rechtfertigen, schwer sein, da in der heutigen schnelllebigen Zeit jemand, der drei Jahre lang ausserhalb der Branche<br />

oder einem Gebiet gearbeitet hat, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Besitz des erforderlichen<br />

Fachwissens ist.<br />

• Unter der Maximalfrist von 3 Jahren liegende <strong>Konkurrenzverbot</strong>e gelten nicht per se als angemessen.<br />

• Zum Schutz der Kundschaft erachtet die neuere Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalles eine Frist<br />

von 6 Monaten bis zu 1 Jahr allenfalls sogar 2 Jahren als angemessen. Die neuere Rechtsprechung hält 1-jährige<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong>e nicht als offensichtlich unangemessen.<br />

• Ältere Entscheide erlauben teilweise 3-jährige <strong>Konkurrenzverbot</strong>e. Diesfalls gilt es aber zu beachten, dass diese in<br />

örtlicher Hinsicht relativ eng gehalten waren.<br />

8. Sachliche Begrenzung Die Grenze für die sachliche Ausdehnung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es ergibt sich aus dem Begriff der konkurrenzierenden<br />

Tätigkeit. Konkurrenzierend ist nur eine Tätigkeit, die im Geschäftszweig des früheren Arbeitgebers liegt. Die Sperre<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

einer ganzen Branche durch das <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist an sich zulässig, ist jedoch nur bei enger, zeitlicher und örtlicher<br />

Begrenzung des Verbots möglich. Zudem muss sie in der Regel durch Bezahlung einer Karenzentschädigung gemildert<br />

werden. Hatte Arbeitnehmer lediglich Einblick in den Kundenkreis erhalten, so ist das Verbot auf das Abwerben<br />

von Kunden des früheren Arbeitgebers zu beschränken.<br />

9. Entscheide • BGer erachtet ein <strong>Konkurrenzverbot</strong>, welches den Verpflichteten zur beruflichen Umstellung zwingt, als unverbindlich,<br />

da dies eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bedeuten würde (BGE 101 II 277<br />

E. 1).<br />

• BGer erachtet den Wortlaut, welcher es dem Arbeitnehmer verbietet in den genannten Sachgebieten sowohl direkt<br />

als auch indirekt tätig zu werden, als klar und als allgemeines <strong>Konkurrenzverbot</strong> (Pra 2002 Nr. 88).<br />

• AGer AG sieht im <strong>Konkurrenzverbot</strong> "...weder im eigenen Namen ein die Arbeitgeberfirma konkurrenzierendes<br />

Unternehmen zu betreiben, noch sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen..." vom Wortlaut her lediglich<br />

ein Verbot für die Ausübung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit, nicht jedoch der Tätigkeit im<br />

Angestelltenverhältnis. Folglich sei es legal und legitim, wenn sich die ehemalige Mitarbeiterin in der Einzelfirma<br />

ihres Lebenspartners als Arbeitnehmerin einstellen lasse. Die Berufung auf Rechtsmissbrauch stelle nur die ultima<br />

ratio dar. Wer aber eine Konkurrenzklausel so formuliere, müsse mit dem Vorgehen der ehemaligen Arbeitnehmerin<br />

rechnen.<br />

• BGer beurteilt die Vertragsklausel einer "Vereinbarung Transportaufträge", die besagt, dass der Lastwagenführer<br />

während 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aufträge für Kunden tätigen darf, die er<br />

durch Vermittlung der Arbeitgeberin kennen gelernt hatte, als Abwehrverbot. <strong>Das</strong> BGer wiederholt, dass solche<br />

Abwehrverbote analog einem <strong>Konkurrenzverbot</strong> zu beurteilen sind, weil sie das wirtschaftliche Fortkommen eines<br />

Arbeitnehmers in gleicher Weise beschränken können. <strong>Das</strong> einjährige Abwehrverbot wurde als zulässig erachtet,<br />

da es sich nur auf wenige Unternehmen beschränkte (4C_43/2007).<br />

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10. Fazit<br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

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• Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem allgemeinen/unternehmensbezogenen und einem partiellen/tätigkeitsbezogenen<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong>. Ersteres verbietet jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen,<br />

letzteres nur die Tätigkeit im bisherigen Arbeitsgebiet im neuen Unternehmen. Die Entscheide zeigen, dass die<br />

