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Muster 2 - Humboldt-Universität zu Berlin

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Institut für Notarrecht an der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> SoSe 2006<br />

Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis<br />

Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

<strong>Muster</strong> 2<br />

(Aus<strong>zu</strong>g aus <strong>Muster</strong>kaufvertrag<br />

Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto)<br />

§ 3<br />

Kaufpreis<br />

1. Kaufpreishöhe<br />

Der Kaufpreis beträgt 110.000,00 €<br />

(in Worten: Einhundertzehntausend Euro).<br />

Der Kaufpreis gilt als Festpreis.<br />

2. Kaufpreisfälligkeit<br />

Der gesamte Kaufpreis ist fällig und am 30. Juni 2006 <strong>zu</strong> hinterlegen auf das Anderkonto<br />

der amtierenden Notarin<br />

bei der Deutsche ??bank,<br />

Kto Nr.: ??<br />

BLZ: ??.<br />

3. Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass das hinterlegte Geld als Tagesgeld<br />

mit der jeweils aktuellen Verzinsung des notaranderkontoführenden Geldinstituts<br />

angelegt wird.<br />

Die anfallenden Zinsen abzüglich der Bankkosten stehen dem Verkäufer <strong>zu</strong>.<br />

Die Hinterlegungsgebühr trägt der Käufer.<br />

4. Die Notarin wird angewiesen, über den hinterlegten Betrag erst <strong>zu</strong> verfügen,<br />

wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />

a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung <strong>zu</strong>gunsten des Käufers im Grundbuch<br />

eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in § 1 aufgeführten Belastungen<br />

bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an deren Bestellung der Käufer<br />

selbst mitgewirkt hat<br />

b) die <strong>zu</strong>r vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen<br />

vorliegen,<br />

c) die Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder<br />

nicht ausgeübt wird,


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Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis<br />

Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

d) die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen entweder auflagenfrei<br />

oder nur mit der Maßgabe vorliegen, hiervon nur gegen Zahlungen eines<br />

Betrages Gebrauch <strong>zu</strong> machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte<br />

Kaufpreis ist.<br />

Das Fehlen der Grunderwerbsteuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder Kostenforderungen<br />

des Grundbuchamtes hindern die Zahlung nicht.<br />

5. Die Notarin wird beauftragt mit der Einholung der erforderlichen Löschungsunterlagen<br />

und angewiesen, aus dem Kaufpreis <strong>zu</strong>nächst die nicht übernommenen<br />

Belastungen in der von den Gläubigern angegebenen Höhe ab<strong>zu</strong>lösen, die anläßlich<br />

der Lastenfreistellung anfallenden Notar- und Gerichtskosten <strong>zu</strong> begleichen<br />

und alsdann den Restbetrag <strong>zu</strong>züglich Zinsen abzüglich Bankkosten an den Verkäufer<br />

aus<strong>zu</strong>zahlen und zwar auf folgendes Konto bei der Mittelbrandenburgische<br />

Sparkasse<br />

Konto-Nr.: ??<br />

BLZ: 160 500 00, Kontoinhaber: Verkäufer<br />

Vom Auszahlungsempfänger <strong>zu</strong> tragende Kosten und Auslagen kann die Notarin<br />

von den Auszahlungsbeträgen in Ab<strong>zu</strong>g bringen und dem Anderkonto entnehmen.<br />

6. Alle in dieser Urkunde enthaltenen Hinterlegungsanweisungen werden durch<br />

Käufer und Verkäufer zweiseitig und unter Verzicht auf einseitigen Widerruf erteilt.<br />

7. Der Käufer hat den Kaufpreis so <strong>zu</strong> hinterlegen, dass die Notarin bei Vorliegen<br />

der Auszahlungsvorausset<strong>zu</strong>ngen darüber verfügen kann.<br />

Kommt der Käufer dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kommt er<br />

in Ver<strong>zu</strong>g; auf § 3 Abs. 8 wird wegen der Ver<strong>zu</strong>gszinsen verwiesen.<br />

8. Eine verspätete Gutschrift des Kaufpreises hat ohne Mahnung und ohne<br />

<strong>zu</strong>sätzliche Fristset<strong>zu</strong>ng die gesetzlichen Ver<strong>zu</strong>gsfolgen <strong>zu</strong>r Folge, soweit<br />

nachstehend nichts anderes vereinbart ist.<br />

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht,<br />

kommt er in Ver<strong>zu</strong>g. Die Notarin hat die Beteiligten auf gesetzlichen Ver<strong>zu</strong>gszinsen<br />

hingewiesen.


