BBAW - Zukunft mit Kindern
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2.2 Steuerliche Familienleistungen 4<br />
Kinderfreibetrag als Alternative zum Kindergeld:<br />
Alternativ zur Kindergeldzahlung (siehe 2.1) kann der Kinderfreibetrag steuerlich geltend<br />
gemacht werden. Der Freibetrag zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes beträgt<br />
4.368 € im Jahr, der für Betreuungs- bzw. Ausbildungsbedarf 2.640 €. Bei der<br />
Einkommensteuerveranlagung wird die Summe beider Freibeträge berücksichtigt (7.008 €) .<br />
Für Eltern <strong>mit</strong> einer hohen Steuerprogression ist der Kinderfreibetrag günstiger als die<br />
Auszahlung des Kindergeldes. Das Finanzamt prüft dies im Rahmen der jährlichen<br />
Einkommensteuerveranlagung automatisch (vgl. §§ 62ff EStG).<br />
Kinderfreibetrag für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:<br />
Unabhängig von der Auszahlungsvariante des Kindergeldes als Steuerfreibetrag oder Zahlung<br />
wird der addierte Freibetrag für Existenzminimum und Betreuungsbedarf von 7.008 € bei der<br />
Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer abgezogen (§§ 32 und 51 EStG).<br />
Die Größenordnung dieser steuerlichen Familienleistung, die besonders den Gutverdienern<br />
zugutekommt, beträgt etwa 1,7 Mrd. €.<br />
Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:<br />
Alleinerziehende erhalten zusätzlich zum Kindergeld bzw. den genannten Freibeträgen einen<br />
steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich (§ 24b EStG).<br />
Unterhaltsvorschuss:<br />
Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet, wenn Kinder vom anderen Elternteil keinen Unterhalt<br />
bekommen, oder bei ungeklärter Vaterschaft. Der Staat holt wiederum die Unterhaltszahlung<br />
beim anderen Elternteil ein, sofern dieses leistungsfähig ist. Die Mindestunterhaltsleistung<br />
von monatlich 281 € bis 6 Jahre und 322 € bis 12 Jahre im Jahr 2009 wird <strong>mit</strong> dem<br />
Kindergeld verrechnet. Ab 2010 sind die Beträge 133 € bis 6 Jahre und 180 € bis 12 Jahre.<br />
Die Gesamtausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) betragen 2008 847<br />
Mio. € bei Einnahmen von 165 Mio. €, die effektiven staatlichen Kosten betragen 682 Mio. €.<br />
Ehegattensplitting:<br />
Das Ehegattensplitting ist im Unterschied zu den bisher dargestellten kindbezogenen<br />
Instrumenten ein rein ehebezogenes Instrument. Diese Steuersubvention wird folglich<br />
unabhängig davon gewährt, ob ein Ehepaar Kinder aufzieht oder nicht. Ehepaare können<br />
zwischen getrennter Veranlagung (Individualsteuer) und gemeinsamer Veranlagung <strong>mit</strong> der<br />
Splittingmethode wählen. Nach letzterer werden beide Ehegatten so behandelt, als ob sie<br />
jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdienen und einzeln zu versteuern haben.<br />
Dieses Steuerinstrument ist besonders nützlich für Ehepaare, bei denen nur einer erwerbstätig<br />
ist, der gleichzeitig ein hohes Einkommen hat. Es unterstützt demnach besonders Paare, die<br />
nach dem Ernährermodell (breadwinner) leben, eine Lebensform, die in den 1950er und<br />
1960er Jahren besonders verbreitet war. Die gesetzliche Grundlage des Ehegattensplittings ist<br />
§ 32a EStG, das finanzpolitisch relevante Volumen ist <strong>mit</strong> gut 20 Mrd. € sehr hoch.<br />
4 Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten und Eigenheimzulage: siehe Infrastruktur.<br />
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