Wortwahl (beteiligen / tätig werden) entscheidend sein kann.<br />

• Im Falle eines partiellen <strong>Konkurrenzverbot</strong>es sollte wohl durch organisatorische Vorkehren ausgeschlossen werden,<br />

dass die geschützte Kenntnis durch andere Mitarbeiter ausgenutzt wird.<br />

• Die Beschränkungen nach Ort, Zeit und Gegenstand sind in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Ein länger dauerndes<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong> kann einen kleinen Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers haben,<br />

wenn es nur wenige Marktteilnehmer betrifft.<br />

11. Rechtsfolge Ein in örtlicher, zeitlicher und / oder sachlicher Hinsicht übermässiges <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist nicht ungültig, sondern<br />

wird vom Richter auf ein zulässiges Mass herabgesetzt.<br />

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IV. Wegfall:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

1. Allg. Bemerkungen Erfüllt ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> die eingangs genannten <strong>Voraussetzungen</strong> des Art. 340 <strong>OR</strong> und ist es zudem genügend<br />

begrenzt, ist es grundsätzlich verbindlich. Es gibt jedoch Gründe warum ein gültiges und zumutbares <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

dennoch wegfallen kann. <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> entfällt immer, wenn die vereinbarte Dauer abläuft. <strong>Das</strong> Gesetz<br />

sieht zudem drei weitere Wegfallgründe vor, welche im Folgenden ausgeführt werden.<br />

2. <strong>Voraussetzungen</strong> Der Art. 340c <strong>OR</strong> sieht drei solcher Gründe für den Wegfall eines <strong>Konkurrenzverbot</strong>es vor. Dies sind:<br />

• Wegfall mangels Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung<br />

• Wegfall wegen nicht gerechtfertiger Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

• Wegfall wegen begründeter Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

3. Mangelndes Interesse<br />

Arbeitgeber<br />

4. Kündigung durch<br />

Arbeitgeber<br />

Der Arbeitgeber muss nachweisbar kein Interesse an der Aufrechterhaltung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es mehr haben. Dies<br />

kann dann der Fall sein, wenn geheime Informationen nicht mehr geheim gehalten werden müssen oder deren Verwendung<br />

den Arbeitgeber nicht mehr schädigen können. <strong>Das</strong> Interesse muss für die ganze Dauer des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es<br />

nicht mehr bestehen, damit von einem Wegfall des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es gesprochen werden kann. Die praktische<br />

Bedeutung des Wegfalls mangels Interesse an der Aufrechterhaltung ist gering, entsprechend dünn gesät sind die gerichtlichen<br />

Entscheide.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> fällt weg, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich ohne begründeten Anlass kündigt.<br />

Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ungebührliches Verhalten, Verletzung seiner<br />

Sorgfalts- und Treuepflichten oder ähnlichen Illoyalitäten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei vernünftiger Betrachtungsweise<br />

als einzige logische Folge erscheint. Bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers kann der Richter die<br />

Konventionalstrafe entsprechend reduzieren.<br />

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5. Kündigung durch<br />

Arbeitnehmer<br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> fällt ebenso dahin, wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber verursachten<br />

Anlass kündigt. Die Anforderungen an den begründeten Anlass sind dieselben wie bei der oben genannten<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber. So kann sowohl ein einmaliges Fehlverhalten des Arbeitgebers, als auch einzelne<br />

kleine Verfehlungen in ihrer Gesamtheit einen begründeten Anlass im Sinne von Art. 340c <strong>OR</strong> darstellen. Bei beidseitigem<br />

Verschulden ist auf das grössere Verschulden abzustellen, liegt dies beim Arbeitgeber, fällt das <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

dahin (im Gegensatz zur Reduktion bei der Kündigung durch den Arbeitgeber).<br />

6. Entscheide • AGer ZH verneint das Interesse an der Aufrechterhaltung eines <strong>Konkurrenzverbot</strong>es im Fall einer Arbeitnehmerin,<br />

die ihrem Vorgesetzten, für welchen kein <strong>Konkurrenzverbot</strong> besteht, in dessen Unternehmen folgt. Da von der<br />