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Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

9. Die Notarin belehrte den Käufer eindringlich über die Gefahren einer Kaufpreiszahlung<br />

vor Eigentumsumschreibung, und zwar unter dem Aspekt, dass gemäß §<br />

7 Grundstücksverkehrsordnung ein Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung<br />

beim Grundbuchamt <strong>zu</strong>r Ausset<strong>zu</strong>ng der Eigentumsumschreibung führt. Die<br />

Notarin hat auf Alternativmöglichkeiten wie Zahlung erst nach Umschreibung mit<br />

Sicherstellung über Notaranderkonto hingewiesen.<br />

Die Erschienenen wünschten trotzdem die Beurkundung der Auszahlungsmodalitäten<br />

in dieser Form. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis solange<br />

treuhänderisch <strong>zu</strong> verwalten, bis die Eigentumsumschreibung nur noch von Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

abhängt, die ausschließlich der Käufer <strong>zu</strong> erbringen hat, und im<br />

Falle der Undurchführbarkeit dieses Vertrages den Kaufpreis dem Käufer <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>erstatten.<br />

10. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst <strong>zu</strong><br />

stellen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt und auszahlungsreif<br />

ist oder ihr die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nachgewiesen<br />

wurde. Zuvor erhält der Käufer keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder<br />

beglaubigte Abschrift.<br />

§ 4<br />

Vollstreckungsunterwerfung, Verjährung<br />

1. Wegen der Verpflichtung den Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 €<br />

(in Worten: Einhundertzehntausend Euro) auf das Notaranderkonto <strong>zu</strong> zahlen,<br />

einschließlich der gesetzlichen Ver<strong>zu</strong>gszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus dem<br />

Kaufpreis ab vorbezeichnetem Hinterlegungstermin, unterwirft sich der Käufer<br />

(als Gesamtschuldner) <strong>zu</strong>gunsten des Verkäufers der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung<br />

darf erteilt werden, nachdem der vorbezeichnete Hinterlegungstermin erfolglos<br />

verstrichen ist, im übrigen ohne weitere Nachweise.<br />

2. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und der in dieser Urkunde bestellten<br />

dinglichen Rechte verjährt in gleicher Frist wie der Kaufpreisanspruch, jedoch<br />

spätestens dreißig Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.


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§ 5<br />

Belastungsvollmacht<br />

1. Der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung vollstreckbarer<br />

(§ 800 ZPO) Grundschulden bis 135.000,00 EUR nebst 20% Jahreszinsen und<br />

10% einmaliger Nebenleistung <strong>zu</strong>gunsten deutscher Geldinstitute als derzeitiger<br />

Grundstückseigentümer mit<strong>zu</strong>wirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur dann,<br />

wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits<br />

jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden.<br />

a) Sicherungsabrede<br />

Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten<br />

oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die<br />

Kaufpreisschuld des Käufers sowie darüberhinaus für Investitionen am Kaufobjekt<br />

geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen<br />

innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst,<br />

nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung.<br />

Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen<br />

Sicherungsgeber.<br />

b) Zahlungsanweisung<br />

Zahlungen auf den Kaufpreis gemäß a) sind <strong>zu</strong> leisten wie dies in § 3 Absatz 2<br />

des Kaufvertrages vereinbart ist.<br />

c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten<br />

Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine<br />

persönlichen Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer<br />

von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung frei<strong>zu</strong>stellen.<br />

d) Fortbestand der Grundschuld<br />

Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den<br />

Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die<br />

mit ihr verbunden sind, werden mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem<br />

Fall aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende<br />

Grundbucheintragung wird bewilligt.


