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Info VZ-Kunde - MTG

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• Verzichtskunde / Versicherungszahler<br />

<strong>Info</strong>rmationen zur Schadenabwicklung<br />

Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln:<br />

zum einen hat der <strong>Kunde</strong> die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern.<br />

Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in<br />

Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport.<br />

oder aber der <strong>Kunde</strong> möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport<br />

versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im<br />

Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass<br />

der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.<br />

• Was ist im Schadenfall zu tun?<br />

kommt es nun doch einmal zum Transportschaden, so muss der Schaden der eigenen<br />

Transportversicherung eingereicht werden, welche wiederum den Schadenbetrag an Sie<br />

reguliert und beim Schadenverursacher Regress nimmt.<br />

Im Allgemeinen besteht jedoch, um die laufenden Kosten gering zu halten, eine<br />

Selbstbeteiligung. Schäden in diesem Rahmen müssen von Ihnen selbst gedeckt werden. In<br />

diesem Fall ist Folgendes zu beachten:<br />

NATIONAL:<br />

Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im nationalen<br />

Bereich gem. ADSp auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens € 5,00 / kg<br />

Schadengewicht, wenn der Schaden am Lagerumschlag zustande kam.<br />

Tritt der Schaden auf dem Transportweg ein, so haftet der Spediteur nach HGB 431 nach dem<br />

Warenwert der Sendung bei Übernahme, höchstens mit 8,33 SZR / kg.<br />

Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währung, die sich aus verschiedenen Währungen<br />

zusammensetzt und an der Börse gehandelt wird. Die Kurse kann man z.Bsp. im Internet unter<br />

www.tis-gdv.de finden.<br />

Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. HGB 431,3 (da nicht<br />

in der ADSp geregelt – gilt hier HGB) auf das 3-fache der Fracht. Allerdings muss der Nachweis<br />

erbracht sein, dass auch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.<br />

Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. (z.Bsp.<br />

Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel)<br />

Konventionalstrafen f. Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich<br />

vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht<br />

erstattungspflichtig.<br />

INTERNATIONAL:<br />

Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im<br />

internationalen Bereich gem. CMR auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens auf<br />

8,33 SZR / kg Schadengewicht.<br />

Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. CMR 23.5 auf das<br />

einfache der abgerechneten Frachtkosten. (s.o.)


Schadenminderungspflicht<br />

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung<br />

verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen<br />

Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die<br />

Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten.<br />

Beispiel: 1 Pal. mit 10 Karton, 1 KT der 10 KT ist eingedrückt. Die Annahme der 9 KT trägt zur<br />

Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger<br />

Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.<br />

Warenwertnachweis / Kostennachweis<br />

Die <strong>Kunde</strong>nfaktura (od. Preisliste) sowie die im Lieferverzug erwähnten Belege dienen als<br />

Grundlage zur Schadenberechung und müssen der Schadenrechnung zwingend beigefügt<br />

werden. Der Anspruchsteller hat die Schadenrechnung prinzipiell ohne Mehrwertsteuer zu<br />

erstellen, da nach Umsatzsteuergesetz § 1 und 4 Schadenersatzleistungen mehrwertsteuerfrei<br />

sind.<br />

• .....und die Transportkosten?<br />

Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt da, wie bereits erwähnt, die <strong>Kunde</strong>nfaktura<br />

Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist.<br />

Werden auf dieser <strong>Kunde</strong>nfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach<br />

Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen.<br />

Werden die Frachtkosten auf der <strong>Kunde</strong>nfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der<br />

Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz-<br />

oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist.<br />

ABER auch hier gilt wieder die Haftung gem. ADSp: höchstens € 5,00 pro kg. (CMR 8,33 SZR)<br />

Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet.<br />

• Die Ablieferquittung<br />

Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware von den Empfängern bei der Anlieferung auf<br />

Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der <strong>Kunde</strong> eine reine Quittung so besteht im<br />

Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438)<br />

Die Annahme der Ware z. Bsp. „unter Vorbehalt“, ohne Angabe eines konkret festgestellten<br />

Schadenbildes, ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit<br />

dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach, anhand des Vorbehalts, überprüft<br />

werden kann.


• Die Verpackung des Gutes<br />

Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung<br />

aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch<br />

Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter.<br />

Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines<br />

„normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.<br />

z.Bsp. - dient Folie lediglich als Staub/Schmutzschutz<br />

- die Ware darf nicht über die Palette hinausstehen<br />

- an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.<br />

- entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr<br />

- korrekte Sicherung der Ware auf der Palette etc., etc.<br />

ACHTUNG, der Spediteur erhält vom Versender eine Palette, foliert – diese Palette ist mit<br />

einem Barcodelabel versehen und wird als vom Versender gebildete Transporteinheit<br />

betrachtet. Bei Übernahme der Ware bestätigt der Spediteur, die Übernahme dieser Palette,<br />

nicht aber deren Wert, Inhalt oder Gewicht. Sollte sich aus dem ursprünglich geplanten<br />

Lieferumfang eine Differenz ergeben, so ist diese nicht vom Verkehrsträger zu vertreten.<br />

ADSp 8. (Beispiel: auf der folierten Palette befinden sich 25 Karton, der Empfänger reklamiert<br />

nach erhalt der Ware beim Versender eine Fehlmenge von 1 Karton – bei Zustellung war keine<br />

Beschädigung an der Palette vermerkt – keine Haftung)<br />

• Schlussanmerkung:<br />

natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten, die oben<br />

genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.

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