Arbeitgeberin nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Arbeitnehmerin mehr Geschäftsgeheimnisse kennt, als<br />

ihr Vorgesetzter, hat die erstgenannte ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es verloren<br />

(AGer ZH 17.2.1997).<br />

• AGer ZH erachtetet die Kündigung infolge Einstellung des Geschäftes als begründeten Anlass im Sinne des Art.<br />

340c <strong>OR</strong> und weil dieser Grund voll vom Arbeitgeber zu vertreten ist, fällt das <strong>Konkurrenzverbot</strong> vollumfänglich<br />

weg (AGer ZH 21.01.2002).<br />

• OGer ZH akzeptiert ein schlechtes Betriebsklima als dem Arbeitgeber zuzurechnender begründeter Anlass zur<br />

Kündigung durch den Arbeitnehmer und damit verbunden dem Wegfall des <strong>Konkurrenzverbot</strong>s. Da es sich hier<br />

um eine anhaltende Aneinanderreihung von Vorkommnissen handelt, die insgesamt das Betriebsklima schädigen,<br />

ist die zeitliche Konnexität zur Kündigung weniger zu gewichten (OGer ZH 18.11.1998).<br />

• AGer ZH erachtete die Rückstufung eines Gebietsleiters zum Verkäufer als begründeten Anlass zur Kündigung<br />

und damit verbunden den Wegfall des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es als gegeben. Der Gebietsleiter hatte diese Funktion<br />

durch Beförderung erreicht und währen Jahren zufriedenstellend ausgeführt, die Rückstufung bedeutete eine qualitative<br />

Minderung seiner Tätigkeit hinsichtlich Verantwortung und Mitentscheidung (AGer ZH 11.11.1996).<br />

• BGer bestätigt, dass bei einer Kündigung auf Wunsch des Arbeitgebers, sich der Arbeitnehmer dann nicht auf den<br />

Wegfall des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es berufen kann, wenn er im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gewisse<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

Vorteile zugesprochen erhalten hat (4A_209/2008).<br />

7. Fazit • Der Wegfall des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es wurde zwar zum Schutz des Arbeitnehmers eingeführt, es bleibt jedoch zu<br />

beachten, dass der Berufung auf Art. 340c Abs. 2 <strong>OR</strong> Grenzen gesetzt sind. Wird der Arbeitnehmer bei der Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber anhand einer einvernehmlichen Einigung Vorteile zugestanden, ist eine Anrufung des<br />

Wegfalls des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es nicht mehr möglich.<br />

• Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Kündigung unmittelbar auf das Fehlverhalten folgend auszusprechen.<br />

Dem Arbeitnehmer steht aber auf jeden Fall eine kurze Bedenkfrist zu. Bei anhaltenden Verfehlungen ist an die<br />

zeitliche Konnexität geringe Anforderung zu stellen.<br />

• Nur der tatsächliche Grund bzw. der tatsächlich Anlass zur Kündigung ist massgebend bei der Beurteilung, ob das<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong> wegfällt oder nicht.<br />

8. Rechtsfolge Ist ein <strong>Konkurrenzverbot</strong> gültig und genügend begrenzt, ist es dennoch nicht unantastbar. Der Arbeitnehmerschutz<br />

wird in Art. 340c <strong>OR</strong> verwirklicht, indem das <strong>Konkurrenzverbot</strong> unter bestimmten Bedingungen wegfallen kann. Sowohl<br />

der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind gehalten sich vor dem Aussprechen der Kündigung in Betracht<br />

zu ziehen, dass das <strong>Konkurrenzverbot</strong> wegfallen bzw. trotzdem bestehen bleiben kann.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

V. Beispiel für eine Arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel<br />

1. a) Der Arbeitnehmer hat in seiner Position als … Einblick in den Kundenkreis / in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.<br />

b) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder direkt noch indirekt, in irgendeiner Form<br />

für ein Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich weder tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, noch ein eigenes Unternehmen zu gründen<br />

und zu betreiben, das als Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht.<br />

c) Ein Unternehmen fällt insbesondere dann unter Konkurrenz, wenn es im Gebiet … tätig ist. Als Beispiele von konkurrierenden Unternehmen<br />

sind zu nennen: …<br />

d) <strong>Das</strong> Verbot gilt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Periode von 6 Monaten / 1 Jahr / 2 Jahre und erstreckt sich auf die<br />