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2. Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden<br />

Rechtshandlungen <strong>zu</strong> vertreten.<br />

3. Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wirksamkeit aller aufgrund dieser Vollmacht abgegebenen<br />

Erklärungen ist, dass diese von der beurkundenden Notarin beurkundet oder<br />

beglaubigt werden. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde<br />

die vorstehend unter a) bis d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben<br />

werden.<br />

Die Belastungsvollmacht gilt unabhängig von der Erteilung der erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen.<br />

4. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld erst<br />

<strong>zu</strong> stellen sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erst<br />

<strong>zu</strong> erteilen, wenn ihr die Gläubigerin die Valutierungsbeschränkung schriftlich<br />

bestätigt hat.<br />

§ 6<br />

Besitzübergang<br />

1. Der Besitz des Grundbesitzes, die Nut<strong>zu</strong>ngen, die Gefahr und die Lasten einschließlich<br />

aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen<br />

sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gehen auf den Käufer über<br />

am Tag der Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises und damit unabhängig<br />

von der Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />

(Varianten:<br />

??mit Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.<br />

??mit Beurkundung und damit unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.<br />

Eine Verzinsung des Kaufpreises ab Besitzübergang wünschen die Beteiligten<br />

nicht <strong>zu</strong> vereinbaren.)<br />

2. Der Vertragsgegenstand ist nach Angaben des Verkäufers nicht vermietet oder<br />

verpachtet.


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Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

Der Verkäufer wird den Vertragsgrundbesitz vor Hinterlegung des Kaufpreises von<br />

nicht mitverkauften Gegenständen vollständig räumen. Der Verkäufer unterwirft<br />

sich wegen dieser Pflicht und wegen der Pflicht, den Vertragsgegenstand gemäß<br />

§ 6 Absatz 1 dem Käufer <strong>zu</strong> übergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />

dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt<br />

werden.<br />

(Varianten<br />

??2. Der zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Mietvertrag wird mit Wirkung<br />

<strong>zu</strong>m Besitzübergang aufgelöst.<br />

Die Aufhebung wird jedoch im Sinne einer auflösenden Bedingung hinfällig, wenn<br />

dieser Vertrag nicht vollzogen wird<br />

??oder<br />

??2. Mietverhältnisse.<br />

2 a) Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Der Käufer übernimmt das Mietverhältnis.<br />

Der Verkäufer hat dem Käufer eine Kopie der schriftlichen Mietvereinbarungen<br />

übergeben. Außerhalb von diesen dürfen keine für den Vermieter nachteiligen<br />

Vereinbarungen getroffen sein.<br />

2 b) Der Mietzins für die Zeit ab Besitzübergang gebührt dem Käufer. Mit Wirkung<br />

ab Gutschrift des Kaufpreises wird hiermit der Mietzinsanspruch an den Käufer<br />

abgetreten und der Käufer bevollmächtigt, alle Rechte im Zusammenhang mit dem<br />

Mietverhältnis aus<strong>zu</strong>üben. Eine vom Mieter geleistete Kaution samt etwaigen Erträgen<br />

daraus wird der Verkäufer dann auf den Käufer übertragen.<br />

2 c) Die Notarin hat die Beteiligten insbesondere über folgendes belehrt:<br />

- Der Verkäufer muß nach dem Gesetz weiterhin wie ein Bürge für die Erfüllung<br />

der Vermieterpflichten einstehen. Er kann diese Haftung nur beenden, indem er<br />

dem Mieter nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch den Eigentumswechsel<br />

mitteilt. Für die Rückgewähr der Kaution bleibt der Verkäufer grundsätzlich<br />

haftbar.


