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BBAW - Zukunft mit Kindern

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2.2 Steuerliche Familienleistungen 4<br />

Kinderfreibetrag als Alternative zum Kindergeld:<br />

Alternativ zur Kindergeldzahlung (siehe 2.1) kann der Kinderfreibetrag steuerlich geltend<br />

gemacht werden. Der Freibetrag zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes beträgt<br />

4.368 € im Jahr, der für Betreuungs- bzw. Ausbildungsbedarf 2.640 €. Bei der<br />

Einkommensteuerveranlagung wird die Summe beider Freibeträge berücksichtigt (7.008 €) .<br />

Für Eltern <strong>mit</strong> einer hohen Steuerprogression ist der Kinderfreibetrag günstiger als die<br />

Auszahlung des Kindergeldes. Das Finanzamt prüft dies im Rahmen der jährlichen<br />

Einkommensteuerveranlagung automatisch (vgl. §§ 62ff EStG).<br />

Kinderfreibetrag für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:<br />

Unabhängig von der Auszahlungsvariante des Kindergeldes als Steuerfreibetrag oder Zahlung<br />

wird der addierte Freibetrag für Existenzminimum und Betreuungsbedarf von 7.008 € bei der<br />

Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer abgezogen (§§ 32 und 51 EStG).<br />

Die Größenordnung dieser steuerlichen Familienleistung, die besonders den Gutverdienern<br />

zugutekommt, beträgt etwa 1,7 Mrd. €.<br />

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:<br />

Alleinerziehende erhalten zusätzlich zum Kindergeld bzw. den genannten Freibeträgen einen<br />

steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich (§ 24b EStG).<br />

Unterhaltsvorschuss:<br />

Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet, wenn Kinder vom anderen Elternteil keinen Unterhalt<br />

bekommen, oder bei ungeklärter Vaterschaft. Der Staat holt wiederum die Unterhaltszahlung<br />

beim anderen Elternteil ein, sofern dieses leistungsfähig ist. Die Mindestunterhaltsleistung<br />

von monatlich 281 € bis 6 Jahre und 322 € bis 12 Jahre im Jahr 2009 wird <strong>mit</strong> dem<br />

Kindergeld verrechnet. Ab 2010 sind die Beträge 133 € bis 6 Jahre und 180 € bis 12 Jahre.<br />

Die Gesamtausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) betragen 2008 847<br />

Mio. € bei Einnahmen von 165 Mio. €, die effektiven staatlichen Kosten betragen 682 Mio. €.<br />

Ehegattensplitting:<br />

Das Ehegattensplitting ist im Unterschied zu den bisher dargestellten kindbezogenen<br />

Instrumenten ein rein ehebezogenes Instrument. Diese Steuersubvention wird folglich<br />

unabhängig davon gewährt, ob ein Ehepaar Kinder aufzieht oder nicht. Ehepaare können<br />

zwischen getrennter Veranlagung (Individualsteuer) und gemeinsamer Veranlagung <strong>mit</strong> der<br />

Splittingmethode wählen. Nach letzterer werden beide Ehegatten so behandelt, als ob sie<br />

jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdienen und einzeln zu versteuern haben.<br />

Dieses Steuerinstrument ist besonders nützlich für Ehepaare, bei denen nur einer erwerbstätig<br />

ist, der gleichzeitig ein hohes Einkommen hat. Es unterstützt demnach besonders Paare, die<br />

nach dem Ernährermodell (breadwinner) leben, eine Lebensform, die in den 1950er und<br />

1960er Jahren besonders verbreitet war. Die gesetzliche Grundlage des Ehegattensplittings ist<br />

§ 32a EStG, das finanzpolitisch relevante Volumen ist <strong>mit</strong> gut 20 Mrd. € sehr hoch.<br />

4 Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten und Eigenheimzulage: siehe Infrastruktur.<br />

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