Info TVS-Kunde - MTG
Info TVS-Kunde - MTG
Info TVS-Kunde - MTG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
• Verzichtskunde / Versicherungszahler<br />
<strong>Info</strong>rmationen zur Schadenabwicklung<br />
Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln:<br />
zum einen hat der <strong>Kunde</strong> die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern.<br />
Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in<br />
Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport.<br />
oder aber der <strong>Kunde</strong> möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport<br />
versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im<br />
Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass<br />
der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.<br />
• Die Ablieferquittung<br />
Schadenabwicklung des Versicherungszahlers<br />
Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware von den Empfängern bei der Anlieferung auf<br />
Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der <strong>Kunde</strong> eine reine Quittung so besteht im<br />
Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438)<br />
Die Annahme der Ware z.Bsp. „unter Vorbehalt“ ohne Angabe eines konkret festgestellten<br />
Schadenbildes ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit<br />
dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach anhand des Vorbehalts überprüft werden<br />
kann.<br />
• Angabe des Warenwertes<br />
die Höhe der Versicherungsprämie wird nach dem Warenwert bemessen, daher ist es sehr<br />
wichtig, diesen Wert bei Übergabe der Sendung mitzuteilen. Die Versicherungsprämie wird pro<br />
Transport im Rahmen der Frachtrechnung abgerechnet.<br />
Wird dem Spediteur der Warenwert nicht übermittelt, wird der Sendung automatisch die<br />
Minimale an Warenwert von € 3.000,00 zugeordnet. Dies bedeutet im Schadenfall jedoch, dass<br />
bei höherwertigem Gut lediglich € 3.000,00 ersetzt werden können.<br />
• Was wird im Schadenfall ersetzt?<br />
Bei korrekter Angabe des Warenwertes wird, bei Verlust oder Beschädigung, der Warenwert bei<br />
Übernahme des Gutes ersetzt. Die <strong>Kunde</strong>nfaktura (od. Preisliste) dient als Grundlage zur<br />
Schadenberechnung und muss beigefügt werden.<br />
Die Schadenrechnung wird prinzipiell ohne Mehrwertsteuer erstellt, da nach<br />
Umsatzsteuergesetzt § 1 und 4 Versicherungsleistungen im Schadenfall mehrwertsteuerfrei<br />
sind.<br />
Bei einer bestehenden Lieferfristüberschreitung, muss der Nachweis erbracht sein, dass auch<br />
ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen<br />
nachgewiesen werden. (z. Bsp. Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel, Erklärung, warum kein<br />
anderer Einsatz möglich war….)<br />
Konventionalstrafen f. Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich<br />
vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht<br />
erstattungspflichtig.
• .....und die Transportkosten?<br />
Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt da, wie bereits erwähnt, die <strong>Kunde</strong>nfaktura<br />
Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist.<br />
Werden auf dieser <strong>Kunde</strong>nfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach<br />
Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen.<br />
Werden die Frachtkosten auf der <strong>Kunde</strong>nfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der<br />
Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz-<br />
oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist.<br />
Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet.<br />
Die Transportkosten für Retouren sind nur dann erstattungspflichtig, wenn die Ware zur<br />
Schadenminderung retourniert wurde und eine Schadenminderung erfolgen konnte.<br />
• Schadenminderungspflicht<br />
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung<br />
verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen<br />
Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die<br />
Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten.<br />
Beispiel: 1 Pal. mit 10 Karton, 1 KT der 10 KT ist eingedrückt. Die Annahme der 9 KT trägt zur<br />
Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger<br />
Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.<br />
• Die Verpackung des Gutes<br />
Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung<br />
aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch<br />
Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter.<br />
Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines<br />
„normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.<br />
z.Bsp. - dient Folie lediglich als Staub/Schmutzschutz<br />
- die Ware darf nicht über die Palette hinaus stehen<br />
- an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.<br />
- entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr<br />
- korrekte Sicherung der Ware auf der Palette etc., etc.<br />
• Schlussanmerkung:<br />
natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten, die oben<br />
genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.