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- Wenn aus den vermieteten Wohnräumen Eigentumswohnungen gebildet werden<br />

sollen, dann kann dem Mieter bereits <strong>zu</strong> diesem Kaufvertrag ein Vorkaufsrecht<br />

<strong>zu</strong>stehen.<br />

2 d) Verkäufer und Käufer haben keine Urkunden errichtet, um vermietete Wohnräume<br />

in Eigentumswohnungen auf<strong>zu</strong>teilen. Eine Vorkaufsrechtsanfrage beim<br />

Mieter soll daher unterbleiben.<br />

3. Wird dieser Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht <strong>zu</strong> vertreten hat, nicht<br />

vollzogen, so ist der Verkäufer nur <strong>zu</strong>m Ersatz der notwendigen Verwendungen<br />

verpflichtet und kann vom Käufer, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche,<br />

auch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.<br />

4. Der Verkäufer erklärt, dass Zugang und Zufahrt <strong>zu</strong>m Kaufobjekt gesichert sind.<br />

5. Die Beteiligten werden den Eigentumswechsel dem Sachversicherer unverzüglich<br />

anzeigen, auf § 71 VVG wurde hingewiesen.<br />

§ 7<br />

Umfang der Verkäuferpflichten<br />

1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum <strong>zu</strong> verschaffen und den Vertragsgegenstand<br />

unverzüglich frei<strong>zu</strong>stellen von im Grundbuch eingetragenen Belastungen<br />

und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von Rückständen<br />

öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils ausdrücklich in dieser<br />

Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvoll<strong>zu</strong>g aller da<strong>zu</strong><br />

geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen<br />

aus sozialer Wohnungsförderung oder aus Abstandsflächenübernahmen unterliegen.<br />

2. (Variante Beschaffenheitsvereinbarung Baugrundstück):<br />

Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks als Beschaffenheit<br />

i. S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Garantie


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übernimmt. Auf dem Grundstück muss ein ??Einfamilienhaus (??1 1/2geschossige<br />

Wohnbebauung) <strong>zu</strong>lässig sein.<br />

Sollte die Bebaubarkeit im vorstehend vereinbarten Umfang nicht gegeben sein,<br />

so kann der Käufer ohne weitere Fristset<strong>zu</strong>ng vom Kaufvertrag <strong>zu</strong>rücktreten, nicht<br />

allerdings die Herabset<strong>zu</strong>ng des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz<br />

verlangen.<br />

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens mit Eigentumsumschreibung aus dieser<br />

Urkunde.<br />

Weitergehende Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Mängel werden<br />

ausgeschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis <strong>zu</strong>m<br />

Besitzübergang entstehen. Dies gilt insbesondere für Flächenmaß, Beschaffenheit,<br />

Verwendbarkeit und Ertrag. Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden<br />

bleibt jedoch bis <strong>zu</strong>m Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der<br />

Verkäufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß <strong>zu</strong> verwalten.<br />

3. Dem Verkäufer ist nichts bekannt von altrechtlichen im Grundbuch nicht eingetragenen<br />

Dienstbarkeiten sowie von schädlichen Bodenverunreinigungen und anderen<br />

wesentlichen Mängeln, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar<br />

sind.<br />

Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.<br />

4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-,<br />

Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit<br />

von gesetzlichen Vorkaufsrechten wird jedoch nicht <strong>zu</strong>gesichert.<br />

5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand<br />

nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.<br />

6. (Variante Erschließung nach Ausbau<strong>zu</strong>stand)<br />

Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat<br />

der Verkäufer <strong>zu</strong> tragen, soweit die Anlagen bis heute ganz oder teilweise baulich<br />

erstellt sind. Für künftig erstellte Erschließungs- anlagen trägt der Käufer die Erschließungskosten.<br />

Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen Kostenerstattung<br />

für Hausanschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Die Notarin riet den Beteiligten, sich den derzeitigen Ausbau-


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Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

<strong>zu</strong>stand von der Gemeinde mitteilen <strong>zu</strong> lassen<br />

Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher <strong>zu</strong>gegangenen Bescheide bezahlt<br />

hat, einschließlich Bescheiden über Vorausleistungen. Bereits erbrachte<br />

Vorausleistungen sind dem Verkäufer nach Zugang des endgültigen Beitragsbescheides<br />

<strong>zu</strong> erstatten, soweit der Käufer im Innenverhältnis die Erschließungskosten<br />

