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Gewerbesteuergesetz (GewStG)

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(10) 1 § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I<br />

S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des<br />

vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird. 2 § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des<br />

Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht<br />

abgelaufenen Feststellungsfristen.<br />

(10a) 1 § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.<br />

I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2 § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe<br />

f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den<br />

Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels<br />

3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.<br />

§ 37<br />

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