Kantone … / ist im Umkreis von<br />

… km gültig.<br />

2. a) Für jede Verletzung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ohne Nachweis eines Schadens eine Konventionalstrafe<br />

in der Höhe von 3 / 6 / 12 zuletzt bezogenen Monatsgehältern (Brutto). Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.<br />

Die Bezahlung der Konventionalstrafe und des Schadenersatzes entbinden den Arbeitnehmer nicht von der weiteren Einhaltung des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es.<br />

b) Bei andauernder Konkurrenzierung gilt jeweils die Tätigkeit während eines Monats als selbständiger Verstoss.<br />

c) Der Arbeitgeber hat darüber hinaus bei Verletzung des Verbots das jederzeitige Recht, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes mittels<br />

Realexekution des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es zu verlangen. (Art. 340b Abs. 3 <strong>OR</strong>)<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

3. <strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> fällt nur unter den <strong>Voraussetzungen</strong> von Art. 340c <strong>OR</strong> weg. Insbesondere bei Kündigung durch den Arbeitgeber, ohne<br />

dass den Arbeitnehmer daran ein<br />

Verschulden trifft, oder bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, wegen einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass. Eine Aufhebungsvereinbarung<br />

oder ähnliches lässt das <strong>Konkurrenzverbot</strong> nur wegfallen, wenn explizit darauf verzichtet wird.<br />

Unterschriften (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) Datum<br />

Bemerkungen zur Individualisierung der Konkurrenzklausel:<br />

Bei einem Trennstrich „/“ ist jeweils eine Auswahl zu treffen.<br />

Zu 1a: Hier ist die Position und Funktion des Arbeitnehmers zu nennen. Zusätzlich kann der Einblick in die Geheimnisse konkreter angepasst werden.<br />

Zu 1b: Will der Arbeitgeber nur eine Kundenschutzklausel verfassen, muss dieser Abschnitt mit dem folgenden Inhalt ersetzt werden: „Der Arbeitnehmer<br />

verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder direkt noch indirekt in einem Konkurrenzunternehmen<br />

oder einem eigenen Betrieb oder einem solchen, an dem er sich beteiligt, für die von ihm in den letzten … Monaten betreuten Kunden<br />

tätig zu werden oder diese abzuwerben.“<br />

Zu 1c: Hier sind die Branche / die Tätigkeit des Unternehmens / Produkte des Unternehmens oder eine Auflistung mit Konkurrenzunternehmen zu<br />

nennen.<br />

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<strong>Das</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> (<strong>OR</strong> <strong>340ff</strong>.)<br />

<strong>Voraussetzungen</strong>, Beschränkungen und Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

Zu 1d: In diesem Abschnitt wird jeweils die maximal nötige zeitliche und örtliche Begrenzung gewählt. Je enger die Auswahl getroffen wird, desto<br />

stärker wirkt das <strong>Konkurrenzverbot</strong>. Wird beispielsweise die zeitliche Eingrenzung kurz gehalten, wird dafür bei der örtlichen Eingrenzung<br />

etwas mehr toleriert. Die örtliche Ausdehnung umfasst maximal das Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers.<br />

Zu 2a: Hier sollte auf die Mitarbeiterstufe des jeweiligen Arbeitnehmers, und allenfalls auf dessen Schadenspotential abgestellt werden. Es können<br />

stattdessen auch Fixbeträge abgemacht werden.<br />

Zu 3: Dieser Zusatz ist ebenfalls freiwillig, und dient lediglich der Erinnerung an die zwingenden gesetzlichen Möglichkeiten des Wegfalls eines<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong>es.<br />

Zusatz: <strong>Das</strong> Vereinbaren einer Karenzentschädigung ist freiwillig und grundsätzlich möglich. Sie soll allfällige Lohnausfälle des Arbeitnehmers aufgrund<br />

des <strong>Konkurrenzverbot</strong>es decken.<br />

Staad, 7. März 2012<br />

**********<br />

RA lic. iur. N. Osterwalder / MLaw F. Zobrist / lic. iur. HSG A. Bomatter / lic. iur. oec. HSG D. Zünd<br />

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