<strong>zu</strong> tragen hat. Etwaige Erstattungsansprüche auf Grund aufgehobener Bescheide<br />

werden hiermit an den Käufer abgetreten; die Beteiligten werden die Abtretung<br />

der Gemeinde selbst anzeigen. Soweit die Erstattung nicht <strong>zu</strong>r Zahlung<br />

der endgültigen Beitragsschuld erforderlich ist bzw. soweit die betreffenden Erschließungskosten<br />

im Innenverhältnis vom Käufer <strong>zu</strong> tragen wären, verpflichtet<br />

sich der Käufer <strong>zu</strong>r Rückerstattung an den Verkäufer.<br />

(Variante- Bescheiderteilung):<br />

6. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat<br />

der Käufer <strong>zu</strong> tragen bzw. dem Verkäufer <strong>zu</strong> erstatten, soweit ein Beitragsbescheid<br />

ab dem heutigen Tag <strong>zu</strong>gestellt wird. Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen<br />

Kostenerstattung für Hausanschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher<br />

Ausgleichsmaßnahmen. Dem Käufer ist bekannt, dass Bescheide<br />

manchmal erst Jahre nach Abschluss der Erschließung <strong>zu</strong>gestellt werden.<br />

Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher <strong>zu</strong>gegangenen Bescheide bezahlt<br />

hat, einschließlich Bescheiden über Vorausleistungen.<br />

Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Vorausleistungen oder Erstattungen auf<br />

Grund aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten. Sie<br />

stehen dem Käufer auch insoweit <strong>zu</strong>, als sie nicht <strong>zu</strong>r Zahlung der endgültigen<br />

Beitragsschuld erforderlich sind.<br />

7. Kein Vertragsteil schließt diesen Vertrag im Rahmen einer gewerblichen oder<br />

selbständigen beruflichen Tätigkeit.


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?? 8.<br />

Variante: Abtretung von Ansprüchen (bei neu errichteten Gebäuden)<br />

Der Vertragsgegenstand ist be<strong>zu</strong>gsfertig geworden im Jahre 2003.<br />

Soweit dem Verkäufer noch Rechte gegen Dritte wegen des Vertragsgegenstands,<br />

insbesondere wegen Sachmängeln, <strong>zu</strong>stehen, tritt er diese hiermit mit Wirkung<br />

ab Gutschrift des Kaufpreises an den Käufer ab, ohne für deren Bestand,<br />

Reichweite und Durchsetzbarkeit <strong>zu</strong> haften. Der Verkäufer hat solche Rechte bisher<br />

nicht aufgegeben. Über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende<br />

Rechte des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängeln sollen dem Käufer nicht<br />

<strong>zu</strong>stehen.<br />

Der Käufer wurde von der Notarin darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung,<br />

insbesondere bei etwaigen Sachmängeln, grundsätzlich keine Rechte<br />

gegen den Verkäufer <strong>zu</strong>stehen, sondern nur die abgetretenen Rechte, soweit diese<br />

reichen.<br />

§ 12<br />

Voll<strong>zu</strong>gsauftrag, Vollmacht, Gesetzliche Vorkaufsrechte,<br />

1. Wenn ein etwaiges gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird, führt dies <strong>zu</strong> keinem<br />

Schadenersatzanspruch. Alle Forderungen aus der Ausübung eines Vorkaufsrechts<br />

werden hiermit sicherungshalber an den Käufer abgetreten, der diese<br />

Abtretung annimmt.<br />

2. Die Beteiligten erteilen der Notarin Vollmacht, Negativzeugnisse wegen gesetzlicher<br />

Vorkaufsrechte <strong>zu</strong> besorgen, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt<br />

<strong>zu</strong> vertreten und die <strong>zu</strong>r Wirksamkeit oder <strong>zu</strong>m Voll<strong>zu</strong>g dieser Urkunde<br />

erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen, einschließlich der Löschungsunterlagen<br />

ein<strong>zu</strong>holen und entgegen<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Anfechtbare Bescheide sind aber den Beteiligten selbst <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stellen. Eine Abschrift<br />

an die Notarin wird erbeten.


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§ 13<br />

Belehrungen<br />

Die Beteiligten wurden von der Notarin insbesondere über folgendes belehrt:<br />

1. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch<br />

eingetragen ist. Der Grundbuchvoll<strong>zu</strong>g hängt davon ab, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes vorliegt, alle erforderlichen Genehmigungen,<br />

insbesondere die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung,<br />

erteilt sind und eine Bestätigung vorliegt, wonach gesetzliche Vorkaufsrechte<br />

nicht bestehen oder nicht ausgeübt werden.<br />

2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, müssen richtig und vollständig beurkundet<br />

sein. Nicht beurkundete Vereinbarungen sind nichtig und können die<br />

Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen.<br />

3. Am Vertragsgegenstand können Lasten und Beschränkungen bestehen, die<br />

aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Der verkaufte Grundbesitz haftet unabhängig<br />

von vertraglichen Vereinbarungen für Erschließungsbeiträge und öffentliche<br />

Abgaben.<br />

4. Mit diesem Vertrag können Gefahren verbunden sein, und zwar<br />

a) für den Verkäufer, wenn er dem Käufer Eigentum, sonstige Grundbucheintragungen<br />

oder Besitz einräumt, bevor der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt oder<br />

abgesichert hat,<br />

b) für den Käufer, wenn er Zahlungen leistet oder Aufwendungen macht, bevor im<br />

Grundbuch für ihn eine Vormerkung eingetragen ist, alle Genehmigungen und<br />

die Bestätigungen vorliegen, daß gesetzliche Vorkaufsrechte nicht ausgeübt<br />

werden sowie die Freistellung von nicht übernommenen Belastungen gesichert<br />

ist.<br />

Die Beteiligten halten keine über den Vertragsinhalt hinausgehenden Vorkehrungen<br />

gegen solche Gefahren für erforderlich, insbesondere keine gesonderten<br />

Rücktrittsrechte.


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5. Die Notarin hat auf die derzeit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten bei Grundbuchamt<br />

und Genehmigungsbehörden hingewiesen und darauf, dass die Notarin<br />

diesbezüglich keine direkte Einflußmöglichkeit hat.<br />

6. Die Notarin hat keine steuerliche Beratung übernommen, sondern den Beteiligten<br />

empfohlen, sich vor der Beurkundung über die steuerlichen Auswirkungen<br />

dieser Urkunde anhand eines Entwurfes von einem Steuerberater beraten <strong>zu</strong><br />

lassen.<br />

7. Den Beteiligten lag vor der Beurkundung ein Entwurf dieses Vertrages <strong>zu</strong>r<br />

Prüfung vor.<br />

Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Erhalt des Vertragsentwurfes und der Beurkundung<br />

des Vertrages gemäß § 17 (2) a Beurkundungsgesetz wurde eingehalten.<br />

§ 14<br />

Kosten und Abschriften<br />

1. Unabhängig von der nach dem Gesetz bestehenden Gesamthaftung aller Beteiligten<br />

übernimmt<br />

a) eine anfallende Grunderwerbsteuer der Käufer,<br />

b) die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer,<br />

c) die Hinterlegungskosten der Käufer,<br />

d) die sonstigen Kosten für Notar, Grundbuchamt und alle Genehmigungen der<br />

Käufer.<br />

2. Der Käufer erkennt an, die für die Vermittlung des Vertrages entstandene<br />

Maklerprovision der Firma Müller Immobilien, Hauptstraße 13, 15806<br />

Zossen, in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

<strong>zu</strong> schulden.<br />

Der Betrag ist fällig und zahlbar mit Abschluss dieses Vertrages. Der Käufer hat<br />

den Makler beauftragt. Die Notarin weist darauf hin, dass durch diese Erklärung<br />

eine selbständige Schuldverpflichtung begründet wird.


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3. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile jeweils eine beglaubigte Abschrift<br />

nach grundbuchamtlichem Voll<strong>zu</strong>g.<br />

Beglaubigte Abschriften erhalten:<br />

- das Grundbuchamt,<br />

- das Landratsamt,<br />

einfache Abschriften erhalten:<br />

- die Vertragsteile,<br />

- das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle -,<br />

- der Gutachterausschuss,<br />

- der Makler.<br />

Diese Niederschrift<br />

wurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, von ihnen genehmigt und<br />

von ihnen und der Notarin eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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